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D-3720/2006

D-3720/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-01-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 16. November 2003 und gelangte am 24. November 2003 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 26. November 2003 fand in Basel die Empfangsstellenbefragung statt, und am 7. Januar 2004 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch den . Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei etwa ein Jahr aus politischen Gründen im Gefängnis gewesen. Danach habe er den Militärdienst geleistet. sei er Mitglied der B._______ geworden. Am sei er festgenommen und in der Folge von der C._______ wegen der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation (Art. 168 Abs. 2 TStGB) angeklagt worden. Mit Urteil des D._______ vom sei er gestützt auf Art. 146 Abs. 1 TStGB zum Tode verurteilt worden, welche Strafe in lebenslängliche Haft umgewandelt worden sei. Das Urteil sei vom E._______ am bestätigt worden, und es sei rechtskräftig. Er sei Ende ins F._______ bei G._______ verlegt worden. Dort habe er aus Solidarität während 33 Tagen an einem Hungerstreik teilgenommen. Im Jahr habe er sich aus ideologischen Gründen von der B._______ getrennt und sei seither in keiner politischen Organisation Mitglied. Im Mai sei ihm aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes ein 6-monatiger Hafturlaub gewährt worden. Da er damit gerechnet habe, für die Verbüssung der Reststrafe wieder inhaftiert zu werden, sei er in der Folge illegal aus der Türkei ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer das Urteil des D._______, einen Zeitungsausschnitt, ein Foto sowie einen Haftkalender ein. B. Mit Verfügung vom 4. August 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], lehnte indessen das Asylgesuch infolge Asylunwürdigkeit ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Mit Beschwerde vom 2. September 2004 liess der Beschwerdeführer beantragen, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositivpunkten 2 bis 7 der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Asylunwürdigkeit und deren Folgen aufzuheben. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2004 hiess der Instruk-tionsrichter der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und stellte fest, über die übrigen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. E. In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2004 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 3. November 2004 liess der Beschwerdeführer replizieren. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, bis zum 28. November 2007 darzulegen, in welchem Zeitraum und in welchem Rahmen er sich für die B._______ eingesetzt hat. Eine entsprechende Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 28. November 2007. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Jahre eine der B._______ zugehörige Person kennen gelernt, ohne dass er von deren Parteizugehörigkeit gewusst habe. Sie hätten sich während eineinhalb Jahren zusammen über Politik unterhalten. Im Januar habe er angefangen, für die Zeitung H._______ tätig zu sein. Vier Personen seien für die Zeitschrift und die darin zu veröffentlichenden Parteimitteilungen verantwortlich gewesen. Insgesamt hätten sieben Personen für die Zeitschrift gearbeitet. Er habe auch bei der Verteilung der Zeitschrift und beim Drucken von illegalen Flyers mitgeholfen. Er habe mit seiner beruflichen Tätigkeit als Schminker in Filmstudios und bei Fotografen auch die Zeitschrift finanziell unterstützen können. Im November sei er zusammen mit anderen vier Personen, welche für den militärischen Bereich tätig gewesen seien, anlässlich einer Polizeirazzia verhaftet worden. Im Gefängnis habe der Beschwerdeführer nicht aufgehört, für die Zeitschrift über die politische Lage in der Türkei zu schreiben. Zudem habe er mit den anderen Inhaftierten der B._______ ideologische und strategische Diskussionen geführt. Diese hätten auf illegalen Tätigkeiten bestanden, während er die legalen Mittel vorgezogen habe. Aufgrund dieser Differenzen seien seine Texte in der Folge nicht mehr in der Zeitschrift publiziert worden. Er habe sich danach von der Organisation getrennt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Gemäss Art. 53 AsylG wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig ist oder wenn er die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund des eingereichten Urteils des D._______ vom gestützt auf Art. 146 Abs. 1 TStGB zum Tode verurteilt worden, welche Strafe in lebenslängliche Haft umgewandelt worden sei. Das Urteil sei rechtskräftig. Das türkische Gericht sei in seinen Erwägungen zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer einer Organisation angehört habe, welche zum Ziel habe, die Rechtsordnung der türkischen Republik ausser Kraft zu setzen, und für diese Organisation zwei bewaffnete Raubüberfälle verübt habe. Der Beschwerdeführer habe dabei den türkischen Justizbehörden gegenüber die Mitgliedschaft in der B._______ abgestritten, während er im Asylverfahren geltend gemacht habe, von bis Mitglied der Organisation gewesen zu sein (Akte A7, S. 8). Obwohl gemäss geltender Praxis (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9) bereits die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten wäre, so dass sich eine einzelfallbezogene Prüfung des Tatbeitrags erübrigen würde, könne im vorliegenden Einzelfall die Frage offen gelassen werden, ob es sich bei der B._______ um eine solche Organisation handle. Aufgrund der Erwägungen und der Verurteilung durch das D._______ sei nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an zwei bewaffneten Raubüberfällen beteiligt gewesen sei, was ebenfalls unter Art. 53 AsylG zu subsumieren sei. In seinem Asylverfahren habe der Beschwerdeführer abgestritten, an den beiden ihm zur Last gelegten Raubüberfällen beteiligt gewesen zu sein, und geltend gemacht, die zu Beginn des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft erhobenen Tatvorwürfe seien später im Verfahren fallen gelassen worden, seine Verurteilung sei aus rein politischen Gründen erfolgt (Akte A7, S. 10 und 15). Bei der Analyse des türkischen Gerichtsverfahrens und -urteils werde jedoch ersichtlich, dass diese Erklärung des Beschwerdeführers nicht zutreffe und dass sich das Gericht bei seiner Verurteilung auf verschiedene Elemente gestützt habe, die gegen seine Unschuld gesprochen hätten. Die Untersuchungen und Erwägungen des Gerichts liessen keine gravierenden Mängel erkennen, welche auf fingierte Anklagepunkte hinweisen würden. Vielmehr habe sich das Gericht mit allen wesentlichen Akten und Beweismitteln auseinander gesetzt; die Angeklagten hätten ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung gehabt, und die Erwägungen und das Urteil des Gerichts seien auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen der Türkei - klar und logisch nachvollziehbar. Als Beweisanforderung für die Anwendung von Art. 53 AsylG bei Straftaten, die im Ausland erfolgt seien, genüge der begründete Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer einer Straftat im Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht habe. Mit seiner Verurteilung durch das D._______ sei aufgrund der obigen Feststellungen der Verdacht hinreichend begründet, dass der Beschwerdeführer in der Türkei verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 AsylG begangen habe. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft, sei jedoch infolge Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung ausgeschlossen.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das Bundesamt habe zu Unrecht Art. 53 AsylG angewandt und damit Bundesrecht verletzt.

E. 4.2.1 Festzuhalten ist vorweg, dass aufgrund der notorischen Misshandlungen in der Untersuchungshaft und der oft angewandten Folter bei politisch missbeliebigen Personen, welche zu erzwungenen Geständnissen führen können, sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu Helmut Oberdiek, Gutachterliche Stellungnahme, Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, fertig gestellt: Mitte Januar 2006, im Auftrag von Amnesty International, Holtfort-Stiftung, Pro Asyl, insbes. S. 298; Country Reports on Human Rights Practices, Türkei, vom 6. März 2007), die türkischen Dokumente, welche sich auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beziehen, im vorliegenden Verfahren - im Gegensatz zur Vorinstanz - nicht heranzuziehen sind. Insoweit finden die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde Berücksichtigung, wo die Ansicht vertreten wird, die Argumentation des Staatssicherheitsgerichts Istanbul dürfe nicht leichtfertig übernommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich zur Beurteilung der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers daher ausschliesslich auf die protokollierten Aussagen sowie die nachträgliche Stellungnahme vom 28. November 2007. Es berücksichtigt dabei auch von der Vorinstanz ausser Acht gelassene Tatsachen (vgl. zur Motivsubstitution Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., 1999, S. 722, Rz 10). In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 eingeladen, eine Stellungnahme zu seinen Tätigkeiten für die B._______ abzugeben, welche mit Eingabe vom 28. November 2007 zu den Akten gereicht wurde.

E. 4.2.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren ergibt sich, dass er Mitglied der B._______ wurde. Diese Organisation spaltete sich im von der I._______ ab und war in der Türkei illegal. Die Abspaltung führte zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern dieser beiden Organisationen, womit die Gewaltbereitschaft der B._______ erwiesen ist. Wie sich aus der Beschwerdeeingabe vom 2. September 2004 (S. 6) ergibt, wurde die Tatwaffe beim Beschwerdeführer zu Hause gefunden. Es wird vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten, dass ein Raubüberfall verübt worden ist. Dies sind gewichtige Indizien mindestens dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den Tätern des Raubüberfalls eine Verbindung bestanden haben muss. Andernfalls ist es unerklärlich, weshalb ausgerechnet bei ihm die Tatwaffe des Raubüberfalls gefunden wurde. Im Weiteren übte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Aktivitäten für die B._______ aus, eine Organisation, welche unter einem übergeordenten Ziel zwei Flügel vereinigte, wovon einer eine bewaffnete Guerillaeinheit unterhielt (vgl. Eingabe vom 28. November 2007, Beschwerdeeingabe vom 2. September, S. 4; kant. Prot., S. 9).

E. 4.2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Das Asylgesetz unterscheidet zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und der Gewährung von Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG). Sodann kann gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG das Asyl widerrufen werden, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche Handlungen begangen haben. Die Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG schliesst eine Person von der Asylgewährung aus, lässt indessen keine Rückschlüsse auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 S. 52; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 28, 164 ff., S. 179). Während die entsprechende Norm im Asylgesetz in der Fassung vom 5. Oktober 1979 (Art. 8 aAsylG) sich ursprünglich an Art. 1F FK anlehnte, ging die Praxis einen anderen Weg und erachtete in Anlehnung an Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auch weniger gravierende Handlungen als Asylausschlussgrund (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a S. 49 ff.; 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.). Diese Ordnung ist bei der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 71). In der Botschaft wird insbesondere auf den Unterschied des Anwendungsbereiches der Flüchtlingskonvention und des nationalen Gesetzes hingewiesen, auf die hier nicht näher einzugehen ist. Als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG gelten in erster Linie alle von der asylsuchenden Person begangenen Delikte, deren Begehung durch das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31.Dezember 2006 geltenden allgemeinen Teil des StGB bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Botschaft 1995, a.a.O. S. 72; zur aktuellen Definition der Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" siehe Art. 10 Abs. 2 StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des Gesetzes vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007). Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG kann im Weiteren unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch bei Handlungen angenommen werden, die als Vergehen zu qualifizieren sind (vgl. EMARK 1998 Nr. 28 S. 235 ff.). Ob die kriminellen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt einzustufen sind, ist irrelevant (vgl. Mario. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 84; EMARK 2002 Nr. 9 S. 80 E. 7b; EMARK 1993 Nr. 8). Anders als die Flüchtlingskonvention unterscheidet Art. 53 AsylG vom abstrakten Verbrechensbegriff ausgehend nicht zwischen gemeinrechtlichen oder politischen Delikten. Eine entsprechende Unterscheidung drängt sich zwar bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft auf, wie dies auch in Art. 1 F Bst. b FK gemacht wird, weil hier die Möglichkeit der Rückschiebung in Frage steht. Im Zusammenhang mit dem Art. 53 AsylG kann die entsprechende Frage jedoch offen bleiben, da der Flüchtling vor einer Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt ist und lediglich seine Asylwürdigkeit im Sinne der ihm gegebenenfalls über das von der Flüchtlingskonvention gewährte "Rechtsbündel" (vgl. Christine Amann, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 25 ff.) hinaus zustehenden Rechte nach Landesrecht in Frage steht.

E. 4.2.4 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG sind seine Aktivitäten für die B._______ massgeblich. Als Beteiligte sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in diese Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal beziehungsweise konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden. Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Variante der Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der Aktivitäten der Organisation. Im Gegensatz zur strafrechtlichen Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten ist für die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen im Rahmen der Prüfung der Asylunwürdigkeit der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine gewaltbereite Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Begriff der Unterstützung fallen. Dabei muss der Unterstützende wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass sein Beitrag der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation dienen könnte.

E. 4.2.5 Der Beschwerdeführer betätigte sich nur als Autor, Propagandist, Geldgeber und Anwerber einer Organisation, die einen gewaltbereiten Flügel unterhielt (vgl. ES-Prot., S. 4; kant. Prot., S. 8 f.; Eingabe vom 28. November 2007). Als Einzelner war er objektiv zwar eine austauschbare Person in einer arbeitsteiligen Organisation. Der B._______ wäre es aber nicht möglich gewesen, ohne politisch geschulte Verantwortliche für die Propaganda ihrem gewaltbereiten Flügel neue Aktivisten zuzuführen und ihn logistisch zu unterstützen; insofern ist die Wirkung der Propagandaarbeit des Beschwerdeführers nicht zu unterschätzen. Es muss davon ausgegangen werden, dass er bei seinen Aktivitäten die Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels (vgl. kant. Prot., S. 9) in Kauf genommen hat, gab er doch zu Protokoll, er habe damals die Ideologie der Partei vertreten (vgl. kant. Prot., S. 8), mag er sich heute auch davon distanzieren. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stellen deshalb seine Handlungen zugunsten der B._______ verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG dar, zumal die Darlegung in der Bescherdeschrift sowie in der nachgereichten Stellungnahme vom 28. November 2007 nicht zu überzeugen vermag, wonach er mit der gewaltbereiten Fraktion nichts zu tun haben wollte. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht das Asyl verweigert.

E. 4.2.6 Es erübrigt sich nach dem Gesagten, näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht erfolgte somit zu Unrecht.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.2 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. September 2004 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten auch zum heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - den Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3720/2006 {T 0/2} Urteil vom 10. Januar 2008 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Michael Guidon, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung, Verfügung vom 4. August 2004 / N . Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 16. November 2003 und gelangte am 24. November 2003 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 26. November 2003 fand in Basel die Empfangsstellenbefragung statt, und am 7. Januar 2004 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch den . Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei etwa ein Jahr aus politischen Gründen im Gefängnis gewesen. Danach habe er den Militärdienst geleistet. sei er Mitglied der B._______ geworden. Am sei er festgenommen und in der Folge von der C._______ wegen der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation (Art. 168 Abs. 2 TStGB) angeklagt worden. Mit Urteil des D._______ vom sei er gestützt auf Art. 146 Abs. 1 TStGB zum Tode verurteilt worden, welche Strafe in lebenslängliche Haft umgewandelt worden sei. Das Urteil sei vom E._______ am bestätigt worden, und es sei rechtskräftig. Er sei Ende ins F._______ bei G._______ verlegt worden. Dort habe er aus Solidarität während 33 Tagen an einem Hungerstreik teilgenommen. Im Jahr habe er sich aus ideologischen Gründen von der B._______ getrennt und sei seither in keiner politischen Organisation Mitglied. Im Mai sei ihm aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes ein 6-monatiger Hafturlaub gewährt worden. Da er damit gerechnet habe, für die Verbüssung der Reststrafe wieder inhaftiert zu werden, sei er in der Folge illegal aus der Türkei ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer das Urteil des D._______, einen Zeitungsausschnitt, ein Foto sowie einen Haftkalender ein. B. Mit Verfügung vom 4. August 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], lehnte indessen das Asylgesuch infolge Asylunwürdigkeit ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Mit Beschwerde vom 2. September 2004 liess der Beschwerdeführer beantragen, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositivpunkten 2 bis 7 der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Asylunwürdigkeit und deren Folgen aufzuheben. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2004 hiess der Instruk-tionsrichter der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und stellte fest, über die übrigen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. E. In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2004 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 3. November 2004 liess der Beschwerdeführer replizieren. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, bis zum 28. November 2007 darzulegen, in welchem Zeitraum und in welchem Rahmen er sich für die B._______ eingesetzt hat. Eine entsprechende Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 28. November 2007. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Jahre eine der B._______ zugehörige Person kennen gelernt, ohne dass er von deren Parteizugehörigkeit gewusst habe. Sie hätten sich während eineinhalb Jahren zusammen über Politik unterhalten. Im Januar habe er angefangen, für die Zeitung H._______ tätig zu sein. Vier Personen seien für die Zeitschrift und die darin zu veröffentlichenden Parteimitteilungen verantwortlich gewesen. Insgesamt hätten sieben Personen für die Zeitschrift gearbeitet. Er habe auch bei der Verteilung der Zeitschrift und beim Drucken von illegalen Flyers mitgeholfen. Er habe mit seiner beruflichen Tätigkeit als Schminker in Filmstudios und bei Fotografen auch die Zeitschrift finanziell unterstützen können. Im November sei er zusammen mit anderen vier Personen, welche für den militärischen Bereich tätig gewesen seien, anlässlich einer Polizeirazzia verhaftet worden. Im Gefängnis habe der Beschwerdeführer nicht aufgehört, für die Zeitschrift über die politische Lage in der Türkei zu schreiben. Zudem habe er mit den anderen Inhaftierten der B._______ ideologische und strategische Diskussionen geführt. Diese hätten auf illegalen Tätigkeiten bestanden, während er die legalen Mittel vorgezogen habe. Aufgrund dieser Differenzen seien seine Texte in der Folge nicht mehr in der Zeitschrift publiziert worden. Er habe sich danach von der Organisation getrennt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Gemäss Art. 53 AsylG wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig ist oder wenn er die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund des eingereichten Urteils des D._______ vom gestützt auf Art. 146 Abs. 1 TStGB zum Tode verurteilt worden, welche Strafe in lebenslängliche Haft umgewandelt worden sei. Das Urteil sei rechtskräftig. Das türkische Gericht sei in seinen Erwägungen zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer einer Organisation angehört habe, welche zum Ziel habe, die Rechtsordnung der türkischen Republik ausser Kraft zu setzen, und für diese Organisation zwei bewaffnete Raubüberfälle verübt habe. Der Beschwerdeführer habe dabei den türkischen Justizbehörden gegenüber die Mitgliedschaft in der B._______ abgestritten, während er im Asylverfahren geltend gemacht habe, von bis Mitglied der Organisation gewesen zu sein (Akte A7, S. 8). Obwohl gemäss geltender Praxis (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9) bereits die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten wäre, so dass sich eine einzelfallbezogene Prüfung des Tatbeitrags erübrigen würde, könne im vorliegenden Einzelfall die Frage offen gelassen werden, ob es sich bei der B._______ um eine solche Organisation handle. Aufgrund der Erwägungen und der Verurteilung durch das D._______ sei nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an zwei bewaffneten Raubüberfällen beteiligt gewesen sei, was ebenfalls unter Art. 53 AsylG zu subsumieren sei. In seinem Asylverfahren habe der Beschwerdeführer abgestritten, an den beiden ihm zur Last gelegten Raubüberfällen beteiligt gewesen zu sein, und geltend gemacht, die zu Beginn des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft erhobenen Tatvorwürfe seien später im Verfahren fallen gelassen worden, seine Verurteilung sei aus rein politischen Gründen erfolgt (Akte A7, S. 10 und 15). Bei der Analyse des türkischen Gerichtsverfahrens und -urteils werde jedoch ersichtlich, dass diese Erklärung des Beschwerdeführers nicht zutreffe und dass sich das Gericht bei seiner Verurteilung auf verschiedene Elemente gestützt habe, die gegen seine Unschuld gesprochen hätten. Die Untersuchungen und Erwägungen des Gerichts liessen keine gravierenden Mängel erkennen, welche auf fingierte Anklagepunkte hinweisen würden. Vielmehr habe sich das Gericht mit allen wesentlichen Akten und Beweismitteln auseinander gesetzt; die Angeklagten hätten ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung gehabt, und die Erwägungen und das Urteil des Gerichts seien auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen der Türkei - klar und logisch nachvollziehbar. Als Beweisanforderung für die Anwendung von Art. 53 AsylG bei Straftaten, die im Ausland erfolgt seien, genüge der begründete Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer einer Straftat im Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht habe. Mit seiner Verurteilung durch das D._______ sei aufgrund der obigen Feststellungen der Verdacht hinreichend begründet, dass der Beschwerdeführer in der Türkei verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 AsylG begangen habe. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft, sei jedoch infolge Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung ausgeschlossen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das Bundesamt habe zu Unrecht Art. 53 AsylG angewandt und damit Bundesrecht verletzt. 4.2.1 Festzuhalten ist vorweg, dass aufgrund der notorischen Misshandlungen in der Untersuchungshaft und der oft angewandten Folter bei politisch missbeliebigen Personen, welche zu erzwungenen Geständnissen führen können, sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu Helmut Oberdiek, Gutachterliche Stellungnahme, Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, fertig gestellt: Mitte Januar 2006, im Auftrag von Amnesty International, Holtfort-Stiftung, Pro Asyl, insbes. S. 298; Country Reports on Human Rights Practices, Türkei, vom 6. März 2007), die türkischen Dokumente, welche sich auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beziehen, im vorliegenden Verfahren - im Gegensatz zur Vorinstanz - nicht heranzuziehen sind. Insoweit finden die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde Berücksichtigung, wo die Ansicht vertreten wird, die Argumentation des Staatssicherheitsgerichts Istanbul dürfe nicht leichtfertig übernommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich zur Beurteilung der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers daher ausschliesslich auf die protokollierten Aussagen sowie die nachträgliche Stellungnahme vom 28. November 2007. Es berücksichtigt dabei auch von der Vorinstanz ausser Acht gelassene Tatsachen (vgl. zur Motivsubstitution Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., 1999, S. 722, Rz 10). In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 eingeladen, eine Stellungnahme zu seinen Tätigkeiten für die B._______ abzugeben, welche mit Eingabe vom 28. November 2007 zu den Akten gereicht wurde. 4.2.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren ergibt sich, dass er Mitglied der B._______ wurde. Diese Organisation spaltete sich im von der I._______ ab und war in der Türkei illegal. Die Abspaltung führte zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern dieser beiden Organisationen, womit die Gewaltbereitschaft der B._______ erwiesen ist. Wie sich aus der Beschwerdeeingabe vom 2. September 2004 (S. 6) ergibt, wurde die Tatwaffe beim Beschwerdeführer zu Hause gefunden. Es wird vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten, dass ein Raubüberfall verübt worden ist. Dies sind gewichtige Indizien mindestens dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den Tätern des Raubüberfalls eine Verbindung bestanden haben muss. Andernfalls ist es unerklärlich, weshalb ausgerechnet bei ihm die Tatwaffe des Raubüberfalls gefunden wurde. Im Weiteren übte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Aktivitäten für die B._______ aus, eine Organisation, welche unter einem übergeordenten Ziel zwei Flügel vereinigte, wovon einer eine bewaffnete Guerillaeinheit unterhielt (vgl. Eingabe vom 28. November 2007, Beschwerdeeingabe vom 2. September, S. 4; kant. Prot., S. 9). 4.2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Das Asylgesetz unterscheidet zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und der Gewährung von Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG). Sodann kann gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG das Asyl widerrufen werden, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche Handlungen begangen haben. Die Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG schliesst eine Person von der Asylgewährung aus, lässt indessen keine Rückschlüsse auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 S. 52; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 28, 164 ff., S. 179). Während die entsprechende Norm im Asylgesetz in der Fassung vom 5. Oktober 1979 (Art. 8 aAsylG) sich ursprünglich an Art. 1F FK anlehnte, ging die Praxis einen anderen Weg und erachtete in Anlehnung an Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auch weniger gravierende Handlungen als Asylausschlussgrund (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a S. 49 ff.; 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.). Diese Ordnung ist bei der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 71). In der Botschaft wird insbesondere auf den Unterschied des Anwendungsbereiches der Flüchtlingskonvention und des nationalen Gesetzes hingewiesen, auf die hier nicht näher einzugehen ist. Als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG gelten in erster Linie alle von der asylsuchenden Person begangenen Delikte, deren Begehung durch das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31.Dezember 2006 geltenden allgemeinen Teil des StGB bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Botschaft 1995, a.a.O. S. 72; zur aktuellen Definition der Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" siehe Art. 10 Abs. 2 StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des Gesetzes vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007). Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG kann im Weiteren unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch bei Handlungen angenommen werden, die als Vergehen zu qualifizieren sind (vgl. EMARK 1998 Nr. 28 S. 235 ff.). Ob die kriminellen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt einzustufen sind, ist irrelevant (vgl. Mario. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 84; EMARK 2002 Nr. 9 S. 80 E. 7b; EMARK 1993 Nr. 8). Anders als die Flüchtlingskonvention unterscheidet Art. 53 AsylG vom abstrakten Verbrechensbegriff ausgehend nicht zwischen gemeinrechtlichen oder politischen Delikten. Eine entsprechende Unterscheidung drängt sich zwar bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft auf, wie dies auch in Art. 1 F Bst. b FK gemacht wird, weil hier die Möglichkeit der Rückschiebung in Frage steht. Im Zusammenhang mit dem Art. 53 AsylG kann die entsprechende Frage jedoch offen bleiben, da der Flüchtling vor einer Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt ist und lediglich seine Asylwürdigkeit im Sinne der ihm gegebenenfalls über das von der Flüchtlingskonvention gewährte "Rechtsbündel" (vgl. Christine Amann, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 25 ff.) hinaus zustehenden Rechte nach Landesrecht in Frage steht. 4.2.4 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG sind seine Aktivitäten für die B._______ massgeblich. Als Beteiligte sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in diese Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal beziehungsweise konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden. Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Variante der Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der Aktivitäten der Organisation. Im Gegensatz zur strafrechtlichen Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten ist für die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen im Rahmen der Prüfung der Asylunwürdigkeit der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine gewaltbereite Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Begriff der Unterstützung fallen. Dabei muss der Unterstützende wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass sein Beitrag der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation dienen könnte. 4.2.5 Der Beschwerdeführer betätigte sich nur als Autor, Propagandist, Geldgeber und Anwerber einer Organisation, die einen gewaltbereiten Flügel unterhielt (vgl. ES-Prot., S. 4; kant. Prot., S. 8 f.; Eingabe vom 28. November 2007). Als Einzelner war er objektiv zwar eine austauschbare Person in einer arbeitsteiligen Organisation. Der B._______ wäre es aber nicht möglich gewesen, ohne politisch geschulte Verantwortliche für die Propaganda ihrem gewaltbereiten Flügel neue Aktivisten zuzuführen und ihn logistisch zu unterstützen; insofern ist die Wirkung der Propagandaarbeit des Beschwerdeführers nicht zu unterschätzen. Es muss davon ausgegangen werden, dass er bei seinen Aktivitäten die Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels (vgl. kant. Prot., S. 9) in Kauf genommen hat, gab er doch zu Protokoll, er habe damals die Ideologie der Partei vertreten (vgl. kant. Prot., S. 8), mag er sich heute auch davon distanzieren. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stellen deshalb seine Handlungen zugunsten der B._______ verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG dar, zumal die Darlegung in der Bescherdeschrift sowie in der nachgereichten Stellungnahme vom 28. November 2007 nicht zu überzeugen vermag, wonach er mit der gewaltbereiten Fraktion nichts zu tun haben wollte. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht das Asyl verweigert. 4.2.6 Es erübrigt sich nach dem Gesagten, näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht erfolgte somit zu Unrecht. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.2 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. September 2004 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten auch zum heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N )

- den Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: