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D-2918/2013

D-2918/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-03 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 14. August 2012 gelangte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, an die schweizerische Botschaft in Ankara (nachfolgend: Botschaft) und suchte für sich um Asyl nach. B. Er wurde von der Botschaft am 15. Oktober 2012 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass gegen ihn insgesamt 15 Strafverfahren eröffnet worden seien, wovon acht bereits rechtskräftig abgeschlossen seien. Ihm drohe eine lange Freiheitsstrafe, und es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seinen Pass, diverse Strafakten sowie einen Bericht der Stiftung für Menschenrechte ein. Des Weiteren wurden zwei Internetauszüge eingereicht. C. Am 27. Dezember 2012 wurden weitere Strafakten eingereicht. D. Mit Verfügung vom 4. April 2013 (Eröffnung am 6. Mai 2013) lehnte das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 21. Mai 2013 (Eingang bei der Botschaft) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeschrift ist mit keiner Unterschrift versehen. Allerdings trägt das Zustellcouvert an die Botschaft den handschriftlichen Namenszug des Beschwerdeführers, so dass die Formerfordernisse von Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2 S. 98 ff.). Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinn­gemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

E. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und da­mit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde, und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/3 E. 2.3 S. 20 f. und BVGE 2011/10 E. 3 - 5 S. 126 ff.) .

E. 5.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be­findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 5.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.; vgl. auch BVGE 2012/3 E. 2.3 S. 20 f. und BVGE 2011/10 E. 3.2 S. 126 und E. 5.1 S. 128).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer begründete sein Einreise- und Asylgesuch mit Verweis auf die eingereichten Beweismittel damit, dass gegen ihn insgesamt 15 Strafverfahren eingeleitet worden seien, wovon acht Verfahren rechtskräftig abgeschlossen seien. Sechs davon hätten mit einem Freispruch geendet. Im siebten abgeschlossenen Verfahren sei er (...) we­gen Beschädigung öffentlichen Eigentums (...) zu einer bedingten Haftstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Das achte Verfahren habe (...) mit einer Verurteilung wegen Beleidigung von Polizeibeamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, fünf Monaten und 15 Tagen geendet. Erstinstanzlich seien noch vier Verfahren hängig. Das erste betreffe den Vorwurf des Widerstandes gegen einen Staatsbeamten und Verletzung sowie Beleidigung eines Staatsbeamten. (...). Während eines 24-stündigen Polizeigewahrsams sei er verprügelt worden. (Von) August bis (...) September (...) sei er in ein F-Typ-Gefängnis gebracht und sehr schlecht behandelt worden. Das zweite Verfahren beschäftige sich mit den Vorwürfen der versuchten Propaganda und versuchten Unterstützung einer Terrororgani­sation. (...). Auch in diesem Verfahren sei er anlässlich der er­kennungsdienstlichen Behandlung misshandelt worden. Das dritte Verfahren betreffe die Vorwürfe der Propaganda für eine Terrororganisation, die Verherrlichung einer Straftat und eines Straftäters, im Rahmen von Aktionen einer Terrororganisation. (...). Das letzte Verfahren betreffe die Vorwürfe der Verübung von Straftaten im Namen einer Terror­organisation, ohne dieser als Mitglied anzugehören, des Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz, des Widerstandes gegen Staatsbeamte und der Propaganda für eine Terrororganisation. (...). Während des Verfahrens sei er zwei Tage in Gewahrsam der Anti-Terrorabteilung in Z._______ gewesen und habe aufgrund von Misshandlungen einen Rippenbruch erlitten. Drei Verfahren seien in zweiter Instanz hängig. Im ersten dieser Verfahren sei er vor erster Instanz (...) wegen Widerstands gegen Staatsbeamte zu einer Bewährungsstrafe von fünf Monaten verurteilt wor­den. Zudem sei er wegen Beleidigung eines Staatsbeamten zu einer Haftstrafe von einem Jahr, zwei Monaten und 17 Tagen verurteilt worden. (...). Im Rahmen dieses Strafverfahrens sei er von der Polizei für 18 Stunden festgehalten und misshandelt worden. Im zweiten, beim Kassationshof hängigen Verfahren, sei er vor erster Instanz (...) wegen Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden. (...). Anlässlich des Verfahrens sei er für drei Tage von der Anti-Terroreinheit in Y._______ festgehalten und misshandelt worden. Danach sei er für 47 Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Das dritte Verfahren habe (...) erstinstanzlich zu einem Schuldspruch und einer Verurteilung zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsentzug wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (DHKP-C) geführt. Im zweitägigen Gewahrsam bei der Anti-Terrorabteilung sei er wiederum gewaltsam angegriffen worden und habe schliesslich ein Jahr in einem F-Typ-Gefängnis verbracht. (...). Seit diesem letzten Urteil werde er mit Haftbefehl gesucht und habe sich seitdem bei Freunden versteckt. Überdies seien im Internet (...) Listen (...) veröffentlicht worden, in welchen er zu Unrecht als Bombenattentäter bezeichnet werde.

E. 5.5 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass eine Verfolgungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Allerdings habe der Beschwer­deführer einerseits die Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz zu ersuchen. So verfüge er in der Schweiz lediglich über einen Freund, während sein Onkel seit 20 Jahren in Deutschland lebe. Die beiden Länder seien hinsichtlich der Beziehungsnähe des Beschwerdeführers mithin vergleichbar. Die Möglichkeit einer Integration sei auch in Deutschland gegeben, und der Beschwerdeführer besitze gültige Reisedokumente, wodurch es ihm möglich sei, nach Deutschland zu reisen, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Andererseits stehe aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer die DHKP-C und somit eine zu Mitteln der Gewalt greifende Organisation unterstütze, womit von einer legitimen Strafverfolgung des türkischen Staates auszugehen sei. In Anwendung von Art. 53 AsylG sei er als asylunwürdig zu bezeichnen. Einer vom Asyl ausgeschlossenen Person, die sich im Ausland befinde, sei die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.

E. 5.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass es sich um unrechtmässige Strafverfahren handle, da der Beschwerdeführer lediglich seine verfassungsmässigen Rechte wahrgenommen habe. Der Sachverhalt, welcher zu einer Verurteilung als Mitglied einer terroristischen Vereinigung geführt habe, habe sich anders zugetragen, als von den türkischen Strafbehörden behauptet. (...). Man habe diesen Vorfall zum Anlass genommen, ihn für die Teilnahme an legalen Kundgebungen und Veranstaltungen zur Rechenschaft zu ziehen. (Man habe ihn) als Attentäter in den Printmedien gezeigt, obwohl er seit seiner Freilassung (...) an keinen Veranstaltungen mehr teilgenommen habe. Der türkische Staat wolle seinen Tod, und es würden ihm bereits neue Strafverfahren drohen. Entgegen den Ausführungen des BFM sei er kein Mitglied der DHKP-C. Vielmehr sei er gegen jegliche Formen der Gewalt und die Prozesse, die gegen ihn geführt worden seien, seien allesamt illegitim. Wäre er ein Mitglied der DHKP-C, so hätte er sich zwecks Hilfe an sie gewandt und hätte unmittelbar nach der Freilassung an Gewaltakten teilgenommen, was er aber nicht gemacht habe. 6.1 Es gilt vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in die Türkei einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Aus den Akten geht hervor, dass ihm angesichts mehrerer Strafverfahren eine lange Freiheits­strafe droht. So wurde er allein aufgrund des Vorwurfes der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 7½ Jahren verurteilt, und in Anbetracht der übrigen noch hängigen Verfahren ist von einer merklich höheren Gesamtstrafe auszugehen. 6.2 Eine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden ist aber nicht per se als Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten, zumal die türkischen Behörden ein legitimes Interesse daran haben, strafrechtlich relevante Taten zu ahnden (vgl. zur Unterscheidung zwischen der legitimen strafrechtlichen und der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung: EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3; BVGE D-6684/2011 vom 18. April 2013 E. 5 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6592/2011 vom 21. Januar 2013 E. 7). 6.3 Im vorliegenden Fall ist indes davon auszugehen, dass der Beschwer­deführer von den türkischen Behörden als Terrorist betrachtet wird und deshalb mit intensiver behördlicher Verfolgung rechnen muss. Die jüngsten Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen, dass die Menschenrechtslage trotz Verbesserungen bei den Strafverfahren und in den Haftanstalten in der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von vom türkischen Staat als terroristisch eingestuften Organisationen sind gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Folter ist weiterhin stark verbreitet (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f.). Im vorliegenden Fall liegen zudem konkrete Anhaltspunkte vor, die auf eine Misshandlungsgefahr hindeuten. So bringt der Beschwerdeführer glaubhaft vor, bereits mehrfach in Polizeigewahrsam tätlich angegriffen worden zu sein, was auch im durch einen Arzt verfassten Bericht der Stiftung für Menschenrechte (...) seine Entsprechung findet. Eine asylrelevante Gefährdung ist mithin zu bejahen. 6.4 In einem zweiten Schritt ist nun zu prüfen, ob es - gestützt auf eine Würdigung sämtlicher Umstände - gerade die Schweiz ist, welche dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren hat. Wie bereits einleitend erwähnt, ist der Vorinstanz bei der Beantwortung dieser Frage ein breiter Ermessensspielraum zuzubilligen. 6.5 Vorliegend erweist sich, dass das BFM das Asyl- und Einreisegesuch zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer verfügt, abgesehen von einem Freund, über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, während sich in Deutschland ein Onkel aufhält. Die Ablehnung eines Ausland­gesuchs lässt sich allerdings nicht ausschliesslich mit einer mangelnden Beziehungsnähe zur Schweiz begründen (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff). In die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen sind jedoch auch die Verbindungen des Beschwerdeführers zur DHKP-C. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die DHKP-C aus der Dev-Sol hervorgegangen. Bei Letzterer handelte es sich um eine illegale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein sozialistisches System ein­zurichten. Um ihre Ideologie dem Volk nahezubringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte sie auch legale Aktivitäten durch und arbeitete in legalen und demokratischen Vereinen mit. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sie sich im Jahre 1992 in zwei verfeindete Flügel, die THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei-Front; auch Yagan-Flügel genannt) und die 1994 entstandene DHKP-C. Letztere teilte sich wiederum in einen politischen (DHKP) und einen militärischen Flügel (DHKC), wobei sie weiter­hin die Ziele der ehemaligen Dev-Sol verfolgte (vgl. Schweizerische Flücht­lingshilfe, Türkei - Turquie, Informationen für HilfswerkvertreterInnen, April 1997, S. 124-129). Die DHKP-C hat sich massgeblich an den Hungerstreiks und Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000 beteiligt und als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran festgehalten. Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich ge­gen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicherheitskräfte sowie gegen "Zeichen des Imperialismus" richteten. Beim Todesfasten sind an die hundert Mitglieder gestorben, wodurch die Organisation zunehmend geschwächt wurde. Darüber hinaus ist sie heute vom türkischen Geheimdienst unterlaufen, der ihre geplanten Aktionen zu verhindern weiss, so dass ihr in letzter Zeit keine spektakulären Operationen mehr gelungen sind. Dennoch geht von der DHKP-C weiterhin ein Gefährdungspotenzial aus, und sie steht nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 20. Dezember 2007 des Rats der Europäischen Union (vgl. für weitere Hinweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3444/2006 vom 3. Juli 2009). Der Beschwerdeführer weist - selbst unter der Annahme, er sei kein eigentliches Mitglied - enge Verbindungen zur DHKP-C auf. Ob diese ausreichen, um den Beschwerdeführer nach Art. 53 AsylG als asylunwürdig zu erachten, kann offenbleiben, wobei am Rande darauf hinzuweisen ist, dass sich eine solche Annahme aufgrund der Mängel der türkischen Strafjustiz nicht ausschliesslich auf türkische Strafakten abzustützen hat. Im Ergebnis ging jedoch das BFM, gestützt auf die Nähe des Beschwerdeführers zur DHKP-C und verbunden mit der fehlenden Beziehungsnähe zur Schweiz, in sachgerechter Ausübung des Ermessens zu Recht davon aus, dass es nicht geboten erscheint, dass gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer Schutz gewähren soll. 6.6 Somit hat das BFM zu Recht das Asyl- und Einreisegesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfah­rens­kos­ten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Ankara. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2918/2013/wif Urteil vom 3. Juli 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, c/o Schweizerische Vertretung in Ankara, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 14. August 2012 gelangte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, an die schweizerische Botschaft in Ankara (nachfolgend: Botschaft) und suchte für sich um Asyl nach. B. Er wurde von der Botschaft am 15. Oktober 2012 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass gegen ihn insgesamt 15 Strafverfahren eröffnet worden seien, wovon acht bereits rechtskräftig abgeschlossen seien. Ihm drohe eine lange Freiheitsstrafe, und es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seinen Pass, diverse Strafakten sowie einen Bericht der Stiftung für Menschenrechte ein. Des Weiteren wurden zwei Internetauszüge eingereicht. C. Am 27. Dezember 2012 wurden weitere Strafakten eingereicht. D. Mit Verfügung vom 4. April 2013 (Eröffnung am 6. Mai 2013) lehnte das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 21. Mai 2013 (Eingang bei der Botschaft) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeschrift ist mit keiner Unterschrift versehen. Allerdings trägt das Zustellcouvert an die Botschaft den handschriftlichen Namenszug des Beschwerdeführers, so dass die Formerfordernisse von Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2 S. 98 ff.). Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinn­gemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und da­mit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde, und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/3 E. 2.3 S. 20 f. und BVGE 2011/10 E. 3 - 5 S. 126 ff.) . 5.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be­findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 5.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.; vgl. auch BVGE 2012/3 E. 2.3 S. 20 f. und BVGE 2011/10 E. 3.2 S. 126 und E. 5.1 S. 128). 5.4 Der Beschwerdeführer begründete sein Einreise- und Asylgesuch mit Verweis auf die eingereichten Beweismittel damit, dass gegen ihn insgesamt 15 Strafverfahren eingeleitet worden seien, wovon acht Verfahren rechtskräftig abgeschlossen seien. Sechs davon hätten mit einem Freispruch geendet. Im siebten abgeschlossenen Verfahren sei er (...) we­gen Beschädigung öffentlichen Eigentums (...) zu einer bedingten Haftstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Das achte Verfahren habe (...) mit einer Verurteilung wegen Beleidigung von Polizeibeamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, fünf Monaten und 15 Tagen geendet. Erstinstanzlich seien noch vier Verfahren hängig. Das erste betreffe den Vorwurf des Widerstandes gegen einen Staatsbeamten und Verletzung sowie Beleidigung eines Staatsbeamten. (...). Während eines 24-stündigen Polizeigewahrsams sei er verprügelt worden. (Von) August bis (...) September (...) sei er in ein F-Typ-Gefängnis gebracht und sehr schlecht behandelt worden. Das zweite Verfahren beschäftige sich mit den Vorwürfen der versuchten Propaganda und versuchten Unterstützung einer Terrororgani­sation. (...). Auch in diesem Verfahren sei er anlässlich der er­kennungsdienstlichen Behandlung misshandelt worden. Das dritte Verfahren betreffe die Vorwürfe der Propaganda für eine Terrororganisation, die Verherrlichung einer Straftat und eines Straftäters, im Rahmen von Aktionen einer Terrororganisation. (...). Das letzte Verfahren betreffe die Vorwürfe der Verübung von Straftaten im Namen einer Terror­organisation, ohne dieser als Mitglied anzugehören, des Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz, des Widerstandes gegen Staatsbeamte und der Propaganda für eine Terrororganisation. (...). Während des Verfahrens sei er zwei Tage in Gewahrsam der Anti-Terrorabteilung in Z._______ gewesen und habe aufgrund von Misshandlungen einen Rippenbruch erlitten. Drei Verfahren seien in zweiter Instanz hängig. Im ersten dieser Verfahren sei er vor erster Instanz (...) wegen Widerstands gegen Staatsbeamte zu einer Bewährungsstrafe von fünf Monaten verurteilt wor­den. Zudem sei er wegen Beleidigung eines Staatsbeamten zu einer Haftstrafe von einem Jahr, zwei Monaten und 17 Tagen verurteilt worden. (...). Im Rahmen dieses Strafverfahrens sei er von der Polizei für 18 Stunden festgehalten und misshandelt worden. Im zweiten, beim Kassationshof hängigen Verfahren, sei er vor erster Instanz (...) wegen Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden. (...). Anlässlich des Verfahrens sei er für drei Tage von der Anti-Terroreinheit in Y._______ festgehalten und misshandelt worden. Danach sei er für 47 Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Das dritte Verfahren habe (...) erstinstanzlich zu einem Schuldspruch und einer Verurteilung zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsentzug wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (DHKP-C) geführt. Im zweitägigen Gewahrsam bei der Anti-Terrorabteilung sei er wiederum gewaltsam angegriffen worden und habe schliesslich ein Jahr in einem F-Typ-Gefängnis verbracht. (...). Seit diesem letzten Urteil werde er mit Haftbefehl gesucht und habe sich seitdem bei Freunden versteckt. Überdies seien im Internet (...) Listen (...) veröffentlicht worden, in welchen er zu Unrecht als Bombenattentäter bezeichnet werde. 5.5 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass eine Verfolgungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Allerdings habe der Beschwer­deführer einerseits die Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz zu ersuchen. So verfüge er in der Schweiz lediglich über einen Freund, während sein Onkel seit 20 Jahren in Deutschland lebe. Die beiden Länder seien hinsichtlich der Beziehungsnähe des Beschwerdeführers mithin vergleichbar. Die Möglichkeit einer Integration sei auch in Deutschland gegeben, und der Beschwerdeführer besitze gültige Reisedokumente, wodurch es ihm möglich sei, nach Deutschland zu reisen, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Andererseits stehe aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer die DHKP-C und somit eine zu Mitteln der Gewalt greifende Organisation unterstütze, womit von einer legitimen Strafverfolgung des türkischen Staates auszugehen sei. In Anwendung von Art. 53 AsylG sei er als asylunwürdig zu bezeichnen. Einer vom Asyl ausgeschlossenen Person, die sich im Ausland befinde, sei die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. 5.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass es sich um unrechtmässige Strafverfahren handle, da der Beschwerdeführer lediglich seine verfassungsmässigen Rechte wahrgenommen habe. Der Sachverhalt, welcher zu einer Verurteilung als Mitglied einer terroristischen Vereinigung geführt habe, habe sich anders zugetragen, als von den türkischen Strafbehörden behauptet. (...). Man habe diesen Vorfall zum Anlass genommen, ihn für die Teilnahme an legalen Kundgebungen und Veranstaltungen zur Rechenschaft zu ziehen. (Man habe ihn) als Attentäter in den Printmedien gezeigt, obwohl er seit seiner Freilassung (...) an keinen Veranstaltungen mehr teilgenommen habe. Der türkische Staat wolle seinen Tod, und es würden ihm bereits neue Strafverfahren drohen. Entgegen den Ausführungen des BFM sei er kein Mitglied der DHKP-C. Vielmehr sei er gegen jegliche Formen der Gewalt und die Prozesse, die gegen ihn geführt worden seien, seien allesamt illegitim. Wäre er ein Mitglied der DHKP-C, so hätte er sich zwecks Hilfe an sie gewandt und hätte unmittelbar nach der Freilassung an Gewaltakten teilgenommen, was er aber nicht gemacht habe. 6.1 Es gilt vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in die Türkei einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Aus den Akten geht hervor, dass ihm angesichts mehrerer Strafverfahren eine lange Freiheits­strafe droht. So wurde er allein aufgrund des Vorwurfes der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 7½ Jahren verurteilt, und in Anbetracht der übrigen noch hängigen Verfahren ist von einer merklich höheren Gesamtstrafe auszugehen. 6.2 Eine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden ist aber nicht per se als Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten, zumal die türkischen Behörden ein legitimes Interesse daran haben, strafrechtlich relevante Taten zu ahnden (vgl. zur Unterscheidung zwischen der legitimen strafrechtlichen und der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung: EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3; BVGE D-6684/2011 vom 18. April 2013 E. 5 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6592/2011 vom 21. Januar 2013 E. 7). 6.3 Im vorliegenden Fall ist indes davon auszugehen, dass der Beschwer­deführer von den türkischen Behörden als Terrorist betrachtet wird und deshalb mit intensiver behördlicher Verfolgung rechnen muss. Die jüngsten Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen, dass die Menschenrechtslage trotz Verbesserungen bei den Strafverfahren und in den Haftanstalten in der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von vom türkischen Staat als terroristisch eingestuften Organisationen sind gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Folter ist weiterhin stark verbreitet (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f.). Im vorliegenden Fall liegen zudem konkrete Anhaltspunkte vor, die auf eine Misshandlungsgefahr hindeuten. So bringt der Beschwerdeführer glaubhaft vor, bereits mehrfach in Polizeigewahrsam tätlich angegriffen worden zu sein, was auch im durch einen Arzt verfassten Bericht der Stiftung für Menschenrechte (...) seine Entsprechung findet. Eine asylrelevante Gefährdung ist mithin zu bejahen. 6.4 In einem zweiten Schritt ist nun zu prüfen, ob es - gestützt auf eine Würdigung sämtlicher Umstände - gerade die Schweiz ist, welche dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren hat. Wie bereits einleitend erwähnt, ist der Vorinstanz bei der Beantwortung dieser Frage ein breiter Ermessensspielraum zuzubilligen. 6.5 Vorliegend erweist sich, dass das BFM das Asyl- und Einreisegesuch zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer verfügt, abgesehen von einem Freund, über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, während sich in Deutschland ein Onkel aufhält. Die Ablehnung eines Ausland­gesuchs lässt sich allerdings nicht ausschliesslich mit einer mangelnden Beziehungsnähe zur Schweiz begründen (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff). In die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen sind jedoch auch die Verbindungen des Beschwerdeführers zur DHKP-C. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die DHKP-C aus der Dev-Sol hervorgegangen. Bei Letzterer handelte es sich um eine illegale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein sozialistisches System ein­zurichten. Um ihre Ideologie dem Volk nahezubringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte sie auch legale Aktivitäten durch und arbeitete in legalen und demokratischen Vereinen mit. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sie sich im Jahre 1992 in zwei verfeindete Flügel, die THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei-Front; auch Yagan-Flügel genannt) und die 1994 entstandene DHKP-C. Letztere teilte sich wiederum in einen politischen (DHKP) und einen militärischen Flügel (DHKC), wobei sie weiter­hin die Ziele der ehemaligen Dev-Sol verfolgte (vgl. Schweizerische Flücht­lingshilfe, Türkei - Turquie, Informationen für HilfswerkvertreterInnen, April 1997, S. 124-129). Die DHKP-C hat sich massgeblich an den Hungerstreiks und Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000 beteiligt und als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran festgehalten. Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich ge­gen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicherheitskräfte sowie gegen "Zeichen des Imperialismus" richteten. Beim Todesfasten sind an die hundert Mitglieder gestorben, wodurch die Organisation zunehmend geschwächt wurde. Darüber hinaus ist sie heute vom türkischen Geheimdienst unterlaufen, der ihre geplanten Aktionen zu verhindern weiss, so dass ihr in letzter Zeit keine spektakulären Operationen mehr gelungen sind. Dennoch geht von der DHKP-C weiterhin ein Gefährdungspotenzial aus, und sie steht nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 20. Dezember 2007 des Rats der Europäischen Union (vgl. für weitere Hinweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3444/2006 vom 3. Juli 2009). Der Beschwerdeführer weist - selbst unter der Annahme, er sei kein eigentliches Mitglied - enge Verbindungen zur DHKP-C auf. Ob diese ausreichen, um den Beschwerdeführer nach Art. 53 AsylG als asylunwürdig zu erachten, kann offenbleiben, wobei am Rande darauf hinzuweisen ist, dass sich eine solche Annahme aufgrund der Mängel der türkischen Strafjustiz nicht ausschliesslich auf türkische Strafakten abzustützen hat. Im Ergebnis ging jedoch das BFM, gestützt auf die Nähe des Beschwerdeführers zur DHKP-C und verbunden mit der fehlenden Beziehungsnähe zur Schweiz, in sachgerechter Ausübung des Ermessens zu Recht davon aus, dass es nicht geboten erscheint, dass gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer Schutz gewähren soll. 6.6 Somit hat das BFM zu Recht das Asyl- und Einreisegesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfah­rens­kos­ten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Ankara. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: