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E-7145/2013

E-7145/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei im (...) 1991 in Richtung Iran, später zog er weiter in den Irak. Am 28. Juli 2012 reiste er vom Irak via Iran, Kuweit und Deutschland in die Schweiz, welche er am 5. September 2012 erreichte und tags darauf um Asyl nachsuchte. Am 13. September 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 27. Februar 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich - um dem türkischen Militärdienst zu entgehen - 1991 der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeschlossen und sich in den iranischen Bergen und im Nordirak aufgehalten. Die PKK habe er 2009 verlassen und habe sich seither mit Gelegenheitsarbeit im Nordirak über Wasser gehalten. Dort habe er aber keine Zukunft für sich gesehen. Als der Krieg in Syrien ausgebrochen sei, habe die Demokratische Partei Kurdistans (DPK bzw. KDP) die ehemaligen PKK-Mitglieder gezwungen, Peschmergas (irakisch-kurdische Kämpfer) zu werden und in Syrien zu dienen. Ansonsten sei es nicht weiter möglich gewesen, sein Leben im Nordirak bestreiten zu können. Dies habe ihn schliesslich bewogen, den Irak zu verlassen. In die Türkei habe er als ehemaliges PKK-Mitglied nicht zurückkehren können. Seine Familie stehe traditionell der PKK nahe. Zwei seiner Geschwister seien in der Türkei zu Tode gefoltert und ein weiterer Bruder sei zu 36 Jahren Haft verurteilt worden. Der älteste Bruder habe auch schon zehn Jahre Haft abgesessen. Weiter sei auch sein Vater mehrere Jahre im Gefängnis gewesen. Kehrte er (der Beschwerdeführer) in die Türkei zurück, würde er zu lebenslanger Haft verurteilt werden. In die Schweiz sei er mit einem gefälschten türkischen Spezialpass eingereist. B. Mit Verfügung vom 18. November 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Vorinstanz lehnte hingegen sein Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, schob den Vollzug infolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Die als gefälscht erkannten Dokumente wurden eingezogen. C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Prüfgegenstand im Beschwerdeverfahren ist daher zunächst die Frage, ob die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Ferner gehört die Anordnung der Wegweisung dazu. Da die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat, sind allfällige Vollzugshindernisse im vorliegenden Beschwerdeverfahren indes nicht zu prüfen.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass der Beschwerdeführer asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG sei. Es stehe ausser Zweifel, dass er mit seiner Tätigkeit bei der PKK terroristische Aktionen unterstützt habe. Seine Aussagen legten zudem den Schluss nahe, dass er darum bemüht gewesen sei, die Wichtigkeit seiner persönlichen Rolle bei der PKK herunterzuspielen. Die eingereichten Beweismittel erweckten jedoch eher den Eindruck, dass er eine Einheit angeführt habe. Zudem sei entgegen seinen Behauptungen naheliegend, dass er mit den Jahren eine Führungsposition erlangt habe. Unabhängig von seiner Position innerhalb der PKK bestehe aufgrund seiner Aussagen kein Zweifel darüber, dass er als Ausbildner auch den bewaffneten Kampf propagiert und diesen durch konkrete Vorbereitungshandlungen zudem physisch direkt unterstützt habe. Es lägen somit konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass er durch sein fast zwei Jahrzehnte andauerndes Engagement für die PKK für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes individuell verantwortlich sei bzw. sich Verbrechen schuldig gemacht habe. Auch wenn ihm politische Motive für sein Handeln zugebilligt werden könnten, sei keine eigentliche Zwangslage oder ein Rechtfertigungsgrund für seinen PKK-Anschluss zu erkennen. Er stamme aus einer der PKK nahe stehenden Familie und habe gemäss eigenen Aussagen bereits viele Jahre vor seiner Ausreise mit der PKK sympathisiert. Zur Zeit des Anschlusses an die PKK sei er somit über die Methode und Ziele der PKK bestens informiert gewesen. Trotz des Ausstieges im Jahre 2009 sei seinen Aussagen kein Reueempfinden bezüglich der langen Unterstützung des Kampfes zu entnehmen. Zudem seien seine Tatbeiträge auch noch nicht verjährt. Gleichwohl müsse nicht davon ausgegangen werden, dass er eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle. Da er nie festgenommen und misshandelt worden sei, noch eine Haftstrafe habe verbüssen müssen, sei eine Anwendung von Art. 53 AsylG auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vor, er könne den Entscheid der Vorinstanz nicht akzeptieren. Er werde in der Türkei gesucht und habe in seinen Aussagen seine Funktion bzw. seinen Grad in der PKK geschildert. Als Beilagen sende er weitere Beweismittel, aus welchen ersichtlich sei, wie seine Familie leide. Diese werde in der Türkei immer wieder unter Druck gesetzt und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Es belaste ihn psychisch sehr, dass er seine Eltern seit über 23 Jahren nicht gesehen habe und diese derart unter Druck gesetzt würden.

E. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.

E. 4.2 Unter den Begriff der «verwerflichen Handlungen» fallen nach konstanter Praxis Straftaten, die dem Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprechen (vgl. BVGE 2011/10, E. 6 mit zahlreichen Hinweisen). Straftaten sind im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Verbrechen, wenn sie mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren sanktioniert werden.

E. 4.3 Für die Annahme einer verbrecherischen Straftat müssen hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich ist, und es muss auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf diese Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7d mit Hinweisen).

E. 4.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt sich ein Asylausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft in der PKK nicht, da diese nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet wird. Vielmehr ist der individuelle Tatbeitrag der betroffenen Person zu ermitteln (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 5 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Sie hat einlässlich begründet, weshalb die Anwendung von Art. 53 AsylG vorliegend gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So ist insbesondere nicht überzeugend, wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe nie an Kämpfen teilgenommen (BFM-Akten, A16/25 F186 ff.), auf den eingereichten Fotos jedoch mit einer Kalaschnikow und im Tarnanzug neben anderen mutmasslichen Kämpfern posiert. Weiter erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht als realitätsfremd, dass er von der PKK im Umgang mit Waffen ausgebildet worden ist, dies angeblich jedoch nur, um sich in der Natur gegen wilde Tiere schützen zu können (BFM-Akten, A16/25 F164). Zudem gibt der Beschwerdeführer zu, dass die PKK-Kämpfer in der Türkei von Camps im Ausland mit Waffen und Essen versorgt worden seien (BFM-Akten, A16/25 F167/169). Da er sich selber in einem solchen Camp aufgehalten habe, schliesst die Vorinstanz zu Recht darauf, dass er an der Versorgung der Kämpfer beteiligt gewesen sei und somit einen qualifizierten individuellen Tatbeitrag an den bewaffneten Kampf der PKK geleistet habe. Seine Funktion habe des Weiteren auch darin bestanden, die Neuankömmlinge darin auszubilden, wie sie sich zu verhalten hätten (BFM-Akten, A16/25 F157) und diese für ihre Aufgaben, die sie zu verrichten gehabt hätten, zu begeistern (BFM-Akten, A16/25 F158). Der Beschwerdeführer hat somit - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - zweifelsohne den bewaffneten Kampf propagiert und diesen auch durch konkrete Vorbereitungshandlungen direkt unterstützt und gebilligt. Die Vorinstanz verletzt mit ihrer Annahme, der Beschwerdeführer habe sich durch sein fast zwei Jahrzehnte dauerndes Engagement für die PKK "verwerflichen Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes individuell verantwortlich bzw. sich Verbrechen schuldig gemacht, kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer distanziert sich nicht grundsätzlich von den Gewaltakten und den für den Kampf verwendeten militärischen Mitteln der PKK. Zwar ist ihm anzurechnen, dass er ausführt, er habe die PKK 2009 verlassen, da der Krieg ihn ausgelaugt habe und er davon nicht mehr überzeugt gewesen sei (BFM-Akten, A16/25 F206). Eine eigentliche Reue des Beschwerdeführers lässt sich anhand seiner Aussagen jedoch nicht annehmen. In Anbetracht der fast zwanzigjährigen Unterstützung des bewaffneten Kampfes reichen seine Motive zum Austritt aus der PKK nicht aus, um die Verhältnismässigkeit der Asylunwürdigkeit zu verneinen. Die Vorinstanz hat diese zu Recht bejaht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer für den Entscheid nicht relevanten Darlegung der Situation seiner Familie in der Türkei. Daran vermögen auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichten, in Türkisch verfassten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb ihre Abnahme in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen ist. Die geltend gemachte psychische Belastung ist weder belegt noch geeignet, die Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG auszuschliessen.

E. 6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Wegweisung bildet die gesetzliche Regelfolge. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Vorinstanz hat die Wegweisung zu Recht verfügt.

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7145/2013 Urteil vom 9. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, Asylbewerberzentrum, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei im (...) 1991 in Richtung Iran, später zog er weiter in den Irak. Am 28. Juli 2012 reiste er vom Irak via Iran, Kuweit und Deutschland in die Schweiz, welche er am 5. September 2012 erreichte und tags darauf um Asyl nachsuchte. Am 13. September 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 27. Februar 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich - um dem türkischen Militärdienst zu entgehen - 1991 der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeschlossen und sich in den iranischen Bergen und im Nordirak aufgehalten. Die PKK habe er 2009 verlassen und habe sich seither mit Gelegenheitsarbeit im Nordirak über Wasser gehalten. Dort habe er aber keine Zukunft für sich gesehen. Als der Krieg in Syrien ausgebrochen sei, habe die Demokratische Partei Kurdistans (DPK bzw. KDP) die ehemaligen PKK-Mitglieder gezwungen, Peschmergas (irakisch-kurdische Kämpfer) zu werden und in Syrien zu dienen. Ansonsten sei es nicht weiter möglich gewesen, sein Leben im Nordirak bestreiten zu können. Dies habe ihn schliesslich bewogen, den Irak zu verlassen. In die Türkei habe er als ehemaliges PKK-Mitglied nicht zurückkehren können. Seine Familie stehe traditionell der PKK nahe. Zwei seiner Geschwister seien in der Türkei zu Tode gefoltert und ein weiterer Bruder sei zu 36 Jahren Haft verurteilt worden. Der älteste Bruder habe auch schon zehn Jahre Haft abgesessen. Weiter sei auch sein Vater mehrere Jahre im Gefängnis gewesen. Kehrte er (der Beschwerdeführer) in die Türkei zurück, würde er zu lebenslanger Haft verurteilt werden. In die Schweiz sei er mit einem gefälschten türkischen Spezialpass eingereist. B. Mit Verfügung vom 18. November 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Vorinstanz lehnte hingegen sein Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, schob den Vollzug infolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Die als gefälscht erkannten Dokumente wurden eingezogen. C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Prüfgegenstand im Beschwerdeverfahren ist daher zunächst die Frage, ob die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Ferner gehört die Anordnung der Wegweisung dazu. Da die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat, sind allfällige Vollzugshindernisse im vorliegenden Beschwerdeverfahren indes nicht zu prüfen. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass der Beschwerdeführer asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG sei. Es stehe ausser Zweifel, dass er mit seiner Tätigkeit bei der PKK terroristische Aktionen unterstützt habe. Seine Aussagen legten zudem den Schluss nahe, dass er darum bemüht gewesen sei, die Wichtigkeit seiner persönlichen Rolle bei der PKK herunterzuspielen. Die eingereichten Beweismittel erweckten jedoch eher den Eindruck, dass er eine Einheit angeführt habe. Zudem sei entgegen seinen Behauptungen naheliegend, dass er mit den Jahren eine Führungsposition erlangt habe. Unabhängig von seiner Position innerhalb der PKK bestehe aufgrund seiner Aussagen kein Zweifel darüber, dass er als Ausbildner auch den bewaffneten Kampf propagiert und diesen durch konkrete Vorbereitungshandlungen zudem physisch direkt unterstützt habe. Es lägen somit konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass er durch sein fast zwei Jahrzehnte andauerndes Engagement für die PKK für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes individuell verantwortlich sei bzw. sich Verbrechen schuldig gemacht habe. Auch wenn ihm politische Motive für sein Handeln zugebilligt werden könnten, sei keine eigentliche Zwangslage oder ein Rechtfertigungsgrund für seinen PKK-Anschluss zu erkennen. Er stamme aus einer der PKK nahe stehenden Familie und habe gemäss eigenen Aussagen bereits viele Jahre vor seiner Ausreise mit der PKK sympathisiert. Zur Zeit des Anschlusses an die PKK sei er somit über die Methode und Ziele der PKK bestens informiert gewesen. Trotz des Ausstieges im Jahre 2009 sei seinen Aussagen kein Reueempfinden bezüglich der langen Unterstützung des Kampfes zu entnehmen. Zudem seien seine Tatbeiträge auch noch nicht verjährt. Gleichwohl müsse nicht davon ausgegangen werden, dass er eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle. Da er nie festgenommen und misshandelt worden sei, noch eine Haftstrafe habe verbüssen müssen, sei eine Anwendung von Art. 53 AsylG auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vor, er könne den Entscheid der Vorinstanz nicht akzeptieren. Er werde in der Türkei gesucht und habe in seinen Aussagen seine Funktion bzw. seinen Grad in der PKK geschildert. Als Beilagen sende er weitere Beweismittel, aus welchen ersichtlich sei, wie seine Familie leide. Diese werde in der Türkei immer wieder unter Druck gesetzt und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Es belaste ihn psychisch sehr, dass er seine Eltern seit über 23 Jahren nicht gesehen habe und diese derart unter Druck gesetzt würden. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 4.2 Unter den Begriff der «verwerflichen Handlungen» fallen nach konstanter Praxis Straftaten, die dem Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprechen (vgl. BVGE 2011/10, E. 6 mit zahlreichen Hinweisen). Straftaten sind im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Verbrechen, wenn sie mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren sanktioniert werden. 4.3 Für die Annahme einer verbrecherischen Straftat müssen hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich ist, und es muss auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf diese Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7d mit Hinweisen). 4.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt sich ein Asylausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft in der PKK nicht, da diese nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet wird. Vielmehr ist der individuelle Tatbeitrag der betroffenen Person zu ermitteln (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

5. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Sie hat einlässlich begründet, weshalb die Anwendung von Art. 53 AsylG vorliegend gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So ist insbesondere nicht überzeugend, wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe nie an Kämpfen teilgenommen (BFM-Akten, A16/25 F186 ff.), auf den eingereichten Fotos jedoch mit einer Kalaschnikow und im Tarnanzug neben anderen mutmasslichen Kämpfern posiert. Weiter erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht als realitätsfremd, dass er von der PKK im Umgang mit Waffen ausgebildet worden ist, dies angeblich jedoch nur, um sich in der Natur gegen wilde Tiere schützen zu können (BFM-Akten, A16/25 F164). Zudem gibt der Beschwerdeführer zu, dass die PKK-Kämpfer in der Türkei von Camps im Ausland mit Waffen und Essen versorgt worden seien (BFM-Akten, A16/25 F167/169). Da er sich selber in einem solchen Camp aufgehalten habe, schliesst die Vorinstanz zu Recht darauf, dass er an der Versorgung der Kämpfer beteiligt gewesen sei und somit einen qualifizierten individuellen Tatbeitrag an den bewaffneten Kampf der PKK geleistet habe. Seine Funktion habe des Weiteren auch darin bestanden, die Neuankömmlinge darin auszubilden, wie sie sich zu verhalten hätten (BFM-Akten, A16/25 F157) und diese für ihre Aufgaben, die sie zu verrichten gehabt hätten, zu begeistern (BFM-Akten, A16/25 F158). Der Beschwerdeführer hat somit - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - zweifelsohne den bewaffneten Kampf propagiert und diesen auch durch konkrete Vorbereitungshandlungen direkt unterstützt und gebilligt. Die Vorinstanz verletzt mit ihrer Annahme, der Beschwerdeführer habe sich durch sein fast zwei Jahrzehnte dauerndes Engagement für die PKK "verwerflichen Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes individuell verantwortlich bzw. sich Verbrechen schuldig gemacht, kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer distanziert sich nicht grundsätzlich von den Gewaltakten und den für den Kampf verwendeten militärischen Mitteln der PKK. Zwar ist ihm anzurechnen, dass er ausführt, er habe die PKK 2009 verlassen, da der Krieg ihn ausgelaugt habe und er davon nicht mehr überzeugt gewesen sei (BFM-Akten, A16/25 F206). Eine eigentliche Reue des Beschwerdeführers lässt sich anhand seiner Aussagen jedoch nicht annehmen. In Anbetracht der fast zwanzigjährigen Unterstützung des bewaffneten Kampfes reichen seine Motive zum Austritt aus der PKK nicht aus, um die Verhältnismässigkeit der Asylunwürdigkeit zu verneinen. Die Vorinstanz hat diese zu Recht bejaht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer für den Entscheid nicht relevanten Darlegung der Situation seiner Familie in der Türkei. Daran vermögen auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichten, in Türkisch verfassten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb ihre Abnahme in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen ist. Die geltend gemachte psychische Belastung ist weder belegt noch geeignet, die Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG auszuschliessen.

6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Wegweisung bildet die gesetzliche Regelfolge. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Vorinstanz hat die Wegweisung zu Recht verfügt.

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: