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D-1397/2015

D-1397/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie reichte - zusammen mit V._______ - am (...) bei der Schweizer Vertretung in C._______ ein Asylgesuch ein. Am (...) wurde er von der Botschaft befragt und gab im Wesentlichen zur Begründung an, seit dem Jahre (...) Mitarbeiter des D._______ und für dieses zuletzt als (Nennung Funktion) tätig gewesen zu sein. Während seiner Tätigkeit sei er wiederholt - so erstmals im Jahre (...) - von den E._______ aufgefordert worden, Hilfsgüter abzugeben oder Transporte auszuführen, was er jeweils abgelehnt habe. Nachdem er im Jahre (...) einen Van gekauft habe, hätten ihm die E._______ aufgetragen, er solle (Nennung Auftrag). Er habe sich geweigert und in der Folge seinen Van einer (Nennung Organisation) vermietet. Im (...) habe er eine Aufforderung der E._______, sich dringend bei ihnen zu melden, ignoriert. Im (...) hätten (...) Angehörige der E._______ - wovon (...) bewaffnet gewesen seien - im Haus seiner (Nennung Verwandte) nach ihm gesucht und, da er nicht anwesend gewesen sei, an seiner Stelle (Nennung Verwandte) mitgenommen und gedroht, diese würden nicht eher freigelassen, bis er sich den E._______ zeige. Er habe der Drohung nicht nachgegeben, sondern sei untergetaucht. Die E._______ hätten daraufhin seine Verwandten nach (...) Tagen freigelassen, auch deshalb, weil seine Familie die Probleme angezeigt respektive die (Nennung Organisationen) darüber informiert habe. In der Folge habe er sich abwechselnd an diversen Orten (Nennung Orte) versteckt und (...) geheiratet. Insbesondere F._______ habe sich für ihn und seine Frau eingesetzt. Am (...) sei er in C._______ bei einer Kontrolle festgenommen, aber kurz darauf freigelassen worden, nachdem sein dortiger Aufenthalt in einer (...) Einrichtung überprüft worden sei. Die E._______ hätten ihn während dieser Zeit an verschiedenen Orten gesucht. Im (...) sei (Nennung Verwandter) tot aufgefunden worden. Die Polizei habe sich bislang geweigert, den Bericht über die Todesursache herauszugeben. Er vermute aber, dass die E._______ für dessen Tod verantwortlich seien, da er in deren Augen ein Verräter sei, zumal er sich nie für diese habe engagieren wollen und sich auch zu keinem Zeitpunkt für deren Anliegen eingesetzt habe. A.b Mit Schreiben vom (...) (Eingang BFM: 5. September 2007) liess die Botschaft der Vorinstanz weitere Informationen zum Beschwerdeführer zukommen. Gemäss diesen habe sich V._______ an die Schweizer Vertretung gewendet und mitgeteilt, dass seit dem (...) in verschiedenen sri-lankischen Medien die Nachricht veröffentlicht worden sei, dass der Beschwerdeführer am (...) zwei Mitarbeiter des D._______ aus B._______ in C._______ entführt und getötet haben solle. Er sei unter dem Namen G._______ bekannt und habe die Tat für die von den E._______ abgetrennte H._______ begangen. A.c Mit Verfügung vom (...) bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer und V._______ die Einreise in die Schweiz. Am (...) (V._______) respektive am (...) (Beschwerdeführer) stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ jeweils ein Asylgesuch. A.d Am 21. Januar 2008 fand im EVZ I._______ die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt. Am 14. März 2008 wurde er vom BFM direkt angehört. Dabei führte er in Ergänzung zu seinen bisherigen Ausführungen an, es sei ihm erst nach einigen Versuchen geglückt, mit (Nennung Dokument) aus Sri Lanka auszureisen. Da er sich geweigert habe, den E._______ zu helfen, seien sowohl (Nennung Verwandte) am (...) an seiner Stelle von Angehörigen der E._______ mitgenommen und festgehalten worden. Nachdem die (Nennung Organisation) Druck aufgesetzt habe, seien sein (Nennung Verwandter) am (...) und (...) Tage später (Nennung Verwandter) freigelassen worden, obwohl er sich der Forderung der Organisation, sich bei ihr zu melden, nicht gebeugt habe. Er werde von den E._______ derart massiv verfolgt, weil man ihn wiederholt unter Druck gesetzt habe, J._______ zu liefern und K._______ zu transportieren. Während er gezwungen gewesen sei, einen Teil der erhaltenen J._______ beziehungsweise Hilfsgüter an die E._______ abzugeben - da sie ansonsten ihre Arbeit nicht hätten erledigen können - habe er sich stets geweigert, K._______ zu transportieren oder auch die Forderung zu akzeptieren, (Nennung Forderung). Aus Sicht der E._______ habe er sie dadurch nicht respektiert. Zudem besitze er eine Identitätskarte von C._______ und eine Identitätskarte vom L._______. Mit beiden Karten würden sich viele Dinge bewerkstelligen lassen. Deswegen und weil sie verschiedene Behörden und Organisationen eingeschaltet hätten, sei er zu einem wichtigen Feind der Organisation geworden. Er denke, dass ihm die sri-lankischen Behörden deshalb die Morde an den beiden Mitarbeitern des D._______ unterschieben wollten, um den Fall abzuschliessen. Deren Ermittlungen hätten ergeben, dass er vormals für das D._______ gearbeitet habe und untergetaucht sei. Obwohl seiner Ansicht nach den Behörden die wahre Täterschaft bekannt sei, habe man ihn als Sündenbock präsentieren wollen. F._______, der von seiner Unschuld überzeugt sei, habe ihm schliesslich die Ausreise organisiert. A.e Am 7. April 2008 liess die Vorinstanz Abklärungen vor Ort durchführen. Am 10. Juni 2008 traf das Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung vom (...) beim BFM ein. A.f Mit Schreiben vom 8. April 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Beantwortung diverser Fragen zu seiner Ausreise und den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen betreffend den Mord an zwei Mitarbeitern des D._______ auf. Der Beschwerdeführer liess seine Antworten dem BFM mit Schreiben vom 14. April 2008 zukommen. A.g Am 22. September 2008 ging beim BFM ein anonymes Schreiben ein, gemäss welchem der Beschwerdeführer für den Tod mehrerer Personen in Sri Lanka verantwortlich sei und für M._______ arbeite. A.h Mit Eingängen beim BFM vom 9. Mai 2008, 22. August 2008, 19. Dezember 2008, 12. Februar 2009, 17. Februar 2009, 24. Februar 2009 und 8. März 2010 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz weitere Informationen zukommen. A.i Am 22. September 2010 wurde die Schweizer Vertretung in C._______ erneut um Durchführung weiterer Abklärungen ersucht. Deren Ergebnisse wurden der Vorinstanz am (...) und am (...) zugestellt. A.j Am (...) wurde das gemeinsame Kind N._______ des Beschwerdeführers und seiner V._______ in der Schweiz geboren. A.k Mit Schreiben vom (...) teilte (Nennung Behörde) dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer per Interpol öffentlich zur Verhaftung ausgeschrieben sei. A.l Am 7. November 2014 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu Aussagen von F._______, die dieser am (...) gegenüber der Schweizer Vertretung in C._______ gemacht hatte, gewährt. Auf die anlässlich dieser Anhörung gemachten Aussagen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.m Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 - eröffnet am 5. Februar 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle - im Gegensatz zu V._______ und dem gemeinsamen Kind - die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), bezog V._______ und das Kind jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit ein, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 53 AsylG sowie dasjenige von V._______ gestützt auf Art. 3 AsylG ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug derselben schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Mit Beschwerde vom 3. März 2015 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer ausschliesslich in seinem Namen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers) gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 20. Mai 2015 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mit dem beigelegten Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Datum Poststempel) legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht. F. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 5. Juni 2015 aufgefordert. G. In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche den vorinstanzlichen Standpunkt zu ändern vermöchten. H. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 an das SEM, die an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. I. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 wurde das SEM ersucht, bis zum 24. Juni 2015 eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. Die Vorinstanz liess sich am 19. Juni 2015 vernehmen. J. Am 9. Oktober 2015 (Eingang BVGer: 13. Oktober 2015) übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen der Schweizer Botschaft in Sri Lanka. K. Mit Eingabe vom 5. Mai 2016 (Eingang BVGer: 12. Mai 2016) liess die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht (Nennung Beweismittel) zukommen. L. In einer an das Bundesverwaltungsgericht adressierten, mit "Rechtsverzögerungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 24. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das hängige Beschwerdeverfahren, es sei eine kurze Frist zur materiellen Entscheidung der Einsprache anzusetzen. Diese Eingabe wurde mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 30. März 2017 beantwortet. M. Mit Eingabe vom 25. April 2017 zeigte der Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an und ersuchte gleichzeitig um ergänzende Akteneinsicht sowie um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. N. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Einsichtnahme in act. 11 (der Beschwerdeakten) zum jetzigen Zeitpunkt ausgenommen bleibe und eine allenfalls in diesem Zusammenhang zu ergehende Beurteilung oder Entscheidung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen werde. Weiter wurde Einsicht in die in den Erwägungen genannten Aktenstücke (Aktenverzeichnis, act. 7, 10 und 12) und bis zum 17. Mai 2017 Frist für eine allfällige Stellungnahme gewährt. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Saif Al-Rubai, Advokat, (...), als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. O. Am 16. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Darin präzisierte er die bisherigen Anträge wie folgt: Es seien die Ziffern 4 bis 9 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Asylpunkt an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm zu jeglichen Eingaben der Vorinstanz das Replikrecht zu gewähren. P. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wurde das SEM eingeladen, bis zum 13. Juni 2017 eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. Q. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 verwies das SEM - nebst ergänzenden Bemerkungen - auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. R. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 7. Juli 2017 eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück act. 11 der Beschwerdeakten wurde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer replizierte - unter Beilage einer Kostennote - mit Eingabe vom 6. Juli 2017. S. Am (...) brachte V._______ das gemeinsame Kind O._______ zur Welt. Am (...) wurde es als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.3 Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Januar 2015 bejaht und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das SEM zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.

E. 3.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, aufgrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen auszugehen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er sei jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen, weil er als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen sei. Dieser Bestimmung zufolge sei eine Asylgewährung ausgeschlossen, wenn ein Gesuchsteller wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sei. Darunter würden auch Handlungen fallen, die im Ausland beziehungsweise im Heimatstaat eines Gesuchstellers begangen worden seien. Als verwerfliche Handlungen würden Delikte gelten, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen würden. Die Straftat müsse folglich mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sein. Der Beschwerdeführer werde von den sri-lankischen Behörden seit dem (...) beschuldigt, am (...) in C._______ zwei Mitarbeiter des D._______ entführt und ermordet zu haben. Er sei in Sri Lanka landesweit zur Fahndung ausgeschrieben und auch per Interpol international gesucht. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er werde von den sri-lankischen Behörden fälschlicherweise dieser Straftat bezichtigt, da er mit der Ermordung dieser beiden Personen nichts zu tun habe. Werde eine Person national und international gesucht, so sei im Regelfall von deren Involvierung in ein strafbares Delikt auszugehen. Eine Beschuldigung wider besseres Wissen respektive ein Amtsmissbrauch könne nicht leichthin angenommen werden. Diesbezüglich sei auch zu untersuchen, wie der Beschwerdeführer das behördliche Verfolgungsinteresse an seiner Person erkläre. Den Akten zufolge hätten die sri-lankischen Behörden vor dem Mordverdacht vom (...) keinen Grund gehabt, ihn zu verfolgen. Auf die Frage, was denn das plötzliche Verfolgungsinteresse ausgelöst habe, habe er bei der direkten Anhörung zunächst keine Antwort zu geben vermocht, um auf Nachfrage anzuführen, die Behörden hätten aufgrund Ermittlungen an seinem Wohnort von der Beendigung seiner Tätigkeit beim D._______ und seinem Untertauchen erfahren, weshalb diese den Fall hätten abschliessen wollen. Er nehme an, die effektive Täterschaft sei den Behörden bekannt. Bei der ergänzenden Anhörung habe er die Vermisstenanzeige seiner (Nennung Verwandte) als Grund für die behördliche Kenntnis von seinem Verschwinden angeführt. Ausserdem sei seine Tätigkeit für das D._______ bekannt gewesen, weshalb die Behörden die beiden Elemente kombiniert hätten. Diese Erklärungen seien nicht überzeugend, da damals viele Leute vermisst gemeldet worden seien, ohne dass man ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt hätte, und der Mord an (Nennung Personen) sei überhaupt nicht naheliegend. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Hypothese sei untauglich, da nicht einsichtig sei, weshalb die sri-lankischen Behörden einen bis anhin unbescholtenen Bürger wie ihn anstelle einer Person, an welcher bereits ein Verfolgungsinteresse bestehe, als Zielscheibe wählen sollten. Da es der Schweizer Vertretung nicht gelungen sei, etwas Konkretes über das Verfahren, in welchem er der Morde beschuldigt werde, herauszufinden oder Beweismittel zu beschaffen, sei insbesondere auf die Aussagen des Beschwerdeführers zurückzugreifen. Die Auswertung seiner Aussagen zur Frage, wo er sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten habe, würden sich als widersprüchlich erweisen. Auf Vorhalt habe er keine plausible Erklärung abzugeben vermocht. Da der Zeitpunkt des Interviews auf der Botschaft und der Tatzeitpunkt nur wenige Tage auseinanderliegen würden, sei es umso erstaunlicher, dass er sich sowohl zu seinem eigenen Aufenthaltsort während des Tatzeitpunkts als auch zu seiner Reise nach C._______ (...) Tage später widersprochen habe. Die seitens F._______ gegenüber der Botschaft am (...) gemachten Angaben als Auskunftsperson vermöchten nicht zur Klärung beizutragen, da sie ihrerseits nicht mit seinen Ausführungen in Übereinstimmung gebracht werden könnten. Im Rahmen des anlässlich der ergänzenden Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs habe er nichts dazu sagen können. Da zum Zeitpunkt des Interviews die Anschuldigungen gegen ihn noch nicht bekannt gewesen seien, bestehe kein Grund, die Angaben von F._______ der Botschaft gegenüber zu bezweifeln. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Tatzeitpunkt nicht in der Obhut der (...) gewesen sei und diesen Umstand der Botschaft vorenthalten habe. Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt der steckbrieflichen Suche bis zu seiner Ausreise (...) Monate später keinerlei Massnahmen zu seiner Entlastung ergriffen respektive entlastende Argumente und Beweise gesammelt habe. Dies sei umso erstaunlicher, als F._______ (Nennung Beruf und Tätigkeiten) gewesen sei und ihn überdies in allen Lebensbereichen tatkräftig unterstützt habe. Weiter würden seine Angaben zur Verwicklung mit den E._______ Widersprüche - so bezüglich seiner Leistungen zugunsten der E._______, des Zeitpunkts der letzten Forderung derselben und seiner letzten Weigerung - aufweisen und die vorgebrachten Gründe, weshalb er von der Organisation verfolgt worden sei, seien zu wenig substanziiert ausgefallen. Aufgrund seiner streckenweise detaillierten Schilderungen sei nachvollziehbar, dass er die E._______ unterstützt habe. Die Frage nach der Art und dem Ausmass der Unterstützung lasse sich jedoch wegen seines unstimmigen Aussageverhaltens nicht schlüssig beantworten. Es werde aber ersichtlich, dass er sich in seinen Aussagen durch taktische Überlegungen leiten lasse, weshalb eine wesentlich intensivere Verflechtung mit den E._______ (und allenfalls mit von ihr abgesplitterten Einheiten) als er eingeräumt habe, nicht ausgeschlossen werden könne. Er sei denn auch persönlich mit M._______ bekannt gewesen. Sodann seien seine Erklärungen für die hohe Intensität der Verfolgung durch die E._______ weder individuell noch grundsätzlich angesichts des damals üblichen Vorgehens derselben nachvollziehbar. So seien Personen bei abgelehnter Hilfestellung kaum in einem vergleichbaren Ausmass anschliessend durch die E._______ verfolgt worden. Folglich müssten sie noch weitere Gründe für ihre Verfolgung gehabt haben, welche jedoch von ihm nicht geltend gemacht worden seien. Aufgrund der Lücken in seinen Aussagen sei anzunehmen, dass er im Asylverfahren zwar gewisse Sachverhaltselemente verschwiegen habe, nicht aber welche dies gewesen seien. Hingegen sei der Umstand, dass er sich veranlasst gesehen habe, gewisse Sachverhaltselemente auszublenden, dahingehend zu interpretieren, dass diese sein Asylverfahren negativ beeinflusst hätten, es also um verwerfliche Handlungen gehe. Entlastende Hinweise, so insbesondere die Beurteilung der Botschaft in ihrem Zusatzbericht vom (...) oder vom (...), seien nicht geeignet, den Tatvorwurf gegen ihn zu widerlegen, da es sich dabei im Lichte der heutigen Erkenntnisse um nicht fundierte subjektive Eindrücke handle. Auch die Zeitabfolge (Asylgesuch vor der Tat) schliesse dies nicht aus. Die ursprüngliche Einschätzung, wonach das BFM von einer Gefährdung und der überwiegenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, welche letztlich zur Erteilung der Einreisebewilligung geführt habe, ausgehe, lasse sich aufgrund der in der Folge durchgeführten weiteren Abklärungen (Ergebnisse der Botschaftsanfrage vom [...]) nicht mehr aufrechterhalten. Schliesslich sei im Sinne einer Güterabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Taten und der Beachtung seines Schutzinteresses durch die Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz, der Ausschluss von der Asylgewährung aufgrund verwerflicher Handlungen auch als verhältnismässig zu qualifizieren.

E. 3.2.1 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, in den durchgeführten Befragungen seien laut vorinstanzlicher Einschätzung gewisse Aussagen von ihm widersprüchlich ausgefallen, was er auch akzeptiere. Die Gründe für diese Unstimmigkeiten seien auf die angespannte Situation, seine Nervosität und auf die lange Zeitspanne zurückzuführen. Auch wenn er seine Situation nicht vollständig erläutern könne, habe er Probleme. Da das SEM in letzter Zeit Asylgesuche sri-lankischer Gesuchsteller unterschiedlich beurteilt habe, stelle er sich die Frage, ob die Massnahmen, die zu seinem Entscheid geführt hätten, parteiisch gewesen seien. Diese Gedanken würden ihn psychisch belasten. Dem Vorhalt seiner Untätigkeit im fraglichen Mordfall sei zu entgegnen, dass er den Behörden sein Versteck preisgegeben hätte, falls er versucht hätte, seine Unschuld zu beweisen. Das Justizsystem in seinem Land sei nicht unparteiisch und der Prevention of Terrorism Act (PTA) in Kraft, weshalb er befürchtet habe, ohne Befragung ins Gefängnis gebracht zu werden. Bislang habe er noch keine Gelegenheit erhalten, seine Unschuld darzulegen, da gegen ihn an keinem Gericht in Sri Lanka Anklage erhoben worden sei. Bis zu einem Gerichtsurteil gelte er aber nur als Verdächtiger. Das SEM habe im angefochtenen Entscheid aber bereits seine Schuld angedeutet, was ihn sehr verletze. Als Antwort auf die Frage, wieso er von den E._______ und dem sri-lankischen Staat so intensiv gesucht werde, sei eine mögliche Antwort, dass man nicht genau wisse, was in Sri Lanka alles geschehe. Es sei die im Entscheid der Vorinstanz getroffene Andeutung, dass er diesen Doppelmord begangen habe, richtigzustellen respektive zu entkräften.

E. 3.2.2 In seiner Beschwerdeergänzung machte er sodann geltend, er habe die ihm von den sri-lankischen Behörden vorgeworfenen Tötungsdelikte nicht begangen und jederzeit bestritten. Abseits der Beschuldigungen durch die Behörden des sri-lankischen Unrechtsstaates würden denn auch keinerlei Indizien, geschweige Beweismittel für seine Täterschaft vorliegen. Trotzdem schliesse die Vorinstanz in unzulässiger Weise darauf, dass er diese Taten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begangen habe. Die unhaltbaren Unterstellungen der Vorinstanz würden darauf hinauslaufen, ihm den faktisch unmöglichen, strikten Beweis seiner Unschuld zu überbinden. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte könnten weitgehend nach Belieben schalten und es bestehe keine unabhängige Justiz. Auch sei eine willkürliche Behandlung durch die Behörden weit verbreitet. Dies werde durch die schweizerischen Asylbehörden nicht bestritten, schon gar nicht für die in Frage stehende Endphase des Bürgerkriegs im Jahr (...) (mit Verweis auf BVGE 2008/2, insbesondere E. 7.2.4). Beschuldigungen der sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden seien daher mit grösster Vorsicht zu geniessen. Die vorinstanzliche Darstellung in E. 2.1 ihres Entscheids sei vor diesem Hintergrund grob verharmlosend. Absichtliche Falschbeschuldigungen durch die sri-lankischen Behörden seien aus unterschiedlichen Motiven sehr häufig. Die Grundprämisse des angefochtenen Entscheids greife zu kurz. Im Klima der Willkür und Gewalt würden neben einer vorbestehenden politischen Verfolgungsmotivation auch andere Motive für falsche Beschuldigungen in Betracht fallen. So sei es naheliegend, dass ein Unrechtsstaat bei durch eigene Kräfte begangenen Tötungsdelikten versuche, den Verdacht auf andere, unschuldige Personen zu lenken. Dies sei in seinem Fall geschehen. Die Falschbeschuldigung folge keineswegs dem Zufallsprinzip, zumal er sich als untergetauchter Arbeitskollege der getöteten Mitarbeiter der D._______ viel mehr angeboten habe als ein beliebiger Dritter. Zudem habe er aufgrund seiner Verbindungen zu den E._______ im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden und die Vorinstanz gehe in E. 2.5 ihres Entscheids selber davon aus, dass er die Organisation unterstützt habe. Sogar die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Schweizer Vertretung sei davon ausgegangen, dass er fälschlicherweise beschuldigt worden sein dürfte (A12 und A48). Die gegen ihn gerichtete Falschbeschuldigung sei deshalb plausibel erklärbar, während neben der Behauptung seitens der sri-lankischen Behörden nichts für seine Täterschaft spreche. Die Vorinstanz habe im Entscheid nicht begründet, weshalb seine Schuld überwiegend wahrscheinlich sein soll, sondern sich damit begnügt, seine Erklärungen als unplausibel zu taxieren. Dies stelle im Ergebnis eine Umkehr der Beweislast dar und bedeute, von einem Asylsuchenden den Beweis zu verlangen, bestimmte Taten im Ausland nicht begangen zu haben. Die vor-instanzliche Würdigung sei daher schon im Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft. Ohnehin würden sich die Erwägungen der Vorinstanz vielfach als widersprüchlich und lebensfremd erweisen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei er aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein naheliegender Sündenbock gewesen. Daran ändere nichts, dass er in Wirklichkeit wegen einer Bedrohung durch die E._______ untergetaucht sei. Ferner habe er im Zeitpunkt des Interviews durch die Botschaft noch gar nicht wissen können, dass man ihn unberechtigterweise bezichtigen würde, Menschen getötet zu haben. Dazu sei es selbst nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erst Wochen später, nämlich ab dem (...) gekommen. Er habe sich somit logischerweise Wochen vorher keine Gedanken über irgendwelche Alibis machen können. Lebensfremd seien sodann die Ausführungen, er habe nichts zu seiner Entlastung unternommen. Zwischen Verdächtigung und Ausreise habe es nur darum gehen können, sich zu verstecken und die Flucht zu organisieren, zumal ihn Entlastungsbemühungen exponiert und das Risiko einer Verhaftung massiv erhöht hätten. Infolge fehlender Rechtsstaatlichkeit habe er auch nicht darauf hoffen können, mittels Entlastungszeugen seine Unschuld zu beweisen. Da er zum fraglichen Zeitpunkt bereits versteckt gewesen sei, hätten allfällige Helfer kein Interesse daran haben können, sich gegenüber den Behörden zu exponieren. Ferner habe das Botschaftsinterview während des Bürgerkriegs und auf dem Höhepunkt der Verfolgungsmassnahmen gegen die E._______ stattgefunden, weshalb er in nachvollziehbarer Weise in seinen Äusserungen vorsichtig gewesen sei und eine Unterstützung zugunsten der E._______ nicht erwähnt habe, da er nicht recht habe einschätzen können, ob seine Aussagen nicht doch in die Hände der sri-lankischen Behörden gelangen würden. Zudem habe er der Vorinstanz die auf einem Flugblatt und die im Internet zirkulierenden falschen Verdächtigungen (...) selber mitgeteilt, was er kaum getan hätte, wäre er tatsächlich schuldig, was seine Glaubwürdigkeit illustriere. Es könne insgesamt keine Rede davon sein, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Taten im asylrechtlichen Sinne begangen habe.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 hielt das SEM ergänzend fest, die in der Beschwerdeergänzung geäusserte Erklärung bezüglich der widersprüchlichen Angaben zu seinem Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Entführung/Ermordung der beiden Mitarbeiter der D._______ greife zu kurz. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, anlässlich der Befragung auf der Botschaft die entsprechende Frage wahrheitsgetreu zu beantworten. Bei der ergänzenden Anhörung hingegen sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt von den Vorwürfen bereits gewusst habe und davon ausgegangen werden könne, dass er sich Gedanken zu seinem Aufenthaltsort zum Tatzeitpunkt gemacht habe, die Antwort nicht gleich ausgefallen. Der Umstand, dass er bei der späteren Befragung einen anderen Ort erwähnt habe, könne daher nicht damit erklärt werden, dass er sich zum Zeitpunkt der ersten Aussage nicht bewusst gewesen sei, sie könne später wichtig werden. Vielmehr seien die unterschiedlichen Angaben ein klarer Hinweis für die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen. Es stehe fest, dass sein Aufenthaltsort zwischen (...) und seiner Ausreise unbekannt sei. Im selben Zusammenhang sei im Übrigen auf die Erwägungen am Schluss von Ziffer 2.3 hinzuweisen, wonach F._______ trotz seiner wohlwollenden Einstellung gegenüber dem Beschwerdeführer zum Interviewzeitpunkt dessen Vorbringen, wonach dieser damals in seinen Einrichtungen untergebracht gewesen sei, nicht bestätigt habe. Auch die Beschwerdeergänzung gebe zu dieser Frage noch immer keine Antworten. In dieser Zeitspanne sei es in Sri Lanka zu mehreren Morden gekommen, mit denen der Name des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht werde. Konkret habe sich seit der letzten Vernehmlassung in diesem Zusammenhang ergeben, dass er gemäss zahlreichen öffentlich zugänglichen Medienberichten am (...) in Sri Lanka angeklagt worden sei, an der Ermordung des (Nennung Personen) am (...) beteiligt gewesen zu sein, wobei er (Nennung Tatbeitrag) haben soll. (...) Personen seien angeklagt worden, wobei (...) Personen während der Gerichtsverhandlung nicht anwesend gewesen seien. Am (...) habe der (Nennung Gericht) alle Angeklagten freigesprochen, auch die Abwesenden. Das Berufungsverfahren sei noch hängig und die nächste Verhandlung sei für den (...) anberaumt worden. Der Beschwerdeführer gelte den Medienberichten und auch dem Gerichtsverfahren zufolge in Sri Lanka als ehemaliges Mitglied der E._______, welches sich bei der Trennung im (...) der P._______ und bei deren Aufspaltung im Jahr (...) M._______ angeschlossen habe.

E. 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Angaben fest und brachte ergänzend vor, die Vorinstanz gehe in ihrer Vernehmlassung bezeichnenderweise nicht auf die Beschwerdeergänzung ein und erschöpfe sich in für das Verfahren bedeutungslosen Ausführungen. Im Zeitpunkt des Botschaftsinterviews habe er nicht wegen der angeblichen Tötungsdelikte, sondern wegen seiner Verbindungen zu den E._______ im Fokus der sri-lankischen Behörden und daher unter enormem Druck gestanden, weshalb er sich im Untergrund habe bewegen müssen. Deshalb, und weil er seine Verstecke ständig gewechselt habe, habe er sich zu seinem Aufenthaltsort wohl unstimmig geäussert, was aber vor diesem Hintergrund begreiflich sei. Da F._______ eine Mehrzahl von den Sicherheitskräften gesuchten Personen unterstütze, könne nicht erwartet werden, dass er gegenüber jeglichen Anfragen der Botschaft vollumfänglich und korrekt Auskunft erteilen könne, da sich dieser sonst selber und auch die anderen Personen gefährde. Ohnehin sei nicht ersichtlich, weshalb die Angaben zu seinem Aufenthaltsort im Vorfeld der Befragung durch die Botschaft eine derartige Bedeutung haben sollten. Das SEM könne keinerlei Umstände anführen, die für seine Täterschaft sprechen würden, und es werde ihm in unzulässiger Weise der Gegenbeweis aufgebürdet. Soweit den Mordvorwurf in einem anderen Verfahren des Jahres (...) betreffend sei anzuführen, dass er mit dieser Tat nichts zu tun habe und von dem angeblichen Verfahren ebenfalls nur über sri-lankische Medienberichte erfahren habe. Sollte dieses Verfahren tatsächlich stattgefunden haben, unterstreiche dies das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden und deren Bemühungen, ihm diese Straftat unterzuschieben. Die Vorinstanz selber habe in ihrem Entscheid in E. 2.2 das mögliche Motiv der sri-lankischen Behörden, angebliche oder tatsächliche Tötungsdelikte Unschuldigen zuzuweisen, um aus den Reihen der Behörden beziehungsweise des Militärs oder regimetreuer Milizen stammende Täter zu schützen, nicht als abwegig bezeichnet. Insgesamt habe er sich keiner Straftat schuldig gemacht und sei daher keinesfalls asylunwürdig.

E. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG bedingt die Asylunwürdigkeit - unter anderem - die Begehung einer verwerflichen Handlung, wobei darunter diejenigen Delikte zu subsumieren sind, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten, wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S. 564; 2011/10 E. 6 S. 131, jeweils m.w.H.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln. Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich Urteil des BVGer E-3306/2017 vom 21. November 2017 E. 4.1 m.w.H.). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132; 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565 m.w.H.; Urteil des BVGer D-5696/2016 vom 5. Mai 2017 E. 4.1).

E. 4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 4.3.1 Das SEM stützte sich in der angefochtenen Verfügung bei der Begründung für die Asylunwürdigkeit einerseits auf die dem Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden zur Last gelegten Morde an zwei Mitarbeitern des D._______, welche am (...) entführt und am folgenden Tag tot aufgefunden worden seien, zumal er national und international zur Fahndung ausgeschrieben sei, was in der Regel eine Mitbeteiligung an strafbaren Delikten impliziere. Andererseits verwendete es in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte und/oder schriftlicher Beweismittel für die behördlichen Vorwürfe die dem SEM gegenüber gemachten Aussagen des Beschwerdeführers. Diesbezüglich führte es aus, weder habe er ein Verfolgungsinteresse der Behörden plausibel machen noch ein Alibi für den Tatzeitpunkt nachweisen können und auch keine Massnahmen zu seiner Entlastung ergriffen, obwohl dies möglich gewesen wäre. Schliesslich bestünden Lücken in seinen Aussagen zu den Hilfeleistungen an die E._______. Bei den gegen eine Asylunwürdigkeit sprechenden Hinweisen handle es sich um nicht weiter oder näher begründete subjektive Eindrücke oder Einschätzungen der Botschaft in ihren Berichten vom (...), (...) und (...). Es sei daher insgesamt überwiegend wahrscheinlich, dass er sich an den ihm vorgeworfenen Taten beteiligt und somit verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen habe. Sodann sei der Asylausschluss verhältnismässig.

E. 4.3.2 Vorliegend kann aktuell nicht von einem vollständig erstellten Sachverhalt bezüglich des in E. 4.3.1 erwähnten Tatbestandes ausgegangen werden. Wohl hat die Vorinstanz diverse Abklärungen über die Schweizer Vertretung getätigt und den Beschwerdeführer wiederholt befragt. Jedoch hat sie im angefochtenen Entscheid selber eingeräumt, es sei ihr bei ihren Abklärungen nicht gelungen, über das Verfahren betreffend den Mordvorwurf etwas Konkretes herauszufinden oder Beweismittel zu beschaffen. Dabei verwies sie auf die Ergebnisse in der Botschaftsanfrage vom 22. September 2010 (vgl. act. C45) sowie auf die Ausführungen in der ergänzenden Anhörung. Diesbezüglich ist zunächst anzuführen, dass die Vorinstanz bei der Suche nach Hinweisen, die gegen die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Begehung verwerflicher Handlungen sprechen könnten, die ursprüngliche Risikobewertung - die sich im Wesentlichen auf Beurteilungen der Botschaft in deren Berichten vom (...) und (...) stützte - umstiess und anführte, die Einschätzungen der Botschaft in den erwähnten Berichten seien entweder zu wenig auf die Tat selbst bezogen oder es handle sich bei diesen um nicht näher begründete subjektive respektive nicht weiter fundierte Eindrücke. Demgegenüber ist aus dem von der Vorinstanz in ihrem Entscheid letztlich verwendeten Abklärungsergebnis der Botschaft (Botschaftsantwort [...] vom (...); act. [...]) in substanzieller Hinsicht lediglich ersichtlich, dass Abklärungen zu Gerichtsverfahren ohne Gerichtsnummer nicht möglich seien, der fragliche Gerichtsfall eingestellt worden sei und das L._______ den Fall nicht aufzurollen gedenke, weil dies ohnehin Sache des D._______ wäre, und sich keine neueren Berichte in Zeitungen finden würden. Im Anschluss an diese Ausführungen wurden sodann von der Botschaft verschiedene Annahmen getroffen und Beobachtungen weitergegeben. Bei diesen handelt es sich lediglich um subjektive Einschätzungen und es wird im angefochtenen Entscheid diesbezüglich nicht näher ausgeführt, weshalb sich diese Bewertungen als stimmiger und fundierter erweisen würden als diejenigen in den Auskünften der Botschaft vom (...) und (...). Zudem führte die Botschaft in ihrer Antwort vom (...) an, dass weitere Abklärungen zum Fall - auch über die D._______ oder andere Behörden - zwar heikel seien, aber unter gewissen Umständen trotzdem durchgeführt werden könnten. Dies lässt den Schluss zu, dass gerade mit Blick auf das angebliche Gerichtsverfahren bezüglich der Ermordung von zwei Mitgliedern des D._______ oder zur Ermittlung anderer sachdienlicher Hinweise zur behaupteten Involvierung des Beschwerdeführers in diese Taten die - von der Vorinstanz offenbar nicht mehr genutzte - Möglichkeit bestanden hätte, auf diesem Weg konkrete Erkenntnisse erhältlich zu machen. Angesichts der dem Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens unterstellten Verbindungen zu M._______ respektive H._______ (vgl. insbesondere auch die diesbezüglichen Annahmen in der Botschaftsantwort vom [...]) und der damit angeblich in Zusammenhang stehenden strafbaren Handlungen erstaunt sodann, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung lediglich durch die Hilfswerkvertretung ein paar wenige Fragen zu seinen Beziehungen zu M._______ gestellt wurden, aber keine durch die Befragerin selber. Dies ist umso überraschender, als der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführte, M._______ schon zu kennen, aber es habe keine feste Freundschaft bestanden (vgl. act. C53 S. 11). Ferner zog die Vorinstanz zur Begründung der Asylunwürdigkeit die Aussagen des Beschwerdeführers bei, die sich in diversen Punkten als widersprüchlich respektive als ungereimt erwiesen hätten. Soweit sie diesbezüglich auf ein fehlendes Alibi für den Tatzeitpunkt schliesst, weil der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Anreiseweg zur Schweizer Vertretung in C._______ gemacht habe, ist ihre Schlussfolgerung erheblich zu relativieren und kann in dieser Form nicht nachvollzogen werden. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in der Botschaft aus, er sei ab (...) in verschiedenen (Nennung Institution) gewesen und habe sich immer wieder abwechslungsweise in Q._______, R._______, S._______ und T._______ aufgehalten. Da sich die Ortschaft T._______ auf einem der Wege zwischen Q._______ und C._______ befindet und zwischen der Befragung bei der Botschaft und der ergänzenden Anhörung durch die Vorinstanz eine überaus lange Zeit (Nennung Dauer) verstrichen ist, lassen sich nicht zuletzt auch aufgrund der vorgebrachten und nachvollziehbaren Nervosität des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Vorsprache bei der Schweizer Vertretung die unterschiedlichen Angaben zum effektiven Abreiseort durchaus plausibel erklären. Alleine aus der Aussage von F._______, dass der Beschwerdeführer mit einigen Freunden unterwegs gewesen und bei diesen geblieben sei und im Zeitpunkt des Interviews respektive im Moment bei keiner ihrer Verbindungen beziehungsweise Einrichtungen bleibe, lässt noch keinen eindeutigen Rückschluss zu, ob er im Tatzeitpunkt - also wenige Tage vorher - bereits nicht mehr für die Bewegungen des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen war (vgl. act. A8/31 S. 31). Diesbezüglich lassen die betreffenden Aussagen ohne Weiteres auch eine andere Interpretation zu. Die von der Vorinstanz im Entscheid getroffenen Annahmen zum Vorhandensein eines Alibis basieren daher bei der vorliegenden Sachlage nicht auf schlüssigen Aussagen. Sodann sind die Entgegnungen des Beschwerdeführers zum Vorhalt, er habe nach Kenntnis der Mordanklage keine Entlastungsmassnahmen getroffen, als durchaus nachvollziehbar zu bezeichnen. So durfte er angesichts der sich im damaligen Zeitpunkt stetig verschlechternden Sicherheitslage, der ab Dezember 2006 weitergehenden Verhaftungs- und Festhaltekompetenzen der Sicherheitskräfte gestützt auf den PTA, der Verschleppungen und Entführungen von Zivilpersonen, der missbräuchlichen und willkürlichen Polizeimassnahmen gegenüber Tamilen sowie der nicht unabhängigen Justiz und einer eingeschränkten Rechtsstaatlichkeit (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/2 E. 7.2.1 ff.) nicht damit rechnen, einem fairen und unparteiischen (Ermittlungs-)Verfahren unterzogen zu werden. Die Vorinstanz hat denn auch nicht konkret dargelegt, wie es dem Beschwerdeführer unter den damaligen Umständen hätte möglich sein sollen, entlastende Argumente und Beweise zu sammeln. Dem Hinweis in der angefochtenen Verfügung, F._______ habe den Beschwerdeführer sonst in allen Lebensbereichen unterstützt, vermag deshalb nicht zu überzeugen (vgl. act. C62/17 S. 9 oben), weil ebenso die Möglichkeit bestanden haben könnte, dass F._______ es als von Beginn weg - und dies nicht zu Unrecht - als aussichtslos erachtet haben könnte, entsprechende Entlastungsbeweise zu beschaffen. Im Weiteren hält die Vorinstanz aufgrund der unterschiedlichen Ausführungen zum Umfang der Unterstützungsleistungen zugunsten der E._______ und deren letzten an den Beschwerdeführer gerichteten Forderung sowie der unplausiblen Begründung für die Intensität der Verfolgung durch die E._______ fest, der Beschwerdeführer lasse sich in seinen Aussagen durch taktische Überlegungen leiten, er habe absichtlich Sachverhaltselemente verschwiegen respektive ausgeblendet, weshalb seine Verstrickung mit den E._______ (und allenfalls von ihr abgesplitterten Einheiten) wesentlich intensiver gewesen sei, als er schliesslich eingeräumt habe. Sodann sei dieses Verhalten dahingehend zu interpretieren, dass diese Elemente sein Asylverfahren negativ beeinflussen würden, es mithin um verwerfliche Handlungen gehe. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Unterstützungsleistungen an die E._______ wohl unterschiedlich äusserte. Bezüglich der Abgabe von J._______ und (...) ist jedoch mit Blick auf seine Aussage im Botschaftsinterview, er selber habe nichts für die Sache zugunsten von U._______ getan (vgl. act. A8/31 S. 17), zu bemerken, dass diese Aussage dahingehend verstanden werden kann, dass er als Einzelperson die E._______ nicht unterstützte. Demgegenüber gab er bei der Anhörung an, die Arbeit des D._______ - wo er angestellt gewesen sei - hätte ohne gelegentliche Abgabe von Hilfsgütern an die E._______ im Vanni-Gebiet gar nicht durchgeführt werden können (vgl. act. C10/13 S. 4 f.). In diesem Sinne ist der von der Vorinstanz angeführte Einwand zu relativieren. Sodann erweist sich der vorinstanzliche Vorhalt einer widersprüchlichen Aussage bezüglich der Übergabe einer Karte an die E._______ bei näherer Betrachtung als unbegründet, da es sich um zwei verschiedene Sachverhalte handelt. Zum einen soll der Beschwerdeführer im Jahre (...) aufgefordert worden sein, auf einer Landkarte über die Militärcamps Angaben zu sammeln (vgl. act. C10/13 S. 5), um andererseits im Botschaftsinterview vorzubringen, er hätte im Jahre (...) einem Angehörigen der E._______ - nachdem er zu einem deren Büros in der Nähe einer (Nennung Institution) namens (...) gerufen worden sei - eine Karte (...) von B._______ beschaffen sollen, was er aber nicht habe tun können, da der D._______ über keine solche verfügt habe (vgl. act. A8/31 S. 13). Dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunkts der letzten konkreten Forderungen der E._______ unterschiedlich geäussert hat, ist zwar zutreffend, lässt sich aber nach Ansicht des Gerichts in Berücksichtigung der offenbar diversen, über die Jahre erlebten Kontakte des Beschwerdeführers mit den E._______ und der Möglichkeit, sich diesbezüglich bei der Chronologie der Ereignisse zu irren, ebenfalls plausibel erklären. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zur Stützung ihrer Aussagen den Zeitpunkt der Vermietung des Vans an eine (Nennung Organisation) am (...) anführt, zumal die letzte Forderung der E._______ je nach Aussage einmal vor und das andere Mal nach diesem Zeitpunkt geschehen sein soll, ist festzustellen, dass der fragliche Mietvertrag (vgl. act. A1/Dokument Nr. 6) weder auf den Namen des Beschwerdeführers lautet noch von diesem unterschrieben wurde, weshalb dieses Argument nicht verfängt. Die in diesem Zusammenhang getroffene Annahme der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer wegen unterschiedlicher Angaben zu Art und Ausmass seiner Unterstützungstätigkeit bei seinen Aussagen durch taktische Überlegungen leiten lasse, kann daher aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht gefolgt werden. Insbesondere trifft das SEM in diesem Punkt (vgl. act. C62/17 S. 10 Ziff. 2.5 letzter Absatz) eine Annahme, die letztlich darin gipfelt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine Verbindung mit den E._______ und insbesondere auch von ihr allenfalls abgesplitterten Einheiten wesentlich intensiver gewesen sei, als er schliesslich eingeräumt habe. Dadurch dürfte sie implizit einen Bezug zum in den Botschaftsberichten enthaltenen Vorwurf, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen für die Gruppe von M._______ agierenden Mörder, zu erstellen versuchen. Die oben erwähnte Verknüpfung ("kann nicht ausgeschlossen werden, dass...") fusst jedoch aufgrund obiger Erörterungen weder auf einer soliden Aktenlage noch lässt sich dieser Rückschluss aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Sinne des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ableiten. So genügt die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht. Auch die von der Vorinstanz geäusserte Theorie zu den Gründen, weshalb die E._______ den Beschwerdeführer mit hoher Intensität verfolgt haben müssten - wobei sie dabei beispielhaft auf die Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Abspaltung von H._______ verweist (vgl. act. C62/17 S. 11 oben) - erweist sich bei der derzeitigen Sachlage als wenig griffig. In Ziffer 2.7 trifft die Vorinstanz sodann verschiedene Annahmen, die letztlich darin münden, dass das Ausblenden von verschiedenen Sachverhaltselementen durch den Beschwerdeführer dahingehend zu interpretieren sei, dass diese das Asylverfahren negativ beinflussen würden, weshalb es sich dabei um verwerfliche Handlungen handle. Wie in den vorgängigen Erwägungen ausgeführt, sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verwicklung mit den E._______, der Ursachen der Verfolgung durch dieselben, seines Alibis sowie der unterbliebenen Anstrengungen bezüglich Entlastungsmassnahmen bei derzeitigem Aktenstand entweder zu relativieren oder sind als nicht überzeugend oder als wenig griffig zu erachten und lassen erheblichen Spielraum bei deren Beurteilung zu. Diese Annahmen der Vorinstanz lassen zu wenig sachverhaltsmässig erstellte, konkrete Indizien erkennen, um aus diesen zu schliessen, die Folgerungen des SEM würden mit Blick auf das Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Annahme von verwerflichen Handlungen den wahrscheinlichsten Geschehensablauf abbilden (vgl. zum Beweisgrad Urteil des BGer 9C_717/2009 E. 3.3; BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 146 E. 2c S. 150; 125 V 195 E. 2; 121 V 47 E. 2a). Sodann hätten Möglichkeiten bestanden, den bislang nicht weiter konkretisierten Sachverhalt durch weitere Abklärungen zu erschliessen. Zu denken ist dabei im Übrigen auch an die Möglichkeit, Abklärungen zum Berufungsverfahren betreffend den getöteten tamilischen Abgeordneten gegen das am (...) erlassene Urteil des (Nennung Behörde), welches mit einem Freispruch aller (...) Angeklagten - darunter auch der Beschwerdeführer - endete, durchzuführen, aus welchen sich allenfalls Erkenntnisse zu den Vorhalten einer Verstrickung des Beschwerdeführers mit M._______ respektive H._______ ergeben könnten.

E. 4.3.3 Nach dem Gesagten ist derzeit nicht von einem vollständig erstellten Sachverhalt bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten auszugehen. Die angefochtene Verfügung beruht somit diesbezüglich auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Die Vorinstanz hat daher alle notwendigen Abklärungen vorzunehmen, die es dem Gericht ermöglichen zu prüfen, ob die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme respektive die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass den Beschwerdeführer eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG trifft.

E. 4.4 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit beantragt wird, es seien die Dispositiv-Ziffern 4 bis 9 der angefochtenen Verfügung - betreffend den Beschwerdeführer - aufzuheben und eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Asylpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Dispositivziffern 4 bis 9 der Verfügung vom 30. Januar 2015 sind demnach betreffend den Beschwerdeführer aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juli 2017 eine Kostennote ein. Der darin ausgewiesene Aufwand von insgesamt acht Stunden und 55 Minuten ist um eine halbe Stunde zu kürzen, da die "voraussichtlichen Abschlussbemühungen" nach Erlass des Urteils nicht mehr als notwendiger Aufwand anzuerkennen sind. Das ausgewiesene Honorar (Ansatz Advokat) ist demnach um Fr. 100.- zu verringern. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen, der eingereichten Kostennote und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar des Rechtsbeistands zulasten der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 1668.- festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 4 bis 9 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Januar 2015 betreffend den Beschwerdeführer werden aufgehoben.
  2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1668.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1397/2015 Urteil vom 30. August 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Saif Al-Rubai, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie reichte - zusammen mit V._______ - am (...) bei der Schweizer Vertretung in C._______ ein Asylgesuch ein. Am (...) wurde er von der Botschaft befragt und gab im Wesentlichen zur Begründung an, seit dem Jahre (...) Mitarbeiter des D._______ und für dieses zuletzt als (Nennung Funktion) tätig gewesen zu sein. Während seiner Tätigkeit sei er wiederholt - so erstmals im Jahre (...) - von den E._______ aufgefordert worden, Hilfsgüter abzugeben oder Transporte auszuführen, was er jeweils abgelehnt habe. Nachdem er im Jahre (...) einen Van gekauft habe, hätten ihm die E._______ aufgetragen, er solle (Nennung Auftrag). Er habe sich geweigert und in der Folge seinen Van einer (Nennung Organisation) vermietet. Im (...) habe er eine Aufforderung der E._______, sich dringend bei ihnen zu melden, ignoriert. Im (...) hätten (...) Angehörige der E._______ - wovon (...) bewaffnet gewesen seien - im Haus seiner (Nennung Verwandte) nach ihm gesucht und, da er nicht anwesend gewesen sei, an seiner Stelle (Nennung Verwandte) mitgenommen und gedroht, diese würden nicht eher freigelassen, bis er sich den E._______ zeige. Er habe der Drohung nicht nachgegeben, sondern sei untergetaucht. Die E._______ hätten daraufhin seine Verwandten nach (...) Tagen freigelassen, auch deshalb, weil seine Familie die Probleme angezeigt respektive die (Nennung Organisationen) darüber informiert habe. In der Folge habe er sich abwechselnd an diversen Orten (Nennung Orte) versteckt und (...) geheiratet. Insbesondere F._______ habe sich für ihn und seine Frau eingesetzt. Am (...) sei er in C._______ bei einer Kontrolle festgenommen, aber kurz darauf freigelassen worden, nachdem sein dortiger Aufenthalt in einer (...) Einrichtung überprüft worden sei. Die E._______ hätten ihn während dieser Zeit an verschiedenen Orten gesucht. Im (...) sei (Nennung Verwandter) tot aufgefunden worden. Die Polizei habe sich bislang geweigert, den Bericht über die Todesursache herauszugeben. Er vermute aber, dass die E._______ für dessen Tod verantwortlich seien, da er in deren Augen ein Verräter sei, zumal er sich nie für diese habe engagieren wollen und sich auch zu keinem Zeitpunkt für deren Anliegen eingesetzt habe. A.b Mit Schreiben vom (...) (Eingang BFM: 5. September 2007) liess die Botschaft der Vorinstanz weitere Informationen zum Beschwerdeführer zukommen. Gemäss diesen habe sich V._______ an die Schweizer Vertretung gewendet und mitgeteilt, dass seit dem (...) in verschiedenen sri-lankischen Medien die Nachricht veröffentlicht worden sei, dass der Beschwerdeführer am (...) zwei Mitarbeiter des D._______ aus B._______ in C._______ entführt und getötet haben solle. Er sei unter dem Namen G._______ bekannt und habe die Tat für die von den E._______ abgetrennte H._______ begangen. A.c Mit Verfügung vom (...) bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer und V._______ die Einreise in die Schweiz. Am (...) (V._______) respektive am (...) (Beschwerdeführer) stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ jeweils ein Asylgesuch. A.d Am 21. Januar 2008 fand im EVZ I._______ die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt. Am 14. März 2008 wurde er vom BFM direkt angehört. Dabei führte er in Ergänzung zu seinen bisherigen Ausführungen an, es sei ihm erst nach einigen Versuchen geglückt, mit (Nennung Dokument) aus Sri Lanka auszureisen. Da er sich geweigert habe, den E._______ zu helfen, seien sowohl (Nennung Verwandte) am (...) an seiner Stelle von Angehörigen der E._______ mitgenommen und festgehalten worden. Nachdem die (Nennung Organisation) Druck aufgesetzt habe, seien sein (Nennung Verwandter) am (...) und (...) Tage später (Nennung Verwandter) freigelassen worden, obwohl er sich der Forderung der Organisation, sich bei ihr zu melden, nicht gebeugt habe. Er werde von den E._______ derart massiv verfolgt, weil man ihn wiederholt unter Druck gesetzt habe, J._______ zu liefern und K._______ zu transportieren. Während er gezwungen gewesen sei, einen Teil der erhaltenen J._______ beziehungsweise Hilfsgüter an die E._______ abzugeben - da sie ansonsten ihre Arbeit nicht hätten erledigen können - habe er sich stets geweigert, K._______ zu transportieren oder auch die Forderung zu akzeptieren, (Nennung Forderung). Aus Sicht der E._______ habe er sie dadurch nicht respektiert. Zudem besitze er eine Identitätskarte von C._______ und eine Identitätskarte vom L._______. Mit beiden Karten würden sich viele Dinge bewerkstelligen lassen. Deswegen und weil sie verschiedene Behörden und Organisationen eingeschaltet hätten, sei er zu einem wichtigen Feind der Organisation geworden. Er denke, dass ihm die sri-lankischen Behörden deshalb die Morde an den beiden Mitarbeitern des D._______ unterschieben wollten, um den Fall abzuschliessen. Deren Ermittlungen hätten ergeben, dass er vormals für das D._______ gearbeitet habe und untergetaucht sei. Obwohl seiner Ansicht nach den Behörden die wahre Täterschaft bekannt sei, habe man ihn als Sündenbock präsentieren wollen. F._______, der von seiner Unschuld überzeugt sei, habe ihm schliesslich die Ausreise organisiert. A.e Am 7. April 2008 liess die Vorinstanz Abklärungen vor Ort durchführen. Am 10. Juni 2008 traf das Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung vom (...) beim BFM ein. A.f Mit Schreiben vom 8. April 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Beantwortung diverser Fragen zu seiner Ausreise und den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen betreffend den Mord an zwei Mitarbeitern des D._______ auf. Der Beschwerdeführer liess seine Antworten dem BFM mit Schreiben vom 14. April 2008 zukommen. A.g Am 22. September 2008 ging beim BFM ein anonymes Schreiben ein, gemäss welchem der Beschwerdeführer für den Tod mehrerer Personen in Sri Lanka verantwortlich sei und für M._______ arbeite. A.h Mit Eingängen beim BFM vom 9. Mai 2008, 22. August 2008, 19. Dezember 2008, 12. Februar 2009, 17. Februar 2009, 24. Februar 2009 und 8. März 2010 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz weitere Informationen zukommen. A.i Am 22. September 2010 wurde die Schweizer Vertretung in C._______ erneut um Durchführung weiterer Abklärungen ersucht. Deren Ergebnisse wurden der Vorinstanz am (...) und am (...) zugestellt. A.j Am (...) wurde das gemeinsame Kind N._______ des Beschwerdeführers und seiner V._______ in der Schweiz geboren. A.k Mit Schreiben vom (...) teilte (Nennung Behörde) dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer per Interpol öffentlich zur Verhaftung ausgeschrieben sei. A.l Am 7. November 2014 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu Aussagen von F._______, die dieser am (...) gegenüber der Schweizer Vertretung in C._______ gemacht hatte, gewährt. Auf die anlässlich dieser Anhörung gemachten Aussagen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.m Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 - eröffnet am 5. Februar 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle - im Gegensatz zu V._______ und dem gemeinsamen Kind - die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), bezog V._______ und das Kind jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit ein, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 53 AsylG sowie dasjenige von V._______ gestützt auf Art. 3 AsylG ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug derselben schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Mit Beschwerde vom 3. März 2015 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer ausschliesslich in seinem Namen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers) gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 20. Mai 2015 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mit dem beigelegten Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Datum Poststempel) legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht. F. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 5. Juni 2015 aufgefordert. G. In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche den vorinstanzlichen Standpunkt zu ändern vermöchten. H. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 an das SEM, die an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. I. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 wurde das SEM ersucht, bis zum 24. Juni 2015 eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. Die Vorinstanz liess sich am 19. Juni 2015 vernehmen. J. Am 9. Oktober 2015 (Eingang BVGer: 13. Oktober 2015) übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen der Schweizer Botschaft in Sri Lanka. K. Mit Eingabe vom 5. Mai 2016 (Eingang BVGer: 12. Mai 2016) liess die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht (Nennung Beweismittel) zukommen. L. In einer an das Bundesverwaltungsgericht adressierten, mit "Rechtsverzögerungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 24. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das hängige Beschwerdeverfahren, es sei eine kurze Frist zur materiellen Entscheidung der Einsprache anzusetzen. Diese Eingabe wurde mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 30. März 2017 beantwortet. M. Mit Eingabe vom 25. April 2017 zeigte der Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an und ersuchte gleichzeitig um ergänzende Akteneinsicht sowie um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. N. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Einsichtnahme in act. 11 (der Beschwerdeakten) zum jetzigen Zeitpunkt ausgenommen bleibe und eine allenfalls in diesem Zusammenhang zu ergehende Beurteilung oder Entscheidung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen werde. Weiter wurde Einsicht in die in den Erwägungen genannten Aktenstücke (Aktenverzeichnis, act. 7, 10 und 12) und bis zum 17. Mai 2017 Frist für eine allfällige Stellungnahme gewährt. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Saif Al-Rubai, Advokat, (...), als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. O. Am 16. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Darin präzisierte er die bisherigen Anträge wie folgt: Es seien die Ziffern 4 bis 9 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Asylpunkt an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm zu jeglichen Eingaben der Vorinstanz das Replikrecht zu gewähren. P. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wurde das SEM eingeladen, bis zum 13. Juni 2017 eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. Q. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 verwies das SEM - nebst ergänzenden Bemerkungen - auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. R. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 7. Juli 2017 eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück act. 11 der Beschwerdeakten wurde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer replizierte - unter Beilage einer Kostennote - mit Eingabe vom 6. Juli 2017. S. Am (...) brachte V._______ das gemeinsame Kind O._______ zur Welt. Am (...) wurde es als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Januar 2015 bejaht und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das SEM zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist. 3. 3.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, aufgrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen auszugehen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er sei jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen, weil er als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen sei. Dieser Bestimmung zufolge sei eine Asylgewährung ausgeschlossen, wenn ein Gesuchsteller wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sei. Darunter würden auch Handlungen fallen, die im Ausland beziehungsweise im Heimatstaat eines Gesuchstellers begangen worden seien. Als verwerfliche Handlungen würden Delikte gelten, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen würden. Die Straftat müsse folglich mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sein. Der Beschwerdeführer werde von den sri-lankischen Behörden seit dem (...) beschuldigt, am (...) in C._______ zwei Mitarbeiter des D._______ entführt und ermordet zu haben. Er sei in Sri Lanka landesweit zur Fahndung ausgeschrieben und auch per Interpol international gesucht. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er werde von den sri-lankischen Behörden fälschlicherweise dieser Straftat bezichtigt, da er mit der Ermordung dieser beiden Personen nichts zu tun habe. Werde eine Person national und international gesucht, so sei im Regelfall von deren Involvierung in ein strafbares Delikt auszugehen. Eine Beschuldigung wider besseres Wissen respektive ein Amtsmissbrauch könne nicht leichthin angenommen werden. Diesbezüglich sei auch zu untersuchen, wie der Beschwerdeführer das behördliche Verfolgungsinteresse an seiner Person erkläre. Den Akten zufolge hätten die sri-lankischen Behörden vor dem Mordverdacht vom (...) keinen Grund gehabt, ihn zu verfolgen. Auf die Frage, was denn das plötzliche Verfolgungsinteresse ausgelöst habe, habe er bei der direkten Anhörung zunächst keine Antwort zu geben vermocht, um auf Nachfrage anzuführen, die Behörden hätten aufgrund Ermittlungen an seinem Wohnort von der Beendigung seiner Tätigkeit beim D._______ und seinem Untertauchen erfahren, weshalb diese den Fall hätten abschliessen wollen. Er nehme an, die effektive Täterschaft sei den Behörden bekannt. Bei der ergänzenden Anhörung habe er die Vermisstenanzeige seiner (Nennung Verwandte) als Grund für die behördliche Kenntnis von seinem Verschwinden angeführt. Ausserdem sei seine Tätigkeit für das D._______ bekannt gewesen, weshalb die Behörden die beiden Elemente kombiniert hätten. Diese Erklärungen seien nicht überzeugend, da damals viele Leute vermisst gemeldet worden seien, ohne dass man ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt hätte, und der Mord an (Nennung Personen) sei überhaupt nicht naheliegend. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Hypothese sei untauglich, da nicht einsichtig sei, weshalb die sri-lankischen Behörden einen bis anhin unbescholtenen Bürger wie ihn anstelle einer Person, an welcher bereits ein Verfolgungsinteresse bestehe, als Zielscheibe wählen sollten. Da es der Schweizer Vertretung nicht gelungen sei, etwas Konkretes über das Verfahren, in welchem er der Morde beschuldigt werde, herauszufinden oder Beweismittel zu beschaffen, sei insbesondere auf die Aussagen des Beschwerdeführers zurückzugreifen. Die Auswertung seiner Aussagen zur Frage, wo er sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten habe, würden sich als widersprüchlich erweisen. Auf Vorhalt habe er keine plausible Erklärung abzugeben vermocht. Da der Zeitpunkt des Interviews auf der Botschaft und der Tatzeitpunkt nur wenige Tage auseinanderliegen würden, sei es umso erstaunlicher, dass er sich sowohl zu seinem eigenen Aufenthaltsort während des Tatzeitpunkts als auch zu seiner Reise nach C._______ (...) Tage später widersprochen habe. Die seitens F._______ gegenüber der Botschaft am (...) gemachten Angaben als Auskunftsperson vermöchten nicht zur Klärung beizutragen, da sie ihrerseits nicht mit seinen Ausführungen in Übereinstimmung gebracht werden könnten. Im Rahmen des anlässlich der ergänzenden Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs habe er nichts dazu sagen können. Da zum Zeitpunkt des Interviews die Anschuldigungen gegen ihn noch nicht bekannt gewesen seien, bestehe kein Grund, die Angaben von F._______ der Botschaft gegenüber zu bezweifeln. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Tatzeitpunkt nicht in der Obhut der (...) gewesen sei und diesen Umstand der Botschaft vorenthalten habe. Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt der steckbrieflichen Suche bis zu seiner Ausreise (...) Monate später keinerlei Massnahmen zu seiner Entlastung ergriffen respektive entlastende Argumente und Beweise gesammelt habe. Dies sei umso erstaunlicher, als F._______ (Nennung Beruf und Tätigkeiten) gewesen sei und ihn überdies in allen Lebensbereichen tatkräftig unterstützt habe. Weiter würden seine Angaben zur Verwicklung mit den E._______ Widersprüche - so bezüglich seiner Leistungen zugunsten der E._______, des Zeitpunkts der letzten Forderung derselben und seiner letzten Weigerung - aufweisen und die vorgebrachten Gründe, weshalb er von der Organisation verfolgt worden sei, seien zu wenig substanziiert ausgefallen. Aufgrund seiner streckenweise detaillierten Schilderungen sei nachvollziehbar, dass er die E._______ unterstützt habe. Die Frage nach der Art und dem Ausmass der Unterstützung lasse sich jedoch wegen seines unstimmigen Aussageverhaltens nicht schlüssig beantworten. Es werde aber ersichtlich, dass er sich in seinen Aussagen durch taktische Überlegungen leiten lasse, weshalb eine wesentlich intensivere Verflechtung mit den E._______ (und allenfalls mit von ihr abgesplitterten Einheiten) als er eingeräumt habe, nicht ausgeschlossen werden könne. Er sei denn auch persönlich mit M._______ bekannt gewesen. Sodann seien seine Erklärungen für die hohe Intensität der Verfolgung durch die E._______ weder individuell noch grundsätzlich angesichts des damals üblichen Vorgehens derselben nachvollziehbar. So seien Personen bei abgelehnter Hilfestellung kaum in einem vergleichbaren Ausmass anschliessend durch die E._______ verfolgt worden. Folglich müssten sie noch weitere Gründe für ihre Verfolgung gehabt haben, welche jedoch von ihm nicht geltend gemacht worden seien. Aufgrund der Lücken in seinen Aussagen sei anzunehmen, dass er im Asylverfahren zwar gewisse Sachverhaltselemente verschwiegen habe, nicht aber welche dies gewesen seien. Hingegen sei der Umstand, dass er sich veranlasst gesehen habe, gewisse Sachverhaltselemente auszublenden, dahingehend zu interpretieren, dass diese sein Asylverfahren negativ beeinflusst hätten, es also um verwerfliche Handlungen gehe. Entlastende Hinweise, so insbesondere die Beurteilung der Botschaft in ihrem Zusatzbericht vom (...) oder vom (...), seien nicht geeignet, den Tatvorwurf gegen ihn zu widerlegen, da es sich dabei im Lichte der heutigen Erkenntnisse um nicht fundierte subjektive Eindrücke handle. Auch die Zeitabfolge (Asylgesuch vor der Tat) schliesse dies nicht aus. Die ursprüngliche Einschätzung, wonach das BFM von einer Gefährdung und der überwiegenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, welche letztlich zur Erteilung der Einreisebewilligung geführt habe, ausgehe, lasse sich aufgrund der in der Folge durchgeführten weiteren Abklärungen (Ergebnisse der Botschaftsanfrage vom [...]) nicht mehr aufrechterhalten. Schliesslich sei im Sinne einer Güterabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Taten und der Beachtung seines Schutzinteresses durch die Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz, der Ausschluss von der Asylgewährung aufgrund verwerflicher Handlungen auch als verhältnismässig zu qualifizieren. 3.2 3.2.1 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, in den durchgeführten Befragungen seien laut vorinstanzlicher Einschätzung gewisse Aussagen von ihm widersprüchlich ausgefallen, was er auch akzeptiere. Die Gründe für diese Unstimmigkeiten seien auf die angespannte Situation, seine Nervosität und auf die lange Zeitspanne zurückzuführen. Auch wenn er seine Situation nicht vollständig erläutern könne, habe er Probleme. Da das SEM in letzter Zeit Asylgesuche sri-lankischer Gesuchsteller unterschiedlich beurteilt habe, stelle er sich die Frage, ob die Massnahmen, die zu seinem Entscheid geführt hätten, parteiisch gewesen seien. Diese Gedanken würden ihn psychisch belasten. Dem Vorhalt seiner Untätigkeit im fraglichen Mordfall sei zu entgegnen, dass er den Behörden sein Versteck preisgegeben hätte, falls er versucht hätte, seine Unschuld zu beweisen. Das Justizsystem in seinem Land sei nicht unparteiisch und der Prevention of Terrorism Act (PTA) in Kraft, weshalb er befürchtet habe, ohne Befragung ins Gefängnis gebracht zu werden. Bislang habe er noch keine Gelegenheit erhalten, seine Unschuld darzulegen, da gegen ihn an keinem Gericht in Sri Lanka Anklage erhoben worden sei. Bis zu einem Gerichtsurteil gelte er aber nur als Verdächtiger. Das SEM habe im angefochtenen Entscheid aber bereits seine Schuld angedeutet, was ihn sehr verletze. Als Antwort auf die Frage, wieso er von den E._______ und dem sri-lankischen Staat so intensiv gesucht werde, sei eine mögliche Antwort, dass man nicht genau wisse, was in Sri Lanka alles geschehe. Es sei die im Entscheid der Vorinstanz getroffene Andeutung, dass er diesen Doppelmord begangen habe, richtigzustellen respektive zu entkräften. 3.2.2 In seiner Beschwerdeergänzung machte er sodann geltend, er habe die ihm von den sri-lankischen Behörden vorgeworfenen Tötungsdelikte nicht begangen und jederzeit bestritten. Abseits der Beschuldigungen durch die Behörden des sri-lankischen Unrechtsstaates würden denn auch keinerlei Indizien, geschweige Beweismittel für seine Täterschaft vorliegen. Trotzdem schliesse die Vorinstanz in unzulässiger Weise darauf, dass er diese Taten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begangen habe. Die unhaltbaren Unterstellungen der Vorinstanz würden darauf hinauslaufen, ihm den faktisch unmöglichen, strikten Beweis seiner Unschuld zu überbinden. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte könnten weitgehend nach Belieben schalten und es bestehe keine unabhängige Justiz. Auch sei eine willkürliche Behandlung durch die Behörden weit verbreitet. Dies werde durch die schweizerischen Asylbehörden nicht bestritten, schon gar nicht für die in Frage stehende Endphase des Bürgerkriegs im Jahr (...) (mit Verweis auf BVGE 2008/2, insbesondere E. 7.2.4). Beschuldigungen der sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden seien daher mit grösster Vorsicht zu geniessen. Die vorinstanzliche Darstellung in E. 2.1 ihres Entscheids sei vor diesem Hintergrund grob verharmlosend. Absichtliche Falschbeschuldigungen durch die sri-lankischen Behörden seien aus unterschiedlichen Motiven sehr häufig. Die Grundprämisse des angefochtenen Entscheids greife zu kurz. Im Klima der Willkür und Gewalt würden neben einer vorbestehenden politischen Verfolgungsmotivation auch andere Motive für falsche Beschuldigungen in Betracht fallen. So sei es naheliegend, dass ein Unrechtsstaat bei durch eigene Kräfte begangenen Tötungsdelikten versuche, den Verdacht auf andere, unschuldige Personen zu lenken. Dies sei in seinem Fall geschehen. Die Falschbeschuldigung folge keineswegs dem Zufallsprinzip, zumal er sich als untergetauchter Arbeitskollege der getöteten Mitarbeiter der D._______ viel mehr angeboten habe als ein beliebiger Dritter. Zudem habe er aufgrund seiner Verbindungen zu den E._______ im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden und die Vorinstanz gehe in E. 2.5 ihres Entscheids selber davon aus, dass er die Organisation unterstützt habe. Sogar die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Schweizer Vertretung sei davon ausgegangen, dass er fälschlicherweise beschuldigt worden sein dürfte (A12 und A48). Die gegen ihn gerichtete Falschbeschuldigung sei deshalb plausibel erklärbar, während neben der Behauptung seitens der sri-lankischen Behörden nichts für seine Täterschaft spreche. Die Vorinstanz habe im Entscheid nicht begründet, weshalb seine Schuld überwiegend wahrscheinlich sein soll, sondern sich damit begnügt, seine Erklärungen als unplausibel zu taxieren. Dies stelle im Ergebnis eine Umkehr der Beweislast dar und bedeute, von einem Asylsuchenden den Beweis zu verlangen, bestimmte Taten im Ausland nicht begangen zu haben. Die vor-instanzliche Würdigung sei daher schon im Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft. Ohnehin würden sich die Erwägungen der Vorinstanz vielfach als widersprüchlich und lebensfremd erweisen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei er aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein naheliegender Sündenbock gewesen. Daran ändere nichts, dass er in Wirklichkeit wegen einer Bedrohung durch die E._______ untergetaucht sei. Ferner habe er im Zeitpunkt des Interviews durch die Botschaft noch gar nicht wissen können, dass man ihn unberechtigterweise bezichtigen würde, Menschen getötet zu haben. Dazu sei es selbst nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erst Wochen später, nämlich ab dem (...) gekommen. Er habe sich somit logischerweise Wochen vorher keine Gedanken über irgendwelche Alibis machen können. Lebensfremd seien sodann die Ausführungen, er habe nichts zu seiner Entlastung unternommen. Zwischen Verdächtigung und Ausreise habe es nur darum gehen können, sich zu verstecken und die Flucht zu organisieren, zumal ihn Entlastungsbemühungen exponiert und das Risiko einer Verhaftung massiv erhöht hätten. Infolge fehlender Rechtsstaatlichkeit habe er auch nicht darauf hoffen können, mittels Entlastungszeugen seine Unschuld zu beweisen. Da er zum fraglichen Zeitpunkt bereits versteckt gewesen sei, hätten allfällige Helfer kein Interesse daran haben können, sich gegenüber den Behörden zu exponieren. Ferner habe das Botschaftsinterview während des Bürgerkriegs und auf dem Höhepunkt der Verfolgungsmassnahmen gegen die E._______ stattgefunden, weshalb er in nachvollziehbarer Weise in seinen Äusserungen vorsichtig gewesen sei und eine Unterstützung zugunsten der E._______ nicht erwähnt habe, da er nicht recht habe einschätzen können, ob seine Aussagen nicht doch in die Hände der sri-lankischen Behörden gelangen würden. Zudem habe er der Vorinstanz die auf einem Flugblatt und die im Internet zirkulierenden falschen Verdächtigungen (...) selber mitgeteilt, was er kaum getan hätte, wäre er tatsächlich schuldig, was seine Glaubwürdigkeit illustriere. Es könne insgesamt keine Rede davon sein, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Taten im asylrechtlichen Sinne begangen habe. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 hielt das SEM ergänzend fest, die in der Beschwerdeergänzung geäusserte Erklärung bezüglich der widersprüchlichen Angaben zu seinem Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Entführung/Ermordung der beiden Mitarbeiter der D._______ greife zu kurz. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, anlässlich der Befragung auf der Botschaft die entsprechende Frage wahrheitsgetreu zu beantworten. Bei der ergänzenden Anhörung hingegen sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt von den Vorwürfen bereits gewusst habe und davon ausgegangen werden könne, dass er sich Gedanken zu seinem Aufenthaltsort zum Tatzeitpunkt gemacht habe, die Antwort nicht gleich ausgefallen. Der Umstand, dass er bei der späteren Befragung einen anderen Ort erwähnt habe, könne daher nicht damit erklärt werden, dass er sich zum Zeitpunkt der ersten Aussage nicht bewusst gewesen sei, sie könne später wichtig werden. Vielmehr seien die unterschiedlichen Angaben ein klarer Hinweis für die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen. Es stehe fest, dass sein Aufenthaltsort zwischen (...) und seiner Ausreise unbekannt sei. Im selben Zusammenhang sei im Übrigen auf die Erwägungen am Schluss von Ziffer 2.3 hinzuweisen, wonach F._______ trotz seiner wohlwollenden Einstellung gegenüber dem Beschwerdeführer zum Interviewzeitpunkt dessen Vorbringen, wonach dieser damals in seinen Einrichtungen untergebracht gewesen sei, nicht bestätigt habe. Auch die Beschwerdeergänzung gebe zu dieser Frage noch immer keine Antworten. In dieser Zeitspanne sei es in Sri Lanka zu mehreren Morden gekommen, mit denen der Name des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht werde. Konkret habe sich seit der letzten Vernehmlassung in diesem Zusammenhang ergeben, dass er gemäss zahlreichen öffentlich zugänglichen Medienberichten am (...) in Sri Lanka angeklagt worden sei, an der Ermordung des (Nennung Personen) am (...) beteiligt gewesen zu sein, wobei er (Nennung Tatbeitrag) haben soll. (...) Personen seien angeklagt worden, wobei (...) Personen während der Gerichtsverhandlung nicht anwesend gewesen seien. Am (...) habe der (Nennung Gericht) alle Angeklagten freigesprochen, auch die Abwesenden. Das Berufungsverfahren sei noch hängig und die nächste Verhandlung sei für den (...) anberaumt worden. Der Beschwerdeführer gelte den Medienberichten und auch dem Gerichtsverfahren zufolge in Sri Lanka als ehemaliges Mitglied der E._______, welches sich bei der Trennung im (...) der P._______ und bei deren Aufspaltung im Jahr (...) M._______ angeschlossen habe. 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Angaben fest und brachte ergänzend vor, die Vorinstanz gehe in ihrer Vernehmlassung bezeichnenderweise nicht auf die Beschwerdeergänzung ein und erschöpfe sich in für das Verfahren bedeutungslosen Ausführungen. Im Zeitpunkt des Botschaftsinterviews habe er nicht wegen der angeblichen Tötungsdelikte, sondern wegen seiner Verbindungen zu den E._______ im Fokus der sri-lankischen Behörden und daher unter enormem Druck gestanden, weshalb er sich im Untergrund habe bewegen müssen. Deshalb, und weil er seine Verstecke ständig gewechselt habe, habe er sich zu seinem Aufenthaltsort wohl unstimmig geäussert, was aber vor diesem Hintergrund begreiflich sei. Da F._______ eine Mehrzahl von den Sicherheitskräften gesuchten Personen unterstütze, könne nicht erwartet werden, dass er gegenüber jeglichen Anfragen der Botschaft vollumfänglich und korrekt Auskunft erteilen könne, da sich dieser sonst selber und auch die anderen Personen gefährde. Ohnehin sei nicht ersichtlich, weshalb die Angaben zu seinem Aufenthaltsort im Vorfeld der Befragung durch die Botschaft eine derartige Bedeutung haben sollten. Das SEM könne keinerlei Umstände anführen, die für seine Täterschaft sprechen würden, und es werde ihm in unzulässiger Weise der Gegenbeweis aufgebürdet. Soweit den Mordvorwurf in einem anderen Verfahren des Jahres (...) betreffend sei anzuführen, dass er mit dieser Tat nichts zu tun habe und von dem angeblichen Verfahren ebenfalls nur über sri-lankische Medienberichte erfahren habe. Sollte dieses Verfahren tatsächlich stattgefunden haben, unterstreiche dies das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden und deren Bemühungen, ihm diese Straftat unterzuschieben. Die Vorinstanz selber habe in ihrem Entscheid in E. 2.2 das mögliche Motiv der sri-lankischen Behörden, angebliche oder tatsächliche Tötungsdelikte Unschuldigen zuzuweisen, um aus den Reihen der Behörden beziehungsweise des Militärs oder regimetreuer Milizen stammende Täter zu schützen, nicht als abwegig bezeichnet. Insgesamt habe er sich keiner Straftat schuldig gemacht und sei daher keinesfalls asylunwürdig. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG bedingt die Asylunwürdigkeit - unter anderem - die Begehung einer verwerflichen Handlung, wobei darunter diejenigen Delikte zu subsumieren sind, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten, wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S. 564; 2011/10 E. 6 S. 131, jeweils m.w.H.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln. Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich Urteil des BVGer E-3306/2017 vom 21. November 2017 E. 4.1 m.w.H.). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132; 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565 m.w.H.; Urteil des BVGer D-5696/2016 vom 5. Mai 2017 E. 4.1). 4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 4.3 4.3.1 Das SEM stützte sich in der angefochtenen Verfügung bei der Begründung für die Asylunwürdigkeit einerseits auf die dem Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden zur Last gelegten Morde an zwei Mitarbeitern des D._______, welche am (...) entführt und am folgenden Tag tot aufgefunden worden seien, zumal er national und international zur Fahndung ausgeschrieben sei, was in der Regel eine Mitbeteiligung an strafbaren Delikten impliziere. Andererseits verwendete es in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte und/oder schriftlicher Beweismittel für die behördlichen Vorwürfe die dem SEM gegenüber gemachten Aussagen des Beschwerdeführers. Diesbezüglich führte es aus, weder habe er ein Verfolgungsinteresse der Behörden plausibel machen noch ein Alibi für den Tatzeitpunkt nachweisen können und auch keine Massnahmen zu seiner Entlastung ergriffen, obwohl dies möglich gewesen wäre. Schliesslich bestünden Lücken in seinen Aussagen zu den Hilfeleistungen an die E._______. Bei den gegen eine Asylunwürdigkeit sprechenden Hinweisen handle es sich um nicht weiter oder näher begründete subjektive Eindrücke oder Einschätzungen der Botschaft in ihren Berichten vom (...), (...) und (...). Es sei daher insgesamt überwiegend wahrscheinlich, dass er sich an den ihm vorgeworfenen Taten beteiligt und somit verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen habe. Sodann sei der Asylausschluss verhältnismässig. 4.3.2 Vorliegend kann aktuell nicht von einem vollständig erstellten Sachverhalt bezüglich des in E. 4.3.1 erwähnten Tatbestandes ausgegangen werden. Wohl hat die Vorinstanz diverse Abklärungen über die Schweizer Vertretung getätigt und den Beschwerdeführer wiederholt befragt. Jedoch hat sie im angefochtenen Entscheid selber eingeräumt, es sei ihr bei ihren Abklärungen nicht gelungen, über das Verfahren betreffend den Mordvorwurf etwas Konkretes herauszufinden oder Beweismittel zu beschaffen. Dabei verwies sie auf die Ergebnisse in der Botschaftsanfrage vom 22. September 2010 (vgl. act. C45) sowie auf die Ausführungen in der ergänzenden Anhörung. Diesbezüglich ist zunächst anzuführen, dass die Vorinstanz bei der Suche nach Hinweisen, die gegen die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Begehung verwerflicher Handlungen sprechen könnten, die ursprüngliche Risikobewertung - die sich im Wesentlichen auf Beurteilungen der Botschaft in deren Berichten vom (...) und (...) stützte - umstiess und anführte, die Einschätzungen der Botschaft in den erwähnten Berichten seien entweder zu wenig auf die Tat selbst bezogen oder es handle sich bei diesen um nicht näher begründete subjektive respektive nicht weiter fundierte Eindrücke. Demgegenüber ist aus dem von der Vorinstanz in ihrem Entscheid letztlich verwendeten Abklärungsergebnis der Botschaft (Botschaftsantwort [...] vom (...); act. [...]) in substanzieller Hinsicht lediglich ersichtlich, dass Abklärungen zu Gerichtsverfahren ohne Gerichtsnummer nicht möglich seien, der fragliche Gerichtsfall eingestellt worden sei und das L._______ den Fall nicht aufzurollen gedenke, weil dies ohnehin Sache des D._______ wäre, und sich keine neueren Berichte in Zeitungen finden würden. Im Anschluss an diese Ausführungen wurden sodann von der Botschaft verschiedene Annahmen getroffen und Beobachtungen weitergegeben. Bei diesen handelt es sich lediglich um subjektive Einschätzungen und es wird im angefochtenen Entscheid diesbezüglich nicht näher ausgeführt, weshalb sich diese Bewertungen als stimmiger und fundierter erweisen würden als diejenigen in den Auskünften der Botschaft vom (...) und (...). Zudem führte die Botschaft in ihrer Antwort vom (...) an, dass weitere Abklärungen zum Fall - auch über die D._______ oder andere Behörden - zwar heikel seien, aber unter gewissen Umständen trotzdem durchgeführt werden könnten. Dies lässt den Schluss zu, dass gerade mit Blick auf das angebliche Gerichtsverfahren bezüglich der Ermordung von zwei Mitgliedern des D._______ oder zur Ermittlung anderer sachdienlicher Hinweise zur behaupteten Involvierung des Beschwerdeführers in diese Taten die - von der Vorinstanz offenbar nicht mehr genutzte - Möglichkeit bestanden hätte, auf diesem Weg konkrete Erkenntnisse erhältlich zu machen. Angesichts der dem Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens unterstellten Verbindungen zu M._______ respektive H._______ (vgl. insbesondere auch die diesbezüglichen Annahmen in der Botschaftsantwort vom [...]) und der damit angeblich in Zusammenhang stehenden strafbaren Handlungen erstaunt sodann, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung lediglich durch die Hilfswerkvertretung ein paar wenige Fragen zu seinen Beziehungen zu M._______ gestellt wurden, aber keine durch die Befragerin selber. Dies ist umso überraschender, als der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführte, M._______ schon zu kennen, aber es habe keine feste Freundschaft bestanden (vgl. act. C53 S. 11). Ferner zog die Vorinstanz zur Begründung der Asylunwürdigkeit die Aussagen des Beschwerdeführers bei, die sich in diversen Punkten als widersprüchlich respektive als ungereimt erwiesen hätten. Soweit sie diesbezüglich auf ein fehlendes Alibi für den Tatzeitpunkt schliesst, weil der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Anreiseweg zur Schweizer Vertretung in C._______ gemacht habe, ist ihre Schlussfolgerung erheblich zu relativieren und kann in dieser Form nicht nachvollzogen werden. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in der Botschaft aus, er sei ab (...) in verschiedenen (Nennung Institution) gewesen und habe sich immer wieder abwechslungsweise in Q._______, R._______, S._______ und T._______ aufgehalten. Da sich die Ortschaft T._______ auf einem der Wege zwischen Q._______ und C._______ befindet und zwischen der Befragung bei der Botschaft und der ergänzenden Anhörung durch die Vorinstanz eine überaus lange Zeit (Nennung Dauer) verstrichen ist, lassen sich nicht zuletzt auch aufgrund der vorgebrachten und nachvollziehbaren Nervosität des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Vorsprache bei der Schweizer Vertretung die unterschiedlichen Angaben zum effektiven Abreiseort durchaus plausibel erklären. Alleine aus der Aussage von F._______, dass der Beschwerdeführer mit einigen Freunden unterwegs gewesen und bei diesen geblieben sei und im Zeitpunkt des Interviews respektive im Moment bei keiner ihrer Verbindungen beziehungsweise Einrichtungen bleibe, lässt noch keinen eindeutigen Rückschluss zu, ob er im Tatzeitpunkt - also wenige Tage vorher - bereits nicht mehr für die Bewegungen des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen war (vgl. act. A8/31 S. 31). Diesbezüglich lassen die betreffenden Aussagen ohne Weiteres auch eine andere Interpretation zu. Die von der Vorinstanz im Entscheid getroffenen Annahmen zum Vorhandensein eines Alibis basieren daher bei der vorliegenden Sachlage nicht auf schlüssigen Aussagen. Sodann sind die Entgegnungen des Beschwerdeführers zum Vorhalt, er habe nach Kenntnis der Mordanklage keine Entlastungsmassnahmen getroffen, als durchaus nachvollziehbar zu bezeichnen. So durfte er angesichts der sich im damaligen Zeitpunkt stetig verschlechternden Sicherheitslage, der ab Dezember 2006 weitergehenden Verhaftungs- und Festhaltekompetenzen der Sicherheitskräfte gestützt auf den PTA, der Verschleppungen und Entführungen von Zivilpersonen, der missbräuchlichen und willkürlichen Polizeimassnahmen gegenüber Tamilen sowie der nicht unabhängigen Justiz und einer eingeschränkten Rechtsstaatlichkeit (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/2 E. 7.2.1 ff.) nicht damit rechnen, einem fairen und unparteiischen (Ermittlungs-)Verfahren unterzogen zu werden. Die Vorinstanz hat denn auch nicht konkret dargelegt, wie es dem Beschwerdeführer unter den damaligen Umständen hätte möglich sein sollen, entlastende Argumente und Beweise zu sammeln. Dem Hinweis in der angefochtenen Verfügung, F._______ habe den Beschwerdeführer sonst in allen Lebensbereichen unterstützt, vermag deshalb nicht zu überzeugen (vgl. act. C62/17 S. 9 oben), weil ebenso die Möglichkeit bestanden haben könnte, dass F._______ es als von Beginn weg - und dies nicht zu Unrecht - als aussichtslos erachtet haben könnte, entsprechende Entlastungsbeweise zu beschaffen. Im Weiteren hält die Vorinstanz aufgrund der unterschiedlichen Ausführungen zum Umfang der Unterstützungsleistungen zugunsten der E._______ und deren letzten an den Beschwerdeführer gerichteten Forderung sowie der unplausiblen Begründung für die Intensität der Verfolgung durch die E._______ fest, der Beschwerdeführer lasse sich in seinen Aussagen durch taktische Überlegungen leiten, er habe absichtlich Sachverhaltselemente verschwiegen respektive ausgeblendet, weshalb seine Verstrickung mit den E._______ (und allenfalls von ihr abgesplitterten Einheiten) wesentlich intensiver gewesen sei, als er schliesslich eingeräumt habe. Sodann sei dieses Verhalten dahingehend zu interpretieren, dass diese Elemente sein Asylverfahren negativ beeinflussen würden, es mithin um verwerfliche Handlungen gehe. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Unterstützungsleistungen an die E._______ wohl unterschiedlich äusserte. Bezüglich der Abgabe von J._______ und (...) ist jedoch mit Blick auf seine Aussage im Botschaftsinterview, er selber habe nichts für die Sache zugunsten von U._______ getan (vgl. act. A8/31 S. 17), zu bemerken, dass diese Aussage dahingehend verstanden werden kann, dass er als Einzelperson die E._______ nicht unterstützte. Demgegenüber gab er bei der Anhörung an, die Arbeit des D._______ - wo er angestellt gewesen sei - hätte ohne gelegentliche Abgabe von Hilfsgütern an die E._______ im Vanni-Gebiet gar nicht durchgeführt werden können (vgl. act. C10/13 S. 4 f.). In diesem Sinne ist der von der Vorinstanz angeführte Einwand zu relativieren. Sodann erweist sich der vorinstanzliche Vorhalt einer widersprüchlichen Aussage bezüglich der Übergabe einer Karte an die E._______ bei näherer Betrachtung als unbegründet, da es sich um zwei verschiedene Sachverhalte handelt. Zum einen soll der Beschwerdeführer im Jahre (...) aufgefordert worden sein, auf einer Landkarte über die Militärcamps Angaben zu sammeln (vgl. act. C10/13 S. 5), um andererseits im Botschaftsinterview vorzubringen, er hätte im Jahre (...) einem Angehörigen der E._______ - nachdem er zu einem deren Büros in der Nähe einer (Nennung Institution) namens (...) gerufen worden sei - eine Karte (...) von B._______ beschaffen sollen, was er aber nicht habe tun können, da der D._______ über keine solche verfügt habe (vgl. act. A8/31 S. 13). Dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunkts der letzten konkreten Forderungen der E._______ unterschiedlich geäussert hat, ist zwar zutreffend, lässt sich aber nach Ansicht des Gerichts in Berücksichtigung der offenbar diversen, über die Jahre erlebten Kontakte des Beschwerdeführers mit den E._______ und der Möglichkeit, sich diesbezüglich bei der Chronologie der Ereignisse zu irren, ebenfalls plausibel erklären. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zur Stützung ihrer Aussagen den Zeitpunkt der Vermietung des Vans an eine (Nennung Organisation) am (...) anführt, zumal die letzte Forderung der E._______ je nach Aussage einmal vor und das andere Mal nach diesem Zeitpunkt geschehen sein soll, ist festzustellen, dass der fragliche Mietvertrag (vgl. act. A1/Dokument Nr. 6) weder auf den Namen des Beschwerdeführers lautet noch von diesem unterschrieben wurde, weshalb dieses Argument nicht verfängt. Die in diesem Zusammenhang getroffene Annahme der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer wegen unterschiedlicher Angaben zu Art und Ausmass seiner Unterstützungstätigkeit bei seinen Aussagen durch taktische Überlegungen leiten lasse, kann daher aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht gefolgt werden. Insbesondere trifft das SEM in diesem Punkt (vgl. act. C62/17 S. 10 Ziff. 2.5 letzter Absatz) eine Annahme, die letztlich darin gipfelt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine Verbindung mit den E._______ und insbesondere auch von ihr allenfalls abgesplitterten Einheiten wesentlich intensiver gewesen sei, als er schliesslich eingeräumt habe. Dadurch dürfte sie implizit einen Bezug zum in den Botschaftsberichten enthaltenen Vorwurf, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen für die Gruppe von M._______ agierenden Mörder, zu erstellen versuchen. Die oben erwähnte Verknüpfung ("kann nicht ausgeschlossen werden, dass...") fusst jedoch aufgrund obiger Erörterungen weder auf einer soliden Aktenlage noch lässt sich dieser Rückschluss aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Sinne des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ableiten. So genügt die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht. Auch die von der Vorinstanz geäusserte Theorie zu den Gründen, weshalb die E._______ den Beschwerdeführer mit hoher Intensität verfolgt haben müssten - wobei sie dabei beispielhaft auf die Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Abspaltung von H._______ verweist (vgl. act. C62/17 S. 11 oben) - erweist sich bei der derzeitigen Sachlage als wenig griffig. In Ziffer 2.7 trifft die Vorinstanz sodann verschiedene Annahmen, die letztlich darin münden, dass das Ausblenden von verschiedenen Sachverhaltselementen durch den Beschwerdeführer dahingehend zu interpretieren sei, dass diese das Asylverfahren negativ beinflussen würden, weshalb es sich dabei um verwerfliche Handlungen handle. Wie in den vorgängigen Erwägungen ausgeführt, sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verwicklung mit den E._______, der Ursachen der Verfolgung durch dieselben, seines Alibis sowie der unterbliebenen Anstrengungen bezüglich Entlastungsmassnahmen bei derzeitigem Aktenstand entweder zu relativieren oder sind als nicht überzeugend oder als wenig griffig zu erachten und lassen erheblichen Spielraum bei deren Beurteilung zu. Diese Annahmen der Vorinstanz lassen zu wenig sachverhaltsmässig erstellte, konkrete Indizien erkennen, um aus diesen zu schliessen, die Folgerungen des SEM würden mit Blick auf das Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Annahme von verwerflichen Handlungen den wahrscheinlichsten Geschehensablauf abbilden (vgl. zum Beweisgrad Urteil des BGer 9C_717/2009 E. 3.3; BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 146 E. 2c S. 150; 125 V 195 E. 2; 121 V 47 E. 2a). Sodann hätten Möglichkeiten bestanden, den bislang nicht weiter konkretisierten Sachverhalt durch weitere Abklärungen zu erschliessen. Zu denken ist dabei im Übrigen auch an die Möglichkeit, Abklärungen zum Berufungsverfahren betreffend den getöteten tamilischen Abgeordneten gegen das am (...) erlassene Urteil des (Nennung Behörde), welches mit einem Freispruch aller (...) Angeklagten - darunter auch der Beschwerdeführer - endete, durchzuführen, aus welchen sich allenfalls Erkenntnisse zu den Vorhalten einer Verstrickung des Beschwerdeführers mit M._______ respektive H._______ ergeben könnten. 4.3.3 Nach dem Gesagten ist derzeit nicht von einem vollständig erstellten Sachverhalt bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten auszugehen. Die angefochtene Verfügung beruht somit diesbezüglich auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Die Vorinstanz hat daher alle notwendigen Abklärungen vorzunehmen, die es dem Gericht ermöglichen zu prüfen, ob die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme respektive die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass den Beschwerdeführer eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG trifft. 4.4 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit beantragt wird, es seien die Dispositiv-Ziffern 4 bis 9 der angefochtenen Verfügung - betreffend den Beschwerdeführer - aufzuheben und eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Asylpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Dispositivziffern 4 bis 9 der Verfügung vom 30. Januar 2015 sind demnach betreffend den Beschwerdeführer aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juli 2017 eine Kostennote ein. Der darin ausgewiesene Aufwand von insgesamt acht Stunden und 55 Minuten ist um eine halbe Stunde zu kürzen, da die "voraussichtlichen Abschlussbemühungen" nach Erlass des Urteils nicht mehr als notwendiger Aufwand anzuerkennen sind. Das ausgewiesene Honorar (Ansatz Advokat) ist demnach um Fr. 100.- zu verringern. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen, der eingereichten Kostennote und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar des Rechtsbeistands zulasten der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 1668.- festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 4 bis 9 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Januar 2015 betreffend den Beschwerdeführer werden aufgehoben.

2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1668.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: