Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat _______ 2007 und gelangte über ihm unbekannte Länder _______ 2007 in die Schweiz, wo er am selben Datum ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er _______ summarisch befragt. _______ 2008 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in _______ gelebt zu haben. Er stamme aus einer politisch aktiven und entsprechend verfolgten Familie. Während der Schulzeit habe er sich innerhalb demokratischer Schranken politisch betätigt. Er habe unter anderem bei der Organisation von Schulboykotten mitgeholfen und gegen Studiengebühren protestiert. Im Frühjahr 1998 sei er vier Tage lang polizeilich festgehalten worden. Dabei habe er Folterungen erlitten. _______ 1999 sei er bei einer Razzia, welche offenbar wegen seines abwesenden Bruders stattgefunden habe, zuhause erneut festgenommen worden, da er eingeräumt habe, die von den Sicherheitskräften gefundene Zeitschrift "Kurtulus" gehöre ihm. Man habe ihn auf die Abteilung zur Bekämpfung des Terrors gebracht und ihm angelastet, im Frühjahr 1998 an einer Molotow-Cocktail-Aktion beteiligt gewesen zu sein. Er habe die angebliche Teilnahme verneint und sei gefoltert worden. Wegen der Folterungen habe er Taten, welche von ihm gar nicht begangen worden seien, gestanden. Er sei in Untersuchungshaft genommen und vorerst ins Gefängnis von _______ gebracht worden. Dort hätten _______ Massaker stattgefunden. _______ 2005 und mithin nach insgesamt fünfeinhalb Jahren sei er aus der Haft entlassen worden. Die frühzeitige Freilassung sei gestützt auf das in Kraft getretene neue türkische Strafgesetz erfolgt. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei weitergeführt worden. Es werde ihm vorgeworfen, die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi) beziehungsweise die LDG (Revolutionäre Gymnasialjugend) zu unterstützen respektive unterstützt zu haben. Dies stimme insofern nicht, als er zwar mit dieser Organisation sympathisiere, sie aber erst im Gefängnis kennen gelernt habe. Seit dem Engagement während der Schulzeit habe er an keinen politischen Aktivitäten teilgenommen. Nach der Haftentlassung habe er versucht, ein normales Leben zu führen, und vom April 2006 an im Kaffeehaus seines Bruders gearbeitet. _______ 2006 sei einer seiner Kunden nach dem Verlassen des Kaffeehauses zusammen mit einer Freundin durch einen Mann mit einer Schusswaffe angegriffen worden. Der Kunde sei entkommen und ins Kaffeehaus zurückgekehrt, wo er ihm das Vorgefallene geschildert habe. Er wisse nicht, wohin sich die Freundin begeben habe. Zusammen mit diesem Kunden habe er später seinen Arbeitsort verlassen mit der Absicht, an die Adresse der Familie der Freundin zu gelangen. Unterwegs seien sie durch den erwähnten Bewaffneten erneut angegangen worden. Dieser habe nicht den Kunden, sondern ihn mit fünf Schüssen getroffen. Er sei in Spitalpflege gebracht worden. Dort habe ihn die Polizei aufgesucht. Er sei nicht zum selber Erlebten, sondern zu einem Mordfall, welcher sich kurz zuvor im gleichen Stadtquartier ereignet habe, verhört worden. Trotz seiner schweren Verletzungen sei er durch die Polizei aus dem Spital geführt und in Haft genommen worden. Nachdem er eine behördliche Zusammenarbeit als Spitzel verweigert habe, sei ihm das vorerwähnte Morddelikt angelastet worden. Beim Opfer habe es sich um eine rechtsgerichtete Persönlichkeit gehandelt. Ihn als Linksgerichteten habe man im Rahmen eines Polizeikomplotts fälschlicherweise dieses Tötungsdelikts beschuldigt. Er habe sich geweigert, ein entsprechendes Protokoll zu unterzeichnen. Es seien Personen zur Identifizierung des Täters vorgeladen worden. Gemäss Aussagen der Schwester des Opfers habe er dieses zwei Tage vor dem Mord in einem Gerichtsgebäude bedroht. Die dreizehnjährige Nichte des Ermordeten habe behauptet, er sei der Täter; sie habe ihn schon zuvor gesehen. Zusammen mit anderen habe er ihren Onkel nachts um ein Uhr umgebracht. Das Kind habe auf Nachfragen indes widersprüchliche Aussagen gemacht. Im Weiteren habe ihn die Polizei mit dem Tode bedroht. Wegen mangelnder Beweise und widersprüchlicher Zeugenaussagen habe das zuständige Gericht beschlossen, ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Auch dieses Verfahren sei nach wie vor hängig. Er rechne aber aufgrund der dürftigen Beweislage mit einer Verfahrenseinstellung. Die Polizei habe in der Folge noch mehrfach versucht, einen gerichtlichen Haftbefehl gegen ihn zu erwirken. Den wiederholten Bemühungen sei indes nicht entsprochen worden. _______ 2007 habe ihn die Polizei im vorerwähnten Zusammenhang wiederum verhaftet. Er sei gerichtlich einvernommen worden; auch der erneute Haftantrag sei aber gerichtlich abgelehnt worden. _______ 2007 sei er ein weiteres Mal polizeilich festgenommen worden. Die Verhaftung - gestützt auf einen Haftbefehl wegen Nichterscheinens zu einem Gerichtstermin - sei im Zusammenhang mit Unruhen gestanden, welche sich während seiner Untersuchungshaft _______ im Gefängnis ereignet hätten. Diesbezüglich sei ein weiteres Verfahren gegen ihn hängig. Dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft sei aber vom Gericht wiederum nicht entsprochen worden. Aus Angst, wegen der andauernden polizeilichen Machenschaften früher oder später erneut im Gefängnis zu landen, sei er schliesslich ins Ausland geflohen. Dies auch deshalb, weil er befürchtet habe, im Rahmen des Militärdienstes aus politischen Gründen weitere Repressionen zu erleiden. A.c. Im Rahmen der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer ferner das rechtliche Gehör zu einem Abklärungsergebnis der Vorinstanz, wonach es sich bei der eingereichten Identitätskarte um eine Fälschung handle, gewährt. Dabei hielt er an der Echtheit des Dokuments fest. A.d. Für die eingereichten Beweismittel ist auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen (vgl. die Auflistungen gemäss A 1/9 S. 6 beziehungsweise A 8/1). B. Am 10. April 2008 zeigte eine vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem BFM ihre Mandatsübernahme an. Im Schreiben wurde festgehalten, beim eingereichten Identitätsausweis des Beschwerdeführers handle es sich entgegen den Abklärungen der Vorinstanz um ein unverfälschtes Dokument. Gleichzeitig wurde um Zustellung einer Kopie des Ausweises für weitere Abklärungen ersucht. C. _______ 2008 gelangte die Vorinstanz an die Schweizerische Botschaft in _______ und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Deren Ergebnis traf _______ 2008 beim BFM ein. Im Bericht wurde unter anderem festgehalten, gegen den Beschwerdeführer seien zwei Strafverfahren in der Türkei hängig. D. Am 9 April 2009 legte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat nieder. E. Am 5. Mai 2009 zeigte eine weitere vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem BFM ihre Mandatsübernahme an. Im Schreiben wurde um Bekanntgabe des Verfahrensstands beziehungsweise um einen baldigen Entscheid ersucht. In der Folge nahm das BFM mit der Rechtsvertretung telefonischen Kontakt auf. F. Am 6. August 2009 (Eingang BFM) gab der Beschwerdeführer ein türkisches Gerichtsdokument vom _______ zu den Akten. Gleichzeitig beantragte er erneut die prioritäre Behandlung seines Gesuchs. G. Im Rahmen des am 17. Dezember 2009 gewährten rechtlichen Gehörs zu den Botschaftsabklärungen nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Dezember 2009 Stellung. Er machte geltend, die Abklärungen bestätigten seine asylrelevante Gefährdung. H. Als nächste Akte (A 32/3) wurde vom BFM die Stellungnahme eines türkischen Rechtsanwalts samt Beilage und (auszugsweiser) Übersetzung paginiert. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem unter Bst. F. vorstehend erwähnten Gerichtsdokument auf, die vollständige Urteilsschrift im besagten Strafverfahren nachzureichen und anzugeben, ob er Beschwerde gegen dieses erstinstanzliche Urteil eingereicht habe. J. Am 10. Februar 2010 gab der Beschwerdeführer die geforderte Urteilsschrift zu den Akten. Über die eingereichte Beschwerde sei noch nicht befunden worden. K. Mit Eingabe vom 28. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um einen baldigen Entscheid sowie um Akteneinsicht vor Entscheidfällung. L. Am 2. September 2010 ging beim BFM ein fremdsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers ein. M. Am 24. September 2010 gewährte das BFM die beantragte Akteneinsicht. N. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 - eröffnet am 12. Oktober 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die Vorinstanz begründete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit seiner glaubhaft gemachten Involvierung in das Verfahren betreffend DHKP-C, in welchem er zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Dieses genüge rechtsstaatlichen Massstäben nicht. Das zweite Verfahren im Zusammenhang mit dem ihm angelasteten Tötungsdelikt in _______ erachtete die Vorinstanz für rechtsstaatlich legitim. Hinsichtlich der festgehaltenen Asylunwürdigkeit hielt das BFM fest, die blosse Mitgliedschaft bei einer kriminellen respektive terroristisch operierenden Organisation stelle eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG dar. Als Beteiligte seien alle Personen anzusehen, welche funktionell in eine solche Organisation eingegliedert seien und im Hinblick auf deren Zweckentfaltung Aktivitäten ausüben würden. Diese Aktivitäten bräuchten für sich alleine besehen nicht notwendigerweise konkrete Straftaten zu sein. Bei Personen, welche nicht in die Organisationsstruktur integriert seien, komme die Variante der Unterstützung in Frage. Diese verlange einen bewussten Beitrag zur Förderung der Organisationsaktivitäten. Dabei müsse der Unterstützende wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass sein Beitrag der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation dienen könne. Dem Beschwerdeführer hätten die türkischen Behörden vorgeworfen, Mitglied der DHKP-C zu sein. Er solle einschlägige Zeitschriften verteilt und sich an bewaffneten Anschlägen beteiligt haben. Es sei offenkundig, dass die DHKP-C gewaltsame Mittel zur Zielerreichung einsetze. Der Beschwerdeführer bestreite zwar, Mitglied der DHKP-C gewesen zu sein und sich an gewaltsamen Anschlägen beteiligt zu haben. Er behaupte, die Organisation erst während seiner Inhaftierung kennen gelernt zu haben. Ferner habe er ausgeführt, sich nur während der Gymnasialzeit im Rahmen demokratischer Aktivitäten politisch betätigt zu haben. Aufgrund der Aktenlage müssten diese Erklärungen indes als wenig überzeugende Schutzbehauptungen gewertet werden. So könnten sich die türkischen Behörden im vorliegenden Fall auf eine aussagekräftige Beweislage stützen. Der Beschwerdeführer werde angeklagt, Mitglied der DHKP-C-Jugendgruppe LDG in seinem Quartier gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang habe er bei der Summarbefragung ausgesagt, während der Gymnasialzeit in einer "der Polizei bekannten" Jugendgruppe politisch aktiv gewesen zu sein. Somit basierten die Vorwürfe der türkischen Behörden auf einer von ihm zugegebenen objektiven Grundlage. Im Weiteren hätten der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten detaillierte Angaben zu den ihnen angelasteten Molotow-Anschlägen gemacht. Diese Aussagen seien gemäss seinen Angaben indes wegen Folter erfolgt. Diese Foltervorwürfe seien zwar nicht zu bestreiten. Allein die Foltervorwürfe seien indes noch kein Beweis dafür, dass die Anschuldigungen der türkischen Behörden nicht zutreffen könnten. Aufgrund der gegenseitigen Belastungen der Angeklagten im türkischen Verfahren verbunden mit detaillierten Aussagen bestünden im Ergebnis erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die von den türkischen Behörden erhobenen Anklagen nicht unbegründet seien. Vor diesem Hintergrund sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner DHKP-C Mitgliedschaft oder seiner Unterstützungstätigkeiten für die DHKP-C an mehreren bewaffneten Aktionen mit Molotow-Cocktails teilgenommen habe. Somit seien ihm Straftaten vorzuwerfen, welche dem schweizerischen Verbrechensbegriff entsprechen würden, was zum Asylausschluss gemäss Art. 53 AsylG führe. O. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 11. November 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Asylpunkt und betreffend Wegweisung als solche, die Gewährung des Asyls und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht sowie - in Anbetracht der noch nicht übermittelten vorinstanzlichen Akten - Fristansetzung zur Nachreichung einer ergänzenden Begründung. Im Zusammenhang mit der ihm vorgehaltenen Asylunwürdigkeit machte er geltend, entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht Mitglied der DHKP-C gewesen zu sein; auch habe er sich nicht an bewaffneten Anschlägen beteiligt. Die DHKP-C habe er erst im Gefängnis kennengelernt. Er habe sich lediglich während der Gymnasialzeit im Rahmen demokratischer Aktivitäten politisch betätigt. Die vermeintlich aussagekräftige Beweislage, auf welche sich die Vorinstanz stütze, seien unter Folter gemachte Aussagen im DHKP-C-Verfahren. Seine Ausführungen anlässlich der Summarbefragung, in der Schulzeit einer "der Polizei bekannten", politisch aktiven Jugendgruppe angehört zu haben, sei für die Vorinstanz Anlass gewesen, die Vorwürfe der Ermittlungsorgane für objektiv gerechtfertigt zu erachten, was nicht angehe. Das BFM stütze sich in seinem Entscheid massgeblich auf Dokumente der nicht rechtsstaatlich handelnden Behörden. P. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2011 setzte die Instruktionsrichterin Frist zur Beschwerdeergänzung an, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Q. In seiner ergänzenden Rechtsschrift vom 30. November 2011 bekräftigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen. Ferner legte er dar, selbst wenn er die ihm vorgeworfenen Taten wie namentlich Schmiere stehen bei Molotow-Aktionen tatsächlich begangen hätte, noch keine Verwerflichkeit im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen würde. R. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
E. 2.3 Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.
E. 3.1 Praxisgemäss fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet werden und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE E-4286/2008 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Unter Art. 53 AsylG sind ausserdem auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommen. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, wie in EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d ausgeführt, hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was doch auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweise (vgl. BVGE E-4286/2008 E. 6.3.).
E. 3.3 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtlichen Sinne eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen müssen, dass die betreffende Person für solche verpönte Taten individuell verantwortlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylausschluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vorliegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, der Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen).
E. 4.1 Gemäss Art. 260ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB umfasst neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.).
E. 4.2 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts handelte es sich bei der Dev-Sol, aus der die DHKP-C hervorgegangen ist, um eine illegale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein sozialistisches System einzurichten. Um ihre Ideologie dem Volk nahe zu bringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte sie auch legale Aktivitäten durch und arbeitete in legalen und demokratischen Vereinen mit. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sie sich im Jahre 1992 in zwei verfeindete Flügel, die THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei-Front; auch Yagan-Flügel genannt) und die 1994 entstandene DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front oder Karatas-Flügel). Letztere teilte sich wiederum in einen politischen (DHKP) und einen militärischen Flügel (DHKC), wobei sie weiterhin die Ziele der ehemaligen Dev-Sol verfolgte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei - Turquie, Informationen für HilfswerkvertreterInnen, April 1997, S. 124-129). Die DHKP-C hat sich massgeblich an den Hungerstreiks und Todesfasten in türkischen Gefängnissen _______ beteiligt und als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran festgehalten. Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicherheitskräfte sowie gegen "Zeichen des Imperialismus" richteten. Bei den Todesfasten sind an die hundert Mitglieder gestorben, wodurch die Organisation zunehmend geschwächt wurde. Zudem ist sie heute vom türkischen Geheimdienst unterlaufen, der ihre geplanten Aktionen zu verhindern weiss, sodass ihnen in letzter Zeit keine spektakulären Operationen mehr gelungen sind. Dennoch geht von der DHKP-C weiterhin ein Gefährdungspotenzial aus und sie steht nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 20. Dezember 2007 des Rats der Europäischen Union (vgl. für weitere Hinweise oben erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3444/2006 vom 3. Juli 2009). Fraglich bleibt an dieser Stelle, inwiefern sich auch die Jugendorganisation LDG den Zielen und Aktivitäten der Mutterpartei angeschlossen hat.
E. 4.3 Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die DHKP-C beziehungsweise deren Jugendorganisation LDG im massgeblichen Zeitpunkt der möglichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers als eine kriminelle Organisation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 260ter StGB zu qualifizieren wäre, kann - wie nachfolgend aufgezeigt - im vorliegenden Fall jedoch unterbleiben. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht nämlich zum Schluss, dass die bestehende Beweislage nicht ausreicht, um dem Beschwerdeführer die Beteiligung an der DHKP-C oder die Unterstützung dieser Organisation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzuhalten (vgl. auch BGE 133 IV 53).
E. 4.4 Dem Beschwerdeführer wird von den türkischen Behörden die Mitgliedschaft bei der DHKP-C/LDG vorgeworfen. Auf die Erkenntnisse aus dem entsprechenden türkischen Strafverfahren kann dabei jedoch nicht ohne Weiteres abgestellt werden (dazu auch nachfolgend). Der Beschwerdeführer selber hat anlässlich der Summarbefragung und der Anhörung stets bestritten Mitglied der DHKP-C oder deren Jugendorganisation gewesen zu sein. Die DHKP-C habe er erst im Gefängnis kennengelernt. An gewaltsamen Aktionen sei er nicht beteiligt gewesen, vielmehr beschreibt er seine politischen Tätigkeiten mit Schulboykotten, Teilnahme an Protestmärschen und Demonstrationen sowie Verkauf von Zeitschriften. Der Beschwerdeführer stammt zwar aus einer politischen Familie und seine Geschwister standen offenbar mit verschiedenen radikalen Parteien in Kontakt, dass sich diese an Gewaltakten beteiligt hätten, ergibt sich aus den Akten jedoch nicht. Auch der Beschwerdeführer gab anlässlich der Empfangsstellenbefragung an, in der Gymnasialzeit in einer der Polizei bekannten Gruppe politisch aktiv gewesen zu sein. Davon, dass der Beschwerdeführer also eine gewisse Nähe zu radikalen linkslastigen Organisationen während der Gymnasialzeit pflegte und dabei auch an politischen Aktionen teilnahm, ist aufgrund der Akten auszugehen. Allein aufgrund des familiären Hintergrundes und des Umstandes, dass er im Gymnasium politisch aktiv war, kann vorliegend jedoch noch nicht auf eine Mitgliedschaft bei einer terroristisch operierenden Organisation geschlossen werden. Zu prüfen sind vielmehr im Weiteren die ihm vorgeworfenen Straftaten.
E. 4.5.1 Das BFM wirft dem Beschwerdeführer insbesondere vor, an den ihm in der Türkei zur Last gelegten Brandanschlägen beteiligt gewesen zu sein. Dabei stützt es sich in seinem Entscheid massgeblich auf die türkischen Ermittlungsakten im Zusammenhang mit dem DHKP-C/LDG-Verfahren und namentlich das _______ ergangene Urteil. Dies erweist sich vorliegend jedoch als insofern problematisch, als angesichts der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der damaligen Situation in der Türkei davon auszugehen ist, dass im entsprechenden Ermittlungsverfahren Foltermethoden eingesetzt worden sind. Dies wird auch vom BFM nicht bestritten. Die Erkenntnisse im türkischen Strafverfahren sind demzufolge vor diesem Hintergrund stark zu relativieren (vgl. dazu das vom BFM zitierte Urteil D-3720/2006 E. 4.4.1. sowie D-6242/2008 E. 4.5. S. 15).
E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer befand sich zwischen 1999 und 2005 jahrelang in Untersuchungshaft, während der er anscheinend unter Folter ein Geständnis ablegte, wonach er sich an drei Brandanschlägen beteiligt habe. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass es zur Festnahme offenbar deshalb kam, weil der Beschwerdeführer anlässlich einer Razzia wegen der Suche nach seinem Bruder zugab, der Besitzer einer sich im Haus aufgefundenen oppositionellen Zeitschrift zu sein (vgl. A17/16 S. 6f.). In der Haft wurde ihm dann vorgeworfen, an den über ein Jahr früher stattgefundenen Brandanschlägen beteiligt gewesen zu sein. Dieses Vorgehen wirft bereits gewisse Fragen auf. Sodann kann auf das Geständnis des Beschwerdeführers angesichts der angewendeten Folter nicht abgestellt werden. Das BFM führt in diesem Zusammenhang zwar aus, aufgrund der protokollierten ausführlichen Darstellungen des Tathergangs wie auch der gegenseitigen und übereinstimmenden Belastungsaussagen der Mittäter sei trotz Folter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an den Brandanschlägen beteiligt war. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Geht man nämlich davon aus, dass das Geständnis mittels Folter erpresst worden ist, ist auch zu vermuten, dass die zuständigen Ermittlungsbehörden die angeblichen protokollierten Eingeständnisse so konstruierten, dass sie für ein Gericht zu überzeugen vermögen und gegenseitig übereinstimmen. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer denn auch aus, dass er nach Anwendung der Folter das unterschreiben musste, was von den Ermittlungsbehörden vorbereitet worden war. Es seien keine Detailfragen zum Tathergang gestellt worden, er habe einfach ein Dossier unterschrieben ohne zu wissen, was genau darin gestanden habe (vgl. A 17/16 S. 8). Auch hätten sich in den Gerichtsakten weder Beweise befunden, noch sei es zu einer Gegenüberstellung gekommen. Schliesslich wird im Gerichtsurteil von einer Tatortbegehung gesprochen. Inwiefern jedoch eine solche, über ein Jahr nach Tatbegehung auf die Identität der Täter schliessen lassen soll, bleibt dabei unklar. Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach nicht genügend konkrete Hinweise einer Teilnahmen des Beschwerdeführers an Gewaltakten oder für die aktive Unterstützung einer verbrecherischen Organisation. Die Abklärungen der Botschaft vor Ort, gemäss welchen über den Beschwerdeführer Datenblätter bestehen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 4.5.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem zweiten Verfahren - dem Tötungsdelikt in _______ - verwerfliches Verhalten nicht angelastet. Dies erscheint als sachgerecht, zumal aufgrund der heutigen Aktenlage eine Verbindung des Beschwerdeführers mit einem Mord in keiner Weise festgestellt werden kann. Vielmehr ergeben sich einige Hinweise darauf, dass der Verdacht allein aufgrund seines politischen Hintergrundes auf ihn gefallen ist. Sehr überzeugend vermag der Beschwerdeführer jedenfalls an den angeblichen Zeugenaussagen zweifeln zu lassen. Das Verfahren wurde denn auch bis heute offenbar nicht weiterverfolgt (vgl. u.a. A 17/16 S. 4 f.; A 8/1 Dokument 10).
E. 4.6 Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz zu Unrecht von der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Doch selbst wenn genügend konkrete Hinweise darauf bestünden, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 1998 an Brandanschlägen beteiligt hätte, wäre eine Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses vorzunehmen, was das BFM zu Unrecht unterliess. Aus dem eingereichten Gerichtsurteil _______ geht hervor, dass das Werfen von Molotow-Cocktails wegen Verjährung nicht mehr geahndet wurde. Dieser Aspekt wird in der angefochtene Verfügung allenfalls nur implizit berücksichtigt; das BFM beschränkt sich darauf, den Beschwerdeführer im Sinne des Gerichtsurteils der blossen Teilnahme an "Aktionen" zu bezichtigen. Dass die Delikte zudem mittlerweile mehr als 13 Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer damals erst knapp volljährig war, ist im vorinstanzlichen Entscheid ebenfalls unerwähnt geblieben. Eine allfällige Anwendung von Art. 53 AsylG müsste in diesem Lichte besehen wohl auch als unangemessen qualifiziert werden.
E. 4.7 Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach zu Unrecht verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgehalten.
E. 4.8 Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist auch eine mögliche Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz auszuschliessen. Daran vermag auch der Umstand, wonach die vom BFM kontaktierte zuständige Stelle der Schweizer Behörden eine solche Gefährdung in ihrer jüngsten Stellungnahme offenbar nicht ausschliesst, nichts zu ändern. Dies umso weniger, als sich das entsprechende Schreiben offenbar insbesondere auf das Urteil _______ der türkischen Behörden stützt. Dieselbe Behörde hatte nämlich zu einem früheren Zeitpunkt noch keine Sicherheitsbedenken geäussert (A 18/1 und A 41/2). Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz in relevanter Weise straffällig geworden wäre, lässt sich den verfügbaren Akten überdies nicht entnehmen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2010 teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 2-7 betreffend - aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1'800.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFF vom 8. Oktober 2010 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 2-7 betreffend - aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7933/2010 Urteil vom 17. Januar 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2010 / _______ Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat _______ 2007 und gelangte über ihm unbekannte Länder _______ 2007 in die Schweiz, wo er am selben Datum ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er _______ summarisch befragt. _______ 2008 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in _______ gelebt zu haben. Er stamme aus einer politisch aktiven und entsprechend verfolgten Familie. Während der Schulzeit habe er sich innerhalb demokratischer Schranken politisch betätigt. Er habe unter anderem bei der Organisation von Schulboykotten mitgeholfen und gegen Studiengebühren protestiert. Im Frühjahr 1998 sei er vier Tage lang polizeilich festgehalten worden. Dabei habe er Folterungen erlitten. _______ 1999 sei er bei einer Razzia, welche offenbar wegen seines abwesenden Bruders stattgefunden habe, zuhause erneut festgenommen worden, da er eingeräumt habe, die von den Sicherheitskräften gefundene Zeitschrift "Kurtulus" gehöre ihm. Man habe ihn auf die Abteilung zur Bekämpfung des Terrors gebracht und ihm angelastet, im Frühjahr 1998 an einer Molotow-Cocktail-Aktion beteiligt gewesen zu sein. Er habe die angebliche Teilnahme verneint und sei gefoltert worden. Wegen der Folterungen habe er Taten, welche von ihm gar nicht begangen worden seien, gestanden. Er sei in Untersuchungshaft genommen und vorerst ins Gefängnis von _______ gebracht worden. Dort hätten _______ Massaker stattgefunden. _______ 2005 und mithin nach insgesamt fünfeinhalb Jahren sei er aus der Haft entlassen worden. Die frühzeitige Freilassung sei gestützt auf das in Kraft getretene neue türkische Strafgesetz erfolgt. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei weitergeführt worden. Es werde ihm vorgeworfen, die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi) beziehungsweise die LDG (Revolutionäre Gymnasialjugend) zu unterstützen respektive unterstützt zu haben. Dies stimme insofern nicht, als er zwar mit dieser Organisation sympathisiere, sie aber erst im Gefängnis kennen gelernt habe. Seit dem Engagement während der Schulzeit habe er an keinen politischen Aktivitäten teilgenommen. Nach der Haftentlassung habe er versucht, ein normales Leben zu führen, und vom April 2006 an im Kaffeehaus seines Bruders gearbeitet. _______ 2006 sei einer seiner Kunden nach dem Verlassen des Kaffeehauses zusammen mit einer Freundin durch einen Mann mit einer Schusswaffe angegriffen worden. Der Kunde sei entkommen und ins Kaffeehaus zurückgekehrt, wo er ihm das Vorgefallene geschildert habe. Er wisse nicht, wohin sich die Freundin begeben habe. Zusammen mit diesem Kunden habe er später seinen Arbeitsort verlassen mit der Absicht, an die Adresse der Familie der Freundin zu gelangen. Unterwegs seien sie durch den erwähnten Bewaffneten erneut angegangen worden. Dieser habe nicht den Kunden, sondern ihn mit fünf Schüssen getroffen. Er sei in Spitalpflege gebracht worden. Dort habe ihn die Polizei aufgesucht. Er sei nicht zum selber Erlebten, sondern zu einem Mordfall, welcher sich kurz zuvor im gleichen Stadtquartier ereignet habe, verhört worden. Trotz seiner schweren Verletzungen sei er durch die Polizei aus dem Spital geführt und in Haft genommen worden. Nachdem er eine behördliche Zusammenarbeit als Spitzel verweigert habe, sei ihm das vorerwähnte Morddelikt angelastet worden. Beim Opfer habe es sich um eine rechtsgerichtete Persönlichkeit gehandelt. Ihn als Linksgerichteten habe man im Rahmen eines Polizeikomplotts fälschlicherweise dieses Tötungsdelikts beschuldigt. Er habe sich geweigert, ein entsprechendes Protokoll zu unterzeichnen. Es seien Personen zur Identifizierung des Täters vorgeladen worden. Gemäss Aussagen der Schwester des Opfers habe er dieses zwei Tage vor dem Mord in einem Gerichtsgebäude bedroht. Die dreizehnjährige Nichte des Ermordeten habe behauptet, er sei der Täter; sie habe ihn schon zuvor gesehen. Zusammen mit anderen habe er ihren Onkel nachts um ein Uhr umgebracht. Das Kind habe auf Nachfragen indes widersprüchliche Aussagen gemacht. Im Weiteren habe ihn die Polizei mit dem Tode bedroht. Wegen mangelnder Beweise und widersprüchlicher Zeugenaussagen habe das zuständige Gericht beschlossen, ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Auch dieses Verfahren sei nach wie vor hängig. Er rechne aber aufgrund der dürftigen Beweislage mit einer Verfahrenseinstellung. Die Polizei habe in der Folge noch mehrfach versucht, einen gerichtlichen Haftbefehl gegen ihn zu erwirken. Den wiederholten Bemühungen sei indes nicht entsprochen worden. _______ 2007 habe ihn die Polizei im vorerwähnten Zusammenhang wiederum verhaftet. Er sei gerichtlich einvernommen worden; auch der erneute Haftantrag sei aber gerichtlich abgelehnt worden. _______ 2007 sei er ein weiteres Mal polizeilich festgenommen worden. Die Verhaftung - gestützt auf einen Haftbefehl wegen Nichterscheinens zu einem Gerichtstermin - sei im Zusammenhang mit Unruhen gestanden, welche sich während seiner Untersuchungshaft _______ im Gefängnis ereignet hätten. Diesbezüglich sei ein weiteres Verfahren gegen ihn hängig. Dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft sei aber vom Gericht wiederum nicht entsprochen worden. Aus Angst, wegen der andauernden polizeilichen Machenschaften früher oder später erneut im Gefängnis zu landen, sei er schliesslich ins Ausland geflohen. Dies auch deshalb, weil er befürchtet habe, im Rahmen des Militärdienstes aus politischen Gründen weitere Repressionen zu erleiden. A.c. Im Rahmen der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer ferner das rechtliche Gehör zu einem Abklärungsergebnis der Vorinstanz, wonach es sich bei der eingereichten Identitätskarte um eine Fälschung handle, gewährt. Dabei hielt er an der Echtheit des Dokuments fest. A.d. Für die eingereichten Beweismittel ist auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen (vgl. die Auflistungen gemäss A 1/9 S. 6 beziehungsweise A 8/1). B. Am 10. April 2008 zeigte eine vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem BFM ihre Mandatsübernahme an. Im Schreiben wurde festgehalten, beim eingereichten Identitätsausweis des Beschwerdeführers handle es sich entgegen den Abklärungen der Vorinstanz um ein unverfälschtes Dokument. Gleichzeitig wurde um Zustellung einer Kopie des Ausweises für weitere Abklärungen ersucht. C. _______ 2008 gelangte die Vorinstanz an die Schweizerische Botschaft in _______ und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Deren Ergebnis traf _______ 2008 beim BFM ein. Im Bericht wurde unter anderem festgehalten, gegen den Beschwerdeführer seien zwei Strafverfahren in der Türkei hängig. D. Am 9 April 2009 legte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat nieder. E. Am 5. Mai 2009 zeigte eine weitere vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem BFM ihre Mandatsübernahme an. Im Schreiben wurde um Bekanntgabe des Verfahrensstands beziehungsweise um einen baldigen Entscheid ersucht. In der Folge nahm das BFM mit der Rechtsvertretung telefonischen Kontakt auf. F. Am 6. August 2009 (Eingang BFM) gab der Beschwerdeführer ein türkisches Gerichtsdokument vom _______ zu den Akten. Gleichzeitig beantragte er erneut die prioritäre Behandlung seines Gesuchs. G. Im Rahmen des am 17. Dezember 2009 gewährten rechtlichen Gehörs zu den Botschaftsabklärungen nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Dezember 2009 Stellung. Er machte geltend, die Abklärungen bestätigten seine asylrelevante Gefährdung. H. Als nächste Akte (A 32/3) wurde vom BFM die Stellungnahme eines türkischen Rechtsanwalts samt Beilage und (auszugsweiser) Übersetzung paginiert. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem unter Bst. F. vorstehend erwähnten Gerichtsdokument auf, die vollständige Urteilsschrift im besagten Strafverfahren nachzureichen und anzugeben, ob er Beschwerde gegen dieses erstinstanzliche Urteil eingereicht habe. J. Am 10. Februar 2010 gab der Beschwerdeführer die geforderte Urteilsschrift zu den Akten. Über die eingereichte Beschwerde sei noch nicht befunden worden. K. Mit Eingabe vom 28. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um einen baldigen Entscheid sowie um Akteneinsicht vor Entscheidfällung. L. Am 2. September 2010 ging beim BFM ein fremdsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers ein. M. Am 24. September 2010 gewährte das BFM die beantragte Akteneinsicht. N. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 - eröffnet am 12. Oktober 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die Vorinstanz begründete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit seiner glaubhaft gemachten Involvierung in das Verfahren betreffend DHKP-C, in welchem er zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Dieses genüge rechtsstaatlichen Massstäben nicht. Das zweite Verfahren im Zusammenhang mit dem ihm angelasteten Tötungsdelikt in _______ erachtete die Vorinstanz für rechtsstaatlich legitim. Hinsichtlich der festgehaltenen Asylunwürdigkeit hielt das BFM fest, die blosse Mitgliedschaft bei einer kriminellen respektive terroristisch operierenden Organisation stelle eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG dar. Als Beteiligte seien alle Personen anzusehen, welche funktionell in eine solche Organisation eingegliedert seien und im Hinblick auf deren Zweckentfaltung Aktivitäten ausüben würden. Diese Aktivitäten bräuchten für sich alleine besehen nicht notwendigerweise konkrete Straftaten zu sein. Bei Personen, welche nicht in die Organisationsstruktur integriert seien, komme die Variante der Unterstützung in Frage. Diese verlange einen bewussten Beitrag zur Förderung der Organisationsaktivitäten. Dabei müsse der Unterstützende wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass sein Beitrag der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation dienen könne. Dem Beschwerdeführer hätten die türkischen Behörden vorgeworfen, Mitglied der DHKP-C zu sein. Er solle einschlägige Zeitschriften verteilt und sich an bewaffneten Anschlägen beteiligt haben. Es sei offenkundig, dass die DHKP-C gewaltsame Mittel zur Zielerreichung einsetze. Der Beschwerdeführer bestreite zwar, Mitglied der DHKP-C gewesen zu sein und sich an gewaltsamen Anschlägen beteiligt zu haben. Er behaupte, die Organisation erst während seiner Inhaftierung kennen gelernt zu haben. Ferner habe er ausgeführt, sich nur während der Gymnasialzeit im Rahmen demokratischer Aktivitäten politisch betätigt zu haben. Aufgrund der Aktenlage müssten diese Erklärungen indes als wenig überzeugende Schutzbehauptungen gewertet werden. So könnten sich die türkischen Behörden im vorliegenden Fall auf eine aussagekräftige Beweislage stützen. Der Beschwerdeführer werde angeklagt, Mitglied der DHKP-C-Jugendgruppe LDG in seinem Quartier gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang habe er bei der Summarbefragung ausgesagt, während der Gymnasialzeit in einer "der Polizei bekannten" Jugendgruppe politisch aktiv gewesen zu sein. Somit basierten die Vorwürfe der türkischen Behörden auf einer von ihm zugegebenen objektiven Grundlage. Im Weiteren hätten der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten detaillierte Angaben zu den ihnen angelasteten Molotow-Anschlägen gemacht. Diese Aussagen seien gemäss seinen Angaben indes wegen Folter erfolgt. Diese Foltervorwürfe seien zwar nicht zu bestreiten. Allein die Foltervorwürfe seien indes noch kein Beweis dafür, dass die Anschuldigungen der türkischen Behörden nicht zutreffen könnten. Aufgrund der gegenseitigen Belastungen der Angeklagten im türkischen Verfahren verbunden mit detaillierten Aussagen bestünden im Ergebnis erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die von den türkischen Behörden erhobenen Anklagen nicht unbegründet seien. Vor diesem Hintergrund sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner DHKP-C Mitgliedschaft oder seiner Unterstützungstätigkeiten für die DHKP-C an mehreren bewaffneten Aktionen mit Molotow-Cocktails teilgenommen habe. Somit seien ihm Straftaten vorzuwerfen, welche dem schweizerischen Verbrechensbegriff entsprechen würden, was zum Asylausschluss gemäss Art. 53 AsylG führe. O. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 11. November 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Asylpunkt und betreffend Wegweisung als solche, die Gewährung des Asyls und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht sowie - in Anbetracht der noch nicht übermittelten vorinstanzlichen Akten - Fristansetzung zur Nachreichung einer ergänzenden Begründung. Im Zusammenhang mit der ihm vorgehaltenen Asylunwürdigkeit machte er geltend, entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht Mitglied der DHKP-C gewesen zu sein; auch habe er sich nicht an bewaffneten Anschlägen beteiligt. Die DHKP-C habe er erst im Gefängnis kennengelernt. Er habe sich lediglich während der Gymnasialzeit im Rahmen demokratischer Aktivitäten politisch betätigt. Die vermeintlich aussagekräftige Beweislage, auf welche sich die Vorinstanz stütze, seien unter Folter gemachte Aussagen im DHKP-C-Verfahren. Seine Ausführungen anlässlich der Summarbefragung, in der Schulzeit einer "der Polizei bekannten", politisch aktiven Jugendgruppe angehört zu haben, sei für die Vorinstanz Anlass gewesen, die Vorwürfe der Ermittlungsorgane für objektiv gerechtfertigt zu erachten, was nicht angehe. Das BFM stütze sich in seinem Entscheid massgeblich auf Dokumente der nicht rechtsstaatlich handelnden Behörden. P. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2011 setzte die Instruktionsrichterin Frist zur Beschwerdeergänzung an, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Q. In seiner ergänzenden Rechtsschrift vom 30. November 2011 bekräftigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen. Ferner legte er dar, selbst wenn er die ihm vorgeworfenen Taten wie namentlich Schmiere stehen bei Molotow-Aktionen tatsächlich begangen hätte, noch keine Verwerflichkeit im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen würde. R. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG). 2.3. Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist. 3. 3.1. Praxisgemäss fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet werden und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE E-4286/2008 mit weiteren Hinweisen). 3.2. Unter Art. 53 AsylG sind ausserdem auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommen. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, wie in EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d ausgeführt, hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was doch auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweise (vgl. BVGE E-4286/2008 E. 6.3.). 3.3. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtlichen Sinne eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen müssen, dass die betreffende Person für solche verpönte Taten individuell verantwortlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylausschluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vorliegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, der Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen). 4. 4.1. Gemäss Art. 260ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB umfasst neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.). 4.2. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts handelte es sich bei der Dev-Sol, aus der die DHKP-C hervorgegangen ist, um eine illegale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein sozialistisches System einzurichten. Um ihre Ideologie dem Volk nahe zu bringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte sie auch legale Aktivitäten durch und arbeitete in legalen und demokratischen Vereinen mit. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sie sich im Jahre 1992 in zwei verfeindete Flügel, die THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei-Front; auch Yagan-Flügel genannt) und die 1994 entstandene DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front oder Karatas-Flügel). Letztere teilte sich wiederum in einen politischen (DHKP) und einen militärischen Flügel (DHKC), wobei sie weiterhin die Ziele der ehemaligen Dev-Sol verfolgte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei - Turquie, Informationen für HilfswerkvertreterInnen, April 1997, S. 124-129). Die DHKP-C hat sich massgeblich an den Hungerstreiks und Todesfasten in türkischen Gefängnissen _______ beteiligt und als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran festgehalten. Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicherheitskräfte sowie gegen "Zeichen des Imperialismus" richteten. Bei den Todesfasten sind an die hundert Mitglieder gestorben, wodurch die Organisation zunehmend geschwächt wurde. Zudem ist sie heute vom türkischen Geheimdienst unterlaufen, der ihre geplanten Aktionen zu verhindern weiss, sodass ihnen in letzter Zeit keine spektakulären Operationen mehr gelungen sind. Dennoch geht von der DHKP-C weiterhin ein Gefährdungspotenzial aus und sie steht nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 20. Dezember 2007 des Rats der Europäischen Union (vgl. für weitere Hinweise oben erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3444/2006 vom 3. Juli 2009). Fraglich bleibt an dieser Stelle, inwiefern sich auch die Jugendorganisation LDG den Zielen und Aktivitäten der Mutterpartei angeschlossen hat. 4.3. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die DHKP-C beziehungsweise deren Jugendorganisation LDG im massgeblichen Zeitpunkt der möglichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers als eine kriminelle Organisation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 260ter StGB zu qualifizieren wäre, kann - wie nachfolgend aufgezeigt - im vorliegenden Fall jedoch unterbleiben. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht nämlich zum Schluss, dass die bestehende Beweislage nicht ausreicht, um dem Beschwerdeführer die Beteiligung an der DHKP-C oder die Unterstützung dieser Organisation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzuhalten (vgl. auch BGE 133 IV 53). 4.4. Dem Beschwerdeführer wird von den türkischen Behörden die Mitgliedschaft bei der DHKP-C/LDG vorgeworfen. Auf die Erkenntnisse aus dem entsprechenden türkischen Strafverfahren kann dabei jedoch nicht ohne Weiteres abgestellt werden (dazu auch nachfolgend). Der Beschwerdeführer selber hat anlässlich der Summarbefragung und der Anhörung stets bestritten Mitglied der DHKP-C oder deren Jugendorganisation gewesen zu sein. Die DHKP-C habe er erst im Gefängnis kennengelernt. An gewaltsamen Aktionen sei er nicht beteiligt gewesen, vielmehr beschreibt er seine politischen Tätigkeiten mit Schulboykotten, Teilnahme an Protestmärschen und Demonstrationen sowie Verkauf von Zeitschriften. Der Beschwerdeführer stammt zwar aus einer politischen Familie und seine Geschwister standen offenbar mit verschiedenen radikalen Parteien in Kontakt, dass sich diese an Gewaltakten beteiligt hätten, ergibt sich aus den Akten jedoch nicht. Auch der Beschwerdeführer gab anlässlich der Empfangsstellenbefragung an, in der Gymnasialzeit in einer der Polizei bekannten Gruppe politisch aktiv gewesen zu sein. Davon, dass der Beschwerdeführer also eine gewisse Nähe zu radikalen linkslastigen Organisationen während der Gymnasialzeit pflegte und dabei auch an politischen Aktionen teilnahm, ist aufgrund der Akten auszugehen. Allein aufgrund des familiären Hintergrundes und des Umstandes, dass er im Gymnasium politisch aktiv war, kann vorliegend jedoch noch nicht auf eine Mitgliedschaft bei einer terroristisch operierenden Organisation geschlossen werden. Zu prüfen sind vielmehr im Weiteren die ihm vorgeworfenen Straftaten. 4.5. 4.5.1. Das BFM wirft dem Beschwerdeführer insbesondere vor, an den ihm in der Türkei zur Last gelegten Brandanschlägen beteiligt gewesen zu sein. Dabei stützt es sich in seinem Entscheid massgeblich auf die türkischen Ermittlungsakten im Zusammenhang mit dem DHKP-C/LDG-Verfahren und namentlich das _______ ergangene Urteil. Dies erweist sich vorliegend jedoch als insofern problematisch, als angesichts der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der damaligen Situation in der Türkei davon auszugehen ist, dass im entsprechenden Ermittlungsverfahren Foltermethoden eingesetzt worden sind. Dies wird auch vom BFM nicht bestritten. Die Erkenntnisse im türkischen Strafverfahren sind demzufolge vor diesem Hintergrund stark zu relativieren (vgl. dazu das vom BFM zitierte Urteil D-3720/2006 E. 4.4.1. sowie D-6242/2008 E. 4.5. S. 15). 4.5.2. Der Beschwerdeführer befand sich zwischen 1999 und 2005 jahrelang in Untersuchungshaft, während der er anscheinend unter Folter ein Geständnis ablegte, wonach er sich an drei Brandanschlägen beteiligt habe. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass es zur Festnahme offenbar deshalb kam, weil der Beschwerdeführer anlässlich einer Razzia wegen der Suche nach seinem Bruder zugab, der Besitzer einer sich im Haus aufgefundenen oppositionellen Zeitschrift zu sein (vgl. A17/16 S. 6f.). In der Haft wurde ihm dann vorgeworfen, an den über ein Jahr früher stattgefundenen Brandanschlägen beteiligt gewesen zu sein. Dieses Vorgehen wirft bereits gewisse Fragen auf. Sodann kann auf das Geständnis des Beschwerdeführers angesichts der angewendeten Folter nicht abgestellt werden. Das BFM führt in diesem Zusammenhang zwar aus, aufgrund der protokollierten ausführlichen Darstellungen des Tathergangs wie auch der gegenseitigen und übereinstimmenden Belastungsaussagen der Mittäter sei trotz Folter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an den Brandanschlägen beteiligt war. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Geht man nämlich davon aus, dass das Geständnis mittels Folter erpresst worden ist, ist auch zu vermuten, dass die zuständigen Ermittlungsbehörden die angeblichen protokollierten Eingeständnisse so konstruierten, dass sie für ein Gericht zu überzeugen vermögen und gegenseitig übereinstimmen. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer denn auch aus, dass er nach Anwendung der Folter das unterschreiben musste, was von den Ermittlungsbehörden vorbereitet worden war. Es seien keine Detailfragen zum Tathergang gestellt worden, er habe einfach ein Dossier unterschrieben ohne zu wissen, was genau darin gestanden habe (vgl. A 17/16 S. 8). Auch hätten sich in den Gerichtsakten weder Beweise befunden, noch sei es zu einer Gegenüberstellung gekommen. Schliesslich wird im Gerichtsurteil von einer Tatortbegehung gesprochen. Inwiefern jedoch eine solche, über ein Jahr nach Tatbegehung auf die Identität der Täter schliessen lassen soll, bleibt dabei unklar. Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach nicht genügend konkrete Hinweise einer Teilnahmen des Beschwerdeführers an Gewaltakten oder für die aktive Unterstützung einer verbrecherischen Organisation. Die Abklärungen der Botschaft vor Ort, gemäss welchen über den Beschwerdeführer Datenblätter bestehen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4.5.3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem zweiten Verfahren - dem Tötungsdelikt in _______ - verwerfliches Verhalten nicht angelastet. Dies erscheint als sachgerecht, zumal aufgrund der heutigen Aktenlage eine Verbindung des Beschwerdeführers mit einem Mord in keiner Weise festgestellt werden kann. Vielmehr ergeben sich einige Hinweise darauf, dass der Verdacht allein aufgrund seines politischen Hintergrundes auf ihn gefallen ist. Sehr überzeugend vermag der Beschwerdeführer jedenfalls an den angeblichen Zeugenaussagen zweifeln zu lassen. Das Verfahren wurde denn auch bis heute offenbar nicht weiterverfolgt (vgl. u.a. A 17/16 S. 4 f.; A 8/1 Dokument 10). 4.6. Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz zu Unrecht von der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Doch selbst wenn genügend konkrete Hinweise darauf bestünden, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 1998 an Brandanschlägen beteiligt hätte, wäre eine Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses vorzunehmen, was das BFM zu Unrecht unterliess. Aus dem eingereichten Gerichtsurteil _______ geht hervor, dass das Werfen von Molotow-Cocktails wegen Verjährung nicht mehr geahndet wurde. Dieser Aspekt wird in der angefochtene Verfügung allenfalls nur implizit berücksichtigt; das BFM beschränkt sich darauf, den Beschwerdeführer im Sinne des Gerichtsurteils der blossen Teilnahme an "Aktionen" zu bezichtigen. Dass die Delikte zudem mittlerweile mehr als 13 Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer damals erst knapp volljährig war, ist im vorinstanzlichen Entscheid ebenfalls unerwähnt geblieben. Eine allfällige Anwendung von Art. 53 AsylG müsste in diesem Lichte besehen wohl auch als unangemessen qualifiziert werden. 4.7. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach zu Unrecht verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgehalten. 4.8. Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist auch eine mögliche Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz auszuschliessen. Daran vermag auch der Umstand, wonach die vom BFM kontaktierte zuständige Stelle der Schweizer Behörden eine solche Gefährdung in ihrer jüngsten Stellungnahme offenbar nicht ausschliesst, nichts zu ändern. Dies umso weniger, als sich das entsprechende Schreiben offenbar insbesondere auf das Urteil _______ der türkischen Behörden stützt. Dieselbe Behörde hatte nämlich zu einem früheren Zeitpunkt noch keine Sicherheitsbedenken geäussert (A 18/1 und A 41/2). Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz in relevanter Weise straffällig geworden wäre, lässt sich den verfügbaren Akten überdies nicht entnehmen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2010 teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 2-7 betreffend - aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1'800.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFF vom 8. Oktober 2010 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 2-7 betreffend - aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: