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E-9088/2025

E-9088/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-28 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Oktober 2025 am Flugha- fen B._______ ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 verweigerte das SEM ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sech- zig Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. C. Am 6. November 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person be- fragt. D. D.a Am 14. November 2025 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu seinen Asylgründen angehört. D.b Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er aus Simbabwe stamme, der Ethnie der Ndebele angehöre und eine Ehefrau sowie zwei erwach- sene Töchter habe. Als er ungefähr zwei Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter vom "Gukurahundi-Regime" mitgenommen worden und nie zurück- gekehrt. Er sei daraufhin bei seinem Vater aufgewachsen. Als er im Jahr (…) die Schule begonnen habe, sei die Oppositionspartei von der regie- renden Partei gejagt worden, weswegen er von der Polizei befragt worden sei, wo sich Oppositionelle befinden würden. Nachdem er die Antwort ver- weigert habe, sei er in ein Camp verbracht worden. Als er am nächsten Tag wieder zur Schule gegangen sei, sei er abermals von der Polizei mitge- nommen und zu seinem Vater verbracht worden. Die Polizisten hätten ihn und seinen Vater dann befragt, wobei sie den Vater geschlagen hätten und er selber eine Schussverletzung am Bauch erlitten habe. An den Folgen dieser Misshandlungen sei sein Vater dann im Jahr 1999 letztlich verstor- ben. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass seiner Gemeinschaft seit 2025 an mehreren Versammlungen seitens der Regierung – der Partei ZANU-PF – Entschädigungen offeriert worden seien für Kinder, die einen oder beide Elternteile durch das Gukurahundi-Regime verloren hätten. Da seine Mutter seit seiner frühen Kindheit verschollen und sein Vater ver- storben sei, habe auch er eine solche Entschädigung angeboten

E-9088/2025 Seite 3 bekommen. Diese habe er aber abgelehnt. Als er deswegen – nachdem er am (…) Oktober 2025 zu Hause nicht angetroffen worden sei – von der Polizei am (…) Oktober 2025 schriftlich aufgefordert worden sei, sich auf dem Polizeiposten zu melden, sei er illegal ausgereist, weil er sich wegen seiner Kindheitserlebnisse mit dem Gukurahundi-Regime davor gefürchtet habe, umgebracht zu werden. Durch seine Weigerung, die Entschädigung anzunehmen, gelte er nun als regierungskritische Person, als Oppositio- neller. Nach seiner Ausreise habe die Polizei ihn vermehrt bei ihm zu Hause gesucht, wobei sie seine Frau bedroht hätten. Diese habe schliess- lich das Zuhause ebenfalls verlassen müssen und befinde sich nun wahr- scheinlich bei ihren Eltern. D.c Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen nebst seiner simbabwischen Identitätskarte zwei Fotografien seiner Heirats- urkunde, das Gepäcklabel der Flugreise von C._______ nach B._______ und eine Fotografie einer handschriftlich verfassten polizeilichen Vorla- dung, datiert auf den (…) Oktober 2025, ein. E. Am 18. November 2025 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Gleichentags erklärte sich der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seine Erlebnisse im Heimatstaat und die dort herrschenden politischen Verhältnisse – mit der Abweisung seines Gesuchs nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 20. November 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus dem Tran- sitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. Mit Eingabe vom 20. November 2025 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung ihres Mandats. H. Mit Eingabe vom 25. November 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er be- antragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren;

E-9088/2025 Seite 4 eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit, Unzu- mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu- nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltli- chen Verbeiständung. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

26. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und hinreichend formgerecht eingereicht wor- den. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nächste-

E-9088/2025 Seite 5 hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 4.1.1 Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der Ndebele-Bevölke- rung in Simbabwe Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein könnten. Diese Benachteiligungen – wie sie auch der Beschwerdeführer geschildert habe – würden jedoch nach geltender Asylpraxis keine ernst- haften Nachteile im Sinne des Asylgesetz darstellen.

E. 4.1.2 In Bezug auf die Ereignisse in der Kindheit des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass diese nicht mehr aktuell seien. Die Verfolgung würde nicht mehr andauern, da er bis 2025 unbehelligt in seiner Heimat habe le- ben können.

E. 4.1.3 Vorliegend liege ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen vor. So sei es zwar möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, an der Kompensations- kampagne teilzunehmen, nach seiner Rückkehr mit einer Befragung durch die Behörden rechnen müsse; dies würde jedoch aufgrund seines fehlen- den politischen Profils keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung sei- ner Person zu begründen vermögen. Es handle sich bei seiner Weigerung insbesondere nicht um einen politischen Akt und eine behördliche Einver- nahme wäre vielmehr als administrative Befragung zu werten. Ausserdem gebe es zahlreiche Angehörige der Volksgruppe der Ndebele, deren Risi- koprofil objektiv höher einzustufen sei und die sich weiterhin in Simbabwe aufhalten würden. Somit seien keine konkreten und objektiven Hinweise ersichtlich, wonach die simbabwischen Behörden oder die ZANU-PF ein besonderes Interesse an der Ergreifung und Bestrafung des Beschwerde- führers hätten.

E. 4.2 Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 4.3.1 In der Beschwerdeeingabe hält der Beschwerdeführer an seinen im Rahmen des Asylverfahrens vorgebrachten Asylgründen fest. Er führt wei- ter aus, dass er bei einer Rückkehr verhaftet, gefoltert und höchstwahr-

E-9088/2025 Seite 6 scheinlich getötet würde. Weiter rügt er, die Vorinstanz habe sein Asylge- such gestützt auf ein unvollständiges Protokoll, in dem nicht seine gesamt- haften Asylgründe abgebildet seien, abgelehnt.

E. 5 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs so- wie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend macht (und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt), ist Folgendes fest- zustellen:

E. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat sämtliche der vom Beschwerdeführer vorgebrach- ten Asylgründe in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass aus diesen nicht auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu schliessen sei. Der Sachverhalt konnte aufgrund der bestehenden Ak- tenlage als ausreichend erstellt erachtet werden, und es ist nicht ersicht- lich, dass weitere diesbezügliche Abklärungen erforderlich gewesen wä- ren. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezo- genen Schlüsse nicht teilt, vermag noch keine ungenügende oder unrich- tige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine materielle Frage.

E. 5.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer in sei- ner Beschwerde vorgebrachten angeblichen Lücken im Protokoll unter den Ziffern 7.02 und 7.03 (vgl. Beschwerde S. 3), die implizit darlegen würden, er habe keine Asylgründe vorgebracht, sich nachweislich nicht auf das

E-9088/2025 Seite 7 Protokoll zur Anhörung beziehen, sondern auf das Protokoll zur Befragung zur Person (vgl. SEM-act. 18/11). Die dort verwendete Abkürzung "nb" (= nicht befragt) stellt klar, dass der Beschwerdeführer an dieser ersten kurzen Befragung noch nicht zu seinen Asylgründen angehört worden ist. Da die Befragung zur Person lediglich summarischen Charakter hat und der Beschwerdeführer – wie oben bereits dargelegt – im Rahmen seiner Anhörung detailliert über seine Asylgründe berichten konnte und das SEM diese in seiner Verfügung auch genügend gewürdigt hat, erweisen sich diese formellen Rügen als unbegründet. Es besteht damit keine Veranlas- sung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 5.5 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die vom Beschwer- deführer vorgebrachten Benachteiligungen in seiner frühen Kindheit auf- grund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Ndebele führen für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zumal aus diesen Er- eignissen – wie dies zutreffend bereits durch die Vorinstanz festgestellt wurde – keine aktuelle Verfolgung abzuleiten ist. Das Gericht teilt ebenfalls

E-9088/2025 Seite 8 die Würdigung der Vorinstanz, wonach eine Befragung des Beschwerde- führers seitens der Polizei aufgrund seiner Weigerung, die Kompensation der ZANU-PF anzunehmen, zwar nicht auszuschliessen ist, dies jedoch aufgrund seines fehlenden politischen Profils keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung begründet. Schliesslich lässt sich auch der zu den Akten gelegten Vorladung, die den Beschwerdeführer letztlich zu seiner Ausreise bewogen habe, lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Polizei mit freundlichen Worten aufgefordert wurde, diese bei einer laufenden Ermittlung zu unterstützen (vgl. SEM-act. ID-005; "your cooper- ation in this regard is greatly appreciated").

E. 6.4 Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen keine an- dere Einschätzung zu rechtfertigen.

E. 6.5 Mit diesem Ergebnis erübrigt sich – wie ebenfalls von der Vorinstanz in ihrer Verfügung festgehalten wurde – sodann eine Prüfung der Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen respektive eine vertiefte Beurteilung der vielen ins Auge stechenden Unglaubhaftigkeitsindizien.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab- gelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-9088/2025 Seite 9 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm

E-9088/2025 Seite 10 dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Simbabwe ist zwar nach dem Rücktritt von Präsident Robert Mugabe und der Machtüber- nahme durch Emmerson Mnangagwa im August 2017 prekär geblieben. Immer wieder finden in grösseren Städten Demonstrationen und Streiks statt, wobei es oftmals zu Ausschreitungen, Plünderungen und gewaltsa- men Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommt. Dessen unge- achtet ist bezüglich Simbabwe nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder ei- ner Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen liesse (vgl. hierzu: Urteile des BVGer E-1268/2022 vom 5. April 2022 E. 9.3.1 und D-6185/2019 E. 7.3.2 vom 6. Januar 2022).

E. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung und ist Eigentümer eines Hauses. Ausserdem verfügt er über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er bei seiner Rückkehr mut- masslich zählen kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Simbabwe aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim- mung zu werten wäre.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind angesichts der dar- gelegten Aussichtslosigkeit (ungeachtet der ohnehin nicht geltend gemach- ten Bedürftigkeit) abzuweisen.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9088/2025 Urteil vom 28. November 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Michelle Truffer. Parteien A._______, geboren am (...), Simbabwe, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 20. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Oktober 2025 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 verweigerte das SEM ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. C. Am 6. November 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt. D. D.a Am 14. November 2025 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu seinen Asylgründen angehört. D.b Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er aus Simbabwe stamme, der Ethnie der Ndebele angehöre und eine Ehefrau sowie zwei erwachsene Töchter habe. Als er ungefähr zwei Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter vom "Gukurahundi-Regime" mitgenommen worden und nie zurückgekehrt. Er sei daraufhin bei seinem Vater aufgewachsen. Als er im Jahr (...) die Schule begonnen habe, sei die Oppositionspartei von der regierenden Partei gejagt worden, weswegen er von der Polizei befragt worden sei, wo sich Oppositionelle befinden würden. Nachdem er die Antwort verweigert habe, sei er in ein Camp verbracht worden. Als er am nächsten Tag wieder zur Schule gegangen sei, sei er abermals von der Polizei mitgenommen und zu seinem Vater verbracht worden. Die Polizisten hätten ihn und seinen Vater dann befragt, wobei sie den Vater geschlagen hätten und er selber eine Schussverletzung am Bauch erlitten habe. An den Folgen dieser Misshandlungen sei sein Vater dann im Jahr 1999 letztlich verstorben. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass seiner Gemeinschaft seit 2025 an mehreren Versammlungen seitens der Regierung - der Partei ZANU-PF - Entschädigungen offeriert worden seien für Kinder, die einen oder beide Elternteile durch das Gukurahundi-Regime verloren hätten. Da seine Mutter seit seiner frühen Kindheit verschollen und sein Vater verstorben sei, habe auch er eine solche Entschädigung angeboten bekommen. Diese habe er aber abgelehnt. Als er deswegen - nachdem er am (...) Oktober 2025 zu Hause nicht angetroffen worden sei - von der Polizei am (...) Oktober 2025 schriftlich aufgefordert worden sei, sich auf dem Polizeiposten zu melden, sei er illegal ausgereist, weil er sich wegen seiner Kindheitserlebnisse mit dem Gukurahundi-Regime davor gefürchtet habe, umgebracht zu werden. Durch seine Weigerung, die Entschädigung anzunehmen, gelte er nun als regierungskritische Person, als Oppositioneller. Nach seiner Ausreise habe die Polizei ihn vermehrt bei ihm zu Hause gesucht, wobei sie seine Frau bedroht hätten. Diese habe schliesslich das Zuhause ebenfalls verlassen müssen und befinde sich nun wahrscheinlich bei ihren Eltern. D.c Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen nebst seiner simbabwischen Identitätskarte zwei Fotografien seiner Heirats-urkunde, das Gepäcklabel der Flugreise von C._______ nach B._______ und eine Fotografie einer handschriftlich verfassten polizeilichen Vorladung, datiert auf den (...) Oktober 2025, ein. E. Am 18. November 2025 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Gleichentags erklärte sich der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf seine Erlebnisse im Heimatstaat und die dort herrschenden politischen Verhältnisse - mit der Abweisung seines Gesuchs nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 20. November 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. Mit Eingabe vom 20. November 2025 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung ihres Mandats. H. Mit Eingabe vom 25. November 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit, Unzu-mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und hinreichend formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nächste-hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der Ndebele-Bevölkerung in Simbabwe Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein könnten. Diese Benachteiligungen - wie sie auch der Beschwerdeführer geschildert habe - würden jedoch nach geltender Asylpraxis keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetz darstellen. 4.1.2 In Bezug auf die Ereignisse in der Kindheit des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass diese nicht mehr aktuell seien. Die Verfolgung würde nicht mehr andauern, da er bis 2025 unbehelligt in seiner Heimat habe leben können. 4.1.3 Vorliegend liege ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen vor. So sei es zwar möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, an der Kompensationskampagne teilzunehmen, nach seiner Rückkehr mit einer Befragung durch die Behörden rechnen müsse; dies würde jedoch aufgrund seines fehlenden politischen Profils keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung seiner Person zu begründen vermögen. Es handle sich bei seiner Weigerung insbesondere nicht um einen politischen Akt und eine behördliche Einvernahme wäre vielmehr als administrative Befragung zu werten. Ausserdem gebe es zahlreiche Angehörige der Volksgruppe der Ndebele, deren Risikoprofil objektiv höher einzustufen sei und die sich weiterhin in Simbabwe aufhalten würden. Somit seien keine konkreten und objektiven Hinweise ersichtlich, wonach die simbabwischen Behörden oder die ZANU-PF ein besonderes Interesse an der Ergreifung und Bestrafung des Beschwerdeführers hätten. 4.2 Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. 4.3 4.3.1 In der Beschwerdeeingabe hält der Beschwerdeführer an seinen im Rahmen des Asylverfahrens vorgebrachten Asylgründen fest. Er führt weiter aus, dass er bei einer Rückkehr verhaftet, gefoltert und höchstwahr-scheinlich getötet würde. Weiter rügt er, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch gestützt auf ein unvollständiges Protokoll, in dem nicht seine gesamthaften Asylgründe abgebildet seien, abgelehnt.

5. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend macht (und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt), ist Folgendes festzustellen: 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.3 Die Vorinstanz hat sämtliche der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass aus diesen nicht auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu schliessen sei. Der Sachverhalt konnte aufgrund der bestehenden Aktenlage als ausreichend erstellt erachtet werden, und es ist nicht ersichtlich, dass weitere diesbezügliche Abklärungen erforderlich gewesen wären. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, vermag noch keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine materielle Frage. 5.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten angeblichen Lücken im Protokoll unter den Ziffern 7.02 und 7.03 (vgl. Beschwerde S. 3), die implizit darlegen würden, er habe keine Asylgründe vorgebracht, sich nachweislich nicht auf das Protokoll zur Anhörung beziehen, sondern auf das Protokoll zur Befragung zur Person (vgl. SEM-act. 18/11). Die dort verwendete Abkürzung "nb" (= nicht befragt) stellt klar, dass der Beschwerdeführer an dieser ersten kurzen Befragung noch nicht zu seinen Asylgründen angehört worden ist. Da die Befragung zur Person lediglich summarischen Charakter hat und der Beschwerdeführer - wie oben bereits dargelegt - im Rahmen seiner Anhörung detailliert über seine Asylgründe berichten konnte und das SEM diese in seiner Verfügung auch genügend gewürdigt hat, erweisen sich diese formellen Rügen als unbegründet. Es besteht damit keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 5.5 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die vom Beschwer-deführer vorgebrachten Benachteiligungen in seiner frühen Kindheit auf-grund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Ndebele führen für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zumal aus diesen Ereignissen - wie dies zutreffend bereits durch die Vorinstanz festgestellt wurde - keine aktuelle Verfolgung abzuleiten ist. Das Gericht teilt ebenfalls die Würdigung der Vorinstanz, wonach eine Befragung des Beschwerde-führers seitens der Polizei aufgrund seiner Weigerung, die Kompensation der ZANU-PF anzunehmen, zwar nicht auszuschliessen ist, dies jedoch aufgrund seines fehlenden politischen Profils keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung begründet. Schliesslich lässt sich auch der zu den Akten gelegten Vorladung, die den Beschwerdeführer letztlich zu seiner Ausreise bewogen habe, lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Polizei mit freundlichen Worten aufgefordert wurde, diese bei einer laufenden Ermittlung zu unterstützen (vgl. SEM-act. ID-005; "your cooperation in this regard is greatly appreciated"). 6.4 Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 6.5 Mit diesem Ergebnis erübrigt sich - wie ebenfalls von der Vorinstanz in ihrer Verfügung festgehalten wurde - sodann eine Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen respektive eine vertiefte Beurteilung der vielen ins Auge stechenden Unglaubhaftigkeitsindizien. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Simbabwe ist zwar nach dem Rücktritt von Präsident Robert Mugabe und der Machtübernahme durch Emmerson Mnangagwa im August 2017 prekär geblieben. Immer wieder finden in grösseren Städten Demonstrationen und Streiks statt, wobei es oftmals zu Ausschreitungen, Plünderungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommt. Dessen ungeachtet ist bezüglich Simbabwe nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen liesse (vgl. hierzu: Urteile des BVGer E-1268/2022 vom 5. April 2022 E. 9.3.1 und D-6185/2019 E. 7.3.2 vom 6. Januar 2022). 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung und ist Eigentümer eines Hauses. Ausserdem verfügt er über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er bei seiner Rückkehr mutmasslich zählen kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Simbabwe aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit (ungeachtet der ohnehin nicht geltend gemachten Bedürftigkeit) abzuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand: