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E-132/2021

E-132/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 20. April 2017 lehnte das SEM die Asylgesuche des Ehemannes beziehungsweise des Vaters der Beschwerdeführerinnen und dessen Sohn F._______. vom 25. April 2016 ab, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. B. Am 28. Februar 2020 stimmte das SEM gestützt auf die Dublin-Verordnung einem Übernahmeersuchen der griechischen Behörden für die nachgereisten Beschwerdeführerinnen zu. Am 28. Juli 2020 erfolgte deren Überstellung von Griechenland in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. C. Die Beschwerdeführerinnen wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz und am 18. August 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Die Beschwerdeführerin A._______ machte im Wesentlichen geltend, aus G._______, (...) zu stammen. Nach ihrer Heirat sei sie im Jahr 2000 mit ihrem Ehemann H._______ ins Dorf I._______, (...), gezogen. Eines Abends habe der Vater ihres Ehemannes H._______ seine beiden Söhne zu sich nach Hause gerufen und ihnen mitgeteilt, dass ein Bekannter namens J._______ zwei Franzosen entführt habe. Die Regierung habe in der Folge die beiden Entführten jedoch retten können. Hiernach habe der Bekannte S fälschlicherweise geglaubt, dass ihr Schwiegervater und dessen beiden Söhne ihn verraten hätten. Der Schwiegervater sei in der Folge von S. erschossen worden. Aus Furcht, dass auch ihr Ehemann H._______ Opfer von S. werden könnte, seien sie dann nach Temran zurückgekehrt, wo H._______ drei Jahre als Chauffeur für die Regierung tätig gewesen sei. Eines Tages habe der Ehemann Ferien genommen und sei mit dem gemeinsamen Sohn weggegangen. Während seiner Abwesenheit sei sie von Angehörigen der Regierung aufgesucht worden, welche sie zur Herausgabe der von ihrem Ehemann angeblich entwendeten Waffen aufgefordert hätten. Ihr Ehemann habe ihr in der Folge telefonisch bestätigt, tatsächlich staatliche Waffen zum Weiterverkauf entwendet zu haben. Er habe ihr sodann eröffnet, dass er deshalb mit dem gemeinsamen Sohn F._______ in den Iran ausgereist sei. Ein Jahr nach der Ausreise ihres Ehemannes (Anfangs 2017) sei ihre älteste Tochter B._______ von einer Frau namens K._______ und deren ältestem Sohn L._______ entführt und mit dessen drogenabhängigem Bruder M._______ zwangsweise verheiratet worden. Diese «kriminelle Familie» arbeite mit einer Gruppe von Mördern und Dieben namens N._______ zusammen. Aus lauter Furcht vor dieser Gruppe habe ihr Bruder von einer Anzeige gegen M._______ abgesehen. Ein Jahr nach der Entführung ihrer Tochter B._______ habe M._______ dieser aber zumindest erlaubt, ihre Mutter (also die Beschwerdeführerin) zu besuchen. Der Ehemann ihrer Schwägerin habe B._______ nach Hause gebracht. Dies unter der Auflage von L._______, B._______ wieder zurückzubringen, ansonsten er umgebracht werde. Da sie ihre Familienmitglieder nicht unnötig habe in Gefahr bringen wollen, habe die Beschwerdeführerin es nicht gewagt mit ihren Töchtern die Flucht zu ergreifen. B._______ sei daher wieder zu M._______ zurückgekehrt. Im August 2018 sei der drogenabhängige M._______ wegen irgendwelchen Streitigkeiten von seinem eigenen Bruder L._______ erschossen worden. Einen Tag später habe die Polizei B._______ im Hause ihrer Mutter (also der Beschwerdeführerin) aufsuchen wollen. B._______ sei jedoch unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführerin sei daher mündlich von der Polizei mitgeteilt worden, dass ihre Tochter B._______ von L._______ der Tötung von M._______ bezichtigt worden sei. Die Polizei habe verlangt, dass B._______ als Zeugin in dieser Sache eine Aussage machen müsste. Widrigenfalls müsste man sie selber als Verdächtige einstufen und sie suchen. Drei Tage später habe der Schuldirektor per Schreiben an den Bruder der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass man nun auch ihre anderen Töchter habe entführen wollen. Es sei wiederum die «N._______ (...)» gewesen, die bereits zuvor versucht habe, ihre Tochter C._______ zu entführen. Ihre beiden anderen Töchter seien bedroht und dazu aufgefordert worden, dass ihr Vater vom Ausland aus ihnen Geld schicken solle. Im Weiteren habe die Gruppe gefordert, dass sich B._______ bei der Polizei stellen und die Tötung von M._______ gestehen solle. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin mit ihren drei Töchtern nach O._______ begeben, wo sich bereits ihr Bruder mit dessen Familie zusammen mit B._______ in einem Hotel aufgehalten hätten. Ihr Bruder habe mit dem Verkauf seines Autos die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter in den Iran finanziert. Nach Erhalt eines Visums sei die Ausreise im August 2018 erfolgt. Von dort seien sie über die Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangt, wo ihr Ehemann beziehungsweise Vater mit dem gemeinsamen Sohn F._______ seit April 2016 lebten. E. Die Beschwerdeführerin B._______ (Tochter der Beschwerdeführerin A._______) bestätigte anlässlich ihrer Anhörung vom 13. August 2020, entführt und mit dem drogenabhängigen M._______ zwangsverheiratet worden zu sein. Nach dem gewaltsamen Tod von M._______ habe sie überdies eine schriftliche Aufforderung erhalten, sich bei den Ermittlungsbehörden zu melden, um ihre Unschuld zu beweisen. Sie könne diese jedoch nicht beweisen, weil L._______ und M._______ sehr mächtig seien und sogar die Regierung machtlos sei. Aus Angst vor Racheakten an ihr und ihren Familienangehörigen habe sie daher auf eine Anzeige gegen L._______ verzichtet. L._______ habe mit ihrem Tod gedroht. F. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen mehrere Dokumente ein (Schreiben der unabhängigen Direktion der lokalen Verwaltung der Provinz (...) vom 4. August 2018 an das Sicherheitskommando und andere Untersuchungsorgane, Schreiben des Sicherheitskommandos der Porivinz (...) vom 6. August 2018 an den Verantwortlichen des Polizeipostens von P._______, Schreiben der Sekundarschule (...) P._______ vom 10. August 2018). G. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 (Eröffnung am 11. Dezember 2020) wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 28. Juli 2020 ab und ordnete die Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses) und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. I. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer Zweitrichterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachten Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrelevant.

E. 5.2 So weise die Darstellung der Fluchtgründe Ungereimtheiten und realitätsfremde Elemente auf. Beispielsweise sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Töchtern nicht die Gelegenheit zur Flucht ergriffen habe, als B._______ sie nach einem Jahr Gefangenschaft besucht habe. Ihr Erklärungsversuch, dass es für sie schwierig gewesen sei, etwas zu unternehmen, weil sie ihre Familienmitglieder nicht habe gefährden wollen (vgl. A42 F50), überzeuge nicht. Dies zumal sie bloss einige Monate später sie ja dennoch die Flucht ergriffen habe, obwohl sie genau gleich mit «Rachehandlungen» seitens L._______ gegen ihre Angehörigen hätte rechnen müssen. Ihr Erklärungsversuch überzeuge daher nicht. Auf Nachfrage, welche Überlegungen sich die Beschwerdeführerin gemacht habe, um ihre Tochter B._______ zurückzubekommen, habe diese bloss pauschal erklärt, sie habe nichts unternehmen können. Sie habe sich aber gewünscht, dass B._______ ein gutes Leben mit (dem drogenabhängigen) M._______ führe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin eingehend Gedanken zur Rettung ihrer Tochter gemacht hätte. Ihre pauschalen Angaben liessen keinerlei persönliche Betroffenheit erkennen (vgl. A42 F69). Nicht verständlich sei ihr geltend gemachtes Verhalten gegenüber den afghanischen Behörden, die angeblich nach der Tötung von M._______ nach B._______ gesucht hätten. Es könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin aus Angst um ihre Tochter und ihre Brüder die Behörden weder über die Entführung von B._______ noch über den wahren Täter L._______ in Kenntnis gesetzt habe (vgl. A42 F65). Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Vorbringen zu belegen. Zum einen seien solche Dokumenten erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich. Zum anderen handle es sich bei den vorliegenden Dokumenten des Sicherheitskommandos und der lokalen Verwaltung der Provinz (...) um amtsinterne Schreiben und es sei nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin überhaupt in den Besitz originaler behördeninterner Dokumente hätte kommen können. Die Herkunft dieser Dokumente sei somit sehr fraglich.

E. 5.3 Bei der geltend gemachten Entführung von B._______ und deren Zwangsverheiratung mit M._______ und der damit verbundenen Gefangenschaft handle es sich ohnehin um nicht asylrechtlich relevante Behelligungen durch Dritte. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure könne grundsätzlich flüchtlingsrelevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich sei, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie sei nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens sei, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zwar stehe nicht allen afghanischen Bürgern und Bürgerinnen eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung, die eine effektive Strafverfolgung ermögliche. Vorliegend bestünden jedoch keine konkreten Hinweise darauf, dass die afghanischen Behörden ihrer Schutzplicht bei entsprechenden Hinweisen nicht nachgekommen wären. Ausser den geltend gemachten Drohungen seitens L._______ und M._______ und der angeblichen Machtlosigkeit der Behörden habe die Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte genannt, weshalb sie die Behörden nicht um Schutz ersucht habe. Es seien somit keine objektiven Gründe vorhanden, aufgrund derer es der Beschwerdeführerin verwehrt gewesen wäre, sich an die afghanischen Behörden zu wenden, die Entführung ihrer Tochter B._______ anzuzeigen und staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die zuständigen Behörden bei entsprechenden Hinweisen ohnehin einfach untätig geblieben wären. Im Weiteren sei den Angaben der Beschwerdeführerin B._______ nicht zu entnehmen, dass sie aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv, namentlich aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe entführt und zwangsverheiratet worden sei.

E. 5.4 Beim Vorgehen der Behörden, nach der Tötung des drogenabhängigen M._______, sodann B._______ aufzusuchen, handle es sich um eine legitime Massnahme der afghanischen Behörden, um den Mord an M._______ aufzuklären. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse der Sicherheitsbehörden an B._______ zu erkennen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden einer allfälligen Zeugenaussage von B._______ pauschal keinen Glauben schenken würden und der wahre Täter straflos ausginge. Vor dem Hintergrund, dass M._______ inzwischen von seinem Bruder Q._______ umgebracht worden sei, seien zudem keine weiteren Verfolgungshandlungen, wenn überhaupt jemals erfolgt, seitens M._______ zu erwarten.

E. 5.5 Auch bei den weiteren Vorbringen (versuchte Entführung der Töchter in der Schule und Aufforderung, dass ihr im Ausland weilender Vater Geldzahlungen an die N._______ zu leisten habe) handle es sich um Übergriffe krimineller Dritte, welche keine asylrechtlich motivierte Verfolgungsmotivation aufwiesen.

E. 5.6 Schliesslich seien die Nachforschungen der afghanischen Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit den (angeblich vom Ehemann der Beschwerdeführerin) entwendeten Waffen weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht kausal zur Ausreise der Beschwerdeführerinnen.

E. 6 In der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin A._______ im Wesentlichen geltend gemacht, der Vorwurf des SEM, dass sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Gelegenheit zur Flucht nicht früher ergriffen habe, sei im afghanischen Kontext nicht gerechtfertigt. Es gebe in ihrem Heimatstaat zahlreiche Zwangsehen und man riskiere deshalb oft nicht den «Familienzusammenhalt». Auch widerspreche sie der Feststellung des SEM, wonach sie ihre Angst um die Tochter B._______ und die Überlegungen zu deren Befreiung nur vage geschildert habe. Sie könne sich einfach nicht besser ausdrücken, gerade weil sie sich in einer derart verzweifelten Situation befunden habe. Entgegen der Auffassung des SEM habe sie im afghanischen Kontext als alleinstehende Frau keine Möglichkeit, den Schutz der Behörden einzufordern. Es sei ihr nicht zuzumuten, die «frauendiskriminierenden Strukturen» in Anspruch zu nehmen. Die Tatsache, dass das SEM davon ausgehe, dass ihre Tochter B._______ ein faires Verfahren erhalten könnte, zeuge von der vorinstanzlichen Unkenntnis der real existierenden afghanischen Begebenheiten. Die Bande, die ihre Tochter entführt habe, sei mit den Taliban verbunden und die staatlichen Strukturen seien als kümmerlich zu bezeichnen. L._______ habe B._______ der Ermordung seines Bruders M._______ beschuldigt und müsse zumindest gegen aussen hin diese Tat rächen. Es bestehe demnach die Gefahr des Ehrenmordes und damit ein asylrelevanter Fluchtgrund. Das SEM habe in seiner Entscheidung falsche Argumente verwendet und deshalb den Entscheid nicht richtig begründet. Daher ersuche sie um Rückweisung der Sache zwecks korrekter Begründung und Würdigung.

E. 7.1 Vorgängig ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Rüge, wonach das SEM «falsche Argumente» verwendet und seinen Entscheid «nicht richtig» begründet habe, keinen Rückweisungsgrund darstellen kann. Aus der blossen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Argumentation des SEM als «unrichtig» erachtet, ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf eine Verletzung der Begründungspflicht. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.

E. 7.2 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass das SEM die geltend gemachte Entführung der Tochter B._______ und deren Zwangsverheiratung mit M._______ zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet hat. Auch in Berücksichtigung der in der Beschwerde genannten afghanischen Verhältnisse erscheint das geschilderte Verhalten der Beschwerdeführerin als offenkundig realitätsfremd. So vermochte die Beschwerdeführerin nicht plausibel zu erklären, warum sie die offene Gelegenheit zur gemeinsamen Flucht, nachdem ihre entführte Tochter nach Monaten des erzwungenen Zusammenlebens mit M._______ wieder nach Hause gekommen war, nicht ergriffen hat. Dies zumal bei einer Rückkehr eine Fortsetzung der angeblich von massiver Gewalt geprägten Gefangenschaft drohte. Die Erklärung, wonach sie mit blosser Rücksicht auf ihre teils bedrohten Familienmitglieder die Flucht nicht habe ergreifen können, vermag nicht zu überzeugen. So bestand das Risiko einer Gefährdung ihrer Familienmitglieder unverändert auch im Zeitpunkt ihrer bloss wenige Monate späteren Ausreise. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage, welche Überlegungen sie sich gemacht habe, um ihre Tochter B._______ zurückzubekommen, lediglich ausweichend erklärte, sie habe ohnehin nichts unternehmen können, sich jedoch zumindest gewünscht, dass B._______ ein gutes Leben mit dem drogenabhängen M._______ führe (vgl. A42 F69); dies obwohl keinerlei Grund für eine solche Annahme, ja Hoffnung bestand. Vielmehr musste die Beschwerdeführerin von einer schweren Zeit für ihre Tochter ausgehen, zumal sie anlässlich der Anhörung stets betonte, dass es sich bei L._______ und M._______ um Schwerkriminelle, Mörder und Diebe, handle. Angesichts einer solchen Gefährdungslage für ihre eigene Tochter wiegt der Eindruck der fehlenden Betroffenheit schwer. Dieser Eindruck wird dadurch noch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin es offenbar unterliess, sich mit ihren Familienmitgliedern (und auch mit ihrem telefonisch erreichbaren Ehemann) über die Möglichkeit einer Flucht auszutauschen, zumal die Rückkehr ihrer Tochter angekündigt worden war. Die allgemein gehaltene Erklärung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach es in ihrem Heimatstaat zahlreiche Zwangsehen gebe und man deshalb oft nicht den «Familienzusammenhalt riskiere», vermag klar nicht zu überzeugen. Dies gilt ebenso für die pauschalen Erklärungsversuche, die Beschwerdeführer vermöge sich nunmehr nicht genauer zu artikulieren. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen werden weiter durch die Angaben und Umstände der Ausreise bestärkt. So führte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung unmissverständlich aus, dass sie eigentlich aus rein medizinischen Gründen aus Afghanistan habe ausreisen wollen. Sie habe sich hierfür auch schon einen Reisepass besorgt habe, damit sie sich angemessen im Ausland medizinisch behandeln lassen könne (vgl. A42 F 22). Vor dem Hintergrund, dass die eigene Tochter der Beschwerdeführerin angeblich durch Kriminelle verschleppt und gegen deren Willen festgehalten und malträtiert worden sein soll, erscheint sehr wenig lebensnah, dass die sich angeblich in grosser Sorge um das Wohlergehen ihrer Tochter befindende Beschwerdeführerin ausgerechnet zu jenem Zeitpunkt Überlegungen zu ihrer eigenen medizinischen Behandlungen im Ausland macht und konkrete Vorkehrungen trifft (vgl. Ausstellungsdatum Reisepass: 4. März 2018), um alsbald aus rein medizinischen Gründen das Land verlassen zu können. Aus den aufgezeigten Gründen ist die vorinstanzliche Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit zu bestätigen. Bei dieser Sachlage bedarf die weitere Frage der Asylrelevanz dieser Vorbringen, welche das SEM in der angefochtenen Verfügung verneint hat, keiner abschliessender Beurteilung.

E. 7.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Entführung der Tochter B._______ und deren Zwangsverheiratung mit M._______ sind auch die daraus abgeleiteten - mit den Behauptungen der angeblichen Entführung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden weiteren - Vorbringen, aufgrund von Streitigkeiten, bei welchen auch B._______ beteiligt gewesen sei, sei M._______ von dessen Bruder L._______ umgebracht worden, zu bezweifeln. Auch das weitere Vorbringen, L._______ habe B._______ in der Folge bei der Polizei als Täterin bezichtigt, worauf gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, ist damit als nicht glaubhaft zu erachten. An dieser Einschätzung vermögen die im Original eingereichten Dokumente (Schreiben der unabhängigen Direktion der lokalen Verwaltung der Provinz (...) vom 4. August 2018 an das Sicherheitskommando und andere Untersuchungsorgane, Schreiben des Sicherheitskommandos der Porivinz (...) vom 6. August 2018 an den Verantwortlichen des Polizeipostens von P._______) nichts zu ändern. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und insbesondere aufgrund der fraglichen Herkunft sowie der leichten Fälschbarkeit ist deren Beweiskraft als gering einzustufen. Zusätzlich ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, wie die Beschwerdeführerin nachträglich in den Besitz originaler amtsinterner Dokumente hätte gelangen können. Dies zumal sie nach eigenen Angaben nach ihrer übereilten Ausreise weder nach Afghanistan zurückgekehrt ist, noch weitere Informationen über den weiteren Verlauf der Strafuntersuchungen gehabt haben will (vgl. A43 F37 und F46ff). Genau dieses offensichtlich fehlende Interesse am weiteren Verlauf des Untersuchungs- beziehungsweise Strafverfahrens erscheint überdies auch überaus lebensfremd und zeugt nicht von einer realen Gefahr für die Beschwerdeführerin. Es ist davon auszugehen, dass eine Person, die unschuldig in einen Mordprozess verwickelt ist und deshalb fliehen musste, sicherlich erfahren will, ob gegen sie schlussendlich Anklage erhoben wurde. Entsprechendes trifft vorliegend gerade nicht zu. Auch als sich die Mutter mit Verwandten im Heimatstaat telefonisch austauschte, stellte die Beschwerdeführerin offensichtlich hierzu keinerlei Fragen und das angebliche Verfahren interessiert sie nicht. Dies ist nicht nachvollziehbar. Durch dieses unerklärlich passive Verhalten wird die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit weiter bestärkt.

E. 7.4 Aus diesen Gründen sind die genannten Vorbringen als nicht glaubhaft zu erachten. Jedoch selbst bei Wahrunterstellung des gewaltsamen Todes von M._______ ist - wie nachfolgend der Vollständigkeit halber auch noch aufgezeigt wird - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin B._______ daraus asylrechtlich relevante Nachteile erwachsen wären. Hierzu Folgendes: Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann die Durchführung eines Strafverfahrens beziehungsweise die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts nur dann eine Verfolgung darstellen, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie wegen eines Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu verfolgen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1), oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutsamer Weise erschwert wird. Eine solch relevante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinn) und wenn Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen würde als bei einem Straftäter mit einem anderen Hintergrund (sog. Malus im relativen Sinn; vgl. Urteil des BVGer E-3633/2013 vom 4. Juni 2014 E. 8.2). Das Vorliegen eines solchen Politmalus ist in casu zu verneinen. Als erstes ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin B._______ angeblich von der Privatperson L._______ bei der Polizei der Ermordung von M._______ bezichtigt worden sein soll. Es ist also nicht der heimatliche Staat, der gegen die Betroffene aktiv geworden ist. Es sei also gerade nicht aktiv von staatlicher Seite und zusätzlich auch nicht wegen eines Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ein Verfahren eröffnet worden. Im Weiteren ergeben sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorgehen der Ermittlungsbehörden keine konkreten Anhaltspunkte auf ein nicht rechtsstaatliches Handeln. Sie gab an, einen Tag nach dem gewaltsamen Tod von M._______ habe die Polizei B._______ im Hause der Beschwerdeführerin (also der Mutter) aufsuchen wollen. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass B._______ von L._______ der Tötung von M._______ bezichtigt worden sei. Die Polizei habe bloss verlangt, dass B._______ in dieser Sache als Zeugin aussage; widrigenfalls könnte man sie auch als Verdächtige einstufen und suchen. Aus in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln (Schreiben der unabhängigen Direktion der lokalen Verwaltung der Provinz (...) vom 4. August 2018, Schreiben des Sicherheitskommandos der Provinz (...) vom 6. August 2018) geht auch bloss eine behördliche Anweisung hervor, B._______ festzuhalten und zu der vorgenannten Sache zu befragen. Bei dieser Ausgangslage ist auch nicht erkennbar, weshalb die Behörden einer allfälligen Aussage von B._______ «ohnehin» keinen Glauben schenken und der wahre Täter, nämlich M._______, straflos ausginge. Die blossen Behauptungen in der Beschwerde, wonach die Bande, die ihre Tochter entführt haben soll, wohl irgendwie mit den Taliban verbunden sein könnten und die heimatlichen staatlichen Strukturen als kümmerlich zu bezeichnen seien, vermag die aufgezeigte Ausgangslage nicht zu ändern. Auch die erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Behauptung, wonach L._______ aufgrund der falschen Beschuldigung von B._______ «zumindest gegen aussen hin» diese Tat rächen müsse, womit die Gefahr des Ehrenmordes und damit ein asylrelevanter Fluchtgrund vorliege, ist als rein spekulativ zu werten und bedarf keiner näherer Prüfung.

E. 7.5 Im Weiteren sind auch die geltend gemachten Drohungen von L._______, B._______ zu töten, wo immer er sie sehen werde (vgl. A43 F43), als unglaubhaft zu erachten. Hätte er solche Absicht gehabt, so hätte er dies problemlos bereits im unmittelbaren Nachgang der Tat an M._______ umsetzten können. Ferner erwiese sich ein Übergriff auf Leib und Leben der Betroffenen als nur wenig logisch. Angeblich habe L._______ versucht, B._______ als die eigentliche Mörderin seines Bruders M._______ darzustellen. Mit einem Übergriff gegen Leib und Leben der Betroffenen würde er somit dieses Vorhaben gleich selber vereitelt und sich hierdurch selber (noch weiter) in den Fokus der Ermittlungen rücken. Daher ist nicht einsehbar, warum L._______ als bereits möglicher Tatverdächtiger das Risiko, die Aufmerksamkeit der Polizeibehörden noch stärker auf sich zu ziehen, eingehen sollte. Auch bei den weiteren Vorbringen (versuchte Entführung der Töchter in der Schule und Aufforderung, dass ihr im Ausland weilender Vater Geldzahlungen an die N._______ zu leisten habe) handelt es sich um nicht näher belegte, wenig substantiierte Behauptungen, welche bereits vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der vorangehenden, damit verbundenen Vorbringen klar zu bezweifeln sind. An dieser Einschätzung vermag das eingereichte Schreiben der Sekundarschule (...) P._______ vom 10. August 2018 (mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, ihre Töchter nicht mehr zur Schule zu schicken, da Maskierte versucht hätten, diese in der Schule zu entführen) nichts zu ändern. Zum einen erscheint das Vorgehen der Schule, aufgrund des angeblichen Entführungsversuches, die Kinder der Schule zu verweisen, nicht realitätsnah. Zum anderen ist die Beweiskraft des genannten Schreibens nicht nur aufgrund seines fraglichen Inhalts, sondern auch aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, als gering einzustufen. Auch die geltend gemachten Probleme des Vaters/Ehemannes sind für das vorliegende Verfahren ohne Belang, standen diese doch offenkundig in keinem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerinnen.

E. 7.6 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Folgerichtig bleiben ihnen die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung der entsprechenden Gesuche durch die Vorinstanz sind zu bestätigen.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen als unzumutbar, weshalb sie deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt hat. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen.

E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-132/2021 Urteil vom 27. April 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Töchter B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 20. April 2017 lehnte das SEM die Asylgesuche des Ehemannes beziehungsweise des Vaters der Beschwerdeführerinnen und dessen Sohn F._______. vom 25. April 2016 ab, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. B. Am 28. Februar 2020 stimmte das SEM gestützt auf die Dublin-Verordnung einem Übernahmeersuchen der griechischen Behörden für die nachgereisten Beschwerdeführerinnen zu. Am 28. Juli 2020 erfolgte deren Überstellung von Griechenland in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. C. Die Beschwerdeführerinnen wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz und am 18. August 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Die Beschwerdeführerin A._______ machte im Wesentlichen geltend, aus G._______, (...) zu stammen. Nach ihrer Heirat sei sie im Jahr 2000 mit ihrem Ehemann H._______ ins Dorf I._______, (...), gezogen. Eines Abends habe der Vater ihres Ehemannes H._______ seine beiden Söhne zu sich nach Hause gerufen und ihnen mitgeteilt, dass ein Bekannter namens J._______ zwei Franzosen entführt habe. Die Regierung habe in der Folge die beiden Entführten jedoch retten können. Hiernach habe der Bekannte S fälschlicherweise geglaubt, dass ihr Schwiegervater und dessen beiden Söhne ihn verraten hätten. Der Schwiegervater sei in der Folge von S. erschossen worden. Aus Furcht, dass auch ihr Ehemann H._______ Opfer von S. werden könnte, seien sie dann nach Temran zurückgekehrt, wo H._______ drei Jahre als Chauffeur für die Regierung tätig gewesen sei. Eines Tages habe der Ehemann Ferien genommen und sei mit dem gemeinsamen Sohn weggegangen. Während seiner Abwesenheit sei sie von Angehörigen der Regierung aufgesucht worden, welche sie zur Herausgabe der von ihrem Ehemann angeblich entwendeten Waffen aufgefordert hätten. Ihr Ehemann habe ihr in der Folge telefonisch bestätigt, tatsächlich staatliche Waffen zum Weiterverkauf entwendet zu haben. Er habe ihr sodann eröffnet, dass er deshalb mit dem gemeinsamen Sohn F._______ in den Iran ausgereist sei. Ein Jahr nach der Ausreise ihres Ehemannes (Anfangs 2017) sei ihre älteste Tochter B._______ von einer Frau namens K._______ und deren ältestem Sohn L._______ entführt und mit dessen drogenabhängigem Bruder M._______ zwangsweise verheiratet worden. Diese «kriminelle Familie» arbeite mit einer Gruppe von Mördern und Dieben namens N._______ zusammen. Aus lauter Furcht vor dieser Gruppe habe ihr Bruder von einer Anzeige gegen M._______ abgesehen. Ein Jahr nach der Entführung ihrer Tochter B._______ habe M._______ dieser aber zumindest erlaubt, ihre Mutter (also die Beschwerdeführerin) zu besuchen. Der Ehemann ihrer Schwägerin habe B._______ nach Hause gebracht. Dies unter der Auflage von L._______, B._______ wieder zurückzubringen, ansonsten er umgebracht werde. Da sie ihre Familienmitglieder nicht unnötig habe in Gefahr bringen wollen, habe die Beschwerdeführerin es nicht gewagt mit ihren Töchtern die Flucht zu ergreifen. B._______ sei daher wieder zu M._______ zurückgekehrt. Im August 2018 sei der drogenabhängige M._______ wegen irgendwelchen Streitigkeiten von seinem eigenen Bruder L._______ erschossen worden. Einen Tag später habe die Polizei B._______ im Hause ihrer Mutter (also der Beschwerdeführerin) aufsuchen wollen. B._______ sei jedoch unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführerin sei daher mündlich von der Polizei mitgeteilt worden, dass ihre Tochter B._______ von L._______ der Tötung von M._______ bezichtigt worden sei. Die Polizei habe verlangt, dass B._______ als Zeugin in dieser Sache eine Aussage machen müsste. Widrigenfalls müsste man sie selber als Verdächtige einstufen und sie suchen. Drei Tage später habe der Schuldirektor per Schreiben an den Bruder der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass man nun auch ihre anderen Töchter habe entführen wollen. Es sei wiederum die «N._______ (...)» gewesen, die bereits zuvor versucht habe, ihre Tochter C._______ zu entführen. Ihre beiden anderen Töchter seien bedroht und dazu aufgefordert worden, dass ihr Vater vom Ausland aus ihnen Geld schicken solle. Im Weiteren habe die Gruppe gefordert, dass sich B._______ bei der Polizei stellen und die Tötung von M._______ gestehen solle. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin mit ihren drei Töchtern nach O._______ begeben, wo sich bereits ihr Bruder mit dessen Familie zusammen mit B._______ in einem Hotel aufgehalten hätten. Ihr Bruder habe mit dem Verkauf seines Autos die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter in den Iran finanziert. Nach Erhalt eines Visums sei die Ausreise im August 2018 erfolgt. Von dort seien sie über die Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangt, wo ihr Ehemann beziehungsweise Vater mit dem gemeinsamen Sohn F._______ seit April 2016 lebten. E. Die Beschwerdeführerin B._______ (Tochter der Beschwerdeführerin A._______) bestätigte anlässlich ihrer Anhörung vom 13. August 2020, entführt und mit dem drogenabhängigen M._______ zwangsverheiratet worden zu sein. Nach dem gewaltsamen Tod von M._______ habe sie überdies eine schriftliche Aufforderung erhalten, sich bei den Ermittlungsbehörden zu melden, um ihre Unschuld zu beweisen. Sie könne diese jedoch nicht beweisen, weil L._______ und M._______ sehr mächtig seien und sogar die Regierung machtlos sei. Aus Angst vor Racheakten an ihr und ihren Familienangehörigen habe sie daher auf eine Anzeige gegen L._______ verzichtet. L._______ habe mit ihrem Tod gedroht. F. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen mehrere Dokumente ein (Schreiben der unabhängigen Direktion der lokalen Verwaltung der Provinz (...) vom 4. August 2018 an das Sicherheitskommando und andere Untersuchungsorgane, Schreiben des Sicherheitskommandos der Porivinz (...) vom 6. August 2018 an den Verantwortlichen des Polizeipostens von P._______, Schreiben der Sekundarschule (...) P._______ vom 10. August 2018). G. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 (Eröffnung am 11. Dezember 2020) wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 28. Juli 2020 ab und ordnete die Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses) und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. I. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer Zweitrichterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachten Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrelevant. 5.2 So weise die Darstellung der Fluchtgründe Ungereimtheiten und realitätsfremde Elemente auf. Beispielsweise sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Töchtern nicht die Gelegenheit zur Flucht ergriffen habe, als B._______ sie nach einem Jahr Gefangenschaft besucht habe. Ihr Erklärungsversuch, dass es für sie schwierig gewesen sei, etwas zu unternehmen, weil sie ihre Familienmitglieder nicht habe gefährden wollen (vgl. A42 F50), überzeuge nicht. Dies zumal sie bloss einige Monate später sie ja dennoch die Flucht ergriffen habe, obwohl sie genau gleich mit «Rachehandlungen» seitens L._______ gegen ihre Angehörigen hätte rechnen müssen. Ihr Erklärungsversuch überzeuge daher nicht. Auf Nachfrage, welche Überlegungen sich die Beschwerdeführerin gemacht habe, um ihre Tochter B._______ zurückzubekommen, habe diese bloss pauschal erklärt, sie habe nichts unternehmen können. Sie habe sich aber gewünscht, dass B._______ ein gutes Leben mit (dem drogenabhängigen) M._______ führe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin eingehend Gedanken zur Rettung ihrer Tochter gemacht hätte. Ihre pauschalen Angaben liessen keinerlei persönliche Betroffenheit erkennen (vgl. A42 F69). Nicht verständlich sei ihr geltend gemachtes Verhalten gegenüber den afghanischen Behörden, die angeblich nach der Tötung von M._______ nach B._______ gesucht hätten. Es könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin aus Angst um ihre Tochter und ihre Brüder die Behörden weder über die Entführung von B._______ noch über den wahren Täter L._______ in Kenntnis gesetzt habe (vgl. A42 F65). Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Vorbringen zu belegen. Zum einen seien solche Dokumenten erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich. Zum anderen handle es sich bei den vorliegenden Dokumenten des Sicherheitskommandos und der lokalen Verwaltung der Provinz (...) um amtsinterne Schreiben und es sei nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin überhaupt in den Besitz originaler behördeninterner Dokumente hätte kommen können. Die Herkunft dieser Dokumente sei somit sehr fraglich. 5.3 Bei der geltend gemachten Entführung von B._______ und deren Zwangsverheiratung mit M._______ und der damit verbundenen Gefangenschaft handle es sich ohnehin um nicht asylrechtlich relevante Behelligungen durch Dritte. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure könne grundsätzlich flüchtlingsrelevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich sei, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie sei nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens sei, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zwar stehe nicht allen afghanischen Bürgern und Bürgerinnen eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung, die eine effektive Strafverfolgung ermögliche. Vorliegend bestünden jedoch keine konkreten Hinweise darauf, dass die afghanischen Behörden ihrer Schutzplicht bei entsprechenden Hinweisen nicht nachgekommen wären. Ausser den geltend gemachten Drohungen seitens L._______ und M._______ und der angeblichen Machtlosigkeit der Behörden habe die Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte genannt, weshalb sie die Behörden nicht um Schutz ersucht habe. Es seien somit keine objektiven Gründe vorhanden, aufgrund derer es der Beschwerdeführerin verwehrt gewesen wäre, sich an die afghanischen Behörden zu wenden, die Entführung ihrer Tochter B._______ anzuzeigen und staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die zuständigen Behörden bei entsprechenden Hinweisen ohnehin einfach untätig geblieben wären. Im Weiteren sei den Angaben der Beschwerdeführerin B._______ nicht zu entnehmen, dass sie aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv, namentlich aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe entführt und zwangsverheiratet worden sei. 5.4 Beim Vorgehen der Behörden, nach der Tötung des drogenabhängigen M._______, sodann B._______ aufzusuchen, handle es sich um eine legitime Massnahme der afghanischen Behörden, um den Mord an M._______ aufzuklären. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse der Sicherheitsbehörden an B._______ zu erkennen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden einer allfälligen Zeugenaussage von B._______ pauschal keinen Glauben schenken würden und der wahre Täter straflos ausginge. Vor dem Hintergrund, dass M._______ inzwischen von seinem Bruder Q._______ umgebracht worden sei, seien zudem keine weiteren Verfolgungshandlungen, wenn überhaupt jemals erfolgt, seitens M._______ zu erwarten. 5.5 Auch bei den weiteren Vorbringen (versuchte Entführung der Töchter in der Schule und Aufforderung, dass ihr im Ausland weilender Vater Geldzahlungen an die N._______ zu leisten habe) handle es sich um Übergriffe krimineller Dritte, welche keine asylrechtlich motivierte Verfolgungsmotivation aufwiesen. 5.6 Schliesslich seien die Nachforschungen der afghanischen Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit den (angeblich vom Ehemann der Beschwerdeführerin) entwendeten Waffen weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht kausal zur Ausreise der Beschwerdeführerinnen. 6. In der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin A._______ im Wesentlichen geltend gemacht, der Vorwurf des SEM, dass sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Gelegenheit zur Flucht nicht früher ergriffen habe, sei im afghanischen Kontext nicht gerechtfertigt. Es gebe in ihrem Heimatstaat zahlreiche Zwangsehen und man riskiere deshalb oft nicht den «Familienzusammenhalt». Auch widerspreche sie der Feststellung des SEM, wonach sie ihre Angst um die Tochter B._______ und die Überlegungen zu deren Befreiung nur vage geschildert habe. Sie könne sich einfach nicht besser ausdrücken, gerade weil sie sich in einer derart verzweifelten Situation befunden habe. Entgegen der Auffassung des SEM habe sie im afghanischen Kontext als alleinstehende Frau keine Möglichkeit, den Schutz der Behörden einzufordern. Es sei ihr nicht zuzumuten, die «frauendiskriminierenden Strukturen» in Anspruch zu nehmen. Die Tatsache, dass das SEM davon ausgehe, dass ihre Tochter B._______ ein faires Verfahren erhalten könnte, zeuge von der vorinstanzlichen Unkenntnis der real existierenden afghanischen Begebenheiten. Die Bande, die ihre Tochter entführt habe, sei mit den Taliban verbunden und die staatlichen Strukturen seien als kümmerlich zu bezeichnen. L._______ habe B._______ der Ermordung seines Bruders M._______ beschuldigt und müsse zumindest gegen aussen hin diese Tat rächen. Es bestehe demnach die Gefahr des Ehrenmordes und damit ein asylrelevanter Fluchtgrund. Das SEM habe in seiner Entscheidung falsche Argumente verwendet und deshalb den Entscheid nicht richtig begründet. Daher ersuche sie um Rückweisung der Sache zwecks korrekter Begründung und Würdigung. 7. 7.1 Vorgängig ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Rüge, wonach das SEM «falsche Argumente» verwendet und seinen Entscheid «nicht richtig» begründet habe, keinen Rückweisungsgrund darstellen kann. Aus der blossen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Argumentation des SEM als «unrichtig» erachtet, ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf eine Verletzung der Begründungspflicht. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. 7.2 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass das SEM die geltend gemachte Entführung der Tochter B._______ und deren Zwangsverheiratung mit M._______ zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet hat. Auch in Berücksichtigung der in der Beschwerde genannten afghanischen Verhältnisse erscheint das geschilderte Verhalten der Beschwerdeführerin als offenkundig realitätsfremd. So vermochte die Beschwerdeführerin nicht plausibel zu erklären, warum sie die offene Gelegenheit zur gemeinsamen Flucht, nachdem ihre entführte Tochter nach Monaten des erzwungenen Zusammenlebens mit M._______ wieder nach Hause gekommen war, nicht ergriffen hat. Dies zumal bei einer Rückkehr eine Fortsetzung der angeblich von massiver Gewalt geprägten Gefangenschaft drohte. Die Erklärung, wonach sie mit blosser Rücksicht auf ihre teils bedrohten Familienmitglieder die Flucht nicht habe ergreifen können, vermag nicht zu überzeugen. So bestand das Risiko einer Gefährdung ihrer Familienmitglieder unverändert auch im Zeitpunkt ihrer bloss wenige Monate späteren Ausreise. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage, welche Überlegungen sie sich gemacht habe, um ihre Tochter B._______ zurückzubekommen, lediglich ausweichend erklärte, sie habe ohnehin nichts unternehmen können, sich jedoch zumindest gewünscht, dass B._______ ein gutes Leben mit dem drogenabhängen M._______ führe (vgl. A42 F69); dies obwohl keinerlei Grund für eine solche Annahme, ja Hoffnung bestand. Vielmehr musste die Beschwerdeführerin von einer schweren Zeit für ihre Tochter ausgehen, zumal sie anlässlich der Anhörung stets betonte, dass es sich bei L._______ und M._______ um Schwerkriminelle, Mörder und Diebe, handle. Angesichts einer solchen Gefährdungslage für ihre eigene Tochter wiegt der Eindruck der fehlenden Betroffenheit schwer. Dieser Eindruck wird dadurch noch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin es offenbar unterliess, sich mit ihren Familienmitgliedern (und auch mit ihrem telefonisch erreichbaren Ehemann) über die Möglichkeit einer Flucht auszutauschen, zumal die Rückkehr ihrer Tochter angekündigt worden war. Die allgemein gehaltene Erklärung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach es in ihrem Heimatstaat zahlreiche Zwangsehen gebe und man deshalb oft nicht den «Familienzusammenhalt riskiere», vermag klar nicht zu überzeugen. Dies gilt ebenso für die pauschalen Erklärungsversuche, die Beschwerdeführer vermöge sich nunmehr nicht genauer zu artikulieren. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen werden weiter durch die Angaben und Umstände der Ausreise bestärkt. So führte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung unmissverständlich aus, dass sie eigentlich aus rein medizinischen Gründen aus Afghanistan habe ausreisen wollen. Sie habe sich hierfür auch schon einen Reisepass besorgt habe, damit sie sich angemessen im Ausland medizinisch behandeln lassen könne (vgl. A42 F 22). Vor dem Hintergrund, dass die eigene Tochter der Beschwerdeführerin angeblich durch Kriminelle verschleppt und gegen deren Willen festgehalten und malträtiert worden sein soll, erscheint sehr wenig lebensnah, dass die sich angeblich in grosser Sorge um das Wohlergehen ihrer Tochter befindende Beschwerdeführerin ausgerechnet zu jenem Zeitpunkt Überlegungen zu ihrer eigenen medizinischen Behandlungen im Ausland macht und konkrete Vorkehrungen trifft (vgl. Ausstellungsdatum Reisepass: 4. März 2018), um alsbald aus rein medizinischen Gründen das Land verlassen zu können. Aus den aufgezeigten Gründen ist die vorinstanzliche Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit zu bestätigen. Bei dieser Sachlage bedarf die weitere Frage der Asylrelevanz dieser Vorbringen, welche das SEM in der angefochtenen Verfügung verneint hat, keiner abschliessender Beurteilung. 7.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Entführung der Tochter B._______ und deren Zwangsverheiratung mit M._______ sind auch die daraus abgeleiteten - mit den Behauptungen der angeblichen Entführung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden weiteren - Vorbringen, aufgrund von Streitigkeiten, bei welchen auch B._______ beteiligt gewesen sei, sei M._______ von dessen Bruder L._______ umgebracht worden, zu bezweifeln. Auch das weitere Vorbringen, L._______ habe B._______ in der Folge bei der Polizei als Täterin bezichtigt, worauf gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, ist damit als nicht glaubhaft zu erachten. An dieser Einschätzung vermögen die im Original eingereichten Dokumente (Schreiben der unabhängigen Direktion der lokalen Verwaltung der Provinz (...) vom 4. August 2018 an das Sicherheitskommando und andere Untersuchungsorgane, Schreiben des Sicherheitskommandos der Porivinz (...) vom 6. August 2018 an den Verantwortlichen des Polizeipostens von P._______) nichts zu ändern. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und insbesondere aufgrund der fraglichen Herkunft sowie der leichten Fälschbarkeit ist deren Beweiskraft als gering einzustufen. Zusätzlich ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, wie die Beschwerdeführerin nachträglich in den Besitz originaler amtsinterner Dokumente hätte gelangen können. Dies zumal sie nach eigenen Angaben nach ihrer übereilten Ausreise weder nach Afghanistan zurückgekehrt ist, noch weitere Informationen über den weiteren Verlauf der Strafuntersuchungen gehabt haben will (vgl. A43 F37 und F46ff). Genau dieses offensichtlich fehlende Interesse am weiteren Verlauf des Untersuchungs- beziehungsweise Strafverfahrens erscheint überdies auch überaus lebensfremd und zeugt nicht von einer realen Gefahr für die Beschwerdeführerin. Es ist davon auszugehen, dass eine Person, die unschuldig in einen Mordprozess verwickelt ist und deshalb fliehen musste, sicherlich erfahren will, ob gegen sie schlussendlich Anklage erhoben wurde. Entsprechendes trifft vorliegend gerade nicht zu. Auch als sich die Mutter mit Verwandten im Heimatstaat telefonisch austauschte, stellte die Beschwerdeführerin offensichtlich hierzu keinerlei Fragen und das angebliche Verfahren interessiert sie nicht. Dies ist nicht nachvollziehbar. Durch dieses unerklärlich passive Verhalten wird die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit weiter bestärkt. 7.4 Aus diesen Gründen sind die genannten Vorbringen als nicht glaubhaft zu erachten. Jedoch selbst bei Wahrunterstellung des gewaltsamen Todes von M._______ ist - wie nachfolgend der Vollständigkeit halber auch noch aufgezeigt wird - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin B._______ daraus asylrechtlich relevante Nachteile erwachsen wären. Hierzu Folgendes: Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann die Durchführung eines Strafverfahrens beziehungsweise die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts nur dann eine Verfolgung darstellen, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie wegen eines Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu verfolgen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1), oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutsamer Weise erschwert wird. Eine solch relevante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinn) und wenn Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen würde als bei einem Straftäter mit einem anderen Hintergrund (sog. Malus im relativen Sinn; vgl. Urteil des BVGer E-3633/2013 vom 4. Juni 2014 E. 8.2). Das Vorliegen eines solchen Politmalus ist in casu zu verneinen. Als erstes ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin B._______ angeblich von der Privatperson L._______ bei der Polizei der Ermordung von M._______ bezichtigt worden sein soll. Es ist also nicht der heimatliche Staat, der gegen die Betroffene aktiv geworden ist. Es sei also gerade nicht aktiv von staatlicher Seite und zusätzlich auch nicht wegen eines Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ein Verfahren eröffnet worden. Im Weiteren ergeben sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorgehen der Ermittlungsbehörden keine konkreten Anhaltspunkte auf ein nicht rechtsstaatliches Handeln. Sie gab an, einen Tag nach dem gewaltsamen Tod von M._______ habe die Polizei B._______ im Hause der Beschwerdeführerin (also der Mutter) aufsuchen wollen. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass B._______ von L._______ der Tötung von M._______ bezichtigt worden sei. Die Polizei habe bloss verlangt, dass B._______ in dieser Sache als Zeugin aussage; widrigenfalls könnte man sie auch als Verdächtige einstufen und suchen. Aus in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln (Schreiben der unabhängigen Direktion der lokalen Verwaltung der Provinz (...) vom 4. August 2018, Schreiben des Sicherheitskommandos der Provinz (...) vom 6. August 2018) geht auch bloss eine behördliche Anweisung hervor, B._______ festzuhalten und zu der vorgenannten Sache zu befragen. Bei dieser Ausgangslage ist auch nicht erkennbar, weshalb die Behörden einer allfälligen Aussage von B._______ «ohnehin» keinen Glauben schenken und der wahre Täter, nämlich M._______, straflos ausginge. Die blossen Behauptungen in der Beschwerde, wonach die Bande, die ihre Tochter entführt haben soll, wohl irgendwie mit den Taliban verbunden sein könnten und die heimatlichen staatlichen Strukturen als kümmerlich zu bezeichnen seien, vermag die aufgezeigte Ausgangslage nicht zu ändern. Auch die erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Behauptung, wonach L._______ aufgrund der falschen Beschuldigung von B._______ «zumindest gegen aussen hin» diese Tat rächen müsse, womit die Gefahr des Ehrenmordes und damit ein asylrelevanter Fluchtgrund vorliege, ist als rein spekulativ zu werten und bedarf keiner näherer Prüfung. 7.5 Im Weiteren sind auch die geltend gemachten Drohungen von L._______, B._______ zu töten, wo immer er sie sehen werde (vgl. A43 F43), als unglaubhaft zu erachten. Hätte er solche Absicht gehabt, so hätte er dies problemlos bereits im unmittelbaren Nachgang der Tat an M._______ umsetzten können. Ferner erwiese sich ein Übergriff auf Leib und Leben der Betroffenen als nur wenig logisch. Angeblich habe L._______ versucht, B._______ als die eigentliche Mörderin seines Bruders M._______ darzustellen. Mit einem Übergriff gegen Leib und Leben der Betroffenen würde er somit dieses Vorhaben gleich selber vereitelt und sich hierdurch selber (noch weiter) in den Fokus der Ermittlungen rücken. Daher ist nicht einsehbar, warum L._______ als bereits möglicher Tatverdächtiger das Risiko, die Aufmerksamkeit der Polizeibehörden noch stärker auf sich zu ziehen, eingehen sollte. Auch bei den weiteren Vorbringen (versuchte Entführung der Töchter in der Schule und Aufforderung, dass ihr im Ausland weilender Vater Geldzahlungen an die N._______ zu leisten habe) handelt es sich um nicht näher belegte, wenig substantiierte Behauptungen, welche bereits vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der vorangehenden, damit verbundenen Vorbringen klar zu bezweifeln sind. An dieser Einschätzung vermag das eingereichte Schreiben der Sekundarschule (...) P._______ vom 10. August 2018 (mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, ihre Töchter nicht mehr zur Schule zu schicken, da Maskierte versucht hätten, diese in der Schule zu entführen) nichts zu ändern. Zum einen erscheint das Vorgehen der Schule, aufgrund des angeblichen Entführungsversuches, die Kinder der Schule zu verweisen, nicht realitätsnah. Zum anderen ist die Beweiskraft des genannten Schreibens nicht nur aufgrund seines fraglichen Inhalts, sondern auch aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, als gering einzustufen. Auch die geltend gemachten Probleme des Vaters/Ehemannes sind für das vorliegende Verfahren ohne Belang, standen diese doch offenkundig in keinem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerinnen. 7.6 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Folgerichtig bleiben ihnen die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung der entsprechenden Gesuche durch die Vorinstanz sind zu bestätigen.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

9. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen als unzumutbar, weshalb sie deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt hat. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: