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D-882/2024

D-882/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seiner Schwester B._______ am 23. Juli 2022 mit einem Schengen-Visum (ausgestellt von der Schwei- zer Botschaft in Pretoria am (…) Juli 2022 [gültig vom (…) Juli 2022 bis (…) Oktober 2022]) legal in die Schweiz ein. Am 15. August 2022 ersuchte er beim Migrationsamt des Kantons C._______ um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner hierzulande wohnhaften Mut- ter. Das Gesuch wurde abgelehnt und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (letztinstanzlicher Entscheid: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom 25. Mai 2023). B. Am 7. September 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Am

13. September 2023 mandatierte er die im zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 26. September 2023 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer einst- weilig die Privatunterbringung bei seiner Mutter. D. Am 19. Januar 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl- gründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei simbabwischer Staats- angehöriger und stamme aus D._______. Sein Vater sei (…), respektive als er (der Beschwerdeführer) sechs Jahre alt gewesen sei, gestorben und seine Mutter habe Zimbabwe dann verlassen. Er sei in der Folge bei sei- nem Onkel mütterlicherseits in E._______ (Provinz D._______) aufge- wachsen, seine Schwester hingegen bei der Tante mütterlicherseits. Im Al- ter von 16 Jahren habe er die Sekundarschule abgeschlossen. Als er 18- jährig gewesen sei, sei er von einer Organisation namens «(…)» rekrutiert worden. Es handle sich dabei um eine Jugend-Miliz der Zimbabwe African National Union – Patriotic Front (Zanu-PF). Er habe damals beeiden müs- sen, die Organisation nie zu verraten. Als er 2013 bei der Vortäuschung eines Autounfalls hätte mitmachen sollen, bei dem eine Person hätte getö- tet werden sollen, habe er sich geweigert, worauf er als Verräter bezeichnet und gefoltert worden sei. Die Narbe an der (…) sei noch sichtbar. Nach weniger als einem Jahr habe er die «(…)» verlassen und sei zu seinem Onkel in F._______ (Provinz G._______) gegangen. Er habe sich dort von Mai bis Dezember 2013 aufgehalten, bevor er 2014 zu seinem Bruder nach H._______ gezogen sei. Nachdem sein Bruder wegen der Covid-

D-882/2024 Seite 3 Pandemie nicht mehr habe arbeiten können, sei er 2020 nach Zimbabwe zurückgekehrt, da es für seine Mutter einfacher gewesen sei, ihn dort fi- nanziell zu unterstützen. Sie habe ihm einen Platz in einem Hostel für Män- ner in I._______ organisiert. Am (…) 2022 habe er zusammen mit seiner Schwester und zwei Freunden an einer Gedenkfeier für die am (…) 2022 getötete Aktivistin J._______ teilgenommen. Viele Anhänger der Partei CCC (Citizens Coalition for Change) hätten den Anlass besucht und er habe ein T-Shirt der CCC getragen. Als Anhänger der Zanu-PF versucht hätten, die Feier zu stören, und die Sache gewalttätig geworden sei, seien sie in seinem Auto weggefahren. Bei der Feier sei es zu vielen Verhaftun- gen gekommen. Als sie in eine Polizeikontrolle geraten seien, seien auch sie festgenommen und zur Wache gebracht worden. Die Polizei habe von ihm verlangt, gegen den Oppositionspolitiker K._______, der die Gedenk- feier einberufen habe, auszusagen. Da ihm für den Fall einer Weigerung angedroht worden sei, einige Zeit in einer Zelle verbringen zu müssen, habe er eingewilligt, der Forderung nachzukommen. Nach der Aufnahme seiner Personalien habe man ihn gehen lassen. Ihm sei gesagt worden, dass er Bescheid erhalten würde, wenn man ihn brauchen würde, und dass er dann vor einem Journalisten werde aussagen müssen, der einen Bericht schreiben würde. Am Tag nach der Veranstaltung habe K._______ sich bei der Polizei gestellt und befinde sich seither in Haft. Nachdem er (der Be- schwerdeführer) wisse, dass die «(…)» mit dem Geheimdienst und der re- gierenden Partei zusammenarbeiten würden, und er in deren System ver- merkt sei, müsse es sich bei den Leuten, die ihn am (…) 2022 angehalten hätten, um die gleichen Personen gehandelt haben, die ihn bei den «(…)» gefoltert hätten. Bei einer Rückkehr nach Zimbabwe befürchte er, von die- sen erneut festgenommen und misshandelt zu werden. Nach der Freilas- sung am (…) 2022 habe er sich bis zur Ausreise beim Bruder eines Freun- des in einem Vorort von I._______ aufgehalten. Er habe zwischen Februar und März 2022 begonnen, ein Visum für einen Besuch bei seiner Mutter in der Schweiz zu beantragen, wobei er damals vorgehabt habe, nach Zim- babwe zurückzukehren. Dass das Visum am (…) Juli 2022 und damit ge- nau in der Zeit ausgestellt worden sei, als er im Heimatland Probleme be- kommen habe, habe sich einfach so ergeben. Am 22. Juli 2022 sei er mit dem besagten Visum aus Zimbabwe ausgereist. Ein von ihm beauftragter Anwalt sei in Zimbabwe zur Polizeiwache gegangen und habe dort ein Do- kument erhalten, in dem stehe, dass er (der Beschwerdeführer) öffentlich gegen K._______ aussagen müsse. Nach der Ausreise habe er auch ge- hört, dass die Polizei im Hostel in I._______ nach ihm gesucht habe. Er leide an (…) und gelegentlich an Schmerzen in der (…), wenn er zu wenig esse. Er habe diese Beschwerden schon in Zimbabwe gehabt. Hierzulande

D-882/2024 Seite 4 habe er von einem Arzt Medikamente bekommen, die aber nicht geholfen hätten. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Protokoll (vgl. SEM-Akte […]-

14) und die Beweismittel (Reisepass, Dokument der «[…]» vom 13. Januar 2023 [Kopie]) verwiesen. E. Am 29. Januar 2024 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer res- pektive der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. Der Be- schwerdeführer erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2024 mit dem Entwurf nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Wegweisungs- vollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. G. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzu- lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rück- weisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer bekräftigte seine Sachdarstellung. Auf die detail- lierte Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent- scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D-882/2024 Seite 5 H. Am 12. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter stellte sie fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Sie wies deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Februar 2024 bezahlt. J. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 teilte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

D-882/2024 Seite 6 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter- weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

D-882/2024 Seite 7

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde- führer mit seinen Vorbringen und Beweismitteln die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stich- haltigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde be- reits mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 dargelegt, weshalb seine Beschwerdevorbringen keine Änderung in Bezug auf die Flüchtlings- eigenschaft und das Asyl sowie den Wegweisungsvollzug zu bewirken ver- mögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung ver- wiesen werden kann.

E. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich einer Gedenkfeier für eine CCC-Angehörige am (…) 2022 von der Polizei fest- genommen und aufgefordert worden sei, bei Bedarf öffentlich auszusagen, dass der Oppositionspolitiker K._______ für die Veranstaltung verantwort- lich gewesen sei, und in diesem Zusammenhang befürchte, bei einer Rück- kehr nach Zimbabwe von den gleichen Leuten, die ihn bei den «(…)» 2013 gefoltert hätten, erneut misshandelt zu werden, vermögen nicht in einem für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Mass zu überzeugen. Die diesbezüg- lichen Schilderungen des Beschwerdeführers sind vage, über weite Stre- cken unsubstanziiert und der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns widersprechend ausgefallen. Das SEM hat berechtigterweise Zweifel an den entsprechenden Vorbringen geäussert. Es kann hierzu auf die einlässlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 31. Januar 2024 S. 4-8). Der Beschwerde-

D-882/2024 Seite 8 führer hat kein exponiertes politisches Profil dargelegt und in dem ge- schilderten Vorgehen der Polizei, ihn ohne Aufnahme einer Aussage, le- diglich mit dem Hinweis, er würde wieder kontaktiert, falls man ihn noch brauchen sollte, am gleichen Tag nach Hause zu lassen, ist denn auch kein behördliches Verfolgungsinteresse asylrechtlich relevanten Ausmas- ses zu erkennen. Laut dem Beschwerdeführer sei ihm selbst nichts vor- geworfen worden, sondern es sei einzig um eine allfällige spätere Aus- sage von ihm betreffend die Verantwortlichkeit von K._______ für die Ge- denkfeier vom (…) 2022 gegangen. Nachdem der gesuchte K._______ sich aber bereits am Folgetag selbst bei der Polizei gestellt habe (vgl. SEM-Akte […]-14 F72), ist nicht nachvollziehbar, weshalb noch Bedarf an einer Aussage des Beschwerdeführers bestanden haben sollte. Hätten die Behörden nach der am (…) 2022 erfolgten Inhaftierung von K._______ tatsächlich (noch) ein Verfolgungsinteresse am Beschwerde- führer gehabt, hätte er wohl kaum ungehindert am 22. Juli 2022 legal un- ter Vorweisung des ihm im Jahr (…) von den simbabwischen Behörden ausgestellten Reisepasses ausreisen können. Das Schreiben der «(…)» vom 13. Januar 2023 vermag eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden nicht zu belegen. Dieses Dokument ist nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der besagten Vorbrin- gen des Beschwerdeführers zu beseitigen, zumal das Schreiben nur in Form einer Kopie vorliegt und derartige Dokumente ohne Weiteres ge- fälscht werden können. Zudem stimmt die Angabe des Beschwerdefüh- rers, er werde in dem Dokument aufgefordert, in der Öffentlichkeit gegen K._______ auszusagen, nicht mit dem effektiven Inhalt des Schreibens (Publizierung des Namens des Beschwerdeführers in den Medien) über- ein. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, wie eine Drittperson in den Besitz dieses Dokuments gelangt sein sollte, ist auf diesem doch ver- merkt, dass es sich um ein internes Dokument handle, welches sich an die Behörden richte und nicht an andere Personen weitergegeben wer- den dürfe («Official communications should not be addressed to individu- als»). Der Beschwerdeführer machte bezüglich der Frage, wie er in den Besitz des Dokuments gelangt sei, nur rudimentäre Angaben und es lie- gen keine Unterlagen vor, aus welchen sich Rückschlüsse auf den Über- mittlungsweg ergeben würden. Dem besagten Dokument kann folglich kein rechtserheblicher Beweiswert zugemessen werden. Der Vollständig- keit halber bleibt anzumerken, dass K._______ zwischenzeitlich nach Verbüssung einer Haftstrafe aus der Haft entlassen wurde (vgl. (…), ab- gerufen am 27. Februar 2024). Ebenso wenig vermag der Beschwerdefüh- rer das Bestehen einer Verfolgungsgefahr seitens der Regierungspartei Zanu-PF respektive der «(…)» glaubhaft zu machen. Es ist kein

D-882/2024 Seite 9 Zusammenhang zwischen der Misshandlung, welche der Beschwerdefüh- rer im Jahr 2013 durch Angehörige der «(…)» erlitten habe, und den Vor- fällen um die Gedenkfeier vom (…) 2022 erkennbar. Die Angaben des Be- schwerdeführers zur Zugehörigkeit zu den «(…)» sind widersprüchlich, gab er doch einerseits an, im Alter von 18 Jahren von diesen rekrutiert worden zu sein, sagte aber andererseits aus, die Gruppierung nach rund einem Jahr bereits im Frühling 2013 – mithin mit erst (…) Jahren – verlassen und anschliessend bis Ende 2013 bei einem Onkel in F._______ gelebt zu ha- ben. Die auf der (…) des Beschwerdeführers erkennbare Narbe (vgl. SEM- Akte […]-9) lässt keine Rückschlüsse auf die Verletzungsursache zu. Im Übrigen dient das Asyl, wie bereits gesagt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wie geltend gemacht seit dem Aus- stieg bei den «(…)» im Jahr 2013 in den Datenbanken des simbabwischen Geheimdienstes respektive der Polizei vermerkt, wären ihm von den sim- babwischen Behörden wohl kaum im Jahr (…) ein Reisepass und am (…) 2022 ein polizeiliches Zertifikat über ein einwandfreies polizeiliches Leu- mundszeugnis (vgl. SEM-Akte […]-18 Beilage 12) ausgestellt worden. Auch mit den Ausführungen in der Beschwerde vermag der Beschwerde- führer die Zweifel an seinen Angaben nicht auszuräumen beziehungsweise keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der heimatlichen Behörden oder der «(…)» darzulegen.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Falle sei- ner Rückkehr nach Zimbabwe begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG haben müsste. Er erfüllt die Flüchtlingsei- genschaft nicht und das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 D-882/2024 Seite 10

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG; vgl. bereits das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2023 E. 3.6.5).

E. 7.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in Zimbabwe lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

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E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 In Zimbabwe herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung als generell zumutbar zu erachten (vgl. Urteile des BVGer D-2514/2023 vom

19. Juni 2023 E. 10.2.1, E-1268/2022 vom 5. April 2022 E. 9.3.1 und D-6185/2019 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom 25. Mai 2023 E. 3.6.6).

E. 7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen, al- leinstehenden Mann, von dem eine eigenständige Lebensführung erwartet werden darf. Er hat seinen Angaben zufolge bis 2014 und wieder ab 2020 bis zur Ausreise im Juli 2022 in Zimbabwe gelebt und verfügt dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie weitere soziale Anknüpfungs- punkte. Er kann eine gute Schulbildung (Sekundarstufe) vorweisen. Zudem bestätigte das (…) mit Schreiben vom 27. April 2022, dass der Beschwer- deführer am besagten Institut studiere und eine Ausbildung im (…) absol- viere (vgl. SEM-Akte […]-18 S. 3 Ziff. 6.3 und Beilage 8). Es sollte ihm da- mit möglich sein, künftig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch ist da- von auszugehen, dass er weiterhin auf die finanzielle Unterstützung durch seine in der Schweiz lebende Mutter zählen kann. Hinsichtlich der vom Be- schwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ([…]), für die er weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Be- schwerdeebene einen ärztlichen Bericht vorgelegt hat, ist darauf hinzuwei- sen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen wer- den kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatland eine nicht dem schweizerischen Stan- dard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar ma- chenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der

D-882/2024 Seite 12 Aktenlage nicht auszugehen. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass er im Heimatland bei Bedarf Zugang zu medizinischer Versorgung hat. In Übereinstimmung mit dem SEM ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Zimbabwe aus individu- ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten.

E. 7.4 Des Weiteren ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen simbabwischen Reisepass und es obliegt ihm, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates allenfalls für eine Rückkehr notwen- dige weitere Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-882/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-882/2024 Urteil vom 8. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Zimbabwe, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seiner Schwester B._______ am 23. Juli 2022 mit einem Schengen-Visum (ausgestellt von der Schweizer Botschaft in Pretoria am (...) Juli 2022 [gültig vom (...) Juli 2022 bis (...) Oktober 2022]) legal in die Schweiz ein. Am 15. August 2022 ersuchte er beim Migrationsamt des Kantons C._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner hierzulande wohnhaften Mutter. Das Gesuch wurde abgelehnt und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (letztinstanzlicher Entscheid: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom 25. Mai 2023). B. Am 7. September 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Am 13. September 2023 mandatierte er die im zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 26. September 2023 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer einstweilig die Privatunterbringung bei seiner Mutter. D. Am 19. Januar 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei simbabwischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______. Sein Vater sei (...), respektive als er (der Beschwerdeführer) sechs Jahre alt gewesen sei, gestorben und seine Mutter habe Zimbabwe dann verlassen. Er sei in der Folge bei seinem Onkel mütterlicherseits in E._______ (Provinz D._______) aufgewachsen, seine Schwester hingegen bei der Tante mütterlicherseits. Im Alter von 16 Jahren habe er die Sekundarschule abgeschlossen. Als er 18-jährig gewesen sei, sei er von einer Organisation namens «(...)» rekrutiert worden. Es handle sich dabei um eine Jugend-Miliz der Zimbabwe African National Union - Patriotic Front (Zanu-PF). Er habe damals beeiden müssen, die Organisation nie zu verraten. Als er 2013 bei der Vortäuschung eines Autounfalls hätte mitmachen sollen, bei dem eine Person hätte getötet werden sollen, habe er sich geweigert, worauf er als Verräter bezeichnet und gefoltert worden sei. Die Narbe an der (...) sei noch sichtbar. Nach weniger als einem Jahr habe er die «(...)» verlassen und sei zu seinem Onkel in F._______ (Provinz G._______) gegangen. Er habe sich dort von Mai bis Dezember 2013 aufgehalten, bevor er 2014 zu seinem Bruder nach H._______ gezogen sei. Nachdem sein Bruder wegen der Covid-Pandemie nicht mehr habe arbeiten können, sei er 2020 nach Zimbabwe zurückgekehrt, da es für seine Mutter einfacher gewesen sei, ihn dort finanziell zu unterstützen. Sie habe ihm einen Platz in einem Hostel für Männer in I._______ organisiert. Am (...) 2022 habe er zusammen mit seiner Schwester und zwei Freunden an einer Gedenkfeier für die am (...) 2022 getötete Aktivistin J._______ teilgenommen. Viele Anhänger der Partei CCC (Citizens Coalition for Change) hätten den Anlass besucht und er habe ein T-Shirt der CCC getragen. Als Anhänger der Zanu-PF versucht hätten, die Feier zu stören, und die Sache gewalttätig geworden sei, seien sie in seinem Auto weggefahren. Bei der Feier sei es zu vielen Verhaftungen gekommen. Als sie in eine Polizeikontrolle geraten seien, seien auch sie festgenommen und zur Wache gebracht worden. Die Polizei habe von ihm verlangt, gegen den Oppositionspolitiker K._______, der die Gedenkfeier einberufen habe, auszusagen. Da ihm für den Fall einer Weigerung angedroht worden sei, einige Zeit in einer Zelle verbringen zu müssen, habe er eingewilligt, der Forderung nachzukommen. Nach der Aufnahme seiner Personalien habe man ihn gehen lassen. Ihm sei gesagt worden, dass er Bescheid erhalten würde, wenn man ihn brauchen würde, und dass er dann vor einem Journalisten werde aussagen müssen, der einen Bericht schreiben würde. Am Tag nach der Veranstaltung habe K._______ sich bei der Polizei gestellt und befinde sich seither in Haft. Nachdem er (der Beschwerdeführer) wisse, dass die «(...)» mit dem Geheimdienst und der regierenden Partei zusammenarbeiten würden, und er in deren System vermerkt sei, müsse es sich bei den Leuten, die ihn am (...) 2022 angehalten hätten, um die gleichen Personen gehandelt haben, die ihn bei den «(...)» gefoltert hätten. Bei einer Rückkehr nach Zimbabwe befürchte er, von diesen erneut festgenommen und misshandelt zu werden. Nach der Freilassung am (...) 2022 habe er sich bis zur Ausreise beim Bruder eines Freundes in einem Vorort von I._______ aufgehalten. Er habe zwischen Februar und März 2022 begonnen, ein Visum für einen Besuch bei seiner Mutter in der Schweiz zu beantragen, wobei er damals vorgehabt habe, nach Zimbabwe zurückzukehren. Dass das Visum am (...) Juli 2022 und damit genau in der Zeit ausgestellt worden sei, als er im Heimatland Probleme bekommen habe, habe sich einfach so ergeben. Am 22. Juli 2022 sei er mit dem besagten Visum aus Zimbabwe ausgereist. Ein von ihm beauftragter Anwalt sei in Zimbabwe zur Polizeiwache gegangen und habe dort ein Dokument erhalten, in dem stehe, dass er (der Beschwerdeführer) öffentlich gegen K._______ aussagen müsse. Nach der Ausreise habe er auch gehört, dass die Polizei im Hostel in I._______ nach ihm gesucht habe. Er leide an (...) und gelegentlich an Schmerzen in der (...), wenn er zu wenig esse. Er habe diese Beschwerden schon in Zimbabwe gehabt. Hierzulande habe er von einem Arzt Medikamente bekommen, die aber nicht geholfen hätten. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Protokoll (vgl. SEM-Akte [...]-14) und die Beweismittel (Reisepass, Dokument der «[...]» vom 13. Januar 2023 [Kopie]) verwiesen. E. Am 29. Januar 2024 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2024 mit dem Entwurf nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. G. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer bekräftigte seine Sachdarstellung. Auf die detaillierte Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Am 12. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter stellte sie fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Sie wies deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Februar 2024 bezahlt. J. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen und Beweismitteln die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 dargelegt, weshalb seine Beschwerdevorbringen keine Änderung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie den Wegweisungsvollzug zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich einer Gedenkfeier für eine CCC-Angehörige am (...) 2022 von der Polizei festgenommen und aufgefordert worden sei, bei Bedarf öffentlich auszusagen, dass der Oppositionspolitiker K._______ für die Veranstaltung verantwortlich gewesen sei, und in diesem Zusammenhang befürchte, bei einer Rückkehr nach Zimbabwe von den gleichen Leuten, die ihn bei den «(...)» 2013 gefoltert hätten, erneut misshandelt zu werden, vermögen nicht in einem für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Mass zu überzeugen. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers sind vage, über weite Strecken unsubstanziiert und der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns widersprechend ausgefallen. Das SEM hat berechtigterweise Zweifel an den entsprechenden Vorbringen geäussert. Es kann hierzu auf die einlässlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 31. Januar 2024 S. 4-8). Der Beschwerdeführer hat kein exponiertes politisches Profil dargelegt und in dem geschilderten Vorgehen der Polizei, ihn ohne Aufnahme einer Aussage, lediglich mit dem Hinweis, er würde wieder kontaktiert, falls man ihn noch brauchen sollte, am gleichen Tag nach Hause zu lassen, ist denn auch kein behördliches Verfolgungsinteresse asylrechtlich relevanten Ausmasses zu erkennen. Laut dem Beschwerdeführer sei ihm selbst nichts vorgeworfen worden, sondern es sei einzig um eine allfällige spätere Aussage von ihm betreffend die Verantwortlichkeit von K._______ für die Gedenkfeier vom (...) 2022 gegangen. Nachdem der gesuchte K._______ sich aber bereits am Folgetag selbst bei der Polizei gestellt habe (vgl. SEM-Akte [...]-14 F72), ist nicht nachvollziehbar, weshalb noch Bedarf an einer Aussage des Beschwerdeführers bestanden haben sollte. Hätten die Behörden nach der am (...) 2022 erfolgten Inhaftierung von K._______ tatsächlich (noch) ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt, hätte er wohl kaum ungehindert am 22. Juli 2022 legal unter Vorweisung des ihm im Jahr (...) von den simbabwischen Behörden ausgestellten Reisepasses ausreisen können. Das Schreiben der «(...)» vom 13. Januar 2023 vermag eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden nicht zu belegen. Dieses Dokument ist nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der besagten Vorbringen des Beschwerdeführers zu beseitigen, zumal das Schreiben nur in Form einer Kopie vorliegt und derartige Dokumente ohne Weiteres gefälscht werden können. Zudem stimmt die Angabe des Beschwerdeführers, er werde in dem Dokument aufgefordert, in der Öffentlichkeit gegen K._______ auszusagen, nicht mit dem effektiven Inhalt des Schreibens (Publizierung des Namens des Beschwerdeführers in den Medien) überein. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, wie eine Drittperson in den Besitz dieses Dokuments gelangt sein sollte, ist auf diesem doch vermerkt, dass es sich um ein internes Dokument handle, welches sich an die Behörden richte und nicht an andere Personen weitergegeben werden dürfe («Official communications should not be addressed to individuals»). Der Beschwerdeführer machte bezüglich der Frage, wie er in den Besitz des Dokuments gelangt sei, nur rudimentäre Angaben und es liegen keine Unterlagen vor, aus welchen sich Rückschlüsse auf den Übermittlungsweg ergeben würden. Dem besagten Dokument kann folglich kein rechtserheblicher Beweiswert zugemessen werden. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass K._______ zwischenzeitlich nach Verbüssung einer Haftstrafe aus der Haft entlassen wurde (vgl. (...), abgerufen am 27. Februar 2024). Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer das Bestehen einer Verfolgungsgefahr seitens der Regierungspartei Zanu-PF respektive der «(...)» glaubhaft zu machen. Es ist kein Zusammenhang zwischen der Misshandlung, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2013 durch Angehörige der «(...)» erlitten habe, und den Vorfällen um die Gedenkfeier vom (...) 2022 erkennbar. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Zugehörigkeit zu den «(...)» sind widersprüchlich, gab er doch einerseits an, im Alter von 18 Jahren von diesen rekrutiert worden zu sein, sagte aber andererseits aus, die Gruppierung nach rund einem Jahr bereits im Frühling 2013 - mithin mit erst (...) Jahren - verlassen und anschliessend bis Ende 2013 bei einem Onkel in F._______ gelebt zu haben. Die auf der (...) des Beschwerdeführers erkennbare Narbe (vgl. SEM-Akte [...]-9) lässt keine Rückschlüsse auf die Verletzungsursache zu. Im Übrigen dient das Asyl, wie bereits gesagt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wie geltend gemacht seit dem Ausstieg bei den «(...)» im Jahr 2013 in den Datenbanken des simbabwischen Geheimdienstes respektive der Polizei vermerkt, wären ihm von den simbabwischen Behörden wohl kaum im Jahr (...) ein Reisepass und am (...) 2022 ein polizeiliches Zertifikat über ein einwandfreies polizeiliches Leumundszeugnis (vgl. SEM-Akte [...]-18 Beilage 12) ausgestellt worden. Auch mit den Ausführungen in der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer die Zweifel an seinen Angaben nicht auszuräumen beziehungsweise keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der heimatlichen Behörden oder der «(...)» darzulegen. 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Zimbabwe begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG haben müsste. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG; vgl. bereits das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2023 E. 3.6.5). 7.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Zimbabwe lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Zimbabwe herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung als generell zumutbar zu erachten (vgl. Urteile des BVGer D-2514/2023 vom 19. Juni 2023 E. 10.2.1, E-1268/2022 vom 5. April 2022 E. 9.3.1 und D-6185/2019 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom 25. Mai 2023 E. 3.6.6). 7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, alleinstehenden Mann, von dem eine eigenständige Lebensführung erwartet werden darf. Er hat seinen Angaben zufolge bis 2014 und wieder ab 2020 bis zur Ausreise im Juli 2022 in Zimbabwe gelebt und verfügt dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie weitere soziale Anknüpfungspunkte. Er kann eine gute Schulbildung (Sekundarstufe) vorweisen. Zudem bestätigte das (...) mit Schreiben vom 27. April 2022, dass der Beschwerdeführer am besagten Institut studiere und eine Ausbildung im (...) absolviere (vgl. SEM-Akte [...]-18 S. 3 Ziff. 6.3 und Beilage 8). Es sollte ihm damit möglich sein, künftig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch ist davon auszugehen, dass er weiterhin auf die finanzielle Unterstützung durch seine in der Schweiz lebende Mutter zählen kann. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]), für die er weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene einen ärztlichen Bericht vorgelegt hat, ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatland eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass er im Heimatland bei Bedarf Zugang zu medizinischer Versorgung hat. In Übereinstimmung mit dem SEM ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Zimbabwe aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten. 7.4 Des Weiteren ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen simbabwischen Reisepass und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allenfalls für eine Rückkehr notwendige weitere Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr