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D-432/2014

D-432/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller reichte am 21. Juni 2007 durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein schriftliches Asylgesuch aus dem Ausland ein. Mit Verfügung vom 29. November 2007 bewilligte das BFM dem Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des inländischen Asylverfahrens, worauf er am 10. Januar 2008 auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste. Am 16. Januar 2008 reichte er sein Inland-Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 19. März 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D 2238/2013 vom 25. Oktober 2013 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 reichte der Gesuchsteller durch seinen (neu mandatierten) Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen ein: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 sei revisionsweise aufzuheben und das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BFM vom 19. März 2013 sei wieder aufzunehmen, es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er sei als Flüchtling in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers völkerrechtlich unzulässig sei, subeventualiter sei das vorliegende Revisionsgesuch wegen neuer Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil D-2238/2013 entstanden sind, als neues Asylgesuch zu qualifizieren und an das Bundesamt zum Entscheid zu überweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, im Sinne einer vorläufigen Massnahme sei der Vollzug für die Dauer des Revisionsverfahrens auszusetzen und das mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, vorläufig und bis zum Entscheid über den Aufschub des Vollzugs von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Dem Revisionsgesuch lagen diverse Beweismittel, insbesondere Kopien von zwei positiven Asylentscheiden des BFM betreffend die türkischen Asylsuchenden K.O. und A.A. vom 6. September 2013 sowie verschiedene türkische Gerichtsakten, bei. Auf die Begründung der Revisionsbegehren sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. D. Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 reichte der Gesuchsteller als zusätzliches Beweismittel die Kopie eines weiteren positiven Asylentscheides (betreffend M.S.) vom 17. Januar 2014 zu den Akten.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Zur Begründung seines Revisionsgesuches lässt der Gesuchsteller im Wesentlichen vortragen, das BFM habe mit Verfügung vom 6. September 2013 zwei seiner Weggefährten (und in der Türkei Mitangeklagten) K.O. und A.A. als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt. Dies obschon allen drei Personen - nebst weiteren Angeklagten - von den türkischen Strafbehörden vorgeworfen werde, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) unterstützt zu haben. Mit den positiven Asylentscheiden würden revisionsrechtlich neue Tatsachen vorliegen, die belegten, dass die identische Verfolgungssituation in der Türkei zu unterschiedlichen Asylentscheiden in der Schweiz geführt habe. Dies müsse zur Aufhebung des Urteils D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 und zur Gewährung von Asyl für den Gesuchsteller führen.

E. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubüh-ler, a.a.O., S. 306 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Neue, das heisst erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22). Anzufügen ist sodann, dass mit der nachträglichen Berücksichtigung von Tatsachen und Beweisen allenfalls der Sachverhalt korrigiert werden kann. Hingegen dient die Revision nie dazu, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen. Ob im vorangegangenen Verfahren ein Gutachten falsch verstanden worden ist oder ein neuer Experte nunmehr zu einem anderen Ergebnis gelangt, spielt bei einer Revision ebenso wenig eine Rolle wie die Erkenntnis, dass wesentliche Aussagen eines Zeugen übergangen worden sind (vgl. Escher, a.a.O., N 7 zu Art. 123 BGG).

E. 3.3.1 Nach dem Gesagten ist zunächst festzuhalten, dass auf den (nur in türkischer Sprache vorliegenden) Entscheid des Kassationshofes vom 30. Dezember 2013 (Revisionsbeilage 6) als auch auf den vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 4. Februar 2014 eingereichten Asylentscheid betreffend M.S., datierend vom 17. Januar 2014, im vorliegenden Revisionsverfahren nicht weiter einzugehen ist. Beide Dokumente sind nach dem angefochtenen Urteil vom 25. Oktober 2013 entstanden und damit - wie vorstehend erwähnt - in Bezug auf das vorliegende Revisionsverfahren unbeachtlich (vgl. BVGE 2013/22).

E. 3.3.2 Was der Gesuchsteller weiter vortragen lässt, erweist sich sodann ebenfalls als im Revisionsverfahren unbehelflich. Zum Einen zielen die Vorbringen nicht darauf ab, den Sachverhalt zu korrigieren, vielmehr möchte der Gesuchsteller erreichen, dass eine erneute Würdigung seiner - gleich gebliebenen - Asylgründe vorgenommen beziehungsweise sie derjenigen seiner Weggefährten (und Mitangeklagten) angepasst wird. Dem Gericht war im Beschwerdeverfahren jedoch sehr wohl bekannt, dass gegen den Gesuchsteller in der Türkei zwei Verfahren hängig waren (vgl. Urteil D 2238/2013 E. 5.3). Dass das BFM in den Asylverfahren der (in der Türkei) Mitangeklagten zu anderen Schlussfolgerungen gelangte, vermag denn auch am Sachverhalt, wie er dem (Beschwerde-)Verfahren des Gesuchstellers zu Grunde lag und liegt, nichts zu ändern. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf die asylrelevanten tatsächlichen Vorbringen des Gesuchstellers mit den Entscheiden des Bundesamtes neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden. Dass K.O. und A.A. in ihren Asylverfahren möglicherweise unzutreffende Angaben dazu machten, ob sie die ihnen im türkischen Strafverfahren vorgehaltenen Unterstützungshandlung zugunsten der PKK aus freiem Willen leisteten, wie dies im Revisionsgesuch (S. 8 f.) dargestellt wird, ist im vorliegenden Revisionsverfahren des Gesuchstellers unerheblich. Dies bedeutete nämlich nur - aber immerhin -, dass das BFM die entsprechenden Aussagen in den Asylverfahren von K.O. und A.A. allenfalls zu Unrecht als glaubhaft erachtete. Dass dies für den Gesuchsteller möglicherweise zu einem unbefriedigenden Resultat führte, dass seinen Weggefährten gestützt auf falsche Angaben Asyl gewährt wurde, während ihm selbst dies trotz (oder gerade wegen) zutreffender Aussagen verwehrt wurde, ist zwar nachvollziehbar, einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, Jörg Paul Müller/Markus Schefer, 4. Aufl., Bern 2008, S. 677 f., Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. Aufl, Bern 2013, S. 423 f.) kann der Gesuchsteller daraus für sich jedoch nicht ableiten. Fehl geht zum Anderen auch die Behauptung des Gesuchstellers, es handle sich in den Asylverfahren von A.A. und K.O. um identische Verfolgungsvorbringen. So wurde bereits im Beschwerdeurteil D 2238/2013 Erw. 5.3 festgehalten, dass der gegen den Gesuchsteller gerichtete Verfahrensteil vor dem 5. ACM (Agir Ceza Mahkemesi) Diyarbakir mit Entscheid vom 25. Dezember 2008 abgetrennt und die Mitangeklagten - unter anderen A.A. und K.O. - zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Der Gesuchsteller lässt im Revisionsgesuch (S. 7) entsprechend auch ausführen, der ihn betreffende Verfahrensteil sei noch hängig (vgl. auch Revisionsbeilage 8). Dass zwischenzeitlich gegen den Gesuchsteller ein das Verfahren vor dem 5. ACM Diyarbakir betreffendes, rechtskräftiges und nicht mehr anfechtbares Urteil vorliegen würde, wie dies bei A.A. und K.O. der Fall ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Diesbezüglich bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Sachverhalt hinsichtlich der in der Türkei gegen den Gesuchsteller geführten Verfahren im Revisionsgesuch zumindest teilweise unzutreffend wiedergegeben wird. So richtete sich das Verfahren vor dem 6. ACM Diyarbakir einzig gegen den Gesuchsteller (vgl. etwa das Urteil vom 21.07.2010 [Akten BFM A 53]), nicht aber gegen K.O. und A.A. Jenes Verfahren basierte - soweit für das Gericht ersichtlich - nicht auf den Aussagen eines Überläufers der PKK (Ö.K.), vielmehr wurde der Gesuchsteller am 25. September 2006 in B._______ festgenommen, wobei er die von ihm für die PKK besorgten Radios bei sich trug (vgl. A 65/22 S. 11 ff., zu den weiteren Vorwürfen: a.a.O., S. 15). Bei dem im Revisionsgesuch als Beilage 5a eingereichten "Urteil des ACM-Gerichts von Diyarbakir vom 21. Juli 2010" handelt es sich sodann bei den ersten vier Seiten um eine Kopie der Anklageschrift im Verfahren vor dem 5. ACM Diyarbakir (mit den Mitangeklagten K.O. und A.A.), lediglich die fünfte Seite gibt die (zusammenkopierten) letzten Seiten des Urteils des 6. ACM Diyarbakir vom 21. Juli 2010 wieder (vgl. A 53) und betrifft entsprechend nur den Gesuchsteller - nicht aber K.O. und A.A. Bei dieser Sachlage braucht das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen, ob der Gesuchsteller die fraglichen Entscheide des BFM nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte einreichen können und müssen, beziehungsweise trotz verspäteter Vorbringen völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben wären.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2014 ist demzufolge abzuweisen.

E. 5 Der Gesuchsteller beantragt subeventualiter, das Revisionsgesuch sei angesichts der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2013 entstandenen Tatsachen und Beweismittel als neues Asylgesuch dem BFM zum Entscheid zu überweisen. Dazu besteht indessen seitens des Gerichts keine Veranlassung. Die Revisionsbeilage 6 (angeblich ein Entscheid des Kassationshofes vom 30. Dezember 2013) wurde lediglich in türkischer Sprache zu den Akten gereicht, weshalb keine Anhaltspunkte bezüglich Relevanz für ein neues Asylverfahren dargetan sind. Hinsichtlich des positiven Asylentscheides betreffend M.S. vom 17. Januar 2014 ist sodann nach dem Gesagten ebenfalls keine Überweisung angezeigt. Sollte sich in Bezug auf das gegen den Gesuchsteller noch hängige Verfahren vor dem 5. ACM Diyarbakir ein neuer Sachverhalt ergeben haben oder noch ergeben, bleibt es dem Gesuchsteller unbenommen, damit an das Bundesamt zu gelangen.

E. 6 Der am 27. Januar 2014 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-432/2014 Urteil vom 16. Juli 2014 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Partei A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard, Fürsprecher, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

25. Oktober 2013 / D-2238/2013. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 21. Juni 2007 durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein schriftliches Asylgesuch aus dem Ausland ein. Mit Verfügung vom 29. November 2007 bewilligte das BFM dem Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des inländischen Asylverfahrens, worauf er am 10. Januar 2008 auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste. Am 16. Januar 2008 reichte er sein Inland-Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 19. März 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D 2238/2013 vom 25. Oktober 2013 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 reichte der Gesuchsteller durch seinen (neu mandatierten) Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen ein: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 sei revisionsweise aufzuheben und das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BFM vom 19. März 2013 sei wieder aufzunehmen, es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er sei als Flüchtling in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers völkerrechtlich unzulässig sei, subeventualiter sei das vorliegende Revisionsgesuch wegen neuer Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil D-2238/2013 entstanden sind, als neues Asylgesuch zu qualifizieren und an das Bundesamt zum Entscheid zu überweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, im Sinne einer vorläufigen Massnahme sei der Vollzug für die Dauer des Revisionsverfahrens auszusetzen und das mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, vorläufig und bis zum Entscheid über den Aufschub des Vollzugs von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Dem Revisionsgesuch lagen diverse Beweismittel, insbesondere Kopien von zwei positiven Asylentscheiden des BFM betreffend die türkischen Asylsuchenden K.O. und A.A. vom 6. September 2013 sowie verschiedene türkische Gerichtsakten, bei. Auf die Begründung der Revisionsbegehren sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. D. Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 reichte der Gesuchsteller als zusätzliches Beweismittel die Kopie eines weiteren positiven Asylentscheides (betreffend M.S.) vom 17. Januar 2014 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Zur Begründung seines Revisionsgesuches lässt der Gesuchsteller im Wesentlichen vortragen, das BFM habe mit Verfügung vom 6. September 2013 zwei seiner Weggefährten (und in der Türkei Mitangeklagten) K.O. und A.A. als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt. Dies obschon allen drei Personen - nebst weiteren Angeklagten - von den türkischen Strafbehörden vorgeworfen werde, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) unterstützt zu haben. Mit den positiven Asylentscheiden würden revisionsrechtlich neue Tatsachen vorliegen, die belegten, dass die identische Verfolgungssituation in der Türkei zu unterschiedlichen Asylentscheiden in der Schweiz geführt habe. Dies müsse zur Aufhebung des Urteils D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 und zur Gewährung von Asyl für den Gesuchsteller führen. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubüh-ler, a.a.O., S. 306 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Neue, das heisst erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22). Anzufügen ist sodann, dass mit der nachträglichen Berücksichtigung von Tatsachen und Beweisen allenfalls der Sachverhalt korrigiert werden kann. Hingegen dient die Revision nie dazu, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen. Ob im vorangegangenen Verfahren ein Gutachten falsch verstanden worden ist oder ein neuer Experte nunmehr zu einem anderen Ergebnis gelangt, spielt bei einer Revision ebenso wenig eine Rolle wie die Erkenntnis, dass wesentliche Aussagen eines Zeugen übergangen worden sind (vgl. Escher, a.a.O., N 7 zu Art. 123 BGG). 3.3 3.3.1 Nach dem Gesagten ist zunächst festzuhalten, dass auf den (nur in türkischer Sprache vorliegenden) Entscheid des Kassationshofes vom 30. Dezember 2013 (Revisionsbeilage 6) als auch auf den vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 4. Februar 2014 eingereichten Asylentscheid betreffend M.S., datierend vom 17. Januar 2014, im vorliegenden Revisionsverfahren nicht weiter einzugehen ist. Beide Dokumente sind nach dem angefochtenen Urteil vom 25. Oktober 2013 entstanden und damit - wie vorstehend erwähnt - in Bezug auf das vorliegende Revisionsverfahren unbeachtlich (vgl. BVGE 2013/22). 3.3.2 Was der Gesuchsteller weiter vortragen lässt, erweist sich sodann ebenfalls als im Revisionsverfahren unbehelflich. Zum Einen zielen die Vorbringen nicht darauf ab, den Sachverhalt zu korrigieren, vielmehr möchte der Gesuchsteller erreichen, dass eine erneute Würdigung seiner - gleich gebliebenen - Asylgründe vorgenommen beziehungsweise sie derjenigen seiner Weggefährten (und Mitangeklagten) angepasst wird. Dem Gericht war im Beschwerdeverfahren jedoch sehr wohl bekannt, dass gegen den Gesuchsteller in der Türkei zwei Verfahren hängig waren (vgl. Urteil D 2238/2013 E. 5.3). Dass das BFM in den Asylverfahren der (in der Türkei) Mitangeklagten zu anderen Schlussfolgerungen gelangte, vermag denn auch am Sachverhalt, wie er dem (Beschwerde-)Verfahren des Gesuchstellers zu Grunde lag und liegt, nichts zu ändern. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf die asylrelevanten tatsächlichen Vorbringen des Gesuchstellers mit den Entscheiden des Bundesamtes neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden. Dass K.O. und A.A. in ihren Asylverfahren möglicherweise unzutreffende Angaben dazu machten, ob sie die ihnen im türkischen Strafverfahren vorgehaltenen Unterstützungshandlung zugunsten der PKK aus freiem Willen leisteten, wie dies im Revisionsgesuch (S. 8 f.) dargestellt wird, ist im vorliegenden Revisionsverfahren des Gesuchstellers unerheblich. Dies bedeutete nämlich nur - aber immerhin -, dass das BFM die entsprechenden Aussagen in den Asylverfahren von K.O. und A.A. allenfalls zu Unrecht als glaubhaft erachtete. Dass dies für den Gesuchsteller möglicherweise zu einem unbefriedigenden Resultat führte, dass seinen Weggefährten gestützt auf falsche Angaben Asyl gewährt wurde, während ihm selbst dies trotz (oder gerade wegen) zutreffender Aussagen verwehrt wurde, ist zwar nachvollziehbar, einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, Jörg Paul Müller/Markus Schefer, 4. Aufl., Bern 2008, S. 677 f., Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. Aufl, Bern 2013, S. 423 f.) kann der Gesuchsteller daraus für sich jedoch nicht ableiten. Fehl geht zum Anderen auch die Behauptung des Gesuchstellers, es handle sich in den Asylverfahren von A.A. und K.O. um identische Verfolgungsvorbringen. So wurde bereits im Beschwerdeurteil D 2238/2013 Erw. 5.3 festgehalten, dass der gegen den Gesuchsteller gerichtete Verfahrensteil vor dem 5. ACM (Agir Ceza Mahkemesi) Diyarbakir mit Entscheid vom 25. Dezember 2008 abgetrennt und die Mitangeklagten - unter anderen A.A. und K.O. - zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Der Gesuchsteller lässt im Revisionsgesuch (S. 7) entsprechend auch ausführen, der ihn betreffende Verfahrensteil sei noch hängig (vgl. auch Revisionsbeilage 8). Dass zwischenzeitlich gegen den Gesuchsteller ein das Verfahren vor dem 5. ACM Diyarbakir betreffendes, rechtskräftiges und nicht mehr anfechtbares Urteil vorliegen würde, wie dies bei A.A. und K.O. der Fall ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Diesbezüglich bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Sachverhalt hinsichtlich der in der Türkei gegen den Gesuchsteller geführten Verfahren im Revisionsgesuch zumindest teilweise unzutreffend wiedergegeben wird. So richtete sich das Verfahren vor dem 6. ACM Diyarbakir einzig gegen den Gesuchsteller (vgl. etwa das Urteil vom 21.07.2010 [Akten BFM A 53]), nicht aber gegen K.O. und A.A. Jenes Verfahren basierte - soweit für das Gericht ersichtlich - nicht auf den Aussagen eines Überläufers der PKK (Ö.K.), vielmehr wurde der Gesuchsteller am 25. September 2006 in B._______ festgenommen, wobei er die von ihm für die PKK besorgten Radios bei sich trug (vgl. A 65/22 S. 11 ff., zu den weiteren Vorwürfen: a.a.O., S. 15). Bei dem im Revisionsgesuch als Beilage 5a eingereichten "Urteil des ACM-Gerichts von Diyarbakir vom 21. Juli 2010" handelt es sich sodann bei den ersten vier Seiten um eine Kopie der Anklageschrift im Verfahren vor dem 5. ACM Diyarbakir (mit den Mitangeklagten K.O. und A.A.), lediglich die fünfte Seite gibt die (zusammenkopierten) letzten Seiten des Urteils des 6. ACM Diyarbakir vom 21. Juli 2010 wieder (vgl. A 53) und betrifft entsprechend nur den Gesuchsteller - nicht aber K.O. und A.A. Bei dieser Sachlage braucht das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen, ob der Gesuchsteller die fraglichen Entscheide des BFM nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte einreichen können und müssen, beziehungsweise trotz verspäteter Vorbringen völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben wären.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2014 ist demzufolge abzuweisen.

5. Der Gesuchsteller beantragt subeventualiter, das Revisionsgesuch sei angesichts der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2013 entstandenen Tatsachen und Beweismittel als neues Asylgesuch dem BFM zum Entscheid zu überweisen. Dazu besteht indessen seitens des Gerichts keine Veranlassung. Die Revisionsbeilage 6 (angeblich ein Entscheid des Kassationshofes vom 30. Dezember 2013) wurde lediglich in türkischer Sprache zu den Akten gereicht, weshalb keine Anhaltspunkte bezüglich Relevanz für ein neues Asylverfahren dargetan sind. Hinsichtlich des positiven Asylentscheides betreffend M.S. vom 17. Januar 2014 ist sodann nach dem Gesagten ebenfalls keine Überweisung angezeigt. Sollte sich in Bezug auf das gegen den Gesuchsteller noch hängige Verfahren vor dem 5. ACM Diyarbakir ein neuer Sachverhalt ergeben haben oder noch ergeben, bleibt es dem Gesuchsteller unbenommen, damit an das Bundesamt zu gelangen.

6. Der am 27. Januar 2014 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: