Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2002 und gelangte am 10. Mai 2002 in die Schweiz, wo er am 13. Mai 2002 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung des Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 24. Mai 2002 in der Empfangsstelle und vom 29. August 2002 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, er stamme ursprünglich aus D._______ (Provinz E._______), sei aber im Jahre 1987 zusammen mit seiner Familie nach C._______ gezogen, wo er ab 1990 das Gymnasium besucht habe. Nachdem er am 13. Januar 1992 bei einer Kundgebung ein Transparent der Devrimci Sol Güçler (Revolutionäre linke Kräfte) getragen habe, sei er am 15. Januar 1992 verhaftet und in der Folge mit Urteil des Staatssicherheitsgerichts (Devlet Güvenlik Mahkemeleri [DGM]) F._______ vom 15. September 1993 wegen angeblicher - ihm zu Unrecht vorgeworfener - Mitgliedschaft bei der Dev-Sol (Devrimci Sol; Revolutionäre Linke) beziehungsweise bei der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephe; Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Er habe 9 Jahre und 8 Monate dieser Strafe in den Gefängnissen von G._______ und H._______ verbüsst, bevor er am 10. August 2001 entlassen worden sei. Am Tage seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er auf das zuständige Militärdienstbüro verbracht worden, da er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe; er sei dort vom Kommandanten psychisch eingeschüchtert - namentlich indirekt mit dem Tode bedroht - und davor gewarnt worden, seine politischen Aktivitäten wieder aufzunehmen. Im September 2001 habe er sodann auf dem Militärdienstbüro von I._______ vorgesprochen, um sich die für die Ausstellung eines Reisepasses notwendige Bestätigung zu holen. Man habe ihn dort während eines Tages verhört und nach seinen Kontakten zu politischen Organisationen befragt. Obwohl er keinem Passverbot unterstanden habe, sei ihm jedoch in der Folge trotzdem kein Reisepass ausgestellt worden; erst durch Bestechung habe sein Vater schliesslich einen Pass für ihn erhältlich machen können. In der ersten Dezemberwoche des Jahres 2001 sei er ferner in C._______ auf offener Strasse von der Polizei angehalten worden. Die Polizei habe ihn während einiger Stunden auf dem Posten verhört und ihm dabei erneut mit dem Tod gedroht. Am 17. Februar 2002 sei er schliesslich auf dem Nachhauseweg mit dem Fahrrad von einem Auto erfasst worden, was einen anschliessenden 15-tägigen Spitalaufenthalt zur Folge gehabt habe. Am dritten Tag hätten ihn zwei Zivilbeamte der Polizei besucht und ihm für den Fall der Einreichung einer Strafanzeige wegen des Unfalles mit schlimmsten Konsequenzen gedroht, so dass ihm klar geworden sei, dass der angebliche Unfall von der Polizei inszeniert worden sei. Aus diesen Gründen habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Beweismitteln zu den Akten, so namentlich Kopien mehrerer Anklageschriften der Staatsanwaltschaft J._______, eines Urteils des Gerichts für schwere Straftaten K._______ vom 16. Juni 1992 (6-monatige Haftstrafe wegen Wiederstandes gegen die Staatssicherheitskräfte anlässlich einer Gerichtsverhandlung), eines Urteils des DGM F._______ vom 15. September 1993 (Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten), eines Urteils des Strafgerichts L._______ vom 1. Juni 1995 (ein Jahr und acht Monate Gefängnis sowie 100'000 TL Busse wegen Aufhängens von Plakaten und Aufmalens von Parolen), einer Bestätigung vom 30. Mai 2001 betreffend die Dauer seines Gefängnisaufenthaltes, mehrerer Zeitungsartikel sowie mehrerer Fotografien. C. Aus einer sich bei den Akten befindenden Kopie eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2004 an einen schweizerischen Rechtsberater ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer vom Mai bis zum Juli 1996 im Gefängnis von G._______ an einer Todesfastenaktion beteiligt habe, wobei er am 51. von insgesamt 69 Tagen aufgegeben habe. D. Im Asylverfahren der Schwester des Beschwerdeführers, M._______ [...], liess das Bundesamt durch die schweizerische Vertretung in Ankara Abklärungen vor Ort vornehmen. Gemäss dem entsprechenden Bericht der Botschaft vom 28. März 2004 bestehen über den Beschwerdeführer, seine Mutter und seinen jüngeren Bruder N._______ in der Türkei politische Datenblätter mit dem Vermerk "unbequeme Person". Das Datenblatt über den Beschwerdeführer wurde im Jahre 1992 wegen Unterstützung der PKK angelegt. Er wurde zum Zeitpunkt der Abklärungen von der Polizei und der Gendarmerie weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht und unterstand keinem Passverbot. E. Mit Verfügung vom 16. April 2004 - eröffnet am 19. April 2004 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, lehnte jedoch sein Asylgesuch gestützt auf Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Ferner ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, verfügte aber gleichzeitig dessen vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die teilweise - die Dispositiv-Ziffern 2-7 (Abweisung des Asylgesuches und Anordnung der Wegweisung beziehungsweise der vorläufigen Aufnahme) betreffende - Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer mehrere in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Beweismittel zu den Akten, darunter eine Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2004. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2004 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde; gleichzeitig verzichtete er antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses. I. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2004 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juni 2004 machte der Beschwerdeführer vom ihm mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2004 gewährten rechtlichen Gehör Gebrauch und reichte in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme von Amnesty International (AI, Schweizer Sektion) vom 2. Juni 2004 betreffend O._______ ein. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
E. 4.1.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 16. April 2004 zunächst fest, gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die von ihm eingereichten Beweismittel und die von Amtes wegen vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG habe und mithin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
E. 4.1.2 Aufgrund seines konkreten Hintergrundes sei der Beschwerdeführer indessen nicht asylwürdig, erfülle mithin die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 53 AsylG. So sei er vom DGM F._______ am 15. September 1993 wegen Mitgliedschaft bei der Dev-Sol zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden; bei dieser Organisation beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation DHKP-C handle es sich um terroristische Vereinigungen, welche sich bei ihrem bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat zahlreicher Verbrechen schuldig gemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe zwar anlässlich der kantonalen Anhörung angegeben, er sei nicht Mitglied dieser Organisationen und habe lediglich im Jahre 1992 bei einer Kundgebung ein Transparent der Devrimci Sol Güçler getragen; die im türkischen Gerichtsurteil angeführte Beweislage, das mehrfache weitere Engagement des Beschwerdeführers wie das Anbringen von Parolen oder die Teilnahme an Kundgebungen für die Dev-Sol spreche indessen für seine Mitgliedschaft bei der Partei. Gemäss dem Urteil des Gerichts für schwere Straftaten K._______ vom 16. Juni 1992 habe er sodann Parolen der Dev-Sol skandiert, sich mithin mit dieser Organisation identifiziert. Ferner sei auch die Teilnahme des Gesuchstellers am Todesfasten als starkes Indiz für seine Verbundenheit mit der Terrororganisation Dev-Sol beziehungsweise DHKP-C zu werten; dass er während 51 Tagen mitgemacht habe und bereit gewesen sei, sein Leben zu riskieren, lasse sich nicht mit einer einfachen Sympathie zur Organisation erklären, sondern setze eine derart starke Überzeugung voraus, wie sie in der Regel nur aktive Unterstützer extremer Organisationen aufbringen könnten.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2004 auf den Standpunkt, eine Mitgliedschaft bei der Dev-Sol, die auch nach seinem Dafürhalten zum Asylausschluss führen würde, dürfe nicht leichthin angenommen werden. Er selber habe als Gymnasiast zweimal an politischen Aktionen teilgenommen, nämlich ein erstes Mal im Dezember 1991, als er gemeinsam mit einem Freund politische Plakate aufgehängt habe, und ein zweites Mal am 13. Januar 1992, als er an einer Kundgebung gegen das damals in C._______ herrschende Schulsystem teilgenommen habe. Bei dieser Kundgebung habe er ein von seinem Freund mitgebrachtes Transparent der Devrimci Sol Güçler getragen; dass diese Gruppierung mit der Dev-Sol in Verbindung gestanden habe, habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst. Nach seiner am 15. Januar 1992 erfolgten Festnahme sei er während fünf Tagen gefoltert und anschliessend gezwungen worden, vorgefertigte Geständnisse zu unterschreiben, deren Inhalt ihm nicht bekannt gegeben worden sei. Weder während seiner Gefangenschaft noch nach seiner Freilassung habe er sich den Mitgliedern der Dev-Sol in ideologischer Weise oder persönlich angenähert; nach der Entlassung aus dem Gefängnis habe er nur noch an eine Ausreise aus der Türkei gedacht und sich nicht mehr politisch betätigt. Die Vorinstanz stütze sich bei ihren Erwägungen zur Hauptsache auf die türkischen Gerichtsakten, was indessen nicht angehe, zumal das ihn verurteilende Gericht vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als "ungerecht" eingestuft worden sei, weil es für willkürliche Beweiserhebung und -würdigung - namentlich für die Verwertung von unter Folter erzwungenen Geständnissen - bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei er von diesem Gericht nicht wegen Mitgliedschaft bei der Dev-Sol, sondern wegen Zugehörigkeit zu deren Umfeld verurteilt worden; diese Anklage habe sich zur Hauptsache auf sein unter Folter abgegebenes Geständnis abgestützt, welches er im Rahmen des Gerichtsverfahrens widerrufen habe. Während seiner Gefangenschaft habe er sich sodann im Jahre 1996 im Gefängnis von G._______ an einem Todesfasten beteiligt, weil er einerseits gegen die gängige Praxis der Folter habe protestieren und sich andererseits gegenüber seinen Mitgefangenen nicht dem Verdacht der Kollaboration mit den Sicherheitskräften habe aussetzen wollen; am von der Dev-Sol instrumentalisierten Todesfasten von 1999 habe er nicht mitgemacht. Insgesamt könnten ihm vor diesem Hintergrund keine verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgeworfen werden.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2004 hält die Vorinstanz fest, es komme immer wieder vor, dass Mitglieder einer terroristischen Organisation im Nachhinein ihre Mitgliedschaft abstritten. Das BFF habe jedoch in der angefochtenen Verfügung die innere Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Dev-Sol beziehungsweise der DHKP-C aufgezeigt, welche sich aus dessen Engagement für die Partei, dem Skandieren von Dev-Sol-Parolen während des Gerichtsverfahrens und dem 51-tägigen Hungerstreik ergebe. Hungerstreikende gehörten zum harten Kern ihrer jeweiligen Organisation. Diese Tatsache versuche der Beschwerdeführer zu beschönigen, was ihm allerdings angesichts der langen Dauer seiner Teilnahme am Hungerstreik nicht gelinge; hätte er nämlich nur auf Druck seitens anderer Gefangener und ohne innere Überzeugung mitgefastet, so hätte er mit Sicherheit nicht über den langen Zeitraum von 51 Tagen gehungert.
E. 4.4 In seiner Replikschrift vom 9. Juni 2004 bringt der Beschwerdeführer vor, die von der Vorinstanz als angeblich deutliche Hinweise für seine enge Verbundenheit mit der Dev-Sol herangezogenen Indizien hätten nur wenig Beweiswert; es sei diesbezüglich auf den Bericht von AI vom 2. Juni 2004 betreffend O._______ zu verweisen, gemäss welchem die türkischen Behörden über Jahre hinweg Personen aus dem legalen politischen Umfeld von illegalen Organisationen als Mitglieder der illegalen Organisation behandelt und sie unter Folter gezwungen hätten, illegale Kontakte zu gestehen. AI weise in ihrem Bericht ferner darauf hin, dass für Personen, welche in einem Dev-Sol-Verfahren verurteilt worden seien, die Distanzierung von Hungerstreiks kaum möglich gewesen sei, da diesfalls Repressionsmassnahmen wahrscheinlich gewesen wären. Ein weiterer Hinweis dafür, dass er sich nicht mit den Zielen der Dev-Sol identifiziert habe, ergebe sich schliesslich aus der Tatsache, dass er sich nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis nicht wie militante Aktivisten der Dev-Sol am Todesfasten ausserhalb des Gefängnisses beteiligt habe.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorwirft.
E. 5.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6.a, S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7, S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von alt Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung respektive dem Verbrechensbegriff gemäss neu Art. 10 Abs. 2 StGB, in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung entsprechen, mithin als Verbrechen - einer seinerzeit mit Zuchthaus heute mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Straftat - zu betrachten sind. Diese Ordnung ist vom Gesetzgeber bei der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 , BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft a.a.O. S. 73).
E. 5.2.2 Gemäss Art. 260ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB umfasst neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.).
E. 5.3.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts handelte es sich bei der Dev-Sol, aus der die DHKP-C hervorgegangen ist, um eine illegale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein sozialistisches System einzurichten. Um ihre Ideologie dem Volk nahe zu bringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte sie auch legale Aktivitäten durch und arbeitete in legalen und demokratischen Vereinen mit. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sie sich im Jahre 1992 in zwei verfeindete Flügel, die THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei-Front; auch Yagan-Flügel genannt) und die 1994 entstandene DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front oder Karatas-Flügel). Letztere teilte sich wiederum in einen politischen (DHKP) und einen militärischen Flügel (DHKC), wobei sie weiterhin die Ziele der ehemaligen Dev-Sol verfolgte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei - Turquie, Informationen für HilfswerkvertreterInnen, April 1997, S. 124-129). Die DHKP-C hat sich massgeblich an den Hungerstreiks und Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000 beteiligt und als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran festgehalten (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, auf www.verfassungsschutz-bw.de/ausl/ausl_tuerken_dhkpc_kampagne.htm; abgerufen am 26.6.2009). Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicherheitskräfte sowie gegen "Zeichen des Imperialismus" richteten (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, auf www.verfassungsschutz-bw.de/ausl/ausl_tuerken_dhkpc_terror.htm; abgerufen am 26.6.2009). Bei den Todesfasten sind an die hundert Mitglieder gestorben, wodurch die Organisation zunehmend geschwächt wurde. Zudem ist sie heute vom türkischen Geheimdienst unterlaufen, der ihre geplanten Aktionen zu verhindern weiss, sodass ihnen in letzter Zeit keine spektakulären Operationen mehr gelungen sind. Dennoch geht von der DHKP-C weiterhin ein Gefährdungspotenzial aus und sie steht nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 20. Dezember 2007 des Rats der Europäischen Union (vgl. EU Council Common Position 2009/468/CFSP vom 15. Juni 2009, Anhang, Ziff. 2, Nr. 40).
E. 5.3.2 Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die DHKP-C im massgeblichen Zeitpunkt der mutmasslichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers als eine kriminelle Organisation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtssprechung zu Art. 260ter StGB zu qualifizieren wäre, kann - wie nachfolgend aufgezeigt - im vorliegenden Fall jedoch unterbleiben. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht nämlich zum Schluss, dass die bestehende Beweislage nicht ausreicht, um dem Beschwerdeführer die Beteiligung an der DHKP-C oder die Unterstützung dieser Organisation in ihren verbrecherischen Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzuhalten. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, er sei nicht Mitglied der DHKP-C (A5, S. 7) und habe als Gymnasiast lediglich zweimal an politischen Aktionen teilgenommen, so im Dezember 1991, als er gemeinsam mit einem Freund politische Plakate aufgehängt habe, und am 13. Januar 1992, als er an einer Kundgebung gegen das damals in C._______ herrschende Schulsystem teilgenommen und dabei ein von einem Freund mitgebrachtes Transparent der Devrimci Sol Güçler - deren Verbindung zur Dev-Sol ihm damals nicht bekannt gewesen sei - getragen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers weisen mithin nicht auf terroristische Tätigkeiten im Umkreis der Dev-Sol bis zum Zeitpunkt seiner am 15. Januar 1992 erfolgten Verhaftung hin. Hinweise auf eine mögliche Verbindung zu dieser Partei beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation DHKP-C ergeben sich damit einzig aus den von ihm eingereichten türkischen Gerichtsakten. Diesbezüglich ist indessen angesichts der in der Türkei herrschenden notorischen Praxis, mutmassliche politische Aktivisten in der Untersuchungshaft unter Folter zu Geständnissen zu bewegen - wie es der Beschwerdeführer auch in seinem Falle vorbringt -, sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu Helmut Oberdiek, Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag von Amnesty International, Januar 2006; vgl. auch die vom Beschwerdeführer eingereichte schriftliche Stellungnahme von AI vom 2. Juni 2004 betreffend O._______, S. 2 ff.), anzumerken, dass die entsprechenden Strafverfahrensakten nicht unbesehen als Grundlage für die Einschätzung allfälliger verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG herangezogen werden dürfen. Soweit das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung die angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beziehungsweise seine Identifikation mit der Dev-Sol auf die "im erwähnten Gerichtsurteil angeführte Beweislage" - gemeint ist diejenige im Urteil des DGM F._______ vom 15. September 1993 - begründet (vgl. Verfügung des BFF vom 16. April 2004, Ziff. I., S. 3), ist ihm daher nicht zu folgen. Soweit sich das Bundesamt im Weiteren auf den Standpunkt stellt, die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aus dessen 51 Tage dauernder Teilnahme an einem Hungerstreik vom Mai bis zum Juli 1996 im Gefängnis von G._______, da diese Teilnahme seine Verbundenheit mit der Dev-Sol beziehungsweise der DHKP-C belege, ist festzuhalten, dass die Beteilung des Beschwerdeführers am besagten Hungerstreik nicht genügt, um ihm ein Verbrechen im Sinne von Art. 260ter StGB vorzuhalten. Gemäss Art. 260ter StGB bedarf es einer Unterstützung oder Beteiligung an der Organisation, worunter eine funktionale Eingliederung in die Organisation zu verstehen ist - blosses Sympathisieren oder Mitlaufen genügt nicht (vgl. BGE 133 IV 58 S. 74). Allein vom Hungerstreik jedoch auf die funktionale Eingliederung in eine terroristische Organisation zu schliessen, vermag nicht zu überzeugen; dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass der Hungerstreik angesichts der Situation politischer Häftlinge in den türkischen Gefängnissen grundsätzlich als ein Protest gegen die herrschenden Zustände zu werten ist und eine Verweigerung der Nahrungsaufnahme an sich ganz offensichtlich nicht einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG gleich kommt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 21 E. 5b S. 144 f.). Aus der Teilnahme am Hungerstreik kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe eine terroristische Organisation unterstützt oder sich an ihr beteiligt.
E. 5.4 Insgesamt reicht damit die Aktenlage nicht aus, um auf eine erstellte oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehende Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer terroristischen Organisation zu schliessen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach zu Unrecht verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgehalten.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 16. April 2004 teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 2-7 betreffend - aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig.
E. 7.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine angemessene Parteientschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG); diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Aufwandes seines Rechtsvertreters und unter Berücksichtigung der praxisgemässen Bemessungsgrundsätze auf insgesamt Fr. 1000.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFF vom 16. April 2004 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 2-7 betreffend - aufgehoben und das BFM wird angeweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.1'000.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über die Herausgabe der beim Bundesamt eingereichten Beweismittel entscheidet dieses auf Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3444/2006 {T 0/2} Urteil vom 3. Juli 2009 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. Parteien B._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Berner Rechtsberatungsstelle, für Asylsuchende, Eigerplatz 5, 3007 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 16. April 2004. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2002 und gelangte am 10. Mai 2002 in die Schweiz, wo er am 13. Mai 2002 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung des Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 24. Mai 2002 in der Empfangsstelle und vom 29. August 2002 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, er stamme ursprünglich aus D._______ (Provinz E._______), sei aber im Jahre 1987 zusammen mit seiner Familie nach C._______ gezogen, wo er ab 1990 das Gymnasium besucht habe. Nachdem er am 13. Januar 1992 bei einer Kundgebung ein Transparent der Devrimci Sol Güçler (Revolutionäre linke Kräfte) getragen habe, sei er am 15. Januar 1992 verhaftet und in der Folge mit Urteil des Staatssicherheitsgerichts (Devlet Güvenlik Mahkemeleri [DGM]) F._______ vom 15. September 1993 wegen angeblicher - ihm zu Unrecht vorgeworfener - Mitgliedschaft bei der Dev-Sol (Devrimci Sol; Revolutionäre Linke) beziehungsweise bei der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephe; Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Er habe 9 Jahre und 8 Monate dieser Strafe in den Gefängnissen von G._______ und H._______ verbüsst, bevor er am 10. August 2001 entlassen worden sei. Am Tage seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er auf das zuständige Militärdienstbüro verbracht worden, da er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe; er sei dort vom Kommandanten psychisch eingeschüchtert - namentlich indirekt mit dem Tode bedroht - und davor gewarnt worden, seine politischen Aktivitäten wieder aufzunehmen. Im September 2001 habe er sodann auf dem Militärdienstbüro von I._______ vorgesprochen, um sich die für die Ausstellung eines Reisepasses notwendige Bestätigung zu holen. Man habe ihn dort während eines Tages verhört und nach seinen Kontakten zu politischen Organisationen befragt. Obwohl er keinem Passverbot unterstanden habe, sei ihm jedoch in der Folge trotzdem kein Reisepass ausgestellt worden; erst durch Bestechung habe sein Vater schliesslich einen Pass für ihn erhältlich machen können. In der ersten Dezemberwoche des Jahres 2001 sei er ferner in C._______ auf offener Strasse von der Polizei angehalten worden. Die Polizei habe ihn während einiger Stunden auf dem Posten verhört und ihm dabei erneut mit dem Tod gedroht. Am 17. Februar 2002 sei er schliesslich auf dem Nachhauseweg mit dem Fahrrad von einem Auto erfasst worden, was einen anschliessenden 15-tägigen Spitalaufenthalt zur Folge gehabt habe. Am dritten Tag hätten ihn zwei Zivilbeamte der Polizei besucht und ihm für den Fall der Einreichung einer Strafanzeige wegen des Unfalles mit schlimmsten Konsequenzen gedroht, so dass ihm klar geworden sei, dass der angebliche Unfall von der Polizei inszeniert worden sei. Aus diesen Gründen habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Beweismitteln zu den Akten, so namentlich Kopien mehrerer Anklageschriften der Staatsanwaltschaft J._______, eines Urteils des Gerichts für schwere Straftaten K._______ vom 16. Juni 1992 (6-monatige Haftstrafe wegen Wiederstandes gegen die Staatssicherheitskräfte anlässlich einer Gerichtsverhandlung), eines Urteils des DGM F._______ vom 15. September 1993 (Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten), eines Urteils des Strafgerichts L._______ vom 1. Juni 1995 (ein Jahr und acht Monate Gefängnis sowie 100'000 TL Busse wegen Aufhängens von Plakaten und Aufmalens von Parolen), einer Bestätigung vom 30. Mai 2001 betreffend die Dauer seines Gefängnisaufenthaltes, mehrerer Zeitungsartikel sowie mehrerer Fotografien. C. Aus einer sich bei den Akten befindenden Kopie eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2004 an einen schweizerischen Rechtsberater ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer vom Mai bis zum Juli 1996 im Gefängnis von G._______ an einer Todesfastenaktion beteiligt habe, wobei er am 51. von insgesamt 69 Tagen aufgegeben habe. D. Im Asylverfahren der Schwester des Beschwerdeführers, M._______ [...], liess das Bundesamt durch die schweizerische Vertretung in Ankara Abklärungen vor Ort vornehmen. Gemäss dem entsprechenden Bericht der Botschaft vom 28. März 2004 bestehen über den Beschwerdeführer, seine Mutter und seinen jüngeren Bruder N._______ in der Türkei politische Datenblätter mit dem Vermerk "unbequeme Person". Das Datenblatt über den Beschwerdeführer wurde im Jahre 1992 wegen Unterstützung der PKK angelegt. Er wurde zum Zeitpunkt der Abklärungen von der Polizei und der Gendarmerie weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht und unterstand keinem Passverbot. E. Mit Verfügung vom 16. April 2004 - eröffnet am 19. April 2004 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, lehnte jedoch sein Asylgesuch gestützt auf Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Ferner ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, verfügte aber gleichzeitig dessen vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die teilweise - die Dispositiv-Ziffern 2-7 (Abweisung des Asylgesuches und Anordnung der Wegweisung beziehungsweise der vorläufigen Aufnahme) betreffende - Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer mehrere in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Beweismittel zu den Akten, darunter eine Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2004. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2004 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde; gleichzeitig verzichtete er antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses. I. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2004 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juni 2004 machte der Beschwerdeführer vom ihm mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2004 gewährten rechtlichen Gehör Gebrauch und reichte in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme von Amnesty International (AI, Schweizer Sektion) vom 2. Juni 2004 betreffend O._______ ein. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 4. 4.1 4.1.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 16. April 2004 zunächst fest, gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die von ihm eingereichten Beweismittel und die von Amtes wegen vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG habe und mithin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 4.1.2 Aufgrund seines konkreten Hintergrundes sei der Beschwerdeführer indessen nicht asylwürdig, erfülle mithin die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 53 AsylG. So sei er vom DGM F._______ am 15. September 1993 wegen Mitgliedschaft bei der Dev-Sol zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden; bei dieser Organisation beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation DHKP-C handle es sich um terroristische Vereinigungen, welche sich bei ihrem bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat zahlreicher Verbrechen schuldig gemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe zwar anlässlich der kantonalen Anhörung angegeben, er sei nicht Mitglied dieser Organisationen und habe lediglich im Jahre 1992 bei einer Kundgebung ein Transparent der Devrimci Sol Güçler getragen; die im türkischen Gerichtsurteil angeführte Beweislage, das mehrfache weitere Engagement des Beschwerdeführers wie das Anbringen von Parolen oder die Teilnahme an Kundgebungen für die Dev-Sol spreche indessen für seine Mitgliedschaft bei der Partei. Gemäss dem Urteil des Gerichts für schwere Straftaten K._______ vom 16. Juni 1992 habe er sodann Parolen der Dev-Sol skandiert, sich mithin mit dieser Organisation identifiziert. Ferner sei auch die Teilnahme des Gesuchstellers am Todesfasten als starkes Indiz für seine Verbundenheit mit der Terrororganisation Dev-Sol beziehungsweise DHKP-C zu werten; dass er während 51 Tagen mitgemacht habe und bereit gewesen sei, sein Leben zu riskieren, lasse sich nicht mit einer einfachen Sympathie zur Organisation erklären, sondern setze eine derart starke Überzeugung voraus, wie sie in der Regel nur aktive Unterstützer extremer Organisationen aufbringen könnten. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2004 auf den Standpunkt, eine Mitgliedschaft bei der Dev-Sol, die auch nach seinem Dafürhalten zum Asylausschluss führen würde, dürfe nicht leichthin angenommen werden. Er selber habe als Gymnasiast zweimal an politischen Aktionen teilgenommen, nämlich ein erstes Mal im Dezember 1991, als er gemeinsam mit einem Freund politische Plakate aufgehängt habe, und ein zweites Mal am 13. Januar 1992, als er an einer Kundgebung gegen das damals in C._______ herrschende Schulsystem teilgenommen habe. Bei dieser Kundgebung habe er ein von seinem Freund mitgebrachtes Transparent der Devrimci Sol Güçler getragen; dass diese Gruppierung mit der Dev-Sol in Verbindung gestanden habe, habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst. Nach seiner am 15. Januar 1992 erfolgten Festnahme sei er während fünf Tagen gefoltert und anschliessend gezwungen worden, vorgefertigte Geständnisse zu unterschreiben, deren Inhalt ihm nicht bekannt gegeben worden sei. Weder während seiner Gefangenschaft noch nach seiner Freilassung habe er sich den Mitgliedern der Dev-Sol in ideologischer Weise oder persönlich angenähert; nach der Entlassung aus dem Gefängnis habe er nur noch an eine Ausreise aus der Türkei gedacht und sich nicht mehr politisch betätigt. Die Vorinstanz stütze sich bei ihren Erwägungen zur Hauptsache auf die türkischen Gerichtsakten, was indessen nicht angehe, zumal das ihn verurteilende Gericht vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als "ungerecht" eingestuft worden sei, weil es für willkürliche Beweiserhebung und -würdigung - namentlich für die Verwertung von unter Folter erzwungenen Geständnissen - bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei er von diesem Gericht nicht wegen Mitgliedschaft bei der Dev-Sol, sondern wegen Zugehörigkeit zu deren Umfeld verurteilt worden; diese Anklage habe sich zur Hauptsache auf sein unter Folter abgegebenes Geständnis abgestützt, welches er im Rahmen des Gerichtsverfahrens widerrufen habe. Während seiner Gefangenschaft habe er sich sodann im Jahre 1996 im Gefängnis von G._______ an einem Todesfasten beteiligt, weil er einerseits gegen die gängige Praxis der Folter habe protestieren und sich andererseits gegenüber seinen Mitgefangenen nicht dem Verdacht der Kollaboration mit den Sicherheitskräften habe aussetzen wollen; am von der Dev-Sol instrumentalisierten Todesfasten von 1999 habe er nicht mitgemacht. Insgesamt könnten ihm vor diesem Hintergrund keine verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgeworfen werden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2004 hält die Vorinstanz fest, es komme immer wieder vor, dass Mitglieder einer terroristischen Organisation im Nachhinein ihre Mitgliedschaft abstritten. Das BFF habe jedoch in der angefochtenen Verfügung die innere Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Dev-Sol beziehungsweise der DHKP-C aufgezeigt, welche sich aus dessen Engagement für die Partei, dem Skandieren von Dev-Sol-Parolen während des Gerichtsverfahrens und dem 51-tägigen Hungerstreik ergebe. Hungerstreikende gehörten zum harten Kern ihrer jeweiligen Organisation. Diese Tatsache versuche der Beschwerdeführer zu beschönigen, was ihm allerdings angesichts der langen Dauer seiner Teilnahme am Hungerstreik nicht gelinge; hätte er nämlich nur auf Druck seitens anderer Gefangener und ohne innere Überzeugung mitgefastet, so hätte er mit Sicherheit nicht über den langen Zeitraum von 51 Tagen gehungert. 4.4 In seiner Replikschrift vom 9. Juni 2004 bringt der Beschwerdeführer vor, die von der Vorinstanz als angeblich deutliche Hinweise für seine enge Verbundenheit mit der Dev-Sol herangezogenen Indizien hätten nur wenig Beweiswert; es sei diesbezüglich auf den Bericht von AI vom 2. Juni 2004 betreffend O._______ zu verweisen, gemäss welchem die türkischen Behörden über Jahre hinweg Personen aus dem legalen politischen Umfeld von illegalen Organisationen als Mitglieder der illegalen Organisation behandelt und sie unter Folter gezwungen hätten, illegale Kontakte zu gestehen. AI weise in ihrem Bericht ferner darauf hin, dass für Personen, welche in einem Dev-Sol-Verfahren verurteilt worden seien, die Distanzierung von Hungerstreiks kaum möglich gewesen sei, da diesfalls Repressionsmassnahmen wahrscheinlich gewesen wären. Ein weiterer Hinweis dafür, dass er sich nicht mit den Zielen der Dev-Sol identifiziert habe, ergebe sich schliesslich aus der Tatsache, dass er sich nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis nicht wie militante Aktivisten der Dev-Sol am Todesfasten ausserhalb des Gefängnisses beteiligt habe. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorwirft. 5.2 5.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6.a, S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7, S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von alt Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung respektive dem Verbrechensbegriff gemäss neu Art. 10 Abs. 2 StGB, in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung entsprechen, mithin als Verbrechen - einer seinerzeit mit Zuchthaus heute mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Straftat - zu betrachten sind. Diese Ordnung ist vom Gesetzgeber bei der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 , BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft a.a.O. S. 73). 5.2.2 Gemäss Art. 260ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB umfasst neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.). 5.3 5.3.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts handelte es sich bei der Dev-Sol, aus der die DHKP-C hervorgegangen ist, um eine illegale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein sozialistisches System einzurichten. Um ihre Ideologie dem Volk nahe zu bringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte sie auch legale Aktivitäten durch und arbeitete in legalen und demokratischen Vereinen mit. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sie sich im Jahre 1992 in zwei verfeindete Flügel, die THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei-Front; auch Yagan-Flügel genannt) und die 1994 entstandene DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front oder Karatas-Flügel). Letztere teilte sich wiederum in einen politischen (DHKP) und einen militärischen Flügel (DHKC), wobei sie weiterhin die Ziele der ehemaligen Dev-Sol verfolgte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei - Turquie, Informationen für HilfswerkvertreterInnen, April 1997, S. 124-129). Die DHKP-C hat sich massgeblich an den Hungerstreiks und Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000 beteiligt und als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran festgehalten (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, auf www.verfassungsschutz-bw.de/ausl/ausl_tuerken_dhkpc_kampagne.htm; abgerufen am 26.6.2009). Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicherheitskräfte sowie gegen "Zeichen des Imperialismus" richteten (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, auf www.verfassungsschutz-bw.de/ausl/ausl_tuerken_dhkpc_terror.htm; abgerufen am 26.6.2009). Bei den Todesfasten sind an die hundert Mitglieder gestorben, wodurch die Organisation zunehmend geschwächt wurde. Zudem ist sie heute vom türkischen Geheimdienst unterlaufen, der ihre geplanten Aktionen zu verhindern weiss, sodass ihnen in letzter Zeit keine spektakulären Operationen mehr gelungen sind. Dennoch geht von der DHKP-C weiterhin ein Gefährdungspotenzial aus und sie steht nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 20. Dezember 2007 des Rats der Europäischen Union (vgl. EU Council Common Position 2009/468/CFSP vom 15. Juni 2009, Anhang, Ziff. 2, Nr. 40). 5.3.2 Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die DHKP-C im massgeblichen Zeitpunkt der mutmasslichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers als eine kriminelle Organisation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtssprechung zu Art. 260ter StGB zu qualifizieren wäre, kann - wie nachfolgend aufgezeigt - im vorliegenden Fall jedoch unterbleiben. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht nämlich zum Schluss, dass die bestehende Beweislage nicht ausreicht, um dem Beschwerdeführer die Beteiligung an der DHKP-C oder die Unterstützung dieser Organisation in ihren verbrecherischen Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzuhalten. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, er sei nicht Mitglied der DHKP-C (A5, S. 7) und habe als Gymnasiast lediglich zweimal an politischen Aktionen teilgenommen, so im Dezember 1991, als er gemeinsam mit einem Freund politische Plakate aufgehängt habe, und am 13. Januar 1992, als er an einer Kundgebung gegen das damals in C._______ herrschende Schulsystem teilgenommen und dabei ein von einem Freund mitgebrachtes Transparent der Devrimci Sol Güçler - deren Verbindung zur Dev-Sol ihm damals nicht bekannt gewesen sei - getragen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers weisen mithin nicht auf terroristische Tätigkeiten im Umkreis der Dev-Sol bis zum Zeitpunkt seiner am 15. Januar 1992 erfolgten Verhaftung hin. Hinweise auf eine mögliche Verbindung zu dieser Partei beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation DHKP-C ergeben sich damit einzig aus den von ihm eingereichten türkischen Gerichtsakten. Diesbezüglich ist indessen angesichts der in der Türkei herrschenden notorischen Praxis, mutmassliche politische Aktivisten in der Untersuchungshaft unter Folter zu Geständnissen zu bewegen - wie es der Beschwerdeführer auch in seinem Falle vorbringt -, sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu Helmut Oberdiek, Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag von Amnesty International, Januar 2006; vgl. auch die vom Beschwerdeführer eingereichte schriftliche Stellungnahme von AI vom 2. Juni 2004 betreffend O._______, S. 2 ff.), anzumerken, dass die entsprechenden Strafverfahrensakten nicht unbesehen als Grundlage für die Einschätzung allfälliger verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG herangezogen werden dürfen. Soweit das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung die angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beziehungsweise seine Identifikation mit der Dev-Sol auf die "im erwähnten Gerichtsurteil angeführte Beweislage" - gemeint ist diejenige im Urteil des DGM F._______ vom 15. September 1993 - begründet (vgl. Verfügung des BFF vom 16. April 2004, Ziff. I., S. 3), ist ihm daher nicht zu folgen. Soweit sich das Bundesamt im Weiteren auf den Standpunkt stellt, die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aus dessen 51 Tage dauernder Teilnahme an einem Hungerstreik vom Mai bis zum Juli 1996 im Gefängnis von G._______, da diese Teilnahme seine Verbundenheit mit der Dev-Sol beziehungsweise der DHKP-C belege, ist festzuhalten, dass die Beteilung des Beschwerdeführers am besagten Hungerstreik nicht genügt, um ihm ein Verbrechen im Sinne von Art. 260ter StGB vorzuhalten. Gemäss Art. 260ter StGB bedarf es einer Unterstützung oder Beteiligung an der Organisation, worunter eine funktionale Eingliederung in die Organisation zu verstehen ist - blosses Sympathisieren oder Mitlaufen genügt nicht (vgl. BGE 133 IV 58 S. 74). Allein vom Hungerstreik jedoch auf die funktionale Eingliederung in eine terroristische Organisation zu schliessen, vermag nicht zu überzeugen; dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass der Hungerstreik angesichts der Situation politischer Häftlinge in den türkischen Gefängnissen grundsätzlich als ein Protest gegen die herrschenden Zustände zu werten ist und eine Verweigerung der Nahrungsaufnahme an sich ganz offensichtlich nicht einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG gleich kommt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 21 E. 5b S. 144 f.). Aus der Teilnahme am Hungerstreik kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe eine terroristische Organisation unterstützt oder sich an ihr beteiligt. 5.4 Insgesamt reicht damit die Aktenlage nicht aus, um auf eine erstellte oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehende Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer terroristischen Organisation zu schliessen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach zu Unrecht verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgehalten. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 16. April 2004 teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 2-7 betreffend - aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig. 7.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine angemessene Parteientschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG); diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Aufwandes seines Rechtsvertreters und unter Berücksichtigung der praxisgemässen Bemessungsgrundsätze auf insgesamt Fr. 1000.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 16. April 2004 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 2-7 betreffend - aufgehoben und das BFM wird angeweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.1'000.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über die Herausgabe der beim Bundesamt eingereichten Beweismittel entscheidet dieses auf Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: