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E-4065/2020

E-4065/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. Am 14. Juni 2019 mandatierte die Beschwerdeführerin die ihr im BAZ zu- gewiesene, rubrizierte Rechtsvertretung zur Vertretung im Asylverfahren. Gleichentags wurde die Personalienaufnahme (PA) durchgeführt. C. Aufgrund zweier festgestellter Daktyloskopierungen in Griechenland ([…] März 2018: Einreise; […] Juli 2018: Asylgesuch) fand am 20. Juni 2019 mit der Beschwerdeführerin das sogenannte Dublin-Gespräch inklu- sive einer Befragung zum medizinischen Sachverhalt statt. D. D.a Am 23. September 2019 verfügte die Vorinstanz, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin werde im erweiterten Verfahren behandelt, und wies sie dem Kanton B._______ zu. D.b Am 25. September 2019 erneuerte die Beschwerdeführerin das Man- dat an die rubrizierte Rechtsvertretung zur weiteren Vertretung im Asylver- fahren. E. E.a Im Rahmen der Erstbefragung vom 23. August 2019, der Anhörung vom 18. September 2019 sowie der ergänzenden Anhörung vom 29. No- vember 2019 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asyl- gesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Kurdin, Atheistin und stamme aus C._______ (Provinz D._______). Sie habe die Mittelschule abgeschlossen und das anschlies- sende Handelsgymnasium im Mai 1994 abgebrochen. In der Folge habe sie zur finanziellen Unterstützung ihrer zwölfköpfigen Familie gearbeitet und sich nebenbei als Freiwillige in der Jugendorganisation der HADEP (Halkın Demokrasi Partisi, dt.: Partei der Demokratie des Volkes) enga- giert. Ab 1998 habe sie während zwei Jahren in einer (…) gearbeitet, wel- che HADEP-(…) innegehabt habe. Im gleichen Jahr habe ihr Vater sie mit einem viel älteren, wohlhabenden Mann verheiraten wollen und sie

E-4065/2020 Seite 3 aufgrund ihrer Weigerungshaltung oft unter Druck gesetzt, geschlagen und bedroht, wodurch sie suizidal geworden sei. Anlässlich einer Razzia bei den HADEP-(…) sei sie im (…) verhaftet und während (…) Tagen in Poli- zeigewahrsam genommen worden, wo sie sexuelle Gewalt und Demüti- gungen durch Polizisten erfahren habe. Im Jahr (…) sei sie als (…) der HADEP wegen Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, dt.: Arbeiterpartei Kurdistans) verhaftet und erneut (…) Tage in Polizeigewahr- sam genommen worden. Nach ihrer Vorführung beim Richter habe man sie ins Gefängnis in E._______ gebracht, wo sie wegen ihrer HADEP-Mitglied- schaft während (…) Jahren inhaftiert gewesen, von der Polizei belästigt, gedemütigt und gefoltert worden sei. Im Jahr (…) sei sie ohne Strafurteil entlassen worden. Daraufhin habe sie ihren Vater erfolglos bei der Polizei angezeigt, was zu weiteren Schlägen durch ihren Vater geführt habe. Um der familiären Gewaltsituation zu entgehen, habe sie sich im (…) 2001 mit Unterstützung einer früheren Bekanntschaft aus dem Gefängnis der PKK angeschlossen. Nach einer für jedes Mitglied obligatorischen zweimo- natigen Ausbildung in Ideologie und an der Kalaschnikow habe sie bis 2005 in der Logistik im Gebiet F._______ im Irak gearbeitet. Wegen gesundheit- licher Probleme sei sie 2005 nach Mahmur (ein vom Hohen Flüchtlings- kommissar der Vereinten Nationen [UNHCR] geführtes kurdisches Flücht- lingslager im Nordirak, Anm. des Gerichts) verlegt worden, wo sie bis 2014 geblieben und – nun unbewaffnet – im sozialen Bereich (in der G._______) engagiert gewesen sei. Am (…) 2008, während ihres Einsatzes für die PKK im Irak, sei sie aufgrund ihrer HADEP-Mitgliedschaft von einem Gericht in D._______ zu (…) Haft wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terror- organisation verurteilt worden. Dieses Urteil sei mit begründetem Urteil vom (…) 2015 vom Vollzugsrichter in H._______ bestätigt worden. Wegen in Mahmur aufgetretener (…)probleme mit (…) habe sie sich im Jahr 2014 im staatlichen Krankenhaus in Erbil behandeln lassen. Zu jener Zeit sei der sogenannte «Islamische Staat» (IS) in ihrem Einsatzgebiet in Mahmur ein- marschiert. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme habe sie sich nicht am bewaffneten Widerstand gegen den IS beteiligen können, obwohl sie darauf bestanden habe. Im (…) 2014 habe sie die PKK freiwillig und ein- vernehmlich verlassen, weil in Erbil die Behandlungsmöglichkeiten für ihre gesundheitlichen Probleme beschränkt gewesen seien. Die PKK habe sie bis an die türkische Grenze gebracht, welche sie mit Hilfe von Schmugglern überquert habe. Auf dem Weg in die Türkei sei sie am (…) 2014 von der türkischen Polizei angehalten und direkt in Haft genommen worden, als die Polizisten ihre

E-4065/2020 Seite 4 vorgegebene falsche Identität erkannt hätten. Die befragenden Polizisten hätten ihr mitgeteilt, dass sie gewisse Inhalte ihrer Aussagen anpassen respektive von anderen Fällen übernehmen würden (z.B. Kommandofunk- tion), damit sie vom «Reue-Gesetz» und mithin von Strafmilderung oder - verzicht profitieren könne. Sie habe sich letztlich in der Hoffnung auf Straf- milderung nicht dagegen gewehrt. Aus Angst vor Haftverlängerung und Folter habe sie der Polizei verschwiegen, dass sie die PKK freiwillig ver- lassen habe. Sie habe nun die ursprüngliche Haftstrafe des Urteils vom (…) 2008 von (…) im Zusammenhang mit ihrer HADEP-Mitgliedschaft ab- sitzen müssen, unter Anrechnung der ohne Strafurteil bereits abgesesse- nen Haftstrafe in den Jahren (…) bis (…). Nach knapp einem Jahr Haft in H._______, vom (…) 2014 bis zum (…) 2015, dem Datum des erwähnten begründeten Urteils des ersten Strafverfahrens, sei sie mit der Auflage ei- ner bis zum (…) 2016 dauernden Meldepflicht frühzeitig entlassen worden. Obwohl das erste Strafverfahren mit ihrer Strafverbüssung seinen Ab- schluss gefunden habe, sei im Jahr 2016 eine Ausreisesperre mit Passver- bot gegen sie verhängt worden. Aufgrund ihrer PKK-Mitgliedschaft sei nach ihrer Verhaftung im Jahr 2014 ein zweites Strafverfahren gegen sie einge- leitet worden. Am (…) 2015 sei sie wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terroror- ganisation, namentlich der PKK, zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. We- gen guter Führung in der Untersuchungshaft und bereits abgesessener Haftzeit sei das Strafmass aber auf (…) herabgesetzt worden. Das Be- schwerderecht gegen dieses Urteil sei ihr verweigert respektive ihre selber verfasste Beschwerde nicht anhand genommen worden. Am (…) 2017 habe das Kassationsgericht das Urteil vom (…) 2015 dennoch bestätigt und ihre Hoffnung auf Anwendung des neuen Reuegesetzes habe sich so- mit zerschlagen. Am (…) 2018 sei die bestätigte Strafe an die zuständige Behörde in H._______ geschickt worden. Daraufhin habe sie in Befürch- tung eines sie betreffenden Haft- beziehungsweise Suchbefehls Anfang (…) 2018 D._______ mit Hilfe eines Schleppers verlassen, um sich zu ihrer Schwester nach I._______ und danach zu ihrer Tante nach Istanbul zu be- geben; eine weitere Inhaftierung hätte sie physisch nicht durchgestanden. Am (…) 2018 sei sie trotz bestehendem Ausreiseverbot mit demselben Schlepper illegal nach Griechenland gelangt. Noch in der gleichen Nacht hätten die Behörden in D._______ ihre Wohnung gestürmt, ohne ihrer mit- bewohnenden Mutter einen Hausdurchsuchungsbefehl vorzulegen. Nach rund (…) Monaten Aufenthalt in Griechenland habe sie dort ehemalige tür- kische Polizisten erkannt, welche sie in der Untersuchungshaft in H._______ belästigt hätten. Sie habe deshalb die durch einen Schlepper

E-4065/2020 Seite 5 vermittelte Weiterreise in die Schweiz angetreten, wo sie am 12. Juni 2019 illegal angekommen sei. Sie sei nie zu Kampfhandlungen der PKK eingesetzt worden, zumal sie auch die körperlichen Eigenschaften dazu nicht aufgewiesen habe. Exilpo- litisch sei sie nicht aktiv und sie pflege nur noch Kontakte zu ausgetretenen und im Exil wohnenden, nicht mit aktiven PKK-Mitgliedern. Die PKK sehe sie noch heute als Organisation, die für das kurdische Volk einen berech- tigten Kampf führe; ihre Tätigkeit für die PKK habe sie nie bereut. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands erwähnte sie frühere (…)- und (…)probleme sowie seit 2012 bestehende Beschwerden im (…) und (…). E.b Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfah- rens (Beweismitteleingaben vom 6. September 2019 und 14. Februar

2020) abgesehen von ihrer Identitätskarte insbesondere zahlreiche Ge- richts-, Vollzugs- und staatsanwaltschaftliche Dokumente betreffend ihre beiden erwähnten türkischen Strafverfahren (z.T. mit Übersetzungen), ei- nen Bericht betreffend die Inhaftierung ihres Bruders, Fotos sowie sie be- treffende medizinische Unterlagen zu den Akten. Für deren detaillierte Auflistung wird auf die angefochtene Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. I.3) verwiesen. F. Am 6. Juli 2020 nahm der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zuhanden des SEM und basierend auf einer Personenabklärung Stellung hinsichtlich einer möglichen Bedrohung der inneren Sicherheit der Schweiz durch die Beschwerdeführerin. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv- ziffer 1), lehnte jedoch ihr Asylgesuch in Anwendung von Art. 53 AsylG (SR 142.31) ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig ordnete es infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4-

6) und händigte ihr die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 7). H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. August 2020 erhob die Be- schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die

E-4065/2020 Seite 6 Verfügung vom 15. Juli 2020. In dieser wurde beantragt, die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, der Beschwerdeführe- rin sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und (die Sache) zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ins- besondere sei ihr die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeistän- din beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei ab- zusehen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2020 hiess der vormals zustän- dige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so- wie amtliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 9. September 2020 eingela- den. J. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2020 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung. K. Mit innert antragsgemäss erstreckter Frist eingegangener Replik vom

8. Oktober 2020 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihrer- seits Stellung und hielt im Übrigen an den Ausführungen in der Beschwerde fest. L. Aus organisatorischen Gründen wurde am 3. Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-4065/2020 Seite 7 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt und sie wegen Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, ist einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht vom Bestehen eines Asyl- ausschlussgrundes gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist und die Be- schwerdeführerin zu Recht mangels eines ausländerrechtlichen Aufent- haltstitels weggewiesen hat.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM begründet die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling damit, dass aufgrund der Aktenlage mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen sei, sie habe im Falle einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Vorliegend gelange aber der Asylausschlussgrund von Art. 53 Bst. a AsylG (Asylunwürdigkeit wegen verwerflicher Handlungen) zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin sei rund vierzehn Jahre in die Organisationsstruktur der PKK integriert gewesen, davon rund fünf Jahre in die Logistik der mili- tärischen Einheit. Aus ihrem Sachvortrag gehe eine lang andauernde und

E-4065/2020 Seite 8 qualifizierte Unterstützungstätigkeit für die PKK insbesondere im Bereich Logistik der militärischen Einheit, aber auch in der Ausbildung und Förde- rung der Zivilbevölkerung (Frauen und Kinder) und in der Landwirtschaft hervor. Gemäss eigenen Angaben habe sie gewusst, dass die vier Einhei- ten im Gebiet F._______, die sie mit Lebensmitteln und lebensnotwendiger Ware beliefert habe, Kämpfer an die türkisch-irakische Grenze im Nordirak geschickt hätten. Diese Umstände und Handlungen wögen schwer, da sie dadurch den bewaffneten Kampf und die Vornahmen von konkreten Kampfhandlungen ermöglicht habe. Sie habe Kenntnis von der Gewaltbe- reitschaft der PKK gehabt und mit ihrer aktiven Unterstützung bewusst in Kauf genommen, dass ihr Beitrag der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation dienen könne. Mit ihrem insbesondere logistischen Einsatz bei der PKK habe sie eine lang andauernde und qualifizierte Unterstüt- zungstätigkeit zur Förderung der Aktivitäten der Organisation und zu deren Fortbestehen geleistet. Ihre Angaben über ihre Einsatzzeit in der militäri- schen Einheit erschienen auffällig abgeschwächt, beispielsweise der an- gebliche Einsatz in der Logistik der militärischen Einheit in F._______ nur zu Friedenszeiten oder die Verneinung einer persönlichen Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen während der gesamten PKK-Zeit. Ge- mäss den Kenntnissen des SEM treffe dies nicht zu, denn die PKK habe ab 2004 auch dank der Unterstützung des Nordiraks ihre Guerilla-Taktik und damit den bewaffneten Kampf gegen türkische Sicherheitskräfte und Zivilisten wieder aufgenommen und es sei auch während des davor fünf- jährigen unilateralen Waffenstillstands der PKK zu Tötungen durch diese gekommen. Die PKK sei zudem zum Zeitpunkt ihres Beitritts bereits für ihre in den 90er-Jahren begangenen Verbrechen bekannt gewesen und ihre damaligen Aktivitäten könnten daher mitnichten als friedlich angeschaut werden. Abgesehen davon sei aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sie länger als angegeben beim militärischen Flügel der PKK aktiv ge- wesen sei und sie somit bei der Guerilla schon im Einsatz gestanden sei, als die PKK spätestens ab 2004 militärisch wieder aktiver gewesen und es im Oktober 2007 zu einem Gewalthöhepunkt der PKK (u.a. Tötung von 30 türkischen Soldaten und Zivilisten) gekommen sei. Es erstaune zudem, dass sie während ihres langjährigen Logistik-Einsatzes nicht mitbekom- men habe, ob die vier Einheiten, die sie beliefert und mit denen sie in di- rektem Austausch gestanden habe, nebst der ideologischen Ausbildung auch Kampfausbildungen gemacht hätten. Ihr Aussageverhalten deute auf den Versuch einer Abschwächung und Beschönigung ihrer Rolle und ihrer damaligen Nähe zum militanteren und gewaltbereiten Flügel der PKK und mithin ihrer Tatbeteiligung hin. Bezüglich ihrer Tatbeiträge innerhalb der PKK sei auch ihr Strafverfahren in der Türkei mitzuberücksichtigen. Ihr

E-4065/2020 Seite 9 Engagement für die (in der Türkei als terroristisch geltende) PKK sei im Urteil vom (…) 2015 nicht nur als geringfügig eingestuft worden, sondern als mehrjährige, aktive Mitarbeit. Der Übersetzung des Gerichtsurteils lasse sich eine umfassende, genaue und detaillierte Beschreibung ihrer Tatbeiträge entnehmen, was nicht auf lediglich wenig fundierte Annahmen der Untersuchungsbehörden schliessen lasse. Des Weiteren erscheine das am unteren Ende des gesetzlichen Strafrahmens liegende Strafmass nicht überaus streng oder unverhältnismässig. Es sei ausreichend und nachvollziehbar begründet, berücksichtige Strafmilderungsgründe und rechne die bereits in Gewahrsam verbrachte Zeit an. Obschon das im tür- kischen Kontext eher milde Strafmass auch damit erklärt werden könnte, dass das Gericht ihr – wie geltend gemacht – keine Führungsposition und keine Beteiligung am aktiven Kampf zugeschrieben habe, bestünden Hin- weise darauf, dass sie innerhalb der PKK länger bei der Guerilla im Einsatz gewesen sei und höhere Positionen mit mehr Verantwortung innegehabt habe, als von ihr gegenüber dem SEM zugegeben. Entgegen ihrem Vor- bringen, wonach sie von 2001 bis 2005 in F._______ bei der militärischen Einheit für die Logistik gearbeitet habe, lasse sich den als Beweismittel eingereichten Unterlagen entnehmen, dass sie nach ihrer Ausbildung zu- erst während drei Jahren in einem Feldlager als Kämpferin eingetroffene Waren geordnet habe, danach im (…) 2006 nach F._______ gegangen sei, ab (…) 2007 bis 2008 bei der Fraueneinheit in J._______ gedient habe und erst ab 2010/2011 (statt ab 2005) im Camp Mahmur stationiert gewesen sei. Demgegenüber habe sie in der Anhörung erklärt, dass sie gemäss der Anklageschrift im Jahr 2009 nach Mahmur gegangen sei. Betreffend ihre Position bei der PKK sei den Unterlagen zu entnehmen, dass sie während elf Monaten von 2009 bis 2010/2011 in J._______ als Team-Kommandan- tin eingesetzt worden sei. Ihre Erklärungen betreffend diese Unstimmigkei- ten zwischen den eingereichten Prozessunterlagen und ihren Aussagen im Asylverfahren (Übernahme von Protokoll- und Textpassagen aus Verfah- ren anderer PKK-Mitglieder durch die Polizisten anlässlich ihres Gewahr- sams im Jahre 2014) überzeugten nicht und erschienen auch dahingehend unlogisch, als bei einem angeblich längeren Einsatz in den Bergen (d.h. für die Guerilla) die Strafe härter ausgefallen wäre und die Polizei sie damit bewusst in eine härtere Strafe hineingedrängt hätte. Diesfalls hätte die Ver- teidigung im Gerichtsverfahren und insbesondere in der (eingereichten) Beschwerdeschrift diese Umstände mit Sicherheit moniert. Auch dem Ge- richtsurteil seien keine entsprechenden Einwände zu entnehmen. Ihre Er- klärungen, weshalb ihre Aussagen mit den Angaben in den Befragungspro- tokollen und im Urteil zu ihrer Einsatzdauer bei der Guerilla und ihrer Posi- tion innerhalb der PKK nicht übereinstimmen, seien weder stichhaltig noch

E-4065/2020 Seite 10 belegt und mithin überwiegend unglaubhaft. Aufgrund der Akten und unter Würdigung aller Fakten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, ihr individueller Tatbeitrag wiege schwerer als von ihr darge- stellt. Ihre jahrelange und qualifizierte Unterstützungstätigkeit für die PKK stehe fest. Mit ihren Handlungen zur Unterstützung der militärischen Ein- heit der PKK habe sie den bewaffneten Kampf der PKK direkt und mass- geblich unterstützt. Bei ihrem geleisteten Engagement zu Gunsten der ter- roristisch operierenden PKK sei bezüglich der Prüfung der Asylunwürdig- keit kein Nachweis eines kausalen Beitrages im Hinblick auf ein konkretes Delikt zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich. Aufgrund ihrer Aussa- gen und der Akten scheine erstellt, dass sie mit ihren qualifizierten Tätig- keiten den bewaffneten Kampf der PKK ermöglicht und gestützt habe. Ihre Handlungen seien insgesamt als verwerflich im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG und der diesbezüglichen Praxis zu bezeichnen. Betreffend die praxisgemäss vorzunehmende Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit des Asylausschlusses sei festzuhalten, dass sich die Beschwerde- führerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz keiner Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) schuldig gemacht habe. Gemäss eigenen Angaben sei sie zudem seit (…) 2014 kein Mitglied der PKK mehr und seit ihrer Ausreise habe sie keinerlei Hilfs- oder Unterstützungstätig- keiten mehr für die PKK geleistet. Diese Umstände seien zu ihren Gunsten zu würdigen. Andererseits habe sie sich im volljährigen Alter von (…) Jah- ren bewusst und freiwillig der PKK angeschlossen, welche sie nicht nur im sozialen Bereich, sondern auch im militärischen Kampf unterstützt habe. Zwar habe sie die PKK gemäss eigenen Aussagen freiwillig wieder verlas- sen. Ihr erst im Jahr 2014 erfolgter Weggang aus der PKK sei jedoch allei- nig wegen physischer Beschwerden und fehlender Behandlungsmöglich- keiten in Mahmur erfolgt. Eine ideologische Distanz zur PKK sei nicht aus- zumachen, sondern sie sehe die PKK laut eigener Aussage heute immer noch als Organisation, die für ihr Volk einen berechtigten Kampf führe. Die Darstellung ihrer Aktivitäten für die PKK hinterlasse zudem teils einen be- schönigenden und verharmlosenden Eindruck (v.a. Ausbildung und Sensi- bilisierung von lokalen Frauen in Mahmur betreffend deren Rechte, Per- spektiven, Rolle und Einfluss in Gesellschaft und Familie sowie deren Bei- träge durch Landwirtschaftsarbeiten, Kinderbetreuung und Förderung von kulturellen Aktivitäten). Sie stelle damit die PKK eher als Ausbildungs-, Sensibilisierungs- und Förderungsorganisation und nicht als gewaltbereite Partei dar. Ihre behauptungsgemässen, jedoch angeblich nicht ernst ge- nommenen kritischen Bekundungen innerhalb der PKK gegen den bewaff- neten Kampf habe sie weder zu belegen noch glaubhaft zu schildern

E-4065/2020 Seite 11 vermocht, sondern seien auch auf Nachfrage hin vage und oberflächlich geblieben. Eine innere Distanzierung zur PKK sowie zu ihren früheren Un- terstützungsleistungen für diese und eine entsprechende tätige Reue seien weder aktenkundig noch sonstwie erkennbar, zumal sie sich auch weiterhin jahrelang im sozialen Bereich für die PKK eingesetzt habe, nachdem ihre Arbeit im logistischen Bereich aus gesundheitlichen Gründen verunmög- licht worden sei. Mithin sei davon auszugehen, dass sie den bewaffneten Kampf als legitim angeschaut und die damit verbundenen gewalttätigen Aktivitäten der Organisation gebilligt und in Kauf genommen habe. Somit bleibe festzuhalten, dass die der PKK zur Last gelegten Straftaten in Form von Anschlägen oder gezielten Tötungen, zu welchen sie mit ihren Aktivi- täten beigetragen habe, mehrjährige Haftstrafen nach sich ziehen würden und vorliegend auch gemäss Schweizer Strafrecht (Art. 97 Abs. 1 Bstn. a und b StGB) noch nicht verjährt wären. Die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG sei daher angemessen und verhältnismässig. Zusammenfassend sei das Asylgesuch der als Flüchtling anzuerkennen- den Beschwerdeführerin infolge Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG abzulehnen. Mit der Ablehnung sei sie grundsätzlich zur Aus- reise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). Aufgrund ihrer Flücht- lingseigenschaft gelange jedoch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG zur Anwendung. Der Vollzug der anzuordnen- den Wegweisung sei daher gegenwärtig nicht zulässig, weswegen sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.

E. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen der vom SEM in der ange- fochtenen Verfügung festgestellte Sachverhalt bestätigt und wiederholt. Weiter wird die geltende Praxis in Bezug auf den Asylausschlussgrund der verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 Bst. a AsyIG dargelegt, unter Hinweis auf zahlreiche Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Bezugnehmend auf die konkrete Praxisanwendung des SEM im vorliegenden Anwendungsfall wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Das SEM führe kein konkretes von der Beschwerdeführerin begangenes Delikt auf, sondern stütze die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG auf ihre allgemeinen Unterstützungshandlungen für die PKK. In der Logistik habe sie nie eine höhere Position oder Kaderfunktion und nie einen militärischen Grad innegehabt und in Mahmur sei sie nur kurze Zeit die verantwortliche Person für die Landwirtschaftsarbeiten gewesen. Sie habe ihre Tätigkeiten und Funktionen für die PKK ausführlich, detailliert und glaubhaft zu

E-4065/2020 Seite 12 schildern vermocht, was in der angefochtenen Verfügung allerdings nicht berücksichtigt worden sei. Vielmehr sei das SEM in der angefochtenen Ver- fügung darum bemüht, diese Schilderungen zu ihrem Nachteil auszulegen, indem es ihr vorwerfe, der militärischen Einheit der für sie bekanntermas- sen gewaltbereiten PKK angehört und damit den bewaffneten Kampf und die Vornahme konkreter Kampfhandlungen ermöglicht und unterstützt zu haben; sie habe eine lang andauernde und qualifizierte Unterstützungstä- tigkeit zur Förderung der Aktivitäten und zum Fortbestand der PKK geleis- tet. Mit dieser Argumentation werde aber die Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts ad absurdum geführt und die Tatsache, dass die PKK in der Schweiz nicht als terroristische Organisation gelte, ausgehöhlt. In ihrem Fall dehne das SEM den Begriff der logistischen Vorkehrungen un- verhältnismässig aus, wenn es darunter auch das Bereitstellen von Le- bensmitteln, Unterwäsche oder Hygieneartikeln subsumiere und ihr unter- stelle, durch diesen Beitrag der gewaltsamen Zweckverfolgung der Orga- nisation gedient zu haben. Ihre Vorbringen hätten nur sehr selektiv und meist zu ihrem Nachteil Eingang in die Entscheidfindung gefunden. Das Vorgehen des SEM hinterlasse den Eindruck, mit allen Mitteln ihre Asylun- würdigkeit erreichen zu wollen, ohne sich mit ihren Vorbringen eingehend auseinanderzusetzen. Auch die vorinstanzliche Würdigung des als umfas- send, detailliert und nachvollziehbar begründet sowie als verhältnismässig erkannten Strafurteils vom (…) 2015 ([…] Freiheitsstrafe wegen Mitglied- schaft in einer bewaffneten Terrororganisation) falle sehr selektiv zu ihren Ungunsten aus. Das SEM erkenne zwar eine gewisse Milde im Strafmass sowie den Umstand, dass das Strafgericht ihr weder eine Führungsposition noch eine Beteiligung am aktiven Kampf zuschreibe, halte anderseits aber dennoch daran fest, dass sie bei der PKK länger bei der militärischen Ein- heit (Guerilla) im Einsatz gewesen sei und eine höhere Position mit mehr Verantwortung innegehabt habe, als zugegeben. Das SEM lasse bei dieser Würdigung die Tatsache gänzlich ausser Acht, dass im besagten Strafurteil ausdrücklich erwähnt sei, dass sie neben der blossen Mitgliedschaft in ei- ner Terrororganisation keine anderweitigen Straftaten begangen habe. Ent- gegen der Vorbringen der Vorinstanz stelle sich somit die Frage, inwiefern das Urteil als ausreichend und gut begründet erachtet werden könne, wenn ihr lediglich die Mitgliedschaft vorgeworfen werde. Zudem sei nicht ausrei- chend ersichtlich, aufgrund welcher konkreter Vorwürfe das Strafverfahren überhaupt erfolgt sei und ob es sich dabei um Verbrechen im Sinne des schweizerischen Strafrechts handle. Abgesehen davon sei das Strafurteil offensichtlich nicht als Ergebnis einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfol- gung aufzufassen und erscheine politisch motiviert. Als Zwischenfazit gebe es auf dieser Grundlage keine konkreten Hinweise für die Annahme, sie

E-4065/2020 Seite 13 habe in der Türkei oder im Irak in unmittelbarer oder auch nur in mittelbarer Täterschaft ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB begangen und sich somit für verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 Bst. a AsyIG verantwortlich gemacht. Betreffend die Frage der Verhältnismässigkeit werde der Beschwerdefüh- rerin vom SEM unterstellt, dass sie den bewaffneten Kampf als legitimen Freiheitskampf erachte und auch die damit verbundenen gewalttätigen Ak- tivitäten der Organisation (Anschläge und Tötungen) billigend in Kauf ge- nommen habe. Das SEM verkenne dabei ihre bereits in der Erstbefragung deponierte Erklärung für ihre Ausbildungstätigkeit und für ihre Tätigkeit im Rahmen des sozialen Bereichs der PKK, wonach sie schon vor ihrem Bei- tritt mehr an die Frau und an die Gerechtigkeit der Frau geglaubt habe. Im Rahmen derselben Befragung habe sie auch ausgeführt, dass sie keine gesunde Kindheit gehabt habe und von ihrem Vater körperlich misshandelt und bedroht worden sei. Mit (…) Jahren habe sie behördlich ungeahndet gebliebene Übergriffe seitens der Hisbollah erlebt, sich in der Folge vom Islam abgewandt und die Schule abgebrochen. Sie habe betont, dass Mäd- chen beziehungsweise Frauen in ihrer Familie keinen Wert gehabt hätten, sie zwei Suizidversuche unternommen habe und bei ihrer Inhaftierung im Jahr (…) Opfer von sexueller Gewalt und Drohungen durch Polizisten ge- worden sei. In der Anhörung (m.H.a. F95) habe sie zudem explizit ausge- sagt, dass der Anschluss an die PKK für sie eine Flucht vor der Familie und dem Staat gewesen sei. Diese Vorbringen seien im Rahmen der Verhält- nismässigkeitsprüfung von der Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen worden. Auch wenn sie erklärt habe, dass es für sie während der 14 Jahre bei der PKK «gestimmt hat», könne nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie sich aufgrund der familiären Drucksituation, der Gewaltbereit- schaft ihres Vaters sowie der mangelnden Schutzwilligkeit der Polizei zum Anschluss an die PKK entschlossen habe. Von einer Freiwilligkeit könne mithin nur bedingt die Rede sein. Es sei zu berücksichtigen, dass sie das Durchlebte zum Anlass genommen habe, sich der Aufklärungsarbeit im (UNHCR-)Camp Mahmur zu widmen, wo sie im Übrigen keine verwerfli- chen Handlungen im erwähnten Sinn begangen habe. Ihre Betätigung zu- gunsten der PKK zwischen 2001 und 2005 liege mindestens 15 Jahre zu- rück und die Umstände ihres PKK-Beitritts erschienen nach dem Gesagten entschuldbar und aus menschlicher Sicht in hohem Masse verständlich. Es seien keinerlei Hinweise vorhanden, sie könnte seither in sonstiger Weise verwerfliche Handlungen begangen haben. Vor diesem Hintergrund sei ihr Ausschluss vom Asyl als offensichtlich unsachgemäss zu erachten.

E-4065/2020 Seite 14

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung reagiert das SEM auf den Vorwurf einer un- verhältnismässigen Ausdehnung des Begriffs der logistischen Vorkehrun- gen dahingehend, dass es nach eingehender Prüfung der Akten ausrei- chend wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihren qualifi- zierten Tätigkeiten bei der PKK deren bewaffneten Kampf freiwillig ermög- licht und unterstützt habe. Dies sei auch unter Würdigung der in der Be- schwerde erhobenen Einwände als verwerflich zu bezeichnen. Des Weite- ren vermöge sie die in der Verfügung erkannten Widersprüche betreffend ihre Einsatzdauer und Position bei der PKK nicht aufzulösen, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem längeren Einsatz bei der militärischen Einheit und einer höheren Position in der PKK auszugehen sei, als von ihr geltend gemacht. Schliesslich anerkenne das SEM den möglichen Einfluss persönlicher Erlebnisse in ihrer Jugend auf ihren Entscheid zum Anschluss an die PKK. Diese könnten aber aufgrund ihrer Aussagen nicht die alleini- gen Beweggründe für den Beitritt gewesen sein. Gerade das langjährige Engagement für die HADEP und später für die PKK wiesen auf eine starke politische Überzeugung hin. Im Übrigen hielt das SEM an seinen bisheri- gen Standpunkten und Erwägungen fest.

E. 3.4 Replikweise verweist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin be- kräftigend auf die Praxis, wonach die blosse Zugehörigkeit zu einer Orga- nisation, welche (auch) verwerfliche Handlungen begangen habe, per se noch kein Asylausschlussgrund sei. Vielmehr sei eine individuelle Zure- chenbarkeit solcher Handlungen erforderlich (m.H.a. BVGE 2011/29 E. 9.4.2 und Urteil des BVGer D-5118/2017). Der Vorwurf einer unverhält- nismässigen Ausdehnung des Begriffs der logistischen Vorkehrungen durch das SEM bleibe daher bestehen, zumal aus der Vernehmlassung in keiner Weise ihre bewusste Inkaufnahme der gewaltsamen Zweckverfol- gung hervorgehe und insbesondere keine konkreten Taten und Tatbeiträge genannt würden. Somit könnten ihr keine in unmittelbarer oder mittelbarer Täterschaft begangenen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB und mithin keine verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG vorgeworfen werden. Solche gingen auch aus dem Strafurteil vom (…) 2015 nicht hervor, welches sich einzig auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation abstütze und keine konkreten weiteren Vorwürfe nenne. Die Argumentation des SEM betreffend Widersprüche hinsichtlich ihrer Einsatzdauer und Position in der PKK bleibe selektiv. Sodann er- scheine es befremdend, wenn das SEM sie aufgrund der geltend gemach- ten Verfolgung als Flüchtling vorläufig aufnehme, ihr aber gleichzeitig die Asylwürdigkeit gestützt auf ein türkisches Strafurteil abspreche, das zudem nicht das Ergebnis einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung darstelle.

E-4065/2020 Seite 15 Im Weiteren lasse das SEM ihre Einwände betreffend dessen Verhältnis- mässigkeitsprüfung gänzlich ausser Acht. Der blosse Verweis auf ihr jah- relanges Engagement genüge zur Annahme der Verhältnismässigkeit je- denfalls nicht, zumal ihr keine konkreten Taten oder Tatbeiträge zur Last gelegt werden könnten und das SEM neben ihren Jugenderlebnissen auch keine anderen möglichen Beweggründe für ihren PKK-Anschluss nenne, sondern sich auf haltlose Mutmassungen beschränke. Schliesslich sei er- neut zu beachten, dass der hinsichtlich Art. 53 Bst. a AsylG relevante Zeit- raum von 2001 bis 2005 viele Jahre zurückliege, die Beweggründe ihres PKK-Anschlusses entschuldbar und menschlich verständlich wären und keinerlei Hinweise auf anderweitige von ihr begangene verwerfliche Hand- lungen ersichtlich seien. Im Übrigen wird in der Replik an den Ausführun- gen in der Beschwerde festgehalten, und gerügt, diese seien vom SEM in der Vernehmlassung weitgehend unberücksichtigt geblieben.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG unter an- derem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewäh- rung unwürdig sind (Bst. a) oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b).

E. 4.2 Die geltende Praxis in Bezug auf den vom SEM im vorliegenden Fall angerufenen Asylausschlussgrund der «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG (beziehungsweise Art. 53 AsylG in dessen bis zum 30. September 2016 gültigen Fassung) stellt sich in den Grundzü- gen folgendermassen dar: Unter den Begriff der «verwerflichen Handlun- gen» (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2, 2012/20 E. 4.2 ff., 2018 VI/5 E. 4.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des StGB entsprechen (Art. 10 Abs. 2 StGB; ehemals Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Als Verbrechen de- finiert werden durch Art. 10 Abs. 2 StGB jene Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delin- quenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlus- ses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.).

E. 4.3 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG an den Verbrechensbegriff

E-4065/2020 Seite 16 des StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlun- gen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gege- ben sein muss. Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft er- folgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittel- baren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlun- gen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich das Urteil des BVGer D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.4.4 ff.). Über die genannten Anwendungskriterien von Art. 53 Bst. a AsylG hinaus ist ferner festzuhalten, dass gemäss Praxis die alleinige Tat- sache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch einzustufenden Or- ganisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1, 2011/29 E. 9.2.4, 2018 VI/5 E. 4.6; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welchen eigenen Tatbei- trag die betreffende Person selbst geleistet hat. Dabei ist einfache politi- sche Propaganda zugunsten der kurdischen Sache, auch wenn sie unter dem Banner der PKK erfolgt, unter dem Aspekt der Asylunwürdigkeit in der Regel nicht als relevant zu erachten, solange sie nicht mit Aufrufen zu Ge- walt und Hass verbunden ist (vgl. BVGE 2018 VI/5 E. 4.9 in Bezug auf Art. 53 Bst. b AsylG).

E. 4.4 Bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund von im Ausland began- genen Straftaten die Voraussetzungen der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG gegeben sind, ist nach geltender Praxis der gleiche Beweismassstab anzulegen wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.3; vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73, wo das Beweismass für Art. 53 AsylG und Art. 1 F FK übereinstimmend umschrieben wurde). Demnach setzen weder die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG noch von Art. 1 F FK für im Ausland begangene Straftaten einen strikten Nachweis voraus. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. zu den Anforderungen an das Beweismass in Bezug auf Art. 1 F Bst. a FK auch EMARK 1999 Nr. 12 E. 5b, 2006 Nr. 29 E. 4.4).

E-4065/2020 Seite 17

E. 5.1 Folglich stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen im erwähnten Sinn vorgeworfen werden können.

E. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der PKK ihren Angaben zufolge im (…) 2001 beitrat. Anschliessend habe sie im Irak die 45-tägige militärische Grundausbildung als Kämpferin inklusive der Ausbildung an der Waffe (Kalaschnikow) absolviert. Hinsichtlich des weiteren Engagements in der PKK bestehen, wie von der Vorinstanz zu Recht moniert, wesentliche Widersprüche zwischen ihren Aussagen und den als Beweismittel eingereichten türkischen Verfahrens- dokumenten.

E. 5.2.1 Ihren Angaben zufolge sei sie fortan vier Jahre (von 2001 bis 2005) in F._______ in der Logistik im militärischen Flügel tätig gewesen. Ihre Auf- gabe sei es gewesen, die Truppen der PKK mit Lebensmitteln, Kleidung und anderen Gütern des täglichen Bedarfs zu versorgen. Die so unterstütz- ten Einheiten hätten Kämpfer ausgebildet und diese an die Grenze zur Tür- kei geschickt. Sie selber sei zwar zu keiner Zeit in Kampfhandlungen invol- viert gewesen, jedoch habe ihre Gruppe jeweils Waffen bei sich getragen. Im Jahre 2005 sei sie sodann aufgrund gesundheitlicher Probleme nach Mahmur verlegt worden, wo sie während neun Jahren im sozialen Bereich und in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Im Jahre 2014 habe sie schliesslich die PKK aus gesundheitlichen Gründen nach gegenseitiger Absprache freiwillig verlassen.

E. 5.2.2 Ihr Tragen von Waffen begründete die Beschwerdeführerin mit fol- genden Worten: «Und es mussten auch nicht die Soldaten sein, die uns angreifen, es gab auch Wölfe und wir mussten uns selber schützen» (vgl. vorinstanzliche Akten […]-37/15 [nachfolgend: act. 37] F27). Die von ihr sinngemäss erwähnte Möglichkeit eines Angriffs durch feindliche Soldaten legt nahe, dass sie näher am Kampfgeschehen war als dargestellt. Die Be- schwerdeführerin agierte also im Umfeld von Kampfeinheiten. Den Akten lassen sich denn auch weitere Hinweise auf die grundsätzliche Kampfbe- reitschaft der Beschwerdeführerin entnehmen: Auf die Frage anlässlich der Anhörung, wohin sie nach der absolvierten Grundausbildung als Kämpferin habe eingeteilt werden wollen (Logistik oder Kampftruppe), antwortete sie, es habe für sie keinen Unterschied gemacht (vgl. act. 25 F93-95). Sie war einem Kampfeinsatz also nicht kategorisch abgeneigt. Bestärkt wird dieser

E-4065/2020 Seite 18 Eindruck dadurch, dass sie ihren Angaben zufolge trotz ihrer damaligen gesundheitlichen Beschwerden unbedingt gegen den sogenannten Islami- schen Staat habe kämpfen wollen (vgl. act. 22 F179, act. 37 F82). Dies lässt sich mit ihren – vagen und wenig glaubhaften – Angaben anlässlich der ergänzenden Anhörung, wonach sie «immer gegen den bewaffneten Einsatz» gewesen sei und deswegen sogar sehr oft Streit mit anderen PKK-Mitgliedern gehabt habe (vgl. act. 37 F53-55), nicht vereinbaren.

E. 5.2.3 Nebst den bereits erwähnten Unstimmigkeiten deuten auch die Do- kumente zum türkischen Strafverfahren aufgrund ihrer PKK-Mitgliedschaft auf ein wesentlich bedeutenderes Engagement für die PKK hin, als von der Beschwerdeführerin dargestellt. So geht aus den Einvernahmeprotokollen vom (…) 2014 (vgl. Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 24 sowie deren Über- setzung in ID-Nr. 33 [Beilagen 10 und 11]) und dem Gerichtsurteil vom (…) 2015 (vgl. a.a.O. ID-Nr. 2 sowie deren Übersetzung in ID-Nr. 14 [nicht se- parat erfasst]) unter anderem Folgendes hervor: Nach ihrer Grundausbildung – wo sie eine Ausbildung mit den Waffen Bixi, Kalaschnikow, Handgranate, Raketen sowie in Infiltration, Sabotage und Tarnung erhalten habe – habe sie zunächst während drei Jahren im Feld- lager K._______ als Kämpferin eingetroffene Lebensmittel und Waren ge- ordnet. Im Jahr 2005 habe sie sich entschieden, sich aufgrund unterschied- licher Ansichten von der Organisation zu trennen. Hierbei sei sie jedoch von der Organisation erwischt worden und (…) Monate lang in Haft gewe- sen; als weitere Strafe habe sie zudem für (…) keine Waffe erhalten. Da- nach sei sie im (…) 2006 nach F._______ geschickt worden, wo sie ab (…) 2007 bis 2008 bei der Fraueneinheit in J._______ gedient habe. Im Jahr 2008 sei sie erneut bei einem Fluchtversuch erwischt worden, weshalb ihr die Waffe für (…) abgenommen worden sei. Im Jahr 2009 sei sie sodann während (…) Monaten (von 2009 bis 2010/2011) in J._______ Team-Kom- mandantin der «L._______»-Truppe gewesen. Aus gesundheitlichen Grün- den ([…]-Erkrankung und […]probleme) habe sie dann diese Funktion nie- derlegen müssen und sei während (…) Monaten in eine ideologische Er- ziehung und anschliessend – das heisst ab 2010/2011 – nach Mahmur ge- schickt worden. Unter einem Vorwand sei es ihr sodann gelungen, sich von der Organisation zu entfernen. An Kampfhandlungen habe sie sich nie be- teiligt.

E. 5.2.4 Hiermit anlässlich der Befragungen konfrontiert, machte die Be- schwerdeführerin geltend, die von den türkischen Behörden protokollierten Aussagen entsprächen nicht der Wahrheit. Die Polizei habe Aussagen

E-4065/2020 Seite 19 beziehungsweise Textpassagen aus anderen Aussageprotokollen von ehe- maligen PKK-Mitgliedern übernommen mit der Begründung, dadurch könne sie vom Reuegesetz profitieren (vgl. act. 25 F80-83; act. 37 F80 f.). Auch der Richter habe ihr gesagt, dass dies besser so für sie sei (vgl. act. 37 F80). Sie habe sich nicht dagegen gewehrt, weil sie gedacht habe, das wäre nicht nötig und weil ihre Familie auch nicht die finanziellen Mittel gehabt habe, um sie hierbei zu unterstützen (vgl. act. 37 F81). Die Erklä- rung vermag indes nicht zu überzeugen. Wie bereits die Vorinstanz fest- hält, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Übertreibung ihrer Rolle in der PKK für sie zu einem vorteilhafteren Verfahrensausgang hätte führen sol- len und weshalb sie sich nicht spätestens mit ihrer Rechtsmitteleingabe an den Kassationsgerichtshof in Ankara (vgl. Beweismittelverzeichnis ID- Nr. 25 mit Übersetzung in ID-Nr. 33 [nicht separat erfasst]) gegen diese Feststellungen gewehrt hat. Zudem verfügte sie gemäss dem Aussagepro- tokoll des Amtsstrafgerichts H._______ vom (…) 2014 (vgl. a.a.O. ID- Nr. 24 mit Übersetzung in ID-Nr. 33 [nicht separat erfasst]) über einen Rechtsvertreter. Hierbei bestätigten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Rechtsvertreter die bei der Polizei getätigten Aussagen, welche durchaus ausführlich und detailliert ausfielen. Auch der vorliegenden Be- schwerde lässt sich keine überzeugende Erklärung für diese Diskrepanzen entnehmen. Der pauschale Verweis auf die ihrer Ansicht nach fehlende Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ist insgesamt nicht geeignet, die geäus- serten Zweifel auszuräumen, zumal die Beschwerdeführerin ja ein langjäh- riges Engagement bei der in der Türkei als Terrororganisation eingestuften PKK nicht bestreitet. Der Umstand, dass ihr seitens der türkischen Behör- den im Rahmen eines Strafverfahrens lediglich die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und nicht eine konkrete Straftat vorgeworfen wurde, schliesst die Bejahung eines relevanten individuellen Tatbeitrags an einer verwerflichen Handlungen im Asylverfahren nach dem vorliegend anzu- wendenden Beweismassstab nicht aus.

E. 5.3 Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin versucht, ihre tatsächliche Stellung innerhalb der PKK zu verharm- losen. Aufgrund der Unstimmigkeiten und Indizien in ihren Aussagen auf der einen Seite und insbesondere der aktenkundigen Beweismittel aus dem türkischen Strafverfahren auf der anderen Seite, ist indes mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie über einen lan- gen Zeitraum in wichtiger Position und teilweise mit Befehlsgewalt zuguns- ten der PKK sowohl ideologisch, logistisch als auch militärisch aktiv gewe- sen ist. Damit kann sie entgegen ihrer Auffassung durchaus als Mitbetei- ligte an strategischen Entscheidungen betrachtet werden. Im Weiteren ist

E-4065/2020 Seite 20 der Beschwerdeführerin aufgrund ihres rund zehnjährigen Einsatzes im Umfeld von Kampftruppen mit direkter und wesentlicher Unterstützung mehrerer Kampfeinheiten ein individueller Tatbeitrag an den verwerflichen Handlungen des militärischen Flügels der PKK beziehungsweise der von ihr unterstützten Einheiten zu attestieren. Die Beschwerdeführerin räumte ein, gewusst zu haben, dass die vier Einheiten in F._______ damit beauf- tragt waren, Verstärkung beziehungsweise Kämpfer an die türkisch-iraki- sche Grenze zu senden (vgl. act. 37 F13 und F20). Unbestritten beging die PKK während der Aktivzeit der Beschwerdeführerin als Kämpferin zahlrei- che Attentate und nahm ab 2004 den bewaffneten Kampf wieder auf (siehe hierzu die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung S.8). Zugleich ist davon auszugehen, dass sie sich mit den Zielen und der Vorgehensweise der PKK identifizierte und sich vom bewaffneten Kampf nie klar distanzierte (vgl. act. 25 F110, F124 sowie die vorstehenden Ausführungen in E. 5.2.2). Wie sie anlässlich der Befragungen denn auch freimütig einräumte, habe sie ihren Einsatz für die PKK nie bereut und teile auch heute noch deren Ideologie. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen dem- nach insgesamt gesehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zugunsten der PKK zumindest bis ins Jahr 2011 einen wesentlichen Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG geleistet hat.

E. 5.4 Sodann stellt der von der Vorinstanz angeordnete Asylausschluss auch eine verhältnismässige Massnahme dar. Erschwerend fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin von der PKK eine Waffe erhielt und eine entsprechende Ausbildung durchlief. Es ergeben sich aus den Akten zwar keine Hinweise auf eine direkte Teilnahme an Kampfhandlungen, wo- rauf auch das von den türkischen Gerichten angewandte Strafmass hin- deutet. Der Vorwurf der türkischen Behörden beschränkt sich denn auch lediglich auf die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation nach Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB). Aufgrund der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin im türkischen Straf- verfahren ist indes davon auszugehen, dass sie zumindest bis zum Jahr 2010/2011 – zuletzt (…) Monate als Kommandantin – und somit insgesamt rund zehn Jahre als Kämpferin im militärischen Arm der PKK tätig war. Von den Zielen und ihrer Tätigkeit zugunsten des militärischen Arms der PKK hat sie sich bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ausdrücklich distanziert. Fer- ner besteht aktuell gegen sie ein Strafverfahren in der Türkei mit einer of- fenen Haftstrafe von (…), was auch nicht für die Annahme eines lediglich untergeordneten respektive eher unbedeutenden Tatbeitrags für die PKK spricht. Ebenso sind die schwierigen Lebensumstände, welche sie

E-4065/2020 Seite 21 schlussendlich zum Beitritt zur PKK bewogen haben, angesichts der lang- jährigen aktiven Tätigkeit und Funktion innerhalb der PKK nicht geeignet, die Verhältnismässigkeit des Asylauschlusses insgesamt in Frage zu stel- len. Hierbei ist zwar anzuerkennen, dass sie sich aufgrund der Gewalter- fahrungen in Haft und seitens ihres Vaters, der sie zudem gegen ihren Wil- len mit einem viel älteren Mann habe verheiraten wollen sowie der an- schliessenden erfolglosen Versuche, ihren Vater respektive die beteiligten Polizisten anzuzeigen, in einer schwierigen persönlichen Situation der PKK angeschlossen hat. Der Beitritt zur Organisation erfolgte indes freiwillig und im Wesentlichen in logischer Konsequenz ihrer ideologischen Prägung, welche sie nach wie vor teilt, wie sie anlässlich der Anhörung auch selbst betonte (vgl. act. 25 F110, F124). Zudem habe sie bereits im Gefängnis Kontakte zu PKK-Leuten geknüpft, auf welche sie später zurückgreifen konnte (vgl. act. 22 F218 ff., act. 25 F87). Um der Gewalt seitens des Va- ters zu entgehen, wären der Beschwerdeführerin allenfalls noch andere Möglichkeiten – beispielsweise der Wegzug in einen anderen Landesteil – offengestanden. Der Anschluss an die PKK, eine notorisch gewaltbereite und in der Türkei und vielen weiteren Ländern als terroristisch eingestufte Organisation, lässt sich daher nicht überwiegend durch die persönliche Si- tuation der Beschwerdeführerin erklären. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sie nach ihrer Rückkehr aus dem Irak ihren Angaben zufolge wieder bei ihren Eltern Wohnsitz genommen hat, zu welchen sie aktuell ein gutes Verhältnis pflegt (vgl. act. 22 F60-62, F85).

E. 5.5 Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdeführerin wegen Asylunwürdig- keit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen.

E. 5.6 Das SEM hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin – trotz Bejahung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG – zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-4065/2020 Seite 22

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 20. August 2020 das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 8.2 Mit Verfügung vom 20. August 2020 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren auszurichten. Mit der Beschwerde wurde eine Hono- rarnote (datiert auf den 13. August 2020) eingereicht. Darin wurden ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 10.45 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 70.5 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der Aufwand für den Schriftenwechsel kann im vorliegenden Verfahren zuverlässig ab- geschätzt werden, weshalb auf die Nachforderung einer aktuellen Kosten- note verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Be- tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), ist das zulas- ten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar insgesamt auf Fr. 2’006.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4065/2020 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’006.– zugespro- chen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4065/2020 Urteil vom 28. Februar 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Laura Heimgartner-Castelnovi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Asylunwürdigkeit, ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Am 14. Juni 2019 mandatierte die Beschwerdeführerin die ihr im BAZ zugewiesene, rubrizierte Rechtsvertretung zur Vertretung im Asylverfahren. Gleichentags wurde die Personalienaufnahme (PA) durchgeführt. C. Aufgrund zweier festgestellter Daktyloskopierungen in Griechenland ([...] März 2018: Einreise; [...] Juli 2018: Asylgesuch) fand am 20. Juni 2019 mit der Beschwerdeführerin das sogenannte Dublin-Gespräch inklusive einer Befragung zum medizinischen Sachverhalt statt. D. D.a Am 23. September 2019 verfügte die Vorinstanz, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin werde im erweiterten Verfahren behandelt, und wies sie dem Kanton B._______ zu. D.b Am 25. September 2019 erneuerte die Beschwerdeführerin das Mandat an die rubrizierte Rechtsvertretung zur weiteren Vertretung im Asylverfahren. E. E.a Im Rahmen der Erstbefragung vom 23. August 2019, der Anhörung vom 18. September 2019 sowie der ergänzenden Anhörung vom 29. November 2019 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Kurdin, Atheistin und stamme aus C._______ (Provinz D._______). Sie habe die Mittelschule abgeschlossen und das anschliessende Handelsgymnasium im Mai 1994 abgebrochen. In der Folge habe sie zur finanziellen Unterstützung ihrer zwölfköpfigen Familie gearbeitet und sich nebenbei als Freiwillige in der Jugendorganisation der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, dt.: Partei der Demokratie des Volkes) engagiert. Ab 1998 habe sie während zwei Jahren in einer (...) gearbeitet, welche HADEP-(...) innegehabt habe. Im gleichen Jahr habe ihr Vater sie mit einem viel älteren, wohlhabenden Mann verheiraten wollen und sie aufgrund ihrer Weigerungshaltung oft unter Druck gesetzt, geschlagen und bedroht, wodurch sie suizidal geworden sei. Anlässlich einer Razzia bei den HADEP-(...) sei sie im (...) verhaftet und während (...) Tagen in Polizeigewahrsam genommen worden, wo sie sexuelle Gewalt und Demütigungen durch Polizisten erfahren habe. Im Jahr (...) sei sie als (...) der HADEP wegen Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, dt.: Arbeiterpartei Kurdistans) verhaftet und erneut (...) Tage in Polizeigewahrsam genommen worden. Nach ihrer Vorführung beim Richter habe man sie ins Gefängnis in E._______ gebracht, wo sie wegen ihrer HADEP-Mitgliedschaft während (...) Jahren inhaftiert gewesen, von der Polizei belästigt, gedemütigt und gefoltert worden sei. Im Jahr (...) sei sie ohne Strafurteil entlassen worden. Daraufhin habe sie ihren Vater erfolglos bei der Polizei angezeigt, was zu weiteren Schlägen durch ihren Vater geführt habe. Um der familiären Gewaltsituation zu entgehen, habe sie sich im (...) 2001 mit Unterstützung einer früheren Bekanntschaft aus dem Gefängnis der PKK angeschlossen. Nach einer für jedes Mitglied obligatorischen zweimonatigen Ausbildung in Ideologie und an der Kalaschnikow habe sie bis 2005 in der Logistik im Gebiet F._______ im Irak gearbeitet. Wegen gesundheitlicher Probleme sei sie 2005 nach Mahmur (ein vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR] geführtes kurdisches Flüchtlingslager im Nordirak, Anm. des Gerichts) verlegt worden, wo sie bis 2014 geblieben und - nun unbewaffnet - im sozialen Bereich (in der G._______) engagiert gewesen sei. Am (...) 2008, während ihres Einsatzes für die PKK im Irak, sei sie aufgrund ihrer HADEP-Mitgliedschaft von einem Gericht in D._______ zu (...) Haft wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation verurteilt worden. Dieses Urteil sei mit begründetem Urteil vom (...) 2015 vom Vollzugsrichter in H._______ bestätigt worden. Wegen in Mahmur aufgetretener (...)probleme mit (...) habe sie sich im Jahr 2014 im staatlichen Krankenhaus in Erbil behandeln lassen. Zu jener Zeit sei der sogenannte «Islamische Staat» (IS) in ihrem Einsatzgebiet in Mahmur einmarschiert. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme habe sie sich nicht am bewaffneten Widerstand gegen den IS beteiligen können, obwohl sie darauf bestanden habe. Im (...) 2014 habe sie die PKK freiwillig und einvernehmlich verlassen, weil in Erbil die Behandlungsmöglichkeiten für ihre gesundheitlichen Probleme beschränkt gewesen seien. Die PKK habe sie bis an die türkische Grenze gebracht, welche sie mit Hilfe von Schmugglern überquert habe. Auf dem Weg in die Türkei sei sie am (...) 2014 von der türkischen Polizei angehalten und direkt in Haft genommen worden, als die Polizisten ihre vorgegebene falsche Identität erkannt hätten. Die befragenden Polizisten hätten ihr mitgeteilt, dass sie gewisse Inhalte ihrer Aussagen anpassen respektive von anderen Fällen übernehmen würden (z.B. Kommandofunktion), damit sie vom «Reue-Gesetz» und mithin von Strafmilderung oder -verzicht profitieren könne. Sie habe sich letztlich in der Hoffnung auf Strafmilderung nicht dagegen gewehrt. Aus Angst vor Haftverlängerung und Folter habe sie der Polizei verschwiegen, dass sie die PKK freiwillig verlassen habe. Sie habe nun die ursprüngliche Haftstrafe des Urteils vom (...) 2008 von (...) im Zusammenhang mit ihrer HADEP-Mitgliedschaft absitzen müssen, unter Anrechnung der ohne Strafurteil bereits abgesessenen Haftstrafe in den Jahren (...) bis (...). Nach knapp einem Jahr Haft in H._______, vom (...) 2014 bis zum (...) 2015, dem Datum des erwähnten begründeten Urteils des ersten Strafverfahrens, sei sie mit der Auflage einer bis zum (...) 2016 dauernden Meldepflicht frühzeitig entlassen worden. Obwohl das erste Strafverfahren mit ihrer Strafverbüssung seinen Abschluss gefunden habe, sei im Jahr 2016 eine Ausreisesperre mit Passverbot gegen sie verhängt worden. Aufgrund ihrer PKK-Mitgliedschaft sei nach ihrer Verhaftung im Jahr 2014 ein zweites Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Am (...) 2015 sei sie wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation, namentlich der PKK, zu (...) Jahren Haft verurteilt worden. Wegen guter Führung in der Untersuchungshaft und bereits abgesessener Haftzeit sei das Strafmass aber auf (...) herabgesetzt worden. Das Beschwerderecht gegen dieses Urteil sei ihr verweigert respektive ihre selber verfasste Beschwerde nicht anhand genommen worden. Am (...) 2017 habe das Kassationsgericht das Urteil vom (...) 2015 dennoch bestätigt und ihre Hoffnung auf Anwendung des neuen Reuegesetzes habe sich somit zerschlagen. Am (...) 2018 sei die bestätigte Strafe an die zuständige Behörde in H._______ geschickt worden. Daraufhin habe sie in Befürchtung eines sie betreffenden Haft- beziehungsweise Suchbefehls Anfang (...) 2018 D._______ mit Hilfe eines Schleppers verlassen, um sich zu ihrer Schwester nach I._______ und danach zu ihrer Tante nach Istanbul zu begeben; eine weitere Inhaftierung hätte sie physisch nicht durchgestanden. Am (...) 2018 sei sie trotz bestehendem Ausreiseverbot mit demselben Schlepper illegal nach Griechenland gelangt. Noch in der gleichen Nacht hätten die Behörden in D._______ ihre Wohnung gestürmt, ohne ihrer mitbewohnenden Mutter einen Hausdurchsuchungsbefehl vorzulegen. Nach rund (...) Monaten Aufenthalt in Griechenland habe sie dort ehemalige türkische Polizisten erkannt, welche sie in der Untersuchungshaft in H._______ belästigt hätten. Sie habe deshalb die durch einen Schlepper vermittelte Weiterreise in die Schweiz angetreten, wo sie am 12. Juni 2019 illegal angekommen sei. Sie sei nie zu Kampfhandlungen der PKK eingesetzt worden, zumal sie auch die körperlichen Eigenschaften dazu nicht aufgewiesen habe. Exilpolitisch sei sie nicht aktiv und sie pflege nur noch Kontakte zu ausgetretenen und im Exil wohnenden, nicht mit aktiven PKK-Mitgliedern. Die PKK sehe sie noch heute als Organisation, die für das kurdische Volk einen berechtigten Kampf führe; ihre Tätigkeit für die PKK habe sie nie bereut. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands erwähnte sie frühere (...)- und (...)probleme sowie seit 2012 bestehende Beschwerden im (...) und (...). E.b Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens (Beweismitteleingaben vom 6. September 2019 und 14. Februar 2020) abgesehen von ihrer Identitätskarte insbesondere zahlreiche Gerichts-, Vollzugs- und staatsanwaltschaftliche Dokumente betreffend ihre beiden erwähnten türkischen Strafverfahren (z.T. mit Übersetzungen), einen Bericht betreffend die Inhaftierung ihres Bruders, Fotos sowie sie betreffende medizinische Unterlagen zu den Akten. Für deren detaillierte Auflistung wird auf die angefochtene Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. I.3) verwiesen. F. Am 6. Juli 2020 nahm der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zuhanden des SEM und basierend auf einer Personenabklärung Stellung hinsichtlich einer möglichen Bedrohung der inneren Sicherheit der Schweiz durch die Beschwerdeführerin. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), lehnte jedoch ihr Asylgesuch in Anwendung von Art. 53 AsylG (SR 142.31) ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig ordnete es infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4-6) und händigte ihr die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 7). H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2020. In dieser wurde beantragt, die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und (die Sache) zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2020 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 9. September 2020 eingeladen. J. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2020 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. K. Mit innert antragsgemäss erstreckter Frist eingegangener Replik vom 8. Oktober 2020 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihrerseits Stellung und hielt im Übrigen an den Ausführungen in der Beschwerde fest. L. Aus organisatorischen Gründen wurde am 3. Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt und sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, ist einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist und die Beschwerdeführerin zu Recht mangels eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels weggewiesen hat.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM begründet die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling damit, dass aufgrund der Aktenlage mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit davon auszugehen sei, sie habe im Falle einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Vorliegend gelange aber der Asylausschlussgrund von Art. 53 Bst. a AsylG (Asylunwürdigkeit wegen verwerflicher Handlungen) zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin sei rund vierzehn Jahre in die Organisationsstruktur der PKK integriert gewesen, davon rund fünf Jahre in die Logistik der militärischen Einheit. Aus ihrem Sachvortrag gehe eine lang andauernde und qualifizierte Unterstützungstätigkeit für die PKK insbesondere im Bereich Logistik der militärischen Einheit, aber auch in der Ausbildung und Förderung der Zivilbevölkerung (Frauen und Kinder) und in der Landwirtschaft hervor. Gemäss eigenen Angaben habe sie gewusst, dass die vier Einheiten im Gebiet F._______, die sie mit Lebensmitteln und lebensnotwendiger Ware beliefert habe, Kämpfer an die türkisch-irakische Grenze im Nordirak geschickt hätten. Diese Umstände und Handlungen wögen schwer, da sie dadurch den bewaffneten Kampf und die Vornahmen von konkreten Kampfhandlungen ermöglicht habe. Sie habe Kenntnis von der Gewaltbereitschaft der PKK gehabt und mit ihrer aktiven Unterstützung bewusst in Kauf genommen, dass ihr Beitrag der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation dienen könne. Mit ihrem insbesondere logistischen Einsatz bei der PKK habe sie eine lang andauernde und qualifizierte Unterstützungstätigkeit zur Förderung der Aktivitäten der Organisation und zu deren Fortbestehen geleistet. Ihre Angaben über ihre Einsatzzeit in der militärischen Einheit erschienen auffällig abgeschwächt, beispielsweise der angebliche Einsatz in der Logistik der militärischen Einheit in F._______ nur zu Friedenszeiten oder die Verneinung einer persönlichen Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen während der gesamten PKK-Zeit. Gemäss den Kenntnissen des SEM treffe dies nicht zu, denn die PKK habe ab 2004 auch dank der Unterstützung des Nordiraks ihre Guerilla-Taktik und damit den bewaffneten Kampf gegen türkische Sicherheitskräfte und Zivilisten wieder aufgenommen und es sei auch während des davor fünfjährigen unilateralen Waffenstillstands der PKK zu Tötungen durch diese gekommen. Die PKK sei zudem zum Zeitpunkt ihres Beitritts bereits für ihre in den 90er-Jahren begangenen Verbrechen bekannt gewesen und ihre damaligen Aktivitäten könnten daher mitnichten als friedlich angeschaut werden. Abgesehen davon sei aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sie länger als angegeben beim militärischen Flügel der PKK aktiv gewesen sei und sie somit bei der Guerilla schon im Einsatz gestanden sei, als die PKK spätestens ab 2004 militärisch wieder aktiver gewesen und es im Oktober 2007 zu einem Gewalthöhepunkt der PKK (u.a. Tötung von 30 türkischen Soldaten und Zivilisten) gekommen sei. Es erstaune zudem, dass sie während ihres langjährigen Logistik-Einsatzes nicht mitbekommen habe, ob die vier Einheiten, die sie beliefert und mit denen sie in direktem Austausch gestanden habe, nebst der ideologischen Ausbildung auch Kampfausbildungen gemacht hätten. Ihr Aussageverhalten deute auf den Versuch einer Abschwächung und Beschönigung ihrer Rolle und ihrer damaligen Nähe zum militanteren und gewaltbereiten Flügel der PKK und mithin ihrer Tatbeteiligung hin. Bezüglich ihrer Tatbeiträge innerhalb der PKK sei auch ihr Strafverfahren in der Türkei mitzuberücksichtigen. Ihr Engagement für die (in der Türkei als terroristisch geltende) PKK sei im Urteil vom (...) 2015 nicht nur als geringfügig eingestuft worden, sondern als mehrjährige, aktive Mitarbeit. Der Übersetzung des Gerichtsurteils lasse sich eine umfassende, genaue und detaillierte Beschreibung ihrer Tatbeiträge entnehmen, was nicht auf lediglich wenig fundierte Annahmen der Untersuchungsbehörden schliessen lasse. Des Weiteren erscheine das am unteren Ende des gesetzlichen Strafrahmens liegende Strafmass nicht überaus streng oder unverhältnismässig. Es sei ausreichend und nachvollziehbar begründet, berücksichtige Strafmilderungsgründe und rechne die bereits in Gewahrsam verbrachte Zeit an. Obschon das im türkischen Kontext eher milde Strafmass auch damit erklärt werden könnte, dass das Gericht ihr - wie geltend gemacht - keine Führungsposition und keine Beteiligung am aktiven Kampf zugeschrieben habe, bestünden Hinweise darauf, dass sie innerhalb der PKK länger bei der Guerilla im Einsatz gewesen sei und höhere Positionen mit mehr Verantwortung innegehabt habe, als von ihr gegenüber dem SEM zugegeben. Entgegen ihrem Vorbringen, wonach sie von 2001 bis 2005 in F._______ bei der militärischen Einheit für die Logistik gearbeitet habe, lasse sich den als Beweismittel eingereichten Unterlagen entnehmen, dass sie nach ihrer Ausbildung zuerst während drei Jahren in einem Feldlager als Kämpferin eingetroffene Waren geordnet habe, danach im (...) 2006 nach F._______ gegangen sei, ab (...) 2007 bis 2008 bei der Fraueneinheit in J._______ gedient habe und erst ab 2010/2011 (statt ab 2005) im Camp Mahmur stationiert gewesen sei. Demgegenüber habe sie in der Anhörung erklärt, dass sie gemäss der Anklageschrift im Jahr 2009 nach Mahmur gegangen sei. Betreffend ihre Position bei der PKK sei den Unterlagen zu entnehmen, dass sie während elf Monaten von 2009 bis 2010/2011 in J._______ als Team-Kommandantin eingesetzt worden sei. Ihre Erklärungen betreffend diese Unstimmigkeiten zwischen den eingereichten Prozessunterlagen und ihren Aussagen im Asylverfahren (Übernahme von Protokoll- und Textpassagen aus Verfahren anderer PKK-Mitglieder durch die Polizisten anlässlich ihres Gewahrsams im Jahre 2014) überzeugten nicht und erschienen auch dahingehend unlogisch, als bei einem angeblich längeren Einsatz in den Bergen (d.h. für die Guerilla) die Strafe härter ausgefallen wäre und die Polizei sie damit bewusst in eine härtere Strafe hineingedrängt hätte. Diesfalls hätte die Verteidigung im Gerichtsverfahren und insbesondere in der (eingereichten) Beschwerdeschrift diese Umstände mit Sicherheit moniert. Auch dem Gerichtsurteil seien keine entsprechenden Einwände zu entnehmen. Ihre Erklärungen, weshalb ihre Aussagen mit den Angaben in den Befragungsprotokollen und im Urteil zu ihrer Einsatzdauer bei der Guerilla und ihrer Position innerhalb der PKK nicht übereinstimmen, seien weder stichhaltig noch belegt und mithin überwiegend unglaubhaft. Aufgrund der Akten und unter Würdigung aller Fakten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, ihr individueller Tatbeitrag wiege schwerer als von ihr dargestellt. Ihre jahrelange und qualifizierte Unterstützungstätigkeit für die PKK stehe fest. Mit ihren Handlungen zur Unterstützung der militärischen Einheit der PKK habe sie den bewaffneten Kampf der PKK direkt und massgeblich unterstützt. Bei ihrem geleisteten Engagement zu Gunsten der terroristisch operierenden PKK sei bezüglich der Prüfung der Asylunwürdigkeit kein Nachweis eines kausalen Beitrages im Hinblick auf ein konkretes Delikt zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich. Aufgrund ihrer Aussagen und der Akten scheine erstellt, dass sie mit ihren qualifizierten Tätigkeiten den bewaffneten Kampf der PKK ermöglicht und gestützt habe. Ihre Handlungen seien insgesamt als verwerflich im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG und der diesbezüglichen Praxis zu bezeichnen. Betreffend die praxisgemäss vorzunehmende Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz keiner Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) schuldig gemacht habe. Gemäss eigenen Angaben sei sie zudem seit (...) 2014 kein Mitglied der PKK mehr und seit ihrer Ausreise habe sie keinerlei Hilfs- oder Unterstützungstätigkeiten mehr für die PKK geleistet. Diese Umstände seien zu ihren Gunsten zu würdigen. Andererseits habe sie sich im volljährigen Alter von (...) Jahren bewusst und freiwillig der PKK angeschlossen, welche sie nicht nur im sozialen Bereich, sondern auch im militärischen Kampf unterstützt habe. Zwar habe sie die PKK gemäss eigenen Aussagen freiwillig wieder verlassen. Ihr erst im Jahr 2014 erfolgter Weggang aus der PKK sei jedoch alleinig wegen physischer Beschwerden und fehlender Behandlungsmöglichkeiten in Mahmur erfolgt. Eine ideologische Distanz zur PKK sei nicht auszumachen, sondern sie sehe die PKK laut eigener Aussage heute immer noch als Organisation, die für ihr Volk einen berechtigten Kampf führe. Die Darstellung ihrer Aktivitäten für die PKK hinterlasse zudem teils einen beschönigenden und verharmlosenden Eindruck (v.a. Ausbildung und Sensibilisierung von lokalen Frauen in Mahmur betreffend deren Rechte, Perspektiven, Rolle und Einfluss in Gesellschaft und Familie sowie deren Beiträge durch Landwirtschaftsarbeiten, Kinderbetreuung und Förderung von kulturellen Aktivitäten). Sie stelle damit die PKK eher als Ausbildungs-, Sensibilisierungs- und Förderungsorganisation und nicht als gewaltbereite Partei dar. Ihre behauptungsgemässen, jedoch angeblich nicht ernst genommenen kritischen Bekundungen innerhalb der PKK gegen den bewaffneten Kampf habe sie weder zu belegen noch glaubhaft zu schildern vermocht, sondern seien auch auf Nachfrage hin vage und oberflächlich geblieben. Eine innere Distanzierung zur PKK sowie zu ihren früheren Unterstützungsleistungen für diese und eine entsprechende tätige Reue seien weder aktenkundig noch sonstwie erkennbar, zumal sie sich auch weiterhin jahrelang im sozialen Bereich für die PKK eingesetzt habe, nachdem ihre Arbeit im logistischen Bereich aus gesundheitlichen Gründen verunmöglicht worden sei. Mithin sei davon auszugehen, dass sie den bewaffneten Kampf als legitim angeschaut und die damit verbundenen gewalttätigen Aktivitäten der Organisation gebilligt und in Kauf genommen habe. Somit bleibe festzuhalten, dass die der PKK zur Last gelegten Straftaten in Form von Anschlägen oder gezielten Tötungen, zu welchen sie mit ihren Aktivitäten beigetragen habe, mehrjährige Haftstrafen nach sich ziehen würden und vorliegend auch gemäss Schweizer Strafrecht (Art. 97 Abs. 1 Bstn. a und b StGB) noch nicht verjährt wären. Die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG sei daher angemessen und verhältnismässig. Zusammenfassend sei das Asylgesuch der als Flüchtling anzuerkennenden Beschwerdeführerin infolge Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG abzulehnen. Mit der Ablehnung sei sie grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). Aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft gelange jedoch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG zur Anwendung. Der Vollzug der anzuordnenden Wegweisung sei daher gegenwärtig nicht zulässig, weswegen sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen der vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellte Sachverhalt bestätigt und wiederholt. Weiter wird die geltende Praxis in Bezug auf den Asylausschlussgrund der verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 Bst. a AsyIG dargelegt, unter Hinweis auf zahlreiche Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Bezugnehmend auf die konkrete Praxisanwendung des SEM im vorliegenden Anwendungsfall wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Das SEM führe kein konkretes von der Beschwerdeführerin begangenes Delikt auf, sondern stütze die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG auf ihre allgemeinen Unterstützungshandlungen für die PKK. In der Logistik habe sie nie eine höhere Position oder Kaderfunktion und nie einen militärischen Grad innegehabt und in Mahmur sei sie nur kurze Zeit die verantwortliche Person für die Landwirtschaftsarbeiten gewesen. Sie habe ihre Tätigkeiten und Funktionen für die PKK ausführlich, detailliert und glaubhaft zu schildern vermocht, was in der angefochtenen Verfügung allerdings nicht berücksichtigt worden sei. Vielmehr sei das SEM in der angefochtenen Verfügung darum bemüht, diese Schilderungen zu ihrem Nachteil auszulegen, indem es ihr vorwerfe, der militärischen Einheit der für sie bekanntermassen gewaltbereiten PKK angehört und damit den bewaffneten Kampf und die Vornahme konkreter Kampfhandlungen ermöglicht und unterstützt zu haben; sie habe eine lang andauernde und qualifizierte Unterstützungstätigkeit zur Förderung der Aktivitäten und zum Fortbestand der PKK geleistet. Mit dieser Argumentation werde aber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ad absurdum geführt und die Tatsache, dass die PKK in der Schweiz nicht als terroristische Organisation gelte, ausgehöhlt. In ihrem Fall dehne das SEM den Begriff der logistischen Vorkehrungen unverhältnismässig aus, wenn es darunter auch das Bereitstellen von Lebensmitteln, Unterwäsche oder Hygieneartikeln subsumiere und ihr unterstelle, durch diesen Beitrag der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation gedient zu haben. Ihre Vorbringen hätten nur sehr selektiv und meist zu ihrem Nachteil Eingang in die Entscheidfindung gefunden. Das Vorgehen des SEM hinterlasse den Eindruck, mit allen Mitteln ihre Asylunwürdigkeit erreichen zu wollen, ohne sich mit ihren Vorbringen eingehend auseinanderzusetzen. Auch die vorinstanzliche Würdigung des als umfassend, detailliert und nachvollziehbar begründet sowie als verhältnismässig erkannten Strafurteils vom (...) 2015 ([...] Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation) falle sehr selektiv zu ihren Ungunsten aus. Das SEM erkenne zwar eine gewisse Milde im Strafmass sowie den Umstand, dass das Strafgericht ihr weder eine Führungsposition noch eine Beteiligung am aktiven Kampf zuschreibe, halte anderseits aber dennoch daran fest, dass sie bei der PKK länger bei der militärischen Einheit (Guerilla) im Einsatz gewesen sei und eine höhere Position mit mehr Verantwortung innegehabt habe, als zugegeben. Das SEM lasse bei dieser Würdigung die Tatsache gänzlich ausser Acht, dass im besagten Strafurteil ausdrücklich erwähnt sei, dass sie neben der blossen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation keine anderweitigen Straftaten begangen habe. Entgegen der Vorbringen der Vorinstanz stelle sich somit die Frage, inwiefern das Urteil als ausreichend und gut begründet erachtet werden könne, wenn ihr lediglich die Mitgliedschaft vorgeworfen werde. Zudem sei nicht ausreichend ersichtlich, aufgrund welcher konkreter Vorwürfe das Strafverfahren überhaupt erfolgt sei und ob es sich dabei um Verbrechen im Sinne des schweizerischen Strafrechts handle. Abgesehen davon sei das Strafurteil offensichtlich nicht als Ergebnis einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung aufzufassen und erscheine politisch motiviert. Als Zwischenfazit gebe es auf dieser Grundlage keine konkreten Hinweise für die Annahme, sie habe in der Türkei oder im Irak in unmittelbarer oder auch nur in mittelbarer Täterschaft ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB begangen und sich somit für verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 Bst. a AsyIG verantwortlich gemacht. Betreffend die Frage der Verhältnismässigkeit werde der Beschwerdeführerin vom SEM unterstellt, dass sie den bewaffneten Kampf als legitimen Freiheitskampf erachte und auch die damit verbundenen gewalttätigen Aktivitäten der Organisation (Anschläge und Tötungen) billigend in Kauf genommen habe. Das SEM verkenne dabei ihre bereits in der Erstbefragung deponierte Erklärung für ihre Ausbildungstätigkeit und für ihre Tätigkeit im Rahmen des sozialen Bereichs der PKK, wonach sie schon vor ihrem Beitritt mehr an die Frau und an die Gerechtigkeit der Frau geglaubt habe. Im Rahmen derselben Befragung habe sie auch ausgeführt, dass sie keine gesunde Kindheit gehabt habe und von ihrem Vater körperlich misshandelt und bedroht worden sei. Mit (...) Jahren habe sie behördlich ungeahndet gebliebene Übergriffe seitens der Hisbollah erlebt, sich in der Folge vom Islam abgewandt und die Schule abgebrochen. Sie habe betont, dass Mädchen beziehungsweise Frauen in ihrer Familie keinen Wert gehabt hätten, sie zwei Suizidversuche unternommen habe und bei ihrer Inhaftierung im Jahr (...) Opfer von sexueller Gewalt und Drohungen durch Polizisten geworden sei. In der Anhörung (m.H.a. F95) habe sie zudem explizit ausgesagt, dass der Anschluss an die PKK für sie eine Flucht vor der Familie und dem Staat gewesen sei. Diese Vorbringen seien im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung von der Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen worden. Auch wenn sie erklärt habe, dass es für sie während der 14 Jahre bei der PKK «gestimmt hat», könne nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie sich aufgrund der familiären Drucksituation, der Gewaltbereitschaft ihres Vaters sowie der mangelnden Schutzwilligkeit der Polizei zum Anschluss an die PKK entschlossen habe. Von einer Freiwilligkeit könne mithin nur bedingt die Rede sein. Es sei zu berücksichtigen, dass sie das Durchlebte zum Anlass genommen habe, sich der Aufklärungsarbeit im (UNHCR-)Camp Mahmur zu widmen, wo sie im Übrigen keine verwerflichen Handlungen im erwähnten Sinn begangen habe. Ihre Betätigung zugunsten der PKK zwischen 2001 und 2005 liege mindestens 15 Jahre zurück und die Umstände ihres PKK-Beitritts erschienen nach dem Gesagten entschuldbar und aus menschlicher Sicht in hohem Masse verständlich. Es seien keinerlei Hinweise vorhanden, sie könnte seither in sonstiger Weise verwerfliche Handlungen begangen haben. Vor diesem Hintergrund sei ihr Ausschluss vom Asyl als offensichtlich unsachgemäss zu erachten. 3.3 In seiner Vernehmlassung reagiert das SEM auf den Vorwurf einer unverhältnismässigen Ausdehnung des Begriffs der logistischen Vorkehrungen dahingehend, dass es nach eingehender Prüfung der Akten ausreichend wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihren qualifizierten Tätigkeiten bei der PKK deren bewaffneten Kampf freiwillig ermöglicht und unterstützt habe. Dies sei auch unter Würdigung der in der Beschwerde erhobenen Einwände als verwerflich zu bezeichnen. Des Weiteren vermöge sie die in der Verfügung erkannten Widersprüche betreffend ihre Einsatzdauer und Position bei der PKK nicht aufzulösen, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem längeren Einsatz bei der militärischen Einheit und einer höheren Position in der PKK auszugehen sei, als von ihr geltend gemacht. Schliesslich anerkenne das SEM den möglichen Einfluss persönlicher Erlebnisse in ihrer Jugend auf ihren Entscheid zum Anschluss an die PKK. Diese könnten aber aufgrund ihrer Aussagen nicht die alleinigen Beweggründe für den Beitritt gewesen sein. Gerade das langjährige Engagement für die HADEP und später für die PKK wiesen auf eine starke politische Überzeugung hin. Im Übrigen hielt das SEM an seinen bisherigen Standpunkten und Erwägungen fest. 3.4 Replikweise verweist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bekräftigend auf die Praxis, wonach die blosse Zugehörigkeit zu einer Organisation, welche (auch) verwerfliche Handlungen begangen habe, per se noch kein Asylausschlussgrund sei. Vielmehr sei eine individuelle Zurechenbarkeit solcher Handlungen erforderlich (m.H.a. BVGE 2011/29 E. 9.4.2 und Urteil des BVGer D-5118/2017). Der Vorwurf einer unverhältnismässigen Ausdehnung des Begriffs der logistischen Vorkehrungen durch das SEM bleibe daher bestehen, zumal aus der Vernehmlassung in keiner Weise ihre bewusste Inkaufnahme der gewaltsamen Zweckverfolgung hervorgehe und insbesondere keine konkreten Taten und Tatbeiträge genannt würden. Somit könnten ihr keine in unmittelbarer oder mittelbarer Täterschaft begangenen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB und mithin keine verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG vorgeworfen werden. Solche gingen auch aus dem Strafurteil vom (...) 2015 nicht hervor, welches sich einzig auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation abstütze und keine konkreten weiteren Vorwürfe nenne. Die Argumentation des SEM betreffend Widersprüche hinsichtlich ihrer Einsatzdauer und Position in der PKK bleibe selektiv. Sodann erscheine es befremdend, wenn das SEM sie aufgrund der geltend gemachten Verfolgung als Flüchtling vorläufig aufnehme, ihr aber gleichzeitig die Asylwürdigkeit gestützt auf ein türkisches Strafurteil abspreche, das zudem nicht das Ergebnis einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung darstelle. Im Weiteren lasse das SEM ihre Einwände betreffend dessen Verhältnismässigkeitsprüfung gänzlich ausser Acht. Der blosse Verweis auf ihr jahrelanges Engagement genüge zur Annahme der Verhältnismässigkeit jedenfalls nicht, zumal ihr keine konkreten Taten oder Tatbeiträge zur Last gelegt werden könnten und das SEM neben ihren Jugenderlebnissen auch keine anderen möglichen Beweggründe für ihren PKK-Anschluss nenne, sondern sich auf haltlose Mutmassungen beschränke. Schliesslich sei erneut zu beachten, dass der hinsichtlich Art. 53 Bst. a AsylG relevante Zeitraum von 2001 bis 2005 viele Jahre zurückliege, die Beweggründe ihres PKK-Anschlusses entschuldbar und menschlich verständlich wären und keinerlei Hinweise auf anderweitige von ihr begangene verwerfliche Handlungen ersichtlich seien. Im Übrigen wird in der Replik an den Ausführungen in der Beschwerde festgehalten, und gerügt, diese seien vom SEM in der Vernehmlassung weitgehend unberücksichtigt geblieben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a) oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b). 4.2 Die geltende Praxis in Bezug auf den vom SEM im vorliegenden Fall angerufenen Asylausschlussgrund der «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG (beziehungsweise Art. 53 AsylG in dessen bis zum 30. September 2016 gültigen Fassung) stellt sich in den Grundzügen folgendermassen dar: Unter den Begriff der «verwerflichen Handlungen» (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2, 2012/20 E. 4.2 ff., 2018 VI/5 E. 4.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des StGB entsprechen (Art. 10 Abs. 2 StGB; ehemals Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Als Verbrechen definiert werden durch Art. 10 Abs. 2 StGB jene Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.). 4.3 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG an den Verbrechensbegriff des StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich das Urteil des BVGer D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.4.4 ff.). Über die genannten Anwendungskriterien von Art. 53 Bst. a AsylG hinaus ist ferner festzuhalten, dass gemäss Praxis die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch einzustufenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1, 2011/29 E. 9.2.4, 2018 VI/5 E. 4.6; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person selbst geleistet hat. Dabei ist einfache politische Propaganda zugunsten der kurdischen Sache, auch wenn sie unter dem Banner der PKK erfolgt, unter dem Aspekt der Asylunwürdigkeit in der Regel nicht als relevant zu erachten, solange sie nicht mit Aufrufen zu Gewalt und Hass verbunden ist (vgl. BVGE 2018 VI/5 E. 4.9 in Bezug auf Art. 53 Bst. b AsylG). 4.4 Bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund von im Ausland begangenen Straftaten die Voraussetzungen der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG gegeben sind, ist nach geltender Praxis der gleiche Beweismassstab anzulegen wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.3; vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73, wo das Beweismass für Art. 53 AsylG und Art. 1 F FK übereinstimmend umschrieben wurde). Demnach setzen weder die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG noch von Art. 1 F FK für im Ausland begangene Straftaten einen strikten Nachweis voraus. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. zu den Anforderungen an das Beweismass in Bezug auf Art. 1 F Bst. a FK auch EMARK 1999 Nr. 12 E. 5b, 2006 Nr. 29 E. 4.4). 5. 5.1 Folglich stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen im erwähnten Sinn vorgeworfen werden können. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der PKK ihren Angaben zufolge im (...) 2001 beitrat. Anschliessend habe sie im Irak die 45-tägige militärische Grundausbildung als Kämpferin inklusive der Ausbildung an der Waffe (Kalaschnikow) absolviert. Hinsichtlich des weiteren Engagements in der PKK bestehen, wie von der Vorinstanz zu Recht moniert, wesentliche Widersprüche zwischen ihren Aussagen und den als Beweismittel eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten. 5.2.1 Ihren Angaben zufolge sei sie fortan vier Jahre (von 2001 bis 2005) in F._______ in der Logistik im militärischen Flügel tätig gewesen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Truppen der PKK mit Lebensmitteln, Kleidung und anderen Gütern des täglichen Bedarfs zu versorgen. Die so unterstützten Einheiten hätten Kämpfer ausgebildet und diese an die Grenze zur Türkei geschickt. Sie selber sei zwar zu keiner Zeit in Kampfhandlungen involviert gewesen, jedoch habe ihre Gruppe jeweils Waffen bei sich getragen. Im Jahre 2005 sei sie sodann aufgrund gesundheitlicher Probleme nach Mahmur verlegt worden, wo sie während neun Jahren im sozialen Bereich und in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Im Jahre 2014 habe sie schliesslich die PKK aus gesundheitlichen Gründen nach gegenseitiger Absprache freiwillig verlassen. 5.2.2 Ihr Tragen von Waffen begründete die Beschwerdeführerin mit folgenden Worten: «Und es mussten auch nicht die Soldaten sein, die uns angreifen, es gab auch Wölfe und wir mussten uns selber schützen» (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-37/15 [nachfolgend: act. 37] F27). Die von ihr sinngemäss erwähnte Möglichkeit eines Angriffs durch feindliche Soldaten legt nahe, dass sie näher am Kampfgeschehen war als dargestellt. Die Beschwerdeführerin agierte also im Umfeld von Kampfeinheiten. Den Akten lassen sich denn auch weitere Hinweise auf die grundsätzliche Kampfbereitschaft der Beschwerdeführerin entnehmen: Auf die Frage anlässlich der Anhörung, wohin sie nach der absolvierten Grundausbildung als Kämpferin habe eingeteilt werden wollen (Logistik oder Kampftruppe), antwortete sie, es habe für sie keinen Unterschied gemacht (vgl. act. 25 F93-95). Sie war einem Kampfeinsatz also nicht kategorisch abgeneigt. Bestärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass sie ihren Angaben zufolge trotz ihrer damaligen gesundheitlichen Beschwerden unbedingt gegen den sogenannten Islamischen Staat habe kämpfen wollen (vgl. act. 22 F179, act. 37 F82). Dies lässt sich mit ihren - vagen und wenig glaubhaften - Angaben anlässlich der ergänzenden Anhörung, wonach sie «immer gegen den bewaffneten Einsatz» gewesen sei und deswegen sogar sehr oft Streit mit anderen PKK-Mitgliedern gehabt habe (vgl. act. 37 F53-55), nicht vereinbaren. 5.2.3 Nebst den bereits erwähnten Unstimmigkeiten deuten auch die Dokumente zum türkischen Strafverfahren aufgrund ihrer PKK-Mitgliedschaft auf ein wesentlich bedeutenderes Engagement für die PKK hin, als von der Beschwerdeführerin dargestellt. So geht aus den Einvernahmeprotokollen vom (...) 2014 (vgl. Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 24 sowie deren Übersetzung in ID-Nr. 33 [Beilagen 10 und 11]) und dem Gerichtsurteil vom (...) 2015 (vgl. a.a.O. ID-Nr. 2 sowie deren Übersetzung in ID-Nr. 14 [nicht separat erfasst]) unter anderem Folgendes hervor: Nach ihrer Grundausbildung - wo sie eine Ausbildung mit den Waffen Bixi, Kalaschnikow, Handgranate, Raketen sowie in Infiltration, Sabotage und Tarnung erhalten habe - habe sie zunächst während drei Jahren im Feldlager K._______ als Kämpferin eingetroffene Lebensmittel und Waren geordnet. Im Jahr 2005 habe sie sich entschieden, sich aufgrund unterschiedlicher Ansichten von der Organisation zu trennen. Hierbei sei sie jedoch von der Organisation erwischt worden und (...) Monate lang in Haft gewesen; als weitere Strafe habe sie zudem für (...) keine Waffe erhalten. Danach sei sie im (...) 2006 nach F._______ geschickt worden, wo sie ab (...) 2007 bis 2008 bei der Fraueneinheit in J._______ gedient habe. Im Jahr 2008 sei sie erneut bei einem Fluchtversuch erwischt worden, weshalb ihr die Waffe für (...) abgenommen worden sei. Im Jahr 2009 sei sie sodann während (...) Monaten (von 2009 bis 2010/2011) in J._______ Team-Kommandantin der «L._______»-Truppe gewesen. Aus gesundheitlichen Gründen ([...]-Erkrankung und [...]probleme) habe sie dann diese Funktion niederlegen müssen und sei während (...) Monaten in eine ideologische Erziehung und anschliessend - das heisst ab 2010/2011 - nach Mahmur geschickt worden. Unter einem Vorwand sei es ihr sodann gelungen, sich von der Organisation zu entfernen. An Kampfhandlungen habe sie sich nie beteiligt. 5.2.4 Hiermit anlässlich der Befragungen konfrontiert, machte die Beschwerdeführerin geltend, die von den türkischen Behörden protokollierten Aussagen entsprächen nicht der Wahrheit. Die Polizei habe Aussagen beziehungsweise Textpassagen aus anderen Aussageprotokollen von ehemaligen PKK-Mitgliedern übernommen mit der Begründung, dadurch könne sie vom Reuegesetz profitieren (vgl. act. 25 F80-83; act. 37 F80 f.). Auch der Richter habe ihr gesagt, dass dies besser so für sie sei (vgl. act. 37 F80). Sie habe sich nicht dagegen gewehrt, weil sie gedacht habe, das wäre nicht nötig und weil ihre Familie auch nicht die finanziellen Mittel gehabt habe, um sie hierbei zu unterstützen (vgl. act. 37 F81). Die Erklärung vermag indes nicht zu überzeugen. Wie bereits die Vorinstanz festhält, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Übertreibung ihrer Rolle in der PKK für sie zu einem vorteilhafteren Verfahrensausgang hätte führen sollen und weshalb sie sich nicht spätestens mit ihrer Rechtsmitteleingabe an den Kassationsgerichtshof in Ankara (vgl. Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 25 mit Übersetzung in ID-Nr. 33 [nicht separat erfasst]) gegen diese Feststellungen gewehrt hat. Zudem verfügte sie gemäss dem Aussageprotokoll des Amtsstrafgerichts H._______ vom (...) 2014 (vgl. a.a.O. ID-Nr. 24 mit Übersetzung in ID-Nr. 33 [nicht separat erfasst]) über einen Rechtsvertreter. Hierbei bestätigten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Rechtsvertreter die bei der Polizei getätigten Aussagen, welche durchaus ausführlich und detailliert ausfielen. Auch der vorliegenden Beschwerde lässt sich keine überzeugende Erklärung für diese Diskrepanzen entnehmen. Der pauschale Verweis auf die ihrer Ansicht nach fehlende Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ist insgesamt nicht geeignet, die geäusserten Zweifel auszuräumen, zumal die Beschwerdeführerin ja ein langjähriges Engagement bei der in der Türkei als Terrororganisation eingestuften PKK nicht bestreitet. Der Umstand, dass ihr seitens der türkischen Behörden im Rahmen eines Strafverfahrens lediglich die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und nicht eine konkrete Straftat vorgeworfen wurde, schliesst die Bejahung eines relevanten individuellen Tatbeitrags an einer verwerflichen Handlungen im Asylverfahren nach dem vorliegend anzuwendenden Beweismassstab nicht aus. 5.3 Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin versucht, ihre tatsächliche Stellung innerhalb der PKK zu verharmlosen. Aufgrund der Unstimmigkeiten und Indizien in ihren Aussagen auf der einen Seite und insbesondere der aktenkundigen Beweismittel aus dem türkischen Strafverfahren auf der anderen Seite, ist indes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie über einen langen Zeitraum in wichtiger Position und teilweise mit Befehlsgewalt zugunsten der PKK sowohl ideologisch, logistisch als auch militärisch aktiv gewesen ist. Damit kann sie entgegen ihrer Auffassung durchaus als Mitbeteiligte an strategischen Entscheidungen betrachtet werden. Im Weiteren ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihres rund zehnjährigen Einsatzes im Umfeld von Kampftruppen mit direkter und wesentlicher Unterstützung mehrerer Kampfeinheiten ein individueller Tatbeitrag an den verwerflichen Handlungen des militärischen Flügels der PKK beziehungsweise der von ihr unterstützten Einheiten zu attestieren. Die Beschwerdeführerin räumte ein, gewusst zu haben, dass die vier Einheiten in F._______ damit beauftragt waren, Verstärkung beziehungsweise Kämpfer an die türkisch-irakische Grenze zu senden (vgl. act. 37 F13 und F20). Unbestritten beging die PKK während der Aktivzeit der Beschwerdeführerin als Kämpferin zahlreiche Attentate und nahm ab 2004 den bewaffneten Kampf wieder auf (siehe hierzu die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung S.8). Zugleich ist davon auszugehen, dass sie sich mit den Zielen und der Vorgehensweise der PKK identifizierte und sich vom bewaffneten Kampf nie klar distanzierte (vgl. act. 25 F110, F124 sowie die vorstehenden Ausführungen in E. 5.2.2). Wie sie anlässlich der Befragungen denn auch freimütig einräumte, habe sie ihren Einsatz für die PKK nie bereut und teile auch heute noch deren Ideologie. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zugunsten der PKK zumindest bis ins Jahr 2011 einen wesentlichen Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG geleistet hat. 5.4 Sodann stellt der von der Vorinstanz angeordnete Asylausschluss auch eine verhältnismässige Massnahme dar. Erschwerend fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin von der PKK eine Waffe erhielt und eine entsprechende Ausbildung durchlief. Es ergeben sich aus den Akten zwar keine Hinweise auf eine direkte Teilnahme an Kampfhandlungen, worauf auch das von den türkischen Gerichten angewandte Strafmass hindeutet. Der Vorwurf der türkischen Behörden beschränkt sich denn auch lediglich auf die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation nach Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB). Aufgrund der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin im türkischen Strafverfahren ist indes davon auszugehen, dass sie zumindest bis zum Jahr 2010/2011 - zuletzt (...) Monate als Kommandantin - und somit insgesamt rund zehn Jahre als Kämpferin im militärischen Arm der PKK tätig war. Von den Zielen und ihrer Tätigkeit zugunsten des militärischen Arms der PKK hat sie sich bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ausdrücklich distanziert. Ferner besteht aktuell gegen sie ein Strafverfahren in der Türkei mit einer offenen Haftstrafe von (...), was auch nicht für die Annahme eines lediglich untergeordneten respektive eher unbedeutenden Tatbeitrags für die PKK spricht. Ebenso sind die schwierigen Lebensumstände, welche sie schlussendlich zum Beitritt zur PKK bewogen haben, angesichts der langjährigen aktiven Tätigkeit und Funktion innerhalb der PKK nicht geeignet, die Verhältnismässigkeit des Asylauschlusses insgesamt in Frage zu stellen. Hierbei ist zwar anzuerkennen, dass sie sich aufgrund der Gewalterfahrungen in Haft und seitens ihres Vaters, der sie zudem gegen ihren Willen mit einem viel älteren Mann habe verheiraten wollen sowie der anschliessenden erfolglosen Versuche, ihren Vater respektive die beteiligten Polizisten anzuzeigen, in einer schwierigen persönlichen Situation der PKK angeschlossen hat. Der Beitritt zur Organisation erfolgte indes freiwillig und im Wesentlichen in logischer Konsequenz ihrer ideologischen Prägung, welche sie nach wie vor teilt, wie sie anlässlich der Anhörung auch selbst betonte (vgl. act. 25 F110, F124). Zudem habe sie bereits im Gefängnis Kontakte zu PKK-Leuten geknüpft, auf welche sie später zurückgreifen konnte (vgl. act. 22 F218 ff., act. 25 F87). Um der Gewalt seitens des Vaters zu entgehen, wären der Beschwerdeführerin allenfalls noch andere Möglichkeiten - beispielsweise der Wegzug in einen anderen Landesteil - offengestanden. Der Anschluss an die PKK, eine notorisch gewaltbereite und in der Türkei und vielen weiteren Ländern als terroristisch eingestufte Organisation, lässt sich daher nicht überwiegend durch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin erklären. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sie nach ihrer Rückkehr aus dem Irak ihren Angaben zufolge wieder bei ihren Eltern Wohnsitz genommen hat, zu welchen sie aktuell ein gutes Verhältnis pflegt (vgl. act. 22 F60-62, F85). 5.5 Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdeführerin wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen. 5.6 Das SEM hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin - trotz Bejahung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG - zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 20. August 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Mit Verfügung vom 20. August 2020 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Beschwerde wurde eine Honorarnote (datiert auf den 13. August 2020) eingereicht. Darin wurden ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 10.45 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 70.5 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der Aufwand für den Schriftenwechsel kann im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Nachforderung einer aktuellen Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), ist das zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar insgesamt auf Fr. 2'006.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'006.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand: