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E-19/2019

E-19/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine aus B._______ stammende Kurdin syrischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in C._______, Provinz Raqqa - verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 7. April 2016 illegal in Richtung Türkei. Von dort aus gelangte sie über Griechenland, Mazedonien, Serbien und weitere, ihr unbekannte Länder bis in die Schweiz, wo sie am 21. August 2016 einreiste und gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. B. Am 2. September 2016 wurde sie im EVZ summarisch befragt und am 29. März 2018 sowie am 19. Juli 2018 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, im Jahre (...) der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) beigetreten und im Jahre (...) im E._______ an der (...) Akademi unter der Aufsicht von Abdullah Öcalan eine (...) Ausbildung abgeschlossen zu haben. Sie habe dort Geografie, Politik, Philosophie und (kurdische) Geschichte studiert und sei dabei auch an der Waffe ausgebildet worden. Alle Personen, die diese Ausbildung absolviert hätten, seien Kaderpersonen geworden. Nach dem Abschluss habe sie sich zwei Jahre in F._______ politisch betätigt, bevor sie sich im Jahre 1994 in die Berge zur PKK begeben habe. Dort habe sie sich vor allem im irakischen Gebiet, davon aber auch zwei Jahre (von 1995 bis 1997) auf türkischem Boden aufgehalten. In den Bergen habe sie sich weiter ausbilden lassen. Dort seien alle bewaffnet gewesen, da sie sich bei Angriffen der türkischen Regierung hätten verteidigen müssen. Ab dem Jahre 2011 - bei Ausbruch des Syrienkrieges - sei ihr von der PKK bewilligt worden, sich der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) anzuschliessen, worauf sie ins kurdische Gebiet Syriens zurückgekehrt sei. Dort habe sie als Instruktorin Ankömmlinge ausgebildet, bis sie am (...) 2012 von syrischen Söldnern angegriffen und gezwungen worden sei, zu kämpfen. Bis zu ihrer Ausreise sei sie in weitere Kämpfe - auch gegen den Islamischen Staat (IS) - involviert gewesen, wobei sie einmal mit einem Schuss (...) verletzt worden sei. Als sie die PKK (...) gebeten habe, aus gesundheitlichen Gründen austreten zu dürfen, seien für sie beängstigende Drohungen ausgesprochen worden. Nach dem zweiten Gespräch mit Kaderleuten der PKK im Februar 2016, an dem ihr der definitive Entscheid, sie wieder in die Berge zu schicken, eröffnet worden sei, sei sie geflüchtet und aus Syrien ausgereist. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht aus Syrien, eine Kopie des Zivilpersonenregisterauszugs, eine Kopie des Familienregisterauszugs ihrer Eltern, diverse Kopien von Identitätsdokumenten ihrer Verwandten, Fotos von ihr mit den Guerillas, Fotos ihres Ehemannes und diverse Fotos von ihr bei der YPG sowie Fotos von Familienmitgliedern ein. C. In seinem Schreiben vom 18. August 2017 teilte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) dem SEM mit, die Beschwerdeführerin sei beim NDB nicht verzeichnet, weise indessen aufgrund der vom NDB mit ihr durchgeführten Befragung vom 28. März 2017 nach seiner Einschätzung ein potentielles Risikoprofil auf. In seinem ans SEM gerichtete Schreiben vom 7. September 2018 hielt der NDB an seiner Einschätzung fest. D. Mit Verfügung vom 30. November 2018 - eröffnet am 3. Dezember 2018 - anerkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit ab, ordnete die Wegweisung an und verfügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. E. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Laieneingabe vom 29. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag ein Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) online, datierend vom 21. Februar 2017, bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und hielt an seinen bisherigen Erwägungen fest. H. Die an die Beschwerdeführerin gesandte Einladung zur Replik vom 28. März 2019 blieb unbeantwortet. I. Auf die Begründungen der Verfügung, Beschwerdeschrift, die eingereichten Beweismittel und die Ausführungen der Vernehmlassungsschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführenden Personen Schutz suchen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. November 2018 anerkannt und sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das SEM zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 Bst. a AsylG ausgegangen ist.

E. 3.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch gemäss Art. 53 AsylG insbesondere Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a) oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b).

E. 3.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. BVGE 2018 VI/5 E. 2.2.1 m.w.H. sowie hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 und BVGE 2010/44 E. 6.1). Es muss eine konkret bezeichnete, verwerfliche Tat vorliegen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5118/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.4 f.). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] je m.w.H.). Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss (vgl. Urteil des BVGer D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niederschlug. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat. Es ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1); zu diesem sind die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv der Täterin beziehungsweise des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 und 9.2.4 m.w.H.). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-3971/2016 vom 22. November 2018 E. 5.1 m.w.H.).

E. 3.3 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 und BVGE 2011/29 E. 9.2.4 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, sich von der PKK oder der YPG abgewandt zu haben. So habe sie an den beiden Anhörungen widersprüchliche Angaben zu ihrer Flucht gemacht. An der Anhörung habe sie ausgesagt, direkt am Folgetag des Gesprächs mit den Kaderpersonen geflohen zu sein, während sie an der ergänzenden Anhörung vorgebracht habe, sie habe um einen Arztbesuch gebeten, der ihr gestattet worden sei. Anlässlich dieser Möglichkeit, einen Arzt in G._______ besuchen zu dürfen, habe sie die Gelegenheit zur Flucht ergriffen. Diese Widersprüche habe sie nicht auflösen können. Darüber hinaus habe sie an der Erstbefragung die Probleme mit der PKK mit keinem Wort erwähnt, als Grund für ihre Flucht aus Syrien vielmehr den Kampf angegeben, bei dem sie verwundet worden sei beziehungsweise die fehlende Möglichkeit, sich medizinisch behandeln zu lassen. Sie habe dabei ebenfalls zu Protokoll gegeben, immer noch PKK-Mitglied zu sein und - auch auf erneute Anfrage hin - keine weiteren Gründe zu haben, weshalb sie ihren Heimatstaat verlassen habe. Ferner seien die Beschreibungen zu dem Treffen mit der PKK, an welchem sie bedroht worden sei, oberflächlich und vage ausgefallen. Anlässlich der Erstbefragung habe sie schliesslich ausgeführt, sowohl bei der PKK als auch bei der YPG noch aktives Mitglied zu sein und alle kurdischen Parteien zu respektieren, weil diese in der Kurdensache aktiv seien. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie sodann gesagt, sich seit dem (...) 2016 nicht mehr als Mitglied der PKK zu bezeichnen. Aufgrund des Erwähnten sei daher davon auszugehen, dass sie ihre aktuelle Rolle bei der PKK gegenüber den Asylbehörden - vermutlich aus asyltaktischen Überlegungen - nicht offenlegen wolle und die geltend gemachte Abkehr von der PKK eine Schutzbehauptung darstelle. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid sodann die rechtlichen Voraussetzungen und die Rechtsprechung betreffend eine Asylunwürdigkeit im Zusammenhang mit einer verwerflichen Handlung gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB aus. Diese Ausführungen decken sich mit den bereits oben festgehaltenen Erwägungen (vgl. E. 3), womit zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird. Sodann wird im angefochtenen Entscheid die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (namentlich BVGE 2013/2 E. 9.3) zur Geschichte und zum Werdegang der PKK beziehungsweise deren Tätigkeiten von 1978 bis 2011 zitiert. Als Fazit dazu wird festgehalten, aufgrund des Erwähnten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die PKK wiederholt verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG begangen habe.

E. 4.2 Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung erwähnt, Ankömmlinge an der Waffe und in politischer Hinsicht ausgebildet zu haben. Sie habe zudem ausgeführt, Kämpferinnen ausgebildet zu haben und selbst einmal als einfache Kämpferin für eine Gruppe verantwortlich gewesen zu sein. Anlässlich der Anhörungen habe sie im Widerspruch dazu zu Protokoll gegeben, die Ankömmlinge lediglich in Geographie, in kurdischer und allgemeiner Geschichte sowie in Religion und Geschichte der Frauen unterrichtet und keine Personen an der Waffe ausgebildet zu haben. Es sei davon auszugehen, dass sie versuche, ihre eigentliche Rolle innerhalb der PKK aus asyltaktischen Gründen zu verharmlosen. So habe sie in der ersten Anhörung auch erwähnt, in den Bergen nicht gekämpft zu haben, was im klaren Widerspruch zu ihren Angaben an der Erstbefragung stehe, wonach sie sich oft habe verteidigen müssen und Ankömmlinge an der Waffe ausgebildet habe. Es sei somit anzunehmen, dass sie in ihrer langjährigen Karriere innerhalb der PKK an militärischen Aktivitäten teilgenommen habe, die zum Ziel gehabt hätten, feindliche Kämpfer ausser Gefecht zu setzen und mit denen die Tötung und Verletzung von Zivilpersonen in Kauf genommen worden sei. Die Umstände, dass sie an der (...) Akademi unter Aufsicht von Abdullah Öcalan die Ausbildung genossen und danach zum Kader der PKK gehört habe, dass ihre Vorgesetzten ranghöchste Verantwortliche der PKK gewesen seien und sie zudem langjährig als Ausbildnerin tätig gewesen sei, würden darauf hindeuten, dass sie in der Hierarchie der Organisation eine wichtige Rolle innegehabt habe. Ihr langjähriges Engagement lasse zudem den Schluss zu, dass sie mit den Aktivitäten der PKK, auch mit den militärischen, einverstanden gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass sie sich in überdurchschnittlichem Mass mit der Vorgehensweise der PKK identifiziert, das Gedankengut der PKK mitgetragen und weitergegeben habe. Daher habe ihr individueller Tatbeitrag die Schwelle der verwerflichen Handlung gemäss Art. 53 AsylG überstiegen und es lägen insgesamt hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sie eine verwerfliche Handlung begangen habe. Es sei nicht erforderlich, dass ihr ein konkretes Delikt zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen werde, zumal sie dies durch ihr teilweise verharmlosendes Aussageverhalten ohnehin verunmögliche. Zudem bleibe explizit festzuhalten, dass sie nicht habe glaubhaft machen können, mittlerweile der Ideologie der PKK abgeschworen zu haben und kein Mitglied mehr zu sein. Sie habe sich sehr jung, als (...)zehnjährige, der PKK angeschlossen und sei dort jahrelang aktiv geblieben. Im Jahre 2011 sei sie ins kurdische Gebiet zurückgekehrt und habe dort geholfen, die YPG aufzubauen. Sie habe sich weder während dieser Zeit noch nachher von der Ideologie der PKK distanziert oder diese verurteilt. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, die PKK verlassen zu haben. So habe sie sogar davon gesprochen, alle Parteien zu respektieren, die in der Kurdensache aktiv seien. Es lägen somit keine Schuldminderungsumstände vor. Da sie als Flüchtling anerkannt worden sei, würden ihr aus dem Asylausschluss in arbeits- und fürsorgerechtlicher Hinsicht schliesslich keine Nachteile erwachsen, womit dieser nicht unbillig erscheine; insgesamt sei somit im Sinne einer Güterabwägung der Ausschluss von der Asylgewährung verhältnismässig.

E. 5 Mit Laieneingabe hält die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen vor Bundesverwaltungsgericht Bekräftigungen ihrer Fluchtgründe entgegen, auf welche hier mangels Relevanz (vgl. oben E. 2) nicht weiter eingegangen wird. Sodann moniert sie in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Sachverhaltsabklärung sowie ihre Begründungspflicht verletzt.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, ihre Aussage an der summarischen Befragung, wonach sie «Guerilla bei der PKK gewesen sei», bedeute entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass sie tatsächlich eine «Guerilla-Kämpferin» gewesen sei; dieser Ausdruck würde allgemein verwendet, wenn sich jemand der PKK anschliesse und beschreibe nicht die konkrete Tätigkeit der Person. Sie sei zwar an der Waffe ausgebildet worden, habe indessen nie selbst PKK-KämpferInnen ausgebildet. So habe sie stets nur von Verteidigung beziehungsweise Notwehr gesprochen, womit das SEM ihr keine widersprüchlichen Angaben vorwerfen könne. Auch entbehre die Annahme der Vorinstanz, wonach sie «vermutlich» über allfällige Konsequenzen ihrer Aussagen informiert worden sei beziehungsweise ihre aktuelle Rolle bei der PKK gegenüber den Asylbehörden - wahrscheinlich aus asyltaktischen Überlegungen - nicht habe offenlegen wollen und die geltend gemachte Abkehr von der PKK eine Schutzbehauptung darstelle, jeglicher Grundlage. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie eine Guerilla-Kämpferin gewesen sei oder an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Aus dem Befragungsprotokoll sei ersichtlich, dass sie die Frage, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen habe, mit einem klaren «Nein» beantwortet und zudem ausführlich erklärt habe, weshalb sie nicht an solchen teilgenommen habe; auf den eingereichten Fotos seien auch keine Waffen zu sehen. Sie habe erklärt, politisch tätig gewesen zu sein, die Ideologie der PKK weitergegeben zu haben und an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen zu haben. Da die PKK grossen Wert auf Allgemeinwissen lege, habe sie als Ausbildnerin kurdische politische Geschichte, kurdische Kultur und Geographie, Ethnologie, Soziologie, Frauenrechte sowie Religion unterrichtet; militärische Ausbildung sei die Aufgabe anderer Personen gewesen. Es sei weiter nicht ersichtlich, inwiefern ihre Tätigkeit als Unterstützung einer verwerflichen Handlung qualifiziert werden könne. Sie habe an der Anhörung glaubhaft ausgesagt, dass sie für die militärische Ausbildung nicht zuständig gewesen sei. Die PKK habe immer nur militärische Ziele angegriffen, weil das türkische Militär viele kurdische Dörfer und Städte zerstört sowie viele kurdische Zivilisten getötet und verhaftet habe. Zudem habe die PKK zwischen September 1998 und 2004 den bewaffneten Kampf aufgegeben und ihre KämpferInnen aus der Türkei zurückgezogen. Während dieser Zeitspanne habe sie keine verwerflichen Handlungen begehen können, da sie sich in irakischem und später in syrischem Gebiet aufgehalten habe. Sie habe weder an den dortigen Gefechten teilgenommen noch die PKK logistisch unterstützt, ausserdem habe sie keine Kaderfunktion innegehabt und über keine Entscheidbefugnis verfügt. Weiter sei weder eine pauschale Definition aller Taten der PKK als Kriegshandlungen sachgerecht noch rechtfertige sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK, zumal diese bisher nicht als kriminelle Organisation im Sinn von Art. 260ter StGB bezeichnet worden sei. Es sei nicht haltbar, ihr pauschal eine generelle Mitverantwortung für die von der PKK begangenen Menschenrechtsverletzungen zwischen 1991 und 2011 (Rückkehr nach Syrien) zu unterstellen. Vielmehr setze die Feststellung der Asylunwürdigkeit voraus, dass ihr individuelle Handlungen respektive eine individuelle Verantwortlichkeit vorgeworfen werden könne, welche als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG eingestuft werden könne. Weder eine solche Handlung noch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen könne aufgrund der Akten bejaht werden. Mit ihren Tätigkeiten habe sie zwar klarerweise die Ziele der PKK propagiert und sich wohl auch überwiegend innerlich damit identifiziert, jedoch fehle ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen ihrer politischen respektive sozialen Arbeit und den konkreten Menschenrechtsverletzungen durch PKK-Kämpfer beziehungsweise PKK-Kämpferinnen.

E. 5.2 Zusammenfassend sei festzustellen, dass ihr aufgrund der Aktenlage nicht mit der erforderlichen Gewissheit ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG vorgeworfen werden könne. Bei dieser Sachlage könne offenbleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre.

E. 6.1 Der Asylausschlussgrund der verwerflichen Handlung setzt triftige Gründe für die Annahme voraus, dass sich die betroffene Person einer solchen Handlung schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag, zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind, zu ermitteln. Diesbezüglich ist zunächst eine verwerfliche Tat zu konkretisieren (zum Ganzen oben E. 3.2). Die diesbezügliche Beweislast liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen - in casu eine Asylunwürdigkeit - ableiten wollen.

E. 6.2 Wie nachfolgend dargelegt, kann der vorinstanzlichen Argumentation nicht gefolgt werden. Obwohl die geltende Praxis und Rechtsprechung bezüglich der PKK im vorinstanzlichen Entscheid korrekt wiedergegeben werden, weichen die Erwägungen davon ab. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der im Zusammenhang mit der Asylunwürdigkeit relevanten strafrechtlichen Tatbestände von Art. 260ter StGB und Art. 10 Abs. 2 StGB werden teilweise nicht korrekt voneinander abgegrenzt beziehungsweise miteinander vermischt. Auch prüft das SEM im vorliegenden Verfahren explizit nur Art. 53 Bst. a AsylG, bettet indessen in seine Erwägungen auch die Praxis von Art. 53 Bst. b AsylG mit ein.

E. 6.2.1 Gemäss vom Bundesverwaltungsgericht übernommener Praxis der Asylrekurskommission (ARK) wird die PKK nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet, womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7c; Urteil des BVGer D-11/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2 m.w.H.). So hat der schweizerische Gesetzgeber bisher ausschliesslich die Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandte Organisationen ausdrücklich als terroristisch eingestuft (vgl. Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 [SR 122]).

E. 6.2.2 Im Lichte von Art. 53 Bst. a AsylG kann an der fehlenden Verwerflichkeit der PKK-Mitgliedschaft als solcher dementsprechend auch die Tatsache, ob sich das Mitglied in überdurchschnittlichem Mass mit der Vorgehensweise der PKK identifiziert, das Gedankengut mitgetragen und weitergegeben habe, nichts ändern (vgl. zum Ganzen unter vielen Urteil des BVGer D-5696/2016 vom 5. Mai 2017, E. 4.2 m.w.H.). Da demnach vorliegend Art. 260ter StGB nicht greift, sind bei der Prüfung von Art. 53 Bst. a AsylG die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz nicht einschlägig. Vielmehr hat in casu die Prüfung anhand der Frage zu verlaufen, ob der Beschwerdeführerin eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB vorzuwerfen ist.

E. 6.2.3 An der Tatsache, dass im Falle der Asylunwürdigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der PKK als Erstes eine konkrete Tat im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB bezeichnet werden muss, ändert gleichermassen auch die Frage nichts, ob die Beschwerdeführerin als Kadermitglied und/oder als Ausbildnerin für militärische Kämpfer tätig gewesen ist, mithin sinngemäss Befehlsgewalt innegehabt hatte. Weder die alleinige Kaderzugehörigkeit noch die Tatsache, dass jemand für die PKK mit Waffen gekämpft hat, bietet eine genügende Grundlage für die Schlussfolgerung, dass sich diese Person einer verwerflichen Handlung schuldig gemacht hat. Umgekehrt stellt sich die Frage der Befehlsgewalt (mithin im Zusammenhang mit einer Kaderfunktion) erst dann, wenn eine konkrete verwerfliche Tat bezeichnet wird. Die Unstimmigkeit, wonach sie an der Erstbefragung aussagte, Neuankömmlinge auch in Waffen ausgebildet zu haben, dies demgegenüber an der Anhörung abstritt, kann ebenso wenig automatisch zur Annahme führen, dass sie eine verwerfliche Tat begangen hat. Auch diesbezüglich überzeugen die vorinstanzlichen Argumente nicht.

E. 6.2.4 Das SEM argumentiert weder in seiner Verfügung noch in seiner Vernehmlassungsschrift mit expliziten Vorkommnissen, an welchen die Beschwerdeführerin beteiligt gewesen sein soll. Vielmehr wird die Begründung zunächst auf Allgemeines zur PKK und deren Tätigkeiten in gewissen Zeiträumen abgestützt. Die ausgedehnten Erwägungen zur Entstehungsgeschichte und Chronologie der Ereignisse im Zusammenhang mit der PKK und insbesondere die Bekräftigung der Vermutung, dass die PKK sich terroristischer Handlungen schuldig gemacht hat, vermögen die mangelnden Anhaltspunkte für einen Tatbeitrag der Beschwerdeführerin an einer konkreten verwerflichen Handlung indessen nicht aufzuwiegen. Die Argumentationslinie des SEM erweckt dabei den Eindruck, dass der Asylausschluss bereits mit der blossen Zugehörigkeit zur PKK begründet wird. Eine Zugehörigkeit zu einer Organisation, welche (auch) verwerfliche Handlungen begangen hat respektive begeht, reicht jedoch - wie bereits dargelegt - nicht aus, um der betroffenen Person eine konkrete verwerfliche Handlung anzulasten. Soweit das SEM die trotz des ausgerufenen Waffenstillstands durch kurdische Kämpfer verübten Attentate in der Türkei im Jahre 2006 beziehungsweise im Jahre 2007 aufführt, sind diese einerseits nicht konkret bezeichnet und zudem nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdeführerin angab, sich während dieser Zeit im Irak befunden zu haben und das SEM selbst die Glaubhaftigkeit der Zeitpunkte ihrer jeweiligen Aufenthalte nie angezweifelt hatte. Die einzige identifizierbare Tat, die das SEM aufführt, ist der im August 2011 im Grenzgebiet der türkischen Provinz Hakkari durch kurdische Rebellen initiierte Anschlag auf einen Konvoi der türkischen Armee, bei welchem zwölf Soldaten getötet worden sind. Doch auch zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin gemäss den als glaubhaft befundenen Angaben nicht auf türkischem Boden. Die pauschalisierende Argumentation des SEM, wonach die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zeigen würden, dass sie bewusst Sachverhaltselemente verheimliche und dies wiederum sinngemäss ihre Asylunwürdigkeit nahelegen würde, überzeugt nicht, zumal die Behörde damit nicht davon entbunden wird, eine konkrete Tat zu bezeichnen (zur Beweislast vgl. oben E. 6.1 in fine). Eine solche individuelle Zurechnung zu einer konkret bezeichneten, von der PKK begangenen Tat, welche sich im Zeitraum der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die PKK beziehungsweise die YPG verwirklicht hat, ist aus den Akten somit nicht ersichtlich.

E. 6.3 Die Tatsache, dass in der Schweiz kein PKK-Verbot existiert, bedeutet jedoch nicht, dass gewisse Aktivitäten der PKK oder verwandten Gruppierungen nicht auch eine Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 53 lit. b AsylG darstellen könnten (BVGE 2018 VI/5 E. 4.3 in fine). Die Gerichtspraxis geht nämlich davon aus, dass die PKK eine zweiseitige Natur hat: Auf der Grundlage einer Reihe objektiv begründeter Hinweise wurde die PKK von der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuft. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Organisation auch die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Einerseits ist sie Bürgerkriegspartei in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt; Handlungen in diesem Kontext gegen einen militärischen Gegner sind nicht per se verwerfliche Handlungen. Andererseits ist sie aber auch eine Terrororganisation, die gegen nichtmilitärische Gegner gewaltsam vorgeht (Angriffe gegen Zivilisten); hier situieren sich klarerweise verwerfliche Handlungen.

E. 6.3.1 Soweit das Verhalten der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund einer illegalen PKK-Tätigkeit beurteilt werden müsste, ist diesbezüglich festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin nicht von einer "blossen Mitgliedschaft" (das gewaltlose Mitglied, das an Demonstrationen zugunsten von Öcalan teilnimmt, Flugblätter verteilt, etc.) gesprochen werden kann. Angesichts der 20 Jahre, die sie "vollberuflich" im kurdischen Kampf verbracht hat - mindestens von 2002 bis 2011 als PKK-Mitglied und von 2004 bis 2011 als Guerilla in den Bergen - muss sie als PKK-Kader eingeschätzt werden. Die Aussagen, in dieser Zeit immer nur theoretische Ausbildungskurse erteilt zu haben, scheinen wenig überzeugend. Als Kader hat sie sich durchaus auch ein Verhalten der PKK anrechnen zu lassen, an dem sie nicht persönlich teilgenommen hat, dem sie sich aber auch jahrelang offenbar nie aktiv entzogen hat. Da indessen keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass sie an illegalen Kampfhandlungen der PKK teilgenommen hat, beziehungsweise diesbezüglich keine konkreten Sachverhaltselemente abgeklärt wurden, erübrigen sich weitere Überlegungen dazu.

E. 6.3.2 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass für den von der Vorinstanz erwogenen Asylausschluss wegen verwerflicher Handlungen gemäss Art. 53 Bst. a AsylG nicht genug Anhaltspunkte vorliegen. Verwerfliche Handlungen, an denen die Beschwerdeführerin teilgenommen haben soll, wurden nämlich nicht aufgezeigt. Es wurde ihr fälschlicherweise aufgrund von als verwerflich eingeschätzten, allgemeinen Kampfhandlungen der PKK beziehungsweise aufgrund der alleinigen PKK-Kaderzugehörigkeit ein individueller und massgeblicher Tatbeitrag zu einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB angerechnet. Genauso wenig kann von sich aus den Akten abzeichnenden Widersprüchlichkeiten und der Annahme der bewussten Verheimlichung des Sachverhalts automatisch das Vorliegen einer verwerflichen Tat abgeleitet werden. Vielmehr wäre zunächst in einem ersten Schritt ein Ereignis beziehungsweise das Vorliegen einer verwerflichen Tat im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB konkret zu bezeichnen und in einem zweiten Schritt zu prüfen gewesen, ob eine solche Handlung der Beschwerdeführerin individuell zurechenbar ist, sei es als Allein-, Mittäter- oder in mittelbarer Täterschaft. Dabei wäre insbesondere der Frage nachzugehen, ob im irakischen und syrischen Gebiet, wo die Beschwerdeführerin sich gemäss ihren kongruenten Angaben zwischen 1997 und 2011 aufgehalten hat, von der PKK überhaupt verwerfliche Handlungen begangen wurden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin selbst klar geltend gemachten Kampfhandlungen im Zusammenhang mit ihrer YPG-Tätigkeit ab Ausbruch des Syrien-Krieges im Jahre 2012 völlig ausser Acht gelassen. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin selbst geltend macht, im Rahmen ihrer YPG-Tätigkeit wiederholt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein, nicht nachvollziehbar, zumal sich genau hier eine Überprüfung, ob verwerfliche Handlungen vorliegen, als elementar erwiesen hätte. Zu beachten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung des NDB ein potentielles Risikoprofil aufweist. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellt, was einen Asylausschluss nach Art. 53 Bst. b AsylG zur Folge haben könnte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, da sie es unterlassen hat, alle notwendigen Abklärungen vorzunehmen, die es dem Gericht ermöglichen zu prüfen, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Beschwerdeführerin habe eine individuelle Verantwortlichkeit für «verwerfliche Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG. Die Vorinstanz hat somit den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verletzt, wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Falls die Vorinstanz nach weiteren Abklärungen zum Schluss kommen sollte, dass für einen Asylausschluss wegen verwerflicher Handlungen keine Anhaltspunkte vorliegen, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 Bst. b AsylG vorliegt.

E. 7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist.

E. 8 Die Dispositivziffern zwei und drei der Verfügung vom 30. November 2018 sind folglich aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - am ehesten im Rahmen einer ergänzenden Befragung der Beschwerdeführerin - und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

E. 9 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin hat angesichts ihres Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten. Sie ist jedoch auf Beschwerdestufe nicht rechtsvertreten und es sind auch keine anderen verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich, die ihr durch die Beschwerdeführung entstanden sein könnten. Daher wird vorliegend keine Parteientschädigung ausgesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.
  2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-19/2019 Urteil vom 23. Juni 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine aus B._______ stammende Kurdin syrischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in C._______, Provinz Raqqa - verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 7. April 2016 illegal in Richtung Türkei. Von dort aus gelangte sie über Griechenland, Mazedonien, Serbien und weitere, ihr unbekannte Länder bis in die Schweiz, wo sie am 21. August 2016 einreiste und gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. B. Am 2. September 2016 wurde sie im EVZ summarisch befragt und am 29. März 2018 sowie am 19. Juli 2018 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, im Jahre (...) der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) beigetreten und im Jahre (...) im E._______ an der (...) Akademi unter der Aufsicht von Abdullah Öcalan eine (...) Ausbildung abgeschlossen zu haben. Sie habe dort Geografie, Politik, Philosophie und (kurdische) Geschichte studiert und sei dabei auch an der Waffe ausgebildet worden. Alle Personen, die diese Ausbildung absolviert hätten, seien Kaderpersonen geworden. Nach dem Abschluss habe sie sich zwei Jahre in F._______ politisch betätigt, bevor sie sich im Jahre 1994 in die Berge zur PKK begeben habe. Dort habe sie sich vor allem im irakischen Gebiet, davon aber auch zwei Jahre (von 1995 bis 1997) auf türkischem Boden aufgehalten. In den Bergen habe sie sich weiter ausbilden lassen. Dort seien alle bewaffnet gewesen, da sie sich bei Angriffen der türkischen Regierung hätten verteidigen müssen. Ab dem Jahre 2011 - bei Ausbruch des Syrienkrieges - sei ihr von der PKK bewilligt worden, sich der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) anzuschliessen, worauf sie ins kurdische Gebiet Syriens zurückgekehrt sei. Dort habe sie als Instruktorin Ankömmlinge ausgebildet, bis sie am (...) 2012 von syrischen Söldnern angegriffen und gezwungen worden sei, zu kämpfen. Bis zu ihrer Ausreise sei sie in weitere Kämpfe - auch gegen den Islamischen Staat (IS) - involviert gewesen, wobei sie einmal mit einem Schuss (...) verletzt worden sei. Als sie die PKK (...) gebeten habe, aus gesundheitlichen Gründen austreten zu dürfen, seien für sie beängstigende Drohungen ausgesprochen worden. Nach dem zweiten Gespräch mit Kaderleuten der PKK im Februar 2016, an dem ihr der definitive Entscheid, sie wieder in die Berge zu schicken, eröffnet worden sei, sei sie geflüchtet und aus Syrien ausgereist. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht aus Syrien, eine Kopie des Zivilpersonenregisterauszugs, eine Kopie des Familienregisterauszugs ihrer Eltern, diverse Kopien von Identitätsdokumenten ihrer Verwandten, Fotos von ihr mit den Guerillas, Fotos ihres Ehemannes und diverse Fotos von ihr bei der YPG sowie Fotos von Familienmitgliedern ein. C. In seinem Schreiben vom 18. August 2017 teilte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) dem SEM mit, die Beschwerdeführerin sei beim NDB nicht verzeichnet, weise indessen aufgrund der vom NDB mit ihr durchgeführten Befragung vom 28. März 2017 nach seiner Einschätzung ein potentielles Risikoprofil auf. In seinem ans SEM gerichtete Schreiben vom 7. September 2018 hielt der NDB an seiner Einschätzung fest. D. Mit Verfügung vom 30. November 2018 - eröffnet am 3. Dezember 2018 - anerkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit ab, ordnete die Wegweisung an und verfügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. E. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Laieneingabe vom 29. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag ein Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) online, datierend vom 21. Februar 2017, bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und hielt an seinen bisherigen Erwägungen fest. H. Die an die Beschwerdeführerin gesandte Einladung zur Replik vom 28. März 2019 blieb unbeantwortet. I. Auf die Begründungen der Verfügung, Beschwerdeschrift, die eingereichten Beweismittel und die Ausführungen der Vernehmlassungsschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführenden Personen Schutz suchen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2. Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. November 2018 anerkannt und sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das SEM zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 Bst. a AsylG ausgegangen ist. 3. 3.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch gemäss Art. 53 AsylG insbesondere Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a) oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b). 3.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. BVGE 2018 VI/5 E. 2.2.1 m.w.H. sowie hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 und BVGE 2010/44 E. 6.1). Es muss eine konkret bezeichnete, verwerfliche Tat vorliegen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5118/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.4 f.). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] je m.w.H.). Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss (vgl. Urteil des BVGer D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niederschlug. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat. Es ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1); zu diesem sind die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv der Täterin beziehungsweise des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 und 9.2.4 m.w.H.). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-3971/2016 vom 22. November 2018 E. 5.1 m.w.H.). 3.3 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 und BVGE 2011/29 E. 9.2.4 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, sich von der PKK oder der YPG abgewandt zu haben. So habe sie an den beiden Anhörungen widersprüchliche Angaben zu ihrer Flucht gemacht. An der Anhörung habe sie ausgesagt, direkt am Folgetag des Gesprächs mit den Kaderpersonen geflohen zu sein, während sie an der ergänzenden Anhörung vorgebracht habe, sie habe um einen Arztbesuch gebeten, der ihr gestattet worden sei. Anlässlich dieser Möglichkeit, einen Arzt in G._______ besuchen zu dürfen, habe sie die Gelegenheit zur Flucht ergriffen. Diese Widersprüche habe sie nicht auflösen können. Darüber hinaus habe sie an der Erstbefragung die Probleme mit der PKK mit keinem Wort erwähnt, als Grund für ihre Flucht aus Syrien vielmehr den Kampf angegeben, bei dem sie verwundet worden sei beziehungsweise die fehlende Möglichkeit, sich medizinisch behandeln zu lassen. Sie habe dabei ebenfalls zu Protokoll gegeben, immer noch PKK-Mitglied zu sein und - auch auf erneute Anfrage hin - keine weiteren Gründe zu haben, weshalb sie ihren Heimatstaat verlassen habe. Ferner seien die Beschreibungen zu dem Treffen mit der PKK, an welchem sie bedroht worden sei, oberflächlich und vage ausgefallen. Anlässlich der Erstbefragung habe sie schliesslich ausgeführt, sowohl bei der PKK als auch bei der YPG noch aktives Mitglied zu sein und alle kurdischen Parteien zu respektieren, weil diese in der Kurdensache aktiv seien. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie sodann gesagt, sich seit dem (...) 2016 nicht mehr als Mitglied der PKK zu bezeichnen. Aufgrund des Erwähnten sei daher davon auszugehen, dass sie ihre aktuelle Rolle bei der PKK gegenüber den Asylbehörden - vermutlich aus asyltaktischen Überlegungen - nicht offenlegen wolle und die geltend gemachte Abkehr von der PKK eine Schutzbehauptung darstelle. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid sodann die rechtlichen Voraussetzungen und die Rechtsprechung betreffend eine Asylunwürdigkeit im Zusammenhang mit einer verwerflichen Handlung gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB aus. Diese Ausführungen decken sich mit den bereits oben festgehaltenen Erwägungen (vgl. E. 3), womit zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird. Sodann wird im angefochtenen Entscheid die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (namentlich BVGE 2013/2 E. 9.3) zur Geschichte und zum Werdegang der PKK beziehungsweise deren Tätigkeiten von 1978 bis 2011 zitiert. Als Fazit dazu wird festgehalten, aufgrund des Erwähnten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die PKK wiederholt verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG begangen habe. 4.2 Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung erwähnt, Ankömmlinge an der Waffe und in politischer Hinsicht ausgebildet zu haben. Sie habe zudem ausgeführt, Kämpferinnen ausgebildet zu haben und selbst einmal als einfache Kämpferin für eine Gruppe verantwortlich gewesen zu sein. Anlässlich der Anhörungen habe sie im Widerspruch dazu zu Protokoll gegeben, die Ankömmlinge lediglich in Geographie, in kurdischer und allgemeiner Geschichte sowie in Religion und Geschichte der Frauen unterrichtet und keine Personen an der Waffe ausgebildet zu haben. Es sei davon auszugehen, dass sie versuche, ihre eigentliche Rolle innerhalb der PKK aus asyltaktischen Gründen zu verharmlosen. So habe sie in der ersten Anhörung auch erwähnt, in den Bergen nicht gekämpft zu haben, was im klaren Widerspruch zu ihren Angaben an der Erstbefragung stehe, wonach sie sich oft habe verteidigen müssen und Ankömmlinge an der Waffe ausgebildet habe. Es sei somit anzunehmen, dass sie in ihrer langjährigen Karriere innerhalb der PKK an militärischen Aktivitäten teilgenommen habe, die zum Ziel gehabt hätten, feindliche Kämpfer ausser Gefecht zu setzen und mit denen die Tötung und Verletzung von Zivilpersonen in Kauf genommen worden sei. Die Umstände, dass sie an der (...) Akademi unter Aufsicht von Abdullah Öcalan die Ausbildung genossen und danach zum Kader der PKK gehört habe, dass ihre Vorgesetzten ranghöchste Verantwortliche der PKK gewesen seien und sie zudem langjährig als Ausbildnerin tätig gewesen sei, würden darauf hindeuten, dass sie in der Hierarchie der Organisation eine wichtige Rolle innegehabt habe. Ihr langjähriges Engagement lasse zudem den Schluss zu, dass sie mit den Aktivitäten der PKK, auch mit den militärischen, einverstanden gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass sie sich in überdurchschnittlichem Mass mit der Vorgehensweise der PKK identifiziert, das Gedankengut der PKK mitgetragen und weitergegeben habe. Daher habe ihr individueller Tatbeitrag die Schwelle der verwerflichen Handlung gemäss Art. 53 AsylG überstiegen und es lägen insgesamt hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sie eine verwerfliche Handlung begangen habe. Es sei nicht erforderlich, dass ihr ein konkretes Delikt zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen werde, zumal sie dies durch ihr teilweise verharmlosendes Aussageverhalten ohnehin verunmögliche. Zudem bleibe explizit festzuhalten, dass sie nicht habe glaubhaft machen können, mittlerweile der Ideologie der PKK abgeschworen zu haben und kein Mitglied mehr zu sein. Sie habe sich sehr jung, als (...)zehnjährige, der PKK angeschlossen und sei dort jahrelang aktiv geblieben. Im Jahre 2011 sei sie ins kurdische Gebiet zurückgekehrt und habe dort geholfen, die YPG aufzubauen. Sie habe sich weder während dieser Zeit noch nachher von der Ideologie der PKK distanziert oder diese verurteilt. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, die PKK verlassen zu haben. So habe sie sogar davon gesprochen, alle Parteien zu respektieren, die in der Kurdensache aktiv seien. Es lägen somit keine Schuldminderungsumstände vor. Da sie als Flüchtling anerkannt worden sei, würden ihr aus dem Asylausschluss in arbeits- und fürsorgerechtlicher Hinsicht schliesslich keine Nachteile erwachsen, womit dieser nicht unbillig erscheine; insgesamt sei somit im Sinne einer Güterabwägung der Ausschluss von der Asylgewährung verhältnismässig.

5. Mit Laieneingabe hält die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen vor Bundesverwaltungsgericht Bekräftigungen ihrer Fluchtgründe entgegen, auf welche hier mangels Relevanz (vgl. oben E. 2) nicht weiter eingegangen wird. Sodann moniert sie in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Sachverhaltsabklärung sowie ihre Begründungspflicht verletzt. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, ihre Aussage an der summarischen Befragung, wonach sie «Guerilla bei der PKK gewesen sei», bedeute entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass sie tatsächlich eine «Guerilla-Kämpferin» gewesen sei; dieser Ausdruck würde allgemein verwendet, wenn sich jemand der PKK anschliesse und beschreibe nicht die konkrete Tätigkeit der Person. Sie sei zwar an der Waffe ausgebildet worden, habe indessen nie selbst PKK-KämpferInnen ausgebildet. So habe sie stets nur von Verteidigung beziehungsweise Notwehr gesprochen, womit das SEM ihr keine widersprüchlichen Angaben vorwerfen könne. Auch entbehre die Annahme der Vorinstanz, wonach sie «vermutlich» über allfällige Konsequenzen ihrer Aussagen informiert worden sei beziehungsweise ihre aktuelle Rolle bei der PKK gegenüber den Asylbehörden - wahrscheinlich aus asyltaktischen Überlegungen - nicht habe offenlegen wollen und die geltend gemachte Abkehr von der PKK eine Schutzbehauptung darstelle, jeglicher Grundlage. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie eine Guerilla-Kämpferin gewesen sei oder an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Aus dem Befragungsprotokoll sei ersichtlich, dass sie die Frage, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen habe, mit einem klaren «Nein» beantwortet und zudem ausführlich erklärt habe, weshalb sie nicht an solchen teilgenommen habe; auf den eingereichten Fotos seien auch keine Waffen zu sehen. Sie habe erklärt, politisch tätig gewesen zu sein, die Ideologie der PKK weitergegeben zu haben und an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen zu haben. Da die PKK grossen Wert auf Allgemeinwissen lege, habe sie als Ausbildnerin kurdische politische Geschichte, kurdische Kultur und Geographie, Ethnologie, Soziologie, Frauenrechte sowie Religion unterrichtet; militärische Ausbildung sei die Aufgabe anderer Personen gewesen. Es sei weiter nicht ersichtlich, inwiefern ihre Tätigkeit als Unterstützung einer verwerflichen Handlung qualifiziert werden könne. Sie habe an der Anhörung glaubhaft ausgesagt, dass sie für die militärische Ausbildung nicht zuständig gewesen sei. Die PKK habe immer nur militärische Ziele angegriffen, weil das türkische Militär viele kurdische Dörfer und Städte zerstört sowie viele kurdische Zivilisten getötet und verhaftet habe. Zudem habe die PKK zwischen September 1998 und 2004 den bewaffneten Kampf aufgegeben und ihre KämpferInnen aus der Türkei zurückgezogen. Während dieser Zeitspanne habe sie keine verwerflichen Handlungen begehen können, da sie sich in irakischem und später in syrischem Gebiet aufgehalten habe. Sie habe weder an den dortigen Gefechten teilgenommen noch die PKK logistisch unterstützt, ausserdem habe sie keine Kaderfunktion innegehabt und über keine Entscheidbefugnis verfügt. Weiter sei weder eine pauschale Definition aller Taten der PKK als Kriegshandlungen sachgerecht noch rechtfertige sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK, zumal diese bisher nicht als kriminelle Organisation im Sinn von Art. 260ter StGB bezeichnet worden sei. Es sei nicht haltbar, ihr pauschal eine generelle Mitverantwortung für die von der PKK begangenen Menschenrechtsverletzungen zwischen 1991 und 2011 (Rückkehr nach Syrien) zu unterstellen. Vielmehr setze die Feststellung der Asylunwürdigkeit voraus, dass ihr individuelle Handlungen respektive eine individuelle Verantwortlichkeit vorgeworfen werden könne, welche als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG eingestuft werden könne. Weder eine solche Handlung noch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen könne aufgrund der Akten bejaht werden. Mit ihren Tätigkeiten habe sie zwar klarerweise die Ziele der PKK propagiert und sich wohl auch überwiegend innerlich damit identifiziert, jedoch fehle ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen ihrer politischen respektive sozialen Arbeit und den konkreten Menschenrechtsverletzungen durch PKK-Kämpfer beziehungsweise PKK-Kämpferinnen. 5.2 Zusammenfassend sei festzustellen, dass ihr aufgrund der Aktenlage nicht mit der erforderlichen Gewissheit ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG vorgeworfen werden könne. Bei dieser Sachlage könne offenbleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre. 6. 6.1 Der Asylausschlussgrund der verwerflichen Handlung setzt triftige Gründe für die Annahme voraus, dass sich die betroffene Person einer solchen Handlung schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag, zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind, zu ermitteln. Diesbezüglich ist zunächst eine verwerfliche Tat zu konkretisieren (zum Ganzen oben E. 3.2). Die diesbezügliche Beweislast liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen - in casu eine Asylunwürdigkeit - ableiten wollen. 6.2 Wie nachfolgend dargelegt, kann der vorinstanzlichen Argumentation nicht gefolgt werden. Obwohl die geltende Praxis und Rechtsprechung bezüglich der PKK im vorinstanzlichen Entscheid korrekt wiedergegeben werden, weichen die Erwägungen davon ab. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der im Zusammenhang mit der Asylunwürdigkeit relevanten strafrechtlichen Tatbestände von Art. 260ter StGB und Art. 10 Abs. 2 StGB werden teilweise nicht korrekt voneinander abgegrenzt beziehungsweise miteinander vermischt. Auch prüft das SEM im vorliegenden Verfahren explizit nur Art. 53 Bst. a AsylG, bettet indessen in seine Erwägungen auch die Praxis von Art. 53 Bst. b AsylG mit ein. 6.2.1 Gemäss vom Bundesverwaltungsgericht übernommener Praxis der Asylrekurskommission (ARK) wird die PKK nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet, womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7c; Urteil des BVGer D-11/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2 m.w.H.). So hat der schweizerische Gesetzgeber bisher ausschliesslich die Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandte Organisationen ausdrücklich als terroristisch eingestuft (vgl. Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 [SR 122]). 6.2.2 Im Lichte von Art. 53 Bst. a AsylG kann an der fehlenden Verwerflichkeit der PKK-Mitgliedschaft als solcher dementsprechend auch die Tatsache, ob sich das Mitglied in überdurchschnittlichem Mass mit der Vorgehensweise der PKK identifiziert, das Gedankengut mitgetragen und weitergegeben habe, nichts ändern (vgl. zum Ganzen unter vielen Urteil des BVGer D-5696/2016 vom 5. Mai 2017, E. 4.2 m.w.H.). Da demnach vorliegend Art. 260ter StGB nicht greift, sind bei der Prüfung von Art. 53 Bst. a AsylG die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz nicht einschlägig. Vielmehr hat in casu die Prüfung anhand der Frage zu verlaufen, ob der Beschwerdeführerin eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB vorzuwerfen ist. 6.2.3 An der Tatsache, dass im Falle der Asylunwürdigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der PKK als Erstes eine konkrete Tat im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB bezeichnet werden muss, ändert gleichermassen auch die Frage nichts, ob die Beschwerdeführerin als Kadermitglied und/oder als Ausbildnerin für militärische Kämpfer tätig gewesen ist, mithin sinngemäss Befehlsgewalt innegehabt hatte. Weder die alleinige Kaderzugehörigkeit noch die Tatsache, dass jemand für die PKK mit Waffen gekämpft hat, bietet eine genügende Grundlage für die Schlussfolgerung, dass sich diese Person einer verwerflichen Handlung schuldig gemacht hat. Umgekehrt stellt sich die Frage der Befehlsgewalt (mithin im Zusammenhang mit einer Kaderfunktion) erst dann, wenn eine konkrete verwerfliche Tat bezeichnet wird. Die Unstimmigkeit, wonach sie an der Erstbefragung aussagte, Neuankömmlinge auch in Waffen ausgebildet zu haben, dies demgegenüber an der Anhörung abstritt, kann ebenso wenig automatisch zur Annahme führen, dass sie eine verwerfliche Tat begangen hat. Auch diesbezüglich überzeugen die vorinstanzlichen Argumente nicht. 6.2.4 Das SEM argumentiert weder in seiner Verfügung noch in seiner Vernehmlassungsschrift mit expliziten Vorkommnissen, an welchen die Beschwerdeführerin beteiligt gewesen sein soll. Vielmehr wird die Begründung zunächst auf Allgemeines zur PKK und deren Tätigkeiten in gewissen Zeiträumen abgestützt. Die ausgedehnten Erwägungen zur Entstehungsgeschichte und Chronologie der Ereignisse im Zusammenhang mit der PKK und insbesondere die Bekräftigung der Vermutung, dass die PKK sich terroristischer Handlungen schuldig gemacht hat, vermögen die mangelnden Anhaltspunkte für einen Tatbeitrag der Beschwerdeführerin an einer konkreten verwerflichen Handlung indessen nicht aufzuwiegen. Die Argumentationslinie des SEM erweckt dabei den Eindruck, dass der Asylausschluss bereits mit der blossen Zugehörigkeit zur PKK begründet wird. Eine Zugehörigkeit zu einer Organisation, welche (auch) verwerfliche Handlungen begangen hat respektive begeht, reicht jedoch - wie bereits dargelegt - nicht aus, um der betroffenen Person eine konkrete verwerfliche Handlung anzulasten. Soweit das SEM die trotz des ausgerufenen Waffenstillstands durch kurdische Kämpfer verübten Attentate in der Türkei im Jahre 2006 beziehungsweise im Jahre 2007 aufführt, sind diese einerseits nicht konkret bezeichnet und zudem nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdeführerin angab, sich während dieser Zeit im Irak befunden zu haben und das SEM selbst die Glaubhaftigkeit der Zeitpunkte ihrer jeweiligen Aufenthalte nie angezweifelt hatte. Die einzige identifizierbare Tat, die das SEM aufführt, ist der im August 2011 im Grenzgebiet der türkischen Provinz Hakkari durch kurdische Rebellen initiierte Anschlag auf einen Konvoi der türkischen Armee, bei welchem zwölf Soldaten getötet worden sind. Doch auch zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin gemäss den als glaubhaft befundenen Angaben nicht auf türkischem Boden. Die pauschalisierende Argumentation des SEM, wonach die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zeigen würden, dass sie bewusst Sachverhaltselemente verheimliche und dies wiederum sinngemäss ihre Asylunwürdigkeit nahelegen würde, überzeugt nicht, zumal die Behörde damit nicht davon entbunden wird, eine konkrete Tat zu bezeichnen (zur Beweislast vgl. oben E. 6.1 in fine). Eine solche individuelle Zurechnung zu einer konkret bezeichneten, von der PKK begangenen Tat, welche sich im Zeitraum der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die PKK beziehungsweise die YPG verwirklicht hat, ist aus den Akten somit nicht ersichtlich. 6.3 Die Tatsache, dass in der Schweiz kein PKK-Verbot existiert, bedeutet jedoch nicht, dass gewisse Aktivitäten der PKK oder verwandten Gruppierungen nicht auch eine Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 53 lit. b AsylG darstellen könnten (BVGE 2018 VI/5 E. 4.3 in fine). Die Gerichtspraxis geht nämlich davon aus, dass die PKK eine zweiseitige Natur hat: Auf der Grundlage einer Reihe objektiv begründeter Hinweise wurde die PKK von der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuft. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Organisation auch die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Einerseits ist sie Bürgerkriegspartei in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt; Handlungen in diesem Kontext gegen einen militärischen Gegner sind nicht per se verwerfliche Handlungen. Andererseits ist sie aber auch eine Terrororganisation, die gegen nichtmilitärische Gegner gewaltsam vorgeht (Angriffe gegen Zivilisten); hier situieren sich klarerweise verwerfliche Handlungen. 6.3.1 Soweit das Verhalten der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund einer illegalen PKK-Tätigkeit beurteilt werden müsste, ist diesbezüglich festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin nicht von einer "blossen Mitgliedschaft" (das gewaltlose Mitglied, das an Demonstrationen zugunsten von Öcalan teilnimmt, Flugblätter verteilt, etc.) gesprochen werden kann. Angesichts der 20 Jahre, die sie "vollberuflich" im kurdischen Kampf verbracht hat - mindestens von 2002 bis 2011 als PKK-Mitglied und von 2004 bis 2011 als Guerilla in den Bergen - muss sie als PKK-Kader eingeschätzt werden. Die Aussagen, in dieser Zeit immer nur theoretische Ausbildungskurse erteilt zu haben, scheinen wenig überzeugend. Als Kader hat sie sich durchaus auch ein Verhalten der PKK anrechnen zu lassen, an dem sie nicht persönlich teilgenommen hat, dem sie sich aber auch jahrelang offenbar nie aktiv entzogen hat. Da indessen keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass sie an illegalen Kampfhandlungen der PKK teilgenommen hat, beziehungsweise diesbezüglich keine konkreten Sachverhaltselemente abgeklärt wurden, erübrigen sich weitere Überlegungen dazu. 6.3.2 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass für den von der Vorinstanz erwogenen Asylausschluss wegen verwerflicher Handlungen gemäss Art. 53 Bst. a AsylG nicht genug Anhaltspunkte vorliegen. Verwerfliche Handlungen, an denen die Beschwerdeführerin teilgenommen haben soll, wurden nämlich nicht aufgezeigt. Es wurde ihr fälschlicherweise aufgrund von als verwerflich eingeschätzten, allgemeinen Kampfhandlungen der PKK beziehungsweise aufgrund der alleinigen PKK-Kaderzugehörigkeit ein individueller und massgeblicher Tatbeitrag zu einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB angerechnet. Genauso wenig kann von sich aus den Akten abzeichnenden Widersprüchlichkeiten und der Annahme der bewussten Verheimlichung des Sachverhalts automatisch das Vorliegen einer verwerflichen Tat abgeleitet werden. Vielmehr wäre zunächst in einem ersten Schritt ein Ereignis beziehungsweise das Vorliegen einer verwerflichen Tat im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB konkret zu bezeichnen und in einem zweiten Schritt zu prüfen gewesen, ob eine solche Handlung der Beschwerdeführerin individuell zurechenbar ist, sei es als Allein-, Mittäter- oder in mittelbarer Täterschaft. Dabei wäre insbesondere der Frage nachzugehen, ob im irakischen und syrischen Gebiet, wo die Beschwerdeführerin sich gemäss ihren kongruenten Angaben zwischen 1997 und 2011 aufgehalten hat, von der PKK überhaupt verwerfliche Handlungen begangen wurden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin selbst klar geltend gemachten Kampfhandlungen im Zusammenhang mit ihrer YPG-Tätigkeit ab Ausbruch des Syrien-Krieges im Jahre 2012 völlig ausser Acht gelassen. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin selbst geltend macht, im Rahmen ihrer YPG-Tätigkeit wiederholt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein, nicht nachvollziehbar, zumal sich genau hier eine Überprüfung, ob verwerfliche Handlungen vorliegen, als elementar erwiesen hätte. Zu beachten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung des NDB ein potentielles Risikoprofil aufweist. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellt, was einen Asylausschluss nach Art. 53 Bst. b AsylG zur Folge haben könnte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, da sie es unterlassen hat, alle notwendigen Abklärungen vorzunehmen, die es dem Gericht ermöglichen zu prüfen, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Beschwerdeführerin habe eine individuelle Verantwortlichkeit für «verwerfliche Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG. Die Vorinstanz hat somit den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verletzt, wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Falls die Vorinstanz nach weiteren Abklärungen zum Schluss kommen sollte, dass für einen Asylausschluss wegen verwerflicher Handlungen keine Anhaltspunkte vorliegen, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 Bst. b AsylG vorliegt. 7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist.

8. Die Dispositivziffern zwei und drei der Verfügung vom 30. November 2018 sind folglich aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - am ehesten im Rahmen einer ergänzenden Befragung der Beschwerdeführerin - und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

9. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Die Beschwerdeführerin hat angesichts ihres Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten. Sie ist jedoch auf Beschwerdestufe nicht rechtsvertreten und es sind auch keine anderen verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich, die ihr durch die Beschwerdeführung entstanden sein könnten. Daher wird vorliegend keine Parteientschädigung ausgesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.

2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: