Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der volljährige Beschwerdeführer (Verfahren D-628/2020) suchte am
14. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Oktober 2013 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu sei- nen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BZP]). Am 16. Mai 2014 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an und befragte ihn am
26. Februar 2019 ergänzend. A.b Die Beschwerdeführerin B._______ und die gemeinsamen Kinder C._______ und D._______ (Verfahren D-618/2020) suchten am 25. Feb- ruar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. März 2016 wurde die BZP der volljährigen Beschwerdeführerin durchgeführt. Am 16. Mai 2014 hörte sie das SEM vertieft zu ihren Asylgründen an und am 26. Februar 2019 befragte es sie ergänzend. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung ihres Asylge- suchs brachten die volljährigen Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie hätten sich im Jahr 1993 respektive 1999 der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbei- terpartei Kurdistans) angeschlossen. Beide seien für eine Logistikeinheit tätig gewesen. A._______ sei später auch als Lehrer für neue Rekruten eingesetzt worden und habe die Geschichte und Politik der PKK unterrich- tet. Im Jahr 2007 hätten sie die PKK gemeinsam verlassen und seien reli- giös getraut worden. Fortan hätten sie in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) im Nordirak gelebt. Im Jahr 2008 sei B._______ mit dem ersten gemeinsamen Kind C._______ illegal in die Türkei zurückgekehrt. A._______ sei wenige Monate später mit einem gefälschten Pass gefolgt, jedoch bei der Einreise am Flughafen von G._______ verhaftet worden. Er sei während einer Woche festgehal- ten und zu seiner Schwester – einer hohen PKK Funktionärin – befragt worden. Nach seiner Haftentlassung sei es zu Hausdurchsuchungen und Drohungen gegen ihn und seine Familie gekommen. Im Jahr 2009 habe er gegen Bestechung eine Ausreiseerlaubnis erlangen können und sei nach H._______ und wenig später nach I._______ gereist. Im Jahr 2011 seien ihm B._______ und das gemeinsame Kind C._______ nach I._______ ge- folgt. Im Frühjahr 2013 sei sie jedoch zurück in die Türkei gereist, wo sie sich nach der Geburt des zweiten Kindes D._______ abwechselnd in
D-618/2020, D-628/2020 Seite 3 G._______ und ihrem Heimatdorf J._______, Provinz K.______, aufgehal- ten habe. Nachdem A._______ erfahren habe, dass er über Interpol ge- sucht werde, habe er – immer noch in I._______ – seine Auslieferung an die Türkei befürchten müssen, weshalb auch er seinen Heimatstaat im Herbst 2013 verlassen und illegal in die Schweiz gereist sei. Da B._______ und die gemeinsamen Kinder C._______ und D._______ in der Türkei der ständigen Schikane durch die Behörden ausgesetzt gewesen seien, hätten sie die Türkei im Februar 2016 verlassen und seien mit einem ungarischen Schengenvisum zum Ehemann und Vater A._______ in die Schweiz ge- reist. C. Mit Verfügung vom 15. April 2016 stellte das SEM fest, die volljährigen Be- schwerdeführenden sowie die beiden älteren Kinder erfüllten die Flücht- lingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung liessen die Vorgenannten am 19. Mai 2016 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. E. Am (…) wurde das dritte gemeinsame Kind E._______ in der Schweiz ge- boren. F. Nachdem das SEM die Verfügung vom 15. April 2016 im Rahmen des Schriftenwechsels aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder- aufgenommen hatte, schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde vom 19. Mai 2016 mit Abschreibungsentscheid (…) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab. G. Mit zwei separaten Verfügungen vom 10. Januar 2020 – jeweils eröffnet am 13. Januar 2020 – anerkannte das SEM die volljährigen Beschwerde- führenden und die Kinder C._______, D._______ und E._______ als Flüchtlinge gemäss Art. 3 respektive Art. 51 Abs. 1 beziehungsweise 3 AsylG, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
D-618/2020, D-628/2020 Seite 4 H. Am 3. Februar 2020 erhoben die volljährigen Beschwerdeführenden und ihre drei älteren Kinder durch den rubrizierten Rechtsvertreter – mit zwei identischen Eingaben – gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten jeweils die Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Vereini- gung ihrer Beschwerdeverfahren, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung durch den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter. I. Mit Eingaben vom 19. Februar 2020 ergänzten sie ihre Beschwerden un- aufgefordert und reichten jeweils eine Kopie einer Vorladung der Kantons- polizei L.______ vom 16. Mai 2019 zu den Akten. J. Der rubrizierte Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 18. März 2020 eine Kostennote ein und ersuchte mit Schreiben vom 8. Juni 2020 um Bekannt- gabe des Spruchgremiums. K. Am (…) wurde das vierte Kind F._______ in der Schweiz geboren. L. Mit Eingabe vom 11. März 2021 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter erneut um Bekanntgabe des Spruchgremiums. M. Mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2021 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Zusammensetzung des Spruchgremiums bekannt und vereinigte die Beschwerdeverfahren D-618/2020 und D-628/2020 antragsgemäss. Zudem hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeistän- dung gut und bestellte den rubrizierten Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand. N. Mit Schreiben vom 31. März 2021 verzichtete die Vorinstanz darauf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
D-618/2020, D-628/2020 Seite 5 O. Die Beschwerdeführenden teilten mit Eingabe vom 9. April 2021 mit, sie hielten vollumfänglich an ihren Anträgen und Vorbringen fest. P. Die Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 10. Septem- ber 2021 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 14. Sep- tember 2021.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getre- ten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsad- ressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Nachdem das SEM den volljährigen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist bezüglich des Beschwerdeführers einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, A._______ sei im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG asylunwürdig und damit sein Asylgesuch abzu- lehnen. B._______ und ihre Kinder anerkannte die Vorinstanz gemäss Art. 51 Abs. 1 beziehungsweise 3 AsylG als Flüchtlinge und ordnete eben- falls ihre vorläufige Aufnahme an. Bezüglich der Beschwerdeführerin und der Kinder ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss
D-618/2020, D-628/2020 Seite 6 gelangt ist, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 5.1.1 Die Vorinstanz begründet ihre Einschätzung, A._______ sei asylun- würdig, in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, seine langjährigen qualifizierten Unterstützungstätigkeiten im Dienste der PKK seien als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. Mit seiner Tätigkeit als Logistiker habe er wissentlich in Kauf genommen, einen Beitrag zur gewaltsamen Zweckverfolgung der PKK zu leisten. Auch seine spätere Tätigkeit als Lehrer stelle einen qualifizierten individuellen Tatbeitrag an den bewaffneten Kampf dar, sei doch davon auszugehen, dass er in seinem Unterricht den Einsatz respektive Kampfeswillen der Neurekrutierten zu stärken versucht habe. Da diese Tätigkeiten bereits ei- nen qualifizierten Tatbeitrag zum bewaffneten Kampf darstellten, könne auf eine vertiefte Prüfung allfälliger militärischer Tätigkeiten verzichtet werden. Ohnehin bestünden Zweifel an seinem diesbezüglichen Vorbringen, er habe nie militärische Verantwortung getragen, zumal er doch eingestanden habe, während 45 Tage Kommandant einer Kampfeinheit gewesen zu sei und davon auszugehen sei, dass er die Einheit durchaus auch in militäri- schen Belangen unterwiesen habe. Der Asylausschluss erweise sich ge- samthaft denn auch als verhältnismässig.
E. 5.1.2 Bezüglich der Beschwerdeführerin B._______ lägen gemäss der Vo- rinstanz keine konkreten Hinweise dafür vor, ihr könnte eine asylrelevante Verfolgung wegen ihrer PKK-Vergangenheit drohen. Ihre Mitgliedschaft sei den türkischen Behörden gar nie bekannt geworden respektive hätten diese keine Beweise für ihre Verbringungen zur Organisation. Nach ihrer Rückkehr aus dem Irak sei sie auch nicht weiter politisch aktiv gewesen und habe bis Anfang 2016 unbehelligt in der Türkei leben können. Anhalts- punkte für eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund ihrer der HDP-Partei angehörenden Verwandten fänden sich in den Akten ebenso wenig. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sie und die Kinder wegen des Beschwer- deführers A._______ Hausdurchsuchungen, Befragungen und Drohungen durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen seien, doch mangle es diesen Nachteilen an einer asylrelevanten Intensität.
E. 5.2.1 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers
D-618/2020, D-628/2020 Seite 7 A._______ aus. Zwar habe er die PKK während einiger Zeit logistisch un- terstützt, doch sei das Beschaffen von Nahrungsmitteln und Kleidung für die PKK-Kämpfer als bloss untergeordnete Tätigkeiten und kaum als ver- werfliche Handlung zu qualifizieren, gehe davon doch keine spezifische Gefahr aus. Obgleich die Möglichkeit anerkannt werde, dass seine Lehrtä- tigkeit den Einsatz- und Kampfeswillen der Rekruten habe stärken können, gelte auch diese Tätigkeit kaum als verwerfliche Handlung, da sie weder eine höhere Hierarchie- beziehungsweise Kommandoebene voraussetze, noch eine besondere Gefahr davon ausgehe. Das Kommando über eine kleine Einheit habe er sodann lediglich während 45 Tage innegehabt. Dies zeige auf, dass er keinerlei militärisches Talent habe. Darüber hinaus stelle der Asylausschluss eine unverhältnismässige Sanktion dar.
E. 5.2.2 Weiter verneine die Vorinstanz auch zu Unrecht eine Reflexverfol- gung der Beschwerdeführerin B._______ und der Kinder. Als Ehefrau res- pektive Kinder eines mutmasslichen PKK-Mitgliedes hätten sie nach wie vor eine begründete Furcht, seinetwegen verfolgt zu werden. Zudem müsse davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sowie die Kinder seien als Kontaktpersonen von A._______ im GBTS registriert wor- den. Dass es der jahrelangen Schikane der Familie durch die Behörden an der nötigen Intensität mangeln solle, sei nicht nachvollziehbar, habe diese Drohkulisse doch bei dem Kind C._______ eine posttraumatische Belas- tungsstörung ausgelöst. Darüber hinaus könne ein behördliches Überwa- chungsinteresse aufgrund der Verwandten von B._______, welche bei der HDP aktiv seien, nicht völlig ausgeschlossen werden.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
D-618/2020, D-628/2020 Seite 8 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol- gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 6.3.1 Flüchtlingen wird indessen in Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG namentlich dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Hand- lungen dessen unwürdig sind. Unter den Begriff der "verwerflichen Hand- lungen" fallen praxisgemäss grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Ver- brechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) entsprechen, somit Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen aus- schliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu sub- sumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne zu- kommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt]; 2010/44 E. 6, je m.w.H.).
E. 6.3.2 Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis der Asylrekurskommission (ARK) wird die PKK nicht als kriminelle Organi- sation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet (vgl. Urteil des BVGer E-19/2019 vom 23. Juni 2021 E. 6.2.1 m.H.a. BVGE 2011/10 E. 6.1; Ent- scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7c). So hat der schweizerische Gesetzgeber bisher ausschliesslich die Gruppierungen
D-618/2020, D-628/2020 Seite 9 «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandte Organisationen aus- drücklich als terroristisch eingestuft (vgl. Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 [SR 122]). Da die PKK nicht als kriminelle Organisation zu betrachten ist, machen sich ihre Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar (vgl. Urteil des BVGer E-19/2019 vom 23. Juni 2021 E. 6.2.1). Folglich lässt sich ein Asylaus- schluss nicht lediglich mit der Zugehörigkeit zu dieser Organisation recht- fertigen. An der fehlenden Verwerflichkeit der PKK-Mitgliedschaft als solcher kann denn auch der Umstand nichts ändern, dass ein Mitglied freiwillig und ohne Not oder gar mit tiefer Überzeugung beigetreten ist. Dementsprechend kann es für die Asylunwürdigkeit nicht genügen, dass ein Betroffener – bei- spielsweise in Form von blosser Propaganda, Mitgliederwerbung oder auch schon der Mitgliedschaft als solcher – sein Einverständnis mit dem Organisationszweck der PKK manifestiert. Vielmehr ist der Fokus auf das Manifestieren eines Einverständnisses oder gar der Förderung verbreche- rischer, gewaltsamer oder anderer verwerflicher Mittel zur Erreichung des Organisationszweckes zu legen (vgl. zum Ganzen unter vielen Urteilen des BVGer E-19/2019 vom 23. Juni 2021 E. 6.2.2 und D-5696/2016 vom 5. Mai 2017 vom E. 4.2, je m.w.H.).
E. 6.3.3 Aus der Anbindung an den Verbrechensbegriff des StGB (vgl. E 6.3.1 hiervor) ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus; erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat schuldig gemacht hat. Von einer pauschalen Betrachtungsweise ist dabei Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag, zu welchem die Schwere der Tat und der persönli- che Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind, zu ermit- teln. Dabei sind neben der unmittelbaren Täterschaft auch andere Formen der Täterschaft respektive der Tatteilnahme, die sich aus einer Verantwor- tung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben können, relevant. Die Rechtsfolge des Asylausschlusses kommt schliesslich nur zur Anwendung, wenn diese Massnahme als verhältnis- mässig zu erachten ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 ff. m.w.H.; 2011/29 E. 9.2.3 und 9.2.4 m.w.H. sowie beispielsweise die Urteile
D-618/2020, D-628/2020 Seite 10 des BVGer E-19/2019 vom 23. Juni 2021 E. 6.1, D-6021/2019 vom 1. April 2021 E. 5, D-7352/2018 vom 11. März 2020 E. 3, D-290/2018 vom 29. Juni 2020 E. 6.1 und D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5).
E. 7.1 Wie bereits unter E. 6 hiervor dargelegt, setzt der Asylausschlussgrund der verwerflichen Handlung triftige Gründe für die Annahme voraus, dass sich die betroffene Person einer solchen schuldig gemacht hat. Folglich stellt sich die Frage, ob und inwiefern dem volljährigen Beschwerdeführer mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen im erwähn- ten Sinn vorgeworfen werden können.
E. 7.2 Aufgrund der Aktenlage gilt als erstellt, dass sich der heute volljährige Beschwerdeführer im Jahr 1993 als (…)-Jähriger der PKK anschloss. Zu- nächst sei er an der Waffe ausgebildet worden und habe sich während zehn bis fünfzehn Tage einem politischen beziehungsweise ideologischen Unterricht unterziehen müssen. Anschliessend sei er rund neun Jahre in der nordirakischen Region M._______ als Logistiker dafür zuständig ge- wesen, Kleidung für die Guerillakämpfer zu schneidern und Proviant zu be- sorgen. Später habe er neue Mitglieder in «Politik und Ideologie der PKK» unterrichtet. Während 45 Tage habe er sodann einer Einheit von zehn Rek- ruten vorgestanden. Von diesem Dienst sei er jedoch gleich wieder zurück- getreten, da er die Verantwortung nicht habe übernehmen wollen. Verlas- sen habe er die Organisation gemeinsam mit seiner heutigen Ehefrau im Jahr 2007, nachdem sie eine – offenbar von der PKK nicht gebilligte – Be- ziehung eingegangen seien (vgl. A15/15 F51 ff., F69, F73 ff.).
E. 7.3 Entgegen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass keine (ausreichend) konkreten Hinweise dafür vorliegen, der volljährige Beschwerdeführer habe in unmittelbarer respektive mittelbarer Täterschaft ein Verbrechen im unter E. 6 hiervor genannten Sinn begangen und sei somit für verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 Bst. a AsylG verantwortlich.
E. 7.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass obgleich seine Ausführungen, er sei der PKK aus Übermut und dem Verlangen, seiner älteren Schwester nach- zueifern beigetreten (vgl. A15/15 F33), angesichts seines zum Beitrittszeit- punkt jugendlichen Alters durchaus nachvollziehbar erscheinen. Hingegen ist auch davon auszugehen, dass er – zumindest während einer gewissen Zeit – das Gedankengut und die Ideologie der PKK teilte, andernfalls hätte
D-618/2020, D-628/2020 Seite 11 er der Organisation nicht rund 14 Jahre lang die Treue gehalten. Auch be- steht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau die Organisation nur aus dem Grund verliessen, dass die PKK ihre Bezie- hung missbilligt habe. Wie zu Recht auf Beschwerdeebene eingestanden wird, kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer im Rahmen seines Unterrichts zur Politik und Geschichte der PKK (vgl. A15/15 F51 f., F57 f., F78, F80 und A44/14 F30) auch darauf hingewirkt haben könnte, den militärischen Kampf der Organisation zu un- terstützen. Dennoch ist die pauschale Betrachtungsweise in der angefoch- tenen Verfügung, die Tätigkeit als Lehrer stelle ohne Weiteres eine Unter- stützung des bewaffneten Kampfes dar, mit der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Diesbezüglich unterscheidet sich der vorliegende Fall denn auch von dem in der angefochtenen Verfügung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7145/2013 vom 9. Januar 2014, zumal den vorliegenden Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer könnte den bewaffneten Kampf aktiv bewor- ben und durch konkrete Vorbereitungshandlungen direkt unterstützt haben. Die Tatsache, dass ein Mitglied sich in überdurchschnittlichem Mass mit der Vorgehensweise der PKK identifiziert, das Gedankengut mitgetragen und weitergegeben hat, kann alleine nicht zur Asylunwürdigkeit führen (vgl. zum Ganzen unter vielen Urteil des BVGer E-19/2019 vom 23. Juni 2021 E. 6.2.2 m.w.H.).
E. 7.3.2 Rechtsprechungsgemäss ist der Fokus auf das Manifestieren eines Einverständnisses oder gar der Förderung verbrecherischer, gewaltsamer oder anderer verwerflicher Mittel zur Erreichung des Organisationszwe- ckes zu legen (vgl. E. 6 hiervor). Doch seinen glaubhaften Angaben zufolge war der Beschwerdeführer nie an gewalttätigen oder terroristischen Hand- lungen der PKK oder dieser nahestehenden Verbänden beteiligt. Aufgrund der Akten besteht denn auch kein Anlass, dies in Zweifel zu ziehen, finden sich doch keine Hinweise auf eine Beteiligung an militärischen Operatio- nen. Vielmehr machte er substantiiert geltend, sich nicht einmal an Gefech- ten beteiligt zu haben, als er in einen Hinterhalt geraten sei (vgl. A15/15 F60, F62, F69). Soweit der Beschwerdeführer als Logistiker der PKK aktiv war und Mitglieder mit Bedarfsgütern versorgte, ist grundsätzlich zwar da- von auszugehen, dass seine Tätigkeiten die Zielerreichung der Organisa- tion allgemein begünstigten, doch lässt sich daraus nicht ohne Weiteres eine pauschale Förderung verbrecherischer Handlungen ableiten, zumal nicht bekannt ist, welche Kämpfer/Einheiten er unterstützt respektive wel- che Taten er durch sein Tun ermöglicht haben könnte. Entgegen der ange- fochtenen Verfügung ist auch nicht davon auszugehen, dass er einer
D-618/2020, D-628/2020 Seite 12 Kampfeinheit vorgestanden hätte, hatte er gemäss seinen glaubhaften Vor- bringen in der Anhörung doch lediglich im Rahmen seiner Ausbildnertätig- keit während 45 Tagen das Kommando über zehn Neumitglieder inne (vgl. A15/15 F69, F74 ff.), zumal sich sein Tun auch hier auf das Unterrich- ten von Geschichte und Politik beschränkt haben soll (vgl. A15/15 F77). Somit liegen auch diesbezüglich keine in überwiegender Wahrscheinlich- keit resultierenden schwerwiegenden Gründe vor, dass diese Tätigkeit ein Ausmass annahm, aus welchem sich eine strafrechtliche Verantwortlich- keit für ein Verbrechen in mittelbarer Täterschaft ableiten liesse. Darüber hinaus ist denn auch nicht anzunehmen, dass die türkischen Behörden ihn vom Reuegesetz hätten Gebrauch machen lassen und ihn in seinem Straf- verfahren freigesprochen und aus der Haft entlassen hätten, wenn auch nur die entfernte Möglichkeit einer Beteiligung an Kampfhandlungen be- standen hätte (vgl. A20/12 F39, F45).
E. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der volljährige Beschwerdeführer sich – zumindest während einer gewissen Zeit – mit dem Gedankengut der PKK identifi- zierte. Dass er einen konkreten Beitrag zum bewaffneten Kampf der Orga- nisation leistete, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, doch wird diese blosse Vermutung im vorliegenden Fall nicht genügend von Indizien getra- gen, weshalb sich daraus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG ableiten lässt. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gege- benenfalls verhältnismässig wäre. Dem Beschwerdeführer ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).
E. 8.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin B._______ hat die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugen- der Begründung als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG nicht standhaltend qualifiziert. Die Vorbringen auf Be- schwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die be- treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.1.2 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
E. 8.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich den Akten keine konkreten Hin- weise auf eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der PKK-Verbindungen der Beschwerdeführerin entnehmen lassen. Zu Recht macht sie solches in
D-618/2020, D-628/2020 Seite 13 der Beschwerdeschrift denn auch nicht geltend und gesteht vielmehr ein, aufgrund «ihrer PKK-Vergangenheit bisher keine Behelligungen erlitten» zu haben (vgl. Beschwerde S. 13).
E. 8.3 Auch das unsubstantiierte Vorbringen einer (allfälligen) Reflexverfol- gung aufgrund des politischen Engagements ihrer (entfernten) Verwandten scheint unwahrscheinlich. Zwar gab die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Anhörung zu Protokoll, der Mann der Cousine ihrer Mutter sei aufgrund seiner Mitgliedschaft in der HDP zu sechs Jahren Haft verurteilt worden (vgl. A44/14 F65), doch vermochte sie weder dessen Namen zu nennen, noch machte sie in irgendeiner Weise geltend, in diesem Zusammenhang je behelligt worden zu sein. Später verneinte sie (weitere) politische Aktivi- täten ihrer Verwandten in der Türkei ausdrücklich (vgl. A90/10 F29). Auch die geltend gemachten Schikanen aufgrund ihres Ehemannes respektive des Kindsvaters durch die türkischen Behörden erreichten kein Ausmass, welches auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin und der Kinder schliessen lässt. Es scheint sich dabei mehrheitlich um (legitime) administ- rative Prozesse in der Türkei gehandelt zu haben, gab sie doch zu Proto- koll, bei Bankgeschäften und am Flughafen mehrfach auf die Abwesenheit ihres Ehemannes angesprochen worden zu sein (vgl. A44/14 F50, F53, F56). Zwar mögen die geltend gemachten Razzien durch das türkische Mi- litär (vgl. A44/14 F57) – sofern glaubhaft – für die Familie durchaus belas- tend gewesen sein, doch mangelt es diesen pauschalen Vorbringen an asylrelevanter Intensität. Darüber hinaus ist aufgrund ihrer Aussagen in den Anhörungen auch davon auszugehen, sie seien auf die allgemeine Si- cherheitslage in der Region zurückzuführen (vgl. A44/14 F59 ff., F72 und A90/10 F38). An dem Gesagten vermag auch die (angeblich) im Septem- ber 2016 bei dem Kind C._______ diagnostizierte posttraumatische Belas- tungsstörung (vgl. A66/1) nichts zu ändern, zumal ein Arztbericht eine psy- chische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.). Eine Reflexverfolgung er- scheint umso unwahrscheinlicher, als es der Beschwerdeführerin während all der Jahre mehrfach möglich war, legal aus der Türkei aus- und an- schliessend wieder einzureisen. Dies zuletzt im Jahr 2016 und somit rund drei Jahre nachdem A._______ bereits international zur Verhaftung ausge- schrieben und den türkischen Behörden offensichtlich bereits bekannt war, dass er sich in der Schweiz aufhielt (vgl. A35/14 F2, F5, F7, F9, F75 und A44/14 F60). Hinweise darauf, sie könnte bei ihrer Aus- respektive Wieder- einreise je Probleme gehabt haben, sind den Akten nicht zu entnehmen und das Vorbringen, ihre Brüder hätten ihre Pässe zur Ausreise nur mittels
D-618/2020, D-628/2020 Seite 14 Bestechung erlangen können, ist als reine Schutzbehauptung zu werten (vgl. A44/14 F75). Zwar erscheint eine subjektive Furcht vor künftiger Ver- folgung aufgrund von A._______ nachvollziehbar, aus objektiver Sicht sind jedoch keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Beschwer- deführerin und ihrer Kinder zu erkennen.
E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin B._______ und ihre Kinder keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnten und die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde im Verfahren D-628/2020 gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem volljäh- rigen Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Die angefochtene Verfügung im Verfahren D-618/2020 verletzt Bundesrecht hingegen nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin und die vier gemeinsamen Kinder sind jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers A._______ (vgl. E. 7.4 hiervor) einzubeziehen. Ihnen ist ebenfalls Asyl zu gewähren (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind den Beschwerdeführenden grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Während die Beschwerdeführerin B._______ und die gemeinsamen Kinder im Verfahren D-618/2020 vollumfänglich unterlegen sind, hat der volljährige Beschwerdeführer im Verfahren D-628/2020 vollumfänglich obsiegt. Bei diesem Ausgang werden im Verfahren D-628/2020 keine Verfahrens- kosten erhoben. Im Verfahren D-618/2020 wären die Kosten der Be- schwerdeführerin und ihren Kindern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich ihre Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind auch hier keine Kosten zu erheben.
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E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Im Verfahren D-618/2020 ist dem Rechtsvertreter demnach ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Im Verfahren D-628/2020 ist der Beschwerdeführer zu Las- ten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu ent- schädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE [SR 173.320.2]).
E. 10.2.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 18. März 2020 respektive 9. April 2021 für beide Verfahren eine gemeinsame Kos- tennote ein (Aufwand von rund 12.67 Stunden à Fr. 240.– und Auslagen von gesamthaft Fr. 127.10). Der konkrete Aufwand des jeweiligen Verfah- rens geht aus der Kostennote nicht hervor. Der für die Bemühungen aus- gewiesene zeitliche Gesamtaufwand erscheint angesichts der Verfahrens- umstände angemessen. Aufgrund der Akten ist sodann davon auszuge- hen, dass der Anteil des Verfahrens D-628/2020 am Gesamtaufwand zwei Dritteln und der des Verfahren D-618/2020 einem Drittel entspricht.
E. 10.2.2 Entsprechend den vorgängigen Erwägungen und unter Berücksich- tigung des vom Rechtsvertreter geltend gemachten und für die Parteient- schädigung zu berücksichtigenden Stundenansatzes von Fr. 240.– (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) beläuft sich die von der Vorinstanz auszurich- tende Parteientschädigung auf Fr. 2'112.– (inklusive zwei Drittel der Ausla- gen und Mehrwertsteuerzuschlag). Nach Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts werden amtlich eingesetzte anwaltliche Vertreterinnen und Vertre- ter mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der mit Honorarnote vom
18. März 2020 geltend gemachte Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 220.– herabzusetzen. In Anbetracht dieses massgebenden Stundenan- satzes unter Berücksichtigung des vorstehenden Aufwands ist dem Rechtsbeistand zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von insge- samt Fr. 972.– (inklusive einem Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuer- zuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde im Verfahren D-628/2020 wird gutgeheissen, die Be- schwerde im Verfahren D-618/2020 wird abgewiesen.
- Die angefochtene Verfügung im Verfahren D-628/2020 vom 10. Januar 2020 wird in den Dispositivziffern 2 bis 6 aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren D-628/2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'112.– auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird im Verfahren D-618/2020 ein amtli- ches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 972.– zuge- sprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-618/2020, D-628/2020 Urteil vom 24. August 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl;Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der volljährige Beschwerdeführer (Verfahren D-628/2020) suchte am 14. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Oktober 2013 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BZP]). Am 16. Mai 2014 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an und befragte ihn am 26. Februar 2019 ergänzend. A.b Die Beschwerdeführerin B._______ und die gemeinsamen Kinder C._______ und D._______ (Verfahren D-618/2020) suchten am 25. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. März 2016 wurde die BZP der volljährigen Beschwerdeführerin durchgeführt. Am 16. Mai 2014 hörte sie das SEM vertieft zu ihren Asylgründen an und am 26. Februar 2019 befragte es sie ergänzend. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten die volljährigen Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie hätten sich im Jahr 1993 respektive 1999 der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen. Beide seien für eine Logistikeinheit tätig gewesen. A._______ sei später auch als Lehrer für neue Rekruten eingesetzt worden und habe die Geschichte und Politik der PKK unterrichtet. Im Jahr 2007 hätten sie die PKK gemeinsam verlassen und seien religiös getraut worden. Fortan hätten sie in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) im Nordirak gelebt. Im Jahr 2008 sei B._______ mit dem ersten gemeinsamen Kind C._______ illegal in die Türkei zurückgekehrt. A._______ sei wenige Monate später mit einem gefälschten Pass gefolgt, jedoch bei der Einreise am Flughafen von G._______ verhaftet worden. Er sei während einer Woche festgehalten und zu seiner Schwester - einer hohen PKK Funktionärin - befragt worden. Nach seiner Haftentlassung sei es zu Hausdurchsuchungen und Drohungen gegen ihn und seine Familie gekommen. Im Jahr 2009 habe er gegen Bestechung eine Ausreiseerlaubnis erlangen können und sei nach H._______ und wenig später nach I._______ gereist. Im Jahr 2011 seien ihm B._______ und das gemeinsame Kind C._______ nach I._______ gefolgt. Im Frühjahr 2013 sei sie jedoch zurück in die Türkei gereist, wo sie sich nach der Geburt des zweiten Kindes D._______ abwechselnd in G._______ und ihrem Heimatdorf J._______, Provinz K.______, aufgehalten habe. Nachdem A._______ erfahren habe, dass er über Interpol gesucht werde, habe er - immer noch in I._______ - seine Auslieferung an die Türkei befürchten müssen, weshalb auch er seinen Heimatstaat im Herbst 2013 verlassen und illegal in die Schweiz gereist sei. Da B._______ und die gemeinsamen Kinder C._______ und D._______ in der Türkei der ständigen Schikane durch die Behörden ausgesetzt gewesen seien, hätten sie die Türkei im Februar 2016 verlassen und seien mit einem ungarischen Schengenvisum zum Ehemann und Vater A._______ in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 15. April 2016 stellte das SEM fest, die volljährigen Beschwerdeführenden sowie die beiden älteren Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung liessen die Vorgenannten am 19. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. E. Am (...) wurde das dritte gemeinsame Kind E._______ in der Schweiz geboren. F. Nachdem das SEM die Verfügung vom 15. April 2016 im Rahmen des Schriftenwechsels aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wiederaufgenommen hatte, schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19. Mai 2016 mit Abschreibungsentscheid (...) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab. G. Mit zwei separaten Verfügungen vom 10. Januar 2020 - jeweils eröffnet am 13. Januar 2020 - anerkannte das SEM die volljährigen Beschwerdeführenden und die Kinder C._______, D._______ und E._______ als Flüchtlinge gemäss Art. 3 respektive Art. 51 Abs. 1 beziehungsweise 3 AsylG, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. H. Am 3. Februar 2020 erhoben die volljährigen Beschwerdeführenden und ihre drei älteren Kinder durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit zwei identischen Eingaben - gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten jeweils die Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Vereinigung ihrer Beschwerdeverfahren, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung durch den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter. I. Mit Eingaben vom 19. Februar 2020 ergänzten sie ihre Beschwerden unaufgefordert und reichten jeweils eine Kopie einer Vorladung der Kantonspolizei L.______ vom 16. Mai 2019 zu den Akten. J. Der rubrizierte Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 18. März 2020 eine Kostennote ein und ersuchte mit Schreiben vom 8. Juni 2020 um Bekanntgabe des Spruchgremiums. K. Am (...) wurde das vierte Kind F._______ in der Schweiz geboren. L. Mit Eingabe vom 11. März 2021 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter erneut um Bekanntgabe des Spruchgremiums. M. Mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2021 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Zusammensetzung des Spruchgremiums bekannt und vereinigte die Beschwerdeverfahren D-618/2020 und D-628/2020 antragsgemäss. Zudem hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung gut und bestellte den rubrizierten Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand. N. Mit Schreiben vom 31. März 2021 verzichtete die Vorinstanz darauf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. O. Die Beschwerdeführenden teilten mit Eingabe vom 9. April 2021 mit, sie hielten vollumfänglich an ihren Anträgen und Vorbringen fest. P. Die Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 10. September 2021 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 14. September 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Nachdem das SEM den volljährigen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist bezüglich des Beschwerdeführers einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, A._______ sei im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG asylunwürdig und damit sein Asylgesuch abzulehnen. B._______ und ihre Kinder anerkannte die Vorinstanz gemäss Art. 51 Abs. 1 beziehungsweise 3 AsylG als Flüchtlinge und ordnete ebenfalls ihre vorläufige Aufnahme an. Bezüglich der Beschwerdeführerin und der Kinder ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz begründet ihre Einschätzung, A._______ sei asylunwürdig, in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, seine langjährigen qualifizierten Unterstützungstätigkeiten im Dienste der PKK seien als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. Mit seiner Tätigkeit als Logistiker habe er wissentlich in Kauf genommen, einen Beitrag zur gewaltsamen Zweckverfolgung der PKK zu leisten. Auch seine spätere Tätigkeit als Lehrer stelle einen qualifizierten individuellen Tatbeitrag an den bewaffneten Kampf dar, sei doch davon auszugehen, dass er in seinem Unterricht den Einsatz respektive Kampfeswillen der Neurekrutierten zu stärken versucht habe. Da diese Tätigkeiten bereits einen qualifizierten Tatbeitrag zum bewaffneten Kampf darstellten, könne auf eine vertiefte Prüfung allfälliger militärischer Tätigkeiten verzichtet werden. Ohnehin bestünden Zweifel an seinem diesbezüglichen Vorbringen, er habe nie militärische Verantwortung getragen, zumal er doch eingestanden habe, während 45 Tage Kommandant einer Kampfeinheit gewesen zu sei und davon auszugehen sei, dass er die Einheit durchaus auch in militärischen Belangen unterwiesen habe. Der Asylausschluss erweise sich gesamthaft denn auch als verhältnismässig. 5.1.2 Bezüglich der Beschwerdeführerin B._______ lägen gemäss der Vorinstanz keine konkreten Hinweise dafür vor, ihr könnte eine asylrelevante Verfolgung wegen ihrer PKK-Vergangenheit drohen. Ihre Mitgliedschaft sei den türkischen Behörden gar nie bekannt geworden respektive hätten diese keine Beweise für ihre Verbringungen zur Organisation. Nach ihrer Rückkehr aus dem Irak sei sie auch nicht weiter politisch aktiv gewesen und habe bis Anfang 2016 unbehelligt in der Türkei leben können. Anhaltspunkte für eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund ihrer der HDP-Partei angehörenden Verwandten fänden sich in den Akten ebenso wenig. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sie und die Kinder wegen des Beschwerdeführers A._______ Hausdurchsuchungen, Befragungen und Drohungen durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen seien, doch mangle es diesen Nachteilen an einer asylrelevanten Intensität. 5.2 5.2.1 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers A._______ aus. Zwar habe er die PKK während einiger Zeit logistisch unterstützt, doch sei das Beschaffen von Nahrungsmitteln und Kleidung für die PKK-Kämpfer als bloss untergeordnete Tätigkeiten und kaum als verwerfliche Handlung zu qualifizieren, gehe davon doch keine spezifische Gefahr aus. Obgleich die Möglichkeit anerkannt werde, dass seine Lehrtätigkeit den Einsatz- und Kampfeswillen der Rekruten habe stärken können, gelte auch diese Tätigkeit kaum als verwerfliche Handlung, da sie weder eine höhere Hierarchie- beziehungsweise Kommandoebene voraussetze, noch eine besondere Gefahr davon ausgehe. Das Kommando über eine kleine Einheit habe er sodann lediglich während 45 Tage innegehabt. Dies zeige auf, dass er keinerlei militärisches Talent habe. Darüber hinaus stelle der Asylausschluss eine unverhältnismässige Sanktion dar. 5.2.2 Weiter verneine die Vorinstanz auch zu Unrecht eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin B._______ und der Kinder. Als Ehefrau respektive Kinder eines mutmasslichen PKK-Mitgliedes hätten sie nach wie vor eine begründete Furcht, seinetwegen verfolgt zu werden. Zudem müsse davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sowie die Kinder seien als Kontaktpersonen von A._______ im GBTS registriert worden. Dass es der jahrelangen Schikane der Familie durch die Behörden an der nötigen Intensität mangeln solle, sei nicht nachvollziehbar, habe diese Drohkulisse doch bei dem Kind C._______ eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst. Darüber hinaus könne ein behördliches Überwachungsinteresse aufgrund der Verwandten von B._______, welche bei der HDP aktiv seien, nicht völlig ausgeschlossen werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.3 6.3.1 Flüchtlingen wird indessen in Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG namentlich dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind. Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen praxisgemäss grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) entsprechen, somit Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt]; 2010/44 E. 6, je m.w.H.). 6.3.2 Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis der Asylrekurskommission (ARK) wird die PKK nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet (vgl. Urteil des BVGer E-19/2019 vom 23. Juni 2021 E. 6.2.1 m.H.a. BVGE 2011/10 E. 6.1; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7c). So hat der schweizerische Gesetzgeber bisher ausschliesslich die Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandte Organisationen ausdrücklich als terroristisch eingestuft (vgl. Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 [SR 122]). Da die PKK nicht als kriminelle Organisation zu betrachten ist, machen sich ihre Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar (vgl. Urteil des BVGer E-19/2019 vom 23. Juni 2021 E. 6.2.1). Folglich lässt sich ein Asylausschluss nicht lediglich mit der Zugehörigkeit zu dieser Organisation rechtfertigen. An der fehlenden Verwerflichkeit der PKK-Mitgliedschaft als solcher kann denn auch der Umstand nichts ändern, dass ein Mitglied freiwillig und ohne Not oder gar mit tiefer Überzeugung beigetreten ist. Dementsprechend kann es für die Asylunwürdigkeit nicht genügen, dass ein Betroffener - beispielsweise in Form von blosser Propaganda, Mitgliederwerbung oder auch schon der Mitgliedschaft als solcher - sein Einverständnis mit dem Organisationszweck der PKK manifestiert. Vielmehr ist der Fokus auf das Manifestieren eines Einverständnisses oder gar der Förderung verbrecherischer, gewaltsamer oder anderer verwerflicher Mittel zur Erreichung des Organisationszweckes zu legen (vgl. zum Ganzen unter vielen Urteilen des BVGer E-19/2019 vom 23. Juni 2021 E. 6.2.2 und D-5696/2016 vom 5. Mai 2017 vom E. 4.2, je m.w.H.). 6.3.3 Aus der Anbindung an den Verbrechensbegriff des StGB (vgl. E 6.3.1 hiervor) ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus; erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat schuldig gemacht hat. Von einer pauschalen Betrachtungsweise ist dabei Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag, zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind, zu ermitteln. Dabei sind neben der unmittelbaren Täterschaft auch andere Formen der Täterschaft respektive der Tatteilnahme, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben können, relevant. Die Rechtsfolge des Asylausschlusses kommt schliesslich nur zur Anwendung, wenn diese Massnahme als verhältnismässig zu erachten ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 ff. m.w.H.; 2011/29 E. 9.2.3 und 9.2.4 m.w.H. sowie beispielsweise die Urteile des BVGer E-19/2019 vom 23. Juni 2021 E. 6.1, D-6021/2019 vom 1. April 2021 E. 5, D-7352/2018 vom 11. März 2020 E. 3, D-290/2018 vom 29. Juni 2020 E. 6.1 und D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5). 7. 7.1 Wie bereits unter E. 6 hiervor dargelegt, setzt der Asylausschlussgrund der verwerflichen Handlung triftige Gründe für die Annahme voraus, dass sich die betroffene Person einer solchen schuldig gemacht hat. Folglich stellt sich die Frage, ob und inwiefern dem volljährigen Beschwerdeführer mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen im erwähnten Sinn vorgeworfen werden können. 7.2 Aufgrund der Aktenlage gilt als erstellt, dass sich der heute volljährige Beschwerdeführer im Jahr 1993 als (...)-Jähriger der PKK anschloss. Zunächst sei er an der Waffe ausgebildet worden und habe sich während zehn bis fünfzehn Tage einem politischen beziehungsweise ideologischen Unterricht unterziehen müssen. Anschliessend sei er rund neun Jahre in der nordirakischen Region M._______ als Logistiker dafür zuständig gewesen, Kleidung für die Guerillakämpfer zu schneidern und Proviant zu besorgen. Später habe er neue Mitglieder in «Politik und Ideologie der PKK» unterrichtet. Während 45 Tage habe er sodann einer Einheit von zehn Rekruten vorgestanden. Von diesem Dienst sei er jedoch gleich wieder zurückgetreten, da er die Verantwortung nicht habe übernehmen wollen. Verlassen habe er die Organisation gemeinsam mit seiner heutigen Ehefrau im Jahr 2007, nachdem sie eine - offenbar von der PKK nicht gebilligte - Beziehung eingegangen seien (vgl. A15/15 F51 ff., F69, F73 ff.). 7.3 Entgegen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass keine (ausreichend) konkreten Hinweise dafür vorliegen, der volljährige Beschwerdeführer habe in unmittelbarer respektive mittelbarer Täterschaft ein Verbrechen im unter E. 6 hiervor genannten Sinn begangen und sei somit für verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 Bst. a AsylG verantwortlich. 7.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass obgleich seine Ausführungen, er sei der PKK aus Übermut und dem Verlangen, seiner älteren Schwester nachzueifern beigetreten (vgl. A15/15 F33), angesichts seines zum Beitrittszeitpunkt jugendlichen Alters durchaus nachvollziehbar erscheinen. Hingegen ist auch davon auszugehen, dass er - zumindest während einer gewissen Zeit - das Gedankengut und die Ideologie der PKK teilte, andernfalls hätte er der Organisation nicht rund 14 Jahre lang die Treue gehalten. Auch besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau die Organisation nur aus dem Grund verliessen, dass die PKK ihre Beziehung missbilligt habe. Wie zu Recht auf Beschwerdeebene eingestanden wird, kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Unterrichts zur Politik und Geschichte der PKK (vgl. A15/15 F51 f., F57 f., F78, F80 und A44/14 F30) auch darauf hingewirkt haben könnte, den militärischen Kampf der Organisation zu unterstützen. Dennoch ist die pauschale Betrachtungsweise in der angefochtenen Verfügung, die Tätigkeit als Lehrer stelle ohne Weiteres eine Unterstützung des bewaffneten Kampfes dar, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Diesbezüglich unterscheidet sich der vorliegende Fall denn auch von dem in der angefochtenen Verfügung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7145/2013 vom 9. Januar 2014, zumal den vorliegenden Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer könnte den bewaffneten Kampf aktiv beworben und durch konkrete Vorbereitungshandlungen direkt unterstützt haben. Die Tatsache, dass ein Mitglied sich in überdurchschnittlichem Mass mit der Vorgehensweise der PKK identifiziert, das Gedankengut mitgetragen und weitergegeben hat, kann alleine nicht zur Asylunwürdigkeit führen (vgl. zum Ganzen unter vielen Urteil des BVGer E-19/2019 vom 23. Juni 2021 E. 6.2.2 m.w.H.). 7.3.2 Rechtsprechungsgemäss ist der Fokus auf das Manifestieren eines Einverständnisses oder gar der Förderung verbrecherischer, gewaltsamer oder anderer verwerflicher Mittel zur Erreichung des Organisationszweckes zu legen (vgl. E. 6 hiervor). Doch seinen glaubhaften Angaben zufolge war der Beschwerdeführer nie an gewalttätigen oder terroristischen Handlungen der PKK oder dieser nahestehenden Verbänden beteiligt. Aufgrund der Akten besteht denn auch kein Anlass, dies in Zweifel zu ziehen, finden sich doch keine Hinweise auf eine Beteiligung an militärischen Operationen. Vielmehr machte er substantiiert geltend, sich nicht einmal an Gefechten beteiligt zu haben, als er in einen Hinterhalt geraten sei (vgl. A15/15 F60, F62, F69). Soweit der Beschwerdeführer als Logistiker der PKK aktiv war und Mitglieder mit Bedarfsgütern versorgte, ist grundsätzlich zwar davon auszugehen, dass seine Tätigkeiten die Zielerreichung der Organisation allgemein begünstigten, doch lässt sich daraus nicht ohne Weiteres eine pauschale Förderung verbrecherischer Handlungen ableiten, zumal nicht bekannt ist, welche Kämpfer/Einheiten er unterstützt respektive welche Taten er durch sein Tun ermöglicht haben könnte. Entgegen der angefochtenen Verfügung ist auch nicht davon auszugehen, dass er einer Kampfeinheit vorgestanden hätte, hatte er gemäss seinen glaubhaften Vorbringen in der Anhörung doch lediglich im Rahmen seiner Ausbildnertätigkeit während 45 Tagen das Kommando über zehn Neumitglieder inne (vgl. A15/15 F69, F74 ff.), zumal sich sein Tun auch hier auf das Unterrichten von Geschichte und Politik beschränkt haben soll (vgl. A15/15 F77). Somit liegen auch diesbezüglich keine in überwiegender Wahrscheinlichkeit resultierenden schwerwiegenden Gründe vor, dass diese Tätigkeit ein Ausmass annahm, aus welchem sich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für ein Verbrechen in mittelbarer Täterschaft ableiten liesse. Darüber hinaus ist denn auch nicht anzunehmen, dass die türkischen Behörden ihn vom Reuegesetz hätten Gebrauch machen lassen und ihn in seinem Strafverfahren freigesprochen und aus der Haft entlassen hätten, wenn auch nur die entfernte Möglichkeit einer Beteiligung an Kampfhandlungen bestanden hätte (vgl. A20/12 F39, F45). 7.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der volljährige Beschwerdeführer sich - zumindest während einer gewissen Zeit - mit dem Gedankengut der PKK identifizierte. Dass er einen konkreten Beitrag zum bewaffneten Kampf der Organisation leistete, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, doch wird diese blosse Vermutung im vorliegenden Fall nicht genügend von Indizien getragen, weshalb sich daraus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG ableiten lässt. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls verhältnismässig wäre. Dem Beschwerdeführer ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). 8. 8.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin B._______ hat die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhaltend qualifiziert. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.1.2 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 8.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich den Akten keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der PKK-Verbindungen der Beschwerdeführerin entnehmen lassen. Zu Recht macht sie solches in der Beschwerdeschrift denn auch nicht geltend und gesteht vielmehr ein, aufgrund «ihrer PKK-Vergangenheit bisher keine Behelligungen erlitten» zu haben (vgl. Beschwerde S. 13). 8.3 Auch das unsubstantiierte Vorbringen einer (allfälligen) Reflexverfolgung aufgrund des politischen Engagements ihrer (entfernten) Verwandten scheint unwahrscheinlich. Zwar gab die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Anhörung zu Protokoll, der Mann der Cousine ihrer Mutter sei aufgrund seiner Mitgliedschaft in der HDP zu sechs Jahren Haft verurteilt worden (vgl. A44/14 F65), doch vermochte sie weder dessen Namen zu nennen, noch machte sie in irgendeiner Weise geltend, in diesem Zusammenhang je behelligt worden zu sein. Später verneinte sie (weitere) politische Aktivitäten ihrer Verwandten in der Türkei ausdrücklich (vgl. A90/10 F29). Auch die geltend gemachten Schikanen aufgrund ihres Ehemannes respektive des Kindsvaters durch die türkischen Behörden erreichten kein Ausmass, welches auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin und der Kinder schliessen lässt. Es scheint sich dabei mehrheitlich um (legitime) administrative Prozesse in der Türkei gehandelt zu haben, gab sie doch zu Protokoll, bei Bankgeschäften und am Flughafen mehrfach auf die Abwesenheit ihres Ehemannes angesprochen worden zu sein (vgl. A44/14 F50, F53, F56). Zwar mögen die geltend gemachten Razzien durch das türkische Militär (vgl. A44/14 F57) - sofern glaubhaft - für die Familie durchaus belastend gewesen sein, doch mangelt es diesen pauschalen Vorbringen an asylrelevanter Intensität. Darüber hinaus ist aufgrund ihrer Aussagen in den Anhörungen auch davon auszugehen, sie seien auf die allgemeine Sicherheitslage in der Region zurückzuführen (vgl. A44/14 F59 ff., F72 und A90/10 F38). An dem Gesagten vermag auch die (angeblich) im September 2016 bei dem Kind C._______ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (vgl. A66/1) nichts zu ändern, zumal ein Arztbericht eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.). Eine Reflexverfolgung erscheint umso unwahrscheinlicher, als es der Beschwerdeführerin während all der Jahre mehrfach möglich war, legal aus der Türkei aus- und anschliessend wieder einzureisen. Dies zuletzt im Jahr 2016 und somit rund drei Jahre nachdem A._______ bereits international zur Verhaftung ausgeschrieben und den türkischen Behörden offensichtlich bereits bekannt war, dass er sich in der Schweiz aufhielt (vgl. A35/14 F2, F5, F7, F9, F75 und A44/14 F60). Hinweise darauf, sie könnte bei ihrer Aus- respektive Wiedereinreise je Probleme gehabt haben, sind den Akten nicht zu entnehmen und das Vorbringen, ihre Brüder hätten ihre Pässe zur Ausreise nur mittels Bestechung erlangen können, ist als reine Schutzbehauptung zu werten (vgl. A44/14 F75). Zwar erscheint eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund von A._______ nachvollziehbar, aus objektiver Sicht sind jedoch keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu erkennen. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin B._______ und ihre Kinder keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnten und die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde im Verfahren D-628/2020 gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem volljährigen Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Die angefochtene Verfügung im Verfahren D-618/2020 verletzt Bundesrecht hingegen nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin und die vier gemeinsamen Kinder sind jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers A._______ (vgl. E. 7.4 hiervor) einzubeziehen. Ihnen ist ebenfalls Asyl zu gewähren (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind den Beschwerdeführenden grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Während die Beschwerdeführerin B._______ und die gemeinsamen Kinder im Verfahren D-618/2020 vollumfänglich unterlegen sind, hat der volljährige Beschwerdeführer im Verfahren D-628/2020 vollumfänglich obsiegt. Bei diesem Ausgang werden im Verfahren D-628/2020 keine Verfahrenskosten erhoben. Im Verfahren D-618/2020 wären die Kosten der Beschwerdeführerin und ihren Kindern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich ihre Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind auch hier keine Kosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2021 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Im Verfahren D-618/2020 ist dem Rechtsvertreter demnach ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Im Verfahren D-628/2020 ist der Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE [SR 173.320.2]). 10.2.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 18. März 2020 respektive 9. April 2021 für beide Verfahren eine gemeinsame Kostennote ein (Aufwand von rund 12.67 Stunden à Fr. 240.- und Auslagen von gesamthaft Fr. 127.10). Der konkrete Aufwand des jeweiligen Verfahrens geht aus der Kostennote nicht hervor. Der für die Bemühungen ausgewiesene zeitliche Gesamtaufwand erscheint angesichts der Verfahrensumstände angemessen. Aufgrund der Akten ist sodann davon auszugehen, dass der Anteil des Verfahrens D-628/2020 am Gesamtaufwand zwei Dritteln und der des Verfahren D-618/2020 einem Drittel entspricht. 10.2.2 Entsprechend den vorgängigen Erwägungen und unter Berücksichtigung des vom Rechtsvertreter geltend gemachten und für die Parteientschädigung zu berücksichtigenden Stundenansatzes von Fr. 240.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) beläuft sich die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 2'112.- (inklusive zwei Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden amtlich eingesetzte anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der mit Honorarnote vom 18. März 2020 geltend gemachte Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 220.- herabzusetzen. In Anbetracht dieses massgebenden Stundenansatzes unter Berücksichtigung des vorstehenden Aufwands ist dem Rechtsbeistand zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 972.- (inklusive einem Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde im Verfahren D-628/2020 wird gutgeheissen, die Beschwerde im Verfahren D-618/2020 wird abgewiesen.
2. Die angefochtene Verfügung im Verfahren D-628/2020 vom 10. Januar 2020 wird in den Dispositivziffern 2 bis 6 aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren D-628/2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'112.- auszurichten.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird im Verfahren D-618/2020 ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 972.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: