Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - gelangte eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. Juni 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung selben Datums wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______zu. Am 23. Februar 2016 fand die erste, am 7. Oktober 2016 die zweite einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf D._______ (heute: E._______), Bezirk F._______, Region G._______ in der Provinz H._______ geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2010 habe er das Studium der (...) an der Universität von H._______ abgeschlossen. Danach habe er in der Region G._______ und seit 2011 nach seiner Beförderung zum Sektionsleiter in H._______ in einem Büro (...) gearbeitet. Während seines Studiums habe er den Militärdienst jeweils aufschieben können, was nach Abschluss des Studiums nicht mehr möglich gewesen sei. Als er vernommen habe, dass die syrischen Behörden intensiv Leute in den Militärdienst einziehen würden, habe er geplant, seinen nächsten Lohn abzuwarten und anschliessend nach G._______ zu flüchten. Er sei indessen bereits vorher am (...) 2011 am Arbeitsplatz festgenommen worden. Zunächst habe man ihn zur I._______-Kaserne und anschliessend nach J._______ gebracht, wo er 45 Tage lang eine Grundausbildung an der (...) absolviert habe. Am (...) 2011 sei er nach K._______ (L._______) gekommen, um in der Brigade (...) eine Spezialisierung (...) zu durchlaufen. Anschliessend habe er am (...) 2012 in J._______ die Spezialisierungsprüfungen abgelegt und die Examen mit dem Grad eines Offiziers abgeschlossen. Am (...) 2012 habe man ihn in die Brigade (...) der syrischen (...) eingeteilt, die in M._______ (N._______), O._______, stationiert gewesen sei. Dort sei er als Rekrut-Offizier im Range eines Leutnants für einen Zug zuständig gewesen: Ein (...) und ein (...) hätten unter seinem Befehl gestanden. Seine Aufgaben hätten darin bestanden, neue Rekruten in Theorie zu unterrichten und die (...) zu organisieren und zu überwachen. Ungefähr im (...) hätten Einheiten der Freien syrischen Armee das Militärspital in M._______ angegriffen. Er habe dabei beobachtet, wie Zivilisten vom Westen der Stadt, wo das Militärspital gewesen sei, in Richtung einer Einheit geflohen und dabei von einer Rakete beziehungsweise Bombe getroffen worden seien. Niemand seiner Einheit habe den betroffenen Zivilisten Hilfe geleistet, da sie in derartigen Situationen angewiesen worden seien, ihren Standort nicht zu verlassen. Als Folge der zahlreichen Gefechte in und um M._______ seien viele Soldaten desertiert. Der dadurch entstandene Personalmangel habe die militärische Führung veranlasst, auch Soldaten der (...) an Checkpoints zu stationieren. Die Lage an den Checkpoints sei gefährlich gewesen, da diese mit Autobomben oder durch Scharfschützen angegriffen worden seien. Ausserdem wäre man von den Vorgesetzten erschossen worden, falls man deren Befehlen keine Folge geleistet hätte. Um dieser Situation zu entgehen, habe er ein Urlaubsgesuch gestellt. Er habe dabei vorgegeben, seine beiden kranken Eltern in L._______ wiedersehen zu wollen. Am (...) 2013 sei ihm ein viertägiger Urlaub gewährt worden, der sich auf die Region L._______ beschränkt habe und vom (...) 2013 gültig gewesen sei. Von diesem Urlaub sei er nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. In L._______ sei ihm die Identitätskarte seines ihm ähnlich sehenden (...) P._______ überbracht worden. Mit dieser sei er nach H._______, G._______ und schliesslich Anfang (...) 2013 in den Irak eingereist. Er habe den irakischen Behörden seinen Militärausweis abgegeben. Diese hätten ihn mehrere Stunden lang verhört, bevor sie ihn hätten weiterreisen lassen. Später sei er via die Türkei, Griechenland und weitere ihm nicht näher bekannte Länder in die Schweiz gelangt. In der Schweiz sei er Sympathisant der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten) und nehme an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seine militärische Identitätskarte, seine militärische Erkennungsmarke ("Grabstein"), einen Urlaubsschein, Fotografien, die ihn bei der militärischen Grundausbildung und bei der Beförderung zum Offizier zeigen, sein Universitätsdiplom inklusive einer englischen Übersetzung desselben sowie mehrere Fotos, auf denen er an Demonstrationen in der Schweiz abgebildet ist, ein. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 - eröffnet am 19. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG [SR 142.31]) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er fügte der Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Stadt Q._______ vom 8. Januar 2018 bei. D. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 11. April 2018 ein. F. Die SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. April 2018 fest, die Beschwerde enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Im Übrigen hielt es vollumfänglich an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Am 11. April 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zu.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. und 2 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.1 Das SEM begründete seine Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, in der angefochtenen Verfügung namentlich damit, seine Zugehörigkeit zur syrischen Armee an sich sei zwar nicht als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. Aus diversen Medienberichten gehe jedoch hervor, dass die syrischen Streitkräfte am (...) 2013 M._______, wo er stationiert gewesen sei, zurückerobert hätten. Dabei seien fliehende Zivilisten gezielt angegriffen und getötet worden, wobei von einem Massaker gesprochen werde. Angesichts des Umstandes, dass er selber im fraglichen Zeitraum in M._______ als Offizier der syrischen Armee tätig gewesen sei, dränge sich der Schluss auf, dass auch er Unrechtstaten im dargelegten Sinn begangen habe respektive an der Begehung derartiger Taten mitbeteiligt oder dafür verantwortlich gewesen sei. Zwar habe er angegeben, lediglich zwei Personen befehligt und die Befehle des vorgesetzten Erstleutnants ausgeführt zu haben. Es sei indes auffallend, dass seine Ausführungen zu seinem Alltag als Offizier oberflächlich und ausweichend ausgefallen seien. So habe er angegeben, in einem Panzer im Einsatz gewesen zu sein und Wache gehalten zu haben. Wenn er den Befehl bekommen habe, (...), habe er das gemacht. Auf die Frage hin, auf wen er habe (...) müssen, hätte er dann aber ausweichend gesagt, er habe nie einen derartigen Befehl erhalten, da es (...) gegeben habe. Überdies passe die von ihm beschriebene Passivität weder zu der von ihm geschilderten heftigen Kriegssituation noch zum prekären Personalmangel, den es seinen Angaben zufolge in M._______ gegeben haben solle. Vage seien auch seine Antworten dazu ausgefallen, welche Konsequenzen der Personalmangel für ihn persönlich gehabt habe. So habe er ausgesagt, er seien vermehrt Leute (...) an Checkpoints geschickt worden, wobei sich seine Wachschichten verdoppelt hätten. Er habe indessen nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb er persönlich nicht an die Checkpoints abgezogen worden sei. Auch sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er als Teil (...) an einem Ort stationiert gewesen sei, wo es (...) gegeben habe und dass er trotz Personalmangel nicht für anderweitige Aufgaben eingesetzt worden sei. Im Weiteren erscheine es unglaubhaft, dass er angesichts des Personalmangels, des vermutlich geplanten Angriffs auf M._______ sowie seines angeblich schlechten Verhältnisses zu dem den Urlaub bewilligenden Oberst genau am (...) 2013, also am Tag der Rückeroberung M._______s durch die syrische Armee, in den Urlaub hätte entlassen werden sollen. Im Übrigen habe er sich widersprüchlich dazu geäussert, wann er den Urlaubsschein beantragt habe. So habe er bei der Bundesanhörung gesagt, er habe dies am (...) 2013 getan, wogegen er bei der ergänzenden Anhörung erklärt habe, er habe das Urlaubsgesuch bereits zwei Monate früher gestellt. Auch habe er einmal davon gesprochen, es sei äussert schwierig gewesen, einen Diensturlaub zu erhalten, während er in der ergänzenden Anhörung ausgesagt habe, in Notfällen habe es immer Urlaub gegeben. Aufgrund seiner vagen und nicht nachvollziehbaren Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass er seine Ausführungen aus asyltaktischen Gründen selektiv gestaltet beziehungsweise seine tatsächlichen Tätigkeiten bewusst verharmlost respektive heruntergespielt habe. Somit sei davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen begangen habe oder zumindest daran beteiligt gewesen sei. Vage ausgefallen seien auch seine Ausführungen hinsichtlich der Tötung respektive Verletzung von Zivilisten im Rahmen eines Angriffs der freien syrischen Armee auf ein Militärspital in M._______ im (...) 2013. So habe der Beschwerdeführer zunächst behauptet, nicht zu wissen, wer die Rakete abgefeuert habe, um auf Vorhalt hin, seine Aufgabe habe doch darin bestanden, den Luftraum zu überwachen, plötzlich von einer selbstgebastelten Bombe zu sprechen. Auch diese Korrektur lasse vermuten, dass er die tatsächlichen Gegebenheiten zu verschleiern versuche. Zumindest aber stelle die unterlassene Hilfestellung an Zivilisten eine verwerfliche Handlung dar. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, der Asylausschluss sei auch verhältnismässig. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, dem Militärdienst nicht freiwillig beigetreten zu sein, lediglich Befehle ausgeführt zu haben und sich in der Schweiz regimekritisch zu engagieren. Dem sei entgegenzusetzen, dass er in der syrischen Armee nicht nur als einfacher Soldat, sondern als Offizier und somit mit einer gewissen Motivation im Dienst aktiv gewesen sei. Wohl habe er deutlich gemacht, die von ihm verübten Aktivitäten im Rahmen seines obligatorischen Militärdienstes nur auf Befehl begangen zu haben; allerdings sei er bis im (...) 2013 im vollen Bewusstsein des Unrechts im Militärdienst verblieben, und habe dies mit den Konsequenzen, die ihm im Verweigerungsfall gedroht hätten, zu rechtfertigen versucht. Er habe zwar stets darauf hingewiesen, es hätte Krieg geherrscht, er habe damit aber nichts zu tun und nichts dagegen machen können. Es sei aber nicht zu erkennen, dass er sich kritisch mit seiner eigenen Vergangenheit, seinen Aktivitäten (...), auseinandergesetzt habe, weshalb auch nicht von einer allenfalls schuldmindernden Reue ausgegangen werden könne. Die betreffenden Taten lägen zudem weniger als fünf Jahre zurück, weshalb eine Verjährung der Taten ausgeschlossen werden könne.
E. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, den Ausführungen des Beschwerdeführers könne entnommen werden, dass er während seiner Militärdienstzeit keine weitreichenden Kompetenzen gehabt und den Befehlen seiner Vorgesetzten habe Folge leisten müssen. Da das SEM von einem geplanten Angriff der syrischen Armee (auf M._______) ausgehe, erachte es seine Aussage, wonach er seinen Diensturlaub am (...) 2013 angetreten und sich seither nicht mehr an Kampfhandlungen in Syrien beteiligt habe, als wenig überzeugend beziehungsweise als Schutzbehauptung. Die Vorinstanz stütze sich für diese Einschätzung jedoch auf Quellen, die keine abschliessende Beurteilung der Ereignisse vom (...) 2013 zulassen würden. Angaben aus Syrien könnten gemäss der Nachrichtenagentur Thomson Reuters kaum überprüft werden, da unabhängige Journalisten nur begrenzt Zugang hätten. Angesichts der schlechten Quellenlage lasse sich die Unterstellung der Vorinstanz, er habe sich am (...) 2013 an den Kampfhandlungen in M._______ beteiligt und sich dabei verwerflicher Handlungen schuldig gemacht, nicht aufrechterhalten, zumal es in den Unterlagen keine Beweise dafür gebe (vgl. auch Urteil des BVGer E-5069/2014 vom 16. September 2014). Ausserdem habe der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang mit seinem Diensturlaub gemacht. Die von ihm im Rahmen der Bundesanhörung und der ergänzenden Anhörung gemachten Aussagen würden sich vielmehr gegenseitig ergänzen. So habe er bereits etwa zwei Monate vor dem (...) 2013 mit der zuständigen Person mündlich über den Urlaub gesprochen, indessen erst am (...) 2013 einen schriftlichen Antrag gestellt. Ausserdem habe er sowohl bei der Bundesanhörung vom 23. Februar 2016 als auch in der ergänzenden Bundesanhörung vom 7. Oktober 2016 zum Ausdruck gebracht, dass Urlaub nur (beziehungsweise immer) in Notfällen gewährt worden sei, was aber selten der Fall sei. Hinsichtlich des Raketen- beziehungsweise Bombenangriffs auf Zivilisten (im (...) 2013), den er beobachtet und den verletzten Personen keine Hilfe geleistet habe, sei festzuhalten, dass er sich hiermit keiner verwerflichen Handlung schuldig gemacht habe, da es für einen Ausschluss von der Asylgewährung nicht ausreiche, wenn die betroffene Person angesichts einer nachteiligen Situation - beispielsweise einer Situation, in der die Menschenrechte verletzt wurden - nicht reagiere oder diese toleriert habe (Urteil des BVGer E-5256/2006 vom 13. Juli 2010 S. 18 E. 6.1). Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit eines Asylausschlusses wird ferner geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich nicht freiwillig in den Militärdienst begeben, sondern sei zwangsrekrutiert worden. Im Weiteren gehe die Argumentation der Vorinstanz fehl, er solle "mit einer gewissen Motivation" im Dienst aktiv gewesen sein. Die Vorinstanz nehme angesichts der Tatsache, dass er den Militärdienst im Range eines Offiziers geleistet habe, automatisch an, dass er motivierter als andere Soldaten gewesen sein müsse. Aus den Unterlagen gehe indessen hervor, dass er sich vor den negativen Konsequenzen im Falle eines Versagens seinerseits gefürchtet habe, was in Anbetracht der unverhältnismässigen Strafen, mit denen die syrische Armee fehlbare Soldaten bestrafe, mehr als nachvollziehbar sei. Im Weiteren habe er immer wieder um Gewährung eines Diensturlaubs ersucht, um sich dem Militärdienst entziehen beziehungsweise desertieren zu können. Folglich sei er auch erst desertiert, nachdem er einen solchen erhalten habe. Schliesslich sei anzumerken, dass er sich in der Schweiz regelmässig an "oppositionspolitischen Aktivitäten" beteilige.
E. 6.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Art. 53 Bst. a AsylG). Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt]). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.). Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.).
E. 6.2.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen werden können.
E. 6.2.2 Diesbezüglich ist zunächst auf die politische und menschenrechtliche Situation einzugehen, die in Syrien zum Zeitpunkt des Militärdienstes des Beschwerdeführers herrschte. Die entsprechende Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen sind. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen gewesen. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. für die entsprechenden Hinweise BVGE 2015/3 E. 6.2.1), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete.
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei nach seiner Festnahme am Arbeitsort am (...) 2011 dem Militärdienst zugeführt worden (vgl. act. A3/11 S. 6 Ziff. 7.01 in fine i.V.m. act. A11/18 S. 5 F35 bis 37). Nach Abschluss seiner Grund- und Spezialausbildung sowie seiner Brevetierung zum Offizier im Rang eines Leutnants im (...) 2012 sei er vom (...) 2012 bis zu seiner Desertion aus dem Urlaub Mitte (...) 2013 der Brigade (...) der syrischen (...) zugeteilt worden, die bei M._______ stationiert gewesen sei (vgl. act. A11/18 S. 6 f. F41 bis F48 und F57 bis F59). Am frühen Morgen des 10. April (...) sei sein Urlaubsgesuch vom (...) 2013 bewilligt worden, worauf er sich nach L._______ begeben habe, nach Ablauf des Urlaubs am (...) 2013 indessen nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt sei (vgl. act. A3/11 S. 6 Ziff. 7.01; act. A11/18 S. 7 f. F59, F62 und F66 und S. 13 F117; act. A20/10 S. 7 F45).
E. 6.2.4 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich im Einklang mit den diesbezüglichen Ausführungen des SEM überwiegende Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm behauptet, am Morgen des (...) 2013 Diensturlaub gewährt worden ist: Bereits angesichts der von ihm geschilderten Personalnot zufolge vermehrter Desertionen von Soldaten (vgl. act. A11/18 S. 8 f. F67, F74 und F78; act. A20/10 S. 3 F13 und 15), seiner Stellung als Offizier sowie seines nicht unbelasteten Verhältnisses zum vorgesetzten Offizier, der ihm den Urlaub bewilligt haben soll (vgl. act. A11/18 S. 8 F63 i.V.m. F71 f.), ist es wenig wahrscheinlich, dass ihm ein solcher gewährt worden wäre. Hinzu tritt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhörungen selber betont hat, ein Diensturlaub sei nur sehr selten und ausschliesslich in Notlagen erteilt worden (vgl. act. A11/18 S. 13 F118 i.V.m. act. A20/10 S. 6 F43). Als Grund für seinen Diensturlaub gab der Beschwerdeführer an, seine beiden kranken Eltern in L._______ treffen zu wollen (vgl. act. A11/18 S. 7 F60 f. i.V.m. act. A20/10 S. 6 f. F43 f.) und fügte an anderer Stelle an, dies habe gar nicht den Tatsachen entsprochen, sondern sei lediglich ein Vorwand gewesen, um einen Urlaub zu bekommen (vgl. act. A11/18 S. 8 F73). Es ist indessen zu bezweifeln, dass der Besuch kranker Eltern vom syrischen Militär mit Blick auf die damalige Kriegssituation auch nur ansatzweise als Notsituation eingestuft worden wäre, weshalb auch aus diesem Grund ein Urlaub im damaligen Zeitpunkt als unglaubhaft erscheint. Schliesslich bleibt zu beachten, dass die syrische Armee ihre Offensive zur Eroberung der Stadt M._______ laut verschiedenen Quellen am frühen Morgen des (...) 2013 gestartet hat (...), was annehmen lässt, dass es sich dabei um eine geplante Aktion handelte. Auch unter diesem Aspekt erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt als Offizier Diensturlaub erhalten hätte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe vom (...) 2013 Urlaub erhalten, nicht den Tatsachen entspricht. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen vom (...) 2013 datierenden Urlaubsschein zu den Akten reichte, nichts zu ändern, da derartige Dokumente nicht fälschungssicher sind beziehungsweise durch Bezahlung von Geld ohne Weiteres erhältlich gemacht werden können.
E. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Angriffs der syrischen Armee auf M._______ bei seiner in der Nähe dieser Stadt stationierten Einheit war. Beim Angriff auf die Stadt sollen mindestens (...) ums Leben gekommen sein, alles angeblich Zivilisten. Darunter sollen sich auch Kinder und Frauen befunden haben. Über die Hälfte sollen aussergerichtlich erschossen worden sein (...). Mit Blick auf die Tragweite und das Ausmass der damaligen Ereignisse in unmittelbarer Nähe des Stationierungsortes des Beschwerdeführers muss angenommen werden, dass dieser sich bewusst über seine Rolle im Zusammenhang mit den damaligen Vorfällen ausschweigt, weshalb zu seinen Ungunsten anzunehmen ist, er habe sich in diesem Zusammenhang verwerflicher Handlungen schuldig gemacht.
E. 6.2.6 Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit eines Asylausschlusses ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwar tatsächlich gegen seinen Willen dem Militärdienst zugeführt worden und aus diesem desertiert ist. Die Desertion erfolgte dabei laut Angaben des Beschwerdeführers aber primär deshalb, weil er um sein Leben fürchtete (vgl. act. A11/18 S. 11 F92). Auch sein Bestreben, während seines Militärdienstes gute Prüfungen abzulegen, begründete er vorab mit seiner Angst, im Falle persönlichen Versagens unverhältnismässige Bestrafung seitens der syrischen Armee gewärtigen zu müssen (vgl. act. A11/18 S. 6 F46). Durch sein Verschweigen seiner Rolle im Zusammenhang mit den Geschehnissen rund um die Eroberung von M._______ am (...) 2013 lässt er im Ergebnis auch eine Bewertung, wie er sich persönlich zu den damaligen Ereignissen stellt, nicht zu. In diesem Zusammenhang ist - ungeachtet der Glaubhaftigkeit - auch seine Aussage, er wisse nichts von einem Massaker in M._______, da er ja damals Diensturlaub gehabt habe (vgl. act. A11/18 S. 13 f. F119 bis F121; act. A20/10 S. 6 F38 f.), zumindest befremdlich, da es angesichts der Resonanz der betreffenden Geschehnisse auch nicht glaubhaft ist, dass er als Offizier der syrischen Armee mit längerem Stationierungsort in M._______ nachträglich nichts über die dortigen Vorfälle erfahren hätte. Damit muss er sich auch entgegenhalten lassen, dass sein Gesamtverhalten keine Rückschlüsse zulässt, welche Einstellung er zu seinem damaligen Wirken in der syrischen Armee aktuell hat beziehungsweise ob er sich kritisch davon distanziert hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Asyl auch als verhältnismässig.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der - einzig bezüglich der Ziff. 2 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm indessen mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen hierzu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-290/2018 law/rep Urteil vom 29. Juni 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - gelangte eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. Juni 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung selben Datums wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______zu. Am 23. Februar 2016 fand die erste, am 7. Oktober 2016 die zweite einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf D._______ (heute: E._______), Bezirk F._______, Region G._______ in der Provinz H._______ geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2010 habe er das Studium der (...) an der Universität von H._______ abgeschlossen. Danach habe er in der Region G._______ und seit 2011 nach seiner Beförderung zum Sektionsleiter in H._______ in einem Büro (...) gearbeitet. Während seines Studiums habe er den Militärdienst jeweils aufschieben können, was nach Abschluss des Studiums nicht mehr möglich gewesen sei. Als er vernommen habe, dass die syrischen Behörden intensiv Leute in den Militärdienst einziehen würden, habe er geplant, seinen nächsten Lohn abzuwarten und anschliessend nach G._______ zu flüchten. Er sei indessen bereits vorher am (...) 2011 am Arbeitsplatz festgenommen worden. Zunächst habe man ihn zur I._______-Kaserne und anschliessend nach J._______ gebracht, wo er 45 Tage lang eine Grundausbildung an der (...) absolviert habe. Am (...) 2011 sei er nach K._______ (L._______) gekommen, um in der Brigade (...) eine Spezialisierung (...) zu durchlaufen. Anschliessend habe er am (...) 2012 in J._______ die Spezialisierungsprüfungen abgelegt und die Examen mit dem Grad eines Offiziers abgeschlossen. Am (...) 2012 habe man ihn in die Brigade (...) der syrischen (...) eingeteilt, die in M._______ (N._______), O._______, stationiert gewesen sei. Dort sei er als Rekrut-Offizier im Range eines Leutnants für einen Zug zuständig gewesen: Ein (...) und ein (...) hätten unter seinem Befehl gestanden. Seine Aufgaben hätten darin bestanden, neue Rekruten in Theorie zu unterrichten und die (...) zu organisieren und zu überwachen. Ungefähr im (...) hätten Einheiten der Freien syrischen Armee das Militärspital in M._______ angegriffen. Er habe dabei beobachtet, wie Zivilisten vom Westen der Stadt, wo das Militärspital gewesen sei, in Richtung einer Einheit geflohen und dabei von einer Rakete beziehungsweise Bombe getroffen worden seien. Niemand seiner Einheit habe den betroffenen Zivilisten Hilfe geleistet, da sie in derartigen Situationen angewiesen worden seien, ihren Standort nicht zu verlassen. Als Folge der zahlreichen Gefechte in und um M._______ seien viele Soldaten desertiert. Der dadurch entstandene Personalmangel habe die militärische Führung veranlasst, auch Soldaten der (...) an Checkpoints zu stationieren. Die Lage an den Checkpoints sei gefährlich gewesen, da diese mit Autobomben oder durch Scharfschützen angegriffen worden seien. Ausserdem wäre man von den Vorgesetzten erschossen worden, falls man deren Befehlen keine Folge geleistet hätte. Um dieser Situation zu entgehen, habe er ein Urlaubsgesuch gestellt. Er habe dabei vorgegeben, seine beiden kranken Eltern in L._______ wiedersehen zu wollen. Am (...) 2013 sei ihm ein viertägiger Urlaub gewährt worden, der sich auf die Region L._______ beschränkt habe und vom (...) 2013 gültig gewesen sei. Von diesem Urlaub sei er nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. In L._______ sei ihm die Identitätskarte seines ihm ähnlich sehenden (...) P._______ überbracht worden. Mit dieser sei er nach H._______, G._______ und schliesslich Anfang (...) 2013 in den Irak eingereist. Er habe den irakischen Behörden seinen Militärausweis abgegeben. Diese hätten ihn mehrere Stunden lang verhört, bevor sie ihn hätten weiterreisen lassen. Später sei er via die Türkei, Griechenland und weitere ihm nicht näher bekannte Länder in die Schweiz gelangt. In der Schweiz sei er Sympathisant der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten) und nehme an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seine militärische Identitätskarte, seine militärische Erkennungsmarke ("Grabstein"), einen Urlaubsschein, Fotografien, die ihn bei der militärischen Grundausbildung und bei der Beförderung zum Offizier zeigen, sein Universitätsdiplom inklusive einer englischen Übersetzung desselben sowie mehrere Fotos, auf denen er an Demonstrationen in der Schweiz abgebildet ist, ein. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 - eröffnet am 19. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG [SR 142.31]) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er fügte der Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Stadt Q._______ vom 8. Januar 2018 bei. D. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 11. April 2018 ein. F. Die SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. April 2018 fest, die Beschwerde enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Im Übrigen hielt es vollumfänglich an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Am 11. April 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. und 2 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5. 5.1 Das SEM begründete seine Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, in der angefochtenen Verfügung namentlich damit, seine Zugehörigkeit zur syrischen Armee an sich sei zwar nicht als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. Aus diversen Medienberichten gehe jedoch hervor, dass die syrischen Streitkräfte am (...) 2013 M._______, wo er stationiert gewesen sei, zurückerobert hätten. Dabei seien fliehende Zivilisten gezielt angegriffen und getötet worden, wobei von einem Massaker gesprochen werde. Angesichts des Umstandes, dass er selber im fraglichen Zeitraum in M._______ als Offizier der syrischen Armee tätig gewesen sei, dränge sich der Schluss auf, dass auch er Unrechtstaten im dargelegten Sinn begangen habe respektive an der Begehung derartiger Taten mitbeteiligt oder dafür verantwortlich gewesen sei. Zwar habe er angegeben, lediglich zwei Personen befehligt und die Befehle des vorgesetzten Erstleutnants ausgeführt zu haben. Es sei indes auffallend, dass seine Ausführungen zu seinem Alltag als Offizier oberflächlich und ausweichend ausgefallen seien. So habe er angegeben, in einem Panzer im Einsatz gewesen zu sein und Wache gehalten zu haben. Wenn er den Befehl bekommen habe, (...), habe er das gemacht. Auf die Frage hin, auf wen er habe (...) müssen, hätte er dann aber ausweichend gesagt, er habe nie einen derartigen Befehl erhalten, da es (...) gegeben habe. Überdies passe die von ihm beschriebene Passivität weder zu der von ihm geschilderten heftigen Kriegssituation noch zum prekären Personalmangel, den es seinen Angaben zufolge in M._______ gegeben haben solle. Vage seien auch seine Antworten dazu ausgefallen, welche Konsequenzen der Personalmangel für ihn persönlich gehabt habe. So habe er ausgesagt, er seien vermehrt Leute (...) an Checkpoints geschickt worden, wobei sich seine Wachschichten verdoppelt hätten. Er habe indessen nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb er persönlich nicht an die Checkpoints abgezogen worden sei. Auch sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er als Teil (...) an einem Ort stationiert gewesen sei, wo es (...) gegeben habe und dass er trotz Personalmangel nicht für anderweitige Aufgaben eingesetzt worden sei. Im Weiteren erscheine es unglaubhaft, dass er angesichts des Personalmangels, des vermutlich geplanten Angriffs auf M._______ sowie seines angeblich schlechten Verhältnisses zu dem den Urlaub bewilligenden Oberst genau am (...) 2013, also am Tag der Rückeroberung M._______s durch die syrische Armee, in den Urlaub hätte entlassen werden sollen. Im Übrigen habe er sich widersprüchlich dazu geäussert, wann er den Urlaubsschein beantragt habe. So habe er bei der Bundesanhörung gesagt, er habe dies am (...) 2013 getan, wogegen er bei der ergänzenden Anhörung erklärt habe, er habe das Urlaubsgesuch bereits zwei Monate früher gestellt. Auch habe er einmal davon gesprochen, es sei äussert schwierig gewesen, einen Diensturlaub zu erhalten, während er in der ergänzenden Anhörung ausgesagt habe, in Notfällen habe es immer Urlaub gegeben. Aufgrund seiner vagen und nicht nachvollziehbaren Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass er seine Ausführungen aus asyltaktischen Gründen selektiv gestaltet beziehungsweise seine tatsächlichen Tätigkeiten bewusst verharmlost respektive heruntergespielt habe. Somit sei davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen begangen habe oder zumindest daran beteiligt gewesen sei. Vage ausgefallen seien auch seine Ausführungen hinsichtlich der Tötung respektive Verletzung von Zivilisten im Rahmen eines Angriffs der freien syrischen Armee auf ein Militärspital in M._______ im (...) 2013. So habe der Beschwerdeführer zunächst behauptet, nicht zu wissen, wer die Rakete abgefeuert habe, um auf Vorhalt hin, seine Aufgabe habe doch darin bestanden, den Luftraum zu überwachen, plötzlich von einer selbstgebastelten Bombe zu sprechen. Auch diese Korrektur lasse vermuten, dass er die tatsächlichen Gegebenheiten zu verschleiern versuche. Zumindest aber stelle die unterlassene Hilfestellung an Zivilisten eine verwerfliche Handlung dar. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, der Asylausschluss sei auch verhältnismässig. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, dem Militärdienst nicht freiwillig beigetreten zu sein, lediglich Befehle ausgeführt zu haben und sich in der Schweiz regimekritisch zu engagieren. Dem sei entgegenzusetzen, dass er in der syrischen Armee nicht nur als einfacher Soldat, sondern als Offizier und somit mit einer gewissen Motivation im Dienst aktiv gewesen sei. Wohl habe er deutlich gemacht, die von ihm verübten Aktivitäten im Rahmen seines obligatorischen Militärdienstes nur auf Befehl begangen zu haben; allerdings sei er bis im (...) 2013 im vollen Bewusstsein des Unrechts im Militärdienst verblieben, und habe dies mit den Konsequenzen, die ihm im Verweigerungsfall gedroht hätten, zu rechtfertigen versucht. Er habe zwar stets darauf hingewiesen, es hätte Krieg geherrscht, er habe damit aber nichts zu tun und nichts dagegen machen können. Es sei aber nicht zu erkennen, dass er sich kritisch mit seiner eigenen Vergangenheit, seinen Aktivitäten (...), auseinandergesetzt habe, weshalb auch nicht von einer allenfalls schuldmindernden Reue ausgegangen werden könne. Die betreffenden Taten lägen zudem weniger als fünf Jahre zurück, weshalb eine Verjährung der Taten ausgeschlossen werden könne. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, den Ausführungen des Beschwerdeführers könne entnommen werden, dass er während seiner Militärdienstzeit keine weitreichenden Kompetenzen gehabt und den Befehlen seiner Vorgesetzten habe Folge leisten müssen. Da das SEM von einem geplanten Angriff der syrischen Armee (auf M._______) ausgehe, erachte es seine Aussage, wonach er seinen Diensturlaub am (...) 2013 angetreten und sich seither nicht mehr an Kampfhandlungen in Syrien beteiligt habe, als wenig überzeugend beziehungsweise als Schutzbehauptung. Die Vorinstanz stütze sich für diese Einschätzung jedoch auf Quellen, die keine abschliessende Beurteilung der Ereignisse vom (...) 2013 zulassen würden. Angaben aus Syrien könnten gemäss der Nachrichtenagentur Thomson Reuters kaum überprüft werden, da unabhängige Journalisten nur begrenzt Zugang hätten. Angesichts der schlechten Quellenlage lasse sich die Unterstellung der Vorinstanz, er habe sich am (...) 2013 an den Kampfhandlungen in M._______ beteiligt und sich dabei verwerflicher Handlungen schuldig gemacht, nicht aufrechterhalten, zumal es in den Unterlagen keine Beweise dafür gebe (vgl. auch Urteil des BVGer E-5069/2014 vom 16. September 2014). Ausserdem habe der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang mit seinem Diensturlaub gemacht. Die von ihm im Rahmen der Bundesanhörung und der ergänzenden Anhörung gemachten Aussagen würden sich vielmehr gegenseitig ergänzen. So habe er bereits etwa zwei Monate vor dem (...) 2013 mit der zuständigen Person mündlich über den Urlaub gesprochen, indessen erst am (...) 2013 einen schriftlichen Antrag gestellt. Ausserdem habe er sowohl bei der Bundesanhörung vom 23. Februar 2016 als auch in der ergänzenden Bundesanhörung vom 7. Oktober 2016 zum Ausdruck gebracht, dass Urlaub nur (beziehungsweise immer) in Notfällen gewährt worden sei, was aber selten der Fall sei. Hinsichtlich des Raketen- beziehungsweise Bombenangriffs auf Zivilisten (im (...) 2013), den er beobachtet und den verletzten Personen keine Hilfe geleistet habe, sei festzuhalten, dass er sich hiermit keiner verwerflichen Handlung schuldig gemacht habe, da es für einen Ausschluss von der Asylgewährung nicht ausreiche, wenn die betroffene Person angesichts einer nachteiligen Situation - beispielsweise einer Situation, in der die Menschenrechte verletzt wurden - nicht reagiere oder diese toleriert habe (Urteil des BVGer E-5256/2006 vom 13. Juli 2010 S. 18 E. 6.1). Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit eines Asylausschlusses wird ferner geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich nicht freiwillig in den Militärdienst begeben, sondern sei zwangsrekrutiert worden. Im Weiteren gehe die Argumentation der Vorinstanz fehl, er solle "mit einer gewissen Motivation" im Dienst aktiv gewesen sein. Die Vorinstanz nehme angesichts der Tatsache, dass er den Militärdienst im Range eines Offiziers geleistet habe, automatisch an, dass er motivierter als andere Soldaten gewesen sein müsse. Aus den Unterlagen gehe indessen hervor, dass er sich vor den negativen Konsequenzen im Falle eines Versagens seinerseits gefürchtet habe, was in Anbetracht der unverhältnismässigen Strafen, mit denen die syrische Armee fehlbare Soldaten bestrafe, mehr als nachvollziehbar sei. Im Weiteren habe er immer wieder um Gewährung eines Diensturlaubs ersucht, um sich dem Militärdienst entziehen beziehungsweise desertieren zu können. Folglich sei er auch erst desertiert, nachdem er einen solchen erhalten habe. Schliesslich sei anzumerken, dass er sich in der Schweiz regelmässig an "oppositionspolitischen Aktivitäten" beteilige. 6. 6.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Art. 53 Bst. a AsylG). Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt]). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.). Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen werden können. 6.2.2 Diesbezüglich ist zunächst auf die politische und menschenrechtliche Situation einzugehen, die in Syrien zum Zeitpunkt des Militärdienstes des Beschwerdeführers herrschte. Die entsprechende Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen sind. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen gewesen. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. für die entsprechenden Hinweise BVGE 2015/3 E. 6.2.1), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. 6.2.3 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei nach seiner Festnahme am Arbeitsort am (...) 2011 dem Militärdienst zugeführt worden (vgl. act. A3/11 S. 6 Ziff. 7.01 in fine i.V.m. act. A11/18 S. 5 F35 bis 37). Nach Abschluss seiner Grund- und Spezialausbildung sowie seiner Brevetierung zum Offizier im Rang eines Leutnants im (...) 2012 sei er vom (...) 2012 bis zu seiner Desertion aus dem Urlaub Mitte (...) 2013 der Brigade (...) der syrischen (...) zugeteilt worden, die bei M._______ stationiert gewesen sei (vgl. act. A11/18 S. 6 f. F41 bis F48 und F57 bis F59). Am frühen Morgen des 10. April (...) sei sein Urlaubsgesuch vom (...) 2013 bewilligt worden, worauf er sich nach L._______ begeben habe, nach Ablauf des Urlaubs am (...) 2013 indessen nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt sei (vgl. act. A3/11 S. 6 Ziff. 7.01; act. A11/18 S. 7 f. F59, F62 und F66 und S. 13 F117; act. A20/10 S. 7 F45). 6.2.4 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich im Einklang mit den diesbezüglichen Ausführungen des SEM überwiegende Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm behauptet, am Morgen des (...) 2013 Diensturlaub gewährt worden ist: Bereits angesichts der von ihm geschilderten Personalnot zufolge vermehrter Desertionen von Soldaten (vgl. act. A11/18 S. 8 f. F67, F74 und F78; act. A20/10 S. 3 F13 und 15), seiner Stellung als Offizier sowie seines nicht unbelasteten Verhältnisses zum vorgesetzten Offizier, der ihm den Urlaub bewilligt haben soll (vgl. act. A11/18 S. 8 F63 i.V.m. F71 f.), ist es wenig wahrscheinlich, dass ihm ein solcher gewährt worden wäre. Hinzu tritt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhörungen selber betont hat, ein Diensturlaub sei nur sehr selten und ausschliesslich in Notlagen erteilt worden (vgl. act. A11/18 S. 13 F118 i.V.m. act. A20/10 S. 6 F43). Als Grund für seinen Diensturlaub gab der Beschwerdeführer an, seine beiden kranken Eltern in L._______ treffen zu wollen (vgl. act. A11/18 S. 7 F60 f. i.V.m. act. A20/10 S. 6 f. F43 f.) und fügte an anderer Stelle an, dies habe gar nicht den Tatsachen entsprochen, sondern sei lediglich ein Vorwand gewesen, um einen Urlaub zu bekommen (vgl. act. A11/18 S. 8 F73). Es ist indessen zu bezweifeln, dass der Besuch kranker Eltern vom syrischen Militär mit Blick auf die damalige Kriegssituation auch nur ansatzweise als Notsituation eingestuft worden wäre, weshalb auch aus diesem Grund ein Urlaub im damaligen Zeitpunkt als unglaubhaft erscheint. Schliesslich bleibt zu beachten, dass die syrische Armee ihre Offensive zur Eroberung der Stadt M._______ laut verschiedenen Quellen am frühen Morgen des (...) 2013 gestartet hat (...), was annehmen lässt, dass es sich dabei um eine geplante Aktion handelte. Auch unter diesem Aspekt erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt als Offizier Diensturlaub erhalten hätte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe vom (...) 2013 Urlaub erhalten, nicht den Tatsachen entspricht. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen vom (...) 2013 datierenden Urlaubsschein zu den Akten reichte, nichts zu ändern, da derartige Dokumente nicht fälschungssicher sind beziehungsweise durch Bezahlung von Geld ohne Weiteres erhältlich gemacht werden können. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Angriffs der syrischen Armee auf M._______ bei seiner in der Nähe dieser Stadt stationierten Einheit war. Beim Angriff auf die Stadt sollen mindestens (...) ums Leben gekommen sein, alles angeblich Zivilisten. Darunter sollen sich auch Kinder und Frauen befunden haben. Über die Hälfte sollen aussergerichtlich erschossen worden sein (...). Mit Blick auf die Tragweite und das Ausmass der damaligen Ereignisse in unmittelbarer Nähe des Stationierungsortes des Beschwerdeführers muss angenommen werden, dass dieser sich bewusst über seine Rolle im Zusammenhang mit den damaligen Vorfällen ausschweigt, weshalb zu seinen Ungunsten anzunehmen ist, er habe sich in diesem Zusammenhang verwerflicher Handlungen schuldig gemacht. 6.2.6 Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit eines Asylausschlusses ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwar tatsächlich gegen seinen Willen dem Militärdienst zugeführt worden und aus diesem desertiert ist. Die Desertion erfolgte dabei laut Angaben des Beschwerdeführers aber primär deshalb, weil er um sein Leben fürchtete (vgl. act. A11/18 S. 11 F92). Auch sein Bestreben, während seines Militärdienstes gute Prüfungen abzulegen, begründete er vorab mit seiner Angst, im Falle persönlichen Versagens unverhältnismässige Bestrafung seitens der syrischen Armee gewärtigen zu müssen (vgl. act. A11/18 S. 6 F46). Durch sein Verschweigen seiner Rolle im Zusammenhang mit den Geschehnissen rund um die Eroberung von M._______ am (...) 2013 lässt er im Ergebnis auch eine Bewertung, wie er sich persönlich zu den damaligen Ereignissen stellt, nicht zu. In diesem Zusammenhang ist - ungeachtet der Glaubhaftigkeit - auch seine Aussage, er wisse nichts von einem Massaker in M._______, da er ja damals Diensturlaub gehabt habe (vgl. act. A11/18 S. 13 f. F119 bis F121; act. A20/10 S. 6 F38 f.), zumindest befremdlich, da es angesichts der Resonanz der betreffenden Geschehnisse auch nicht glaubhaft ist, dass er als Offizier der syrischen Armee mit längerem Stationierungsort in M._______ nachträglich nichts über die dortigen Vorfälle erfahren hätte. Damit muss er sich auch entgegenhalten lassen, dass sein Gesamtverhalten keine Rückschlüsse zulässt, welche Einstellung er zu seinem damaligen Wirken in der syrischen Armee aktuell hat beziehungsweise ob er sich kritisch davon distanziert hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Asyl auch als verhältnismässig.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der - einzig bezüglich der Ziff. 2 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm indessen mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen hierzu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: