Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Am 21. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein schriftliches Asylgesuch aus dem Ausland einreichen. Mit Verfügung vom 29. November 2007 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des inländischen Asylverfahrens, worauf er am 10. Januar 2008 in die Schweiz einreiste und in der Folge am 16. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 19. März 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 abgewiesen. A.b Ein gegen das Urteil D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 eingereichtes Revisionsgesuch vom 23. Januar 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-432/2014 vom 16. Juli 2014 abgewiesen. A.c Mit Eingabe vom 18. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als "2. Asylgesuch eventuell Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift ein und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme (allenfalls als Flüchtling) in der Schweiz anzuordnen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung eines Vollzugsstopps und anschliessende Mitteilung desselben, um Abklärung des neuen rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen und um Freigabe allfälliger Akten und Dokumente im Falle des Vorliegens neuer Tatsachen aufgrund der Abklärungen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, es habe sich mittlerweile ergeben, dass die beiden noch hängigen Verfahren, welche vor dem (Nennung Gericht) betreffend (Nennung Vorwurf) und dem (Nennung Gericht) betreffend (Nennung Vorwurf) in C._______ parallel hängig gewesen seien, aufgrund eines Systemwechsels durch Gerichtsentscheid vom (...) am (Nennung Gericht) weitergeführt würden. Weiter relevant seien die frappanten Unterschiede zwischen ihm und seinen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Kollegen in Bezug auf das Protokoll eines Aktivisten der J._______ namens D._______ vom (...) vor der Gendarmeriekommandatur des Bezirks E._______ (F._______). In einem Vergleich seines Falles mit vier Fällen, welche kausal zusammenhängen würden, stelle sich heraus, dass die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe und die ausgefällten Strafen qualitativ und quantitativ gesehen identisch seien. Trotzdem sei sein Asylgesuch abgelehnt worden, währenddessen seine drei Kollegen - das Asylverfahren einer weiteren ihm bekannten Person sei in G._______ noch hängig - alle in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Es müsse nun daraus geschlossen werden, dass D._______ bei den drei Kollegen die Unwahrheit, bei ihm dagegen die Wahrheit gesagt habe, was jedoch keinen grossen Sinn ergebe. Die Tätigkeiten der drei erwähnten Kollegen seien aus rechtsstaatlicher Sicht mindestens ebenso widerrechtlich wie die ihm vorgeworfenen Handlungen, weshalb die möglichen Konsequenzen dieser Tätigkeiten ebenfalls gleichwertig sein müssten. Es sei nicht rechtens, wenn gewisse Tätigkeiten für die J._______ schwerwiegender eingestuft würden als andere. Diese Fehleinschätzung führe denn auch zu einem Bruch des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Gegen ihn sei in der Türkei damals ein Festnahmebefehl ergangen. Die übrigen Angeklagten seien provisorisch aus der Haft entlassen worden, was mehrere zur Flucht benutzt hätten. Von diesen Flüchtigen hätten drei in der Schweiz Asyl erhalten. Zur Fehleinschätzung führe zweifellos die Tatsache, dass gegen ihn - im Gegensatz zu seinen drei Kollegen - zwei Verfahren anhängig gemacht worden seien. Dies sei im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht gebührend berücksichtigt worden, um ein Gesamtbild über Qualität und Quantität seiner Vergehen zu erhalten. Weiter falle auf, dass er alle Vorwürfe von D._______ vor Gericht bestätigt habe, während seine Kollegen sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz vehement ein weitergehenderes Engagement als die Beschaffung von Lebensmitteln verneint hätten. Ferner sei es nicht verhältnismässig, einen einzelnen Sympathisanten, der für die J._______ (Nennung Gegenstände) beschafft habe, als "Gewalttätigen" innerhalb des politisch komplexen internationalen Szenarios zu bezeichnen, zumal die Grenzen der Selbstverteidigung und des Terrorismus fliessend seien. Zudem seien die Aussagen im Protokoll von D._______ aus semantischer Sicht nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und als Beweismittel generell ungeeignet. Besagtes Protokoll dürfe nicht in drei Fällen für die betroffenen Gesuchsteller als Lüge und damit deren Interessen dienlich und in seinem Fall als richtig und damit gegen ihn verwendet werden. Sein Gesuch sei daher im Lichte der Gleichbehandlung zu prüfen. A.d Mit Schreiben vom 8. September 2014 ersuchte das BFM das Amt für Migration des Kantons H._______, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen ebenfalls zu sistieren. Gleichzeitig wurde darin die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufgefordert, dessen aktuellen Aufenthaltsort mitzuteilen, da dieser seit dem (...) beziehungsweise (...) als verschwunden gelte, ansonsten das Gesuch infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde. A.e In ihrer Eingabe (per Telefax und A-Post) vom 10. September 2014 stellte die Rechtsvertreterin die dringlichen Anträge, es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich bis auf Weiteres auszusetzen und ein Vollzugsstopp zu verfügen, es sei seine Rechtsvertretung und allenfalls das zuständige Amt für Migration telefonisch und postalisch vom verfügten Vollzugsstopp in Kenntnis zu setzen. A.f Mit Schreiben vom 14. September 2014 teilte die Rechtsvertreterin - unter Angabe der Wohnadresse ihres Mandanten - mit, dass der Beschwerdeführer wieder im Kanton H._______ angemeldet sei. B. Mit Verfügung vom 19. September 2014 - eröffnet am 22. September 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, auch die Vorbringen im zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Am 30. September 2014 fand durch das Amt für Migration des Kantons H._______ ein Informationsgespräch statt respektive wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum erstinstanzlichen Entscheid, zum Vollzug der Wegweisung sowie zur Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe gewährt. Darin bekundete der Beschwerdeführer kein Interesse, in seine Heimat zurückzukehren oder dazu allenfalls Rückkehrhilfe zu beantragen. D. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen die BFM- Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei sein Asylgesuch erneut zu prüfen und ihm Asyl zu gewähren, die Wegweisung sei umgehend zu sistieren und sein Aufenthaltsstatus sei allenfalls im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die der Rechtsmitteleingabe beigelegten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 3. November 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nebst einigen kurzen Bemerkungen - im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. G. Mit Verfügung vom 14. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 1. Dezember 2014 eine Replik einzureichen. H. Mit Eingabe vom 29. November 2014 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage diverser, durch den türkischen Rechtsanwalt I._______ in F._______ elektronisch übermittelter Beweismittel (Nennung Beweismittel) - seine Replik ein. I. Mit Eingaben vom 2. Mai und 16. November 2015 sowie vom 3. Juni 2016 wurde im Wesentlichen mitgeteilt, im Verfahren (...) hätten Verhandlungen stattgefunden, die nach kurzer Sitzung auf ein weiteres Datum verschoben worden seien, weil der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei. Dazu wurden entsprechende Beweismittel eingereicht. Mit Eingabe vom 24. November 2016 wurde darauf hingewiesen, zwei Brüder des Beschwerdeführers seien wegen Unterstützung und Beihilfe an eine terroristische Organisation zu je einer Gefängnisstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt worden. Weitere Verfahren gegen Familienangehörige seien hängig.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe zunächst auf verschiedene positive Asylentscheide des BFM aus den Jahren 2013 und 2014 hingewiesen, welche Bekannte von ihm betreffen würden, die ähnlich gelagerte Asylvorbringen geltend gemacht hätten wie er und die namentlich auch durch den (...) Staatsangehörigen D._______ beschuldigt worden seien. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass jeder Asylentscheid auf einer individuellen Einzelfallprüfung basiere, gestützt auf die jeweilige gesamte Aktenlage. Entgegen seinen Ausführungen handle es sich bei den von ihm zitierten Asylentscheiden eben nicht um "qualitativ und quantitativ gesehen identische" Sachverhalte. Vielmehr würden die jeweils geprüften Sachverhalte in wesentlichen Punkten voneinander abweichen. Diesbezüglich sei vollumfänglich auf die Sachverhaltsschilderung und die Erwägungen im Asylentscheid des BFM vom 19. März 2013 zu verweisen. Daraus sei insbesondere zu ersehen, dass er nicht nur das bestätigt habe, was D._______ beziehungsweise die türkischen Anklagebehörden ihm vorgeworfen hätten, sondern von sich aus auch weitere und wesentliche Sachverhalte vorgebracht habe, was auch in seinem zweiten Asylgesuch eingeräumt werde. Demzufolge handle es sich bei seinem Asylentscheid, der im Resultat von den verschiedenen von ihm zitierten Asylentscheiden abweiche, denn auch nicht um eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Daher bestehe aus heutiger Sicht keine Veranlassung, auf den Asylentscheid vom 19. März 2013 zurückzukommen. Dies gelte umso mehr, als jener Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2013 vollumfänglich gestützt worden sei. An dieser Stelle sei zudem anzuführen, dass inzwischen beide gegen den Beschwerdeführer angehobenen Strafverfahren wiederum - neu beim lokalen ACM von F._______ - erstinstanzlich hängig seien, weshalb mithin in der Türkei noch gar kein rechtskräftiges Urteil gegen ihn vorliege. Sodann weise er auf die sich im Nahen Osten jüngst entwickelnde geopolitische und kriegerische Lage hin. Er bringe vor, dass auch der türkische Staat und die J._______ in diese Entwicklung involviert seien, welche zudem auch direkt seine Interessen tangiere, da er in der Türkei derzeit nicht mehr auf ein faires Gerichtsverfahren hoffen dürfe. Es sei jedoch bei einer sachlichen Betrachtung nicht ersichtlich, inwiefern die derzeitige Lageentwicklung im Nahen Osten und deren Auswirkungen auf die Türkei geeignet sein sollten, seine individuelle Situation zu berühren. Gegen ihn seien zwei erstinstanzliche Strafverfahren vor dem ACM in F._______ hängig, die rein lokale und zudem bereits mehrere Jahre zurückliegende Sachverhalte betreffen würden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Entwicklungen einen Einfluss auf die Fairness der den Beschwerdeführer betreffenden Gerichtsverfahren haben sollten. Demgegenüber sei in diesem Zusammenhang auf die in den letzten Jahren durchgeführte Justizreform in der Türkei hinzuweisen. So sei etwa seine erstinstanzliche und inzwischen kassierte Verurteilung vom (...) wegen (...) zu (...) gestützt auf Art. (...) des türkischen Strafgesetzbuches geschehen. Aufgrund einer Gesetzesänderung sei das diesbezügliche gesetzliche Strafmass inzwischen um die Hälfte reduziert worden. Im Falle einer erneuten Verurteilung könne er daher mit einem deutlich geringeren Strafmass rechnen. Im Übrigen sei auf den Asylentscheid vom 19. März 2013 zu verweisen, an welchem inhaltlich vollumfänglich festzuhalten sei. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch das zweite Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, sein türkischer Anwalt in F._______ (Rechtsanwalt I._______) habe auf seine Aufforderung an der Gerichtssitzung des ACM F._______ vom (...) teilgenommen. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen (...) betreffend (Nennung Gegenstände) sei er zu einer Gefängnisstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt worden. Das Urteil sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern gehe ans Kassationsgericht. Da es sich um ein Verfahren wegen (Nennung Vorwurf) handle, sei die Wahrscheinlichkeit einer Bestätigung des Urteils sehr hoch. Jedoch habe er weder mit dem Kauf von (Nennung Gegenstand) noch mit dem Kauf von (Nennung Gegenstände) eine strafbare Handlung begangen. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen (...) bezüglich des Verräters D._______ sei die Verhandlung infolge seiner Abwesenheit auf den (Nennung Datum) verschoben worden, da er noch nicht habe einvernommen werden können. Für beide Prozesse bestehe je ein Haftbefehl gegen ihn. Daher werde er bei einer allfälligen Wegweisung in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend verhaftet und dem Gericht in F._______ zugeführt. In diesem zweiten Verfahren drohe ihm bei einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Strafe zwischen fünf bis zehn Jahren Gefängnis, zumal ein weiterer Angeklagter im gleichen Prozess bei dessen Rückkehr ins Heimatdorf festgenommen und trotz schwerer Krankheit in Haft gesetzt worden sei. Das Anhörungsprotokoll von D._______ sei in den Fällen dreier Kollegen für eine Asylgewährung, in seinem Fall jedoch für die Ablehnung seines Asylgesuchs verwendet worden. Dies sei wohl das Resultat seiner ehrlichen Aussagen anlässlich der BFM-Anhörung zurückzuführen. Zudem mache die türkische Justiz keinen Unterschied bezüglich der Delikte, welche durch D._______ verraten worden seien. Vor diesem Hintergrund und angesichts der aktuellen Situation in der Türkei könne er dort kein faires Verfahren erwarten. Da das BFM drei Kollegen Asyl gewährt habe, misstraue es in diesen Fällen den türkischen Anklagebehörden, ein faires Gerichtsverfahren durchzuführen. Jedoch in seinem Fall traue sie den gleichen Behörden die Durchführung eines fairen Verfahrens zu, zumal es sein Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung angeordnet habe. Auf diese Unstimmigkeit sei das BFM nicht eingegangen. Diesbezüglich sei das Gleichheitsprinzip zu beachten. Die bisherige Auswertung der eingereichten Beweismittel durch das BFM deute auf eine Verletzung der Menschenrechte in diesem Bereich hin. Auch wenn die gegen ihn verhängte Strafe nun reduziert worden sei, handle es sich dennoch um eine politisch motivierte Bestrafung. Es sei ihm daher in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz zur eingereichten Beschwerdeschrift, dass sie die mittlerweile gegen den Beschwerdeführer durch das ACM F._______ vom (...) ausgefällte Haftstrafe von (Nennung Dauer) zur Kenntnis nehme. Diesem Urteil liege im Kern die Lieferung zweier sogenannter (Nennung Gegenstände) zugunsten der J._______ zugrunde. Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sei dieses Urteil mittlerweile beim Kassationsgericht angefochten worden. Das zweite Gerichtsverfahren sei weiterhin erstinstanzlich beim ACM F._______ hängig (Vertagung der Hauptverhandlung auf den [...]), wie dem entsprechenden Gerichtsdokument zu entnehmen sei. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid vom 19. März 2013 zu verweisen.
E. 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest und führte zusätzlich im Wesentlichen an, aufgrund der gegen ihn ausgestellten Haftbefehle werde er bei einer Rückkehr umgehend festgenommen und dem ACM F._______ vorgeführt. Dabei drohe ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als acht Jahren. Nach Aussagen von zwei erfahrenen türkischen Anwälten dauere das Verfahren beim Kassationsgericht drei bis vier Jahre. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er festgenommen und im zweiten Strafverfahren einvernommen würde, wobei ein vorzeitiger Strafantritt wahrscheinlich sei. Doch selbst wenn er die Zeit bis zur Verurteilung auf freiem Fuss bliebe, wäre er als Mitglied der J._______ gebrandmarkt und könnte in der Türkei kein normales Leben führen. Aufgrund seines mehrjährigen Auslandaufenthaltes würde er bei einer Rückkehr zweifellos die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen. Das BFM habe sich bezüglich seiner Anträge betreffend die Referenzen der drei Kollegen respektive Verwandten, die in der Schweiz im Gegensatz zu ihm Asyl erhalten hätten, nicht geäussert. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde das gegen ihn verhängte Strafurteil durch das Kassationsgericht bestätigt und solange kein rechtskräftiger Freispruch vorliege, dauere die Gefahr einer Verhaftung an. Im zweiten Strafverfahren drohe ihm erneut eine mehrjährige Gefängnisstrafe (aufgrund der Gesetzesänderung wohl erneut [Nennung Dauer]). Ausserdem sei zu beachten, dass die türkischen Behörden nach wie vor willkürlich gegen mutmassliche Sympathisanten der J._______ vorgehen würden. Selbst wenn er nicht verurteilt würde, bestehe aufgrund seiner Vorgeschichte begründete Furcht, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Im Kern sei der vorinstanzliche Entscheid bezüglich einer Ungleichbehandlung zu bemängeln. In die Schweiz geflüchtete, im gleichen Verfahren wie er Angeklagte hätten hier Asyl erhalten, dies im Gegensatz zu ihm, der in die Türkei zurückgeschickt werden solle, wo ihm zwei hohe Gefängnisstrafen und eine Verletzung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 3 EMRK aufgrund der Abhängigkeit der türkischen Gerichtsbarkeit drohen würden. Er dürfe nicht in die Türkei zurückgeschickt werden, zumal er sich nie an terroristischen Aktivitäten beteiligt habe und kein Mitglied der J._______ sei.
E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst sinngemäss, das BFM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es sich bezüglich seiner Anträge betreffend die Referenzen der drei Kollegen respektive Verwandten, die in der Schweiz im Gegensatz zu ihm Asyl erhalten hätten, nicht geäussert habe. Zudem sei der Umstand, dass gegen ihn - im Gegensatz zu den drei Personen, welche in der Schweiz Asyl erhalten hätten - zwei Strafverfahren anhängig gemacht worden, im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht gebührend berücksichtigt worden. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O. Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das BFM hat sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Vorbringen konzentriert, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Vorinstanz habe sich zu den Anträgen betreffend die Referenzen der drei Kollegen beziehungsweise Verwandten, die trotz vergleichbaren Sachverhalts in der Schweiz - im Gegensatz zu ihm - Asyl erhalten hätten, nicht geäussert, ist festzustellen, dass die Vorinstanz die fraglichen Asylakten der drei Personen bei der Prüfung seines Asylgesuchs offensichtlich beizog und prüfte, wobei es zum Schluss kam, dass "die jeweils geprüften Sachverhalte in wesentlichen Punkten voneinander" abweichen würden und es sich bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Asylentscheiden eben nicht um "qualitativ und quantitativ gesehen identische Sachverhalte" handle (vgl. act. C11/9 S. 4). Zudem wurde in den Feststellungen des vorinstanzlichen Entscheides auf den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Strafverfahren anhängig gemacht worden seien und im Jahre (...) die Zuständigkeit des ACM C._______ auf das ACM F._______ übergegangen sei, explizit hingewiesen (vgl. act. C11/9 S. 3). Sodann stellt eine andere Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, was auch hinsichtlich der eingereichten Beweismittel gilt. Diesbezüglich führte die Vorinstanz die von ihm eingereichten Beweismittel im angefochtenen Entscheid auf und würdigte sie entsprechend (vgl. act. C11/9 S. 3 ff.). Die vorgebrachte Rüge vermag daher keine Verletzung der Abklärungspflicht und damit einhergehend eine unrichtige oder unvollständige Erhebung des Sachverhalts zu begründen.
E. 4.2.1 In materieller Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: Den detaillierten Erwägungen des (ersten) vorinstanzlichen Asylentscheides vom 19. März 2013 kann entnommen werden, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat im Januar 2010 bereits beurteilt und für asylrechtlich unerheblich befunden wurde. Insbesondere wurde darin erwogen, dass hinsichtlich der beiden gegen ihn durchgeführten Strafverfahren sowohl aus dem Strafmass des ersten Urteils vom (...) von (Nennung Dauer der Haft) als auch aus dem in ähnlicher Höhe zu erwartenden Strafmass des noch erstinstanzlich hängigen Verfahrens kein Politmalus ersichtlich respektive keine Verletzung fundamentaler Menschenrechte zu erwarten sei. Diese Verfügung ist mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013, das sich zu diesem Punkt einlässlich äusserte, in Rechtskraft erwachsen. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt, kann die bereits beurteilte Sachverhaltverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht erneut Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata; vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 322 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). Dementsprechend ist in casu die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben erneut aufgeworfene und von ihm bejahte Frage, ob die beiden gegen ihn eingeleiteten Verfahren - wovon das eine aktuell beim Kassationsgericht und das andere noch immer beim ACM F._______ erstinstanzlich hängig ist - mit einem Politmalus behaftet seien, nicht mehr einzugehen.
E. 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer nun diesbezüglich auf die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 im Rahmen der türkischen Justizreform im Jahre 2014 eingetretene Gesetzesänderung im Strafrecht und die beiden Verhandlungsprotokolle des ACM F._______ vom (...) hinweist, wonach die im ersten Verfahren ausgesprochene ursprüngliche Strafe von (Nennung Dauer) Gefängnis auf (Nennung Dauer) reduziert (Aktenzeichen [...]) und gegen welches Berufung an das Kassationsgericht eingelegt worden sei respektive das zweite Verfahren in erster Instanz erst nach Einvernahme des Beschwerdeführers weitergeführt werden könne (Aktenzeichen [...]), kann aus der Reduktion der ursprünglichen Strafe ebenfalls kein Politmalus erkannt werden. Diesbezüglich ist das Verfahren ohnehin noch beim Kassationsgericht hängig, weshalb das endgültige Strafmass noch gar nicht feststeht und für den Beschwerdeführer auch mit einer geringeren Strafe enden könnte. Das zweite Verfahren (Aktenzeichen [...]) ist weiterhin erstinstanzlich beim ACM F._______ hängig, in welchem die Verhandlung zuletzt auf den (...) (vgl. Eingabe vom 3. Juni 2016) verschoben wurde und gemäss den Ausführungen des vom Beschwerdeführer beauftragten Anwalts I._______ (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 2) noch lange dauern könnte, zumal erst ein Urteil ausgesprochen werde, wenn eine Aussage des Beschwerdeführers vorliege. Da dieses Verfahren somit auf erstinstanzlicher Stufe noch hängig ist, sind derzeit auch keine Prognosen über eine allenfalls zu erwartende Strafe und das Strafmass möglich.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die Vorinstanz habe das Gleichheitsgebot verletzt, indem es in drei anderen Verfahren, in denen die Betroffenen ebenfalls der J._______ geholfen, den vollen Umfang ihrer Unterstützung jedoch im Gegensatz zu ihm nicht zugegeben hätten, den Gesuchstellern jeweils Asyl gewährt habe, ihm aber nicht. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber eingesteht, dass betreffend die drei anderen in Frage stehenden Asylverfahren im Vergleich zu seinem Verfahren nicht identische Sachverhalte vorliegen würden. Weiter stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der drei in Frage stehenden Asyldossiers (N _______, N _______ und N _______) fest, dass die Vorinstanz die jeweiligen Aussagen zum Tatbeitrag der betroffenen Personen in den zur Diskussion stehenden drei Verfahren und dem hier zu beurteilenden Asylverfahren durchaus miteinander verglich und zu Recht feststellte, dass diese unterschiedlich ausgefallen sind (vgl. act. C11/9 S. 4 Ziff. 1; s. oben E. 4.1). Wenn die Vor-instanz danach in ihrer Würdigung infolge unterschiedlicher Tatbeiträge im Verfahren des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als in den anderen drei Verfahren gelangte, stellt dies in keiner Weise eine Verletzung des Gleichheitsgebotes dar.
E. 4.2.4 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss dem Grundsatzentscheid BVGE 2010/9 seien Personen, die in der Türkei ein Verfahren wegen Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit der J._______ hängig (gehabt) hätten, mit grösster Wahrscheinlichkeit in einem Datenblatt erfasst und bei einer Rückschaffung damit einer politischen, EMRK-widrigen Verfolgung ausgesetzt. Es sei daher mit Sicherheit anzunehmen, dass auch über ihn in der Türkei ein Datenblatt existiere, was ihn quasi zum "Freiwild" der politisch abhängigen Gerichtsbarkeit und der Sicherheitskräfte mache.
E. 4.2.4.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Die Durchführung eines Strafverfahrens beziehungsweise die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts kann nur dann eine Verfolgung darstellen, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie wegen eines Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu verfolgen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1), oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutsamer Weise erschwert wird. Eine solch relevante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinn) und wenn Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen würde als bei einem Straftäter mit einem anderen Hintergrund (sog. Malus im relativen Sinn; vgl. Urteil des BVGer E-3633/2013 vom 4. Juni 2014 E. 8.2).
E. 4.2.4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts üblicherweise im Zeitpunkt des Abschlusses der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung, spätestens aber bei Abschluss des Verfahrens das Anlegen eines politischen Datenblattes zur Folge. Weiter bleibt eine Fichierung in der Regel bestehen, wenn das Strafverfahren in der Folge eingestellt wird oder mit einem Freispruch geendet habe (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Damit ist indes lediglich gesagt, dass in der Regel ein Datenblatt angelegt wird, was aber nicht heissen will, dass immer ein politisches Datenblatt besteht und dieses nie aufgehoben werden kann.
E. 4.2.4.3 Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob über den Beschwerdeführer ein (politisches) Datenblatt besteht, zumal weder im ersten Asylverfahren noch im hier zu beurteilenden zweiten Asylverfahren entsprechende Abklärungen über die Schweizer Vertretung in der Heimat des Beschwerdeführers getätigt wurden. Der Beschwerdeführer äusserte erstmals in seiner Rechtsmitteleingabe im vorliegenden zweiten Asylbeschwerdeverfahren die Befürchtung, dass ein solches Datenblatt mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen könnte. Jedoch war die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, aus eigenem Gutdünken und in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte Abklärungen bezüglich des Bestehens eines politischen Datenblatts vorzunehmen. Der Beschwerdeführer kann - ausser seiner Behauptung - keinen Nachweis über das Vorliegen eines solchen Datenblatts vorbringen. Unbestritten ist jedoch vorliegend, dass er durch das ACM F._______ mit Entscheid vom (...) wegen (Nennung Vorwurf) zu einer Haftstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt wurde. Dieses Urteil ist inzwischen beim Kassationsgericht hängig. Das zweite Gerichtsverfahren wegen Hilfeleistung an die J._______ ist noch immer erstinstanzlich beim ACM F._______ hängig. Der gegen den Beschwerdeführer ausgestellte Haftbefehl bleibe gemäss Anweisungen des Gerichts im erwähnten Entscheid des ACM F._______ vom (...) weiterhin bestehen. Der Beschwerdeführer hat denn auch mit seiner Replik die Kopie eines Haftbefehls vom (...) zu den Akten gereicht. Es kann daher auch ohne eine in den Akten liegende Bestätigung über das Vorliegen eines Datenblattes von einer aktuell im Rahmen des zweiten Strafverfahrens bestehenden Fahndung der türkischen Ermittlungsbehörden nach dem Beschwerdeführer ausgegangen werden. Jedoch ist die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 getroffene Einschätzung, wonach gestützt auf die Tatsache, dass er sich gemäss eigenen Angaben jahrelang freiwillig in erheblichem Ausmass zugunsten der J._______ logistisch betätigte und insbesondere Material für mutmassliche Sprengstoffanschläge (Nennung Gegenstände) beschaffte, weshalb die strafrechtliche Verfolgung durch die türkischen Behörden wegen Verübung von Straftaten zur Unterstützung einer terroristischen Organisation, nämlich der J._______, als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden müsse, weiterhin als zutreffend zu erachten. Dass die türkischen Behörden ihm eine solche Tat unterschieben wollten, um ihn wegen seiner äusseren und inneren Merkmale - namentlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politischen Anschauungen - zu verfolgen, erscheint als nicht plausibel. Auch sind keine Gründe erkennbar, welche auf einen sogenannten Politmalus schliessen lassen (vgl. auch oben E. 4.2.1 und 4.2.2). Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass laut den Angaben seines türkischen Anwalts im zweiten, beim ACM F._______ noch erstinstanzlich hängigen Verfahren (Aktenzeichen [...]) die Verhandlung infolge seiner Abwesenheit mehrmals verschoben worden sei, da er noch nicht habe einvernommen werden können, und gemäss den Ausführungen in der Replik bei Nichterscheinen vor Gericht jeweils zirka drei Monate später ein neuer Gerichtstermin angesetzt werde. Der Umstand, dass das Gericht offenbar gewillt ist, dem Beschwerdeführer seine Parteirechte im Verfahren einzuräumen und nicht ein Urteil in Abwesenheit zu fällen, ist ein weiteres Indiz dafür, dass das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren als rechtsstaatlich zulässig zu erachten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gegen ihn ein Haftbefehl besteht, zumal er sich dem Zugriff des Gerichts und der damit verbundenen Möglichkeit, ihn zu den Anklagepunkten einzuvernehmen und das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen, entzogen hat. Auch in der Schweiz müsste der Beschwerdeführer in einem solchen Fall mit seiner Festnahme und der anschliessenden polizeilichen Vorführung vor das Gericht rechnen.
E. 4.2.4.4 Zusammengefasst ist von der Existenz eines Datenblattes auszugehen, indes ohne politischen Vermerk. Folglich ist im vorliegenden Fall entgegen der in BVGE 2010/9 E. 5.3.3 formulierten Regelvermutung nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen. An dieser Überzeugung vermögen auch die weiteren Ausführungen, so die wiederholten Hinweise auf das Schicksal von weiteren Mitangeklagten im Verfahren mit dem Aktenzeichen (...) und die eingereichten Presseberichte, nichts zu ändern. Aus dem in der Eingabe vom 24. November 2016 enthaltenen Hinweis auf die Verurteilung von zwei Brüdern des Beschwerdeführers und auf weitere, gegen Familienangehörige hängige Verfahren (Nennung Grund für die Verfahrenserhebung) kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal gegen die Verurteilung der Brüder Berufung eingelegt worden sein soll und der Ausgang der weiteren Strafverfahren ungewiss ist.
E. 4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage erfüllt der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch im vorliegenden zweiten Asylverfahren nicht, weshalb die Vorinstanz sein neuerliches Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt - auch in Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch die ins Recht gelegten Beweismittel betreffend die gegen ihn hängigen Gerichtsverfahren sowie die übrigen Unterlagen nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.2 Sowohl die aktuelle Lage in der Türkei, die weder von einer Situation allgemeiner Gewalt noch von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem ganzen Staatsgebiet geprägt ist, als auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers stellen vorliegend keine Gründe dar, die bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung für ihn darstellen würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 8.3.2 f. verwiesen werden, an denen auch im heutigen Zeitpunkt festgehalten werden kann, zumal weder aus den Akten Hinweise ersichtlich sind noch Gründe geltend gemacht werden, wonach sich seit dieser Einschätzung grundlegende Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben hätten.
E. 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6065/2014 Urteil vom 11. Januar 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Am 21. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein schriftliches Asylgesuch aus dem Ausland einreichen. Mit Verfügung vom 29. November 2007 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des inländischen Asylverfahrens, worauf er am 10. Januar 2008 in die Schweiz einreiste und in der Folge am 16. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 19. März 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 abgewiesen. A.b Ein gegen das Urteil D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 eingereichtes Revisionsgesuch vom 23. Januar 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-432/2014 vom 16. Juli 2014 abgewiesen. A.c Mit Eingabe vom 18. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als "2. Asylgesuch eventuell Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift ein und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme (allenfalls als Flüchtling) in der Schweiz anzuordnen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung eines Vollzugsstopps und anschliessende Mitteilung desselben, um Abklärung des neuen rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen und um Freigabe allfälliger Akten und Dokumente im Falle des Vorliegens neuer Tatsachen aufgrund der Abklärungen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, es habe sich mittlerweile ergeben, dass die beiden noch hängigen Verfahren, welche vor dem (Nennung Gericht) betreffend (Nennung Vorwurf) und dem (Nennung Gericht) betreffend (Nennung Vorwurf) in C._______ parallel hängig gewesen seien, aufgrund eines Systemwechsels durch Gerichtsentscheid vom (...) am (Nennung Gericht) weitergeführt würden. Weiter relevant seien die frappanten Unterschiede zwischen ihm und seinen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Kollegen in Bezug auf das Protokoll eines Aktivisten der J._______ namens D._______ vom (...) vor der Gendarmeriekommandatur des Bezirks E._______ (F._______). In einem Vergleich seines Falles mit vier Fällen, welche kausal zusammenhängen würden, stelle sich heraus, dass die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe und die ausgefällten Strafen qualitativ und quantitativ gesehen identisch seien. Trotzdem sei sein Asylgesuch abgelehnt worden, währenddessen seine drei Kollegen - das Asylverfahren einer weiteren ihm bekannten Person sei in G._______ noch hängig - alle in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Es müsse nun daraus geschlossen werden, dass D._______ bei den drei Kollegen die Unwahrheit, bei ihm dagegen die Wahrheit gesagt habe, was jedoch keinen grossen Sinn ergebe. Die Tätigkeiten der drei erwähnten Kollegen seien aus rechtsstaatlicher Sicht mindestens ebenso widerrechtlich wie die ihm vorgeworfenen Handlungen, weshalb die möglichen Konsequenzen dieser Tätigkeiten ebenfalls gleichwertig sein müssten. Es sei nicht rechtens, wenn gewisse Tätigkeiten für die J._______ schwerwiegender eingestuft würden als andere. Diese Fehleinschätzung führe denn auch zu einem Bruch des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Gegen ihn sei in der Türkei damals ein Festnahmebefehl ergangen. Die übrigen Angeklagten seien provisorisch aus der Haft entlassen worden, was mehrere zur Flucht benutzt hätten. Von diesen Flüchtigen hätten drei in der Schweiz Asyl erhalten. Zur Fehleinschätzung führe zweifellos die Tatsache, dass gegen ihn - im Gegensatz zu seinen drei Kollegen - zwei Verfahren anhängig gemacht worden seien. Dies sei im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht gebührend berücksichtigt worden, um ein Gesamtbild über Qualität und Quantität seiner Vergehen zu erhalten. Weiter falle auf, dass er alle Vorwürfe von D._______ vor Gericht bestätigt habe, während seine Kollegen sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz vehement ein weitergehenderes Engagement als die Beschaffung von Lebensmitteln verneint hätten. Ferner sei es nicht verhältnismässig, einen einzelnen Sympathisanten, der für die J._______ (Nennung Gegenstände) beschafft habe, als "Gewalttätigen" innerhalb des politisch komplexen internationalen Szenarios zu bezeichnen, zumal die Grenzen der Selbstverteidigung und des Terrorismus fliessend seien. Zudem seien die Aussagen im Protokoll von D._______ aus semantischer Sicht nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und als Beweismittel generell ungeeignet. Besagtes Protokoll dürfe nicht in drei Fällen für die betroffenen Gesuchsteller als Lüge und damit deren Interessen dienlich und in seinem Fall als richtig und damit gegen ihn verwendet werden. Sein Gesuch sei daher im Lichte der Gleichbehandlung zu prüfen. A.d Mit Schreiben vom 8. September 2014 ersuchte das BFM das Amt für Migration des Kantons H._______, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen ebenfalls zu sistieren. Gleichzeitig wurde darin die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufgefordert, dessen aktuellen Aufenthaltsort mitzuteilen, da dieser seit dem (...) beziehungsweise (...) als verschwunden gelte, ansonsten das Gesuch infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde. A.e In ihrer Eingabe (per Telefax und A-Post) vom 10. September 2014 stellte die Rechtsvertreterin die dringlichen Anträge, es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich bis auf Weiteres auszusetzen und ein Vollzugsstopp zu verfügen, es sei seine Rechtsvertretung und allenfalls das zuständige Amt für Migration telefonisch und postalisch vom verfügten Vollzugsstopp in Kenntnis zu setzen. A.f Mit Schreiben vom 14. September 2014 teilte die Rechtsvertreterin - unter Angabe der Wohnadresse ihres Mandanten - mit, dass der Beschwerdeführer wieder im Kanton H._______ angemeldet sei. B. Mit Verfügung vom 19. September 2014 - eröffnet am 22. September 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, auch die Vorbringen im zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Am 30. September 2014 fand durch das Amt für Migration des Kantons H._______ ein Informationsgespräch statt respektive wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum erstinstanzlichen Entscheid, zum Vollzug der Wegweisung sowie zur Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe gewährt. Darin bekundete der Beschwerdeführer kein Interesse, in seine Heimat zurückzukehren oder dazu allenfalls Rückkehrhilfe zu beantragen. D. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen die BFM- Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei sein Asylgesuch erneut zu prüfen und ihm Asyl zu gewähren, die Wegweisung sei umgehend zu sistieren und sein Aufenthaltsstatus sei allenfalls im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die der Rechtsmitteleingabe beigelegten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 3. November 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nebst einigen kurzen Bemerkungen - im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. G. Mit Verfügung vom 14. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 1. Dezember 2014 eine Replik einzureichen. H. Mit Eingabe vom 29. November 2014 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage diverser, durch den türkischen Rechtsanwalt I._______ in F._______ elektronisch übermittelter Beweismittel (Nennung Beweismittel) - seine Replik ein. I. Mit Eingaben vom 2. Mai und 16. November 2015 sowie vom 3. Juni 2016 wurde im Wesentlichen mitgeteilt, im Verfahren (...) hätten Verhandlungen stattgefunden, die nach kurzer Sitzung auf ein weiteres Datum verschoben worden seien, weil der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei. Dazu wurden entsprechende Beweismittel eingereicht. Mit Eingabe vom 24. November 2016 wurde darauf hingewiesen, zwei Brüder des Beschwerdeführers seien wegen Unterstützung und Beihilfe an eine terroristische Organisation zu je einer Gefängnisstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt worden. Weitere Verfahren gegen Familienangehörige seien hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe zunächst auf verschiedene positive Asylentscheide des BFM aus den Jahren 2013 und 2014 hingewiesen, welche Bekannte von ihm betreffen würden, die ähnlich gelagerte Asylvorbringen geltend gemacht hätten wie er und die namentlich auch durch den (...) Staatsangehörigen D._______ beschuldigt worden seien. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass jeder Asylentscheid auf einer individuellen Einzelfallprüfung basiere, gestützt auf die jeweilige gesamte Aktenlage. Entgegen seinen Ausführungen handle es sich bei den von ihm zitierten Asylentscheiden eben nicht um "qualitativ und quantitativ gesehen identische" Sachverhalte. Vielmehr würden die jeweils geprüften Sachverhalte in wesentlichen Punkten voneinander abweichen. Diesbezüglich sei vollumfänglich auf die Sachverhaltsschilderung und die Erwägungen im Asylentscheid des BFM vom 19. März 2013 zu verweisen. Daraus sei insbesondere zu ersehen, dass er nicht nur das bestätigt habe, was D._______ beziehungsweise die türkischen Anklagebehörden ihm vorgeworfen hätten, sondern von sich aus auch weitere und wesentliche Sachverhalte vorgebracht habe, was auch in seinem zweiten Asylgesuch eingeräumt werde. Demzufolge handle es sich bei seinem Asylentscheid, der im Resultat von den verschiedenen von ihm zitierten Asylentscheiden abweiche, denn auch nicht um eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Daher bestehe aus heutiger Sicht keine Veranlassung, auf den Asylentscheid vom 19. März 2013 zurückzukommen. Dies gelte umso mehr, als jener Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2013 vollumfänglich gestützt worden sei. An dieser Stelle sei zudem anzuführen, dass inzwischen beide gegen den Beschwerdeführer angehobenen Strafverfahren wiederum - neu beim lokalen ACM von F._______ - erstinstanzlich hängig seien, weshalb mithin in der Türkei noch gar kein rechtskräftiges Urteil gegen ihn vorliege. Sodann weise er auf die sich im Nahen Osten jüngst entwickelnde geopolitische und kriegerische Lage hin. Er bringe vor, dass auch der türkische Staat und die J._______ in diese Entwicklung involviert seien, welche zudem auch direkt seine Interessen tangiere, da er in der Türkei derzeit nicht mehr auf ein faires Gerichtsverfahren hoffen dürfe. Es sei jedoch bei einer sachlichen Betrachtung nicht ersichtlich, inwiefern die derzeitige Lageentwicklung im Nahen Osten und deren Auswirkungen auf die Türkei geeignet sein sollten, seine individuelle Situation zu berühren. Gegen ihn seien zwei erstinstanzliche Strafverfahren vor dem ACM in F._______ hängig, die rein lokale und zudem bereits mehrere Jahre zurückliegende Sachverhalte betreffen würden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Entwicklungen einen Einfluss auf die Fairness der den Beschwerdeführer betreffenden Gerichtsverfahren haben sollten. Demgegenüber sei in diesem Zusammenhang auf die in den letzten Jahren durchgeführte Justizreform in der Türkei hinzuweisen. So sei etwa seine erstinstanzliche und inzwischen kassierte Verurteilung vom (...) wegen (...) zu (...) gestützt auf Art. (...) des türkischen Strafgesetzbuches geschehen. Aufgrund einer Gesetzesänderung sei das diesbezügliche gesetzliche Strafmass inzwischen um die Hälfte reduziert worden. Im Falle einer erneuten Verurteilung könne er daher mit einem deutlich geringeren Strafmass rechnen. Im Übrigen sei auf den Asylentscheid vom 19. März 2013 zu verweisen, an welchem inhaltlich vollumfänglich festzuhalten sei. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch das zweite Asylgesuch abzulehnen sei. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, sein türkischer Anwalt in F._______ (Rechtsanwalt I._______) habe auf seine Aufforderung an der Gerichtssitzung des ACM F._______ vom (...) teilgenommen. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen (...) betreffend (Nennung Gegenstände) sei er zu einer Gefängnisstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt worden. Das Urteil sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern gehe ans Kassationsgericht. Da es sich um ein Verfahren wegen (Nennung Vorwurf) handle, sei die Wahrscheinlichkeit einer Bestätigung des Urteils sehr hoch. Jedoch habe er weder mit dem Kauf von (Nennung Gegenstand) noch mit dem Kauf von (Nennung Gegenstände) eine strafbare Handlung begangen. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen (...) bezüglich des Verräters D._______ sei die Verhandlung infolge seiner Abwesenheit auf den (Nennung Datum) verschoben worden, da er noch nicht habe einvernommen werden können. Für beide Prozesse bestehe je ein Haftbefehl gegen ihn. Daher werde er bei einer allfälligen Wegweisung in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend verhaftet und dem Gericht in F._______ zugeführt. In diesem zweiten Verfahren drohe ihm bei einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Strafe zwischen fünf bis zehn Jahren Gefängnis, zumal ein weiterer Angeklagter im gleichen Prozess bei dessen Rückkehr ins Heimatdorf festgenommen und trotz schwerer Krankheit in Haft gesetzt worden sei. Das Anhörungsprotokoll von D._______ sei in den Fällen dreier Kollegen für eine Asylgewährung, in seinem Fall jedoch für die Ablehnung seines Asylgesuchs verwendet worden. Dies sei wohl das Resultat seiner ehrlichen Aussagen anlässlich der BFM-Anhörung zurückzuführen. Zudem mache die türkische Justiz keinen Unterschied bezüglich der Delikte, welche durch D._______ verraten worden seien. Vor diesem Hintergrund und angesichts der aktuellen Situation in der Türkei könne er dort kein faires Verfahren erwarten. Da das BFM drei Kollegen Asyl gewährt habe, misstraue es in diesen Fällen den türkischen Anklagebehörden, ein faires Gerichtsverfahren durchzuführen. Jedoch in seinem Fall traue sie den gleichen Behörden die Durchführung eines fairen Verfahrens zu, zumal es sein Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung angeordnet habe. Auf diese Unstimmigkeit sei das BFM nicht eingegangen. Diesbezüglich sei das Gleichheitsprinzip zu beachten. Die bisherige Auswertung der eingereichten Beweismittel durch das BFM deute auf eine Verletzung der Menschenrechte in diesem Bereich hin. Auch wenn die gegen ihn verhängte Strafe nun reduziert worden sei, handle es sich dennoch um eine politisch motivierte Bestrafung. Es sei ihm daher in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz zur eingereichten Beschwerdeschrift, dass sie die mittlerweile gegen den Beschwerdeführer durch das ACM F._______ vom (...) ausgefällte Haftstrafe von (Nennung Dauer) zur Kenntnis nehme. Diesem Urteil liege im Kern die Lieferung zweier sogenannter (Nennung Gegenstände) zugunsten der J._______ zugrunde. Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sei dieses Urteil mittlerweile beim Kassationsgericht angefochten worden. Das zweite Gerichtsverfahren sei weiterhin erstinstanzlich beim ACM F._______ hängig (Vertagung der Hauptverhandlung auf den [...]), wie dem entsprechenden Gerichtsdokument zu entnehmen sei. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid vom 19. März 2013 zu verweisen. 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest und führte zusätzlich im Wesentlichen an, aufgrund der gegen ihn ausgestellten Haftbefehle werde er bei einer Rückkehr umgehend festgenommen und dem ACM F._______ vorgeführt. Dabei drohe ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als acht Jahren. Nach Aussagen von zwei erfahrenen türkischen Anwälten dauere das Verfahren beim Kassationsgericht drei bis vier Jahre. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er festgenommen und im zweiten Strafverfahren einvernommen würde, wobei ein vorzeitiger Strafantritt wahrscheinlich sei. Doch selbst wenn er die Zeit bis zur Verurteilung auf freiem Fuss bliebe, wäre er als Mitglied der J._______ gebrandmarkt und könnte in der Türkei kein normales Leben führen. Aufgrund seines mehrjährigen Auslandaufenthaltes würde er bei einer Rückkehr zweifellos die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen. Das BFM habe sich bezüglich seiner Anträge betreffend die Referenzen der drei Kollegen respektive Verwandten, die in der Schweiz im Gegensatz zu ihm Asyl erhalten hätten, nicht geäussert. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde das gegen ihn verhängte Strafurteil durch das Kassationsgericht bestätigt und solange kein rechtskräftiger Freispruch vorliege, dauere die Gefahr einer Verhaftung an. Im zweiten Strafverfahren drohe ihm erneut eine mehrjährige Gefängnisstrafe (aufgrund der Gesetzesänderung wohl erneut [Nennung Dauer]). Ausserdem sei zu beachten, dass die türkischen Behörden nach wie vor willkürlich gegen mutmassliche Sympathisanten der J._______ vorgehen würden. Selbst wenn er nicht verurteilt würde, bestehe aufgrund seiner Vorgeschichte begründete Furcht, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Im Kern sei der vorinstanzliche Entscheid bezüglich einer Ungleichbehandlung zu bemängeln. In die Schweiz geflüchtete, im gleichen Verfahren wie er Angeklagte hätten hier Asyl erhalten, dies im Gegensatz zu ihm, der in die Türkei zurückgeschickt werden solle, wo ihm zwei hohe Gefängnisstrafen und eine Verletzung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 3 EMRK aufgrund der Abhängigkeit der türkischen Gerichtsbarkeit drohen würden. Er dürfe nicht in die Türkei zurückgeschickt werden, zumal er sich nie an terroristischen Aktivitäten beteiligt habe und kein Mitglied der J._______ sei. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst sinngemäss, das BFM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es sich bezüglich seiner Anträge betreffend die Referenzen der drei Kollegen respektive Verwandten, die in der Schweiz im Gegensatz zu ihm Asyl erhalten hätten, nicht geäussert habe. Zudem sei der Umstand, dass gegen ihn - im Gegensatz zu den drei Personen, welche in der Schweiz Asyl erhalten hätten - zwei Strafverfahren anhängig gemacht worden, im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht gebührend berücksichtigt worden. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O. Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das BFM hat sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Vorbringen konzentriert, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Vorinstanz habe sich zu den Anträgen betreffend die Referenzen der drei Kollegen beziehungsweise Verwandten, die trotz vergleichbaren Sachverhalts in der Schweiz - im Gegensatz zu ihm - Asyl erhalten hätten, nicht geäussert, ist festzustellen, dass die Vorinstanz die fraglichen Asylakten der drei Personen bei der Prüfung seines Asylgesuchs offensichtlich beizog und prüfte, wobei es zum Schluss kam, dass "die jeweils geprüften Sachverhalte in wesentlichen Punkten voneinander" abweichen würden und es sich bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Asylentscheiden eben nicht um "qualitativ und quantitativ gesehen identische Sachverhalte" handle (vgl. act. C11/9 S. 4). Zudem wurde in den Feststellungen des vorinstanzlichen Entscheides auf den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Strafverfahren anhängig gemacht worden seien und im Jahre (...) die Zuständigkeit des ACM C._______ auf das ACM F._______ übergegangen sei, explizit hingewiesen (vgl. act. C11/9 S. 3). Sodann stellt eine andere Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, was auch hinsichtlich der eingereichten Beweismittel gilt. Diesbezüglich führte die Vorinstanz die von ihm eingereichten Beweismittel im angefochtenen Entscheid auf und würdigte sie entsprechend (vgl. act. C11/9 S. 3 ff.). Die vorgebrachte Rüge vermag daher keine Verletzung der Abklärungspflicht und damit einhergehend eine unrichtige oder unvollständige Erhebung des Sachverhalts zu begründen. 4.2 4.2.1 In materieller Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: Den detaillierten Erwägungen des (ersten) vorinstanzlichen Asylentscheides vom 19. März 2013 kann entnommen werden, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat im Januar 2010 bereits beurteilt und für asylrechtlich unerheblich befunden wurde. Insbesondere wurde darin erwogen, dass hinsichtlich der beiden gegen ihn durchgeführten Strafverfahren sowohl aus dem Strafmass des ersten Urteils vom (...) von (Nennung Dauer der Haft) als auch aus dem in ähnlicher Höhe zu erwartenden Strafmass des noch erstinstanzlich hängigen Verfahrens kein Politmalus ersichtlich respektive keine Verletzung fundamentaler Menschenrechte zu erwarten sei. Diese Verfügung ist mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013, das sich zu diesem Punkt einlässlich äusserte, in Rechtskraft erwachsen. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt, kann die bereits beurteilte Sachverhaltverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht erneut Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata; vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 322 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). Dementsprechend ist in casu die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben erneut aufgeworfene und von ihm bejahte Frage, ob die beiden gegen ihn eingeleiteten Verfahren - wovon das eine aktuell beim Kassationsgericht und das andere noch immer beim ACM F._______ erstinstanzlich hängig ist - mit einem Politmalus behaftet seien, nicht mehr einzugehen. 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer nun diesbezüglich auf die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 im Rahmen der türkischen Justizreform im Jahre 2014 eingetretene Gesetzesänderung im Strafrecht und die beiden Verhandlungsprotokolle des ACM F._______ vom (...) hinweist, wonach die im ersten Verfahren ausgesprochene ursprüngliche Strafe von (Nennung Dauer) Gefängnis auf (Nennung Dauer) reduziert (Aktenzeichen [...]) und gegen welches Berufung an das Kassationsgericht eingelegt worden sei respektive das zweite Verfahren in erster Instanz erst nach Einvernahme des Beschwerdeführers weitergeführt werden könne (Aktenzeichen [...]), kann aus der Reduktion der ursprünglichen Strafe ebenfalls kein Politmalus erkannt werden. Diesbezüglich ist das Verfahren ohnehin noch beim Kassationsgericht hängig, weshalb das endgültige Strafmass noch gar nicht feststeht und für den Beschwerdeführer auch mit einer geringeren Strafe enden könnte. Das zweite Verfahren (Aktenzeichen [...]) ist weiterhin erstinstanzlich beim ACM F._______ hängig, in welchem die Verhandlung zuletzt auf den (...) (vgl. Eingabe vom 3. Juni 2016) verschoben wurde und gemäss den Ausführungen des vom Beschwerdeführer beauftragten Anwalts I._______ (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 2) noch lange dauern könnte, zumal erst ein Urteil ausgesprochen werde, wenn eine Aussage des Beschwerdeführers vorliege. Da dieses Verfahren somit auf erstinstanzlicher Stufe noch hängig ist, sind derzeit auch keine Prognosen über eine allenfalls zu erwartende Strafe und das Strafmass möglich. 4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die Vorinstanz habe das Gleichheitsgebot verletzt, indem es in drei anderen Verfahren, in denen die Betroffenen ebenfalls der J._______ geholfen, den vollen Umfang ihrer Unterstützung jedoch im Gegensatz zu ihm nicht zugegeben hätten, den Gesuchstellern jeweils Asyl gewährt habe, ihm aber nicht. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber eingesteht, dass betreffend die drei anderen in Frage stehenden Asylverfahren im Vergleich zu seinem Verfahren nicht identische Sachverhalte vorliegen würden. Weiter stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der drei in Frage stehenden Asyldossiers (N _______, N _______ und N _______) fest, dass die Vorinstanz die jeweiligen Aussagen zum Tatbeitrag der betroffenen Personen in den zur Diskussion stehenden drei Verfahren und dem hier zu beurteilenden Asylverfahren durchaus miteinander verglich und zu Recht feststellte, dass diese unterschiedlich ausgefallen sind (vgl. act. C11/9 S. 4 Ziff. 1; s. oben E. 4.1). Wenn die Vor-instanz danach in ihrer Würdigung infolge unterschiedlicher Tatbeiträge im Verfahren des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als in den anderen drei Verfahren gelangte, stellt dies in keiner Weise eine Verletzung des Gleichheitsgebotes dar. 4.2.4 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss dem Grundsatzentscheid BVGE 2010/9 seien Personen, die in der Türkei ein Verfahren wegen Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit der J._______ hängig (gehabt) hätten, mit grösster Wahrscheinlichkeit in einem Datenblatt erfasst und bei einer Rückschaffung damit einer politischen, EMRK-widrigen Verfolgung ausgesetzt. Es sei daher mit Sicherheit anzunehmen, dass auch über ihn in der Türkei ein Datenblatt existiere, was ihn quasi zum "Freiwild" der politisch abhängigen Gerichtsbarkeit und der Sicherheitskräfte mache. 4.2.4.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Die Durchführung eines Strafverfahrens beziehungsweise die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts kann nur dann eine Verfolgung darstellen, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie wegen eines Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu verfolgen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1), oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutsamer Weise erschwert wird. Eine solch relevante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinn) und wenn Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen würde als bei einem Straftäter mit einem anderen Hintergrund (sog. Malus im relativen Sinn; vgl. Urteil des BVGer E-3633/2013 vom 4. Juni 2014 E. 8.2). 4.2.4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts üblicherweise im Zeitpunkt des Abschlusses der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung, spätestens aber bei Abschluss des Verfahrens das Anlegen eines politischen Datenblattes zur Folge. Weiter bleibt eine Fichierung in der Regel bestehen, wenn das Strafverfahren in der Folge eingestellt wird oder mit einem Freispruch geendet habe (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Damit ist indes lediglich gesagt, dass in der Regel ein Datenblatt angelegt wird, was aber nicht heissen will, dass immer ein politisches Datenblatt besteht und dieses nie aufgehoben werden kann. 4.2.4.3 Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob über den Beschwerdeführer ein (politisches) Datenblatt besteht, zumal weder im ersten Asylverfahren noch im hier zu beurteilenden zweiten Asylverfahren entsprechende Abklärungen über die Schweizer Vertretung in der Heimat des Beschwerdeführers getätigt wurden. Der Beschwerdeführer äusserte erstmals in seiner Rechtsmitteleingabe im vorliegenden zweiten Asylbeschwerdeverfahren die Befürchtung, dass ein solches Datenblatt mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen könnte. Jedoch war die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, aus eigenem Gutdünken und in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte Abklärungen bezüglich des Bestehens eines politischen Datenblatts vorzunehmen. Der Beschwerdeführer kann - ausser seiner Behauptung - keinen Nachweis über das Vorliegen eines solchen Datenblatts vorbringen. Unbestritten ist jedoch vorliegend, dass er durch das ACM F._______ mit Entscheid vom (...) wegen (Nennung Vorwurf) zu einer Haftstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt wurde. Dieses Urteil ist inzwischen beim Kassationsgericht hängig. Das zweite Gerichtsverfahren wegen Hilfeleistung an die J._______ ist noch immer erstinstanzlich beim ACM F._______ hängig. Der gegen den Beschwerdeführer ausgestellte Haftbefehl bleibe gemäss Anweisungen des Gerichts im erwähnten Entscheid des ACM F._______ vom (...) weiterhin bestehen. Der Beschwerdeführer hat denn auch mit seiner Replik die Kopie eines Haftbefehls vom (...) zu den Akten gereicht. Es kann daher auch ohne eine in den Akten liegende Bestätigung über das Vorliegen eines Datenblattes von einer aktuell im Rahmen des zweiten Strafverfahrens bestehenden Fahndung der türkischen Ermittlungsbehörden nach dem Beschwerdeführer ausgegangen werden. Jedoch ist die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 getroffene Einschätzung, wonach gestützt auf die Tatsache, dass er sich gemäss eigenen Angaben jahrelang freiwillig in erheblichem Ausmass zugunsten der J._______ logistisch betätigte und insbesondere Material für mutmassliche Sprengstoffanschläge (Nennung Gegenstände) beschaffte, weshalb die strafrechtliche Verfolgung durch die türkischen Behörden wegen Verübung von Straftaten zur Unterstützung einer terroristischen Organisation, nämlich der J._______, als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden müsse, weiterhin als zutreffend zu erachten. Dass die türkischen Behörden ihm eine solche Tat unterschieben wollten, um ihn wegen seiner äusseren und inneren Merkmale - namentlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politischen Anschauungen - zu verfolgen, erscheint als nicht plausibel. Auch sind keine Gründe erkennbar, welche auf einen sogenannten Politmalus schliessen lassen (vgl. auch oben E. 4.2.1 und 4.2.2). Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass laut den Angaben seines türkischen Anwalts im zweiten, beim ACM F._______ noch erstinstanzlich hängigen Verfahren (Aktenzeichen [...]) die Verhandlung infolge seiner Abwesenheit mehrmals verschoben worden sei, da er noch nicht habe einvernommen werden können, und gemäss den Ausführungen in der Replik bei Nichterscheinen vor Gericht jeweils zirka drei Monate später ein neuer Gerichtstermin angesetzt werde. Der Umstand, dass das Gericht offenbar gewillt ist, dem Beschwerdeführer seine Parteirechte im Verfahren einzuräumen und nicht ein Urteil in Abwesenheit zu fällen, ist ein weiteres Indiz dafür, dass das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren als rechtsstaatlich zulässig zu erachten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gegen ihn ein Haftbefehl besteht, zumal er sich dem Zugriff des Gerichts und der damit verbundenen Möglichkeit, ihn zu den Anklagepunkten einzuvernehmen und das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen, entzogen hat. Auch in der Schweiz müsste der Beschwerdeführer in einem solchen Fall mit seiner Festnahme und der anschliessenden polizeilichen Vorführung vor das Gericht rechnen. 4.2.4.4 Zusammengefasst ist von der Existenz eines Datenblattes auszugehen, indes ohne politischen Vermerk. Folglich ist im vorliegenden Fall entgegen der in BVGE 2010/9 E. 5.3.3 formulierten Regelvermutung nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen. An dieser Überzeugung vermögen auch die weiteren Ausführungen, so die wiederholten Hinweise auf das Schicksal von weiteren Mitangeklagten im Verfahren mit dem Aktenzeichen (...) und die eingereichten Presseberichte, nichts zu ändern. Aus dem in der Eingabe vom 24. November 2016 enthaltenen Hinweis auf die Verurteilung von zwei Brüdern des Beschwerdeführers und auf weitere, gegen Familienangehörige hängige Verfahren (Nennung Grund für die Verfahrenserhebung) kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal gegen die Verurteilung der Brüder Berufung eingelegt worden sein soll und der Ausgang der weiteren Strafverfahren ungewiss ist. 4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage erfüllt der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch im vorliegenden zweiten Asylverfahren nicht, weshalb die Vorinstanz sein neuerliches Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt - auch in Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch die ins Recht gelegten Beweismittel betreffend die gegen ihn hängigen Gerichtsverfahren sowie die übrigen Unterlagen nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Sowohl die aktuelle Lage in der Türkei, die weder von einer Situation allgemeiner Gewalt noch von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem ganzen Staatsgebiet geprägt ist, als auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers stellen vorliegend keine Gründe dar, die bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung für ihn darstellen würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 8.3.2 f. verwiesen werden, an denen auch im heutigen Zeitpunkt festgehalten werden kann, zumal weder aus den Akten Hinweise ersichtlich sind noch Gründe geltend gemacht werden, wonach sich seit dieser Einschätzung grundlegende Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben hätten. 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: