Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der türkische Beschwerdeführer kurdischer Ethnie aus B._______ sei am (...) 2013 mit Schleppern aus seinem Heimatland nach Griechenland ausgereist. Später seien sie durch ihm unbekannte Länder weitergereist, bis sie in die Schweiz gelangten (A13 S. 4 f.), wo er am 21. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. B. B.a Mit Interpol-Ausschreibung vom (...) 2013 ersuchte die Türkei gestützt auf einen Haftbefehl des (...). Amtsgerichts in B._______ vom (...) 2012 um Fahndung und Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Auslieferung an die Türkei wegen Verdachts der zweifachen vorsätzlichen Tötung sowie weiterer Delikte. Am 28. Februar 2013 wurde er gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 27. Februar 2013 festgenommen und in (provisorische) Auslieferungshaft versetzt. Am 1. März 2013 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 26. März 2013 ab. B.b Am (...) 2013 übermittelte die türkische Botschaft in Bern dem BJ ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (...) 2013, mit welchem diese die Auslieferung des Beschwerdeführers zwecks Durchführung des Strafverfahrens verlangte. Den türkischen Auslieferungsunterlagen liegt folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. Akten BJ, Ref. [...]): Der Beschwerdeführer sei am (...) 2012 bewaffnet in die Wohnung der Familie D._______ in B._______ eingedrungen, um den Aufenthaltsort seiner Tochter E._______ herauszufinden, welche mit dem Sohn der Eltern D._______, F._______, befreundet gewesen sei und welche sich mit diesem ohne Erlaubnis ihres Vaters getroffen habe. Als Vater und Sohn D._______ die Wohnung betreten hätten, habe er beide mit seiner Pistole erschossen. Am (...) 2013 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts sowie eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids. B.c Am 8. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 5. Juni 2013 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Mit Entscheid vom 20. August 2013 wurden die Einrede des politischen Delikts und die Beschwerde vom Bundesstrafgericht abgewiesen. Die Vorbringen - das türkische Auslieferungsersuchen sei lediglich ein Konstrukt, um den Beschwerdeführer seiner politischen Anschauung wegen verfolgen zu können - überzeugten das Bundesstrafgericht nicht (vgl. Akten des Bundesstrafgerichts, Ref. [...], [...] und [...]). Dieses Urteil wurde beim Bundesgericht angefochten, wo das Auslieferungsverfahren derzeit hängig ist. Die am 16. Juli 2013 dem Bundesstrafgericht zugestellten Originalakten des Bundesverwaltungsgerichts wurden nach Erlass des Entscheides vom 20. August 2013 wieder retourniert (Art. 55a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1]). C. Am 29. April 2013 wurde der Beschwerdeführer im Ausschaffungsgefängnis G._______ zu seinen Asylgründen angehört (A13). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach einer Haft von etwa zehn Jahren, zu welcher er aus politischen Gründen verurteilt worden sei, im Jahr 1991 auf Bewährung entlassen worden. Während dieser Inhaftierung habe er an einer Protestaktion teilgenommen, was eine Strafe von über (...) Monaten Haft nach sich gezogen habe. Im Jahr 2000 sei er deswegen in H._______ verhaftet worden und für etwa (...) Tage inhaftiert gewesen. Später sei er weitere Male festgenommen worden, bzw. man habe ihn an ihm unbekannte Orte mitgenommen und ihn bedroht. Ein letztes Mal sei dies im Sommer 2012 geschehen. Er gehöre weder einer politischen Partei noch einer Organisation an. Am (...) 2013 seien in der Türkei diverse Razzien gegen Rechtsanwälte, Gewerkschafter etc. durchgeführt worden; so sei auch sein Haus durchsucht worden. Da er indes nicht zugegen gewesen sei, sei ihm am selben Tag die Flucht gelungen. Würde seine Bewährungsfrist aufgehoben, müsste er bis im Jahr (...) ins Gefängnis. Aufgrund eines gegen ihn bestehenden Ausreiseverbotes habe er die Türkei am (...) 2013 mit einem falschen Pass verlassen. Hinsichtlich der Begründung des Auslieferungsersuchens bestritt der Beschwerdeführer, mit diesen Taten etwas zu tun zu haben; dies sei nur ein Vorwand, damit die türkischen Behörden ihn erneut verhaften könnten. Ferner wies er während der Anhörung darauf hin, dass er heute aufgrund der Folter, welche er während seines Gefängnisaufenthaltes erlitten habe, an (...) leide. Zudem habe sich ein (...) gebildet. Er sei fünfmal operiert worden; seit der Chemotherapie im Jahr 2012 in B._______ habe er keine Behandlung mehr gehabt. Des Weiteren sei sein Bruder - I._______ (N [...]) - in der Schweiz eingebürgert worden. D. Am 8. Mai 2013 (A22) zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Mandatsübernahme an und unterstrich, dass Letzterer politisch verfolgt werde. Zur Untermauerung dieser Ansicht reichte er - jeweils in türkischer Sprache - zwei Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (...) 2012 (Auszüge aus dem Internet), eine Bestätigung "Nüfus Kayit Örne i" (Personenstandsregisterauszug) vom (...) 2006, einen Auszug eines Gerichtsurteils (Ref. Verfahren [...], S. 84 und 90, teilweise mit deutscher Übersetzung), eine originale Bescheinigung des Polizeipräsidiums Ankara zur Haftentlassung des Beschwerdeführers vom (...) 1991, eine Kopie einer Strafanzeige vom (...) 1998, eine originale Haftbestätigung vom (...) 2000 (mit deutscher Übersetzung) sowie eine originale Vollstreckungserklärung vom (...) 2000 ein. E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das Asylgesuch ab. In Anwendung von Art. 32 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sah es in Anbetracht des hängigen Auslieferungsverfahrens von der Anordnung einer Wegweisung aus der Schweiz ab. Zudem lehnte es das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Vorliegens einer Bestätigung der Fürsorgebehörde ab. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei den Vorbringen um staatliche Massnahmen handeln würde, welche rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen und dementsprechend den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand halten würden (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Andere Vorbringen seien als unglaubhaft (Art. 7 AsylG) zu qualifizieren, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. F. F.a Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 23. Mai 2013 und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In prozessrechtlicher Hinsicht sei in Aufhebung der Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu gewähren. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zu bewilligen. F.b Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen - aufgrund seiner Verbindungen zur verbotenen Partei Dev-Sol (Devrimci Sol, Revolutionäre Linke; seit 1993: DHKP-C [Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi, Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front]) - von den türkischen Behörden gesucht werde und schwer krank sei. Zudem sei auch der Bruder des Beschwerdeführers als Mitglied der heutigen Partei DHKP-C verfolgt und sei nach seiner Flucht im Jahr 2000 von den schweizerischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durchaus als glaubhaft zu qualifizieren, weshalb dieser als Flüchtling anzuerkennen sei. Das BFM habe ferner, indem es eine Botschaftsabklärung unterlassen habe, den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bezüglich einer Ungereimtheit das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, sei zudem zur Klärung des Widerspruchs gegebenenfalls eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Hinsichtlich des parallel laufenden Auslieferungsverfahrens sei mit Verweis auf bestimmte Dossiers des BFM (deren Akten beizuziehen seien) anzumerken, dass die Türkei versucht habe, mehrerer anerkannter Flüchtlinge auf dem Auslieferungsweg hin habhaft zu werden. F.c Der Beschwerdeschrift wurden folgende Dokumente beigelegt (jeweils in türkischer Sprache ausser den deutschsprachigen Internetauszügen): einzelne Auszüge des Gerichtsurteils aus dem Jahr 1985 (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...], u.a. S. 17, 90 f.), eine Bestätigung "Nüfus Kayit Örne i" (Personenstandsregisterauszug) vom (...) 2013, Berichte von Spiegel Online "Linksradikaler Selbstmordattentäter tötet Polizist" und "Linke Terrortruppe unter Verdacht" vom 11. September 2012 und 1. Februar 2013 (Auszüge aus dem Internet), eine Meldung des Deutschen Anwaltvereins "Erneute Massenverhaftung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in der Türkei" vom 25. Januar 2013 (Auszug aus dem Internet) und vom Solinger Tageblatt vom 11. Juni 2013, ein Rapport des IHD ( nsan Haklari Derne i, Menschenrechtsverein) vom (...) 2013 sowie diverse medizinische Unterlagen. G. Mit Verfügung vom 13. September 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-zember 1968 [VwVG, SR 172.021]); gleichzeitig forderte es das BFM auf, eine Vernehmlassung einzureichen. Aufgrund weiterer dringender Untersuchungsmassnahmen - das BFM ersuchte die Botschaft in Ankara mittels eines Schreibens vom 26. September 2013 um Klärung bestimmter Fragen - wurde die Vernehmlassungsfrist unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot (Art. 109 Abs. 5 AsylG) insgesamt vier Mal erstreckt. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 informierte die schweizerische Botschaft in Ankara das BFM hinsichtlich der Existenz eines Datenblattes, bzw. von hängigen Verfahren des Beschwerdeführers in der Türkei. H. Die Vernehmlassung des BFM vom 4. März 2014, welche mit Verfügung vom 5. März 2014 dem Rechtsvertreter zur Replik zugesandt wurde, gab im Sinne von Art. 28 VwVG den wesentlichen Inhalt der Botschaftsantworten vom 11. und 26. Februar 2014 wieder. Am 9. April 2014 wurden dem Rechtsvertreter im Weiteren eine Kopie der Botschaftsanfrage vom 26. September 2013, eine Zusammenfassung einer Anschlussfrage seitens des BFM, welche auf elektronischem Wege der Schweizer Botschaft in Ankara am (...) 2014 unterbreitet worden war, sowie deren konzentrierte Antwort vom 26. Februar 2014 zugestellt. Ferner wurde das Gesuch um Einsicht in die Akten des Auslieferungsverfahrens abgewiesen. I. Am 20. März und 22. April 2014 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Replikrechts dazu Stellung. Des Weiteren wurde die Edition weiterer Akten der schweizerischen Botschaft beantragt (inkl. Frist zur Replikergänzung). In der Beilage der Eingabe fanden sich - jeweils in türkischer Sprache - ein Gerichtsurteil vom (...) 1981 (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...], 12 Seiten), ein Bericht von J._______ vom 26. August 2013 (Auszug aus dem Internet), ein Urteil des (...) Strafgerichts in B._______ vom (...) 2012 (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...], teilweise übersetzt) und zwei Ausschnitte der Zeitungen K._______ vom September 2013 und L._______ vom 27. August 2013. J. Am 29. April 2014 wurde per Telefax eine Kostennote in der Höhe von Fr. 14'424.10 (inkl. Auslagen und MWSt) eingereicht. K. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 5. Mai 2014 (vorab per Telefax) ein am gleichen Tag per E-Mail empfangenes Schreiben eines türkischen Anwaltes namens M._______ ein, der sich hinsichtlich der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe des Beschwerdeführers äusserte. Diese auf Türkisch verfasste E-Mail wurde vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen übersetzt. L. Am 6. Mai 2014 wurde (vorab per Telefax) ein Schreiben von Amnesty International desselben Datums eingereicht. Dabei wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung auch die Reststrafe für das politische Delikt, für welches er im Jahr 1985 verurteilt wurde, verbüssen müsste. In der Beilage fanden sich zwei weitere Honorarnoten vom 29. April und 6. Mai 2014 über den Betrag von Fr. 13'244.25 und von Fr. 1'281.70, in welcher in Ersetzung der früheren Honorarnote zwischen den Aufwendungen im Verwaltungsgerichts- und denjenigen im Verwaltungsverfahren unterschieden wird.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes (IRSG) vor, so zieht das Bundesverwaltungsgericht für seinen Beschwerdeentscheid die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei (Art. 108a AsylG). Am 28. Juni 2013 übermittelte das BJ dem Bundesverwaltungsgericht Kopien der Unterlagen aus dem Auslieferungsverfahren. Die Akten des Bundesstrafgerichts wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesgericht am 18. September 2013 zugestellt. Mit vorliegendem Urteil werden die Akten des Bundesstrafgerichts (Ref. [...], [...] und [...]) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Ref. E-3633/2013) dem Bundesgericht zugestellt (Art. 55a IRSG).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit besonderer Beförderlichkeit, wenn die asylsuchende Person - wie vorliegend - in Ausschaffungshaft ist (Art. 109 Abs. 5 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen werden in Art. 106 AsylG geregelt.
E. 3 Der Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist. Gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 32 Bst. b AsylV 1 wird eine Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist.
E. 4.1 In der Eingabe vom 22. April 2014 wurde beantragt, der gesamte elektronische Verkehr zwischen dem BFM und der schweizerischen Botschaft in Ankara sowie sämtliche internen Aktenvermerke der Botschaft seien zu edieren.
E. 4.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten, worunter gemäss Bst. b alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fallen, d.h. sämtliche Dokumente, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten. Interne Akten - d.h. Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr auschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Hilfsbelege, Mitberichte etc.; vgl. BGE 129 IV 141 E. 3.3.1 m.w.H.; BVGE 2008/14 E. 6.2.1) - fallen grundsätzlich nicht unter das Einsichtsrecht. Allerdings gilt es zu beachten, dass die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrecht ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die Sachverhaltsfeststellung ankommt (vgl. BGE 125 II 473 E. 4c). Liegt ein Verweigerungsgrund vor, darf die Akte nicht zum Nachteil einer Partei verwendet werden, es sei denn, diese werde durch die Behörde über den wesentlichen Inhalt unterrichtet und erhalte Gelegenheit, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
E. 4.3 Das BFM war im Zeitpunkt der Anhebung der Vernehmlassung daran interessiert, sich Klarheit über die Situation des Beschwerdeführers in der Türkei zu beschaffen, weshalb es sich diesbezüglich nicht nur mittels Schreiben vom 26. September 2013 (A35), sondern zur weiteren Abklärung im Februar 2014 auch per E-Mail (A43) an die schweizerische Botschaft wandte. Die Vernehmlassung des BFM vom 4. März 2014 enthielt bereits eine korrekte Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse der Botschaftsanfrage sowie der diesbezüglichen Antwort vom 11. Februar 2014; diese wurde mit Verfügung vom 5. März 2014 dem Rechtsvertreter im Rahmen des Replikrechts zugestellt. Mit Verfügung vom 9. April 2014 wurden dem Rechtsvertreter eine Kopie der Botschaftsanfrage vom 26. September 2013, weitere Konkretisierungen der Botschaftsantwort vom 11. Februar 2014 sowie der wesentliche Inhalt des elektronischen Verkehrs zwischen der Vorinstanz und der Botschaft vom Februar 2014 zur Stellungnahme zugesandt. Der Einladung wurde mit Eingabe vom 22. April 2014 entsprochen. Folglich wurde dem Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 28 VwVG Genüge getan. Ein weiterer Schriftverkehr mit der Schweizer Botschaft liegt nicht in den Akten. Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Aktenedition sowie auf Gewährung einer Frist zwecks Ergänzung der Replik abzulehnen.
E. 5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2013 geltend, dass das BFM seine Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG), verletzt habe, da es die Existenz der geltend gemachten Vorstrafen - namentlich die Inhaftierung in den 1980er Jahren und diejenige des Jahres 2000 - sowie diejenige eines politischen Datenblattes durch eine amtliche Erkundigung bei der schweizerischen Botschaft in Ankara hätte abklären müssen. Zudem sei der Sachverhalt hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ungeklärt. Des Weiteren liege eine Gehörsverletzung vor, da der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Widerspruchs nicht befragt worden sei. Zur Klärung der Ungereimtheit sei gegebenenfalls eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1151 ff.).
E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
E. 5.2.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beanstandete, dass das BFM im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts durch die schweizerische Botschaft in Ankara getätigt habe. Die Rechtsprechung hat aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen sowie von unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung einer (mutmasslich) unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erfüllt: Das BFM unterbreitete erst im Rahmen der Vernehmlassung, nämlich mit Schreiben vom 26. September 2013, der schweizerischen Botschaft in Ankara konkrete Fragen bezüglich des Beschwerdeführers. Das Resultat der Botschaftsantwort und das Ergebnis eines E-Mail-Verkehrs zwischen der Vorinstanz und der Botschaft vom Februar 2014 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. März (bzw. 9. April) 2014 zur Stellungnahme zugestellt. Ob die Tatsache, dass das BFM im vorinstanzlichen Verfahren keine Botschaftsanfrage durchführte, eine Rechtsverletzung darstellt, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin bleibt anzumerken, dass diese Unterlassung mutmasslich keine Verletzung schwerwiegender Natur darstellen würde; dies auch angesichts des Resultates dieser Anfrage, welches auf keine konkrete Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers explizit hinweist. Durch die Aufarbeitung des Sachverhalts im Rahmen der Vernehmlassung wurde die mutmasslich mangelhaft durchgeführte Sachverhaltsfeststellung auf Beschwerdeebene nachgeholt. Des Weiteren wurde der wesentliche Inhalt dieser Sachverhaltsermittlung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zugestellt. Für eine Heilung spricht auch die Spruchreife des Falles, das Gebot der Beschleunigung (Art. 109 Abs. 5 AsylG) sowie die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 AsylG.
E. 5.2.2 Hinsichtlich der - wie der Rechtsvertreter beschwerdemässig rügte - mangelnden Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gilt zu erwähnen, dass ein medizinisches Hindernis des Wegweisungsvollzugs vorliegend nicht von Belang ist, da gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 32 Bst. b AsylV 1 (vgl. E. 3) keine Wegweisung verfügt wurde. Aus diesem Grund oblag es nicht dem BFM, diesbezüglich Abklärungen zu tätigen.
E. 5.3 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4).
E. 5.3.1 Hinsichtlich eines Widerspruchs - gemäss der Beschwerdeschrift vom 25. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 29. April 2013 den Sachverhalt hinsichtlich gewisser Razzien vom (...) 2012 und vom (...) durcheinander gebracht - sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt worden; zu seiner Klärung sei deshalb eine ergänzende Anhörung durchzuführen.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 29. April 2013 im Ausschaffungsgefängnis G._______ zu seinen Asylgründen angehört (A13). Die Durchsicht des Protokolls dieser Anhörung ergibt, dass der Beschwerdeführer sich nur hinsichtlich einer Razzia vom (...) 2013 äusserte (vgl. Fragen 32 ff., 76 und 98 ff.), aufgrund welcher er schliesslich ausgereist sei. Folglich begründete das BFM seine ablehnende Verfügung vom 23. Mai 2013 bezüglich unglaubhafter Vorbringen nicht mit dem Vorhandensein von Widersprüchen, sondern mit schwerfällig wirkenden Erklärungen und mit Aussagen seitens des Beschwerdeführers, welche der Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Angesichts dessen ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen; der Antrag auf eine ergänzende Anhörung ist deshalb abzulehnen.
E. 5.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 In seinem ablehnenden Entscheid vom 23. Mai 2013 führte das BFM aus, dass eine asylrelevante Verfolgung (Art. 3 AsylG) nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 1986 zur Todesstrafe verurteilt und später auf Bewährung entlassen worden; dass er bei einer Verletzung der Bewährungsauflagen wieder inhaftiert werden könnte, liege in der Natur einer Entlassung auf Bewährung und könne nicht als Indiz einer Verfolgung gewertet werden. Auch die Festnahme und Verurteilung des Beschwerdeführers zu (...) Monaten und (...) Tagen Haft im Jahr 2000 sei als Verfahren durch Verbüssung der Strafe abgeschlossen; bei einer Rückkehr drohe ihm daher diesbezüglich keine staatliche Verfolgung. Die Verfolgung der Taten vom (...) 2012, welche dem Beschwerdeführer zur Last gelegt würden, sei ein legitimes Recht des türkischen Staates und stelle an und für sich keine illegitime Verfolgung dar. Die Theorie des Beschwerdeführers, dass die Vorwürfe einzig dafür konstruiert seien, dass die türkischen Behörden ihn wieder verhaften könnten, wirke nicht nur sehr schwerfällig, sondern sei auch unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Weiter bleibe festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren in der Türkei alle Rechtsmittel ergreifen könne, um seine Unschuld zu beweisen. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers - er sei zwischen den Jahren 2000 und 2012 mehrere Male von der politischen Polizei verhaftet und bedroht worden, ohne dass dies offiziell registriert worden sei - würden jeglicher Logik widersprechen (Art. 7 AsylG). Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel seien ferner als untauglich zu qualifizieren.
E. 7.2 Demgegenüber führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, die Verurteilung zum Tode im Jahr 1986 (und die weiteren Urteile, welche während seiner Haftzeit gegen ihn ausgesprochen worden seien) sowie diejenige des Jahres 2000 (zu [...] Monaten und [...] Tagen) hätten nicht - wie die Vorinstanz erwogen habe - legitimen Zwecken gedient, sondern würden schwerste Menschenrechtsverletzungen darstellen. In der Zeit zwischen 1980 und 1991 sei der Beschwerdeführer dermassen gefoltert worden, dass er heute an (...) leide. Da er im Jahr 1991 auf Bewährung entlassen worden sei, stelle jegliche Widerhandlung ein Verstoss gegen die Bewährungsauflagen dar. Die zu erwartende Vollstreckung der Haftstrafe von rund (...) Jahren in menschenunwürdigen F-Typ-Haftanstalten stelle insofern eine asylrelevante Verfolgung dar, als der Beschwerdeführer aufgrund seines (...) schwer erkrankt sei. Aber auch in den Jahren 2002 bis zum Sommer 2012 sei er von asylrelevanten Verfolgungshandlungen betroffen gewesen. Seine Schilderungen würden sich mit Informationen bezüglich der polizeilichen Vorgehensweise gegenüber Mitgliedern der DHKP-C decken. Letztere würden in der Schweiz praxisgemäss Asyl erhalten oder vorläufig aufgenommen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2009 D-3444/2006). Auch sei bekannt, dass die Türkei versuche, türkischer Linksaktivisten, welche Asyl bekommen hätten, mittels Auslieferungsbegehren habhaft zu werden. Die Repressionen gegenüber Mitgliedern der DHKP-C und Rechtsanwälten hätten seit Herbst 2012 - am 11. Septem-ber 2012 habe ein mutmassliches Mitglied der DHKP-C einen Selbstmordanschlag auf eine Polizeistation in Istanbul verübt - deutlich zugenommen. Aufgrund dessen sei zunächst der Bruder des Beschwerdeführers am (...) 2012 des Mordes an Vater und Sohn D._______ beschuldigt worden. Am (...) 2012 sei dann im Haus des Beschwerdeführers sowie in demjenigen von zwei weiteren ehemaligen Mitinsassen eine Razzia durchgeführt worden. Am (...) 2013 - nach einem weiteren Anschlag (diesmal auf die amerikanische Botschaft in Ankara) - habe die Polizei nochmals eine Durchsuchung des Hauses des Beschwerdeführers durchgeführt. Das BFM verkenne, dass auch eine Strafverfolgung eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen könne, z.B. wenn der asylsuchenden Person die Tat untergeschoben werde oder die zu erwartende Strafe einen Politmalus darstelle, was vorliegend feststehe und zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer stamme nicht nur aus einer politischen Familie - sein Grossvater sei schon ohne Gerichtsverfahren erhängt worden -, er sei auch zwischen den Jahren 2000 und 2012 mehrfach von der Polizei mitgenommen worden. Ferner existiere über ihn ein politisches Datenblatt und gemäss Auszug des Personenregisters sei er mit einem lebenslangen Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter belegt. Auch bestehe die nicht unerhebliche Gefahr einer Reflexverfolgung, da der Bruder des Beschwerdeführers, welcher im Jahr 1998 aufgrund der Mitgliedschaft der verbotenen DHKP-C von einem türkischen Staatssicherheitsgericht verurteilt worden sei, von der Schweiz als Flüchtling aufgenommen worden sei. Hinsichtlich der von der Vorinstanz erwogenen Unglaubhaftigkeit brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass sich das BFM alleine auf die allgemeine Lebenserfahrung stütze. Tatsache sei indes, dass Mitglieder verbotener Organisationen wie der Beschwerdeführer im asylrechtlichen Sinne verfolgt würden. Die Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer in den Jahren 2002 bis 2012 würden zudem nicht der Logik widersprechen, da ein nachgewiesener Gesetzesverstoss ihn wieder ins Gefängnis zurückbrächte. Insgesamt sei von der generellen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 7.3 Im Rahmen der Vernehmlassung unterbreitete das BFM der Schweizer Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 26. September 2013 nach Umschreibung des Sachverhalts Fragen bezüglich der Existenz eines Datenblattes und gegenwärtiger Strafverfahren. Mit Antwort vom 11. Februar 2014 informierte die Botschaft, dass ein Datenblatt des Beschwerdeführers - allerdings ohne politischen Vermerk - bestehe, welches den Haftbefehl des (...) Strafgerichtshofs und der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (...) 2012 (Ref. [...], bzw. [...]) erwähne. Ferner würden zwei Verfahren gegen den Beschwerdeführer bestehen: Die schon erwähnte Untersuchung hinsichtlich des Verdachts der zweifachen vorsätzlichen Tötung (sowie weiterer Delikte) und ein Verfahren des (...) Strafgerichtshofs in B._______ bezüglich einer Anklage wegen Bedrohung und Beleidigung, welches indes am (...) 2012 (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...]) mit einem Freispruch geendet habe. Im E-Mail-Austausch zwischen der Vorinstanz und der Botschaft in Ankara vom Februar 2014 führte Letztere aus, dass eine Bewährungsfrist immer von der verübten Straftat abhängig sei; nach einem Kapitalverbrechen wie Mord sei die Bewährungsfrist in der Türkei bei einer bedingten Haftentlassung auf zehn Jahre festgelegt. Im vorliegenden Fall sei diese Frist bereits abgelaufen; ferner hätten in der Zwischenzeit schon zwei Generalamnestien stattgefunden. Folglich habe der Beschwerdeführer schon alleine aufgrund der zeitlichen Differenz - die Strafe sei vor dreissig Jahren ausgesprochen worden (inkl. bedingter Haftentlassung) - bezüglich dieser alten Strafe keine Konsequenzen mehr zu befürchten.
E. 7.4 In seiner Stellungnahme vom 4. März 2014 informierte das BFM über den wesentlichen Inhalt seiner Abklärungen vom 26. September 2013 und stellte fest, dass unter Hinweis auf BVGE 2010/9 zwar ein Datenblatt bestehe, dieses jedoch nicht politisch motiviert sei, zumal es sich bei der erwähnten Straftat um eine staatlich legitime Verfolgung gehe, welche nicht als asylrechtlich einzustufen sei. Ferner sei der Freispruch des Beschwerdeführers als Indiz zu werten, dass er nicht verfolgt werde. Auch gelte es zu erwähnen, dass die Bewährungsfrist, welche nach seiner Entlassung vor ca. 23 Jahren ausgesprochen worden sei, verjährt sei, weshalb keine Verfolgung mehr zu befürchten sei.
E. 7.5 Am 20. März (bzw. 22. April) 2014 entgegnete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen, dass die Auskunft der schweizerischen Botschaft über die Existenz eines Datenblattes - allerdings ohne politischen Vermerk - nicht stimmen könne, da schon aus einer Beilage des türkischen Auslieferungsbegehrens ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer illegalen Organisation sei. Ferner sei das Urteil vom (...) 2012 kein Freispruch; der Beschwerdeführer sei mit jenem Urteil zu einer Geldbusse verurteilt worden. Folglich könne dieses Urteil auch nicht als Indiz gelten, es würde keine asylrechtliche Verfolgung vorliegen. Dass ein politisches Datenblatt bestehe, ergebe sich ferner aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 wegen eines weiteren politischen Delikts, des angeblichen Widerstands gegen die Staatsgewalt, zu einer weiteren unbedingten Strafe verurteilt worden sei. Neben den schon erwähnten Prozessen sei der Beschwerdeführer zudem mit seinem Bruder I._______ und anderen Linksaktivisten, welche allesamt von der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, im Jahr 1981 beschuldigt worden, Aktivitäten für die Dev-Sol organisiert zu haben. Auch hätten türkische Zeitungen im Herbst 2013 berichtet, der Beschwerdeführer sei nach den Anschuldigungen des Doppelmords mit Hilfe einer linksextremen Gruppe in die Schweiz geflüchtet - auch diese Tatsache deute darauf hin, dass ein politisches Datenblatt existieren müsse.
E. 7.6 Die amtliche Übersetzung des Schreibens des türkischen Anwaltes des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2014 ergibt, dass dieser am (...) 1981 aus politischen Gründen nach dem Militärputsch festgenommen worden sei; ein Haftbefehl sei am (...) 1981 erlassen worden. Mit Urteil vom (...) 1985 (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...]) sei er gemäss § 146 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 des damaligen türkischen Strafgesetzbuches zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt worden, was am (...) 1987 vom Militärberufungsgericht bestätigt worden sei (Ref. [...]). Die lebenslange Haftstrafe sei zu seinen Gunsten gemäss § 17 Abs. 2 des damaligen türkischen Strafgesetzbuches auf 36 Jahre berechnet worden; so würde das Strafvollstreckungsrisiko am (...) 2017 enden. Auf der Grundlage eines Übergangsrechts des Antiterrorgesetzes vom 12. April 1991 - nach einer Verbüssung von acht Jahren einer lebenslangen Strafe sei eine Entlassung möglich - sei dem Beschwerdeführer ein Strafnachlass gewährt und er sei nach Veröffentlichung dieses Gesetzes entlassen worden. Indes sei das Strafvollstreckungsrisiko nicht aufgehoben worden. Bei Begehen einer vorsätzlichen Straftat während der Dauer der vorzeitigen Entlassung werde der Beschluss zur Entlassung auf Bewährung rückgängig gemacht und die Strafminderung sei hinfällig. Im konkreten Fall bedeute dies, dass bei einer weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers vor dem (...) 2017 zusätzlich zur neuen Strafe die Reststrafe von (...) Jahren vollstreckt werde.
E. 7.7 Das Schreiben von Amnesty International vom 6. Mai 2014 bestätigt im Wesentlichen die Aussage des türkischen Anwaltes. Zudem machte die Organisation darauf aufmerksam, dass hinsichtlich der Verurteilung im Jahr 1986 kein faires Verfahren gewährt worden sei.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht vom folgenden glaubhaften Sachverhalt aus: Der damals (...)-jährige Beschwerdeführer, ein Student ohne politische Ambitionen (A13 S. 8), wurde am (...) 1981 in Untersuchungshaft genommen (A13 S. 7); vorher sei er nie festgenommen worden (A13 S. 8). Während dieser Haft wurde er im Jahr 1985 - zur Zeit der Militärdiktatur in der Türkei - durch das Militärgericht in N._______ gemäss § 146 des damaligen türkischen Strafgesetzbuches zum Tode verurteilt (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil 1985/[...], A22). Diese Strafe wurde später vom militärischen Kassationshof, dem obersten Gericht, aufgrund guter Haftführung in eine lebenslange Haft umgewandelt (A13 S. 7 f.). Während der Haft wurde der Beschwerdeführer weitere Male verurteilt (A13 S. 8). Schliesslich wurde er im (...) 1991 zusammen mit (...) weiteren Häftlingen bedingt aus der Haft entlassen. Am (...) 1992 wurde er erneut zu (...) Monaten und (...) Tagen Gefängnis verurteilt, da er noch im Gefängnis an einer Protestaktion teilgenommen habe (Widerstand gegen Beamte, Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...], A22); am (...) 2000 wurde er diesbezüglich ins Gefängnis gebracht und am (...) 2000 entlassen (Ref. Urteil [...], A22). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers ist er zwischen August 1991 und dem Jahr 2000 nie festgenommen worden (A13 S. 9). Gemäss dem Urteil vom (...) 2012 ist der Beschwerdeführer aufgrund eines Streits vom (...) 2010 zu einer Geldbusse verurteilt worden (Bedrohung und Beleidigung, Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...], A42). Folgende Vorbringen erachtet das Gericht indessen als unglaubhaft: Ab dem Jahr 2000 - im Oktober desselben Jahres sass er bewiesenermassen in Haft (A22) - habe die politische Polizei begonnen, ihn in unregelmässigen Abständen zu behelligen. Man habe ihm einerseits gedroht, ihn früher oder später umzubringen oder dafür zu sorgen, dass seine Bewährung aufgehoben werde, und man habe ihn anderseits als Spitzel anheuern wollen (A13 S. 6 und 9 f.). Weshalb die Behörden erst neun Jahre nach seiner ersten und im Jahr seiner zweiten (diesmal kurzzeitigen) Haft scheinbar grundlos begonnen haben, ihn stundenweise mitzunehmen und ihn zu bedrohen, bleibt nicht durchschaubar. Entgegen dem Wortlaut des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführer werde beschuldigt, für die verbotene Linkspartei DHKP-C tätig zu sein (A22), bekräftigte der Beschwerdeführer selber, weder Mitglied einer verbotenen Organisation gewesen zu sein, noch illegale Aktivitäten für solche übernommen zu haben (A13 S. 6). Einzig habe er an legalen Aktionen von kulturellen, örtlichen Vereinen teilgenommen (A13 S. 7). Doch dies ist in den Augen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend, um die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich zu ziehen. Dass die politische Polizei ihn des Öfteren mitgenommen und behelligt habe, damit er diese mit Informationen beliefere (A13 S. 10), scheint daher - auch angesichts der zeitlichen Distanz zu seiner ersten Haft von 1981 bis 1991 - als substanzlos. Im Sommer 2012 sei in der Nähe seines Hauses ein (...) Raketenabwehrsystem aufgestellt worden, wogegen protestiert worden sei; dem Beschwerdeführer habe man vorgeworfen, die ganze Aktion organisiert zu haben (A13 S. 10 f.). Indes bleibt schleierhaft, weshalb der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben auf Bewährung auf freiem Fuss ist, anlässlich eines Protestes gegen ein Raketenabwehrsystem hätte Aufsehen erregen wollen. Am (...) 2013 sei mittels einer grossangelegten Operation gegen Menschenrechtsaktivisten (Rechtsanwälte und Gewerkschafter) vorgegangen worden. Dass gleichzeitig das Haus des Beschwerdeführers aus politischen Gründen durchsucht worden sei, erscheint nicht glaubhaft, zumal er weder Mitglied einer verbotenen Partei gewesen sei noch Rechtsanwalt oder Gewerkschafter ist. Nachdem er von seiner Ehefrau gewarnt worden sei, sei er untergetaucht, da die Gefahr der Aufhebung seiner Bewährung bestanden habe (A13 S. 11). Am gleichen Tag der angeblichen Razzia habe er den Beschluss gefasst, mittels eines Schleppers gleichentags auszureisen (A13 S. 4 und 11), was nur schon aus organisatorischer Sicht zweifelhaft erscheint. Wie all die angeblichen Behelligungen und Mitnahmen des Beschwerdeführers zwischen 2000 und 2012 mit dem Umstand, dass er in den Jahren 2007, 2008 oder 2010 nicht weniger als fünf Operationen wegen seiner (...)erkrankung über sich ergehen lassen musste, welche allesamt mit Spitalaufenthalten verbunden gewesen sein werden, sowie mit seiner bis ins Jahr 2012 andauernden (...)therapie (A13 S. 13 f.) zu korrelieren vermögen, bleibt im Übrigen ebenfalls im Dunkeln. Zusammengefasst ist der Grund für die angeblichen Behelligungen, mithin das Interesse der heutigen türkischen Regierung - die Behörden würden seine Bewährung aufheben wollen, weswegen er nun auch wegen Mordes gesucht werde (A13 S. 12) - nicht nachvollziehbar bzw. aus asylrechtlicher Sicht unglaubhaft. An diesen Erkenntnissen ändert auch nicht die Unsicherheit, ob das Urteil des (...) Strafgerichts in B._______ vom (...) 2012 nun ein Freispruch (A42) oder eine Verurteilung zu einer Geldbusse ist, wie vom Rechtsvertreter behauptet.
E. 8.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Die Durchführung eines Strafverfahrens, bzw. die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts kann nur dann eine Verfolgung darstellen, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen eines Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu verfolgen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1), oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutsamer Weise erschwert wird. Eine solch relevante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinn) und wenn Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen würde als bei einem Straftäter mit einem anderen Hintergrund (sog. Malus im relativen Sinn; vgl. EMARK 1996 NR. 34 E. 3; EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g; Mario Vena, Parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren, in: ASYL 2/2007, S. 3 ff.; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 1999, S. 74; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 102; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 112 ff.). Eine von den zuständigen schweizerischen Behörden bewilligte Auslieferung ist im Asylverfahren zwar durch die Asylbehörden nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008 E-4286/2008 m.H.a. EMARK 1996 Nr. 34 E. 4a). Indes gilt es mit Bezug auf das im Herkunftsstaat angehobene Strafverfahren zu prüfen, ob und inwieweit dieses Verfahren eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen kann (vgl. Vena, a.a.O., S. 7 f.).
E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer wurde im (...) 1991 aus der Haft auf Bewährung entlassen. Gemäss den Informationen der schweizerischen Botschaft vom Februar 2014 ist die Bewährungsfrist bei Kapitalverbrechen, d.h. bei einer besonders schweren Straftat, nach einer bedingten Haftentlassung auf zehn Jahre festgesetzt - folglich scheint diese Frist im konkreten Fall bereits abgelaufen zu sein. Des Weiteren haben in der Zwischenzeit zwei Generalamnestien stattgefunden (A43). Der Rechtsvertreter entgegnete im Wesentlichen, die Bewährungsfrist habe weiterhin Bestand und im Falle einer Verurteilung vor dem (...) 2017 müsse der Beschwerdeführer die Reststrafe von (...) Jahren abbüssen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es indes unbedeutend, ob die Bewährungsfrist weiterhin aktuell ist. Mit dem rechtsstaatlichen Institut der Bewährung, bzw. der bedingten Strafe wird ein Zeitraum festgelegt, in dem ein Straftäter sich für das in ihn gesetzte Vertrauen rechtfertigen muss. Dass die Bewährungsauflagen eingehalten werden, liegt allein im Verhalten des Straftäters. Verstösst nun der Beschwerdeführer in irgendeiner Form gegen diese Auflagen, hat er dafür die Folgen zu tragen. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Entlassung im Jahr 1991 ein zweites Mal am (...) 2000 (aufgrund des Urteils vom [...] 1992 über [...] Monate und [...] Tage Haft, A22) inhaftiert. Mit dem Urteil vom (...) 2012 ist er gemäss den Angaben der Rechtsvertretung zu einer Geldbusse verurteilt worden. Geht man - wie die Rechtsvertretung - einerseits davon aus, dass diese Taten innerhalb der Bewährungsfrist von (...) Jahren begangen wurden, kann daraus gezogen werden, dass der türkische Staat dabei auf den Vollzug der Reststrafe verzichtet hat (weil es um mutmasslich geringfügige Delikte ging) oder dass es sich dabei nicht um vorsätzliche Straftaten handelte (vgl. dazu die Eingabe vom 5. Mai 2014). Anderseits könnte es auch sein, dass - zumal eine Bewährungsfrist von (...) Jahren als sehr hoch zu werten ist - diese Frist kürzer ist und damit bereits abgelaufen war und daher keine Beachtung mehr fand. Dessen ungeachtet ist und bleibt das Institut der bedingten Strafe ein legales Mittel, um einen Straftäter unter Auflagen vorzeitig entlassen zu können. Als staatliche Verfolgungshandlung entfaltet eine bedingte Strafe daher grundsätzlich keine Asylrelevanz. Für das vorliegende Asylverfahren ist demnach aus heutiger Sicht auch nicht relevant, ob die Strafverfahren - und Länge der Bewährungsfrist - aus der Zeit der Militärdiktatur jemals legitim waren, wie vom BFM festgestellt wurde. Es besteht zudem offensichtlich kein Kausalzusammenhang zwischen damaligen Verfahren und deren strafrechtlichen Konsequenzen mit heutigen Gegebenheiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer immer wieder in Strafverfahren verwickelt war bzw. gewesen sein soll, sind darin keine asylrelevanten staatlichen Behelligungen erkennbar.
E. 8.3.2 Ferner tat der Rechtsvertreter kund, dass das aktuelle Strafverfahren hinsichtlich der Tötungsdelikte vom (...) 2012 dem Beschwerdeführer nicht nur untergeschoben werde, sondern dass im konkreten Fall auch eine unverhältnismässig hohe Strafe zu erwarten sei, zumal der Beschwerdeführer schwer erkrankt sei. Dass die türkischen Behörden ihm eine solche Tat unterschieben wollen, um ihn wegen seiner äusseren und inneren Merkmale - namentlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politischen Anschauungen (vgl. E. 8.2) - zu verfolgen, erscheint nach dem Gesagten als nicht plausibel (vgl. E. 8.1). Auch sind keine Gründe erkennbar, welche auf einen sog. Politmalus schliessen lassen (vgl. E. 8.2).
E. 8.3.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Strafe keine öffentlichen Ämter ausüben darf (vgl. Urteil vom (...) 1985 [Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...]], A22), ist ferner nicht als eine unverhältnismässig hohe Strafe anzusehen (vgl. E. 8.2). Demzufolge ist dieses Vorbringen nicht asylrelevant.
E. 8.3.4 An diesen Erwägungen ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts, da der Auszug aus dem "Nüfus Kayit Örne i" vom (...) 2013 einzig auf das Urteil des Militärgerichts N._______ aus dem Jahr 1985 (Ref. Verfahren [...]) verweist. Auch die Presseberichte über Anschläge linksradikaler Attentäter sind diesbezüglich unbeachtlich.
E. 8.3.5 Besteht bei türkischen Asylsuchenden ein politisches Datenblatt, ist gemäss BVGE 2010/9 in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. Gemäss der Botschaftsantwort vom 11. Februar 2014 besteht zwar ein Datenblatt des Beschwerdeführers, indes enthält dieses keinen politischen Vermerk (anders im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2009 D-3444/2006). Inhaltlich verweise es, so das BFM, u.a. auf die Tötungsdelikte vom (...) 2012, aufgrund welcher er am (...) 2013 international zur Festnahme ausgeschrieben wurde. Daher werde dies als staatlich legitime Verfolgung gewertet.
E. 8.3.5.1 Die Argumentation des Rechtsvertreters vom 22. April 2014, dass sich die schweizerische Botschaft in Ankara habe täuschen lassen und ein politisches Datenblatt bestehen müsse, überzeugt nicht. Der "Vordruck für Zehnfingerabdrücke und Personalbeschreibung" (Beilage des türkischen Auslieferungsbegehrens, A21) ist ein daktyloskopischer Identitätsnachweis des Beschwerdeführers, welcher am (...) 1987 aufgrund der ihm vorgeworfenen Mitgliedschaft in der illegalen Organisation Dev-Sol ausgestellt wurde. Der Annahme, aufgrund dieser Bemerkung aus dem Jahr 1987 müsse ein aktuelles Datenblatt mit einem politischen Vermerk bestehen, ist der zeitliche Kausalzusammenhang abzusprechen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den 1980er Jahren lange Zeit in Haft war, indes kann aus der Begründung für die damalige Abnahme der Fingerabdrücke keine aktuelle Existenz für ein politisches Datenblatt hergeleitet werden. Ferner wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass mit Urteil vom (...) 2012 (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...]) kein Freispruch, sondern eine Geldbusse ausgesprochen wurde und daher nicht als Indiz gelten könne, der Beschwerdeführer werde nicht asylrechtlich verfolgt. Der eingereichte Auszug des Urteils vom (...) 2012 ergibt tatsächlich, dass der Beschwerdeführer zu einer Geldbusse verurteilt wurde. Dies alleine stellt indes noch keine asylrechtliche Verfolgung dar. Ferner kann aus dem Umstand, dass das angebliche Opfer A._______ verurteilt worden sei, während der angebliche Täter straffrei ausgegangen sei, ebenfalls keine asylrechtliche Verfolgung hergeleitet werden, zumal sich keine Motive nach Art. 3 AsylG daraus ableiten lassen. Gemäss der Eingabe vom 22. April 2014 müsse ferner ein politisches Datenblatt bestehen, weil der Beschwerdeführer auch im Jahr 2000 wegen eines politischen Delikts (Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Rechtsvertreter verkennt, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) 1992 aufgrund eines Aufstandes im Gefängnis zu (...) Monaten und (...) Tagen Haft verurteilt wurde (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...]); indes wurde dieses Urteil erst durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers am (...) 2000 in H._______ vollzogen (A13 S. 8 f., A22). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt eine Fichierung in der Regel bestehen, wenn das Strafverfahren in der Folge eingestellt wird oder mit einem Freispruch geendet habe (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Damit ist indes lediglich gesagt, dass in der Regel ein Datenblatt angelegt wird, was aber nicht heissen will, dass immer ein politisches Datenblatt besteht und dieses nie aufgehoben werden kann, zumal der Beschwerdeführer seine Strafe im Oktober 2000 abgesessen hat. Folglich widerspricht diese Mutmassung nicht den Erkenntnissen der schweizerischen Botschaft, dass zwar ein Datenblatt, indes ohne politischen Vermerk, besteht. Die weitere Annahme, der Beschwerdeführer sei zusammen mit seinem Bruder I._______ im Jahr 1981 beschuldigt worden, Aktivitäten für die Dev-Sol entwickelt zu haben, weshalb ein politisches Datenblatt bestehen müsse, ist als substanzlos zu bezeichnen. Im eingereichten Urteil vom (...) 1981 ist unter den (...) Angeklagten weder der Name des Beschwerdeführers noch derjenige seines Bruders ersichtlich. Einzig hält das Urteil am Ende (S. 12) fest, dass die flüchtigen Beschuldigten - u.a. der Beschwerdeführer und sein Bruder - von der Akte dieser Straftat abgetrennt wurden und die Ermittlungen gegen diese Personen noch andauern; schliesslich wurde der Beschwerdeführer erst am (...) 1981 inhaftiert (vgl. E. 9.1). Auch die Behauptung, es müsse ein politisches Datenblatt des Beschwerdeführers existieren, weil sein Bruder im Jahr 1998 aufgrund der Mitgliedschaft der DHKP-C verurteilt worden sei, ist ohne Gehalt und ist als reine Vermutung zu qualifizieren. Ein Urteil konnte auch in den Akten des Bruders nicht ausfindig gemacht werden. Gegen I._______ ist gemäss eigenen Angaben am (...) 1998 ein Haftbefehl erlassen worden, bzw. sei er am (...) 1998 angeklagt worden. Die Verhandlungen fanden indes 1998/1999 in seiner Abwesenheit statt, da dieser schon längere Zeit untergetaucht war (N [...], A12 S. 8 f.).
E. 8.3.5.2 Zusammengefasst ist von der Existenz eines Datenblattes auszugehen, indes ohne politischen Vermerk. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass aufgrund der früheren Strafen eine politische Fichierung existiert. Diese Überzeugung deckt sich auch mit dem Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer derzeit keine Verfahren wegen eines politischen Delikts hängig sind, sondern einzig Verfahren wegen gemeinrechtlicher Delikte (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Folglich ist im vorliegenden Fall nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen. An dieser Überzeugung vermögen auch die türkischen Presseberichte vom Herbst 2013 nichts zu ändern.
E. 8.3.6 Weiter wurde geltend gemacht, dass für den Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr bestehe, weil sein Bruder I._______ ein Mitglied der DHKP-C gewesen sei und in der Schweiz Asyl erhalten habe, bzw. inzwischen über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfüge.
E. 8.3.6.1 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, bzw. Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Gattiker, a.a.O., S. 72 f. und 77 f.; Kälin, a.a.O., S. 137 f. und S. 144 ff.).
E. 8.3.6.2 Eine Durchsicht der Akten von I._______ (N [...]) ergab, dass dieser schon als Schüler für die Ideen linker Gruppierungen eintrat. 1979 wurde er kurzzeitig verhaftet und gefoltert. Nach dem Militärputsch im Jahr 1980 tauchte er unter und war für die Zeitschrift O._______ verantwortlich. Im Jahr 1989 wurde eine Tat der DHKP-C I._______ angelastet, worauf dieser den Kontakt zu dieser Gruppierung abbrach und nach H._______ zog. Im Jahr 1998 sei er erneut wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation angeklagt worden, was ihn zur Ausreise veranlasste. Am 7. November 2000 reichte er in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung vom 4. Januar 2001 gutgeheissen wurde.
E. 8.3.6.3 Der Beschwerdeführer hat während seiner Anhörung nie erwähnt, dass er aufgrund der Beziehung seines Bruders zur DHKP-C oder aufgrund dessen Ausreise vor 14 Jahren behelligt worden sei. Als einzige Begründung der angeblichen Nachstellung der politischen Polizei gab er während der Anhörung vom 29. April 2013 stets an, man wolle die damalige bedingte Entlassung aus dem Jahr 1991 widerrufen, bzw. ihn wieder ins Gefängnis bringen (A13 S. 6, 9 f. und 12). Folglich ist keine Reflexverfolgung, mithin keine Begründung für eine diesbezügliche begründete Furcht vor künftiger Verfolgung erkennbar.
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den Akten keine asylrelevante Verfolgung ersichtlich ist. Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Eingabe vom 25. Juni 2013 weiter geltend, dass in Aufhebung von Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung das BFM anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu gewähren.
E. 9.2 Bei der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen ver-fassungsrechtlichen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 BV), der grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren gilt, in das der betreffende Gesuchsteller ein-bezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-tar VwVG, 2009, Art. 65 Rz. 4; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 60 f.). In Art. 65 VwVG sind die Voraussetzungen der Befreiung der Verfahrenskosten sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung geregelt. Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach dem VwVG richten, also auch vor dem BFM (vgl. EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a; EMARK 2001 Nr. 11 E. 4c). Generell setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege - welche die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung umfasst - zunächst die Bedürftigkeit der betreffenden Partei und die Nichtaussichtslosigkeit der hauptsächlichen Prozessbegehren voraus (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung bedingt ausserdem, dass sie zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
E. 9.3 Mit Gesuch vom 8. Mai 2013 wurde für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung beantragt, was das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2013 ablehnte, da die Bedürftigkeit mangels Vorliegens einer Bestätigung der Fürsorgebehörde nicht belegt sei. Demgegenüber führte der Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer sich in Auslieferungshaft befinde und die Fürsorgebehörde folglich keine finanzielle Abhängigkeit bestätigen könne. Zudem habe das BJ im Auslieferungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt, womit die Bedürftigkeit nachgewiesen sei. Notwendig sei die anwaltliche Hilfe, da der schwer kranke Beschwerdeführer sich in Auslieferungshaft befinde und kein Wort Deutsch spreche.
E. 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht lässt vorliegend offen, ob gesagt werden kann, dass mangels Bestätigung der Fürsorgebehörde die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht erfüllt ist, zumal die Argumentation des Rechtsvertreters nachvollziehbar ist. Vielmehr ist indes die Frage zu beantworten, ob das Kriterium, der Beschwerdeführer benötige zur Wahrung seiner Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGE 122 I 49 E. 2c; BGE 120 Ia 43 E. 2a), vorliegend erfüllt ist. In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2001 Nr. 11; EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c). Im Asylverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechts- und Sprachkenntnisse sind daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren erscheint es somit als nicht gerechtfertigt, die Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegeben zu erachten. Das Begehren, Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, ist demnach abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 13. September 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Anwalt in der Person von Herrn Rechtsanwalt P._______ bestellt. Gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind für amtlich bestellte Anwälte die Art. 8-11 VGKE anwendbar. Der Rechtsvertreter weist in seiner (zweiten) Kostennote vom 29. April 2014 einen Gesamtaufwand von Fr. 13'244.25 (inkl. Auslagen, MWSt und Honorar des Dolmetschers) auf, was als überhöht zu beachten ist, zumal Kosten andere Behörden betreffend sowie Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes nicht mit vorliegendem Prozessgegenstand in Zusammenhang stehen. Es ist demnach mit einem Aufwand von zwölf Stunden (à Fr. 250.-) für die Beschwerdeschrfit auszugehen. Die anwaltlichen Besuche des Beschwerdeführers mit einem Dolmetscher werden auf sechs Stunden (à Fr. 250.-) geschätzt. Für die weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht werden fünf Stunden Arbeitszeit festgehalten. Die Auslagen (Honorar des Dolmetschers, Kosten von Kopien, Porti und Telefonaten) werden voll und ganz gemäss der Kostennote übernommen, so dass das amtliche Honorar des Rechtsvertreters pauschal auf Fr. 7'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten ist.
E. 12 Die Anfechtbarkeit des vorliegenden Urteils bestimmt sich nach Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG (vgl. Rechtsbelehrung auf der letzten Seite). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 7'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3633/2013 Urteil vom 4. Juni 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der türkische Beschwerdeführer kurdischer Ethnie aus B._______ sei am (...) 2013 mit Schleppern aus seinem Heimatland nach Griechenland ausgereist. Später seien sie durch ihm unbekannte Länder weitergereist, bis sie in die Schweiz gelangten (A13 S. 4 f.), wo er am 21. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. B. B.a Mit Interpol-Ausschreibung vom (...) 2013 ersuchte die Türkei gestützt auf einen Haftbefehl des (...). Amtsgerichts in B._______ vom (...) 2012 um Fahndung und Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Auslieferung an die Türkei wegen Verdachts der zweifachen vorsätzlichen Tötung sowie weiterer Delikte. Am 28. Februar 2013 wurde er gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 27. Februar 2013 festgenommen und in (provisorische) Auslieferungshaft versetzt. Am 1. März 2013 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 26. März 2013 ab. B.b Am (...) 2013 übermittelte die türkische Botschaft in Bern dem BJ ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (...) 2013, mit welchem diese die Auslieferung des Beschwerdeführers zwecks Durchführung des Strafverfahrens verlangte. Den türkischen Auslieferungsunterlagen liegt folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. Akten BJ, Ref. [...]): Der Beschwerdeführer sei am (...) 2012 bewaffnet in die Wohnung der Familie D._______ in B._______ eingedrungen, um den Aufenthaltsort seiner Tochter E._______ herauszufinden, welche mit dem Sohn der Eltern D._______, F._______, befreundet gewesen sei und welche sich mit diesem ohne Erlaubnis ihres Vaters getroffen habe. Als Vater und Sohn D._______ die Wohnung betreten hätten, habe er beide mit seiner Pistole erschossen. Am (...) 2013 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts sowie eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids. B.c Am 8. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 5. Juni 2013 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Mit Entscheid vom 20. August 2013 wurden die Einrede des politischen Delikts und die Beschwerde vom Bundesstrafgericht abgewiesen. Die Vorbringen - das türkische Auslieferungsersuchen sei lediglich ein Konstrukt, um den Beschwerdeführer seiner politischen Anschauung wegen verfolgen zu können - überzeugten das Bundesstrafgericht nicht (vgl. Akten des Bundesstrafgerichts, Ref. [...], [...] und [...]). Dieses Urteil wurde beim Bundesgericht angefochten, wo das Auslieferungsverfahren derzeit hängig ist. Die am 16. Juli 2013 dem Bundesstrafgericht zugestellten Originalakten des Bundesverwaltungsgerichts wurden nach Erlass des Entscheides vom 20. August 2013 wieder retourniert (Art. 55a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1]). C. Am 29. April 2013 wurde der Beschwerdeführer im Ausschaffungsgefängnis G._______ zu seinen Asylgründen angehört (A13). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach einer Haft von etwa zehn Jahren, zu welcher er aus politischen Gründen verurteilt worden sei, im Jahr 1991 auf Bewährung entlassen worden. Während dieser Inhaftierung habe er an einer Protestaktion teilgenommen, was eine Strafe von über (...) Monaten Haft nach sich gezogen habe. Im Jahr 2000 sei er deswegen in H._______ verhaftet worden und für etwa (...) Tage inhaftiert gewesen. Später sei er weitere Male festgenommen worden, bzw. man habe ihn an ihm unbekannte Orte mitgenommen und ihn bedroht. Ein letztes Mal sei dies im Sommer 2012 geschehen. Er gehöre weder einer politischen Partei noch einer Organisation an. Am (...) 2013 seien in der Türkei diverse Razzien gegen Rechtsanwälte, Gewerkschafter etc. durchgeführt worden; so sei auch sein Haus durchsucht worden. Da er indes nicht zugegen gewesen sei, sei ihm am selben Tag die Flucht gelungen. Würde seine Bewährungsfrist aufgehoben, müsste er bis im Jahr (...) ins Gefängnis. Aufgrund eines gegen ihn bestehenden Ausreiseverbotes habe er die Türkei am (...) 2013 mit einem falschen Pass verlassen. Hinsichtlich der Begründung des Auslieferungsersuchens bestritt der Beschwerdeführer, mit diesen Taten etwas zu tun zu haben; dies sei nur ein Vorwand, damit die türkischen Behörden ihn erneut verhaften könnten. Ferner wies er während der Anhörung darauf hin, dass er heute aufgrund der Folter, welche er während seines Gefängnisaufenthaltes erlitten habe, an (...) leide. Zudem habe sich ein (...) gebildet. Er sei fünfmal operiert worden; seit der Chemotherapie im Jahr 2012 in B._______ habe er keine Behandlung mehr gehabt. Des Weiteren sei sein Bruder - I._______ (N [...]) - in der Schweiz eingebürgert worden. D. Am 8. Mai 2013 (A22) zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Mandatsübernahme an und unterstrich, dass Letzterer politisch verfolgt werde. Zur Untermauerung dieser Ansicht reichte er - jeweils in türkischer Sprache - zwei Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (...) 2012 (Auszüge aus dem Internet), eine Bestätigung "Nüfus Kayit Örne i" (Personenstandsregisterauszug) vom (...) 2006, einen Auszug eines Gerichtsurteils (Ref. Verfahren [...], S. 84 und 90, teilweise mit deutscher Übersetzung), eine originale Bescheinigung des Polizeipräsidiums Ankara zur Haftentlassung des Beschwerdeführers vom (...) 1991, eine Kopie einer Strafanzeige vom (...) 1998, eine originale Haftbestätigung vom (...) 2000 (mit deutscher Übersetzung) sowie eine originale Vollstreckungserklärung vom (...) 2000 ein. E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das Asylgesuch ab. In Anwendung von Art. 32 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sah es in Anbetracht des hängigen Auslieferungsverfahrens von der Anordnung einer Wegweisung aus der Schweiz ab. Zudem lehnte es das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Vorliegens einer Bestätigung der Fürsorgebehörde ab. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei den Vorbringen um staatliche Massnahmen handeln würde, welche rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen und dementsprechend den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand halten würden (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Andere Vorbringen seien als unglaubhaft (Art. 7 AsylG) zu qualifizieren, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. F. F.a Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 23. Mai 2013 und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In prozessrechtlicher Hinsicht sei in Aufhebung der Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu gewähren. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zu bewilligen. F.b Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen - aufgrund seiner Verbindungen zur verbotenen Partei Dev-Sol (Devrimci Sol, Revolutionäre Linke; seit 1993: DHKP-C [Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi, Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front]) - von den türkischen Behörden gesucht werde und schwer krank sei. Zudem sei auch der Bruder des Beschwerdeführers als Mitglied der heutigen Partei DHKP-C verfolgt und sei nach seiner Flucht im Jahr 2000 von den schweizerischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durchaus als glaubhaft zu qualifizieren, weshalb dieser als Flüchtling anzuerkennen sei. Das BFM habe ferner, indem es eine Botschaftsabklärung unterlassen habe, den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bezüglich einer Ungereimtheit das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, sei zudem zur Klärung des Widerspruchs gegebenenfalls eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Hinsichtlich des parallel laufenden Auslieferungsverfahrens sei mit Verweis auf bestimmte Dossiers des BFM (deren Akten beizuziehen seien) anzumerken, dass die Türkei versucht habe, mehrerer anerkannter Flüchtlinge auf dem Auslieferungsweg hin habhaft zu werden. F.c Der Beschwerdeschrift wurden folgende Dokumente beigelegt (jeweils in türkischer Sprache ausser den deutschsprachigen Internetauszügen): einzelne Auszüge des Gerichtsurteils aus dem Jahr 1985 (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...], u.a. S. 17, 90 f.), eine Bestätigung "Nüfus Kayit Örne i" (Personenstandsregisterauszug) vom (...) 2013, Berichte von Spiegel Online "Linksradikaler Selbstmordattentäter tötet Polizist" und "Linke Terrortruppe unter Verdacht" vom 11. September 2012 und 1. Februar 2013 (Auszüge aus dem Internet), eine Meldung des Deutschen Anwaltvereins "Erneute Massenverhaftung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in der Türkei" vom 25. Januar 2013 (Auszug aus dem Internet) und vom Solinger Tageblatt vom 11. Juni 2013, ein Rapport des IHD ( nsan Haklari Derne i, Menschenrechtsverein) vom (...) 2013 sowie diverse medizinische Unterlagen. G. Mit Verfügung vom 13. September 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-zember 1968 [VwVG, SR 172.021]); gleichzeitig forderte es das BFM auf, eine Vernehmlassung einzureichen. Aufgrund weiterer dringender Untersuchungsmassnahmen - das BFM ersuchte die Botschaft in Ankara mittels eines Schreibens vom 26. September 2013 um Klärung bestimmter Fragen - wurde die Vernehmlassungsfrist unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot (Art. 109 Abs. 5 AsylG) insgesamt vier Mal erstreckt. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 informierte die schweizerische Botschaft in Ankara das BFM hinsichtlich der Existenz eines Datenblattes, bzw. von hängigen Verfahren des Beschwerdeführers in der Türkei. H. Die Vernehmlassung des BFM vom 4. März 2014, welche mit Verfügung vom 5. März 2014 dem Rechtsvertreter zur Replik zugesandt wurde, gab im Sinne von Art. 28 VwVG den wesentlichen Inhalt der Botschaftsantworten vom 11. und 26. Februar 2014 wieder. Am 9. April 2014 wurden dem Rechtsvertreter im Weiteren eine Kopie der Botschaftsanfrage vom 26. September 2013, eine Zusammenfassung einer Anschlussfrage seitens des BFM, welche auf elektronischem Wege der Schweizer Botschaft in Ankara am (...) 2014 unterbreitet worden war, sowie deren konzentrierte Antwort vom 26. Februar 2014 zugestellt. Ferner wurde das Gesuch um Einsicht in die Akten des Auslieferungsverfahrens abgewiesen. I. Am 20. März und 22. April 2014 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Replikrechts dazu Stellung. Des Weiteren wurde die Edition weiterer Akten der schweizerischen Botschaft beantragt (inkl. Frist zur Replikergänzung). In der Beilage der Eingabe fanden sich - jeweils in türkischer Sprache - ein Gerichtsurteil vom (...) 1981 (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...], 12 Seiten), ein Bericht von J._______ vom 26. August 2013 (Auszug aus dem Internet), ein Urteil des (...) Strafgerichts in B._______ vom (...) 2012 (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...], teilweise übersetzt) und zwei Ausschnitte der Zeitungen K._______ vom September 2013 und L._______ vom 27. August 2013. J. Am 29. April 2014 wurde per Telefax eine Kostennote in der Höhe von Fr. 14'424.10 (inkl. Auslagen und MWSt) eingereicht. K. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 5. Mai 2014 (vorab per Telefax) ein am gleichen Tag per E-Mail empfangenes Schreiben eines türkischen Anwaltes namens M._______ ein, der sich hinsichtlich der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe des Beschwerdeführers äusserte. Diese auf Türkisch verfasste E-Mail wurde vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen übersetzt. L. Am 6. Mai 2014 wurde (vorab per Telefax) ein Schreiben von Amnesty International desselben Datums eingereicht. Dabei wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung auch die Reststrafe für das politische Delikt, für welches er im Jahr 1985 verurteilt wurde, verbüssen müsste. In der Beilage fanden sich zwei weitere Honorarnoten vom 29. April und 6. Mai 2014 über den Betrag von Fr. 13'244.25 und von Fr. 1'281.70, in welcher in Ersetzung der früheren Honorarnote zwischen den Aufwendungen im Verwaltungsgerichts- und denjenigen im Verwaltungsverfahren unterschieden wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes (IRSG) vor, so zieht das Bundesverwaltungsgericht für seinen Beschwerdeentscheid die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei (Art. 108a AsylG). Am 28. Juni 2013 übermittelte das BJ dem Bundesverwaltungsgericht Kopien der Unterlagen aus dem Auslieferungsverfahren. Die Akten des Bundesstrafgerichts wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesgericht am 18. September 2013 zugestellt. Mit vorliegendem Urteil werden die Akten des Bundesstrafgerichts (Ref. [...], [...] und [...]) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Ref. E-3633/2013) dem Bundesgericht zugestellt (Art. 55a IRSG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit besonderer Beförderlichkeit, wenn die asylsuchende Person - wie vorliegend - in Ausschaffungshaft ist (Art. 109 Abs. 5 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen werden in Art. 106 AsylG geregelt.
3. Der Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist. Gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 32 Bst. b AsylV 1 wird eine Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist. 4. 4.1 In der Eingabe vom 22. April 2014 wurde beantragt, der gesamte elektronische Verkehr zwischen dem BFM und der schweizerischen Botschaft in Ankara sowie sämtliche internen Aktenvermerke der Botschaft seien zu edieren. 4.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten, worunter gemäss Bst. b alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fallen, d.h. sämtliche Dokumente, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten. Interne Akten - d.h. Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr auschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Hilfsbelege, Mitberichte etc.; vgl. BGE 129 IV 141 E. 3.3.1 m.w.H.; BVGE 2008/14 E. 6.2.1) - fallen grundsätzlich nicht unter das Einsichtsrecht. Allerdings gilt es zu beachten, dass die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrecht ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die Sachverhaltsfeststellung ankommt (vgl. BGE 125 II 473 E. 4c). Liegt ein Verweigerungsgrund vor, darf die Akte nicht zum Nachteil einer Partei verwendet werden, es sei denn, diese werde durch die Behörde über den wesentlichen Inhalt unterrichtet und erhalte Gelegenheit, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 4.3 Das BFM war im Zeitpunkt der Anhebung der Vernehmlassung daran interessiert, sich Klarheit über die Situation des Beschwerdeführers in der Türkei zu beschaffen, weshalb es sich diesbezüglich nicht nur mittels Schreiben vom 26. September 2013 (A35), sondern zur weiteren Abklärung im Februar 2014 auch per E-Mail (A43) an die schweizerische Botschaft wandte. Die Vernehmlassung des BFM vom 4. März 2014 enthielt bereits eine korrekte Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse der Botschaftsanfrage sowie der diesbezüglichen Antwort vom 11. Februar 2014; diese wurde mit Verfügung vom 5. März 2014 dem Rechtsvertreter im Rahmen des Replikrechts zugestellt. Mit Verfügung vom 9. April 2014 wurden dem Rechtsvertreter eine Kopie der Botschaftsanfrage vom 26. September 2013, weitere Konkretisierungen der Botschaftsantwort vom 11. Februar 2014 sowie der wesentliche Inhalt des elektronischen Verkehrs zwischen der Vorinstanz und der Botschaft vom Februar 2014 zur Stellungnahme zugesandt. Der Einladung wurde mit Eingabe vom 22. April 2014 entsprochen. Folglich wurde dem Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 28 VwVG Genüge getan. Ein weiterer Schriftverkehr mit der Schweizer Botschaft liegt nicht in den Akten. Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Aktenedition sowie auf Gewährung einer Frist zwecks Ergänzung der Replik abzulehnen. 5. 5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2013 geltend, dass das BFM seine Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG), verletzt habe, da es die Existenz der geltend gemachten Vorstrafen - namentlich die Inhaftierung in den 1980er Jahren und diejenige des Jahres 2000 - sowie diejenige eines politischen Datenblattes durch eine amtliche Erkundigung bei der schweizerischen Botschaft in Ankara hätte abklären müssen. Zudem sei der Sachverhalt hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ungeklärt. Des Weiteren liege eine Gehörsverletzung vor, da der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Widerspruchs nicht befragt worden sei. Zur Klärung der Ungereimtheit sei gegebenenfalls eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1151 ff.). 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 5.2.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beanstandete, dass das BFM im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts durch die schweizerische Botschaft in Ankara getätigt habe. Die Rechtsprechung hat aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen sowie von unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung einer (mutmasslich) unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erfüllt: Das BFM unterbreitete erst im Rahmen der Vernehmlassung, nämlich mit Schreiben vom 26. September 2013, der schweizerischen Botschaft in Ankara konkrete Fragen bezüglich des Beschwerdeführers. Das Resultat der Botschaftsantwort und das Ergebnis eines E-Mail-Verkehrs zwischen der Vorinstanz und der Botschaft vom Februar 2014 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. März (bzw. 9. April) 2014 zur Stellungnahme zugestellt. Ob die Tatsache, dass das BFM im vorinstanzlichen Verfahren keine Botschaftsanfrage durchführte, eine Rechtsverletzung darstellt, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin bleibt anzumerken, dass diese Unterlassung mutmasslich keine Verletzung schwerwiegender Natur darstellen würde; dies auch angesichts des Resultates dieser Anfrage, welches auf keine konkrete Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers explizit hinweist. Durch die Aufarbeitung des Sachverhalts im Rahmen der Vernehmlassung wurde die mutmasslich mangelhaft durchgeführte Sachverhaltsfeststellung auf Beschwerdeebene nachgeholt. Des Weiteren wurde der wesentliche Inhalt dieser Sachverhaltsermittlung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zugestellt. Für eine Heilung spricht auch die Spruchreife des Falles, das Gebot der Beschleunigung (Art. 109 Abs. 5 AsylG) sowie die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 AsylG. 5.2.2 Hinsichtlich der - wie der Rechtsvertreter beschwerdemässig rügte - mangelnden Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gilt zu erwähnen, dass ein medizinisches Hindernis des Wegweisungsvollzugs vorliegend nicht von Belang ist, da gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 32 Bst. b AsylV 1 (vgl. E. 3) keine Wegweisung verfügt wurde. Aus diesem Grund oblag es nicht dem BFM, diesbezüglich Abklärungen zu tätigen. 5.3 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4). 5.3.1 Hinsichtlich eines Widerspruchs - gemäss der Beschwerdeschrift vom 25. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 29. April 2013 den Sachverhalt hinsichtlich gewisser Razzien vom (...) 2012 und vom (...) durcheinander gebracht - sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt worden; zu seiner Klärung sei deshalb eine ergänzende Anhörung durchzuführen. 5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 29. April 2013 im Ausschaffungsgefängnis G._______ zu seinen Asylgründen angehört (A13). Die Durchsicht des Protokolls dieser Anhörung ergibt, dass der Beschwerdeführer sich nur hinsichtlich einer Razzia vom (...) 2013 äusserte (vgl. Fragen 32 ff., 76 und 98 ff.), aufgrund welcher er schliesslich ausgereist sei. Folglich begründete das BFM seine ablehnende Verfügung vom 23. Mai 2013 bezüglich unglaubhafter Vorbringen nicht mit dem Vorhandensein von Widersprüchen, sondern mit schwerfällig wirkenden Erklärungen und mit Aussagen seitens des Beschwerdeführers, welche der Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Angesichts dessen ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen; der Antrag auf eine ergänzende Anhörung ist deshalb abzulehnen. 5.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 In seinem ablehnenden Entscheid vom 23. Mai 2013 führte das BFM aus, dass eine asylrelevante Verfolgung (Art. 3 AsylG) nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 1986 zur Todesstrafe verurteilt und später auf Bewährung entlassen worden; dass er bei einer Verletzung der Bewährungsauflagen wieder inhaftiert werden könnte, liege in der Natur einer Entlassung auf Bewährung und könne nicht als Indiz einer Verfolgung gewertet werden. Auch die Festnahme und Verurteilung des Beschwerdeführers zu (...) Monaten und (...) Tagen Haft im Jahr 2000 sei als Verfahren durch Verbüssung der Strafe abgeschlossen; bei einer Rückkehr drohe ihm daher diesbezüglich keine staatliche Verfolgung. Die Verfolgung der Taten vom (...) 2012, welche dem Beschwerdeführer zur Last gelegt würden, sei ein legitimes Recht des türkischen Staates und stelle an und für sich keine illegitime Verfolgung dar. Die Theorie des Beschwerdeführers, dass die Vorwürfe einzig dafür konstruiert seien, dass die türkischen Behörden ihn wieder verhaften könnten, wirke nicht nur sehr schwerfällig, sondern sei auch unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Weiter bleibe festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren in der Türkei alle Rechtsmittel ergreifen könne, um seine Unschuld zu beweisen. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers - er sei zwischen den Jahren 2000 und 2012 mehrere Male von der politischen Polizei verhaftet und bedroht worden, ohne dass dies offiziell registriert worden sei - würden jeglicher Logik widersprechen (Art. 7 AsylG). Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel seien ferner als untauglich zu qualifizieren. 7.2 Demgegenüber führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, die Verurteilung zum Tode im Jahr 1986 (und die weiteren Urteile, welche während seiner Haftzeit gegen ihn ausgesprochen worden seien) sowie diejenige des Jahres 2000 (zu [...] Monaten und [...] Tagen) hätten nicht - wie die Vorinstanz erwogen habe - legitimen Zwecken gedient, sondern würden schwerste Menschenrechtsverletzungen darstellen. In der Zeit zwischen 1980 und 1991 sei der Beschwerdeführer dermassen gefoltert worden, dass er heute an (...) leide. Da er im Jahr 1991 auf Bewährung entlassen worden sei, stelle jegliche Widerhandlung ein Verstoss gegen die Bewährungsauflagen dar. Die zu erwartende Vollstreckung der Haftstrafe von rund (...) Jahren in menschenunwürdigen F-Typ-Haftanstalten stelle insofern eine asylrelevante Verfolgung dar, als der Beschwerdeführer aufgrund seines (...) schwer erkrankt sei. Aber auch in den Jahren 2002 bis zum Sommer 2012 sei er von asylrelevanten Verfolgungshandlungen betroffen gewesen. Seine Schilderungen würden sich mit Informationen bezüglich der polizeilichen Vorgehensweise gegenüber Mitgliedern der DHKP-C decken. Letztere würden in der Schweiz praxisgemäss Asyl erhalten oder vorläufig aufgenommen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2009 D-3444/2006). Auch sei bekannt, dass die Türkei versuche, türkischer Linksaktivisten, welche Asyl bekommen hätten, mittels Auslieferungsbegehren habhaft zu werden. Die Repressionen gegenüber Mitgliedern der DHKP-C und Rechtsanwälten hätten seit Herbst 2012 - am 11. Septem-ber 2012 habe ein mutmassliches Mitglied der DHKP-C einen Selbstmordanschlag auf eine Polizeistation in Istanbul verübt - deutlich zugenommen. Aufgrund dessen sei zunächst der Bruder des Beschwerdeführers am (...) 2012 des Mordes an Vater und Sohn D._______ beschuldigt worden. Am (...) 2012 sei dann im Haus des Beschwerdeführers sowie in demjenigen von zwei weiteren ehemaligen Mitinsassen eine Razzia durchgeführt worden. Am (...) 2013 - nach einem weiteren Anschlag (diesmal auf die amerikanische Botschaft in Ankara) - habe die Polizei nochmals eine Durchsuchung des Hauses des Beschwerdeführers durchgeführt. Das BFM verkenne, dass auch eine Strafverfolgung eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen könne, z.B. wenn der asylsuchenden Person die Tat untergeschoben werde oder die zu erwartende Strafe einen Politmalus darstelle, was vorliegend feststehe und zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer stamme nicht nur aus einer politischen Familie - sein Grossvater sei schon ohne Gerichtsverfahren erhängt worden -, er sei auch zwischen den Jahren 2000 und 2012 mehrfach von der Polizei mitgenommen worden. Ferner existiere über ihn ein politisches Datenblatt und gemäss Auszug des Personenregisters sei er mit einem lebenslangen Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter belegt. Auch bestehe die nicht unerhebliche Gefahr einer Reflexverfolgung, da der Bruder des Beschwerdeführers, welcher im Jahr 1998 aufgrund der Mitgliedschaft der verbotenen DHKP-C von einem türkischen Staatssicherheitsgericht verurteilt worden sei, von der Schweiz als Flüchtling aufgenommen worden sei. Hinsichtlich der von der Vorinstanz erwogenen Unglaubhaftigkeit brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass sich das BFM alleine auf die allgemeine Lebenserfahrung stütze. Tatsache sei indes, dass Mitglieder verbotener Organisationen wie der Beschwerdeführer im asylrechtlichen Sinne verfolgt würden. Die Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer in den Jahren 2002 bis 2012 würden zudem nicht der Logik widersprechen, da ein nachgewiesener Gesetzesverstoss ihn wieder ins Gefängnis zurückbrächte. Insgesamt sei von der generellen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 7.3 Im Rahmen der Vernehmlassung unterbreitete das BFM der Schweizer Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 26. September 2013 nach Umschreibung des Sachverhalts Fragen bezüglich der Existenz eines Datenblattes und gegenwärtiger Strafverfahren. Mit Antwort vom 11. Februar 2014 informierte die Botschaft, dass ein Datenblatt des Beschwerdeführers - allerdings ohne politischen Vermerk - bestehe, welches den Haftbefehl des (...) Strafgerichtshofs und der Staatsanwaltschaft in B._______ vom (...) 2012 (Ref. [...], bzw. [...]) erwähne. Ferner würden zwei Verfahren gegen den Beschwerdeführer bestehen: Die schon erwähnte Untersuchung hinsichtlich des Verdachts der zweifachen vorsätzlichen Tötung (sowie weiterer Delikte) und ein Verfahren des (...) Strafgerichtshofs in B._______ bezüglich einer Anklage wegen Bedrohung und Beleidigung, welches indes am (...) 2012 (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...]) mit einem Freispruch geendet habe. Im E-Mail-Austausch zwischen der Vorinstanz und der Botschaft in Ankara vom Februar 2014 führte Letztere aus, dass eine Bewährungsfrist immer von der verübten Straftat abhängig sei; nach einem Kapitalverbrechen wie Mord sei die Bewährungsfrist in der Türkei bei einer bedingten Haftentlassung auf zehn Jahre festgelegt. Im vorliegenden Fall sei diese Frist bereits abgelaufen; ferner hätten in der Zwischenzeit schon zwei Generalamnestien stattgefunden. Folglich habe der Beschwerdeführer schon alleine aufgrund der zeitlichen Differenz - die Strafe sei vor dreissig Jahren ausgesprochen worden (inkl. bedingter Haftentlassung) - bezüglich dieser alten Strafe keine Konsequenzen mehr zu befürchten. 7.4 In seiner Stellungnahme vom 4. März 2014 informierte das BFM über den wesentlichen Inhalt seiner Abklärungen vom 26. September 2013 und stellte fest, dass unter Hinweis auf BVGE 2010/9 zwar ein Datenblatt bestehe, dieses jedoch nicht politisch motiviert sei, zumal es sich bei der erwähnten Straftat um eine staatlich legitime Verfolgung gehe, welche nicht als asylrechtlich einzustufen sei. Ferner sei der Freispruch des Beschwerdeführers als Indiz zu werten, dass er nicht verfolgt werde. Auch gelte es zu erwähnen, dass die Bewährungsfrist, welche nach seiner Entlassung vor ca. 23 Jahren ausgesprochen worden sei, verjährt sei, weshalb keine Verfolgung mehr zu befürchten sei. 7.5 Am 20. März (bzw. 22. April) 2014 entgegnete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen, dass die Auskunft der schweizerischen Botschaft über die Existenz eines Datenblattes - allerdings ohne politischen Vermerk - nicht stimmen könne, da schon aus einer Beilage des türkischen Auslieferungsbegehrens ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer illegalen Organisation sei. Ferner sei das Urteil vom (...) 2012 kein Freispruch; der Beschwerdeführer sei mit jenem Urteil zu einer Geldbusse verurteilt worden. Folglich könne dieses Urteil auch nicht als Indiz gelten, es würde keine asylrechtliche Verfolgung vorliegen. Dass ein politisches Datenblatt bestehe, ergebe sich ferner aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 wegen eines weiteren politischen Delikts, des angeblichen Widerstands gegen die Staatsgewalt, zu einer weiteren unbedingten Strafe verurteilt worden sei. Neben den schon erwähnten Prozessen sei der Beschwerdeführer zudem mit seinem Bruder I._______ und anderen Linksaktivisten, welche allesamt von der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, im Jahr 1981 beschuldigt worden, Aktivitäten für die Dev-Sol organisiert zu haben. Auch hätten türkische Zeitungen im Herbst 2013 berichtet, der Beschwerdeführer sei nach den Anschuldigungen des Doppelmords mit Hilfe einer linksextremen Gruppe in die Schweiz geflüchtet - auch diese Tatsache deute darauf hin, dass ein politisches Datenblatt existieren müsse. 7.6 Die amtliche Übersetzung des Schreibens des türkischen Anwaltes des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2014 ergibt, dass dieser am (...) 1981 aus politischen Gründen nach dem Militärputsch festgenommen worden sei; ein Haftbefehl sei am (...) 1981 erlassen worden. Mit Urteil vom (...) 1985 (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...]) sei er gemäss § 146 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 des damaligen türkischen Strafgesetzbuches zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt worden, was am (...) 1987 vom Militärberufungsgericht bestätigt worden sei (Ref. [...]). Die lebenslange Haftstrafe sei zu seinen Gunsten gemäss § 17 Abs. 2 des damaligen türkischen Strafgesetzbuches auf 36 Jahre berechnet worden; so würde das Strafvollstreckungsrisiko am (...) 2017 enden. Auf der Grundlage eines Übergangsrechts des Antiterrorgesetzes vom 12. April 1991 - nach einer Verbüssung von acht Jahren einer lebenslangen Strafe sei eine Entlassung möglich - sei dem Beschwerdeführer ein Strafnachlass gewährt und er sei nach Veröffentlichung dieses Gesetzes entlassen worden. Indes sei das Strafvollstreckungsrisiko nicht aufgehoben worden. Bei Begehen einer vorsätzlichen Straftat während der Dauer der vorzeitigen Entlassung werde der Beschluss zur Entlassung auf Bewährung rückgängig gemacht und die Strafminderung sei hinfällig. Im konkreten Fall bedeute dies, dass bei einer weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers vor dem (...) 2017 zusätzlich zur neuen Strafe die Reststrafe von (...) Jahren vollstreckt werde. 7.7 Das Schreiben von Amnesty International vom 6. Mai 2014 bestätigt im Wesentlichen die Aussage des türkischen Anwaltes. Zudem machte die Organisation darauf aufmerksam, dass hinsichtlich der Verurteilung im Jahr 1986 kein faires Verfahren gewährt worden sei. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht vom folgenden glaubhaften Sachverhalt aus: Der damals (...)-jährige Beschwerdeführer, ein Student ohne politische Ambitionen (A13 S. 8), wurde am (...) 1981 in Untersuchungshaft genommen (A13 S. 7); vorher sei er nie festgenommen worden (A13 S. 8). Während dieser Haft wurde er im Jahr 1985 - zur Zeit der Militärdiktatur in der Türkei - durch das Militärgericht in N._______ gemäss § 146 des damaligen türkischen Strafgesetzbuches zum Tode verurteilt (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil 1985/[...], A22). Diese Strafe wurde später vom militärischen Kassationshof, dem obersten Gericht, aufgrund guter Haftführung in eine lebenslange Haft umgewandelt (A13 S. 7 f.). Während der Haft wurde der Beschwerdeführer weitere Male verurteilt (A13 S. 8). Schliesslich wurde er im (...) 1991 zusammen mit (...) weiteren Häftlingen bedingt aus der Haft entlassen. Am (...) 1992 wurde er erneut zu (...) Monaten und (...) Tagen Gefängnis verurteilt, da er noch im Gefängnis an einer Protestaktion teilgenommen habe (Widerstand gegen Beamte, Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...], A22); am (...) 2000 wurde er diesbezüglich ins Gefängnis gebracht und am (...) 2000 entlassen (Ref. Urteil [...], A22). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers ist er zwischen August 1991 und dem Jahr 2000 nie festgenommen worden (A13 S. 9). Gemäss dem Urteil vom (...) 2012 ist der Beschwerdeführer aufgrund eines Streits vom (...) 2010 zu einer Geldbusse verurteilt worden (Bedrohung und Beleidigung, Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...], A42). Folgende Vorbringen erachtet das Gericht indessen als unglaubhaft: Ab dem Jahr 2000 - im Oktober desselben Jahres sass er bewiesenermassen in Haft (A22) - habe die politische Polizei begonnen, ihn in unregelmässigen Abständen zu behelligen. Man habe ihm einerseits gedroht, ihn früher oder später umzubringen oder dafür zu sorgen, dass seine Bewährung aufgehoben werde, und man habe ihn anderseits als Spitzel anheuern wollen (A13 S. 6 und 9 f.). Weshalb die Behörden erst neun Jahre nach seiner ersten und im Jahr seiner zweiten (diesmal kurzzeitigen) Haft scheinbar grundlos begonnen haben, ihn stundenweise mitzunehmen und ihn zu bedrohen, bleibt nicht durchschaubar. Entgegen dem Wortlaut des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführer werde beschuldigt, für die verbotene Linkspartei DHKP-C tätig zu sein (A22), bekräftigte der Beschwerdeführer selber, weder Mitglied einer verbotenen Organisation gewesen zu sein, noch illegale Aktivitäten für solche übernommen zu haben (A13 S. 6). Einzig habe er an legalen Aktionen von kulturellen, örtlichen Vereinen teilgenommen (A13 S. 7). Doch dies ist in den Augen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend, um die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich zu ziehen. Dass die politische Polizei ihn des Öfteren mitgenommen und behelligt habe, damit er diese mit Informationen beliefere (A13 S. 10), scheint daher - auch angesichts der zeitlichen Distanz zu seiner ersten Haft von 1981 bis 1991 - als substanzlos. Im Sommer 2012 sei in der Nähe seines Hauses ein (...) Raketenabwehrsystem aufgestellt worden, wogegen protestiert worden sei; dem Beschwerdeführer habe man vorgeworfen, die ganze Aktion organisiert zu haben (A13 S. 10 f.). Indes bleibt schleierhaft, weshalb der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben auf Bewährung auf freiem Fuss ist, anlässlich eines Protestes gegen ein Raketenabwehrsystem hätte Aufsehen erregen wollen. Am (...) 2013 sei mittels einer grossangelegten Operation gegen Menschenrechtsaktivisten (Rechtsanwälte und Gewerkschafter) vorgegangen worden. Dass gleichzeitig das Haus des Beschwerdeführers aus politischen Gründen durchsucht worden sei, erscheint nicht glaubhaft, zumal er weder Mitglied einer verbotenen Partei gewesen sei noch Rechtsanwalt oder Gewerkschafter ist. Nachdem er von seiner Ehefrau gewarnt worden sei, sei er untergetaucht, da die Gefahr der Aufhebung seiner Bewährung bestanden habe (A13 S. 11). Am gleichen Tag der angeblichen Razzia habe er den Beschluss gefasst, mittels eines Schleppers gleichentags auszureisen (A13 S. 4 und 11), was nur schon aus organisatorischer Sicht zweifelhaft erscheint. Wie all die angeblichen Behelligungen und Mitnahmen des Beschwerdeführers zwischen 2000 und 2012 mit dem Umstand, dass er in den Jahren 2007, 2008 oder 2010 nicht weniger als fünf Operationen wegen seiner (...)erkrankung über sich ergehen lassen musste, welche allesamt mit Spitalaufenthalten verbunden gewesen sein werden, sowie mit seiner bis ins Jahr 2012 andauernden (...)therapie (A13 S. 13 f.) zu korrelieren vermögen, bleibt im Übrigen ebenfalls im Dunkeln. Zusammengefasst ist der Grund für die angeblichen Behelligungen, mithin das Interesse der heutigen türkischen Regierung - die Behörden würden seine Bewährung aufheben wollen, weswegen er nun auch wegen Mordes gesucht werde (A13 S. 12) - nicht nachvollziehbar bzw. aus asylrechtlicher Sicht unglaubhaft. An diesen Erkenntnissen ändert auch nicht die Unsicherheit, ob das Urteil des (...) Strafgerichts in B._______ vom (...) 2012 nun ein Freispruch (A42) oder eine Verurteilung zu einer Geldbusse ist, wie vom Rechtsvertreter behauptet. 8.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Die Durchführung eines Strafverfahrens, bzw. die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts kann nur dann eine Verfolgung darstellen, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen eines Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu verfolgen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1), oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutsamer Weise erschwert wird. Eine solch relevante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinn) und wenn Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen würde als bei einem Straftäter mit einem anderen Hintergrund (sog. Malus im relativen Sinn; vgl. EMARK 1996 NR. 34 E. 3; EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g; Mario Vena, Parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren, in: ASYL 2/2007, S. 3 ff.; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 1999, S. 74; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 102; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 112 ff.). Eine von den zuständigen schweizerischen Behörden bewilligte Auslieferung ist im Asylverfahren zwar durch die Asylbehörden nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008 E-4286/2008 m.H.a. EMARK 1996 Nr. 34 E. 4a). Indes gilt es mit Bezug auf das im Herkunftsstaat angehobene Strafverfahren zu prüfen, ob und inwieweit dieses Verfahren eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen kann (vgl. Vena, a.a.O., S. 7 f.). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: 8.3.1 Der Beschwerdeführer wurde im (...) 1991 aus der Haft auf Bewährung entlassen. Gemäss den Informationen der schweizerischen Botschaft vom Februar 2014 ist die Bewährungsfrist bei Kapitalverbrechen, d.h. bei einer besonders schweren Straftat, nach einer bedingten Haftentlassung auf zehn Jahre festgesetzt - folglich scheint diese Frist im konkreten Fall bereits abgelaufen zu sein. Des Weiteren haben in der Zwischenzeit zwei Generalamnestien stattgefunden (A43). Der Rechtsvertreter entgegnete im Wesentlichen, die Bewährungsfrist habe weiterhin Bestand und im Falle einer Verurteilung vor dem (...) 2017 müsse der Beschwerdeführer die Reststrafe von (...) Jahren abbüssen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es indes unbedeutend, ob die Bewährungsfrist weiterhin aktuell ist. Mit dem rechtsstaatlichen Institut der Bewährung, bzw. der bedingten Strafe wird ein Zeitraum festgelegt, in dem ein Straftäter sich für das in ihn gesetzte Vertrauen rechtfertigen muss. Dass die Bewährungsauflagen eingehalten werden, liegt allein im Verhalten des Straftäters. Verstösst nun der Beschwerdeführer in irgendeiner Form gegen diese Auflagen, hat er dafür die Folgen zu tragen. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Entlassung im Jahr 1991 ein zweites Mal am (...) 2000 (aufgrund des Urteils vom [...] 1992 über [...] Monate und [...] Tage Haft, A22) inhaftiert. Mit dem Urteil vom (...) 2012 ist er gemäss den Angaben der Rechtsvertretung zu einer Geldbusse verurteilt worden. Geht man - wie die Rechtsvertretung - einerseits davon aus, dass diese Taten innerhalb der Bewährungsfrist von (...) Jahren begangen wurden, kann daraus gezogen werden, dass der türkische Staat dabei auf den Vollzug der Reststrafe verzichtet hat (weil es um mutmasslich geringfügige Delikte ging) oder dass es sich dabei nicht um vorsätzliche Straftaten handelte (vgl. dazu die Eingabe vom 5. Mai 2014). Anderseits könnte es auch sein, dass - zumal eine Bewährungsfrist von (...) Jahren als sehr hoch zu werten ist - diese Frist kürzer ist und damit bereits abgelaufen war und daher keine Beachtung mehr fand. Dessen ungeachtet ist und bleibt das Institut der bedingten Strafe ein legales Mittel, um einen Straftäter unter Auflagen vorzeitig entlassen zu können. Als staatliche Verfolgungshandlung entfaltet eine bedingte Strafe daher grundsätzlich keine Asylrelevanz. Für das vorliegende Asylverfahren ist demnach aus heutiger Sicht auch nicht relevant, ob die Strafverfahren - und Länge der Bewährungsfrist - aus der Zeit der Militärdiktatur jemals legitim waren, wie vom BFM festgestellt wurde. Es besteht zudem offensichtlich kein Kausalzusammenhang zwischen damaligen Verfahren und deren strafrechtlichen Konsequenzen mit heutigen Gegebenheiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer immer wieder in Strafverfahren verwickelt war bzw. gewesen sein soll, sind darin keine asylrelevanten staatlichen Behelligungen erkennbar. 8.3.2 Ferner tat der Rechtsvertreter kund, dass das aktuelle Strafverfahren hinsichtlich der Tötungsdelikte vom (...) 2012 dem Beschwerdeführer nicht nur untergeschoben werde, sondern dass im konkreten Fall auch eine unverhältnismässig hohe Strafe zu erwarten sei, zumal der Beschwerdeführer schwer erkrankt sei. Dass die türkischen Behörden ihm eine solche Tat unterschieben wollen, um ihn wegen seiner äusseren und inneren Merkmale - namentlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politischen Anschauungen (vgl. E. 8.2) - zu verfolgen, erscheint nach dem Gesagten als nicht plausibel (vgl. E. 8.1). Auch sind keine Gründe erkennbar, welche auf einen sog. Politmalus schliessen lassen (vgl. E. 8.2). 8.3.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Strafe keine öffentlichen Ämter ausüben darf (vgl. Urteil vom (...) 1985 [Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...]], A22), ist ferner nicht als eine unverhältnismässig hohe Strafe anzusehen (vgl. E. 8.2). Demzufolge ist dieses Vorbringen nicht asylrelevant. 8.3.4 An diesen Erwägungen ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts, da der Auszug aus dem "Nüfus Kayit Örne i" vom (...) 2013 einzig auf das Urteil des Militärgerichts N._______ aus dem Jahr 1985 (Ref. Verfahren [...]) verweist. Auch die Presseberichte über Anschläge linksradikaler Attentäter sind diesbezüglich unbeachtlich. 8.3.5 Besteht bei türkischen Asylsuchenden ein politisches Datenblatt, ist gemäss BVGE 2010/9 in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. Gemäss der Botschaftsantwort vom 11. Februar 2014 besteht zwar ein Datenblatt des Beschwerdeführers, indes enthält dieses keinen politischen Vermerk (anders im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2009 D-3444/2006). Inhaltlich verweise es, so das BFM, u.a. auf die Tötungsdelikte vom (...) 2012, aufgrund welcher er am (...) 2013 international zur Festnahme ausgeschrieben wurde. Daher werde dies als staatlich legitime Verfolgung gewertet. 8.3.5.1 Die Argumentation des Rechtsvertreters vom 22. April 2014, dass sich die schweizerische Botschaft in Ankara habe täuschen lassen und ein politisches Datenblatt bestehen müsse, überzeugt nicht. Der "Vordruck für Zehnfingerabdrücke und Personalbeschreibung" (Beilage des türkischen Auslieferungsbegehrens, A21) ist ein daktyloskopischer Identitätsnachweis des Beschwerdeführers, welcher am (...) 1987 aufgrund der ihm vorgeworfenen Mitgliedschaft in der illegalen Organisation Dev-Sol ausgestellt wurde. Der Annahme, aufgrund dieser Bemerkung aus dem Jahr 1987 müsse ein aktuelles Datenblatt mit einem politischen Vermerk bestehen, ist der zeitliche Kausalzusammenhang abzusprechen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den 1980er Jahren lange Zeit in Haft war, indes kann aus der Begründung für die damalige Abnahme der Fingerabdrücke keine aktuelle Existenz für ein politisches Datenblatt hergeleitet werden. Ferner wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass mit Urteil vom (...) 2012 (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...]) kein Freispruch, sondern eine Geldbusse ausgesprochen wurde und daher nicht als Indiz gelten könne, der Beschwerdeführer werde nicht asylrechtlich verfolgt. Der eingereichte Auszug des Urteils vom (...) 2012 ergibt tatsächlich, dass der Beschwerdeführer zu einer Geldbusse verurteilt wurde. Dies alleine stellt indes noch keine asylrechtliche Verfolgung dar. Ferner kann aus dem Umstand, dass das angebliche Opfer A._______ verurteilt worden sei, während der angebliche Täter straffrei ausgegangen sei, ebenfalls keine asylrechtliche Verfolgung hergeleitet werden, zumal sich keine Motive nach Art. 3 AsylG daraus ableiten lassen. Gemäss der Eingabe vom 22. April 2014 müsse ferner ein politisches Datenblatt bestehen, weil der Beschwerdeführer auch im Jahr 2000 wegen eines politischen Delikts (Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Rechtsvertreter verkennt, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) 1992 aufgrund eines Aufstandes im Gefängnis zu (...) Monaten und (...) Tagen Haft verurteilt wurde (Ref. Verfahren [...], Ref. Urteil [...]); indes wurde dieses Urteil erst durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers am (...) 2000 in H._______ vollzogen (A13 S. 8 f., A22). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt eine Fichierung in der Regel bestehen, wenn das Strafverfahren in der Folge eingestellt wird oder mit einem Freispruch geendet habe (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Damit ist indes lediglich gesagt, dass in der Regel ein Datenblatt angelegt wird, was aber nicht heissen will, dass immer ein politisches Datenblatt besteht und dieses nie aufgehoben werden kann, zumal der Beschwerdeführer seine Strafe im Oktober 2000 abgesessen hat. Folglich widerspricht diese Mutmassung nicht den Erkenntnissen der schweizerischen Botschaft, dass zwar ein Datenblatt, indes ohne politischen Vermerk, besteht. Die weitere Annahme, der Beschwerdeführer sei zusammen mit seinem Bruder I._______ im Jahr 1981 beschuldigt worden, Aktivitäten für die Dev-Sol entwickelt zu haben, weshalb ein politisches Datenblatt bestehen müsse, ist als substanzlos zu bezeichnen. Im eingereichten Urteil vom (...) 1981 ist unter den (...) Angeklagten weder der Name des Beschwerdeführers noch derjenige seines Bruders ersichtlich. Einzig hält das Urteil am Ende (S. 12) fest, dass die flüchtigen Beschuldigten - u.a. der Beschwerdeführer und sein Bruder - von der Akte dieser Straftat abgetrennt wurden und die Ermittlungen gegen diese Personen noch andauern; schliesslich wurde der Beschwerdeführer erst am (...) 1981 inhaftiert (vgl. E. 9.1). Auch die Behauptung, es müsse ein politisches Datenblatt des Beschwerdeführers existieren, weil sein Bruder im Jahr 1998 aufgrund der Mitgliedschaft der DHKP-C verurteilt worden sei, ist ohne Gehalt und ist als reine Vermutung zu qualifizieren. Ein Urteil konnte auch in den Akten des Bruders nicht ausfindig gemacht werden. Gegen I._______ ist gemäss eigenen Angaben am (...) 1998 ein Haftbefehl erlassen worden, bzw. sei er am (...) 1998 angeklagt worden. Die Verhandlungen fanden indes 1998/1999 in seiner Abwesenheit statt, da dieser schon längere Zeit untergetaucht war (N [...], A12 S. 8 f.). 8.3.5.2 Zusammengefasst ist von der Existenz eines Datenblattes auszugehen, indes ohne politischen Vermerk. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass aufgrund der früheren Strafen eine politische Fichierung existiert. Diese Überzeugung deckt sich auch mit dem Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer derzeit keine Verfahren wegen eines politischen Delikts hängig sind, sondern einzig Verfahren wegen gemeinrechtlicher Delikte (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Folglich ist im vorliegenden Fall nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen. An dieser Überzeugung vermögen auch die türkischen Presseberichte vom Herbst 2013 nichts zu ändern. 8.3.6 Weiter wurde geltend gemacht, dass für den Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr bestehe, weil sein Bruder I._______ ein Mitglied der DHKP-C gewesen sei und in der Schweiz Asyl erhalten habe, bzw. inzwischen über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfüge. 8.3.6.1 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, bzw. Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Gattiker, a.a.O., S. 72 f. und 77 f.; Kälin, a.a.O., S. 137 f. und S. 144 ff.). 8.3.6.2 Eine Durchsicht der Akten von I._______ (N [...]) ergab, dass dieser schon als Schüler für die Ideen linker Gruppierungen eintrat. 1979 wurde er kurzzeitig verhaftet und gefoltert. Nach dem Militärputsch im Jahr 1980 tauchte er unter und war für die Zeitschrift O._______ verantwortlich. Im Jahr 1989 wurde eine Tat der DHKP-C I._______ angelastet, worauf dieser den Kontakt zu dieser Gruppierung abbrach und nach H._______ zog. Im Jahr 1998 sei er erneut wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation angeklagt worden, was ihn zur Ausreise veranlasste. Am 7. November 2000 reichte er in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung vom 4. Januar 2001 gutgeheissen wurde. 8.3.6.3 Der Beschwerdeführer hat während seiner Anhörung nie erwähnt, dass er aufgrund der Beziehung seines Bruders zur DHKP-C oder aufgrund dessen Ausreise vor 14 Jahren behelligt worden sei. Als einzige Begründung der angeblichen Nachstellung der politischen Polizei gab er während der Anhörung vom 29. April 2013 stets an, man wolle die damalige bedingte Entlassung aus dem Jahr 1991 widerrufen, bzw. ihn wieder ins Gefängnis bringen (A13 S. 6, 9 f. und 12). Folglich ist keine Reflexverfolgung, mithin keine Begründung für eine diesbezügliche begründete Furcht vor künftiger Verfolgung erkennbar. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den Akten keine asylrelevante Verfolgung ersichtlich ist. Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Eingabe vom 25. Juni 2013 weiter geltend, dass in Aufhebung von Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung das BFM anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu gewähren. 9.2 Bei der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen ver-fassungsrechtlichen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 BV), der grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren gilt, in das der betreffende Gesuchsteller ein-bezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-tar VwVG, 2009, Art. 65 Rz. 4; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 60 f.). In Art. 65 VwVG sind die Voraussetzungen der Befreiung der Verfahrenskosten sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung geregelt. Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach dem VwVG richten, also auch vor dem BFM (vgl. EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a; EMARK 2001 Nr. 11 E. 4c). Generell setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege - welche die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung umfasst - zunächst die Bedürftigkeit der betreffenden Partei und die Nichtaussichtslosigkeit der hauptsächlichen Prozessbegehren voraus (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung bedingt ausserdem, dass sie zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 9.3 Mit Gesuch vom 8. Mai 2013 wurde für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung beantragt, was das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2013 ablehnte, da die Bedürftigkeit mangels Vorliegens einer Bestätigung der Fürsorgebehörde nicht belegt sei. Demgegenüber führte der Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer sich in Auslieferungshaft befinde und die Fürsorgebehörde folglich keine finanzielle Abhängigkeit bestätigen könne. Zudem habe das BJ im Auslieferungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt, womit die Bedürftigkeit nachgewiesen sei. Notwendig sei die anwaltliche Hilfe, da der schwer kranke Beschwerdeführer sich in Auslieferungshaft befinde und kein Wort Deutsch spreche. 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht lässt vorliegend offen, ob gesagt werden kann, dass mangels Bestätigung der Fürsorgebehörde die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht erfüllt ist, zumal die Argumentation des Rechtsvertreters nachvollziehbar ist. Vielmehr ist indes die Frage zu beantworten, ob das Kriterium, der Beschwerdeführer benötige zur Wahrung seiner Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGE 122 I 49 E. 2c; BGE 120 Ia 43 E. 2a), vorliegend erfüllt ist. In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2001 Nr. 11; EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c). Im Asylverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechts- und Sprachkenntnisse sind daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren erscheint es somit als nicht gerechtfertigt, die Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegeben zu erachten. Das Begehren, Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, ist demnach abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 13. September 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Anwalt in der Person von Herrn Rechtsanwalt P._______ bestellt. Gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind für amtlich bestellte Anwälte die Art. 8-11 VGKE anwendbar. Der Rechtsvertreter weist in seiner (zweiten) Kostennote vom 29. April 2014 einen Gesamtaufwand von Fr. 13'244.25 (inkl. Auslagen, MWSt und Honorar des Dolmetschers) auf, was als überhöht zu beachten ist, zumal Kosten andere Behörden betreffend sowie Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes nicht mit vorliegendem Prozessgegenstand in Zusammenhang stehen. Es ist demnach mit einem Aufwand von zwölf Stunden (à Fr. 250.-) für die Beschwerdeschrfit auszugehen. Die anwaltlichen Besuche des Beschwerdeführers mit einem Dolmetscher werden auf sechs Stunden (à Fr. 250.-) geschätzt. Für die weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht werden fünf Stunden Arbeitszeit festgehalten. Die Auslagen (Honorar des Dolmetschers, Kosten von Kopien, Porti und Telefonaten) werden voll und ganz gemäss der Kostennote übernommen, so dass das amtliche Honorar des Rechtsvertreters pauschal auf Fr. 7'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten ist.
12. Die Anfechtbarkeit des vorliegenden Urteils bestimmt sich nach Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG (vgl. Rechtsbelehrung auf der letzten Seite). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 7'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: