Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 13. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2021 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt. Der Beschwerdeführer wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zugeteilt. Am 1. Februar 2022 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei trug er im Wesentlichen vor, er sei in B._______ geboren und habe zunächst in dieser Stadt und in der ländlichen Umgebung von C._______ gelebt. Er habe die High School in B._______ auf Fortgeschrittenenniveau abgeschlossen und anschliessend beim staatlichen (…)amt als (…) gear- beitet. Ab 2010 habe er mit seinem Bruder ein (…)unternehmen geführt und dabei unter anderem Fahrdienste für Mitglieder der oppositionellen MDC-Partei (Movement for Democratic Change) durchgeführt. Mit seiner Ehefrau und drei Kindern habe er in B._______ in einem Haus gelebt, wel- ches er vom Vater geerbt habe. Im Februar 2019 sei er von drei an seinem Wohnort erschienenen unbe- kannten Personen entführt und in eine abgelegene Gegend gefahren wor- den, wo er schwer misshandelt worden sei, nachdem er für einen Anhänger der MDC-Partei gehalten worden sei. Er vermute, seine Peiniger seien von den der Regierungspartei angehörenden «Zanu Pf Youths» gewesen. Im Spital sei er von Polizisten aufgesucht worden und habe den Vorfall bei ihnen anzeigen können. Nachdem er sich von seinen Verletzungen erholt gehabt habe, habe er bis September 2021 sein Leben im gewohnten Um- fang fortgesetzt. Er habe sich bei den Polizeibehörden mehrfach nach dem Stand seiner Strafanzeige erkundigt, worauf ihm mitgeteilt worden sei, dass noch weitere ähnliche Fälle pendent und noch keine Verhaftungen erfolgt seien. Im September 2021 seien dieselben drei Männer wieder bei ihm zu Hause aufgetaucht. Er habe diese jedoch rechtzeitig erkannt und habe fliehen und von seinem Versteck aus seinen Bruder über den Vorfall informieren können. Am folgenden Tag sei er mit einem Bus nach Südafrika gefahren, habe sich einen Agenten gesucht, habe einen falschen Reise- pass besorgt und sei nach Europa geflogen. Von seiner Partnerin habe er erfahren, dass er nach seiner Ausreise wieder zu Hause gesucht worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbeson- dere eine englischsprachige Polizeianzeige vom 17. April 2019 («Outcome
E-1268/2022 Seite 3 of Report Received», eingereicht bei der Dienststelle «D._______») in Ko- pie, Screenshots seiner akademischen Ausbildung in Zimbabwe, vier Farb- abzüge von Röntgenbildern des rechten (…), aufgenommen im Kan- tonsspital E._______ am 18. November 2021, sowie einen zertifizierten Geburtsregisterauszug und eine Nationale Registrationskarte (beide offen- bar im Original) zu den Akten. B. Am 11. Februar 2022 übergab das SEM der zugewiesenen Rechtsvertre- tung den Entwurf seiner Verfügung und räumte dem Beschwerdeführer Ge- legenheit zur Stellungnahme ein. C. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 nahm die zugewiesene Rechtsvertre- tung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. Im Weiteren wurden vier Fotoaufnahmen eingereicht, auf welchen die beim Angriff im Heimatland erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers ersichtlich seien. D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden. Gleich- zeitig entzog es – ohne Begründung – einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung. Zur Begründung der Abweisung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Schilderungen seien konstruiert und realitätsfremd ausge- fallen. Zudem enthielten sie Widersprüche. Den eingereichten Beweismit- teln komme nur ein geringer Beweiswert zu. Selbst bei Wahrunterstellung seien die Vorbringen zudem nicht asylrelevant. In der Stellungnahme vom
14. Februar 2022 seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, die eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen könn- ten. Der Wegweisungsvollzug sei insgesamt durchführbar. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. März 2022 liess der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerken- nen und ihm Asyl zu gewähren.
E-1268/2022 Seite 4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Vollzug der Wegwei- sung sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen auszusetzen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Asyl- vorbringen glaubhaft vorgetragen. Seine Schilderungen enthielten etliche Realkennzeichen. Er werde in asylbeachtlicher Hinsicht verfolgt. Auf die weitere Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge- gangen. F. Am 18. März 2022 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundes- verwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
18. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
E-1268/2022 Seite 5 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu erläutern ist – als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von be- stimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Im Weiteren braucht es einen sogenannten zeitlichen und materiellen Kausalzusammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrecht- lich relevanten nachteiligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es be- stehe aus anderen Gründen eine begründete Furcht vor künftiger Verfol- gung (BVGE 2010/57 E. 2.4 und 3.2).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-1268/2022 Seite 6 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es sei nicht plausibel, dass die Personen, die den Beschwerdeführer im Februar 2019 entführt haben sollten, über zwei Jahre lang nicht festgestellt hätten, dass er bei diesem Angriff gar nicht ums Leben gekommen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Peiniger noch ein Interesse am Beschwerde- führer gehabt haben sollten, nachdem dieser während zweieinhalb Jahren keine (…) für die Oppositionspartei mehr durchgeführt habe. Der Be- schwerdeführer habe auch die drei Personen, die ihn verfolgt hätten, nur sehr rudimentär zu beschreiben vermocht. Zum ersten Überfall habe er sich zudem widersprochen, indem er zunächst angegeben habe, er sei am nächsten Tag ins Spital gegangen, um später zu Protokoll zu geben, Fremde hätten ihn aufgefunden und ins Spital gebracht. Es sei ebenfalls nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer seine Flucht auf einen anderen Kontinent angetreten habe, ohne für die zurückgelassene Partne- rin und seine drei Kinder irgendwelche Schutzvorkehrungen zu treffen. Den eingereichten Beweismitteln komme nur ein geringer Beweiswert zu: Die Röntgenbilder würden lediglich belegen, dass der Beschwerdeführer eine (…)fraktur erlitten habe. Die Umstände dieser Verletzung erschlössen sich nicht aus den Bildern. Der eingereichte Polizeibericht sei leicht fälschbar und weise als Kopie keine wesentlichen Sicherheitsmerkmale auf. Zudem gehe aus dem Dokument lediglich hervor, dass die Anzeige des Beschwer- deführers von den Polizeibehörden entgegengenommen worden sei. Es würden keine hinreichenden Hinweise dafür vorliegen, dass die heimatli- chen Sicherheitskräfte schutzunwillig oder schutzunfähig seien. Die mit der Stellungnahme vom 14. Februar 2022 nachgereichten Fotos von Narben vermöchten ebenso wenig Hinweise auf die Umstände zu liefern, unter de- nen es zu den Verletzungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten persönlichen Probleme mit den simbabwischen Behörden geltend gemacht und selbst während Jahren als Beamter für die Behörden gearbeitet. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unter Verweis auf das soziale Beziehungsnetz und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen.
E-1268/2022 Seite 7
E. 5.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, es sei durchaus möglich, dass seine Peiniger ihn nach der Entführung zunächst nicht mehr aktiv gesucht hätten, da diese davon ausgegangen sein dürften, dass er nicht mehr am Leben sei. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er nicht gewusst habe, wie die Entführer nach zweieinhalb Jahren erfahren hätten, dass er noch lebe. Anlässlich der Entscheidbesprechung mit seinem Rechtsvertre- ter sei der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen, seine Verfol- ger genauer zu beschreiben. Er habe in seiner Anhörung angegeben, nach der Entführung bewusstlos geschlagen worden und erst im Spital erwacht zu sein. Er habe nie angegeben, selbst ins Spital gegangen zu sein. Es liege vermutlich ein Übersetzungsfehler vor. Er habe den verminderten di- rekten Kontakt zu seinen Angehörigen als genügende Schutzmassnahme erachtet. Seit einigen Wochen befänden sich seine Ehefrau und die Kinder in Südafrika. Er habe an der Anhörung nicht genauer davon berichtet, dass er auch nach seiner Ausreise zu Hause gesucht worden sei, weil er nicht nach Ereignissen nach seiner Ausreise befragt worden sei. Die eingereichten Beweismittel würden die ihm von seinen Entführern zu- gefügten Verletzungen bestätigen. Er werde von Mitgliedern der Regie- rungspartei verfolgt und diese Verfolgung basiere auf seiner Unterstützung der Oppositionspartei. Die Tatsache, dass die Verfolger auch Jahre nach den Übergriffen nicht belangt worden seien, spreche dafür, dass die ent- sprechenden Ermittlungen der Polizei nicht genügend aktiv durchgeführt worden und vielmehr versandet seien.
E. 6 In der Beschwerde wird moniert, es sei zu Übersetzungsfehlern gekom- men. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie im Falle ihrer Berechtigung unter Umständen geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken.
E. 6.1 Das erste Kurzinterview (Personalienaufnahme) wurde mit Unterstüt- zung eines Dolmetschers per Telefon in der Sprache Ndebele durchge- führt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher gut verstan- den zu haben (vgl. SEM-Akte 1112026-4, Einleitung Bst. b und h). Die ein- lässliche Anhörung vom 1. Februar 2022 wurde in Englisch durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer ebenfalls zu Protokoll, die dolmet- schende Person zu verstehen; hierauf wurde ihm explizit mitgeteilt, dass er nachfragen solle, wenn er etwas nicht verstehe oder ihm etwas nicht klar sei (vgl. SEM-Akte 1112026-21 [nachfolgend Akte 21], Antworten 1 und 2).
E-1268/2022 Seite 8 In dieser Anhörung, welche in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsver- treterin durchgeführt wurde, war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, sich zu seinen Asylgründen eingehend zu äussern. Mit der Tat- sache, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit des entsprechenden An- hörungsprotokolls mit seiner Unterschrift bestätigt hat (vgl. Akten 21, S. 18), muss er sich behaften lassen. Die anwesende Rechtsvertreterin hat ab Frage 144 ergänzende Fragen gestellt, die zu Protokoll genommen wur- den. Es wurden keinerlei Hinweise auf Missverständnisse bei der Überset- zung festgehalten. Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsmittelein- gabe auch nicht konkret dar, zu welchen sprachlichen Missverständnissen es bei der Anhörung konkret gekommen sein soll, und er präzisiert auch nicht, welche seiner Angaben falsch protokolliert worden sein sollen. Der Einwand der falschen Übersetzung wird lediglich zur Begründung einer vom SEM in der angefochtenen Verfügung herangezogenen inhaltlichen Unstimmigkeit erhoben.
E. 6.2 Es wurden keine stichhaltigen Gründe aufgezeigt, die indizieren wür- den, dass das Anhörungsprotokoll nicht oder nur unter Vorbehalt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens beizuziehen und mitzube- rücksichtigen wäre. Die Rüge der falschen Übersetzung oder Protokollie- rung erweist sich als unbegründet. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten korrekt und vollständig erstellt. Es besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
Auf die rechtliche Prüfung der vorgetragenen Asylvorbringen ist in den nachstehenden Erwägungen weiter einzugehen.
E. 7 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, wes- halb die geltend gemachten Übergriffe nicht glaubhaft ausgefallen und zu- dem flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz sind.
E. 7.1 Die Angaben des Beschwerdeführers beruhen teilweise auf blossen Mutmassungen und sind zu vage, um als stichhaltige Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgungssituation schliessen zu können. So war er nicht in der Lage, die Vorgehensweise seiner Peiniger eindeutig in einen politi- schen Zusammenhang zu setzen. Er bezeichnete seine Entführer zu- nächst als «unbekannte Personen» respektive als «Typen» und gab expli- zit zu Protokoll, diese Personen respektive deren Namen nicht zu kennen (vgl. Akte 21, Antworten 89, 106 und 130). Er gab zwar im späteren Verlauf
E-1268/2022 Seite 9 der Anhörung an, die drei Peiniger hätten «das Land wird regiert durch Zanu Pf» gerufen. Alleine diese Äusserung und der weitere Umstand, dass diese Personen die Sprache Schona gesprochen hätten, lässt für sich alleine nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht aus bloss kriminellen, sondern aus asylbeacht- lichen Motiven heraus entführt worden sein soll.
E. 7.2 Diese Einschätzung wird bekräftigt durch den Umstand, dass er nie geltend gemacht hat, sich in exponierter Weise in Zimbabwe politisch be- tätigt zu haben. Er hat selbst zu Protokoll gegeben, seinen Entführern ge- genüber versichert zu haben, kein Politiker zu sein und mit der Politik nichts zu tun zu haben (vgl. Akte 21, Antwort 100). Seine Berührungspunkte mit politisch aktiven Personen beschränkten sich auf seine berufliche Tätigkeit, bei welcher er (…) für einen MDC-Organisator ausgeführt haben will. Er gab zudem ausdrücklich zu Protokoll gab, er habe bisher keine persönli- chen Probleme mit dem Heimatstaat gehabt; er habe stets für den Staat gearbeitet (Akte 21, Antwort 143).
E. 7.3 Das SEM hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass es sehr unlo- gisch und realitätsfremd erscheint, dass die Personen, die den Beschwer- deführer im Februar 2019 entführt haben sollen, nach über zweieinhalb Jahren ihre Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer im Sep- tember 2021 wiederaufgenommen haben sollen. Gemäss eigenen Anga- ben konnte der Beschwerdeführer nach seiner Entführung über zwei Jahre lang am bisherigen Wohnort im gewohnten Stil sein Leben weiterführen (vgl. Akte 21, Fragen 122 und 123). Zudem gab er an, er habe während der fraglichen zweieinhalb Jahre keinerlei (…) mehr für die Oppositions- partei ausgeführt. Bei dieser Sachlage bleibt nicht nachvollziehbar, wes- halb seine Peiniger im September 2021 im behaupteten Ausmass ihr Ver- folgungsinteresse an seiner Person wieder aktiviert haben sollen.
E. 7.4 Es trifft auch zu, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Spitalaufenthalt nach dem angeblichen Überfall gemacht hat. Einer- seits gab er zu Protokoll: «Am nächsten Tag ging ich ins Spital» (vgl. Akte 21, Frage 100), anderseits trug er vor, Fremde hätten ihn vorgefunden und ins Spital gebracht (Frage 141 ff.: «Leute haben mich abgeholt oder ge- holt. Ich glaube, sie schickten mich ins Spital»). Bei diesen Angaben han- delt es sich zwar nicht um sich diametral widersprechende Sachverhalts- elemente. Die erste Angabe deutet jedoch darauf hin, dass sich der Be- schwerdeführer aktiv (und selbst) in Spitalpflege begeben hat, während die
E-1268/2022 Seite 10 zweite Variante eine bloss passive Rolle des Beschwerdeführers be- schreibt. Das SEM durfte diese Unstimmigkeit im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen heranziehen.
E. 7.5 Das Gericht schliesst sich auch der vorinstanzlichen Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz an. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben seine Entführung gegenüber den heimatlichen Polizeibehörden zur Anzeige gebracht. Aus seinen Angaben geht nicht hervor, dass die hei- matlichen Sicherheitsbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage gewe- sen wären, seiner Anzeige nachzugehen. Aus der eingereichten Polizeian- zeige geht auch hervor, dass Ermittlungshandlungen durchgeführt worden seien («investigations carried out»). Der Beschwerdeführer hat bis zum Jahr 2010 und der anschliessenden Aufnahme einer selbständigen Er- werbstätigkeit als (…)unternehmer selbst als Beamter beim simbabwi- schen Staat gearbeitet. Auch diese Tatsache spricht dagegen, dass er mit einem eingeschränkten Schutzwillen seitens seines Heimatstaates rech- nen müsste. Der Umstand, dass es der Polizei aber nicht gelungen ist, Ver- haftungen vorzunehmen, dürfte damit begründet sein, dass der Beschwer- deführer nicht in der Lage war, seine Entführer namentlich zu nennen oder einlässlich zu beschreiben. Von einem fehlenden Schutzwillen der heimat- lichen Behörden kann nicht ausgegangen werden.
E. 7.6 Schliesslich vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Be- weismittel nicht zu einer anderen Einschätzung der Asylvorbringen zu füh- ren. Die Polizeianzeige gibt die vom Beschwerdeführer selbst abgegebe- nen Angaben wieder. Aus dieser Anzeige kann lediglich abgeleitet werden, dass die fraglichen Angaben bei der Polizeibehörde in B._______ depo- niert worden sind; als Beleg für den Wahrheitsgehalt des Inhalts der An- zeige ist das Dokument jedoch nicht tauglich. Im Schreiben bestätigt die Polizeibehörde nicht eigene Wahrnehmungen der angezeigten Vorfälle und äussert sich nicht zu deren inhaltlichen Richtigkeit.
E. 7.7 Andere Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht. Zusammenfassend ergibt sich, dass es ihm nicht gelungen ist, dar- zulegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
E. 8 E-1268/2022 Seite 11
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
E-1268/2022 Seite 12 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Zimbabwe ist zwar nach dem Rücktritt von Präsident Robert Mugabe und der Machtüber- nahme durch Emmerson Mnangagwa im August 2017 prekär geblieben. Immer wieder finden in grösseren Städten Demonstrationen und Streiks statt, wobei es oftmals zu Ausschreitungen, Plünderungen und gewaltsa- men Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommt. Dessen unge- achtet ist bezüglich Zimbabwe nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder ei- ner Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen liesse (vgl. hierzu: Urteil BVGer D-6185/2019 E. 7.3.2 vom 6. Januar 2022).
E-1268/2022 Seite 13
E. 9.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Be- schwerdeführer über eine überdurchschnittliche Ausbildung. Er hat meh- rere Jahre eine akademische Ausbildung absolviert. Zudem hat er während seiner jahrelangen Anstellung beim simbabwischen Staat und als (…)unternehmer Berufserfahrung gesammelt. Selbst wenn sich seine Ehe- frau und die Kinder, wie in der Beschwerde neu behauptet wird, in Südaf- rika aufhalten sollen, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer angesichts seines bestehenden sozialen Beziehungsnetzes und ökonomi- schen Hintergrunds eine Reintegration in Zimbabwe gelingen sollte. Insbe- sondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein Wohnhaus in Zimbabwe verfügt, welches er von seinem Vater geerbt haben soll (vgl. Akte 21, Antwort 37), so dass er auf eine gesicherte Wohnsituation und finanzielle Mittel zurückgreifen kann. Schliesslich bleibt es ihm unbenom- men, sich zu seiner Familie in Südafrika zu begeben, sollte er eine Rück- kehr ins Heimatland nicht in Betracht ziehen wollen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbar- keit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehand- lung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht er- reicht. Der Beschwerdeführer leidet gemäss eigenen Angaben an Ein- schränkungen am (…). Aus den in der Schweiz erstellten Arztberichten ge- hen indessen keine Hinweise darauf hervor, dass der Beschwerdeführer an erheblichen, sein Leben akut bedrohenden Erkrankungen leidet. Nachdem der Beschwerdeführer den ihn behandelnden Facharztpersonen angab, sich im Heimatland bereits chirurgischen Eingriffen unterzogen zu haben, ist davon auszugehen, dass er im Falle einer allfälligen Verschlech- terung seines Gesundheitszustandes im Heimatland wieder eine ange- messene Behandlung in Anspruch nehmen könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-1268/2022 Seite 14
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde ohne weitere Begründung die aufschiebende Wirkung entzogen. Dieses Vorgehen widerspricht der jahrelang geltenden Praxis, wonach die auf- schiebende Wirkung in ordentlichen Rechtsmittelverfahren nur bei Vorlie- gen besonderer Umstände (vgl. hierzu: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9) entzo- gen werden darf. Nachdem der Vollzug der Wegweisung im Rahmen der Beschwerdeinstruktion einstweilen ausgesetzt wurde, erübrigen sich wei- tere Ausführungen. Mit dem Entscheid in der Sache selbst ist der verfüge Vollzugsstopp wieder aufzuheben.
E. 12.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwer- deführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1268/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1268/2022 Urteil vom 5. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Zimbabwe, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz fürAsylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Am 13. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2021 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt. Der Beschwerdeführer wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zugeteilt. Am 1. Februar 2022 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei trug er im Wesentlichen vor, er sei in B._______ geboren und habe zunächst in dieser Stadt und in der ländlichen Umgebung von C._______ gelebt. Er habe die High School in B._______ auf Fortgeschrittenenniveau abgeschlossen und anschliessend beim staatlichen (...)amt als (...) gearbeitet. Ab 2010 habe er mit seinem Bruder ein (...)unternehmen geführt und dabei unter anderem Fahrdienste für Mitglieder der oppositionellen MDC-Partei (Movement for Democratic Change) durchgeführt. Mit seiner Ehefrau und drei Kindern habe er in B._______ in einem Haus gelebt, welches er vom Vater geerbt habe. Im Februar 2019 sei er von drei an seinem Wohnort erschienenen unbekannten Personen entführt und in eine abgelegene Gegend gefahren worden, wo er schwer misshandelt worden sei, nachdem er für einen Anhänger der MDC-Partei gehalten worden sei. Er vermute, seine Peiniger seien von den der Regierungspartei angehörenden «Zanu Pf Youths» gewesen. Im Spital sei er von Polizisten aufgesucht worden und habe den Vorfall bei ihnen anzeigen können. Nachdem er sich von seinen Verletzungen erholt gehabt habe, habe er bis September 2021 sein Leben im gewohnten Umfang fortgesetzt. Er habe sich bei den Polizeibehörden mehrfach nach dem Stand seiner Strafanzeige erkundigt, worauf ihm mitgeteilt worden sei, dass noch weitere ähnliche Fälle pendent und noch keine Verhaftungen erfolgt seien. Im September 2021 seien dieselben drei Männer wieder bei ihm zu Hause aufgetaucht. Er habe diese jedoch rechtzeitig erkannt und habe fliehen und von seinem Versteck aus seinen Bruder über den Vorfall informieren können. Am folgenden Tag sei er mit einem Bus nach Südafrika gefahren, habe sich einen Agenten gesucht, habe einen falschen Reisepass besorgt und sei nach Europa geflogen. Von seiner Partnerin habe er erfahren, dass er nach seiner Ausreise wieder zu Hause gesucht worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbesondere eine englischsprachige Polizeianzeige vom 17. April 2019 («Outcome of Report Received», eingereicht bei der Dienststelle «D._______») in Kopie, Screenshots seiner akademischen Ausbildung in Zimbabwe, vier Farbabzüge von Röntgenbildern des rechten (...), aufgenommen im Kantonsspital E._______ am 18. November 2021, sowie einen zertifizierten Geburtsregisterauszug und eine Nationale Registrationskarte (beide offenbar im Original) zu den Akten. B. Am 11. Februar 2022 übergab das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entwurf seiner Verfügung und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme ein. C. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. Im Weiteren wurden vier Fotoaufnahmen eingereicht, auf welchen die beim Angriff im Heimatland erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers ersichtlich seien. D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden. Gleichzeitig entzog es - ohne Begründung - einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung der Abweisung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Schilderungen seien konstruiert und realitätsfremd ausgefallen. Zudem enthielten sie Widersprüche. Den eingereichten Beweismitteln komme nur ein geringer Beweiswert zu. Selbst bei Wahrunterstellung seien die Vorbringen zudem nicht asylrelevant. In der Stellungnahme vom 14. Februar 2022 seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, die eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen könnten. Der Wegweisungsvollzug sei insgesamt durchführbar. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. März 2022 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen auszusetzen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen glaubhaft vorgetragen. Seine Schilderungen enthielten etliche Realkennzeichen. Er werde in asylbeachtlicher Hinsicht verfolgt. Auf die weitere Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 18. März 2022 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Im Weiteren braucht es einen sogenannten zeitlichen und materiellen Kausalzusammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrechtlich relevanten nachteiligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es bestehe aus anderen Gründen eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (BVGE 2010/57 E. 2.4 und 3.2). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es sei nicht plausibel, dass die Personen, die den Beschwerdeführer im Februar 2019 entführt haben sollten, über zwei Jahre lang nicht festgestellt hätten, dass er bei diesem Angriff gar nicht ums Leben gekommen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Peiniger noch ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben sollten, nachdem dieser während zweieinhalb Jahren keine (...) für die Oppositionspartei mehr durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe auch die drei Personen, die ihn verfolgt hätten, nur sehr rudimentär zu beschreiben vermocht. Zum ersten Überfall habe er sich zudem widersprochen, indem er zunächst angegeben habe, er sei am nächsten Tag ins Spital gegangen, um später zu Protokoll zu geben, Fremde hätten ihn aufgefunden und ins Spital gebracht. Es sei ebenfalls nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer seine Flucht auf einen anderen Kontinent angetreten habe, ohne für die zurückgelassene Partnerin und seine drei Kinder irgendwelche Schutzvorkehrungen zu treffen. Den eingereichten Beweismitteln komme nur ein geringer Beweiswert zu: Die Röntgenbilder würden lediglich belegen, dass der Beschwerdeführer eine (...)fraktur erlitten habe. Die Umstände dieser Verletzung erschlössen sich nicht aus den Bildern. Der eingereichte Polizeibericht sei leicht fälschbar und weise als Kopie keine wesentlichen Sicherheitsmerkmale auf. Zudem gehe aus dem Dokument lediglich hervor, dass die Anzeige des Beschwerdeführers von den Polizeibehörden entgegengenommen worden sei. Es würden keine hinreichenden Hinweise dafür vorliegen, dass die heimatlichen Sicherheitskräfte schutzunwillig oder schutzunfähig seien. Die mit der Stellungnahme vom 14. Februar 2022 nachgereichten Fotos von Narben vermöchten ebenso wenig Hinweise auf die Umstände zu liefern, unter denen es zu den Verletzungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten persönlichen Probleme mit den simbabwischen Behörden geltend gemacht und selbst während Jahren als Beamter für die Behörden gearbeitet. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unter Verweis auf das soziale Beziehungsnetz und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. 5.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, es sei durchaus möglich, dass seine Peiniger ihn nach der Entführung zunächst nicht mehr aktiv gesucht hätten, da diese davon ausgegangen sein dürften, dass er nicht mehr am Leben sei. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er nicht gewusst habe, wie die Entführer nach zweieinhalb Jahren erfahren hätten, dass er noch lebe. Anlässlich der Entscheidbesprechung mit seinem Rechtsvertreter sei der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen, seine Verfolger genauer zu beschreiben. Er habe in seiner Anhörung angegeben, nach der Entführung bewusstlos geschlagen worden und erst im Spital erwacht zu sein. Er habe nie angegeben, selbst ins Spital gegangen zu sein. Es liege vermutlich ein Übersetzungsfehler vor. Er habe den verminderten direkten Kontakt zu seinen Angehörigen als genügende Schutzmassnahme erachtet. Seit einigen Wochen befänden sich seine Ehefrau und die Kinder in Südafrika. Er habe an der Anhörung nicht genauer davon berichtet, dass er auch nach seiner Ausreise zu Hause gesucht worden sei, weil er nicht nach Ereignissen nach seiner Ausreise befragt worden sei. Die eingereichten Beweismittel würden die ihm von seinen Entführern zugefügten Verletzungen bestätigen. Er werde von Mitgliedern der Regierungspartei verfolgt und diese Verfolgung basiere auf seiner Unterstützung der Oppositionspartei. Die Tatsache, dass die Verfolger auch Jahre nach den Übergriffen nicht belangt worden seien, spreche dafür, dass die entsprechenden Ermittlungen der Polizei nicht genügend aktiv durchgeführt worden und vielmehr versandet seien.
6. In der Beschwerde wird moniert, es sei zu Übersetzungsfehlern gekommen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie im Falle ihrer Berechtigung unter Umständen geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.1 Das erste Kurzinterview (Personalienaufnahme) wurde mit Unterstützung eines Dolmetschers per Telefon in der Sprache Ndebele durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. SEM-Akte 1112026-4, Einleitung Bst. b und h). Die einlässliche Anhörung vom 1. Februar 2022 wurde in Englisch durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer ebenfalls zu Protokoll, die dolmetschende Person zu verstehen; hierauf wurde ihm explizit mitgeteilt, dass er nachfragen solle, wenn er etwas nicht verstehe oder ihm etwas nicht klar sei (vgl. SEM-Akte 1112026-21 [nachfolgend Akte 21], Antworten 1 und 2). In dieser Anhörung, welche in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertreterin durchgeführt wurde, war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, sich zu seinen Asylgründen eingehend zu äussern. Mit der Tatsache, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit des entsprechenden Anhörungsprotokolls mit seiner Unterschrift bestätigt hat (vgl. Akten 21, S. 18), muss er sich behaften lassen. Die anwesende Rechtsvertreterin hat ab Frage 144 ergänzende Fragen gestellt, die zu Protokoll genommen wurden. Es wurden keinerlei Hinweise auf Missverständnisse bei der Übersetzung festgehalten. Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht konkret dar, zu welchen sprachlichen Missverständnissen es bei der Anhörung konkret gekommen sein soll, und er präzisiert auch nicht, welche seiner Angaben falsch protokolliert worden sein sollen. Der Einwand der falschen Übersetzung wird lediglich zur Begründung einer vom SEM in der angefochtenen Verfügung herangezogenen inhaltlichen Unstimmigkeit erhoben. 6.2 Es wurden keine stichhaltigen Gründe aufgezeigt, die indizieren würden, dass das Anhörungsprotokoll nicht oder nur unter Vorbehalt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens beizuziehen und mitzuberücksichtigen wäre. Die Rüge der falschen Übersetzung oder Protokollierung erweist sich als unbegründet. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten korrekt und vollständig erstellt. Es besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Auf die rechtliche Prüfung der vorgetragenen Asylvorbringen ist in den nachstehenden Erwägungen weiter einzugehen.
7. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht glaubhaft ausgefallen und zudem flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz sind. 7.1 Die Angaben des Beschwerdeführers beruhen teilweise auf blossen Mutmassungen und sind zu vage, um als stichhaltige Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgungssituation schliessen zu können. So war er nicht in der Lage, die Vorgehensweise seiner Peiniger eindeutig in einen politischen Zusammenhang zu setzen. Er bezeichnete seine Entführer zunächst als «unbekannte Personen» respektive als «Typen» und gab explizit zu Protokoll, diese Personen respektive deren Namen nicht zu kennen (vgl. Akte 21, Antworten 89, 106 und 130). Er gab zwar im späteren Verlauf der Anhörung an, die drei Peiniger hätten «das Land wird regiert durch Zanu Pf» gerufen. Alleine diese Äusserung und der weitere Umstand, dass diese Personen die Sprache Schona gesprochen hätten, lässt für sichalleine nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht aus bloss kriminellen, sondern aus asylbeachtlichen Motiven heraus entführt worden sein soll. 7.2 Diese Einschätzung wird bekräftigt durch den Umstand, dass er nie geltend gemacht hat, sich in exponierter Weise in Zimbabwe politisch betätigt zu haben. Er hat selbst zu Protokoll gegeben, seinen Entführern gegenüber versichert zu haben, kein Politiker zu sein und mit der Politik nichts zu tun zu haben (vgl. Akte 21, Antwort 100). Seine Berührungspunkte mit politisch aktiven Personen beschränkten sich auf seine berufliche Tätigkeit, bei welcher er (...) für einen MDC-Organisator ausgeführt haben will. Er gab zudem ausdrücklich zu Protokoll gab, er habe bisher keine persönlichen Probleme mit dem Heimatstaat gehabt; er habe stets für den Staat gearbeitet (Akte 21, Antwort 143). 7.3 Das SEM hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass es sehr unlogisch und realitätsfremd erscheint, dass die Personen, die den Beschwerdeführer im Februar 2019 entführt haben sollen, nach über zweieinhalb Jahren ihre Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer im September 2021 wiederaufgenommen haben sollen. Gemäss eigenen Angaben konnte der Beschwerdeführer nach seiner Entführung über zwei Jahre lang am bisherigen Wohnort im gewohnten Stil sein Leben weiterführen (vgl. Akte 21, Fragen 122 und 123). Zudem gab er an, er habe während der fraglichen zweieinhalb Jahre keinerlei (...) mehr für die Oppositionspartei ausgeführt. Bei dieser Sachlage bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb seine Peiniger im September 2021 im behaupteten Ausmass ihr Verfolgungsinteresse an seiner Person wieder aktiviert haben sollen. 7.4 Es trifft auch zu, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Spitalaufenthalt nach dem angeblichen Überfall gemacht hat. Einerseits gab er zu Protokoll: «Am nächsten Tag ging ich ins Spital» (vgl. Akte 21, Frage 100), anderseits trug er vor, Fremde hätten ihn vorgefunden und ins Spital gebracht (Frage 141 ff.: «Leute haben mich abgeholt oder geholt. Ich glaube, sie schickten mich ins Spital»). Bei diesen Angaben handelt es sich zwar nicht um sich diametral widersprechende Sachverhaltselemente. Die erste Angabe deutet jedoch darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer aktiv (und selbst) in Spitalpflege begeben hat, während die zweite Variante eine bloss passive Rolle des Beschwerdeführers beschreibt. Das SEM durfte diese Unstimmigkeit im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen heranziehen. 7.5 Das Gericht schliesst sich auch der vorinstanzlichen Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz an. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben seine Entführung gegenüber den heimatlichen Polizeibehörden zur Anzeige gebracht. Aus seinen Angaben geht nicht hervor, dass die heimatlichen Sicherheitsbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage gewesen wären, seiner Anzeige nachzugehen. Aus der eingereichten Polizeianzeige geht auch hervor, dass Ermittlungshandlungen durchgeführt worden seien («investigations carried out»). Der Beschwerdeführer hat bis zum Jahr 2010 und der anschliessenden Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als (...)unternehmer selbst als Beamter beim simbabwischen Staat gearbeitet. Auch diese Tatsache spricht dagegen, dass er mit einem eingeschränkten Schutzwillen seitens seines Heimatstaates rechnen müsste. Der Umstand, dass es der Polizei aber nicht gelungen ist, Verhaftungen vorzunehmen, dürfte damit begründet sein, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Entführer namentlich zu nennen oder einlässlich zu beschreiben. Von einem fehlenden Schutzwillen der heimatlichen Behörden kann nicht ausgegangen werden. 7.6 Schliesslich vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht zu einer anderen Einschätzung der Asylvorbringen zu führen. Die Polizeianzeige gibt die vom Beschwerdeführer selbst abgegebenen Angaben wieder. Aus dieser Anzeige kann lediglich abgeleitet werden, dass die fraglichen Angaben bei der Polizeibehörde in B._______ deponiert worden sind; als Beleg für den Wahrheitsgehalt des Inhalts der Anzeige ist das Dokument jedoch nicht tauglich. Im Schreiben bestätigt die Polizeibehörde nicht eigene Wahrnehmungen der angezeigten Vorfälle und äussert sich nicht zu deren inhaltlichen Richtigkeit. 7.7 Andere Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zusammenfassend ergibt sich, dass es ihm nicht gelungen ist, darzulegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Zimbabwe ist zwar nach dem Rücktritt von Präsident Robert Mugabe und der Machtübernahme durch Emmerson Mnangagwa im August 2017 prekär geblieben. Immer wieder finden in grösseren Städten Demonstrationen und Streiks statt, wobei es oftmals zu Ausschreitungen, Plünderungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommt. Dessen ungeachtet ist bezüglich Zimbabwe nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen liesse (vgl. hierzu: Urteil BVGer D-6185/2019 E. 7.3.2 vom 6. Januar 2022). 9.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer über eine überdurchschnittliche Ausbildung. Er hat mehrere Jahre eine akademische Ausbildung absolviert. Zudem hat er während seiner jahrelangen Anstellung beim simbabwischen Staat und als(...)unternehmer Berufserfahrung gesammelt. Selbst wenn sich seine Ehefrau und die Kinder, wie in der Beschwerde neu behauptet wird, in Südafrika aufhalten sollen, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer angesichts seines bestehenden sozialen Beziehungsnetzes und ökonomischen Hintergrunds eine Reintegration in Zimbabwe gelingen sollte. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein Wohnhaus in Zimbabwe verfügt, welches er von seinem Vater geerbt haben soll (vgl. Akte 21, Antwort 37), so dass er auf eine gesicherte Wohnsituation und finanzielle Mittel zurückgreifen kann. Schliesslich bleibt es ihm unbenommen, sich zu seiner Familie in Südafrika zu begeben, sollte er eine Rückkehr ins Heimatland nicht in Betracht ziehen wollen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Der Beschwerdeführer leidet gemäss eigenen Angaben an Einschränkungen am (...). Aus den in der Schweiz erstellten Arztberichten gehen indessen keine Hinweise darauf hervor, dass der Beschwerdeführer an erheblichen, sein Leben akut bedrohenden Erkrankungen leidet. Nachdem der Beschwerdeführer den ihn behandelnden Facharztpersonen angab, sich im Heimatland bereits chirurgischen Eingriffen unterzogen zu haben, ist davon auszugehen, dass er im Falle einer allfälligen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Heimatland wieder eine angemessene Behandlung in Anspruch nehmen könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde ohne weitere Begründung die aufschiebende Wirkung entzogen. Dieses Vorgehen widerspricht der jahrelang geltenden Praxis, wonach die aufschiebende Wirkung in ordentlichen Rechtsmittelverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. hierzu: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9) entzogen werden darf. Nachdem der Vollzug der Wegweisung im Rahmen der Beschwerdeinstruktion einstweilen ausgesetzt wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen. Mit dem Entscheid in der Sache selbst ist der verfüge Vollzugsstopp wieder aufzuheben. 12. 12.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: