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D-6185/2019

D-6185/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 10. Juli 2019 wurde er am

24. Juli 2019 ein erstes Mal angehört. Am 30. Juli 2019 wurde er dem er- weiterten Verfahren zugewiesen. In der Folge erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet. Am 23. September 2019 fand in Anwesenheit der neu bevollmächtigten Rechtsvertreterin (MLaw Katharina Socha) eine ergänzende Anhörung statt. A.b Anlässlich der PA und der beiden Anhörungen gab der Beschwerde- führer an, er sei simbabwischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ (C._______). Er habe sich sehr oft und jeweils über längere Zeit in Südafrika aufgehalten und in D._______ ein Geschäft namens «…» geführt, welches im Bereich (…) tätig gewesen sei.

Zu seinen Asylgründen gab er an, die simbabwische Regierung sei be- kannt dafür, gegen Kritiker sehr hart vorzugehen. Verschiedene Oppositio- nelle seien bereits verschwunden, wegen Hochverrates verurteilt oder – wie sein Onkel E._______ im Jahr 2012 – ermordet worden. Er selber habe die Regierung wiederholt im Internet kritisiert, insbesondere auf Facebook. Im Jahr 2018 habe ihn während eines Aufenthalts in Südafrika ein ihm bis- lang unbekannter Mann namens F._______ aus Simbabwe angerufen und ihn darum gebeten, beim Verkauf von einem Kilogramm Gold in Südafrika behilflich zu sein. Er sei misstrauisch geworden und habe befürchtet, dass es sich um eine Falle handle, da er davor auf Facebook besonders aktiv gewesen sei. Obwohl F._______ ihm dafür viel Geld angeboten habe, habe er dessen Ersuchen abgelehnt. Nach einem wöchigen Ferienaufenthalt in der Schweiz seien er und sein Sohn am 22. Juni 2019 nach Südafrika zu- rückgekehrt. Am 24. Juni 2019, einen Tag nachdem er auf der Facebook- Seite des simbabwischen Präsidenten einen Kommentar abgegeben habe, habe er einen anonymen Anruf erhalten. Die Person am Telefon habe ihm vorgeworfen, Facebook nur zu nutzen, um die Regierung zu beleidigen und zu provozieren, und ihm gesagt, er müsse damit rechnen, deswegen um- gebracht zu werden. Am 28. Juni 2019 habe er erneut einen anonymen Drohanruf erhalten, und zwei Tage später habe ihm eine Person in einem weiteren Anruf geraten, nicht mehr in seinem Haus zu übernachten, weil er sonst abgeholt werden würde. Er habe sich daher zum Übernachten ins Haus der Schwester seiner in G._______ wohnhaften Partnerin begeben. Ebenfalls noch am 30. Juni 2019 habe ihn ein Mann namens H._______

D-6185/2019 Seite 3 via Facebook kontaktiert und ihm mitgeteilt, ihm drohe, wie sein Onkel E._______ von Leuten der Zimbabwe African Nation Union – Patriotic Front (Zanu-PF) getötet zu werden. In der Folge habe er sich am 2. Juli 2021 entschlossen, in die Schweiz zu reisen und Asyl zu beantragen. Seine Exfrau sei im Februar 2019 nach Simbabwe zurückgekehrt, habe den am (…) geborenen gemeinsamen Sohn I._______ jedoch bei ihm in Südafrika gelassen, damit dieser weiterhin dort zur Schule gehen könne. Bevor er – der Beschwerdeführer – legal mit seinem mit einem 90 Tage gültigen Visum versehenen Pass in die Schweiz geflogen sei, habe er sei- nen Sohn zu seiner Mutter nach J._______ gebracht. Er habe in der Schweiz, wo einer seiner Brüder (K._______) lebe, schon wiederholt Fe- rien gemacht. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer nebst seinem Reisepass sowie demjenigen seines Sohnes eine be- glaubigte Kopie seiner Identitätskarte, seinen Führerausweis, einen Steu- erbeleg sowie die Registrierungsbestätigung des Unternehmens "…", zahl- reiche ausgedruckte Screenshots von Publikationen und Unterhaltungen über Facebook und Twitter sowie Ausdrucke von Berichten betreffend die Festnahme von L._______, das Verschwinden von M._______ und die Er- mordung von E._______ zu den Akten. A.d Mit Schreiben vom 27. September 2019 rügte die damalige Rechtsver- treterin verschiedene Mängel in der ergänzenden Anhörung vom 23. Sep- tember 2019 beziehungsweise im dort erstellten Protokoll. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 – eröffnet am 23. Oktober 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. November 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine am 30. Oktober 2019 neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 22. Oktober 2019, die Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzumut- barkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in

D-6185/2019 Seite 4 der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sa- che zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Zur Stützung seiner Ausführungen liess der Beschwerdeführer unter ande- rem – jeweils im Original und mit Zustellcouvert – einen "High Court Sum- mons" (gerichtliche Vorladung), einen "Warrant of Arrest" (Haftbefehl), je ein Schreiben des "…" des Movement of Democratic Change (MDC), des in den USA wohnhaften Bruders N._______ und des noch in B._______ lebenden Bruders O._______ zu den Akten geben. Überdies lagen der Be- schwerde verschiedene dem Internet entnommene Berichte betreffend E._______ und ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel "Simbabwe: Vorgehen gegen Regierungskritiker_in- nen" vom 14. November 2019 bei. Sodann reichte er eine Fürsorgeabhän- gigkeitsbestätigung und die Honorarnote der Rechtsvertretung zu den Ak- ten. D. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 28. November 2019 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung von MLaw Eliane Schmid würden gutgeheissen und es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 8. Januar 2021 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

E.b Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 beantragte das SEM sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde, wobei es sich insbesondere auch zu den neu eingereichten Beweismitteln äusserte.

E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am

19. Februar 2021 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzu- reichen.

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E.d Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 5. März 2021 zu den Aus- führungen in der Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 Stellung und reichte gleichzeitig verschiedene dem Internet entnommene Meldungen betreffend das Vorgehen der simbabwischen Regierung gegen ihre Kritiker, zwei Bestätigungen der "…", wonach der Sohn des Beschwerdeführers seit dem 15. Februar 2021 wieder in Südafrika zur Schule gehe, in Kopie, eine angeblich im Juni 2013 per Mai übermittelte Erklärung seines Bruders N._______, verschiedene Ausdrucke von Screenshots sowie ein Schrei- ben einer (…) der (…) zu den Akten.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 D-6185/2019 Seite 6

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugeführt worden sind, be- ziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfol- gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver- wirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Eine erlittene Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent- scheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings- eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde

D-6185/2019 Seite 7 Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.).

Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.

E. 4.1.1 Dabei stellte sie vorab fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der erlittenen Verfolgung seien in verschiedener Hinsicht vage und stereotyp ausgefallen. So habe er sich in seinen Aussagen im Wesent- lichen darauf konzentriert, die allgemeine Vorgehensweise der simbabwi- schen Regierung und die mittels verschiedener Unterlagen dokumentierten Fälle der Oppositionellen L._______, M._______ und E._______ sowie seine eigenen regierungskritischen Aktivitäten auf den sozialen Medien zu schildern. Gleichzeitig seien seine Darlegungen zur angeblich erlittenen Verfolgung vage und ausweichend geblieben, weshalb die gestellten Fra- gen oft hätten wiederholt werden müssen. Von Beginn der ersten Anhörung weg habe er zerstreut gewirkt, auch was die Vorlage von Beweismitteln betreffe. Er sei daher aufgefordert worden, sich auf die ihn persönlich be- treffenden Asylgründe zu konzentrieren, ohne auf die allgemeine Situation im Land oder auf andere, besondere Fälle abzuschweifen. Auch in Bezug auf die von ihm auf Facebook publizierten oder über Facebook verschick- ten Nachrichten habe er nur ungenaue oder irreführende Antworten geben können. Des Weiteren habe er keinerlei konkrete Angaben zu seinen an- geblichen Verfolgern machen können. Er habe bloss erklärt, es habe sich um anonyme Anrufe gehandelt und die Anrufer hätten eine männliche Stimme gehabt, sich jedoch offenbar nicht darum bemüht, die Identität der Verfolger in Erfahrung zu bringen. Auch zum Inhalt der Anrufe habe er keine genaueren oder Rückschlüsse auf die Verfolger gebende Aussagen machen können. In der ergänzenden Anhörung darauf angesprochen, habe er die Regierung als Urheberin der Drohungen genannt, was als

D-6185/2019 Seite 8 blosse Mutmassung zu qualifizieren sei. Selbst zum Mann, der ihn angeb- lich über Facebook kontaktiert habe, habe er ausser einem Namen (P._______) nichts sagen können, wobei seine Vermutung, dass dahinter die Regierung stecken könnte, ebenfalls jeglicher Grundlage entbehre. Im Übrigen erscheine auch die Schilderung seiner Reaktion auf die Drohun- gen (er sei nach der zweiten Drohung schockiert gewesen und sich be- wusst geworden, dass er fortan vorsichtiger sein müsse) dürftig und nicht überzeugend. Seine Erklärung, wieso der Anruf vom 30. Juni 2019 ihn zum Handeln bewogen habe, erschöpfe sich in der Aussage, dass er um sich selber und um seinen Sohn gefürchtet habe, was nicht auf eine tatsächli- che, persönliche Beteiligung schliessen lasse. Obwohl ihm später noch zweimal Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu seiner Reaktion auf die auf Facebook geäusserten Drohungen zu äussern, seien die entsprechen- den Vorbringen stereotyp geblieben; er habe lediglich erklärt, dass er we- gen dieser Drohungen sein Land habe verlassen müssen. Zur Untermau- erung seiner Vorbringen habe der Beschwerdeführer einen Ausdruck aus dem via Facebook erfolgten Austausch mit P._______ eingereicht. Dieser Ausdruck, das einzige Beweismittel, aus dem überhaupt eine Bedrohung hervorgehe, gebe indes keinen weiteren Hinweis auf seinen Verfolger, und es sei durchaus möglich, dass es sich um einen inszenierten, fingierten Austausch handle beziehungsweise hinter dem Facebook-Profil von P._______ gar keine real existierende Person stehe. Sodann entsprächen die Aussagen des Beschwerdeführers in verschiede- nen Punkten nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns und seien teilweise im Verlauf des Verfahrens widersprüchlich ausgefallen. So habe er zunächst erklärt, seit 2007 auf den sozialen Medien aktiv ge- wesen, jedoch erst im Juni 2019 von der Regierung bedroht worden zu sein. In seiner freien Schilderung habe er angegeben, nach der Rückkehr nach D._______ am 22. Juni 2019 auf der Facebook-Seite der Regierung einen Kommentar abgegeben zu habe, wobei es ein "normaler" Kommen- tar gewesen sei. Nach den Gründen für das spät erwachte Interesse der simbabwischen Regierung an seiner Person gefragt, habe er erklärt, erst im Jahr 2016, nach der Festnahme von L._______, seine Protestaktionen intensiviert zu haben, was angesichts des Umstandes, dass bis zu den Drohungen nochmals drei Jahre vergangen sein sollen, erst recht nicht zu überzeugen vermöge. Auch auf weitere Nachfragen hin habe er das an- geblich späte Interesse der Regierung an ihm nicht plausibel darlegen kön- nen. Vielmehr habe er dann geschildert, wie ihn im Jahr 2018 ein ihm un- bekannter simbabwischer Goldhändler zwecks Hilfe beim Verkauf von Gold kontaktiert habe. Der dabei geäusserte Verdacht einer Verbindung

D-6185/2019 Seite 9 zwischen dieser Anfrage und einer Verfolgung durch die Regierung ent- behre indessen jeglicher Grundlage, zumal der Beschwerdeführer auch bezüglich dieses Händlers keinerlei Nachforschungen unternommen habe. Dies erstaune umso mehr, als gerade die besagte Kontaktierung in ihm angeblich den Verdacht geweckt habe, im Fokus der Regierung zu sein, und er angeblich seither – in Kenntnis der Fälle von L._______, M._______ und E._______– um sein Leben gefürchtet habe. In Anbetracht dieser Furcht erschienen seine Untätigkeit in Bezug auf die geschilderten Drohun- gen und seine Überraschung über den Erhalt des Anrufs vom 30. Juni 2019 erst recht nicht nachvollziehbar. Im Weiteren sei es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer, der zuvor behauptet habe, nur ein "kleiner Fisch" und ein "einfacher Blogger" zu sein, derart grosse Furcht vor seitens der Re- gierung drohenden Konsequenzen gehabt habe. Schliesslich wecke auch die Art und Weise der letztmaligen Ausreise Zweifel an der geschilderten Verfolgungssituation. Insbesondere erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er – obwohl angeblich verfolgt und sich bereits im Ausland (Südafrika) aufhaltend – vor der Weiterreise nach Europa nochmals mit seinem Pass nach Simbabwe geflogen sei und seinen Sohn zu seiner Exfrau gebracht habe, womit er – falls die Regierung tatsächlich ein Interesse an ihm ge- habt hätte – sowohl sich selber als auch seinen Sohn dem Risiko einer Festnahme am Flughafen ausgesetzt hätte.

E. 4.1.2 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers auch als nicht asylrelevant. So bestünden keine Anhaltspunkte für konkrete Verfol- gungsmassnahmen seitens der simbabwischen Regierung. Der Beschwer- deführer habe sich auch gemäss seinen eigenen Angaben lediglich auf den sozialen Medien kritisch gegen die Regierung geäussert und weise somit nur ein geringes oppositionelles Profil auf. Er habe sich selber als "einfa- chen Blogger" und "kleinen Fisch" bezeichnet und angegeben, der von ihm auf der Facebook-Seite des Präsidenten abgegebene Kommentar sei "nor- mal" gewesen, so wie ganz viele Leute es machen würden; er habe in der Vergangenheit schon verschiedene ähnliche Kommentare geschrieben. Im Übrigen habe er selber bemerkt, der ermordete E._______ sowie seine beiden in den USA als politische Flüchtlinge anerkannten Verwandten N._______ und Q._______) hätten sich durch ein anderes und grösseres Engagement ausgezeichnet und seien auch Mitglieder des MDC gewesen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer den Nachnamen R._______ trage, gebe ebenfalls noch keinen Hinweis auf begründete Ver- folgungsfurcht, zumal noch zahlreiche Familienangehörige, darunter die Eltern, zwei Brüder, zwei Schwestern und ein Onkel väterlicherseits, nach wie vor in Simbabwe lebten und er – der Beschwerdeführer – sich auch

D-6185/2019 Seite 10 entschlossen habe, seinen Sohn dort zu lassen. Sodann habe der Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörungen die schwierigen Lebensbedin- gungen in Simbabwe und den mangelnden Respekt vor den Menschen- rechten seitens der Regierung beklagt, was indessen derart allgemein aus- gedrückt ebenfalls nicht als asylrelevant qualifiziert werden könne.

E. 4.1.3 Auch die zu den Akten gegebenen Beweismittel seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung durch die Regierung glaubhaft zu machen. So bestätige das Beweismittel 1 lediglich die Registrierung seiner geschäft- lichen Tätigkeit in D._______ und stehe in keinem Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Asylgründen. Bei den Beweismitteln 2, 5 und 5bis handle es sich um Facebook-Ausdrucke, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer eine andere Meinung als die Regierung vertrete und die Opposition unterstütze, ohne aber einen Hinweis auf eine Verfolgung zu geben. Zur Unterhaltung mit P._______ sei bereits vorgängig Stellung genommen worden; da es sich beim Urheber dieser Drohungen um eine unbekannte oder fiktive Person handle, sei das Beweismittel 3 nicht geeig- net, die geschilderte Verfolgungssituation zu stützen. Dasselbe gelte auch für die über Facebook im Jahr 2018 erfolgte Kontaktaufnahme durch den angeblichen (…) F._______ (Beweismittel 4), zumal daraus weder ein Kau- salzusammenhang zur Ausreise im Juni 2019 noch ein Hinweis auf eine Verfolgung erkennbar seien. Das Dokument betreffend die Asylgewährung (Beweismittel 6) von N._______ in den USA stehe in keinem Zusammen- hang mit dem Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz, zumal letzterer selber angegeben habe, ein viel tieferes politischeres Profil aufzu- weisen und sich auch nie beim MDC eingeschrieben zu haben. Schliess- lich bestehe das Beweismittel 7 aus weiteren Ausdrucken von Facebook- Mitteilungen, für deren Beurteilung die diesbezüglichen vorangegangenen Ausführungen ebenfalls Gültigkeit hätten, sowie aus verschiedenen Be- richten betreffend L._______, M._______ und E._______ und betreffend die allgemeine Lage in Simbabwe, aus denen sich keine Hinweise auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Regierung ergä- ben.

E. 4.1.4 Schliesslich äusserte sich das SEM in seiner angefochtenen Verfü- gung zu den von der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. September 2019 gerügten Mängel in Bezug auf die ergänzende Anhörung vom 23. September 2019 und das entsprechende Protokoll.

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E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab auf den anlässlich der Anhörungen geschilderten Sachverhalt und die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens eingereichten Beweismittel und Unterlagen verwiesen. Im Weiteren wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe kürzlich über das Büro des MDC und seinen noch in Simbabwe wohnhaften Bruder O._______ erfahren, dass er eine gerichtliche Vorladung erhalten habe und gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Die betagte Mutter habe die Doku- mente mit der strikten Anweisung, diese einzig dem Beschwerdeführer per- sönlich zu übergeben, entgegengenommen und bei sich aufbewahrt. Die Originale hätten zwischenzeitlich in die Schweiz gesendet werden können und lägen – wie das Zustellcouvert – der Beschwerde bei. Gemäss der auf den 20. August 2019 datierten Vorladung ("High Court Summons") hätte der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf der Anstiftung zur öffentlichen Gewalt sowie der Kritik und Beleidigung des Präsidenten von Simbabwe auf den sozialen Medien am 22. August 2019 persönlich beim (…) erschei- nen müssen. Dem Haftbefehl ("Warrant of Arrest") sei zudem zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer gesucht werde und umgehend dem Ge- richt vorzuführen sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer mittlerweile vom MDC ein Schreiben erhalten, wonach er wegen seines Nachnamens R._______ zahlreiche Probleme habe, und auch seine Brüder O._______ und N._______ hätten Schreiben verfasst, in denen sie die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers schilderten (vgl. Beschwerde S. 4–6). Sodann wird erneut gerügt, dass insbesondere die ergänzende Anhörung unzureichend protokolliert worden sei. Die Vorinstanz habe sich auch nicht genügend mit der Gesamtheit der Aussagen des Beschwerdeführers aus- einandergesetzt, obwohl die eingereichten Beweismittel belegten, dass er seit 2009 und intensiver seit 2015/2016 auf den sozialen Medien mittels regierungskritischen Posts aktiv gewesen sei. Aufgrund allgemeiner Erfah- rungen habe er davon ausgehen müssen, dass die eingegangenen Dro- hungen einen staatlichen Absender gehabt hätten, zumal aktuelle Berichte aus Simbabwe bestätigten, dass seit Anfang 2019 zahlreiche Drohungen von durch den Staat bezahlten Personen gegen politisch aktive Regie- rungskritiker ausgesprochen worden seien. Dass er sich mit seinen Vermu- tungen nicht getäuscht habe, werde durch die zwischenzeitlich eingereich- ten Dokumente, insbesondere durch die gerichtliche Vorladung und den Haftbefehl, verdeutlicht (vgl. Beschwerde S. 6–8). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er versucht, den Urheber der über Facebook erfolgten Drohungen zu identifizieren, doch habe er kei- nen Zugriff gehabt. Wieso er die Polizei deswegen nicht kontaktiert habe,

D-6185/2019 Seite 12 habe er bereits in der ergänzenden Anhörung dargelegt. Auch sei seine Reaktion auf die Drohungen sehr wohl nachvollziehbar, und gerade die Re- alkennzeichen in seinen Schilderungen unterstrichen deren Glaubhaf- tigkeit. Das SEM habe sich indessen darauf konzentriert, einzelne Passa- gen als unglaubhaft zu qualifizieren, und dabei verkannt, dass weitere An- gaben Hinweise auf die Glaubhaftigkeit enthielten. So sei es sehr wohl möglich, dass ein Staat erst nach einiger Zeit auf die politischen Aktivitäten einer Person aufmerksam werde. Der Länderkontext und die Tatsache, dass Drohungen, Entführungen und Haftfälle in Simbabwe stark zugenom- men hätten, sei von der Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen worden. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er die Geschehnisse äusserst detailliert geschildert habe. Was den Vorwurf, sich vor der endgültigen Reise in die Schweiz nochmals von Südafrika aus nach Simbabwe bege- ben zu haben, betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass sein Sohn kein Visum für die Schweiz mehr besessen habe, er ihn aber schnellstmöglich aus Südafrika, dem Ort, wo die Drohanrufe eingegangen seien, habe weg- bringen müssen, und ihn somit trotz des Risikos wieder seiner Exfrau in Simbabwe übergeben habe. Im Übrigen habe er das Land wohl nur des- halb wieder unbehelligt verlassen können, weil die gerichtliche Vorladung und der Haftbefehl erst nach seiner Ausreise ausgestellt worden seien. Aus Angst um seinen Sohn nehme er sich nun mit Äusserungen auf sozialen Medien vorerst zurück (vgl. Beschwerde S. 8–11). Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 12–15) auf den Regie- rungswechsel in Simbabwe im Jahr 2018 verwiesen, welcher zu einer wei- teren Verschlimmerung der Verhältnisse geführt habe. Der Beschwerde- führer habe keine interne Fluchtalternative und sei sogar in Südafrika be- droht worden. Dessen ungeachtet würde ihm wegen seiner Verwandtschaft mit politischen Opponenten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Re- flexverfolgung seitens des Staates drohen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM zu den zwei neuen Dokumen- ten (gerichtliche Vorladung und Haftbefehl fest, es verfüge nicht über Ver- gleichsmaterial, welches es erlauben würde, die Echtheit der beiden Be- weismittel abschliessend zu würdigen. Trotzdem müsse festgestellt wer- den, dass derartige Dokumente einfach zu fälschen seien, sei doch deren einziges charakteristisches Element ein leicht zu reproduzierender Stem- pel. Ausserdem würden in beiden Papiere keine Namen der ausstellenden Personen genannt.

D-6185/2019 Seite 13 Sodann erscheine es zumindest verdächtig, dass die Vorladung auf einen Monat vor der zweiten Anhörung und auf zwei Monate vor dem Asylent- scheid datiert sei, die Dokumente aber angeblich erst nach Erhalt des ab- lehnenden Entscheids aufgetaucht und genau während der Beschwerde- frist übermittelt worden seien. Auch die Angaben betreffend die Art und Weise des Erhalts der fraglichen Unterlagen erschienen verwirrend. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass auf dem Haftbefehl der Name des Bruders des Beschwerdeführers (S._______) als Empfänger desselben aufgeführt sei, was in Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers stehe, das Dokument sei seiner betagten Mutter, T._______, unter der strikten Anweisung, dieses nur persönlich ihrem Sohn zu übergeben, ausgehändigt worden. Nach dem Gesagten seien die beiden fraglichen Dokumente nicht geeignet, die vom SEM in der angefochtenen Verfügung gezogenen Schlüsse in Frage zu stellen. Auch die weiteren eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern, wiesen diese doch keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer beziehungsweise zu der von ihm geltend gemachten Verfolgung auf. Was sodann die Rüge der Rechtsvertretung, dem Beschwerdeführer sei nicht ausreichend Gelegenheit geboten worden, seine Asylgründe umfas- send darzulegen, betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die erste Anhö- rung von 8.45 Uhr bis 18.40 Uhr gedauert und 107 Fragen beziehungs- weise 18 Protokoll-Seiten umfasst habe und die zweite Anhörung nur we- nig kürzer ausgefallen sei, wobei die freie Erzählung 91 Zeilen des Proto- kolls umfasst habe; ausserdem habe er am 22. Juli 2019, am 10. Septem- ber 2019 und am 23. September 2021 insgesamt 159 Seiten Beweismittel vorgelegt. Die vorgenannten Argumente der Rechtsvertretung erschienen daher eher als Versuch, von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asyl- und Ausreisegründe abzulenken. Dies gelte umso mehr, als sich in den zahlreichen eingereichten Unterlagen kein Beweis für den angeblich vom Beschwerdeführer am 23. Juni 2019 auf der Facebook-Seite des Prä- sidenten angebrachten Kommentar finde. Auch angesichts seiner Aus- sage, dass alle beziehungsweise viele Personen solche Kommentare ab- gegeben hätten, erscheine die geltend gemachte beharrliche behördliche Verfolgung nicht glaubhaft. Schliesslich hielt das SEM in Bezug auf die geltend gemachte Reflexver- folgung fest, der Onkel des Beschwerdeführers, U._______, sei im Gefolge von Unruhen ums Leben gekommen und es sei nicht belegt, dass sein Tod auf eine gezielte Aktion seitens der Regierung zurückzuführen sei. Ausser- dem sei E._______ sieben Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers

D-6185/2019 Seite 14 verstorben, und es erscheine unvorstellbar, dass die angeblich im Jahr 2019 eingetretene Verfolgung eine Verbindung zu einem zeitlich derart weit zurückliegenden Ereignis gehabt haben könnte oder in Zukunft noch haben könnte, nachdem der Beschwerdeführer während all der Jahre keine Prob- leme gehabt habe. Da nichts über die Asylgründe, die der Bruder N._______ einer anderen Behörde dargelegt habe, bekannt sei, erübrige es sich auch, sich mit dessen Asylgewährung in den USA auseinanderzu- setzen. Vielmehr sei – um die Behauptung des Bestehens einer Reflexver- folgung zu entkräften – darauf hinzuweisen, dass zahlreiche nahe Angehö- rige des Beschwerdeführers immer noch in Simbabwe lebten. Es bestehe demnach auch kein Grund zur Annahme, dass sich die vom Beschwerde- führer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung in absehbarer Zeit verwirk- lichen könnte.

E. 4.4 In der Replik wird festgehalten, entgegen der Auffassung der Vorin- stanz sei auf einem der beiden eingereichten Dokumente sehr wohl der Name und die Nummer des Mitarbeiters, welcher für die Zustellung und den Fall zuständig gewesen sei, ersichtlich. Sollte die Vorinstanz die Au- thentizität der Dokumente anzweifeln, müsste sie von Amtes wegen eine entsprechende Anfrage und Abklärung bei der zuständigen Botschaft vor- nehmen. Aufgrund der Schnelligkeit des Verfahrens könne auch aus dem Umstand, dass die Dokumente kurz vor dem Entscheid ausgestellt worden seien, nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zu- mal dieser keinen Einfluss darauf habe nehmen können, wann die Doku- mente ausgestellt worden seien. Was den angeblichen Widerspruch in Be- zug auf die Zustellung der Dokumente betreffe, so sei es für den Beschwer- deführer nicht erwähnenswert gewesen, dass der "High Court Summons" eigentlich vom jüngeren Bruder, welcher mit der Mutter zusammengewohnt habe, entgegengenommen worden sei. Die beiden Dokumente seien erst durch das Nachfragen von O._______ zu Tage gekommen. Da der Be- schwerdeführer oft unterwegs gewesen sei beziehungsweise sich in Süd- afrika aufgehalten habe, hätten zunächst lediglich O._______ und der in den USA wohnhafte Bruder (N._______) von seiner Flucht in die Schweiz gewusst. In Bezug auf N._______ hätten die Schweizer Behörden die aus- ländischen Behörden ebenfalls um weitere Informationen anfragen kön- nen. Immerhin sei noch eine im Jahr 2013 abgegebene Erklärung von N._______ zu dessen Asylantrag vorhanden, welche nun eingereicht werde.

D-6185/2019 Seite 15 Sodann wird geltend gemacht, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien äusserst detailliert und umfassend ausgefallen, was deren Glaubhaf- tigkeit unterstreiche. Es sei indes nicht möglich, die Verfolgung an einem einzigen Ereignis festzumachen. Die Drohanrufe und geschilderten Ereig- nisse könnten allenfalls als Auslöser bezeichnet werden, doch seien diese wohl aufgrund einer Summierung der politischen Tätigkeiten und der Fa- miliengeschichte des Beschwerdeführers erfolgt. Des Weiteren wird unter Hinweise auf gleichzeitig eingereichte, dem Inter- net entnommene Berichte ausgeführt, in zahlreichen Nachrichtenportalen werde darüber berichtet, dass in Simbabwe selbst kleinste regimekritische Äusserungen zu übermässiger Strafverfolgung führen könnten. Obwohl sein Onkel E._______ politisch sehr exponiert gewesen sei, habe die Vo- rinstanz die Umstände seines Todes nicht im Länderkontext gewürdigt. Dem Beschwerdeführer drohe eine Reflexverfolgung indessen nicht nur aufgrund seiner Verwandtschaft, sondern zusätzlich wegen seiner Äusse- rungen als Blogger. Wie aus den beiden Schulbestätigungen hervorgehe, sei der Sohn des Beschwerdeführers mittlerweile wieder zu seiner Mutter nach Südafrika gezogen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn bei der Mutter zurückgelassen habe, bestätige die Ernsthaftigkeit sei- ner Asylvorbringen. Schliesslich äussere sich der Beschwerdeführer weiterhin zu einzelnen po- litischen Themen öffentlich, weshalb er – wie durch die beigelegten Screenshots belegt werde – nach wie vor über die sozialen Medien Dro- hungen erhalte. In der Schweiz lerne er engagiert Deutsch und sei in sei- nem Umfeld sehr beliebt.

E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht – ent- gegen des unspezifischen Einwandes in der Beschwerde (vgl. S. 7 Ziff. 4.3) – nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern sich der Beschwerdefüh- rer nicht zu allen ihm relevant erscheinenden Themen hätte umfassend äussern können (vgl. insbesondere SEM-Akte 1045343-35/15 S. 13).

E. 5.2 Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertretung ist insoweit zuzustimmen, als der Name S._______ auf der Rückseite des "High Court Summons" und nicht – wie in der Vernehmlassung (S. 2 oben) dargelegt – auf dem "Warrant of Arrest" als Empfänger des Dokuments aufgeführt wird. Erstaunlich erscheint allerdings, dass zwar auf der Rück- seite der Vorladung vermerkt ist, welche Person die Vorladung übergeben

D-6185/2019 Seite 16 hat, sich dem Dokument jedoch, wie vom SEM ausgeführt, nicht entneh- men lässt, welche Person die Vorladung seitens des Gerichts veranlasst hat.

E. 5.3 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorin- stanz im Ergebnis – und ungeachtet des eingangs erwähnten Vorbehaltes in Bezug auf die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente

– zu Recht zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die sehr detaillierten Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. auch vorstehend E. 4.1 und 4.3).

E. 5.3.1 An dieser Stelle ist – auch zur Verdeutlichung der in der SEM-Verfü- gung vom 22. Oktober 2019 enthaltenen Darlegungen – nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum einen in wesentlichen Punkten vage, stereotyp sowie der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend ausgefallen sind, wobei die von der Rechtsvertretung hinsichtlich der beiden Anhörungen geäusserten Rügen haltlos erscheinen und somit nicht geeignet sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen. Sodann ist in der Tat kein Zusammenhang zwischen den Ereignissen der Verwandten (Tod von E._______ im Jahr 2012, offenbar bereits im Jahr 2010 erfolgte Ausreise des Bruders N._______ [vgl. Replikbeilage 3 S. 4]) und der angeblich erst Jahre später eingetretenen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers erkennbar. Aus den Einträgen im Reisepass des Beschwerdeführers ist überdies ersichtlich, dass er zwischen 2010 und Mitte 2019 mehrmals jähr- lich seine Heimat Simbabwe auf offiziellem Weg verliess und jeweils wieder dorthin zurückkehrte, was – wenn die simbabwische Regierung ihn tat- sächlich in Kontext mit seinen Verwandten betrachtet oder ihn wegen kriti- scher Äusserungen auf den sozialen Medien im Visier gehabt hätten – nicht möglich gewesen wäre. Der Einwand, er habe Simbabwe wohl nur deshalb noch am 2. Juli 2019 verlassen können, weil die gerichtliche Vorladung und der Haftbefehl erst Wochen später ausgestellt worden seien (vgl. Be- schwerde S. 11), ist in Anbetracht der vorstehenden Darlegungen ebenfalls nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungssituation zu beseitigen. Des Weiteren ergeben sich auch aus den eingereichten Ausdrucken von Facebook-Mitteilungen keine Hinweise auf eine von der simbabwischen

D-6185/2019 Seite 17 Regierung ausgehende Bedrohung, wobei die Bemerkung der Vorinstanz, beim Urheber der mittels Beweismittel 3 geltend gemachten Drohungen könnte es sich um eine fiktive Person handeln (vgl. angefochtene Verfü- gung S. 8 Mitte sowie E. 4.1.3 vorstehend) nicht völlig aus der Luft gegrif- fen erscheint, zumal auf den sozialen Medien sehr einfach eine fiktive Iden- tität erstellt werden kann und sich aus dem auf den Namen "P._______" lautenden Facebook-Profil auch keinerlei Hinweise auf eine Beziehung zur simbabwischen Regierung einerseits oder zum Beschwerdeführer ande- rerseits entnehmen lassen. Schliesslich sind die in Kopie eingereichten, zwischen dem 30. Oktober 2019 und dem 7. November 2019 verfassten Schreiben des MDC-"…" und der beiden Brüder N._______ und O._______ als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal sie auch inhaltlich nicht mit den vom Beschwerde- führer anlässlich der Anhörungen gemachten Aussagen übereinstimmen, bezeichnete sich der Beschwerdeführer doch selber nicht als "bekannten politischen Aktivisten" und behauptete auch nie, seine ganze Familie sei seit dem Tod von E._______ im Jahr 2012 ununterbrochen belästigt, ein- geschüchtert und angegriffen worden.

E. 5.3.2 Auch die Darlegungen in der Replik und die gleichzeitig eingereichten Unterlagen vermögen – trotz des berechtigterweise angebrachten Hinwei- ses zu den Angaben in der gerichtlichen Vorladung (vgl. E. 5.1 vorstehend)

– zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Die dem Internet entnommenen Berichte betreffend die Vorgehensweise der sim- babwischen Regierung gegen ihre Kritiker stehen in keinem direkten Zu- sammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, und aus dem blossen Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers offenbar wieder in Südafrika zur Schule geht, kann ebenfalls nicht auf eine konkrete, objek- tiv begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers geschlossen werden. In seiner Erklärung legte N._______ seine eigene Gefährdungs- lage (aufgrund seines Widerstandes gegen die Zanu-PF und seiner Unter- stützung der MDC) dar und fügte lediglich in allgemeiner Art und Weise aus, er befürchte, seine Angehörigen in Simbabwe könnten nun Ziel der Zanu-PF werden. Der allgemein gehaltene Inhalt dieser im Jahr 2013 in den USA verfassten Erklärung gibt indes keinen Hinweis auf eine Verfol- gungssituation des Beschwerdeführers. Bezüglich der Ausdrucke von Screenshots ist festzuhalten, dass Publikationen auf Facebook einfach manipuliert beziehungsweise kurzzeitig gepostet und gleich wieder ge- löscht werden können, und weder dem Facebook-Account des Beschwer- deführers noch demjenigen von V._______ eine Verbindung zwischen den

D-6185/2019 Seite 18 beiden Männern entnommen werden kann. Im Übrigen finden sich im ak- tuellen Facebook-Auftritt des Beschwerdeführers auch keinerlei an die sim- babwische Regierung gerichtete kritische Äusserungen.

E. 5.4 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen oder zumin- dest glaubhaft machen, dass er wegen auf den sozialen Medien getätigter kritischer Äusserungen oder wegen seiner (angeblichen) Verwandtschaft zu politisch aktiven Personen ins Visier der simbabwischen Behörden ge- raten wäre und im Falle seiner Rückkehr begründete Furcht vor einer Ver- folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG haben müsste. An dieser Fest- stellung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten oder in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte betreffend die Situation von Re- gimekritikern in Simbabwe nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer kein exponiertes politisches Profil glaubhaft machen konnte.

E. 5.5 Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhalts- abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weder war das SEM bei vor- stehend dargelegter Sachlage verpflichtet, von Amtes wegen weitere Infor- mationen über die die Vorladung zustellende Person einzuholen (vgl. Rep- lik S. 2), noch bei den amerikanischen Behörden weitere Unterlagen über das dortige Asylverfahren des Bruders N._______ zu beschaffen (vgl. Rep- lik S. 4). Entgegen der Darstellung in der Replik verliess N._______ sein Heimatland nicht erst im Jahr 2013, sondern bereits im Oktober 2010, wo- bei er in der Folge zunächst in Südafrika und hernach in Thailand und den USA studierte (vgl. Replikbeilage 3 S. 4). Das entsprechende Subeventu- albegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 5.6 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-6185/2019 Seite 19

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG – wie in der angefochtenen Verfügung zu- treffend bemerkt wurde – nicht anwendbar.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch – insbesondere auch mit den allgemeinen Hinweisen auf in Simbabwe herrschende Einschrän- kungen in der Meinungsäusserungs- beziehungswiese Medienfreiheit (vgl. Beschwerde S. 16) – nicht gelungen.

E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

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E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Simbabwe ist auch nach dem Rücktritt von Präsident Robert Mugabe und der Machtüber- nahme durch Emmerson Mnangagwa im August 2017 prekär geblieben. Immer wieder finden in grösseren Städten Demonstrationen und Streiks statt, wobei es oftmals zu Ausschreitungen, Plünderungen und gewaltsa- men Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommt. Dessen unge- achtet ist bezüglich Simbabwe nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder ei- ner Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen liesse.

E. 7.3.3 Was die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwer- deführer relativ jung und – soweit aktenkundig – gesund ist. Er verfügt über eine höhe Ausbildung mit (…) sowie eine vielfältige, in Simbabwe und Süd- afrika erworbene Berufserfahrung (unter anderem in einem (…), als (…) sowie als (…), und ab 2014 oder 2015 als […]). Gemäss seinen Angaben leben verschiedene nahe Angehörige (insbesondere seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern) nach wie vor in Simbabwe. Es ist demnach davon auszugehen, dass er sich in seinem Heimatland oder allenfalls auch in Südafrika, wo er sich während vieler Jahre regelmässig zu Berufszwe- cken aufgehalten hat und wo offenbar mittlerweile auch sein Sohn wieder wohnt, eine neue Existenz wird aufbauen können; dabei würden ihn wohl

– falls nötig – auch seine in den USA und in der Schweiz wohnhaften Brü- der unterstützen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Daran vermag auch das auf den 3. März 2021 datierte Schreiben einer (…) der (…) des Kantons W._______, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen "respektvollen, ehrlichen, ruhigen und fleissigen Menschen" handle, nichts zu ändern.

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E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusam- menhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermö- gen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Instrukti- onsverfügung vom 28. November 2019 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

E. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 28. November 2019 wurde auch der An- trag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Eliane Schmid als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE).

D-6185/2019 Seite 22 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 19 sowie Beilage 16) werden ein zeitlicher Aufwand von 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 269.25 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie eine Kostenpauschale von Fr. 54.–, in der Replik (vgl. S. 4) ein weiterer zeitlicher Aufwand von drei Stunden ausgewiesen. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend angemessen. Der geltend ge- machte Spesenaufwand wurde indes nicht ausreichend detailliert darge- legt, zu entschädigen ist nur der aktenkundige Betrag (gerundet Fr. 12.–). Der Stundenansatz ist auf Fr. 220.– (vgl. vorstehender Absatz) festzuset- zen. Der Rechtsvertreterin ist entsprechend zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'804.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6185/2019 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. MLaw Eliane Schmid wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Hono- rar von Fr. 3'804.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6185/2019 Urteil vom 6. Januar 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Simbabwe, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 10. Juli 2019 wurde er am 24. Juli 2019 ein erstes Mal angehört. Am 30. Juli 2019 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. In der Folge erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet. Am 23. September 2019 fand in Anwesenheit der neu bevollmächtigten Rechtsvertreterin (MLaw Katharina Socha) eine ergänzende Anhörung statt. A.b Anlässlich der PA und der beiden Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, er sei simbabwischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ (C._______). Er habe sich sehr oft und jeweils über längere Zeit in Südafrika aufgehalten und in D._______ ein Geschäft namens «...» geführt, welches im Bereich (...) tätig gewesen sei. Zu seinen Asylgründen gab er an, die simbabwische Regierung sei bekannt dafür, gegen Kritiker sehr hart vorzugehen. Verschiedene Oppositionelle seien bereits verschwunden, wegen Hochverrates verurteilt oder - wie sein Onkel E._______ im Jahr 2012 - ermordet worden. Er selber habe die Regierung wiederholt im Internet kritisiert, insbesondere auf Facebook. Im Jahr 2018 habe ihn während eines Aufenthalts in Südafrika ein ihm bislang unbekannter Mann namens F._______ aus Simbabwe angerufen und ihn darum gebeten, beim Verkauf von einem Kilogramm Gold in Südafrika behilflich zu sein. Er sei misstrauisch geworden und habe befürchtet, dass es sich um eine Falle handle, da er davor auf Facebook besonders aktiv gewesen sei. Obwohl F._______ ihm dafür viel Geld angeboten habe, habe er dessen Ersuchen abgelehnt. Nach einem wöchigen Ferienaufenthalt in der Schweiz seien er und sein Sohn am 22. Juni 2019 nach Südafrika zurückgekehrt. Am 24. Juni 2019, einen Tag nachdem er auf der Facebook-Seite des simbabwischen Präsidenten einen Kommentar abgegeben habe, habe er einen anonymen Anruf erhalten. Die Person am Telefon habe ihm vorgeworfen, Facebook nur zu nutzen, um die Regierung zu beleidigen und zu provozieren, und ihm gesagt, er müsse damit rechnen, deswegen umgebracht zu werden. Am 28. Juni 2019 habe er erneut einen anonymen Drohanruf erhalten, und zwei Tage später habe ihm eine Person in einem weiteren Anruf geraten, nicht mehr in seinem Haus zu übernachten, weil er sonst abgeholt werden würde. Er habe sich daher zum Übernachten ins Haus der Schwester seiner in G._______ wohnhaften Partnerin begeben. Ebenfalls noch am 30. Juni 2019 habe ihn ein Mann namens H._______ via Facebook kontaktiert und ihm mitgeteilt, ihm drohe, wie sein Onkel E._______ von Leuten der Zimbabwe African Nation Union - Patriotic Front (Zanu-PF) getötet zu werden. In der Folge habe er sich am 2. Juli 2021 entschlossen, in die Schweiz zu reisen und Asyl zu beantragen. Seine Exfrau sei im Februar 2019 nach Simbabwe zurückgekehrt, habe den am (...) geborenen gemeinsamen Sohn I._______ jedoch bei ihm in Südafrika gelassen, damit dieser weiterhin dort zur Schule gehen könne. Bevor er - der Beschwerdeführer - legal mit seinem mit einem 90 Tage gültigen Visum versehenen Pass in die Schweiz geflogen sei, habe er seinen Sohn zu seiner Mutter nach J._______ gebracht. Er habe in der Schweiz, wo einer seiner Brüder (K._______) lebe, schon wiederholt Ferien gemacht. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer nebst seinem Reisepass sowie demjenigen seines Sohnes eine beglaubigte Kopie seiner Identitätskarte, seinen Führerausweis, einen Steuerbeleg sowie die Registrierungsbestätigung des Unternehmens "...", zahlreiche ausgedruckte Screenshots von Publikationen und Unterhaltungen über Facebook und Twitter sowie Ausdrucke von Berichten betreffend die Festnahme von L._______, das Verschwinden von M._______ und die Ermordung von E._______ zu den Akten. A.d Mit Schreiben vom 27. September 2019 rügte die damalige Rechtsvertreterin verschiedene Mängel in der ergänzenden Anhörung vom 23. September 2019 beziehungsweise im dort erstellten Protokoll. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 - eröffnet am 23. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. November 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine am 30. Oktober 2019 neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 22. Oktober 2019, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Zur Stützung seiner Ausführungen liess der Beschwerdeführer unter anderem - jeweils im Original und mit Zustellcouvert - einen "High Court Summons" (gerichtliche Vorladung), einen "Warrant of Arrest" (Haftbefehl), je ein Schreiben des "..." des Movement of Democratic Change (MDC), des in den USA wohnhaften Bruders N._______ und des noch in B._______ lebenden Bruders O._______ zu den Akten geben. Überdies lagen der Beschwerde verschiedene dem Internet entnommene Berichte betreffend E._______ und ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel "Simbabwe: Vorgehen gegen Regierungskritiker_innen" vom 14. November 2019 bei. Sodann reichte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und die Honorarnote der Rechtsvertretung zu den Akten. D. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 28. November 2019 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung von MLaw Eliane Schmid würden gutgeheissen und es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 8. Januar 2021 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E.b Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, wobei es sich insbesondere auch zu den neu eingereichten Beweismitteln äusserte. E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2021 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. E.d Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 5. März 2021 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 Stellung und reichte gleichzeitig verschiedene dem Internet entnommene Meldungen betreffend das Vorgehen der simbabwischen Regierung gegen ihre Kritiker, zwei Bestätigungen der "...", wonach der Sohn des Beschwerdeführers seit dem 15. Februar 2021 wieder in Südafrika zur Schule gehe, in Kopie, eine angeblich im Juni 2013 per Mai übermittelte Erklärung seines Bruders N._______, verschiedene Ausdrucke von Screenshots sowie ein Schreiben einer (...) der (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugeführt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Eine erlittene Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 4.1.1 Dabei stellte sie vorab fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der erlittenen Verfolgung seien in verschiedener Hinsicht vage und stereotyp ausgefallen. So habe er sich in seinen Aussagen im Wesentlichen darauf konzentriert, die allgemeine Vorgehensweise der simbabwischen Regierung und die mittels verschiedener Unterlagen dokumentierten Fälle der Oppositionellen L._______, M._______ und E._______ sowie seine eigenen regierungskritischen Aktivitäten auf den sozialen Medien zu schildern. Gleichzeitig seien seine Darlegungen zur angeblich erlittenen Verfolgung vage und ausweichend geblieben, weshalb die gestellten Fragen oft hätten wiederholt werden müssen. Von Beginn der ersten Anhörung weg habe er zerstreut gewirkt, auch was die Vorlage von Beweismitteln betreffe. Er sei daher aufgefordert worden, sich auf die ihn persönlich betreffenden Asylgründe zu konzentrieren, ohne auf die allgemeine Situation im Land oder auf andere, besondere Fälle abzuschweifen. Auch in Bezug auf die von ihm auf Facebook publizierten oder über Facebook verschickten Nachrichten habe er nur ungenaue oder irreführende Antworten geben können. Des Weiteren habe er keinerlei konkrete Angaben zu seinen angeblichen Verfolgern machen können. Er habe bloss erklärt, es habe sich um anonyme Anrufe gehandelt und die Anrufer hätten eine männliche Stimme gehabt, sich jedoch offenbar nicht darum bemüht, die Identität der Verfolger in Erfahrung zu bringen. Auch zum Inhalt der Anrufe habe er keine genaueren oder Rückschlüsse auf die Verfolger gebende Aussagen machen können. In der ergänzenden Anhörung darauf angesprochen, habe er die Regierung als Urheberin der Drohungen genannt, was als blosse Mutmassung zu qualifizieren sei. Selbst zum Mann, der ihn angeblich über Facebook kontaktiert habe, habe er ausser einem Namen (P._______) nichts sagen können, wobei seine Vermutung, dass dahinter die Regierung stecken könnte, ebenfalls jeglicher Grundlage entbehre. Im Übrigen erscheine auch die Schilderung seiner Reaktion auf die Drohungen (er sei nach der zweiten Drohung schockiert gewesen und sich bewusst geworden, dass er fortan vorsichtiger sein müsse) dürftig und nicht überzeugend. Seine Erklärung, wieso der Anruf vom 30. Juni 2019 ihn zum Handeln bewogen habe, erschöpfe sich in der Aussage, dass er um sich selber und um seinen Sohn gefürchtet habe, was nicht auf eine tatsächliche, persönliche Beteiligung schliessen lasse. Obwohl ihm später noch zweimal Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu seiner Reaktion auf die auf Facebook geäusserten Drohungen zu äussern, seien die entsprechenden Vorbringen stereotyp geblieben; er habe lediglich erklärt, dass er wegen dieser Drohungen sein Land habe verlassen müssen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen habe der Beschwerdeführer einen Ausdruck aus dem via Facebook erfolgten Austausch mit P._______ eingereicht. Dieser Ausdruck, das einzige Beweismittel, aus dem überhaupt eine Bedrohung hervorgehe, gebe indes keinen weiteren Hinweis auf seinen Verfolger, und es sei durchaus möglich, dass es sich um einen inszenierten, fingierten Austausch handle beziehungsweise hinter dem Facebook-Profil von P._______ gar keine real existierende Person stehe. Sodann entsprächen die Aussagen des Beschwerdeführers in verschiedenen Punkten nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns und seien teilweise im Verlauf des Verfahrens widersprüchlich ausgefallen. So habe er zunächst erklärt, seit 2007 auf den sozialen Medien aktiv gewesen, jedoch erst im Juni 2019 von der Regierung bedroht worden zu sein. In seiner freien Schilderung habe er angegeben, nach der Rückkehr nach D._______ am 22. Juni 2019 auf der Facebook-Seite der Regierung einen Kommentar abgegeben zu habe, wobei es ein "normaler" Kommentar gewesen sei. Nach den Gründen für das spät erwachte Interesse der simbabwischen Regierung an seiner Person gefragt, habe er erklärt, erst im Jahr 2016, nach der Festnahme von L._______, seine Protestaktionen intensiviert zu haben, was angesichts des Umstandes, dass bis zu den Drohungen nochmals drei Jahre vergangen sein sollen, erst recht nicht zu überzeugen vermöge. Auch auf weitere Nachfragen hin habe er das angeblich späte Interesse der Regierung an ihm nicht plausibel darlegen können. Vielmehr habe er dann geschildert, wie ihn im Jahr 2018 ein ihm unbekannter simbabwischer Goldhändler zwecks Hilfe beim Verkauf von Gold kontaktiert habe. Der dabei geäusserte Verdacht einer Verbindung zwischen dieser Anfrage und einer Verfolgung durch die Regierung entbehre indessen jeglicher Grundlage, zumal der Beschwerdeführer auch bezüglich dieses Händlers keinerlei Nachforschungen unternommen habe. Dies erstaune umso mehr, als gerade die besagte Kontaktierung in ihm angeblich den Verdacht geweckt habe, im Fokus der Regierung zu sein, und er angeblich seither - in Kenntnis der Fälle von L._______, M._______ und E._______- um sein Leben gefürchtet habe. In Anbetracht dieser Furcht erschienen seine Untätigkeit in Bezug auf die geschilderten Drohungen und seine Überraschung über den Erhalt des Anrufs vom 30. Juni 2019 erst recht nicht nachvollziehbar. Im Weiteren sei es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer, der zuvor behauptet habe, nur ein "kleiner Fisch" und ein "einfacher Blogger" zu sein, derart grosse Furcht vor seitens der Regierung drohenden Konsequenzen gehabt habe. Schliesslich wecke auch die Art und Weise der letztmaligen Ausreise Zweifel an der geschilderten Verfolgungssituation. Insbesondere erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er - obwohl angeblich verfolgt und sich bereits im Ausland (Südafrika) aufhaltend - vor der Weiterreise nach Europa nochmals mit seinem Pass nach Simbabwe geflogen sei und seinen Sohn zu seiner Exfrau gebracht habe, womit er - falls die Regierung tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt hätte - sowohl sich selber als auch seinen Sohn dem Risiko einer Festnahme am Flughafen ausgesetzt hätte. 4.1.2 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers auch als nicht asylrelevant. So bestünden keine Anhaltspunkte für konkrete Verfolgungsmassnahmen seitens der simbabwischen Regierung. Der Beschwerdeführer habe sich auch gemäss seinen eigenen Angaben lediglich auf den sozialen Medien kritisch gegen die Regierung geäussert und weise somit nur ein geringes oppositionelles Profil auf. Er habe sich selber als "einfachen Blogger" und "kleinen Fisch" bezeichnet und angegeben, der von ihm auf der Facebook-Seite des Präsidenten abgegebene Kommentar sei "normal" gewesen, so wie ganz viele Leute es machen würden; er habe in der Vergangenheit schon verschiedene ähnliche Kommentare geschrieben. Im Übrigen habe er selber bemerkt, der ermordete E._______ sowie seine beiden in den USA als politische Flüchtlinge anerkannten Verwandten N._______ und Q._______) hätten sich durch ein anderes und grösseres Engagement ausgezeichnet und seien auch Mitglieder des MDC gewesen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer den Nachnamen R._______ trage, gebe ebenfalls noch keinen Hinweis auf begründete Verfolgungsfurcht, zumal noch zahlreiche Familienangehörige, darunter die Eltern, zwei Brüder, zwei Schwestern und ein Onkel väterlicherseits, nach wie vor in Simbabwe lebten und er - der Beschwerdeführer - sich auch entschlossen habe, seinen Sohn dort zu lassen. Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen die schwierigen Lebensbedingungen in Simbabwe und den mangelnden Respekt vor den Menschenrechten seitens der Regierung beklagt, was indessen derart allgemein ausgedrückt ebenfalls nicht als asylrelevant qualifiziert werden könne. 4.1.3 Auch die zu den Akten gegebenen Beweismittel seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung durch die Regierung glaubhaft zu machen. So bestätige das Beweismittel 1 lediglich die Registrierung seiner geschäftlichen Tätigkeit in D._______ und stehe in keinem Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Asylgründen. Bei den Beweismitteln 2, 5 und 5bis handle es sich um Facebook-Ausdrucke, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer eine andere Meinung als die Regierung vertrete und die Opposition unterstütze, ohne aber einen Hinweis auf eine Verfolgung zu geben. Zur Unterhaltung mit P._______ sei bereits vorgängig Stellung genommen worden; da es sich beim Urheber dieser Drohungen um eine unbekannte oder fiktive Person handle, sei das Beweismittel 3 nicht geeignet, die geschilderte Verfolgungssituation zu stützen. Dasselbe gelte auch für die über Facebook im Jahr 2018 erfolgte Kontaktaufnahme durch den angeblichen (...) F._______ (Beweismittel 4), zumal daraus weder ein Kausalzusammenhang zur Ausreise im Juni 2019 noch ein Hinweis auf eine Verfolgung erkennbar seien. Das Dokument betreffend die Asylgewährung (Beweismittel 6) von N._______ in den USA stehe in keinem Zusammenhang mit dem Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz, zumal letzterer selber angegeben habe, ein viel tieferes politischeres Profil aufzuweisen und sich auch nie beim MDC eingeschrieben zu haben. Schliesslich bestehe das Beweismittel 7 aus weiteren Ausdrucken von Facebook-Mitteilungen, für deren Beurteilung die diesbezüglichen vorangegangenen Ausführungen ebenfalls Gültigkeit hätten, sowie aus verschiedenen Berichten betreffend L._______, M._______ und E._______ und betreffend die allgemeine Lage in Simbabwe, aus denen sich keine Hinweise auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Regierung ergäben. 4.1.4 Schliesslich äusserte sich das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu den von der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. September 2019 gerügten Mängel in Bezug auf die ergänzende Anhörung vom 23. September 2019 und das entsprechende Protokoll. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab auf den anlässlich der Anhörungen geschilderten Sachverhalt und die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel und Unterlagen verwiesen. Im Weiteren wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe kürzlich über das Büro des MDC und seinen noch in Simbabwe wohnhaften Bruder O._______ erfahren, dass er eine gerichtliche Vorladung erhalten habe und gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Die betagte Mutter habe die Dokumente mit der strikten Anweisung, diese einzig dem Beschwerdeführer persönlich zu übergeben, entgegengenommen und bei sich aufbewahrt. Die Originale hätten zwischenzeitlich in die Schweiz gesendet werden können und lägen - wie das Zustellcouvert - der Beschwerde bei. Gemäss der auf den 20. August 2019 datierten Vorladung ("High Court Summons") hätte der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf der Anstiftung zur öffentlichen Gewalt sowie der Kritik und Beleidigung des Präsidenten von Simbabwe auf den sozialen Medien am 22. August 2019 persönlich beim (...) erscheinen müssen. Dem Haftbefehl ("Warrant of Arrest") sei zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesucht werde und umgehend dem Gericht vorzuführen sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer mittlerweile vom MDC ein Schreiben erhalten, wonach er wegen seines Nachnamens R._______ zahlreiche Probleme habe, und auch seine Brüder O._______ und N._______ hätten Schreiben verfasst, in denen sie die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers schilderten (vgl. Beschwerde S. 4-6). Sodann wird erneut gerügt, dass insbesondere die ergänzende Anhörung unzureichend protokolliert worden sei. Die Vorinstanz habe sich auch nicht genügend mit der Gesamtheit der Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, obwohl die eingereichten Beweismittel belegten, dass er seit 2009 und intensiver seit 2015/2016 auf den sozialen Medien mittels regierungskritischen Posts aktiv gewesen sei. Aufgrund allgemeiner Erfahrungen habe er davon ausgehen müssen, dass die eingegangenen Drohungen einen staatlichen Absender gehabt hätten, zumal aktuelle Berichte aus Simbabwe bestätigten, dass seit Anfang 2019 zahlreiche Drohungen von durch den Staat bezahlten Personen gegen politisch aktive Regierungskritiker ausgesprochen worden seien. Dass er sich mit seinen Vermutungen nicht getäuscht habe, werde durch die zwischenzeitlich eingereichten Dokumente, insbesondere durch die gerichtliche Vorladung und den Haftbefehl, verdeutlicht (vgl. Beschwerde S. 6-8). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er versucht, den Urheber der über Facebook erfolgten Drohungen zu identifizieren, doch habe er keinen Zugriff gehabt. Wieso er die Polizei deswegen nicht kontaktiert habe, habe er bereits in der ergänzenden Anhörung dargelegt. Auch sei seine Reaktion auf die Drohungen sehr wohl nachvollziehbar, und gerade die Realkennzeichen in seinen Schilderungen unterstrichen deren Glaubhaftigkeit. Das SEM habe sich indessen darauf konzentriert, einzelne Passagen als unglaubhaft zu qualifizieren, und dabei verkannt, dass weitere Angaben Hinweise auf die Glaubhaftigkeit enthielten. So sei es sehr wohl möglich, dass ein Staat erst nach einiger Zeit auf die politischen Aktivitäten einer Person aufmerksam werde. Der Länderkontext und die Tatsache, dass Drohungen, Entführungen und Haftfälle in Simbabwe stark zugenommen hätten, sei von der Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen worden. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er die Geschehnisse äusserst detailliert geschildert habe. Was den Vorwurf, sich vor der endgültigen Reise in die Schweiz nochmals von Südafrika aus nach Simbabwe begeben zu haben, betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass sein Sohn kein Visum für die Schweiz mehr besessen habe, er ihn aber schnellstmöglich aus Südafrika, dem Ort, wo die Drohanrufe eingegangen seien, habe wegbringen müssen, und ihn somit trotz des Risikos wieder seiner Exfrau in Simbabwe übergeben habe. Im Übrigen habe er das Land wohl nur deshalb wieder unbehelligt verlassen können, weil die gerichtliche Vorladung und der Haftbefehl erst nach seiner Ausreise ausgestellt worden seien. Aus Angst um seinen Sohn nehme er sich nun mit Äusserungen auf sozialen Medien vorerst zurück (vgl. Beschwerde S. 8-11). Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 12-15) auf den Regierungswechsel in Simbabwe im Jahr 2018 verwiesen, welcher zu einer weiteren Verschlimmerung der Verhältnisse geführt habe. Der Beschwerdeführer habe keine interne Fluchtalternative und sei sogar in Südafrika bedroht worden. Dessen ungeachtet würde ihm wegen seiner Verwandtschaft mit politischen Opponenten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Reflexverfolgung seitens des Staates drohen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM zu den zwei neuen Dokumenten (gerichtliche Vorladung und Haftbefehl fest, es verfüge nicht über Vergleichsmaterial, welches es erlauben würde, die Echtheit der beiden Beweismittel abschliessend zu würdigen. Trotzdem müsse festgestellt werden, dass derartige Dokumente einfach zu fälschen seien, sei doch deren einziges charakteristisches Element ein leicht zu reproduzierender Stempel. Ausserdem würden in beiden Papiere keine Namen der ausstellenden Personen genannt. Sodann erscheine es zumindest verdächtig, dass die Vorladung auf einen Monat vor der zweiten Anhörung und auf zwei Monate vor dem Asylentscheid datiert sei, die Dokumente aber angeblich erst nach Erhalt des ablehnenden Entscheids aufgetaucht und genau während der Beschwerdefrist übermittelt worden seien. Auch die Angaben betreffend die Art und Weise des Erhalts der fraglichen Unterlagen erschienen verwirrend. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass auf dem Haftbefehl der Name des Bruders des Beschwerdeführers (S._______) als Empfänger desselben aufgeführt sei, was in Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers stehe, das Dokument sei seiner betagten Mutter, T._______, unter der strikten Anweisung, dieses nur persönlich ihrem Sohn zu übergeben, ausgehändigt worden. Nach dem Gesagten seien die beiden fraglichen Dokumente nicht geeignet, die vom SEM in der angefochtenen Verfügung gezogenen Schlüsse in Frage zu stellen. Auch die weiteren eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern, wiesen diese doch keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer beziehungsweise zu der von ihm geltend gemachten Verfolgung auf. Was sodann die Rüge der Rechtsvertretung, dem Beschwerdeführer sei nicht ausreichend Gelegenheit geboten worden, seine Asylgründe umfassend darzulegen, betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die erste Anhörung von 8.45 Uhr bis 18.40 Uhr gedauert und 107 Fragen beziehungsweise 18 Protokoll-Seiten umfasst habe und die zweite Anhörung nur wenig kürzer ausgefallen sei, wobei die freie Erzählung 91 Zeilen des Protokolls umfasst habe; ausserdem habe er am 22. Juli 2019, am 10. September 2019 und am 23. September 2021 insgesamt 159 Seiten Beweismittel vorgelegt. Die vorgenannten Argumente der Rechtsvertretung erschienen daher eher als Versuch, von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asyl- und Ausreisegründe abzulenken. Dies gelte umso mehr, als sich in den zahlreichen eingereichten Unterlagen kein Beweis für den angeblich vom Beschwerdeführer am 23. Juni 2019 auf der Facebook-Seite des Präsidenten angebrachten Kommentar finde. Auch angesichts seiner Aussage, dass alle beziehungsweise viele Personen solche Kommentare abgegeben hätten, erscheine die geltend gemachte beharrliche behördliche Verfolgung nicht glaubhaft. Schliesslich hielt das SEM in Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung fest, der Onkel des Beschwerdeführers, U._______, sei im Gefolge von Unruhen ums Leben gekommen und es sei nicht belegt, dass sein Tod auf eine gezielte Aktion seitens der Regierung zurückzuführen sei. Ausserdem sei E._______ sieben Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers verstorben, und es erscheine unvorstellbar, dass die angeblich im Jahr 2019 eingetretene Verfolgung eine Verbindung zu einem zeitlich derart weit zurückliegenden Ereignis gehabt haben könnte oder in Zukunft noch haben könnte, nachdem der Beschwerdeführer während all der Jahre keine Probleme gehabt habe. Da nichts über die Asylgründe, die der Bruder N._______ einer anderen Behörde dargelegt habe, bekannt sei, erübrige es sich auch, sich mit dessen Asylgewährung in den USA auseinanderzusetzen. Vielmehr sei - um die Behauptung des Bestehens einer Reflexverfolgung zu entkräften - darauf hinzuweisen, dass zahlreiche nahe Angehörige des Beschwerdeführers immer noch in Simbabwe lebten. Es bestehe demnach auch kein Grund zur Annahme, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung in absehbarer Zeit verwirklichen könnte. 4.4 In der Replik wird festgehalten, entgegen der Auffassung der Vorin-stanz sei auf einem der beiden eingereichten Dokumente sehr wohl der Name und die Nummer des Mitarbeiters, welcher für die Zustellung und den Fall zuständig gewesen sei, ersichtlich. Sollte die Vorinstanz die Authentizität der Dokumente anzweifeln, müsste sie von Amtes wegen eine entsprechende Anfrage und Abklärung bei der zuständigen Botschaft vornehmen. Aufgrund der Schnelligkeit des Verfahrens könne auch aus dem Umstand, dass die Dokumente kurz vor dem Entscheid ausgestellt worden seien, nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal dieser keinen Einfluss darauf habe nehmen können, wann die Dokumente ausgestellt worden seien. Was den angeblichen Widerspruch in Bezug auf die Zustellung der Dokumente betreffe, so sei es für den Beschwerdeführer nicht erwähnenswert gewesen, dass der "High Court Summons" eigentlich vom jüngeren Bruder, welcher mit der Mutter zusammengewohnt habe, entgegengenommen worden sei. Die beiden Dokumente seien erst durch das Nachfragen von O._______ zu Tage gekommen. Da der Beschwerdeführer oft unterwegs gewesen sei beziehungsweise sich in Südafrika aufgehalten habe, hätten zunächst lediglich O._______ und der in den USA wohnhafte Bruder (N._______) von seiner Flucht in die Schweiz gewusst. In Bezug auf N._______ hätten die Schweizer Behörden die ausländischen Behörden ebenfalls um weitere Informationen anfragen können. Immerhin sei noch eine im Jahr 2013 abgegebene Erklärung von N._______ zu dessen Asylantrag vorhanden, welche nun eingereicht werde. Sodann wird geltend gemacht, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien äusserst detailliert und umfassend ausgefallen, was deren Glaubhaftigkeit unterstreiche. Es sei indes nicht möglich, die Verfolgung an einem einzigen Ereignis festzumachen. Die Drohanrufe und geschilderten Ereignisse könnten allenfalls als Auslöser bezeichnet werden, doch seien diese wohl aufgrund einer Summierung der politischen Tätigkeiten und der Familiengeschichte des Beschwerdeführers erfolgt. Des Weiteren wird unter Hinweise auf gleichzeitig eingereichte, dem Internet entnommene Berichte ausgeführt, in zahlreichen Nachrichtenportalen werde darüber berichtet, dass in Simbabwe selbst kleinste regimekritische Äusserungen zu übermässiger Strafverfolgung führen könnten. Obwohl sein Onkel E._______ politisch sehr exponiert gewesen sei, habe die Vorinstanz die Umstände seines Todes nicht im Länderkontext gewürdigt. Dem Beschwerdeführer drohe eine Reflexverfolgung indessen nicht nur aufgrund seiner Verwandtschaft, sondern zusätzlich wegen seiner Äusserungen als Blogger. Wie aus den beiden Schulbestätigungen hervorgehe, sei der Sohn des Beschwerdeführers mittlerweile wieder zu seiner Mutter nach Südafrika gezogen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn bei der Mutter zurückgelassen habe, bestätige die Ernsthaftigkeit seiner Asylvorbringen. Schliesslich äussere sich der Beschwerdeführer weiterhin zu einzelnen politischen Themen öffentlich, weshalb er - wie durch die beigelegten Screenshots belegt werde - nach wie vor über die sozialen Medien Drohungen erhalte. In der Schweiz lerne er engagiert Deutsch und sei in seinem Umfeld sehr beliebt. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht - entgegen des unspezifischen Einwandes in der Beschwerde (vgl. S. 7 Ziff. 4.3) - nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern sich der Beschwerdeführer nicht zu allen ihm relevant erscheinenden Themen hätte umfassend äussern können (vgl. insbesondere SEM-Akte 1045343-35/15 S. 13). 5.2 Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertretung ist insoweit zuzustimmen, als der Name S._______ auf der Rückseite des "High Court Summons" und nicht - wie in der Vernehmlassung (S. 2 oben) dargelegt - auf dem "Warrant of Arrest" als Empfänger des Dokuments aufgeführt wird. Erstaunlich erscheint allerdings, dass zwar auf der Rückseite der Vorladung vermerkt ist, welche Person die Vorladung übergeben hat, sich dem Dokument jedoch, wie vom SEM ausgeführt, nicht entnehmen lässt, welche Person die Vorladung seitens des Gerichts veranlasst hat. 5.3 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorin-stanz im Ergebnis - und ungeachtet des eingangs erwähnten Vorbehaltes in Bezug auf die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente - zu Recht zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die sehr detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. auch vorstehend E. 4.1 und 4.3). 5.3.1 An dieser Stelle ist - auch zur Verdeutlichung der in der SEM-Verfügung vom 22. Oktober 2019 enthaltenen Darlegungen - nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum einen in wesentlichen Punkten vage, stereotyp sowie der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend ausgefallen sind, wobei die von der Rechtsvertretung hinsichtlich der beiden Anhörungen geäusserten Rügen haltlos erscheinen und somit nicht geeignet sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen. Sodann ist in der Tat kein Zusammenhang zwischen den Ereignissen der Verwandten (Tod von E._______ im Jahr 2012, offenbar bereits im Jahr 2010 erfolgte Ausreise des Bruders N._______ [vgl. Replikbeilage 3 S. 4]) und der angeblich erst Jahre später eingetretenen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers erkennbar. Aus den Einträgen im Reisepass des Beschwerdeführers ist überdies ersichtlich, dass er zwischen 2010 und Mitte 2019 mehrmals jährlich seine Heimat Simbabwe auf offiziellem Weg verliess und jeweils wieder dorthin zurückkehrte, was - wenn die simbabwische Regierung ihn tatsächlich in Kontext mit seinen Verwandten betrachtet oder ihn wegen kritischer Äusserungen auf den sozialen Medien im Visier gehabt hätten - nicht möglich gewesen wäre. Der Einwand, er habe Simbabwe wohl nur deshalb noch am 2. Juli 2019 verlassen können, weil die gerichtliche Vorladung und der Haftbefehl erst Wochen später ausgestellt worden seien (vgl. Beschwerde S. 11), ist in Anbetracht der vorstehenden Darlegungen ebenfalls nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungssituation zu beseitigen. Des Weiteren ergeben sich auch aus den eingereichten Ausdrucken von Facebook-Mitteilungen keine Hinweise auf eine von der simbabwischen Regierung ausgehende Bedrohung, wobei die Bemerkung der Vorinstanz, beim Urheber der mittels Beweismittel 3 geltend gemachten Drohungen könnte es sich um eine fiktive Person handeln (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 Mitte sowie E. 4.1.3 vorstehend) nicht völlig aus der Luft gegriffen erscheint, zumal auf den sozialen Medien sehr einfach eine fiktive Identität erstellt werden kann und sich aus dem auf den Namen "P._______" lautenden Facebook-Profil auch keinerlei Hinweise auf eine Beziehung zur simbabwischen Regierung einerseits oder zum Beschwerdeführer andererseits entnehmen lassen. Schliesslich sind die in Kopie eingereichten, zwischen dem 30. Oktober 2019 und dem 7. November 2019 verfassten Schreiben des MDC-"..." und der beiden Brüder N._______ und O._______ als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal sie auch inhaltlich nicht mit den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen gemachten Aussagen übereinstimmen, bezeichnete sich der Beschwerdeführer doch selber nicht als "bekannten politischen Aktivisten" und behauptete auch nie, seine ganze Familie sei seit dem Tod von E._______ im Jahr 2012 ununterbrochen belästigt, eingeschüchtert und angegriffen worden. 5.3.2 Auch die Darlegungen in der Replik und die gleichzeitig eingereichten Unterlagen vermögen - trotz des berechtigterweise angebrachten Hinweises zu den Angaben in der gerichtlichen Vorladung (vgl. E. 5.1 vorstehend) - zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Die dem Internet entnommenen Berichte betreffend die Vorgehensweise der simbabwischen Regierung gegen ihre Kritiker stehen in keinem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, und aus dem blossen Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers offenbar wieder in Südafrika zur Schule geht, kann ebenfalls nicht auf eine konkrete, objektiv begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers geschlossen werden. In seiner Erklärung legte N._______ seine eigene Gefährdungslage (aufgrund seines Widerstandes gegen die Zanu-PF und seiner Unterstützung der MDC) dar und fügte lediglich in allgemeiner Art und Weise aus, er befürchte, seine Angehörigen in Simbabwe könnten nun Ziel der Zanu-PF werden. Der allgemein gehaltene Inhalt dieser im Jahr 2013 in den USA verfassten Erklärung gibt indes keinen Hinweis auf eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers. Bezüglich der Ausdrucke von Screenshots ist festzuhalten, dass Publikationen auf Facebook einfach manipuliert beziehungsweise kurzzeitig gepostet und gleich wieder gelöscht werden können, und weder dem Facebook-Account des Beschwerdeführers noch demjenigen von V._______ eine Verbindung zwischen den beiden Männern entnommen werden kann. Im Übrigen finden sich im aktuellen Facebook-Auftritt des Beschwerdeführers auch keinerlei an die simbabwische Regierung gerichtete kritische Äusserungen. 5.4 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er wegen auf den sozialen Medien getätigter kritischer Äusserungen oder wegen seiner (angeblichen) Verwandtschaft zu politisch aktiven Personen ins Visier der simbabwischen Behörden geraten wäre und im Falle seiner Rückkehr begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG haben müsste. An dieser Feststellung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten oder in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte betreffend die Situation von Regimekritikern in Simbabwe nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer kein exponiertes politisches Profil glaubhaft machen konnte. 5.5 Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weder war das SEM bei vorstehend dargelegter Sachlage verpflichtet, von Amtes wegen weitere Informationen über die die Vorladung zustellende Person einzuholen (vgl. Replik S. 2), noch bei den amerikanischen Behörden weitere Unterlagen über das dortige Asylverfahren des Bruders N._______ zu beschaffen (vgl. Replik S. 4). Entgegen der Darstellung in der Replik verliess N._______ sein Heimatland nicht erst im Jahr 2013, sondern bereits im Oktober 2010, wobei er in der Folge zunächst in Südafrika und hernach in Thailand und den USA studierte (vgl. Replikbeilage 3 S. 4). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 5.6 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht anwendbar. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch - insbesondere auch mit den allgemeinen Hinweisen auf in Simbabwe herrschende Einschränkungen in der Meinungsäusserungs- beziehungswiese Medienfreiheit (vgl. Beschwerde S. 16) - nicht gelungen. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Simbabwe ist auch nach dem Rücktritt von Präsident Robert Mugabe und der Machtübernahme durch Emmerson Mnangagwa im August 2017 prekär geblieben. Immer wieder finden in grösseren Städten Demonstrationen und Streiks statt, wobei es oftmals zu Ausschreitungen, Plünderungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommt. Dessen ungeachtet ist bezüglich Simbabwe nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen liesse. 7.3.3 Was die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer relativ jung und - soweit aktenkundig - gesund ist. Er verfügt über eine höhe Ausbildung mit (...) sowie eine vielfältige, in Simbabwe und Südafrika erworbene Berufserfahrung (unter anderem in einem (...), als (...) sowie als (...), und ab 2014 oder 2015 als [...]). Gemäss seinen Angaben leben verschiedene nahe Angehörige (insbesondere seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern) nach wie vor in Simbabwe. Es ist demnach davon auszugehen, dass er sich in seinem Heimatland oder allenfalls auch in Südafrika, wo er sich während vieler Jahre regelmässig zu Berufszwecken aufgehalten hat und wo offenbar mittlerweile auch sein Sohn wieder wohnt, eine neue Existenz wird aufbauen können; dabei würden ihn wohl - falls nötig - auch seine in den USA und in der Schweiz wohnhaften Brüder unterstützen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Daran vermag auch das auf den 3. März 2021 datierte Schreiben einer (...) der (...) des Kantons W._______, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen "respektvollen, ehrlichen, ruhigen und fleissigen Menschen" handle, nichts zu ändern. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 28. November 2019 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 28. November 2019 wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Eliane Schmid als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 19 sowie Beilage 16) werden ein zeitlicher Aufwand von 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 269.25 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie eine Kostenpauschale von Fr. 54.-, in der Replik (vgl. S. 4) ein weiterer zeitlicher Aufwand von drei Stunden ausgewiesen. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend angemessen. Der geltend gemachte Spesenaufwand wurde indes nicht ausreichend detailliert dargelegt, zu entschädigen ist nur der aktenkundige Betrag (gerundet Fr. 12.-). Der Stundenansatz ist auf Fr. 220.- (vgl. vorstehender Absatz) festzusetzen. Der Rechtsvertreterin ist entsprechend zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'804.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. MLaw Eliane Schmid wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'804.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: