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D-5118/2017

D-5118/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 26. Mai 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 7. September 2016 statt. Am 12. Dezember 2016 wurde er ergänzend angehört. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung unter anderem geltend, dass er die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) im Kampf um Kobane (Syrien) im Jahre 2014 unterstützt habe. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente zu den Akten, auf welche - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. C. Mit Verfügung vom 9. August 2017 (Eröffnung am 11. August 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch vorläufig auf. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern zwei und drei der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31). Auf die Beschwerdebeilagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 hiess der damalige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 replizierte. Als Beweismittel lagen der Replik ein Bericht des UN Human Rights Council und eine E-Mail bei.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. August 2017 bejaht und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das SEM zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG bedingt die Asylunwürdigkeit - unter anderem - die Begehung einer verwerflichen Handlung, wobei darunter diejenigen Delikte zu subsumieren sind, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten, wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S. 564; BVGE 2011/10 E. 6 S. 131). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln. Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich Urteil des BVGer E-3306/2017 vom 21. November 2017 E. 4.1 m.w.H.). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132; BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565 m.w.H.; Urteil des BVGer D-5696/2016 vom 5. Mai 2017 E. 4.1).

E. 4.2 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen sei, weil er aufgrund verwerflicher Handlungen als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen sei. Unter diese Bestimmung würden auch Handlungen fallen, welche im Ausland begangen worden seien. Als verwerfliche Handlungen würden Delikte gelten, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen würden. Darunter würden aber auch Handlungen fallen, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne zukomme, zumal das Gesetz den juristisch nicht genauer definierten und moralisch besetzten Ausdruck der verwerflichen Handlung verwende. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses sei bei Straftaten im Ausland kein strikter Beweis erforderlich. Es sei lediglich zu prüfen, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die betreffende Person für verwerfliche Handlungen individuell verantwortlich sei. Dabei sei jedoch nicht auf eine pauschale Betrachtungsweise abzustellen. Vielmehr sei ein individueller Tatbeitrag erforderlich und es müssten sowohl die Schwere der Tat als auch der persönliche Anteil am Tatentscheid als auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe berücksichtigt werden. Zudem sei stets die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses zu prüfen. Die Anwendung von Art. 53 AsylG müsse im Hinblick auf das begangene Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit verhältnismässig sein. Die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat - PYD), welche als syrischer Ableger der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) gelte, verfüge faktisch über die Hoheitsgewalt in den drei vorwiegend kurdischen Enklaven in Syrien. Die YPG, der bewaffnete Arm der PYD, habe an Boden gewonnen und die Kontrolle über die de facto selbstverwalteten kurdischen Gebiete im Norden, nämlich Hassakeh, Kobane und Afrin gefestigt. Mittlerweile kontrolliere die YPG ein grosses zusammenhängendes Gebiet, das die Kantone Kobane und Al-Jazire (Gouvernement Hassakeh) verbinde. Aus zahlreichen Berichten, beispielsweise demjenigen der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und mehrerer Menschenrechtsorganisationen gehe hervor, dass die YPG an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sei, einschliesslich an willkürlichen Verhaftungen, Rechtsverstössen während der Untersuchungshaft und Nichteinhaltung ordnungsgemässer Verfahren sowie Nichtverfolgung von Tötungen und Verschleppungen. Berichten zufolge habe die YPG mehrere Proteste aufgelöst, die sich gegen die Regierung und die PYD gerichtet hätten, und dabei politische Gegner verhaftet. Mit der Rückeroberung von Gebieten, die sich zuvor unter der Kontrolle des Islamischen Staates (IS) befunden hätten, habe die YPG neuen Berichten zufolge möglicherweise Misshandlungen begangen, die sich zumeist gegen nicht-kurdische Zivilisten gerichtet hätten, darunter Zwangsvertreibung, Zerstörung von Häusern und Beschlagnahme und Zerstörung von Eigentum. Eine Erkundungsmission von Amnesty International (AI) in den Gouvernements Raqqa und Hassakeh dokumentiere vor kurzem Fälle von Zwangsverschleppungen aus zehn Dörfern sowie die Zerstörung von zwei ganzen Dörfern durch kurdische Kräfte. Gemäss Bericht habe es sich um Racheakte gehandelt, aufgrund der bei den Einwohnern vermuteten Sympathien respektive Verbindungen zum IS. Die YPG versuche, Zwangsvertreibungen mit der Behauptung zu rechtfertigen, dass diese für den Schutz der Bewohner oder für militärische Zwecke erforderlich seien. Bei der Beurteilung des Tatbeitrags könnten nicht nur explizit offengelegte Tatbeiträge relevant sein, sondern sich die Frage stellen, welche verwerflichen Handlungen der betreffenden Person im konkreten Kontext direkt oder indirekt zugerechnet werden müssten. Anders zu entscheiden hiesse, dass ein Gesuchsteller es selbst in der Hand hätte, mit seinem Aussageverhalten einen Asylausschluss zu verhindern. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass er im Dienst der YPG in Kobane gestanden habe. Er habe ausgeführt, sich im September 2014 dorthin begeben zu haben, um Medikamente zu liefern. Einige Tage nach der Ankunft habe der IS Kobane umstellt und er habe nicht mehr in die Türkei zurückkehren können. Er habe sich dann dort als Journalist bewegt und als Übersetzer fungiert. Er sei im Lager der syrischen Kommandantin B._______ gewesen, welche der PKK angehört habe. Er habe zu seiner Verteidigung eine Waffe getragen und nach einigen Monaten eine Schussverletzung erlitten, woraufhin er in die Türkei gebracht worden sei. Auf die Frage, weshalb er nach Kobane gegangen sei, habe er angegeben, er habe Unterstützung leisten wollen. Er sei nie beim militärischen Flügel der YPG gewesen, sondern lediglich ein Sympathisant der PKK. Diese Darlegung des Beschwerdeführers werde durch einen Artikel in der (...) widerlegt, wo er als kurdischer Kämpfer mit der Aussage "(...)." zitiert werde. Gegenüber der (...) äusserte er sich zudem, dass er sich bereits seit (...) in Kobane aufhalte und ein (...) Kampftraining erhalten habe. Es sei offensichtlich, dass er seinen kämpferischen Einsatz herunterspiele und glauben machen wolle, dass seine Aufgabe darin bestanden habe, Journalisten herumzuführen und als Übersetzer zu fungieren. Seine Erklärung, die Reportagen im (...) und in der (...) würden nicht zutreffen und er habe aus taktischen Gründen die Journalisten angelogen, überzeuge nicht. Die Behauptung würde denn auch durch die zu den Akten gereichten Videoaufnahmen widerlegt. Dort sei er in Kampfmontur mit einem Gewehr bewaffnet im Einsatz beim Kampf um Kobane zu sehen. Im Interview sage er ausserdem, dass sie kommen würden und er sie töten würde. Zudem habe er jede kurdische Person aufgefordert, in Kobane zu kämpfen. Dass er an Kampfeinsätzen an der Seite der YPG teilgenommen habe, sei auch aus verschiedenen Protokollstellen der Anhörungen ersichtlich. So habe er dargelegt, im Lager der Kommandantin B._______ und bewaffnet gewesen zu sein. Es sei vorgekommen, dass er plötzlich von IS-Truppen angegriffen worden sei und er sich habe verteidigen müssen. Auf entsprechenden Vorhalt habe er in der ergänzenden Anhörung ausgeführt, es habe Situation gegeben, in welchen er gezwungen gewesen sei, zu kämpfen. Er habe sich einen Codenamen zugelegt, damit man ihn unter seinem richtigen Namen nicht habe ausfindig machen können. In einem Artikel der (...) werde er mit seinem Codenamen als Teilnehmer einer Diskussionsrunde aufgeführt und als Kämpfer der YPG bezeichnet, der über seine persönlichen Erfahrungen in Kobane im Kampf gegen den IS berichte. Seine Aussagen, wie beispielsweise "(...)" und "(...)", würden unweigerlich darauf schliessen lassen, dass er sich mit den Kampfhandlungen in Kobane stark identifiziere. Ein weiterer Hinweis sei die Aussage, dass die kurdische Sache in Syrien, im Iran sowie in der Türkei grossen Schaden erleiden würde, wenn Kobane fallen würde. Dass er lediglich eine Waffe zur Verteidigung getragen habe und sich lediglich dreimal mit der Waffe verteidigt habe, sei somit von der Hand zu weisen. Insbesondere deute auch seine in Kobane erlittene Schussverletzung darauf hin, dass er sich mitten im Kampfgeschehen befunden habe. Es stehe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er den bewaffneten Kampf propagiert und sich an der Seite der YPG an bewaffneten Auseinandersetzungen in Kobane beteiligt habe. Er sei offensichtlich seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe seinen bewaffneten Einsatz geleugnet, weshalb im Einzelnen hierzu nicht Stellung genommen werden könne. Eine sowohl teils mittelbare als auch teils unmittelbare Täterschaft an verwerflichen Taten sei folglich überwiegend wahrscheinlich. Ein Asylausschluss sei auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig entschieden, an der Seite der YPG zu kämpfen. Sein Einsatz von September 2014 bis Januar 2015 falle auch nicht unter die Verjährungsfrist. Auch wenn ihm die Motive für den Kampf gegen den IS zugebilligt werden könnten, sei eine eigentliche Zwangslage für den Entschluss, sich am bewaffneten Kampf zu beteiligen, nicht zu erkennen. Ferner habe er alle Kurden dazu aufgefordert, sich dem Kampf um Kobane anzuschliessen. Den YPG würden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen nachgesagt. Ferner könne nicht gesagt werden, dass er Kobane freiwillig verlassen habe, da dies einzig aufgrund der Schussverletzung geschehen sei.

E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die BzP den Anforderungen an eine professionelle Befragung nicht genügt habe. Die Befragerin habe den Handschlag verweigert und mehrere Fragen in unangebrachter Weise gestellt. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer stark verunsichern lassen, weshalb ihm Aussagen aus der BzP nicht zum Nachteil gereicht werden könnten. Der Beschwerdeführer habe bei der Verteidigung von Kobane die YPG unterstützt. Er habe hauptsächlich als Übersetzer zwischen Journalisten und den kurdischen Kämpfern fungiert, habe aber auch die USA mit Informationen bezüglich IS-Stellungen beliefert, um gezielte Luftangriffe zu ermöglichen. In dieser Funktion sei er, wie auch Spitalmitarbeiter und Journalisten, bewaffnet gewesen. Es habe mehrere Situationen gegeben, in denen er zum Schutz von Zivilisten oder sich selbst zur Waffe gegriffen und auf IS-Kämpfer geschossen habe. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer vor, er habe sich durch die Teilnahme an den Handlungen der YPG der verwerflichen Handlung schuldig gemacht, da den YPG verschiedene Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen würden. Das SEM berufe sich dabei auf diverse Auszüge aus einem Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ohne die Fundstellen genau zu bezeichnen. Weder die zitierte Sekundär- noch die Primärquelle schreibe explizit, in welchem Zeitraum die aufgeführten Menschenrechtsverletzungen geschehen sein sollten. Die Vorinstanz habe es versäumt, konkrete Handlungen der YPG aufzuführen, welche zum interessierenden Zeitpunkt direkt in Kobane stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe Unterstützung zur Verteidigung von Kobane geleistet. Es sei damals also nicht, wie von der Vorinstanz zitiert, um die Rückeroberung von vormals vom IS kontrollierten Gebieten in Tal Abyad Anfang Juli 2015 und von Dörfern in der Region Tel Tamer in Al-Hasaka gegangen. Wenn dem Beschwerdeführer überhaupt Handlungen und Ideologien der YPG direkt oder indirekt zugerechnet werden könnten, dann jene der YPG im Herbst 2014 bei der Verteidigung von Kobane. Die Vor-instanz habe jedoch keine solchen Handlungen aufgeführt. Der IS habe Kobane im September 2014 eingekesselt. Es sei ein Massaker befürchtet worden, sollte es dem IS gelingen, die Stadt einzunehmen. Der UN-Generalsekretär habe alle, welche die Mittel dazu hätten, aufgefordert, sofort zum Schutz der Bevölkerung von Kobane zu handeln. Die neu gegründete Koalition sei rund um Kobane Luftangriffe gegen den IS geflogen. Es mute zynisch an, Personen, welche in solch einer Kriegssituation den Zivilisten zur Hilfe geeilt seien, aufgrund ihrer Verteidigungshandlungen für asylunwürdig zu erachten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers vertrete die YPG Ideologien wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie verschiedener Religionen. Dafür sei der Kampf um Kobane sinnbildlich gestanden. Ferner sei es ihm darum gegangen, dem IS endlich Einhalt zu gebieten, während insbesondere die Türkei nicht bereit gewesen sei, der kurdischen Enklave zu Hilfe zu eilen. Sein Einsatz sei somit von hehren Zielen geleitet gewesen. Der Beschwerdeführer bestreite nicht länger, dass er nebst seiner Übersetzungstätigkeiten an Kampfhandlungen der YPG teilgenommen habe. Jedoch stelle sich grundsätzlich die Frage, ob die Verteidigungshandlungen zum Schutz der in Kobane verbliebenen Zivilbevölkerung überhaupt eine verwerfliche Handlung darstellen würden. Es könne ihm kein individueller Tatbeitrag zugerechnet werden, welcher über die Verteidigung und damit Rechtfertigung von grundsätzlich strafbaren Handlungen hinausgehe. Zu diesem Zeitpunkt sei es in Kobane weder zu willkürlichen Verhaftungen noch zu Menschenrechtsverletzungen während der Untersuchungshaft noch zu unfairen Verfahren gekommen, da es einzig um die Verteidigung der Stadt gegangen sei. Die Selbstverteidigung respektive Notwehr stelle einen anerkannten Rechtfertigungsgrund dar, und das Motiv sei die Solidarität mit der syrisch-kurdischen Gemeinschaft, die in Kobane vor einem Massaker habe gerettet werden müssen, gewesen. Es sei somit nicht verhältnismässig, den Beschwerdeführer für asylunwürdig zu erachten.

E. 4.4 In der Vernehmlassung ergänzte das SEM, dass es zahlreiche öffentlich zugängliche Berichte zu den von der YPG begangenen Menschenrechtsverletzungen gebe. In der Verfügung sei lediglich einer zitiert worden.

E. 4.5 In der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz mache es sich einfach, wenn sie einfach lose Quellen aneinanderreihe, welche sich auf Aktionen der YPG im Allgemeinen beziehen würden, nicht jedoch auf konkrete verwerfliche Handlungen, welcher der YPG für den Zeitraum, indem er für sie gekämpft habe, vorgeworfen würden. Darüber hinaus würde es eine sorgfältige Lageanalyse erfordern, um tatsächlich feststellen zu können, welchen Quellen mehr Gewicht zukomme. Denn es gebe auch Quellen, welche behaupten würden, die den YPG vorgeworfenen Taten hätten nicht wie beschrieben stattgefunden. Gemäss diesen Quellen hätten zwar Vertreibungen stattgefunden, diese seien aber durch die Gefahr von durch den IS platzierten Landminen indiziert gewesen. Darüber hinaus habe man verhindern wollen, dass durch die Manbidsch-Offensive Zivilisten in Mitleidenschaft gezogen würden. Während dieser Offensive hätten die US-geführten Koalitionskräfte Luftschläge gegen den IS geflogen, was ein weiteres Beispiel dafür sei, dass westliche Staaten das Vorgehen der YPG unterstützt hätten. Ein weiterer Bericht erwähne, dass es keine stichhaltigen Beweise für gezielte "ethnische Säuberungen" durch die YPG gebe.

E. 5.1 Wie bereits erwähnt setzt der Asylausschlussgrund der verwerflichen Handlung triftige Gründe für die Annahme voraus, dass sich die betroffene Person einer solchen Handlung schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln.

E. 5.2 Aufgrund der Aktenlage ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer von Ende September 2014 (vgl. act. A25 F19) bis zum 27. Dezember 2014 (vgl. act. A25 F20 i.V.m. A26 [Beweismittel 4]) aktiv an den Kampfhandlungen gegen den IS in Kobane teilgenommen hat.

E. 5.3 Das SEM argumentiert in seiner Verfügung wie auch in der Vernehmlassung jedoch nicht explizit mit Vorkommnissen, welche in dieser Zeitspanne in Kobane stattgefunden haben. Vielmehr wird mit allgemeinen Taten der YPG argumentiert und dabei etwa auf einen Bericht von AI verwiesen (AI, We Had Nowhere Else to Go, Forced Displacement and Demolitions in Nothern Syria, Oktober 2015, < www.amnesty.org/en/documents/ mde24/2503/2015/en >, abgerufen am 27.06.2018). Seite vier dieses Berichts zeigt eine Karte von Syrien, auf welcher die Vorwürfe (Demolition, Forced Displacement, Targeted Displacement) mit farbigen Punkten eingezeichnet sind; bei Kobane findet sich keine Markierung. Die Argumentation des SEM erweckt somit den Eindruck, dass der Asylausschluss einzig mit der Zugehörigkeit zur YPG begründet wird.

E. 5.4 Eine Zugehörigkeit zu einer Organisation, welche (auch) verwerfliche Handlungen begangen hat respektive begeht, stellt per se keine verwerfliche Handlung dar (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.4.2). Vielmehr müssen solche Handlungen, wie auch das SEM zutreffend ausführt, der betreffenden Person individuell zurechenbar sein, sei es als Allein- oder Mittäter, sei es in mittelbarer Täterschaft. Eine solche individuelle Zurechnung von allgemeinen von der YPG begangenen Taten, welche sich weder in Kobane noch im Zeitraum zwischen September und Dezember 2014 verwirklicht haben, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zumindest lässt sich dies nicht mit dem blossen Hinweis auf irgendwelche der YPG zurechenbare Taten begründen. Vielmehr wäre aufzuzeigen, welche konkreten Taten und welcher konkrete Tatbeitrag dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden können. Dabei wäre insbesondere der Frage nachzugehen, ob im Kampf um Kobane von den YPG überhaupt verwerfliche Handlungen begangen wurden.

E. 5.5 Die sachverhaltlichen Grundlagen zur Beantwortung dieser Fragen wurden von der Vorinstanz jedoch nicht eruiert, weshalb sie sich eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorwerfen lassen muss. Gleichzeitig verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen.

E. 5.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist.

E. 5.7 Die Dispositivziffern zwei und drei der Verfügung vom 9. August 2017 sind folglich aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 31. Oktober 2017 ausgewiesene Aufwand erweist sich als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'251.40 zuzusprechen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.
  2. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 9. August 2017 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'251.40 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5118/2017 Urteil vom 18. Juli 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby substituiert durch Kathrin Oppliger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 26. Mai 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 7. September 2016 statt. Am 12. Dezember 2016 wurde er ergänzend angehört. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung unter anderem geltend, dass er die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) im Kampf um Kobane (Syrien) im Jahre 2014 unterstützt habe. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente zu den Akten, auf welche - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. C. Mit Verfügung vom 9. August 2017 (Eröffnung am 11. August 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch vorläufig auf. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern zwei und drei der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31). Auf die Beschwerdebeilagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 hiess der damalige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 replizierte. Als Beweismittel lagen der Replik ein Bericht des UN Human Rights Council und eine E-Mail bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. August 2017 bejaht und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das SEM zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG bedingt die Asylunwürdigkeit - unter anderem - die Begehung einer verwerflichen Handlung, wobei darunter diejenigen Delikte zu subsumieren sind, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten, wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S. 564; BVGE 2011/10 E. 6 S. 131). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln. Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich Urteil des BVGer E-3306/2017 vom 21. November 2017 E. 4.1 m.w.H.). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132; BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565 m.w.H.; Urteil des BVGer D-5696/2016 vom 5. Mai 2017 E. 4.1). 4.2 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen sei, weil er aufgrund verwerflicher Handlungen als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen sei. Unter diese Bestimmung würden auch Handlungen fallen, welche im Ausland begangen worden seien. Als verwerfliche Handlungen würden Delikte gelten, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen würden. Darunter würden aber auch Handlungen fallen, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne zukomme, zumal das Gesetz den juristisch nicht genauer definierten und moralisch besetzten Ausdruck der verwerflichen Handlung verwende. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses sei bei Straftaten im Ausland kein strikter Beweis erforderlich. Es sei lediglich zu prüfen, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die betreffende Person für verwerfliche Handlungen individuell verantwortlich sei. Dabei sei jedoch nicht auf eine pauschale Betrachtungsweise abzustellen. Vielmehr sei ein individueller Tatbeitrag erforderlich und es müssten sowohl die Schwere der Tat als auch der persönliche Anteil am Tatentscheid als auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe berücksichtigt werden. Zudem sei stets die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses zu prüfen. Die Anwendung von Art. 53 AsylG müsse im Hinblick auf das begangene Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit verhältnismässig sein. Die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat - PYD), welche als syrischer Ableger der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) gelte, verfüge faktisch über die Hoheitsgewalt in den drei vorwiegend kurdischen Enklaven in Syrien. Die YPG, der bewaffnete Arm der PYD, habe an Boden gewonnen und die Kontrolle über die de facto selbstverwalteten kurdischen Gebiete im Norden, nämlich Hassakeh, Kobane und Afrin gefestigt. Mittlerweile kontrolliere die YPG ein grosses zusammenhängendes Gebiet, das die Kantone Kobane und Al-Jazire (Gouvernement Hassakeh) verbinde. Aus zahlreichen Berichten, beispielsweise demjenigen der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und mehrerer Menschenrechtsorganisationen gehe hervor, dass die YPG an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sei, einschliesslich an willkürlichen Verhaftungen, Rechtsverstössen während der Untersuchungshaft und Nichteinhaltung ordnungsgemässer Verfahren sowie Nichtverfolgung von Tötungen und Verschleppungen. Berichten zufolge habe die YPG mehrere Proteste aufgelöst, die sich gegen die Regierung und die PYD gerichtet hätten, und dabei politische Gegner verhaftet. Mit der Rückeroberung von Gebieten, die sich zuvor unter der Kontrolle des Islamischen Staates (IS) befunden hätten, habe die YPG neuen Berichten zufolge möglicherweise Misshandlungen begangen, die sich zumeist gegen nicht-kurdische Zivilisten gerichtet hätten, darunter Zwangsvertreibung, Zerstörung von Häusern und Beschlagnahme und Zerstörung von Eigentum. Eine Erkundungsmission von Amnesty International (AI) in den Gouvernements Raqqa und Hassakeh dokumentiere vor kurzem Fälle von Zwangsverschleppungen aus zehn Dörfern sowie die Zerstörung von zwei ganzen Dörfern durch kurdische Kräfte. Gemäss Bericht habe es sich um Racheakte gehandelt, aufgrund der bei den Einwohnern vermuteten Sympathien respektive Verbindungen zum IS. Die YPG versuche, Zwangsvertreibungen mit der Behauptung zu rechtfertigen, dass diese für den Schutz der Bewohner oder für militärische Zwecke erforderlich seien. Bei der Beurteilung des Tatbeitrags könnten nicht nur explizit offengelegte Tatbeiträge relevant sein, sondern sich die Frage stellen, welche verwerflichen Handlungen der betreffenden Person im konkreten Kontext direkt oder indirekt zugerechnet werden müssten. Anders zu entscheiden hiesse, dass ein Gesuchsteller es selbst in der Hand hätte, mit seinem Aussageverhalten einen Asylausschluss zu verhindern. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass er im Dienst der YPG in Kobane gestanden habe. Er habe ausgeführt, sich im September 2014 dorthin begeben zu haben, um Medikamente zu liefern. Einige Tage nach der Ankunft habe der IS Kobane umstellt und er habe nicht mehr in die Türkei zurückkehren können. Er habe sich dann dort als Journalist bewegt und als Übersetzer fungiert. Er sei im Lager der syrischen Kommandantin B._______ gewesen, welche der PKK angehört habe. Er habe zu seiner Verteidigung eine Waffe getragen und nach einigen Monaten eine Schussverletzung erlitten, woraufhin er in die Türkei gebracht worden sei. Auf die Frage, weshalb er nach Kobane gegangen sei, habe er angegeben, er habe Unterstützung leisten wollen. Er sei nie beim militärischen Flügel der YPG gewesen, sondern lediglich ein Sympathisant der PKK. Diese Darlegung des Beschwerdeführers werde durch einen Artikel in der (...) widerlegt, wo er als kurdischer Kämpfer mit der Aussage "(...)." zitiert werde. Gegenüber der (...) äusserte er sich zudem, dass er sich bereits seit (...) in Kobane aufhalte und ein (...) Kampftraining erhalten habe. Es sei offensichtlich, dass er seinen kämpferischen Einsatz herunterspiele und glauben machen wolle, dass seine Aufgabe darin bestanden habe, Journalisten herumzuführen und als Übersetzer zu fungieren. Seine Erklärung, die Reportagen im (...) und in der (...) würden nicht zutreffen und er habe aus taktischen Gründen die Journalisten angelogen, überzeuge nicht. Die Behauptung würde denn auch durch die zu den Akten gereichten Videoaufnahmen widerlegt. Dort sei er in Kampfmontur mit einem Gewehr bewaffnet im Einsatz beim Kampf um Kobane zu sehen. Im Interview sage er ausserdem, dass sie kommen würden und er sie töten würde. Zudem habe er jede kurdische Person aufgefordert, in Kobane zu kämpfen. Dass er an Kampfeinsätzen an der Seite der YPG teilgenommen habe, sei auch aus verschiedenen Protokollstellen der Anhörungen ersichtlich. So habe er dargelegt, im Lager der Kommandantin B._______ und bewaffnet gewesen zu sein. Es sei vorgekommen, dass er plötzlich von IS-Truppen angegriffen worden sei und er sich habe verteidigen müssen. Auf entsprechenden Vorhalt habe er in der ergänzenden Anhörung ausgeführt, es habe Situation gegeben, in welchen er gezwungen gewesen sei, zu kämpfen. Er habe sich einen Codenamen zugelegt, damit man ihn unter seinem richtigen Namen nicht habe ausfindig machen können. In einem Artikel der (...) werde er mit seinem Codenamen als Teilnehmer einer Diskussionsrunde aufgeführt und als Kämpfer der YPG bezeichnet, der über seine persönlichen Erfahrungen in Kobane im Kampf gegen den IS berichte. Seine Aussagen, wie beispielsweise "(...)" und "(...)", würden unweigerlich darauf schliessen lassen, dass er sich mit den Kampfhandlungen in Kobane stark identifiziere. Ein weiterer Hinweis sei die Aussage, dass die kurdische Sache in Syrien, im Iran sowie in der Türkei grossen Schaden erleiden würde, wenn Kobane fallen würde. Dass er lediglich eine Waffe zur Verteidigung getragen habe und sich lediglich dreimal mit der Waffe verteidigt habe, sei somit von der Hand zu weisen. Insbesondere deute auch seine in Kobane erlittene Schussverletzung darauf hin, dass er sich mitten im Kampfgeschehen befunden habe. Es stehe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er den bewaffneten Kampf propagiert und sich an der Seite der YPG an bewaffneten Auseinandersetzungen in Kobane beteiligt habe. Er sei offensichtlich seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe seinen bewaffneten Einsatz geleugnet, weshalb im Einzelnen hierzu nicht Stellung genommen werden könne. Eine sowohl teils mittelbare als auch teils unmittelbare Täterschaft an verwerflichen Taten sei folglich überwiegend wahrscheinlich. Ein Asylausschluss sei auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig entschieden, an der Seite der YPG zu kämpfen. Sein Einsatz von September 2014 bis Januar 2015 falle auch nicht unter die Verjährungsfrist. Auch wenn ihm die Motive für den Kampf gegen den IS zugebilligt werden könnten, sei eine eigentliche Zwangslage für den Entschluss, sich am bewaffneten Kampf zu beteiligen, nicht zu erkennen. Ferner habe er alle Kurden dazu aufgefordert, sich dem Kampf um Kobane anzuschliessen. Den YPG würden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen nachgesagt. Ferner könne nicht gesagt werden, dass er Kobane freiwillig verlassen habe, da dies einzig aufgrund der Schussverletzung geschehen sei. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die BzP den Anforderungen an eine professionelle Befragung nicht genügt habe. Die Befragerin habe den Handschlag verweigert und mehrere Fragen in unangebrachter Weise gestellt. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer stark verunsichern lassen, weshalb ihm Aussagen aus der BzP nicht zum Nachteil gereicht werden könnten. Der Beschwerdeführer habe bei der Verteidigung von Kobane die YPG unterstützt. Er habe hauptsächlich als Übersetzer zwischen Journalisten und den kurdischen Kämpfern fungiert, habe aber auch die USA mit Informationen bezüglich IS-Stellungen beliefert, um gezielte Luftangriffe zu ermöglichen. In dieser Funktion sei er, wie auch Spitalmitarbeiter und Journalisten, bewaffnet gewesen. Es habe mehrere Situationen gegeben, in denen er zum Schutz von Zivilisten oder sich selbst zur Waffe gegriffen und auf IS-Kämpfer geschossen habe. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer vor, er habe sich durch die Teilnahme an den Handlungen der YPG der verwerflichen Handlung schuldig gemacht, da den YPG verschiedene Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen würden. Das SEM berufe sich dabei auf diverse Auszüge aus einem Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ohne die Fundstellen genau zu bezeichnen. Weder die zitierte Sekundär- noch die Primärquelle schreibe explizit, in welchem Zeitraum die aufgeführten Menschenrechtsverletzungen geschehen sein sollten. Die Vorinstanz habe es versäumt, konkrete Handlungen der YPG aufzuführen, welche zum interessierenden Zeitpunkt direkt in Kobane stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe Unterstützung zur Verteidigung von Kobane geleistet. Es sei damals also nicht, wie von der Vorinstanz zitiert, um die Rückeroberung von vormals vom IS kontrollierten Gebieten in Tal Abyad Anfang Juli 2015 und von Dörfern in der Region Tel Tamer in Al-Hasaka gegangen. Wenn dem Beschwerdeführer überhaupt Handlungen und Ideologien der YPG direkt oder indirekt zugerechnet werden könnten, dann jene der YPG im Herbst 2014 bei der Verteidigung von Kobane. Die Vor-instanz habe jedoch keine solchen Handlungen aufgeführt. Der IS habe Kobane im September 2014 eingekesselt. Es sei ein Massaker befürchtet worden, sollte es dem IS gelingen, die Stadt einzunehmen. Der UN-Generalsekretär habe alle, welche die Mittel dazu hätten, aufgefordert, sofort zum Schutz der Bevölkerung von Kobane zu handeln. Die neu gegründete Koalition sei rund um Kobane Luftangriffe gegen den IS geflogen. Es mute zynisch an, Personen, welche in solch einer Kriegssituation den Zivilisten zur Hilfe geeilt seien, aufgrund ihrer Verteidigungshandlungen für asylunwürdig zu erachten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers vertrete die YPG Ideologien wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie verschiedener Religionen. Dafür sei der Kampf um Kobane sinnbildlich gestanden. Ferner sei es ihm darum gegangen, dem IS endlich Einhalt zu gebieten, während insbesondere die Türkei nicht bereit gewesen sei, der kurdischen Enklave zu Hilfe zu eilen. Sein Einsatz sei somit von hehren Zielen geleitet gewesen. Der Beschwerdeführer bestreite nicht länger, dass er nebst seiner Übersetzungstätigkeiten an Kampfhandlungen der YPG teilgenommen habe. Jedoch stelle sich grundsätzlich die Frage, ob die Verteidigungshandlungen zum Schutz der in Kobane verbliebenen Zivilbevölkerung überhaupt eine verwerfliche Handlung darstellen würden. Es könne ihm kein individueller Tatbeitrag zugerechnet werden, welcher über die Verteidigung und damit Rechtfertigung von grundsätzlich strafbaren Handlungen hinausgehe. Zu diesem Zeitpunkt sei es in Kobane weder zu willkürlichen Verhaftungen noch zu Menschenrechtsverletzungen während der Untersuchungshaft noch zu unfairen Verfahren gekommen, da es einzig um die Verteidigung der Stadt gegangen sei. Die Selbstverteidigung respektive Notwehr stelle einen anerkannten Rechtfertigungsgrund dar, und das Motiv sei die Solidarität mit der syrisch-kurdischen Gemeinschaft, die in Kobane vor einem Massaker habe gerettet werden müssen, gewesen. Es sei somit nicht verhältnismässig, den Beschwerdeführer für asylunwürdig zu erachten. 4.4 In der Vernehmlassung ergänzte das SEM, dass es zahlreiche öffentlich zugängliche Berichte zu den von der YPG begangenen Menschenrechtsverletzungen gebe. In der Verfügung sei lediglich einer zitiert worden. 4.5 In der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz mache es sich einfach, wenn sie einfach lose Quellen aneinanderreihe, welche sich auf Aktionen der YPG im Allgemeinen beziehen würden, nicht jedoch auf konkrete verwerfliche Handlungen, welcher der YPG für den Zeitraum, indem er für sie gekämpft habe, vorgeworfen würden. Darüber hinaus würde es eine sorgfältige Lageanalyse erfordern, um tatsächlich feststellen zu können, welchen Quellen mehr Gewicht zukomme. Denn es gebe auch Quellen, welche behaupten würden, die den YPG vorgeworfenen Taten hätten nicht wie beschrieben stattgefunden. Gemäss diesen Quellen hätten zwar Vertreibungen stattgefunden, diese seien aber durch die Gefahr von durch den IS platzierten Landminen indiziert gewesen. Darüber hinaus habe man verhindern wollen, dass durch die Manbidsch-Offensive Zivilisten in Mitleidenschaft gezogen würden. Während dieser Offensive hätten die US-geführten Koalitionskräfte Luftschläge gegen den IS geflogen, was ein weiteres Beispiel dafür sei, dass westliche Staaten das Vorgehen der YPG unterstützt hätten. Ein weiterer Bericht erwähne, dass es keine stichhaltigen Beweise für gezielte "ethnische Säuberungen" durch die YPG gebe. 5. 5.1 Wie bereits erwähnt setzt der Asylausschlussgrund der verwerflichen Handlung triftige Gründe für die Annahme voraus, dass sich die betroffene Person einer solchen Handlung schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln. 5.2 Aufgrund der Aktenlage ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer von Ende September 2014 (vgl. act. A25 F19) bis zum 27. Dezember 2014 (vgl. act. A25 F20 i.V.m. A26 [Beweismittel 4]) aktiv an den Kampfhandlungen gegen den IS in Kobane teilgenommen hat. 5.3 Das SEM argumentiert in seiner Verfügung wie auch in der Vernehmlassung jedoch nicht explizit mit Vorkommnissen, welche in dieser Zeitspanne in Kobane stattgefunden haben. Vielmehr wird mit allgemeinen Taten der YPG argumentiert und dabei etwa auf einen Bericht von AI verwiesen (AI, We Had Nowhere Else to Go, Forced Displacement and Demolitions in Nothern Syria, Oktober 2015, , abgerufen am 27.06.2018). Seite vier dieses Berichts zeigt eine Karte von Syrien, auf welcher die Vorwürfe (Demolition, Forced Displacement, Targeted Displacement) mit farbigen Punkten eingezeichnet sind; bei Kobane findet sich keine Markierung. Die Argumentation des SEM erweckt somit den Eindruck, dass der Asylausschluss einzig mit der Zugehörigkeit zur YPG begründet wird. 5.4 Eine Zugehörigkeit zu einer Organisation, welche (auch) verwerfliche Handlungen begangen hat respektive begeht, stellt per se keine verwerfliche Handlung dar (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.4.2). Vielmehr müssen solche Handlungen, wie auch das SEM zutreffend ausführt, der betreffenden Person individuell zurechenbar sein, sei es als Allein- oder Mittäter, sei es in mittelbarer Täterschaft. Eine solche individuelle Zurechnung von allgemeinen von der YPG begangenen Taten, welche sich weder in Kobane noch im Zeitraum zwischen September und Dezember 2014 verwirklicht haben, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zumindest lässt sich dies nicht mit dem blossen Hinweis auf irgendwelche der YPG zurechenbare Taten begründen. Vielmehr wäre aufzuzeigen, welche konkreten Taten und welcher konkrete Tatbeitrag dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden können. Dabei wäre insbesondere der Frage nachzugehen, ob im Kampf um Kobane von den YPG überhaupt verwerfliche Handlungen begangen wurden. 5.5 Die sachverhaltlichen Grundlagen zur Beantwortung dieser Fragen wurden von der Vorinstanz jedoch nicht eruiert, weshalb sie sich eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorwerfen lassen muss. Gleichzeitig verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. 5.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist. 5.7 Die Dispositivziffern zwei und drei der Verfügung vom 9. August 2017 sind folglich aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 31. Oktober 2017 ausgewiesene Aufwand erweist sich als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'251.40 zuzusprechen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.

2. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 9. August 2017 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'251.40 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: