Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak zusammen mit seiner Ehefrau und Kindern am 29. August 2013 und gelangte am 10. September 2013 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. September 2013 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 15. Oktober 2015 statt. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz B._______ - machte geltend, sich seit 1996 für die Partiya Karkeren Kurdistane (PKK) eingesetzt zu haben und im Herbst 2000 deren Mitglied geworden zu sein. Er stamme aus einer PKK-unterstützenden Familie. Nach der ideologischen Ausbildung sei er im politischen Flügel der Organisation tätig gewesen und habe neue Anhänger beziehungsweise Mitglieder rekrutiert. Er habe die neuen Gesuche bewerten und Interessierte empfangen müssen. Die Rekruten seien bei Eignung an den militärischen oder den politischen Flügel vermittelt worden. Über die definitive Einteilung einer Person habe die Zentrale befunden. Eine weitere Aufgabe habe darin bestanden, in Zusammenarbeit mit dem iranischen Geheimdienst die neu Rekrutierten über den Iran in den Irak einzuschleusen. Nach der markanten Verschlechterung der Beziehung zwischen der PKK und Iran hätten die dortigen Sicherheitskräfte die Todesstrafe gegen ihn und die anderen aus seinem Team verhängt. Er habe nie an bewaffneten Aktivitäten teilgenommen oder dem militärischen Flügel angehört. Er habe als Gebietsarbeiter keine Kaderfunktion innegehabt. Nach gewissen Zerwürfnissen mit Genossen des militärischen Flügels habe er sich 2006 in den Nordirak begeben und dort mit einer verlängerbaren Aufenthaltsbewilligung gelebt. Er habe im eigenen Laden gearbeitet und in der Folge eine Familie gegründet. Aktivitäten für die PKK habe er keine mehr ausgeübt. Nach Beginn des Syrienkriegs habe er damit rechnen müssen, von der irakisch-kurdischen Regionalbehörde aufgefordert zu werden, in Syrien als Peshmerga zu kämpfen, und dabei möglicherweise auch gegen die PKK eingesetzt zu werden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei er in den Westen geflohen. In die Türkei habe er nicht zurückkehren können, da er dort gesucht werde und die Sicherheitskräfte Kenntnis von seiner Tätigkeit für die PKK hätten. Für die eingereichten Beweismittel kann auf die Akten verwiesen werden (vgl. vorinstanzliche Akten A 16/18 S. 14, A 24/5 und A 25). B. Am 29. Oktober 2015 gelangte das SEM an die Schweizer Vertretung vor Ort und ersuchte um Abklärungen den Beschwerdeführer und seine Gattin betreffend. Das Abklärungsergebnis ging am 18. März 2016 bei der Vor-instanz ein. Am 30. März 2016 gewährte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. C. Am 7. April 2016 ersuchten der Beschwerdeführer und die Ehefrau um Akteneinsicht verbunden mit Fristerstreckung zur Stellungnahme, was ihnen am 21. April 2016 gewährt wurde. In der Folge übermittelten sie dem SEM am 4. Mai 2016 ihre Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 19. August 2016 - eröffnet am 23. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (SR 142.31), lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die Vorinstanz begründete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit seiner glaubhaft gemachten Gefährdung im Heimatland. Im Zusammenhang mit Ausschlussgründen erwog das SEM, der Beschwerdeführer habe sich keines Delikts im Sinne von Art. 1 F Bst. a, b oder c des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) schuldig gemacht, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft nicht tangiert werde. Für die Beurteilung der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG analysierte das SEM das Engagement des Beschwerdeführers für die Organisation. Es hielt vorab fest, dass es ihm gelungen sei, insgesamt glaubhaft zu machen, der PKK anzugehören und entsprechende Aktivitäten ausgeübt zu haben. Hingegen wirkten die Aussagen insbesondere im Zusammenhang mit seiner Einstellung zum militärischen Flügel wenig glaubhaft. In Anbetracht der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er versucht habe, im Rahmen der Anhörung seine Rolle innerhalb der PKK zu minimieren und seinen Aktivitäten einen ideologischen Charakter zu verleihen. So habe er bei der BzP ausgesagt, beim politischen Flügel tätig gewesen zu sein. Unter seiner Verantwortung seien (...) neue Anhänger für die PKK rekrutiert worden. Ferner habe er mitgeholfen, neu rekrutierte Anhänger in Zusammenarbeit mit dem iranischen Geheimdienst in den Irak einzuschleusen. Er sei Feldverantwortlicher im Iran gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er aber unter anderem ausgesagt, im Rahmen der Rekrutierung die Betroffenen teilweise als untauglich erachtet und zurückgeschickt zu haben. Die anderen habe er für den politischen oder militärischen Flügel vorgeschlagen. Der endgültige Entscheid sei jeweils von der Zentrale gefällt worden. Über die Anzahl der von ihm rekrutierten Personen habe er nicht mehr gesprochen. Zudem habe er sich wiederholt und deutlich vom militärischen Flügel distanziert. Diese nuancierten Darlegungen bei der Anhörung könnten ihm in Anbetracht des damaligen Gesamtkontextes in der Türkei und seiner Funktion innerhalb der PKK nicht abgenommen werden. Dies vor allem deshalb, weil er gemäss seinen Angaben jahrelang Personen rekrutiert habe, die auch für den militärischen Flügel und somit für den bewaffneten Kampf eingesetzt worden seien. Zudem habe er wie erwähnt PKK-Anhänger über den Iran in den Irak eingeschleust. Es müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass diese nicht zur Verbreitung der ideologischen Gesinnung, sondern für Kampfhandlungen dorthin gebracht worden seien, und er das in Anbetracht seines PKK-Profils gewusst habe. So habe er bei der Erstbefragung ausgesagt, er habe neue "Krieger" rekrutiert. Die alleinige Zugehörigkeit zur PKK gelte indes praxisgemäss nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person vom Asyl auszuschliessen sei, müsse auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Dabei seien nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe von Relevanz. Der Beschwerdeführer habe angegeben, keinen Rang in der Bewegung gehabt zu haben, was in Anbetracht der Verantwortung innerhalb seiner Organisationseinheit indes nicht glaubhaft wirke. Unter seiner Verantwortung seien mehr als (...) neue Mitglieder - darunter auch Kämpfer für die PKK - rekrutiert worden. Zudem sei er politisch-ideologisch sehr gut eingeschult worden. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er mit der Ideologie der PKK vertraut und diese auch die seine gewesen sei. Selbst in Berücksichtigung seiner Aussagen, wonach er nie im Kampf ausgebildet worden und nie im militärischen Flügel aktiv gewesen sei, habe er insbesondere durch die Rekrutierung "neuer Krieger" massgeblich am Erhalt und Fortdauern der PKK mitgewirkt. Sein Tatbeitrag könne somit nicht als unwesentlich qualifiziert werden. Aufgrund seines individuellen, eigenverantwortlichen und erheblichen Engagements für die Bewegung erscheine es als gerechtfertigt, dieses als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten. Das SEM stellt mit Verfügung desselben Datums bei der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft fest und gewährte ihnen Asyl. E. Mit Eingabe vom 17. September 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Eingabe legte der Beschwerdeführer dar, das SEM gehe bei ihm fälschlicherweise von einer führenden Rolle in der PKK aus. In Wirklichkeit sei er ein einfacher Kurier, der die Kampfwilligen auf Anweisung von Ranghöheren an ihre Bestimmungsorte gebracht habe, gewesen. Zwei ehemalige Parteigenossen, welche sich als Flüchtlinge in der Schweiz aufhielten, seien bereit, dies zu bezeugen. Er habe weder an bewaffneten Einsätzen noch an Rekrutierungen teilgenommen. Bei der Anhörung sei es zu einem Missverständnis gekommen. So habe er vorgebracht, ein PKK-Genosse habe im Verhör ausgesagt, zusammen mit ihm (...) Personen rekrutiert beziehungsweise zur PKK gebracht zu haben. Im Entscheid werde aber davon ausgegangen, dass er (der Beschwerdeführer) dies effektiv gemacht habe. Er sei ein politischer Mensch und sei vorerst für die HADEP tätig gewesen. Da er polizeilich verfolgt worden sei und Militärdienst hätte leisten müssen, habe er sich später der PKK angeschlossen. Es sei kein Entscheid für den bewaffneten Kampf gewesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Ferner wurde festgehalten, dass der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers mit separater Verfügung gleichen Datums Asyl erteilt worden sei. Im vorliegend angefochtenen Entscheid seien sie vom SEM nach dem Dispositiv indes gleichwohl als Verfügungs-Mitadressaten aufgeführt worden. Die Vorinstanz sei gehalten, dieses mutmassliche Versehen in geeigneter Form zu korrigieren. G. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und verwies dabei auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013. In diesem sei über einen ähnlichen Sachverhalt entschieden worden. H. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
E. 3.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.
E. 4.1 Praxisgemäss fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB (Ersatz des Begriffs "Zuchthaus" durch "Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr") scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" bewertet werden und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, wie in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 9 E. 7d ausgeführt, hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweise (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des BvGer E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft (a.a.O. S. 73) - mit Bezug auf im Ausland begangene Straftaten - für Art. 1 F FK und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Danach hat die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes. Es ist somit auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f., BVGE 2011/10 E. 6 [3. Abschnitt] und EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d).
E. 4.2 Nach Art. 260ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt diesfalls die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB umfasst neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.). Gemäss vom Bundesverwaltungsgericht übernommener Praxis der ARK lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen. Die PKK wird nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet, womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c; Urteil des BVGer D-11/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Daher kann vorliegend nicht auf eine Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation geschlossen werden. An der fehlenden Verwerflichkeit der PKK-Mitgliedschaft als solcher kann dementsprechend auch der Umstand nichts ändern, dass ein Mitglied freiwillig und ohne Not oder gar mit tiefer Überzeugung beigetreten ist. Dementsprechend kann es für die Asylunwürdigkeit nicht genügen, dass ein Betroffener - beispielsweise in Form von blosser Propaganda, Mitgliederwerbung oder auch schon der Mitgliedschaft als solcher - sein Einverständnis mit dem Organisationszweck der PKK manifestiert (vgl. angefochtene Verfügung S. 4, dort 2. Abschnitt am Ende). Vielmehr ist der Fokus auf das Manifestieren eines Einverständnisses oder gar der Förderung verbrecherischer, gewaltsamer oder anderer verwerflicher Mittel zur Erreichung des Organisationszweckes zu legen.
E. 4.3 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG sind vorliegend mithin seine Aktivitäten für die PKK im Sinne eines individuellen Tatbeitrags mit persönlicher Verantwortungsträgerschaft massgeblich. Diesbezüglich ist vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer nach wie vor, er sei bloss "einfacher Kurier" gewesen, vermag aber so die ausführliche Begründung des SEM für die andere Sichtweise nicht zu entkräften. Was das von ihm erwähnte "Missverständnis" anlässlich der Anhörung anbelangt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. So gab er zwar an, Verhaftete hätten seinen Namen im Zusammenhang mit PKK-Aktivitäten preisgegeben (vgl. A 16/18 Antwort 54). Auch bei der BzP hatte er vorgebracht, Genossen seien verhört worden (vgl. A 5/15 S. 12). Dass das SEM im Zusammenhang mit seiner Aussage in der BzP, etwa (...) Leute der PKK vermittelt zu haben, ein Missverständnis anlässlich der Anhörung nicht berücksichtigt haben sollte, kann den Akten aber so nicht entnommen werden, zumal er bei der Anhörung die von ihm rekrutierten Personen gar nicht mehr bezifferte. Entsprechend muss er sich bei seiner Aussage anlässlich der BzP behaften lassen. Mit dem SEM ist entsprechend davon auszugehen, dass er sich über Jahre im Rahmen von Rekrutierungen für den militärischen Flügel einsetzte und dabei entgegen seinen Relativierungen in der Anhörung durchaus gewisse Verantwortlichkeiten innehatte. Hinzu kommen seine Einschleusungen von mutmasslichen Kämpfern via Iran in den Irak, was offensichtlich nicht als blosse ideelle Unterstützung qualifiziert werden kann. Vielmehr leistete er einen wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung. Aufgrund der genannten Aspekte seines Engagements ist zu schliessen, dass er offenbar einen grossen Vertrauensstatus genoss und sich in besonderem Mass für Anliegen der PKK einsetzte. Seine Argumentation, er sei lediglich Kurier gewesen, vermag vor diesem Hintergrund und angesichts seines langjährigen Einsatzes - so auch in den C._______-Bergen (vgl. A 5/15 S. 3) offensichtlich nicht zu überzeugen. Dies umso mehr, als er bei der BzP wie erwähnt unter anderem zu Protokoll gab, er habe neue "Krieger" rekrutiert. Die Vermutung des SEM, bei ihm handle es sich entgegen seinen Aussagen um einen erfahrenen Aktivisten, welcher seine Bedeutung gegenüber der Asylbehörde in der Schweiz herunterzuspielen versuche, ist durchaus realistisch. Die Annahme, er wisse seine Angaben zum PKK-Engagement aus taktischen Gründen und im Hinblick auf aus seiner Sicht optimale Chancen für die Asylgewährung anzupassen, ist mithin naheliegend. In Berücksichtigung der Fallumstände rechtfertigt es sich, von einem individuellen Tatbeitrag auszugehen, der die Schwelle zu verwerflichen Handlungen übersteigt. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seinen Aktivitäten die Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels in Kauf genommen hat und diesen auch aktiv unterstützte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zugunsten der PKK bis zur Ausreise in den Irak verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG beging. Entgegen den im Übrigen wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ist dabei nicht erforderlich, dass ihm ein konkretes Delikt zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen werden kann beziehungsweise muss.
E. 4.4 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Einzelfall ist ferner - auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass seinen Angehörigen Asyl gewährt wurde - nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Obwohl einige Umstände dafür sprechen, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die Gewalt nicht unbedacht als politisches Mittel einsetzt, hat er durch sein jahrelanges und offenbar ohne Zwang erfolgtes Engagement für die PKK deren gewaltbereiten Flügel massgeblich unterstützt. Zwar gab er an, sich wegen Differenzen zum militärischen Flügel von der PKK getrennt zu haben, was zutreffen könnte, auch wenn seine Vorbringen nach dem Gesagten zumindest ambivalent wirken. Eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Schweiz dürfte von ihm nicht ausgehen. Aufgrund der gesamten Umstände, wie namentlich der langjährigen Unterstützungsperiode, ist der Asylausschluss indes auch als angemessen zu erachten, zumal der Beschwerdeführer angab, im Irak zwar nicht mehr aktiv gewesen zu sein, aber gleichwohl Kontakte zur Bewegung gepflegt zu haben (vgl. A 18/16 Antwort 63). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht wegen "verwerflicher Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG das Asyl verweigert. Entsprechend kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.3 Das SEM stellte mit Entscheid vom 19. August 2016 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz auf. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2016 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal sich seine finanzielle Situation - er verfügt offenbar erst seit April 2017 über eine Arbeitsstelle - noch nicht entscheidwesentlich verändert haben dürfte. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5696/2016brl Urteil vom 5. Mai 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak zusammen mit seiner Ehefrau und Kindern am 29. August 2013 und gelangte am 10. September 2013 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. September 2013 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 15. Oktober 2015 statt. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz B._______ - machte geltend, sich seit 1996 für die Partiya Karkeren Kurdistane (PKK) eingesetzt zu haben und im Herbst 2000 deren Mitglied geworden zu sein. Er stamme aus einer PKK-unterstützenden Familie. Nach der ideologischen Ausbildung sei er im politischen Flügel der Organisation tätig gewesen und habe neue Anhänger beziehungsweise Mitglieder rekrutiert. Er habe die neuen Gesuche bewerten und Interessierte empfangen müssen. Die Rekruten seien bei Eignung an den militärischen oder den politischen Flügel vermittelt worden. Über die definitive Einteilung einer Person habe die Zentrale befunden. Eine weitere Aufgabe habe darin bestanden, in Zusammenarbeit mit dem iranischen Geheimdienst die neu Rekrutierten über den Iran in den Irak einzuschleusen. Nach der markanten Verschlechterung der Beziehung zwischen der PKK und Iran hätten die dortigen Sicherheitskräfte die Todesstrafe gegen ihn und die anderen aus seinem Team verhängt. Er habe nie an bewaffneten Aktivitäten teilgenommen oder dem militärischen Flügel angehört. Er habe als Gebietsarbeiter keine Kaderfunktion innegehabt. Nach gewissen Zerwürfnissen mit Genossen des militärischen Flügels habe er sich 2006 in den Nordirak begeben und dort mit einer verlängerbaren Aufenthaltsbewilligung gelebt. Er habe im eigenen Laden gearbeitet und in der Folge eine Familie gegründet. Aktivitäten für die PKK habe er keine mehr ausgeübt. Nach Beginn des Syrienkriegs habe er damit rechnen müssen, von der irakisch-kurdischen Regionalbehörde aufgefordert zu werden, in Syrien als Peshmerga zu kämpfen, und dabei möglicherweise auch gegen die PKK eingesetzt zu werden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei er in den Westen geflohen. In die Türkei habe er nicht zurückkehren können, da er dort gesucht werde und die Sicherheitskräfte Kenntnis von seiner Tätigkeit für die PKK hätten. Für die eingereichten Beweismittel kann auf die Akten verwiesen werden (vgl. vorinstanzliche Akten A 16/18 S. 14, A 24/5 und A 25). B. Am 29. Oktober 2015 gelangte das SEM an die Schweizer Vertretung vor Ort und ersuchte um Abklärungen den Beschwerdeführer und seine Gattin betreffend. Das Abklärungsergebnis ging am 18. März 2016 bei der Vor-instanz ein. Am 30. März 2016 gewährte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. C. Am 7. April 2016 ersuchten der Beschwerdeführer und die Ehefrau um Akteneinsicht verbunden mit Fristerstreckung zur Stellungnahme, was ihnen am 21. April 2016 gewährt wurde. In der Folge übermittelten sie dem SEM am 4. Mai 2016 ihre Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 19. August 2016 - eröffnet am 23. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (SR 142.31), lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die Vorinstanz begründete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit seiner glaubhaft gemachten Gefährdung im Heimatland. Im Zusammenhang mit Ausschlussgründen erwog das SEM, der Beschwerdeführer habe sich keines Delikts im Sinne von Art. 1 F Bst. a, b oder c des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) schuldig gemacht, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft nicht tangiert werde. Für die Beurteilung der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG analysierte das SEM das Engagement des Beschwerdeführers für die Organisation. Es hielt vorab fest, dass es ihm gelungen sei, insgesamt glaubhaft zu machen, der PKK anzugehören und entsprechende Aktivitäten ausgeübt zu haben. Hingegen wirkten die Aussagen insbesondere im Zusammenhang mit seiner Einstellung zum militärischen Flügel wenig glaubhaft. In Anbetracht der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er versucht habe, im Rahmen der Anhörung seine Rolle innerhalb der PKK zu minimieren und seinen Aktivitäten einen ideologischen Charakter zu verleihen. So habe er bei der BzP ausgesagt, beim politischen Flügel tätig gewesen zu sein. Unter seiner Verantwortung seien (...) neue Anhänger für die PKK rekrutiert worden. Ferner habe er mitgeholfen, neu rekrutierte Anhänger in Zusammenarbeit mit dem iranischen Geheimdienst in den Irak einzuschleusen. Er sei Feldverantwortlicher im Iran gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er aber unter anderem ausgesagt, im Rahmen der Rekrutierung die Betroffenen teilweise als untauglich erachtet und zurückgeschickt zu haben. Die anderen habe er für den politischen oder militärischen Flügel vorgeschlagen. Der endgültige Entscheid sei jeweils von der Zentrale gefällt worden. Über die Anzahl der von ihm rekrutierten Personen habe er nicht mehr gesprochen. Zudem habe er sich wiederholt und deutlich vom militärischen Flügel distanziert. Diese nuancierten Darlegungen bei der Anhörung könnten ihm in Anbetracht des damaligen Gesamtkontextes in der Türkei und seiner Funktion innerhalb der PKK nicht abgenommen werden. Dies vor allem deshalb, weil er gemäss seinen Angaben jahrelang Personen rekrutiert habe, die auch für den militärischen Flügel und somit für den bewaffneten Kampf eingesetzt worden seien. Zudem habe er wie erwähnt PKK-Anhänger über den Iran in den Irak eingeschleust. Es müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass diese nicht zur Verbreitung der ideologischen Gesinnung, sondern für Kampfhandlungen dorthin gebracht worden seien, und er das in Anbetracht seines PKK-Profils gewusst habe. So habe er bei der Erstbefragung ausgesagt, er habe neue "Krieger" rekrutiert. Die alleinige Zugehörigkeit zur PKK gelte indes praxisgemäss nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person vom Asyl auszuschliessen sei, müsse auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Dabei seien nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe von Relevanz. Der Beschwerdeführer habe angegeben, keinen Rang in der Bewegung gehabt zu haben, was in Anbetracht der Verantwortung innerhalb seiner Organisationseinheit indes nicht glaubhaft wirke. Unter seiner Verantwortung seien mehr als (...) neue Mitglieder - darunter auch Kämpfer für die PKK - rekrutiert worden. Zudem sei er politisch-ideologisch sehr gut eingeschult worden. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er mit der Ideologie der PKK vertraut und diese auch die seine gewesen sei. Selbst in Berücksichtigung seiner Aussagen, wonach er nie im Kampf ausgebildet worden und nie im militärischen Flügel aktiv gewesen sei, habe er insbesondere durch die Rekrutierung "neuer Krieger" massgeblich am Erhalt und Fortdauern der PKK mitgewirkt. Sein Tatbeitrag könne somit nicht als unwesentlich qualifiziert werden. Aufgrund seines individuellen, eigenverantwortlichen und erheblichen Engagements für die Bewegung erscheine es als gerechtfertigt, dieses als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten. Das SEM stellt mit Verfügung desselben Datums bei der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft fest und gewährte ihnen Asyl. E. Mit Eingabe vom 17. September 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Eingabe legte der Beschwerdeführer dar, das SEM gehe bei ihm fälschlicherweise von einer führenden Rolle in der PKK aus. In Wirklichkeit sei er ein einfacher Kurier, der die Kampfwilligen auf Anweisung von Ranghöheren an ihre Bestimmungsorte gebracht habe, gewesen. Zwei ehemalige Parteigenossen, welche sich als Flüchtlinge in der Schweiz aufhielten, seien bereit, dies zu bezeugen. Er habe weder an bewaffneten Einsätzen noch an Rekrutierungen teilgenommen. Bei der Anhörung sei es zu einem Missverständnis gekommen. So habe er vorgebracht, ein PKK-Genosse habe im Verhör ausgesagt, zusammen mit ihm (...) Personen rekrutiert beziehungsweise zur PKK gebracht zu haben. Im Entscheid werde aber davon ausgegangen, dass er (der Beschwerdeführer) dies effektiv gemacht habe. Er sei ein politischer Mensch und sei vorerst für die HADEP tätig gewesen. Da er polizeilich verfolgt worden sei und Militärdienst hätte leisten müssen, habe er sich später der PKK angeschlossen. Es sei kein Entscheid für den bewaffneten Kampf gewesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Ferner wurde festgehalten, dass der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers mit separater Verfügung gleichen Datums Asyl erteilt worden sei. Im vorliegend angefochtenen Entscheid seien sie vom SEM nach dem Dispositiv indes gleichwohl als Verfügungs-Mitadressaten aufgeführt worden. Die Vorinstanz sei gehalten, dieses mutmassliche Versehen in geeigneter Form zu korrigieren. G. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und verwies dabei auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013. In diesem sei über einen ähnlichen Sachverhalt entschieden worden. H. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG). 3.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist. 4. 4.1 Praxisgemäss fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB (Ersatz des Begriffs "Zuchthaus" durch "Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr") scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" bewertet werden und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, wie in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 9 E. 7d ausgeführt, hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweise (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des BvGer E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft (a.a.O. S. 73) - mit Bezug auf im Ausland begangene Straftaten - für Art. 1 F FK und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Danach hat die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes. Es ist somit auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f., BVGE 2011/10 E. 6 [3. Abschnitt] und EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d). 4.2 Nach Art. 260ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt diesfalls die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB umfasst neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.). Gemäss vom Bundesverwaltungsgericht übernommener Praxis der ARK lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen. Die PKK wird nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet, womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c; Urteil des BVGer D-11/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Daher kann vorliegend nicht auf eine Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation geschlossen werden. An der fehlenden Verwerflichkeit der PKK-Mitgliedschaft als solcher kann dementsprechend auch der Umstand nichts ändern, dass ein Mitglied freiwillig und ohne Not oder gar mit tiefer Überzeugung beigetreten ist. Dementsprechend kann es für die Asylunwürdigkeit nicht genügen, dass ein Betroffener - beispielsweise in Form von blosser Propaganda, Mitgliederwerbung oder auch schon der Mitgliedschaft als solcher - sein Einverständnis mit dem Organisationszweck der PKK manifestiert (vgl. angefochtene Verfügung S. 4, dort 2. Abschnitt am Ende). Vielmehr ist der Fokus auf das Manifestieren eines Einverständnisses oder gar der Förderung verbrecherischer, gewaltsamer oder anderer verwerflicher Mittel zur Erreichung des Organisationszweckes zu legen. 4.3 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG sind vorliegend mithin seine Aktivitäten für die PKK im Sinne eines individuellen Tatbeitrags mit persönlicher Verantwortungsträgerschaft massgeblich. Diesbezüglich ist vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer nach wie vor, er sei bloss "einfacher Kurier" gewesen, vermag aber so die ausführliche Begründung des SEM für die andere Sichtweise nicht zu entkräften. Was das von ihm erwähnte "Missverständnis" anlässlich der Anhörung anbelangt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. So gab er zwar an, Verhaftete hätten seinen Namen im Zusammenhang mit PKK-Aktivitäten preisgegeben (vgl. A 16/18 Antwort 54). Auch bei der BzP hatte er vorgebracht, Genossen seien verhört worden (vgl. A 5/15 S. 12). Dass das SEM im Zusammenhang mit seiner Aussage in der BzP, etwa (...) Leute der PKK vermittelt zu haben, ein Missverständnis anlässlich der Anhörung nicht berücksichtigt haben sollte, kann den Akten aber so nicht entnommen werden, zumal er bei der Anhörung die von ihm rekrutierten Personen gar nicht mehr bezifferte. Entsprechend muss er sich bei seiner Aussage anlässlich der BzP behaften lassen. Mit dem SEM ist entsprechend davon auszugehen, dass er sich über Jahre im Rahmen von Rekrutierungen für den militärischen Flügel einsetzte und dabei entgegen seinen Relativierungen in der Anhörung durchaus gewisse Verantwortlichkeiten innehatte. Hinzu kommen seine Einschleusungen von mutmasslichen Kämpfern via Iran in den Irak, was offensichtlich nicht als blosse ideelle Unterstützung qualifiziert werden kann. Vielmehr leistete er einen wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung. Aufgrund der genannten Aspekte seines Engagements ist zu schliessen, dass er offenbar einen grossen Vertrauensstatus genoss und sich in besonderem Mass für Anliegen der PKK einsetzte. Seine Argumentation, er sei lediglich Kurier gewesen, vermag vor diesem Hintergrund und angesichts seines langjährigen Einsatzes - so auch in den C._______-Bergen (vgl. A 5/15 S. 3) offensichtlich nicht zu überzeugen. Dies umso mehr, als er bei der BzP wie erwähnt unter anderem zu Protokoll gab, er habe neue "Krieger" rekrutiert. Die Vermutung des SEM, bei ihm handle es sich entgegen seinen Aussagen um einen erfahrenen Aktivisten, welcher seine Bedeutung gegenüber der Asylbehörde in der Schweiz herunterzuspielen versuche, ist durchaus realistisch. Die Annahme, er wisse seine Angaben zum PKK-Engagement aus taktischen Gründen und im Hinblick auf aus seiner Sicht optimale Chancen für die Asylgewährung anzupassen, ist mithin naheliegend. In Berücksichtigung der Fallumstände rechtfertigt es sich, von einem individuellen Tatbeitrag auszugehen, der die Schwelle zu verwerflichen Handlungen übersteigt. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seinen Aktivitäten die Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels in Kauf genommen hat und diesen auch aktiv unterstützte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zugunsten der PKK bis zur Ausreise in den Irak verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG beging. Entgegen den im Übrigen wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ist dabei nicht erforderlich, dass ihm ein konkretes Delikt zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen werden kann beziehungsweise muss. 4.4 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Einzelfall ist ferner - auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass seinen Angehörigen Asyl gewährt wurde - nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Obwohl einige Umstände dafür sprechen, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die Gewalt nicht unbedacht als politisches Mittel einsetzt, hat er durch sein jahrelanges und offenbar ohne Zwang erfolgtes Engagement für die PKK deren gewaltbereiten Flügel massgeblich unterstützt. Zwar gab er an, sich wegen Differenzen zum militärischen Flügel von der PKK getrennt zu haben, was zutreffen könnte, auch wenn seine Vorbringen nach dem Gesagten zumindest ambivalent wirken. Eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Schweiz dürfte von ihm nicht ausgehen. Aufgrund der gesamten Umstände, wie namentlich der langjährigen Unterstützungsperiode, ist der Asylausschluss indes auch als angemessen zu erachten, zumal der Beschwerdeführer angab, im Irak zwar nicht mehr aktiv gewesen zu sein, aber gleichwohl Kontakte zur Bewegung gepflegt zu haben (vgl. A 18/16 Antwort 63). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht wegen "verwerflicher Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG das Asyl verweigert. Entsprechend kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Das SEM stellte mit Entscheid vom 19. August 2016 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz auf. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2016 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal sich seine finanzielle Situation - er verfügt offenbar erst seit April 2017 über eine Arbeitsstelle - noch nicht entscheidwesentlich verändert haben dürfte. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: