Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) und hielt sich danach überwiegend im Nordirak auf. Am 27. März 2018 reiste sie illegal in die Schweiz ein und suchte am 5. April 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Das SEM befragte sie am 10. April 2018 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen (Befragung zur Person; BzP). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 30. Juli 2019 statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei bereits im Jahr (...) aus der Türkei ausgereist, nachdem sie vom informellen Geheimdienst der Gendarmerie ungefähr zwei Wochen lang festgehalten und dabei gefoltert worden sei. Ein Verwandter habe sie an die Grenze zum Iran gebracht und dort Mitgliedern der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) übergeben. In der Folge habe sie sich ein Jahr lang in einem PKK-Haus in C._______ aufgehalten und in dieser Zeit Befehle und Anweisungen von Abdullah Öcalan übersetzt. Die PKK-Leute hätten ihr die Organisation und deren Ziele nähergebracht und sie schliesslich überzeugt, ebenfalls Mitglied zu werden. Im Jahr (...) sei sie in die nordirakischen Berge gegangen und habe sich der PKK angeschlossen. Sie habe eine interne Ausbildung (politisch, ideologisch sowie militärisch) absolviert und sich danach dem Aufbau eines PKK-Frauenkaders gewidmet. Ausserdem sei sie als Dolmetscherin tätig gewesen. Zwischen Herbst (...) und dem Jahr (...) sei sie zur politischen und ideologischen Weiterbildung in D._______ (Syrien) gewesen. Nach ihrer Rückkehr in den Irak habe sie sich bis zum Jahr (...) in leitender Funktion mit «Frauentätigkeiten» beschäftigt. Am (...) sei sie ausserdem in das (...) gewählt worden. Im Jahr (...) habe sie ihre Führungspositionen aufgegeben, sich jedoch weiterhin für die Belange der Frauen engagiert. Noch im selben Jahr sei sie in den (...) gewählt worden, und zwischen den Jahren (...) bis (...) habe sie für die (...) gearbeitet, wobei sie sich mit frauenspezifischen Aufklärungsarbeiten befasst habe. Im Jahr (...) sei sie dem (...)) beigetreten, und im Jahr (...) sei sie - als Vertreterin der Frauenbewegung - in den (...) gewählt worden. Im Jahr 2014 habe der Islamische Staat (IS) Kirkuk, Maxmur und Sengal überfallen. Die PKK habe daraufhin eine militärische sowie eine politische Einheit dorthin geschickt. Die PKK habe sich mit der PCDK und der Yekêtiy Nî timaniy Kurdistan (YNK) gegen den IS verbündet, und sie (Beschwerdeführerin) sei zur Koordination der Kommunikation zwischen der PKK und den beiden anderen Organisationen eingesetzt worden. Ausserdem habe sie zusammen mit Mitarbeitenden die Bevölkerung über die vom IS ausgehenden Gefahren und möglichen Abwehrstrategien informiert und sie motiviert, Widerstand zu leisten. Nachdem der IS erfolgreich zurückgedrängt worden sei, sei sie wieder ins PKK-Lager in den Bergen zurückgekehrt und habe ihre Arbeit im Bereich «Frauengesellschaftstätigkeiten» fortgesetzt: Sie habe Schulungen für Frauen organisiert und die Teilnehmerinnen über die Rechte der kurdischen Frauen aufgeklärt. Auch weitere Themen (Rolle der Frau in der Gesellschaft, Familienbegriff, Frauen in der Politik, sexuelle Belästigung) seien dabei angesprochen worden. Sie sei mit dem Gedankengut der PKK nicht vollumfänglich einverstanden gewesen, und es habe Dinge gegeben, die sie nicht habe akzeptieren können. Ausserdem habe sie mit ihrem Mann (E._______, geb. [...], selbe N-Nummer) ein ruhiges Leben führen wollen. Daher sei sie im (...) aus der PKK desertiert. In der Folge habe sie sich im Gebiet (...) (Nordirak) aufgehalten. Sie habe jedoch damit rechnen müssen, infolge ihrer Desertion von der PKK getötet zu werden, zumal sie eine Kaderfunktion innegehabt habe. In die Türkei könne sie nicht zurückkehren, da ihr dort aufgrund ihrer leitenden Funktion in der PKK eine lebenslängliche Gefängnisstrafe drohe. Ausserdem wäre es für die PKK ein Leichtes, sie in der Türkei ausfindig zu machen. Aus diesen Gründen sei sie schliesslich in die Schweiz geflüchtet. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: einen Zivilregisterauszug, einen Auszug aus einem türkischen Gerichtsdokument betreffend ihren Bruder (Kopie), ein Ehezertifikat (Kopie; Original bei den Akten des Ehemannes; gleiche N-Nummer), mehrere Fotos aus ihrer Zeit im Nordirak sowie einige Familienfotos. B. Das SEM bejahte mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte jedoch ihr Asylgesuch in Anwendung von Art. 53 AsylG (SR 142.31) ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 13. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 23. August 2018 sowie eine Bescheinigung betreffend Sozialhilfeleistungen vom 12. November 2019 (Kopien) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin wurde ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Die Beschwerdeführerin replizierte - nach gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 14. Februar 2020 und hielt dabei sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest. Der Replik lag eine Honorarnote selben Datums bei.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das SEM hat die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Nachfolgend bleibt demnach einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei infolge Asylunwürdigkeit (vgl. Art. 53 AsylG) abzulehnen.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Nachteile zu befürchten habe; sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Jedoch sei sie als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. Sie sei eigenen Angaben zufolge jahrelang Mitglied der PKK gewesen, habe dabei mehrere Jahre lang Kader- respektive Vorstandsfunktionen innegehabt und sei logistisch und propagandistisch tätig gewesen. Die PKK gelte in der Schweiz zwar nicht als terroristische Organisation, sie begehe aber zur Erreichung ihrer politischen Ziele bekanntlich massive Gewaltakte, welche als terroristische Handlungen zu bezeichnen seien. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre Unterstützungstätigkeiten in den Bereichen Logistik, Propaganda und «Förderung» den bewaffneten Kampf respektive konkrete Kampfhandlungen ermöglicht. Sie habe ihre Aktivitäten für die PKK in verharmlosender und beschönigender Weise dargestellt, indem sie die PKK nicht als terroristische Partei, sondern als Ausbildungsorganisation beschrieben habe. Ihr Aussageverhalten lasse darauf schliessen, dass sie versucht habe, ihre Rolle und ihren Tatbeitrag abzuschwächen. Es stehe jedoch fest, dass sie die PKK jahrelang und in qualifizierter Art und Weise unterstützt und damit den bewaffneten Kampf direkt und massgeblich befördert habe. Sie sei insbesondere im (...) gewesen, welcher auch (...) unterstellt seien. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände sei es nicht erforderlich, den Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Engagement einen kausalen Beitrag zu einem konkreten Delikt geleistet habe. Vielmehr sei es als erstellt zu erachten, dass sie mit ihren Tätigkeiten den bewaffneten Kampf der PKK-Guerillas ermöglicht und unterstützt habe. Ihre Handlungen seien daher als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu bezeichnen. Die Anwendung des Asylausschlussgrundes von Art. 53 AsylG sei zudem verhältnismässig, zumal die der PKK anzulastenden Straftaten, zu welchen die Beschwerdeführerin mit ihren Aktivitäten beigetragen habe, mit mehrjähriger Haftstrafe bedroht und noch nicht verjährt seien und die Beschwerdeführerin zwar aus der PKK ausgetreten sei, sich jedoch nicht in erkennbarer Weise von der Ideologie dieser Partei distanziert habe. Das Asylgesuch sei demnach abzulehnen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird - nach einer Wiederholung des Sachverhalts - kritisiert, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend mit den Organisationsstrukturen der PKK auseinandergesetzt und keine Differenzierung vorgenommen. Obwohl die PKK in der Schweiz nicht als terroristische Organisation gelte, werde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sich für eine terroristisch operierende Organisation eingesetzt zu haben. Gleichzeitig habe es das SEM jedoch unterlassen zu berücksichtigen, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom November 2018 festgestellt habe, die PKK sei zwischen 2014 und 2017 zu Unrecht auf der Liste der terroristischen Bewegungen geführt worden. Auch das Bundesstrafgericht habe die PKK bisher nicht als Ganzes als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) eingestuft. Ferner sei auf das auch in der angefochtenen Verfügung erwähnte Urteil der vormaligen Asylrekurskommission, EMARK 2002 Nr. 9, zu verweisen, in welchem aus der Erkenntnis, «dass innerhalb der PKK auch das gewaltlose Mitglied seinen Platz habe», abgeleitet worden sei, dass keine pauschale Kategorisierung der PKK und ihrer Mitglieder vorgenommen werden könne, sondern auf die individuellen Handlungen abzustellen sei. Die Qualifizierung der PKK als «terroristisch operierend» sei demnach unhaltbar, weshalb auch die Schlussfolgerung des SEM, wonach kein Nachweis eines kausalen Beitrags im Hinblick auf ein konkretes Delikt erforderlich sei, nicht zutreffe. Die Beschwerdeführerin habe sich insbesondere im Bereich der politischen Bildungsarbeit, mit Fokus auf die Stärkung der Rechte der Frauen, engagiert. Sie habe Basisarbeit in zivilen Strukturen geleistet und keine militärischen Aufgaben wahrgenommen. Das SEM habe die PKK in unzutreffender Weise als Konstrukt aus verschiedenen Unterorganisationen mit einer gemeinsamen, übergeordneten Entscheidungsstruktur dargestellt. In Tat und Wahrheit würden die verschiedenen kurdischen Strukturen und Organisationen zueinander in einem unabhängigen und nicht weisungsgebundenen Verhältnis stehen respektive über Autonomie verfügen. Entgegen der Darstellung des SEM sei der bewaffnete Kampf - und damit die Begehung von kriminellen Handlungen - nicht der einzige Zweck der PKK. Es treffe auch nicht zu, dass es der Beschwerdeführerin - wie vom SEM suggeriert werde - nur darum gegangen sei, mit ihren Tätigkeiten derartige kriminelle Handlungen zu unterstützten. Vielmehr seien ihre Aktivitäten allesamt der politischen und ideologischen Arbeit im Bereich der Frauenrechte zuzuordnen. Sie sei seit dem Abschluss ihrer Grundausbildung mit dem Aufbau einer Frauenpartei und der Förderung der Rechte der kurdischen Frauen beschäftigt gewesen. Sie habe in der Bevölkerung Aufklärungsarbeit geleistet und Ausbildungen durchgeführt, ausserdem habe sie einen Sitz im (...) und später im (...) sowie im (...) innegehabt. Die Befreiung der Frauen und der Feminismus würden seit langem mit den Befreiungsbemühungen der Kurdinnen und Kurden einhergehen. Im Übrigen treffe die Formulierung des SEM, wonach (...) der (...) unterstellt sei, nicht zu; die (...) sei eine Dachorganisation und verfüge über keine Befehlsgewalt hinsichtlich ihrer Mitgliederorganisationen. Im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher dem - vom SEM erwähnten - Urteil D-3720/2006 vom 18. Januar 2008 zugrunde liege, habe die Beschwerdeführerin weder logistisch noch organisatorisch Kampfhandlungen unterstützt oder an solchen teilgenommen. Sie habe auch keine Propaganda betrieben für jene Teile der Organisation, denen allfällige kriminelle Handlungen zugerechnet werden könnten. Im Jahr 2014, nach dem Angriff des IS auf den Nordirak, habe sie indirekt an Kampfhandlungen teilgenommen, da sie als Koordinatorin zwischen den verschiedenen kurdischen Organisationen und dem politischen und militärischen Flügel sowie zur Kommunikation mit der Bevölkerung eingesetzt worden sei. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien weder widersprüchlich noch abstrakt ausgefallen, ausserdem sei die damalige Abwehr des IS nicht als illegale Handlung zu qualifizieren. Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit der Anwendung des Asylausschlussgrundes sei schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die PKK nur habe verlassen können, weil eine erhebliche Distanzierung erfolgt sei. Sie sei mit vielen Handlungen der Partei nicht mehr einverstanden gewesen und habe das Gedankengut nicht mehr geteilt. Im Übrigen könne nicht gefordert werden, dass sich jemand umfassend von der Ideologie der PKK als Ganzes distanziere. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Gesagten keine verwerflichen Handlungen begangen. Es bestehe kein Nachweis eines kausalen Beitrags zu einem konkreten Delikt. Sie sei daher des Asyls nicht unwürdig.
E. 4.3 Das SEM bringt in seiner Vernehmlassung vor, die Aktivitäten der Beschwerdeführerin würden in der Beschwerde auf ehrbare Frauentätigkeiten reduziert; diese Darstellung sei jedoch einseitig, insbesondere würden dabei das Wesen und die Ziele der PKK ausgeklammert. Als langjähriges Kadermitglied sei die Beschwerdeführerin jedoch daran mitbeteiligt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung die Asylunwürdigkeit auch in Fällen bejaht, in denen das Engagement in der PKK bedeutend geringer ausgefallen sei als jenes der Beschwerdeführerin (Verweis auf drei Urteile des BVGer).
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, offenbar halte die Vorinstanz weiterhin an ihrer Auffassung, fest, wonach jedes langjährige (Kader-)Mitglied der PKK per se asylunwürdig sei. Wie bereits in der Beschwerde dargelegt worden sei, sei dieses Bild jedoch falsch. Im Übrigen sei es nach den 90er Jahren und den jahrelangen Friedensgesprächen erst im Jahr 2013 respektive 2015 wieder zu Kampfhandlungen gekommen, und bei diesen habe es sich um einen innerstaatlichen Konflikt und nicht um Terrorismus gehandelt. Ohnehin habe sich die Beschwerdeführerin damals im Nordirak aufgehalten. Nach ihrer Rückkehr in die Berge im (...) habe sie sich sodann einige Monate später von der PKK verabschiedet. Die vom SEM in der Vernehmlassung erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts seien für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde kaum relevant. Es gehe dabei im einen Fall nicht um die KCK/PKK, sondern um die Mitgliedschaft bei der DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front). Im anderen Fall (Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013) würden genau die in der vorliegenden Beschwerde kritisierten Pauschalisierungen vorgenommen. Ausserdem handle es sich beim fraglichen PKK-Mitglied um einen Mann, welcher teilweise andere Tätigkeitsfelder gehabt habe und bei welchem Indizien für die Teilnahme an konkreten Kampfhandlungen bestanden hätten.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird indessen in Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG namentlich dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind.
E. 5.2 Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen praxisgemäss grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist, ist dabei irrelevant. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff des StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus; erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat. Dabei ist auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen. Demnach vermag gemäss Praxis die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch einzustufenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Es ist vielmehr der individuelle Tatbeitrag - unter Berücksichtigung der Schwere der Tat, des persönlichen Anteils am Tatentscheid, des Tatmotivs sowie allfälliger Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe - zu prüfen. Dabei sind neben der unmittelbaren Täterschaft auch andere Formen der Täterschaft respektive der Tatteilnahme, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben können, relevant. Die Rechtsfolge des Asylausschlusses kommt schliesslich nur zur Anwendung, wenn diese Massnahme als verhältnismässig zu erachten ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 ff., m.w.H.; 2011/29 E. 9.2.3 und 9.2.4 m.w.H. sowie beispielsweise die Urteile des BVGer D-7352/2018 vom 11. März 2020 E. 3, D-290/2018 vom 29. Juni 2020 E. 6.1 und D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5).
E. 5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob und inwiefern der Beschwerdeführerin verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen werden können.
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin war eigenen Angaben zufolge nie selber an gewalttätigen oder terroristischen Handlungen der PKK oder dieser nahestehenden Verbänden beteiligt. Zwar besuchte sie nach ihrem Beitritt zur PKK unter anderem eine (obligatorische) dreimonatige militärische Grundausbildung, jedoch dienten ihr die dabei erworbenen Kenntnisse lediglich zur Selbstverteidigung; sie war nie in militärische Operationen involviert (vgl. A19 F79 f. und F105). Als die PKK im Jahr 2014 die irakischen Kurden im Kampf gegen den IS unterstützte, war die Beschwerdeführerin offenbar vor Ort, jedoch weder als Kämpferin noch im Bereich Logistik, sondern als Vermittlerin/Koordinatorin zwischen den verschiedenen kurdischen Verbänden. Ausserdem war sie damals zuständig für die Information der Bevölkerung betreffend den Umgang mit der Bedrohung durch den IS. Ihre Aufgaben waren demnach im Wesentlichen beschränkt auf den Bereich Kommunikation. Aus ihren Aussagen geht insbesondere klar hervor, dass sie keine Kontakte zum militärischen Bereich pflegte respektive damit nichts zu tun hatte (vgl. A19 F82 ff.). Im Gegensatz zu dem vom SEM in seiner Vernehmlassung erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 besteht vorliegend keine Veranlassung, die geltend gemachte Nichtbeteiligung an Kampfhandlungen zu bezweifeln.
E. 5.3.2 Praxisgemäss stellen weder die PKK-Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG dar; für die Beurteilung, ob die betroffene Person verwerfliche Handlungen begangen hat, muss auf den individuellenTatbeitrag und die individuelle Verantwortung abgestellt werden (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1 S. 132; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Hinsichtlich der konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sie sich während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts bei der PKK vorwiegend mit dem Thema Frauenförderung beschäftigte und die von ihr besetzten, leitenden Funktionen ([...]) allesamt in diesem Zusammenhang standen. Die sogenannte Frauenbefreiung ist seit den 1990er-Jahren ein grosses Anliegen von Abdullah Öcalan respektive der PKK und führte zu einer starken Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen der Bewegung, nicht zuletzt auch zur Gründung einer unabhängigen Frauenarmee (vgl. dazu Alex de Jong, Geschichte der PKK: Die Rolle der Frauen [Teil 3], 25. Juni 2018 [https://sozialismus.ch/theorie/2018/geschichte-der-pkk-die-rolle-der-frauen-teil-3/]). Den Akten sind indes keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einer militärischen Fraueneinheit (YJA-Star) angehört hat oder dass ihre Vorstandstätigkeiten im Zusammenhang mit den militärischen Zielsetzungen der PKK gestanden haben. Ob respektive inwieweit sich die Beschwerdeführerin generell mit der Ideologie des bewaffneten Kampfes identifiziert hat, kann aufgrund der Aktenlage nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Es ist indessen davon auszugehen, dass sie sich ohne weiteres einer Kampfeinheit hätte anschliessen können, falls sie dies gewollt hätte. Der Umstand, dass sie das nicht getan hat, lässt daher vermuten, dass sie zumindest für sich selber die Anwendung von Gewalt ausgeschlossen hat. Ihren Angaben zufolge hat sie sich ohnehin nicht primär aus ideologischen Gründen, sondern aus einer Notsituation heraus und erst nach erfolgter Indoktrinierung (vgl. A19 F52 f.) der PKK angeschlossen. Sie führte zudem aus, sie habe das Gedankengut der Partei nicht vollumfänglich geteilt und einige Dinge innerhalb der PKK nicht akzeptieren können (vgl. A19 F115), weshalb sie schliesslich aus der PKK desertiert sei (um welche Dinge es sich dabei gehandelt hat, geht aus dem Protokoll mangels sachdienlicher Folgefragen der Vorinstanz nicht hervor.) Jedenfalls können auch die von ihr konkret geschilderten Aktivitäten, welche allesamt (frauen-)politischer und/oder administrativer Art sind (Durchführung von Schulungen für Frauen zu verschiedenen Themen [Rechte der Frauen, Rolle der Frau in Gesellschaft und Familie, Frauen in der Politik, sexuelle Belästigung; vgl. A19 F101], Übersetzungsarbeiten [vgl. A4 Ziff. 7.1, A19 F52]), nicht dahingehend interpretiert werden, dass sie damit den bewaffneten Kampf der PKK in signifikanter und gezielter Weise unterstützt und befördert hat. Der Vorwurf des SEM, sie habe ihre Tätigkeiten beschönigt und verharmlost, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Frauenförderung innerhalb der PKK wie erwähnt ein hoher Stellenwert beigemessen wird und es daher plausibel erscheint, dass auch Ausbildungsveranstaltungen zu frauenspezifischen zivilen Themen angeboten wurden. Es finden sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin an den von ihr durchgeführten Versammlungen und Schulungen den gewaltsamen Kampf propagiert hat, und es ist aufgrund der dargelegten Tätigkeiten auch nicht davon auszugehen, dass sie - auch wenn sie zeitweise Kaderfunktionen in verschiedenen Gremien bekleidet hat - entscheidenden Einfluss auf Kampfhandlungen der PKK oder dieser nahestehenden kurdischen Einheiten (z.B. YJA-Star) nehmen konnte; insofern ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit den Sachverhalten, welche den vom SEM in seiner Vernehmlassung erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-3636/2006 vom 9. April 2008 (Propaganda für die DHKP-C) und E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 (Mitglied des Zentralkomitees der PKK) zugrunde lagen. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin können nach dem Gesagten auch nicht als indirekte Beteiligung an den von der PKK im fraglichen Zeitraum begangenen Menschenrechtsverletzungen qualifiziert werden.
E. 5.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht mit der erforderlichen Gewissheit ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgeworfen werden kann. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls verhältnismässig wäre.
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM die Beschwerdeführerin zu Unrecht gestützt auf Art. 53 AsylG vom Asyl ausgeschlossen hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Dispositivziffern 2 bis 6 aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Auf den eventualiter gestellten Kassationsantrag ist demnach nicht mehr näher einzugehen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote vom 14. Februar 2020 wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von total 12.58 Stunden sowie Auslagen von insgesamt Fr. 53.90 geltend gemacht, was als angemessen zu erachten ist. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Demnach ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'445.20 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Oktober 2019 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 2 bis 6 aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'445.20 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6021/2019 Urteil vom 1. April 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) und hielt sich danach überwiegend im Nordirak auf. Am 27. März 2018 reiste sie illegal in die Schweiz ein und suchte am 5. April 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Das SEM befragte sie am 10. April 2018 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen (Befragung zur Person; BzP). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 30. Juli 2019 statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei bereits im Jahr (...) aus der Türkei ausgereist, nachdem sie vom informellen Geheimdienst der Gendarmerie ungefähr zwei Wochen lang festgehalten und dabei gefoltert worden sei. Ein Verwandter habe sie an die Grenze zum Iran gebracht und dort Mitgliedern der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) übergeben. In der Folge habe sie sich ein Jahr lang in einem PKK-Haus in C._______ aufgehalten und in dieser Zeit Befehle und Anweisungen von Abdullah Öcalan übersetzt. Die PKK-Leute hätten ihr die Organisation und deren Ziele nähergebracht und sie schliesslich überzeugt, ebenfalls Mitglied zu werden. Im Jahr (...) sei sie in die nordirakischen Berge gegangen und habe sich der PKK angeschlossen. Sie habe eine interne Ausbildung (politisch, ideologisch sowie militärisch) absolviert und sich danach dem Aufbau eines PKK-Frauenkaders gewidmet. Ausserdem sei sie als Dolmetscherin tätig gewesen. Zwischen Herbst (...) und dem Jahr (...) sei sie zur politischen und ideologischen Weiterbildung in D._______ (Syrien) gewesen. Nach ihrer Rückkehr in den Irak habe sie sich bis zum Jahr (...) in leitender Funktion mit «Frauentätigkeiten» beschäftigt. Am (...) sei sie ausserdem in das (...) gewählt worden. Im Jahr (...) habe sie ihre Führungspositionen aufgegeben, sich jedoch weiterhin für die Belange der Frauen engagiert. Noch im selben Jahr sei sie in den (...) gewählt worden, und zwischen den Jahren (...) bis (...) habe sie für die (...) gearbeitet, wobei sie sich mit frauenspezifischen Aufklärungsarbeiten befasst habe. Im Jahr (...) sei sie dem (...)) beigetreten, und im Jahr (...) sei sie - als Vertreterin der Frauenbewegung - in den (...) gewählt worden. Im Jahr 2014 habe der Islamische Staat (IS) Kirkuk, Maxmur und Sengal überfallen. Die PKK habe daraufhin eine militärische sowie eine politische Einheit dorthin geschickt. Die PKK habe sich mit der PCDK und der Yekêtiy Nî timaniy Kurdistan (YNK) gegen den IS verbündet, und sie (Beschwerdeführerin) sei zur Koordination der Kommunikation zwischen der PKK und den beiden anderen Organisationen eingesetzt worden. Ausserdem habe sie zusammen mit Mitarbeitenden die Bevölkerung über die vom IS ausgehenden Gefahren und möglichen Abwehrstrategien informiert und sie motiviert, Widerstand zu leisten. Nachdem der IS erfolgreich zurückgedrängt worden sei, sei sie wieder ins PKK-Lager in den Bergen zurückgekehrt und habe ihre Arbeit im Bereich «Frauengesellschaftstätigkeiten» fortgesetzt: Sie habe Schulungen für Frauen organisiert und die Teilnehmerinnen über die Rechte der kurdischen Frauen aufgeklärt. Auch weitere Themen (Rolle der Frau in der Gesellschaft, Familienbegriff, Frauen in der Politik, sexuelle Belästigung) seien dabei angesprochen worden. Sie sei mit dem Gedankengut der PKK nicht vollumfänglich einverstanden gewesen, und es habe Dinge gegeben, die sie nicht habe akzeptieren können. Ausserdem habe sie mit ihrem Mann (E._______, geb. [...], selbe N-Nummer) ein ruhiges Leben führen wollen. Daher sei sie im (...) aus der PKK desertiert. In der Folge habe sie sich im Gebiet (...) (Nordirak) aufgehalten. Sie habe jedoch damit rechnen müssen, infolge ihrer Desertion von der PKK getötet zu werden, zumal sie eine Kaderfunktion innegehabt habe. In die Türkei könne sie nicht zurückkehren, da ihr dort aufgrund ihrer leitenden Funktion in der PKK eine lebenslängliche Gefängnisstrafe drohe. Ausserdem wäre es für die PKK ein Leichtes, sie in der Türkei ausfindig zu machen. Aus diesen Gründen sei sie schliesslich in die Schweiz geflüchtet. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: einen Zivilregisterauszug, einen Auszug aus einem türkischen Gerichtsdokument betreffend ihren Bruder (Kopie), ein Ehezertifikat (Kopie; Original bei den Akten des Ehemannes; gleiche N-Nummer), mehrere Fotos aus ihrer Zeit im Nordirak sowie einige Familienfotos. B. Das SEM bejahte mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte jedoch ihr Asylgesuch in Anwendung von Art. 53 AsylG (SR 142.31) ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 13. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 23. August 2018 sowie eine Bescheinigung betreffend Sozialhilfeleistungen vom 12. November 2019 (Kopien) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin wurde ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Die Beschwerdeführerin replizierte - nach gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 14. Februar 2020 und hielt dabei sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest. Der Replik lag eine Honorarnote selben Datums bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das SEM hat die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Nachfolgend bleibt demnach einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei infolge Asylunwürdigkeit (vgl. Art. 53 AsylG) abzulehnen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Nachteile zu befürchten habe; sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Jedoch sei sie als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. Sie sei eigenen Angaben zufolge jahrelang Mitglied der PKK gewesen, habe dabei mehrere Jahre lang Kader- respektive Vorstandsfunktionen innegehabt und sei logistisch und propagandistisch tätig gewesen. Die PKK gelte in der Schweiz zwar nicht als terroristische Organisation, sie begehe aber zur Erreichung ihrer politischen Ziele bekanntlich massive Gewaltakte, welche als terroristische Handlungen zu bezeichnen seien. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre Unterstützungstätigkeiten in den Bereichen Logistik, Propaganda und «Förderung» den bewaffneten Kampf respektive konkrete Kampfhandlungen ermöglicht. Sie habe ihre Aktivitäten für die PKK in verharmlosender und beschönigender Weise dargestellt, indem sie die PKK nicht als terroristische Partei, sondern als Ausbildungsorganisation beschrieben habe. Ihr Aussageverhalten lasse darauf schliessen, dass sie versucht habe, ihre Rolle und ihren Tatbeitrag abzuschwächen. Es stehe jedoch fest, dass sie die PKK jahrelang und in qualifizierter Art und Weise unterstützt und damit den bewaffneten Kampf direkt und massgeblich befördert habe. Sie sei insbesondere im (...) gewesen, welcher auch (...) unterstellt seien. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände sei es nicht erforderlich, den Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Engagement einen kausalen Beitrag zu einem konkreten Delikt geleistet habe. Vielmehr sei es als erstellt zu erachten, dass sie mit ihren Tätigkeiten den bewaffneten Kampf der PKK-Guerillas ermöglicht und unterstützt habe. Ihre Handlungen seien daher als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu bezeichnen. Die Anwendung des Asylausschlussgrundes von Art. 53 AsylG sei zudem verhältnismässig, zumal die der PKK anzulastenden Straftaten, zu welchen die Beschwerdeführerin mit ihren Aktivitäten beigetragen habe, mit mehrjähriger Haftstrafe bedroht und noch nicht verjährt seien und die Beschwerdeführerin zwar aus der PKK ausgetreten sei, sich jedoch nicht in erkennbarer Weise von der Ideologie dieser Partei distanziert habe. Das Asylgesuch sei demnach abzulehnen. 4.2 In der Beschwerde wird - nach einer Wiederholung des Sachverhalts - kritisiert, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend mit den Organisationsstrukturen der PKK auseinandergesetzt und keine Differenzierung vorgenommen. Obwohl die PKK in der Schweiz nicht als terroristische Organisation gelte, werde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sich für eine terroristisch operierende Organisation eingesetzt zu haben. Gleichzeitig habe es das SEM jedoch unterlassen zu berücksichtigen, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom November 2018 festgestellt habe, die PKK sei zwischen 2014 und 2017 zu Unrecht auf der Liste der terroristischen Bewegungen geführt worden. Auch das Bundesstrafgericht habe die PKK bisher nicht als Ganzes als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) eingestuft. Ferner sei auf das auch in der angefochtenen Verfügung erwähnte Urteil der vormaligen Asylrekurskommission, EMARK 2002 Nr. 9, zu verweisen, in welchem aus der Erkenntnis, «dass innerhalb der PKK auch das gewaltlose Mitglied seinen Platz habe», abgeleitet worden sei, dass keine pauschale Kategorisierung der PKK und ihrer Mitglieder vorgenommen werden könne, sondern auf die individuellen Handlungen abzustellen sei. Die Qualifizierung der PKK als «terroristisch operierend» sei demnach unhaltbar, weshalb auch die Schlussfolgerung des SEM, wonach kein Nachweis eines kausalen Beitrags im Hinblick auf ein konkretes Delikt erforderlich sei, nicht zutreffe. Die Beschwerdeführerin habe sich insbesondere im Bereich der politischen Bildungsarbeit, mit Fokus auf die Stärkung der Rechte der Frauen, engagiert. Sie habe Basisarbeit in zivilen Strukturen geleistet und keine militärischen Aufgaben wahrgenommen. Das SEM habe die PKK in unzutreffender Weise als Konstrukt aus verschiedenen Unterorganisationen mit einer gemeinsamen, übergeordneten Entscheidungsstruktur dargestellt. In Tat und Wahrheit würden die verschiedenen kurdischen Strukturen und Organisationen zueinander in einem unabhängigen und nicht weisungsgebundenen Verhältnis stehen respektive über Autonomie verfügen. Entgegen der Darstellung des SEM sei der bewaffnete Kampf - und damit die Begehung von kriminellen Handlungen - nicht der einzige Zweck der PKK. Es treffe auch nicht zu, dass es der Beschwerdeführerin - wie vom SEM suggeriert werde - nur darum gegangen sei, mit ihren Tätigkeiten derartige kriminelle Handlungen zu unterstützten. Vielmehr seien ihre Aktivitäten allesamt der politischen und ideologischen Arbeit im Bereich der Frauenrechte zuzuordnen. Sie sei seit dem Abschluss ihrer Grundausbildung mit dem Aufbau einer Frauenpartei und der Förderung der Rechte der kurdischen Frauen beschäftigt gewesen. Sie habe in der Bevölkerung Aufklärungsarbeit geleistet und Ausbildungen durchgeführt, ausserdem habe sie einen Sitz im (...) und später im (...) sowie im (...) innegehabt. Die Befreiung der Frauen und der Feminismus würden seit langem mit den Befreiungsbemühungen der Kurdinnen und Kurden einhergehen. Im Übrigen treffe die Formulierung des SEM, wonach (...) der (...) unterstellt sei, nicht zu; die (...) sei eine Dachorganisation und verfüge über keine Befehlsgewalt hinsichtlich ihrer Mitgliederorganisationen. Im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher dem - vom SEM erwähnten - Urteil D-3720/2006 vom 18. Januar 2008 zugrunde liege, habe die Beschwerdeführerin weder logistisch noch organisatorisch Kampfhandlungen unterstützt oder an solchen teilgenommen. Sie habe auch keine Propaganda betrieben für jene Teile der Organisation, denen allfällige kriminelle Handlungen zugerechnet werden könnten. Im Jahr 2014, nach dem Angriff des IS auf den Nordirak, habe sie indirekt an Kampfhandlungen teilgenommen, da sie als Koordinatorin zwischen den verschiedenen kurdischen Organisationen und dem politischen und militärischen Flügel sowie zur Kommunikation mit der Bevölkerung eingesetzt worden sei. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien weder widersprüchlich noch abstrakt ausgefallen, ausserdem sei die damalige Abwehr des IS nicht als illegale Handlung zu qualifizieren. Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit der Anwendung des Asylausschlussgrundes sei schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die PKK nur habe verlassen können, weil eine erhebliche Distanzierung erfolgt sei. Sie sei mit vielen Handlungen der Partei nicht mehr einverstanden gewesen und habe das Gedankengut nicht mehr geteilt. Im Übrigen könne nicht gefordert werden, dass sich jemand umfassend von der Ideologie der PKK als Ganzes distanziere. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Gesagten keine verwerflichen Handlungen begangen. Es bestehe kein Nachweis eines kausalen Beitrags zu einem konkreten Delikt. Sie sei daher des Asyls nicht unwürdig. 4.3 Das SEM bringt in seiner Vernehmlassung vor, die Aktivitäten der Beschwerdeführerin würden in der Beschwerde auf ehrbare Frauentätigkeiten reduziert; diese Darstellung sei jedoch einseitig, insbesondere würden dabei das Wesen und die Ziele der PKK ausgeklammert. Als langjähriges Kadermitglied sei die Beschwerdeführerin jedoch daran mitbeteiligt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung die Asylunwürdigkeit auch in Fällen bejaht, in denen das Engagement in der PKK bedeutend geringer ausgefallen sei als jenes der Beschwerdeführerin (Verweis auf drei Urteile des BVGer). 4.4 In der Replik wird entgegnet, offenbar halte die Vorinstanz weiterhin an ihrer Auffassung, fest, wonach jedes langjährige (Kader-)Mitglied der PKK per se asylunwürdig sei. Wie bereits in der Beschwerde dargelegt worden sei, sei dieses Bild jedoch falsch. Im Übrigen sei es nach den 90er Jahren und den jahrelangen Friedensgesprächen erst im Jahr 2013 respektive 2015 wieder zu Kampfhandlungen gekommen, und bei diesen habe es sich um einen innerstaatlichen Konflikt und nicht um Terrorismus gehandelt. Ohnehin habe sich die Beschwerdeführerin damals im Nordirak aufgehalten. Nach ihrer Rückkehr in die Berge im (...) habe sie sich sodann einige Monate später von der PKK verabschiedet. Die vom SEM in der Vernehmlassung erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts seien für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde kaum relevant. Es gehe dabei im einen Fall nicht um die KCK/PKK, sondern um die Mitgliedschaft bei der DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front). Im anderen Fall (Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013) würden genau die in der vorliegenden Beschwerde kritisierten Pauschalisierungen vorgenommen. Ausserdem handle es sich beim fraglichen PKK-Mitglied um einen Mann, welcher teilweise andere Tätigkeitsfelder gehabt habe und bei welchem Indizien für die Teilnahme an konkreten Kampfhandlungen bestanden hätten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird indessen in Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG namentlich dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind. 5.2 Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen praxisgemäss grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist, ist dabei irrelevant. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff des StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus; erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat. Dabei ist auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen. Demnach vermag gemäss Praxis die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch einzustufenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Es ist vielmehr der individuelle Tatbeitrag - unter Berücksichtigung der Schwere der Tat, des persönlichen Anteils am Tatentscheid, des Tatmotivs sowie allfälliger Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe - zu prüfen. Dabei sind neben der unmittelbaren Täterschaft auch andere Formen der Täterschaft respektive der Tatteilnahme, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben können, relevant. Die Rechtsfolge des Asylausschlusses kommt schliesslich nur zur Anwendung, wenn diese Massnahme als verhältnismässig zu erachten ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 ff., m.w.H.; 2011/29 E. 9.2.3 und 9.2.4 m.w.H. sowie beispielsweise die Urteile des BVGer D-7352/2018 vom 11. März 2020 E. 3, D-290/2018 vom 29. Juni 2020 E. 6.1 und D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5). 5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob und inwiefern der Beschwerdeführerin verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen werden können. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin war eigenen Angaben zufolge nie selber an gewalttätigen oder terroristischen Handlungen der PKK oder dieser nahestehenden Verbänden beteiligt. Zwar besuchte sie nach ihrem Beitritt zur PKK unter anderem eine (obligatorische) dreimonatige militärische Grundausbildung, jedoch dienten ihr die dabei erworbenen Kenntnisse lediglich zur Selbstverteidigung; sie war nie in militärische Operationen involviert (vgl. A19 F79 f. und F105). Als die PKK im Jahr 2014 die irakischen Kurden im Kampf gegen den IS unterstützte, war die Beschwerdeführerin offenbar vor Ort, jedoch weder als Kämpferin noch im Bereich Logistik, sondern als Vermittlerin/Koordinatorin zwischen den verschiedenen kurdischen Verbänden. Ausserdem war sie damals zuständig für die Information der Bevölkerung betreffend den Umgang mit der Bedrohung durch den IS. Ihre Aufgaben waren demnach im Wesentlichen beschränkt auf den Bereich Kommunikation. Aus ihren Aussagen geht insbesondere klar hervor, dass sie keine Kontakte zum militärischen Bereich pflegte respektive damit nichts zu tun hatte (vgl. A19 F82 ff.). Im Gegensatz zu dem vom SEM in seiner Vernehmlassung erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 besteht vorliegend keine Veranlassung, die geltend gemachte Nichtbeteiligung an Kampfhandlungen zu bezweifeln. 5.3.2 Praxisgemäss stellen weder die PKK-Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG dar; für die Beurteilung, ob die betroffene Person verwerfliche Handlungen begangen hat, muss auf den individuellenTatbeitrag und die individuelle Verantwortung abgestellt werden (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1 S. 132; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Hinsichtlich der konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sie sich während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts bei der PKK vorwiegend mit dem Thema Frauenförderung beschäftigte und die von ihr besetzten, leitenden Funktionen ([...]) allesamt in diesem Zusammenhang standen. Die sogenannte Frauenbefreiung ist seit den 1990er-Jahren ein grosses Anliegen von Abdullah Öcalan respektive der PKK und führte zu einer starken Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen der Bewegung, nicht zuletzt auch zur Gründung einer unabhängigen Frauenarmee (vgl. dazu Alex de Jong, Geschichte der PKK: Die Rolle der Frauen [Teil 3], 25. Juni 2018 [https://sozialismus.ch/theorie/2018/geschichte-der-pkk-die-rolle-der-frauen-teil-3/]). Den Akten sind indes keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einer militärischen Fraueneinheit (YJA-Star) angehört hat oder dass ihre Vorstandstätigkeiten im Zusammenhang mit den militärischen Zielsetzungen der PKK gestanden haben. Ob respektive inwieweit sich die Beschwerdeführerin generell mit der Ideologie des bewaffneten Kampfes identifiziert hat, kann aufgrund der Aktenlage nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Es ist indessen davon auszugehen, dass sie sich ohne weiteres einer Kampfeinheit hätte anschliessen können, falls sie dies gewollt hätte. Der Umstand, dass sie das nicht getan hat, lässt daher vermuten, dass sie zumindest für sich selber die Anwendung von Gewalt ausgeschlossen hat. Ihren Angaben zufolge hat sie sich ohnehin nicht primär aus ideologischen Gründen, sondern aus einer Notsituation heraus und erst nach erfolgter Indoktrinierung (vgl. A19 F52 f.) der PKK angeschlossen. Sie führte zudem aus, sie habe das Gedankengut der Partei nicht vollumfänglich geteilt und einige Dinge innerhalb der PKK nicht akzeptieren können (vgl. A19 F115), weshalb sie schliesslich aus der PKK desertiert sei (um welche Dinge es sich dabei gehandelt hat, geht aus dem Protokoll mangels sachdienlicher Folgefragen der Vorinstanz nicht hervor.) Jedenfalls können auch die von ihr konkret geschilderten Aktivitäten, welche allesamt (frauen-)politischer und/oder administrativer Art sind (Durchführung von Schulungen für Frauen zu verschiedenen Themen [Rechte der Frauen, Rolle der Frau in Gesellschaft und Familie, Frauen in der Politik, sexuelle Belästigung; vgl. A19 F101], Übersetzungsarbeiten [vgl. A4 Ziff. 7.1, A19 F52]), nicht dahingehend interpretiert werden, dass sie damit den bewaffneten Kampf der PKK in signifikanter und gezielter Weise unterstützt und befördert hat. Der Vorwurf des SEM, sie habe ihre Tätigkeiten beschönigt und verharmlost, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Frauenförderung innerhalb der PKK wie erwähnt ein hoher Stellenwert beigemessen wird und es daher plausibel erscheint, dass auch Ausbildungsveranstaltungen zu frauenspezifischen zivilen Themen angeboten wurden. Es finden sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin an den von ihr durchgeführten Versammlungen und Schulungen den gewaltsamen Kampf propagiert hat, und es ist aufgrund der dargelegten Tätigkeiten auch nicht davon auszugehen, dass sie - auch wenn sie zeitweise Kaderfunktionen in verschiedenen Gremien bekleidet hat - entscheidenden Einfluss auf Kampfhandlungen der PKK oder dieser nahestehenden kurdischen Einheiten (z.B. YJA-Star) nehmen konnte; insofern ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit den Sachverhalten, welche den vom SEM in seiner Vernehmlassung erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-3636/2006 vom 9. April 2008 (Propaganda für die DHKP-C) und E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 (Mitglied des Zentralkomitees der PKK) zugrunde lagen. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin können nach dem Gesagten auch nicht als indirekte Beteiligung an den von der PKK im fraglichen Zeitraum begangenen Menschenrechtsverletzungen qualifiziert werden. 5.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht mit der erforderlichen Gewissheit ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgeworfen werden kann. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls verhältnismässig wäre.
6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM die Beschwerdeführerin zu Unrecht gestützt auf Art. 53 AsylG vom Asyl ausgeschlossen hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Dispositivziffern 2 bis 6 aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Auf den eventualiter gestellten Kassationsantrag ist demnach nicht mehr näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote vom 14. Februar 2020 wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von total 12.58 Stunden sowie Auslagen von insgesamt Fr. 53.90 geltend gemacht, was als angemessen zu erachten ist. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Demnach ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'445.20 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Oktober 2019 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 2 bis 6 aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'445.20 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: