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E-532/2026

E-532/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-30 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 22. Dezember 2025 mit einem gefälschten Visum für das Vereinigte Königreich (UK) von B._______ nach Zürich, wo sie am 23. Dezember 2025 angekommen sei. B. Am 29. Dezember 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin am Flughafen Zürich um Asyl. C. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2025 wies das SEM die Beschwerdefüh- rerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens beziehungsweise für längstens 60 Tage dem Transitbereich des Flughafens zu. Die Zuweisung erfolgte nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs über die zu- gewiesene Rechtsvertretung. D. Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 9. Januar 2026 zu den Grün- den für ihr Asylgesuch angehört (Protokoll in den SEM-Akten […] [nachfol- gend A]-19). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in C._______ in Simbabwe geboren. Sie habe die Highschool abgeschlossen und sei einige Male für verschiedene Arbeitstätigkeiten nach Südafrika ge- reist. Im Jahr (…) habe sie geheiratet. Sie habe zwei Kinder mit Jahrgang (…) und (…). Die Kinder seien derzeit bei ihrer Schwester in Simbabwe. Ihr Mann sei (…) bei der simbabwischen Armee gewesen. Im Jahr 2016 sei er umgebracht worden. Die genauen Todesumstände seien nicht be- kannt, da seine Akte von der Militärpolizei unter Verschluss gehalten wor- den sei. Ihr Mann habe ihr vier Taxis hinterlassen, welche jedoch von seiner Mutter und seinem Bruder beansprucht worden seien. Diese hätten zu zu- nehmend aggressiven Mitteln gegriffen, um die Taxis zu erhalten. Sie hät- ten erfolglos versucht, sie (die Beschwerdeführerin) mit einem alkoholab- hängigen Bruder ihres Mannes zu verheiraten. Sie hätten auch ein Taxi als Warnung an sie angezündet. Anschliessend habe die Familie ihre Sachen aus dem Haus geworden und dieses weitervermietet, um Mieteinnahmen zu erhalten. Noch im selben Jahr sei sie nach Südafrika gereist, wo sie über eine Arbeitsbewilligung verfügt habe. Auch dort sei sie von einem Bru- der ihres Mannes bedroht und beobachtet worden.

E-532/2026 Seite 3 Im Jahr 2021 sei ihr Schwiegervater verstorben. Sie sei für seine Beerdi- gung nach Simbabwe gereist. Dort habe ihre Schwiegerfamilie einer Nach- barin gesagt, sie sei eine Hexe und man solle sie verbrennen. Die Schwie- gerfamilie habe zudem ein Haus, welches sie selbst gebaut habe, ange- zündet und ihr anschliessend Fotos davon geschickt. Im Juli 2024 sei ihr jüngerer Sohn in Südafrika von einem unbekannten Mann aus dem Kinder- garten abgeholt und später unversehrt nach Hause gebracht worden. Sie habe danach einen Anruf erhalten, dies sei eine Warnung an sie gewesen. Am 25. Mai 2025 seien abends unbekannte Männer zu ihrem Haus in Sim- babwe gekommen, wo sie sich mit ihren Söhnen und anderen Familienan- gehörigen befunden habe. Diese hätten ihr im Namen der Schwiegermutter mitgeteilt, sie habe immer noch das Geld von ihrem Sohn und sie werde sie überall finden. Sie und ihre Familie seien von diesen Männern mit einer Machete bedroht und geschlagen worden und sie hätten ihr Haus beschä- digt. Sie habe den Vorfall der Polizei melden wollen, man habe sie jedoch nicht ernst genommen. Sie gehe davon aus, dass die unbekannten Männer zur Polizei gehört hätten und für den Angriff bezahlt worden seien. Deswe- gen sei sie nicht erneut zur Polizei gegangen. Sie habe sich keinen Anwalt leisten können, habe sich aber an eine Organisation gewandt um Hilfe zu erhalten. Sie habe jedoch erfahren, dass ihre Schwiegermutter der Orga- nisation vorstehe. Diese sei eine international bekannte Person, Ratsmit- glied, sei in der Frauenliga und gehöre zur ZANUPF-Partei (Simbabwe Af- rican National Union – Patriotic Front). Etwa eine Woche nach dem Vorfall sei sie nach Südafrika gereist. Aber auch dort sei sie wieder bedroht worden, weshalb sie umgezogen sei. Da man sie nicht mehr habe ausfindig machen können, sei ihre Schwester bei der Arbeit von unbekannten Männern aufgesucht worden, woraufhin diese ihre Stelle verloren habe. Sie sei in Südafrika zwei Mal zur Polizei gegan- gen, man habe aber keine Untersuchung eingeleitet. Die Taxifahrer der drei verbliebenen Taxis gäben die Einnahmen der Schwiegermutter, was illegal sei, da diese ihr (der Beschwerdeführerin) zu- stünden. Da die Schwiegermutter aber gute Kontakt zur Polizei und der Regierung habe, würde diese die Einnahmen für sich beanspruchen. Der Einfluss der Schwiegermutter reiche bis nach Südafrika und ihr dort wohn- hafter Sohn habe seinerseits enge Verbindungen zur Polizei. Deswegen habe sie entschieden, Südafrika zu verlassen und habe – un- wissentlich – ein gefälschtes Visum besorgt.

E-532/2026 Seite 4 In gesundheitlicher Hinsicht gab sie an, an Kopfschmerzen und psychi- schem Stress zu leiden, aber keine chronischen Krankheiten zu haben und keine Medikamente zu benötigen. Die Beschwerdeführerin reichte folgende Unterlagen zu den Akten: - einen simbabwischen Pass im Original, - eine simbabwische Identitätskarte im Original, - einen südafrikanischen Führerschein im Original, - einen abgelaufenen simbabwischen Pass im Original, - Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder, - eine Kopie eines Polizeirapports von D._______ vom 25. Mai 2025, - fünf Fotos in Kopie von ihr und ihrem Sohn, welche Verletzungen nach einem Angriff zeigen sollen, - sechs Fotos in Kopie, welche ihre Schwiegermutter zeigen sollen, - eine Kopie eines Arztberichts vom 26. Mai 2025.

E. Das SEM brachte der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2026 den Ent- scheidentwurf zur Kenntnis. Am 15. Januar 2026 liess die Beschwerdefüh- rerin über ihre damalige Rechtsvertretung eine Stellungnahme einreichen. F. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 (am gleichen Tag eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus dem Transit- bereich sowie den Vollzug der Wegweisung an. G. Am 16. Januar 2026 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat für beendet. H. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung des SEM vom 16. Januar 2026 mit englischsprachiger Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht datierend vom 21. Januar 2026 (Poststempel: 22. Januar 2026) in eigenem Namen Beschwerde erhoben. Sie beantragt in ihrer Eingabe die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs

E-532/2026 Seite 5 festzustellen und ihr eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter beantragt sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. I. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Gericht seit dem 23. Januar 2026 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerdeschrift nicht in einer Amts- sprache verfasst. Da jedoch die von ihr in englischer Sprache eingebrach- ten Anträge und ihre englischsprachige Beschwerdebegründung ohne wei- teres verständlich sind, kann auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung verzichtet werden. Damit genügt die im Übrigen fristgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin den formellen Anforderun- gen an eine Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfol- genden Erwägung – einzutreten ist.

E. 1.4 Soweit in der Rechtsmitteleingabe eventualiter beantragt wird, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- kommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vor- liegend nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.

E-532/2026 Seite 6

E. 2 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asyl- bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, ist über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richte- rin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Die Ausführun- gen würden zahlreiche Ungereimtheiten enthalten und widersprächen in weiten Teilen der allgemeinen Erfahrung und Logik. Sie habe nicht nach- vollziehbar angeben können, weshalb die Schwiegerfamilie sie seit dem Tod des Mannes im Jahr 2016 bis heute überhaupt noch verfolge, obwohl diese ihren Aussagen zufolge sowohl die Taxieinnahmen als auch die Mieteinnahmen des Hauses bereits einziehe. Sie habe sich diesbezüglich

E-532/2026 Seite 7 in widersprüchliche und unlogische Aussagen verstrickt. Es mangle somit an einem plausiblen und überzeugenden Verfolgungsmotiv. Bei einer der- art einflussreichen und bekannten Persönlichkeit wie es ihre Schwieger- mutter angeblich sei, hätte man zudem erwarten können, dass sie dies mit Beweismitteln und konkreten Angaben hätte untermauern können. Als ihr an der Anhörung ein Computer zur Verfügung gestellt worden sei, habe sie keine einzige Information über die Schwiegermutter im Internet finden kön- nen. Nach der Anhörung habe sie lediglich einige Kopien von Fotos einge- reicht, auf welchen angeblich die Schwiegermutter zu sehen sei. Damit sei es ihr nicht gelungen, die geltend gemachte mächtige Position ihrer Schwiegermutter zu belegen. Ihre Aussagen in Bezug auf ihre Schwieger- mutter und deren geltend gemachten Einfluss seien insgesamt als un- glaubhaft einzustufen. Schliesslich sei noch anzumerken, dass sie auch die mehrmals gestellte Frage, weshalb die Schwiegermutter sie überhaupt noch verfolge, wenn sie doch so gute Kontakte zur Polizei und Regierung habe, und sich die umstrittenen Taxis wohl mithilfe ihrer Kontakte offiziell hätte überschreiben lassen können, nicht habe überzeugend und plausibel beantworten können. Des Weiteren habe sie mit keinem Beweismittel untermauern können, dass sie nach dem Tod des Mannes vier Taxis und ein Haus geerbt habe. Sie habe ihren Aussagen zufolge keine Beweise dafür, dass sie die rechtmäs- sige Besitzerin der Taxis sei. Sie habe lediglich angegeben, ihres Wissens Anspruch auf die Taxis zu haben, da sie ihren Mann traditionell geheiratet habe. Ihre Aussagen, sie habe keine Dokumente davon, widerspreche auch ihrer Angabe, die Schwiegermutter habe von ihr die offiziellen Doku- mente verlangt. Somit mangle es auch den diesbezüglichen Angaben der- art an Logik und Konsistenz, dass sie unglaubhaft seien. Der von ihr dar- gelegte Sachverhalt weise in wesentlichen Punkten zahlreiche Widersprü- che und Ungereimtheiten auf, und erscheine somit bei einer objektivierten Sichtweise nicht als überwiegend wahrscheinlich. Die eingereichten Be- weismittel würden keinen anderen Schluss zulassen, insbesondere auch da es sich um Kopien handle und diese erfahrungsgemäss einfach fälsch- bar und käuflich leicht erhältlich seien. Auch die Einwände in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf würden nichts an dieser Einschätzung ändern. Sie habe vorgebracht, ihr sei nach der Beerdigung des Mannes von den Behörden mündlich mitgeteilt wor- den, dass ihr das Haus und die Taxis als Ehefrau zustünden. Die Ausstel- lung der Dokumente des Eigentumsnachweises sei immer noch bei den zuständigen Behörden pendent. Ausserdem sei es ihr innert der kurzen

E-532/2026 Seite 8 Frist nicht möglich gewesen, Beweise betreffend die Bekanntheit der Schwiegermutter zu besorgen. Sie politisiere mehrheitlich auf lokaler Ebene und in weiten Teilen der ländlichen Gebiete gebe es keinen Zugang zum Internet. Deshalb sei die Schwiegermutter nicht sehr präsent im Inter- net und habe als Angehörige einer anderen Generation auch keinen Bezug zu sozialen Medien. Diese Einwände der Beschwerdeführerin würden in- des nichts an ihren widersprüchlichen und unlogischen Angaben zum an- geblichen Einfluss der Schwiegermutter, ihrer Bekanntheit und ihrem Ver- folgungsmotiv ändern. Es wirke nachgeschoben und nicht überzeugend, die Schwiegermutter gehöre einer älteren Generation an, weshalb kein ein- ziger Interneteintrag gefunden werden könne. Bezüglich des im Entschei- dentwurf gestellten Ersuchens, sie sei erneut anzuhören, um die Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen weiter zu prüfen, sei festzuhalten, dass sie während einem ganzen Tag vertieft zu ihren Asylgründen angehört worden sei. Die Rechtsvertretung habe anlässlich der Anhörung mehrmals die Gelegenheit gehabt, ihr Fragen zu stellen und habe am Schluss bestätigt, dass es aus ihrer Sicht keine Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht ange- sprochen und für die Sachverhaltsfeststellung wesentlich seien. Das SEM habe sich ausserdem in den vorstehenden Erwägungen ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der wesentlichen Punkte der Vorbingen auseinanderge- setzt. Zudem seien auch weitere Ungereimtheiten in den Aussagen er- kennbar. So habe sie sich widersprochen, wann sie letztmals aus Sim- babwe ausgereist sei, ob dies legal oder illegal geschehen sei, und ob sie in Begleitung der Kinder ausgereist sei. Schliesslich sei festzustellen, dass ihre Vorbringen auch bei Wahrunterstel- lung nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft genügen wür- den. Erstens seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig sol- chen ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewähr- leistet, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen be- stünden. Eine verfolgte Person müsse Zugang zu diesem Schutz haben und dessen Inanspruchnahme müsse zumutbar sein. Ihren Aussagen zu- folge habe sie aber nur einmal die Polizei in Simbabwe aufgesucht. Ihren Aussagen seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die heimatlichen Behörden nicht schutzwillig oder -fähig seien. Es wäre durchaus möglich und zumutbar gewesen, allenfalls mit Hilfe eines Anwalts, gegen die gel- tend gemachten Übergriffe vorzugehen. Mit ihrem schulischen und berufli- chen Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich bei Untätigkeit der lokalen Polizei mit einem nächsthöheren Polizeiamt in Verbindung

E-532/2026 Seite 9 gesetzt und dort Anzeige erstattet hätte. Ihr Argument, sie habe sich keinen Anwalt leisten können, überzeuge angesichts der hohen Ausgaben für die Reisekosten nicht. Zweitens seien Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Sie sei ihren Angaben zufolge an ihrem Wohnort in Simbabwe verfolgt worden. Sie hätte sich der Verfolgung somit durch einen Wegzug in eine andere Region entziehen können, zumal es ihr nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, dass die Schwiegermutter eine national und international bekannte Persönlichkeit sei. Somit sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Folglich würden ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten.

E. 5.2 In ihrer Beschwerdeeingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, die Schwiegermutter habe gegen sie ein Verfahren einleiten lassen und mache geltend, sie habe ihren Schwiegervater umgebracht. Die Verfolgung sei durchaus politischer Natur, da die Schwiegermutter innerhalb der führen- den Partei ZANU-PF Macht habe. Bei einer Rückkehr sei sie mit falschen Anschuldigungen konfrontiert und würde Folter und Einschüchterungen ausgesetzt sein. Die Schwiegermutter werde mit allen Mitteln versuchen, sie ins Gefängnis zu bringen oder umzubringen. Sie würde verfolgt werden und niemand werde ihr helfen. Sie habe keine Beweismittel einreichen kön- nen, da sie ihre Flucht nicht geplant habe. Sie könne auch nicht in ein Kran- kenhaus gehen, da man dafür einen Polizeibericht brauche. Sie könne sich aber nicht an die Polizei wenden, da diese der Schwiegermutter sofort Be- scheid gebe. Sie habe bereits versucht nach Südafrika zu fliehen, aber auch dort habe sie keinen Schutz erhalten.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführerin insgesamt we- der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den an die flüchtlings- rechtliche Beachtlichkeit genügen. Die Einwände in der Rechtsmittelein- gabe sind nicht geeignet, die angefochtene Verfügung im Resultat zu ent- kräften.

E. 6.2 Zunächst ist dem SEM beizustimmen, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführerin in weiten Teilen nicht glaubhaft geworden sind. Das SEM erwägt zu Recht, dass erwartet werden kann, die Beschwerdeführerin hätte mit Beweismitteln belegen können, sollte es sich bei der Schwiegermutter

E-532/2026 Seite 10 tatsächlich um eine bekannte Persönlichkeit handeln. Wäre die Schwieger- mutter wie von der Beschwerdeführerin behauptet eine mächtige Person in der Partei ZANU-PF und dermassen einflussreich, dass sie sowohl Kon- takte zur simbabwischen als auch zur südafrikanischen Polizei hätte, dürfte man ohne Weiteres Informationen über die Schwiegermutter im Internet finden. In der Beschwerde wurden keine Argumente vorgebracht, die etwas an dieser Einschätzung ändern könnten und auch im Beschwerdeverfah- ren wurden keine entsprechenden Belege eingereicht. Der Einwand, sie habe die Flucht nicht geplant und deswegen keine Beweismittel einreichen können, überzeugt schon deshalb nicht, da sie sich ein Visum hat ausstel- len lassen und somit ihre Ausreise durchaus vorgängig geplant hatte. Aus- serdem dürfte es ihr auch möglich sein, aus dem Ausland Beweismittel zu beschaffen, da sie über Kontakte ins Heimatland verfügt und im Asylver- fahren rechtlich vertreten war. Da jegliche Belege über die Persönlichkeit der Schwiegermutter ausgeblieben sind und ihre Aussagen hierzu nicht glaubhaft waren, ist nicht anzunehmen, dass es sich bei ihr um eine ein- flussreiche Person in Simbabwe handelt. Ausserdem legt das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin nicht plausibel hat angeben können, weshalb sie auch zehn Jahre nach dem Tod des Mannes noch von dessen Familie verfolgt werden sollte, zu- mal diese bereits die Einnahmen des Taxis und Hauses beschlagnahmen würden und die Beschwerdeführerin ohnehin über keine offiziellen Doku- mente bezüglich des Erbes verfüge. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht glaubhaft machen, dass sie in Simbabwe in der von ihr geschilderten Weise mit ihrer Schwiegerfamilie seit dem Jahr 2016 Probleme gehabt habe.

E. 6.3 Da die von ihr geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft geworden ist, erübrigt es sich auf die weiteren Vorfälle, namentlich die Vor- fälle vom Juli 2024 in Südafrika und den Vorfall in ihrem Haus im Mai 2025 in Simbabwe, näher einzugehen. Sollte sie aber tatsächlich mit Drittperso- nen Probleme gehabt haben, könnte sie sich an die simbabwische Polizei wenden, zumal die angeblichen Kontakte der Schwiegermutter zur Polizei beziehungsweise ihre einflussreiche Position in Simbabwe und Südaf- rika – wie erwähnt – nicht glaubhaft geworden sind. Es liegen keine kon- kreten und glaubhaften Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zu den bestehenden Schutzeinrichtungen verwehrt oder ihr die Inanspruchnahme nicht zumutbar gewesen wären. Die Beschwerdeführe- rin reichte nämlich die Kopie eines Polizeiberichts datierend vom 25. Mai 2025 ein, was dafür spricht, dass sie Zugang zur Schutzinfrastruktur hatte.

E-532/2026 Seite 11 Das SEM verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Subsidia- ritätsprinzip, wonach internationaler Schutz erst beansprucht werden kann, wenn die Schutzmöglichkeiten im Heimatstaat erfolglos ausgeschöpft wur- den (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).

E. 6.4 Schliesslich erscheint auch der Einwand in der Beschwerde, sie werde für den Tod des Schwiegervaters verantwortlich gemacht, nachgeschoben und sie vermag damit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar- zutun. Einerseits hat sie dies an der Anhörung nicht erwähnt. Andererseits sei der Schwiegervater bereits im Jahr 2021 gestorben. Sollten tatsächlich entsprechende Vorwürfe im Raum stehen und die Schwiegermutter ein Verfahren gegen sie eingeleitet haben, wäre sie wohl in den Jahren nach seinem Tod bereits hierzu befragt oder vorgeladen worden. Entsprechen- des hat sie aber nicht geltend gemacht und diesbezüglich auch keine Do- kumente eingereicht.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch ab- gelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs- tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-532/2026 Seite 12

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück- schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Frage der Zulässigkeit des Weg- weisungsvollzuges beurteilt sich somit nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Vorliegend ergeben sich aller- dings weder aufgrund der Aktenlage noch der Beschwerdevorbringen ernsthafte Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung in die Heimat im Sinne einer konkreten Gefahr («real risk») Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Simbabwe ist zwar nach dem Rücktritt von Präsident Robert Mugabe und der Machtüber- nahme durch Emmerson Mnangagwa im August 2017 prekär geblieben. Immer wieder finden in grösseren Städten Demonstrationen und Streiks statt, wobei es oftmals zu Ausschreitungen, Plünderungen und gewaltsa- men Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommt. Dessen unge- achtet ist bezüglich Simbabwe nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder ei- ner Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen liesse (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-9088/2025 vom 28. November 2025 E. 8.3.2 m.w.H.).

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E. 8.3.3 Auch sind keine individuellen Wehweisungshindernisse erkennbar. Die Beschwerdeführerin, die keine gravierenden gesundheitlichen Prob- leme geltend macht, hat zumindest mit ihren Geschwistern ein Familien- netz, dass sie nötigenfalls bei einer Rückkehr nach Simbabwe unterstützen kann. Das SEM erwägt zu Recht, sie habe in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrungen sammeln können und ihr dürfte eine Widereingliede- rung in den Arbeitsmarkt in Simbabwe gelingen. Im Übrigen ist der Vo- rinstanz zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführerin freistehe, nach Südafrika zurückzukehren, da sie dort über eine gültige Arbeitsbewilligung verfüge (vgl. Verfügung SEM vom 16. Januar 2026, E.III.2).

E. 8.4 Des Weiteren ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen simbabwischen Reisepass und es obliegt ihr, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates allenfalls für eine Rückkehr notwen- dige weitere Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Diesen Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug zulässig, zu- mutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 10 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da sich nach den vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Die Kosten des Verfahrens, welche praxisge- mäss auf Fr. 1’000.– festzusetzen sind, sind demnach der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-532/2026 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-532/2026 Urteil vom 30. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Simbabwe, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2026. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 22. Dezember 2025 mit einem gefälschten Visum für das Vereinigte Königreich (UK) von B._______ nach Zürich, wo sie am 23. Dezember 2025 angekommen sei. B. Am 29. Dezember 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin am Flughafen Zürich um Asyl. C. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2025 wies das SEM die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens beziehungsweise für längstens 60 Tage dem Transitbereich des Flughafens zu. Die Zuweisung erfolgte nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs über die zugewiesene Rechtsvertretung. D. Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 9. Januar 2026 zu den Gründen für ihr Asylgesuch angehört (Protokoll in den SEM-Akten [...] [nachfolgend A]-19). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in C._______ in Simbabwe geboren. Sie habe die Highschool abgeschlossen und sei einige Male für verschiedene Arbeitstätigkeiten nach Südafrika gereist. Im Jahr (...) habe sie geheiratet. Sie habe zwei Kinder mit Jahrgang (...) und (...). Die Kinder seien derzeit bei ihrer Schwester in Simbabwe. Ihr Mann sei (...) bei der simbabwischen Armee gewesen. Im Jahr 2016 sei er umgebracht worden. Die genauen Todesumstände seien nicht bekannt, da seine Akte von der Militärpolizei unter Verschluss gehalten worden sei. Ihr Mann habe ihr vier Taxis hinterlassen, welche jedoch von seiner Mutter und seinem Bruder beansprucht worden seien. Diese hätten zu zunehmend aggressiven Mitteln gegriffen, um die Taxis zu erhalten. Sie hätten erfolglos versucht, sie (die Beschwerdeführerin) mit einem alkoholabhängigen Bruder ihres Mannes zu verheiraten. Sie hätten auch ein Taxi als Warnung an sie angezündet. Anschliessend habe die Familie ihre Sachen aus dem Haus geworden und dieses weitervermietet, um Mieteinnahmen zu erhalten. Noch im selben Jahr sei sie nach Südafrika gereist, wo sie über eine Arbeitsbewilligung verfügt habe. Auch dort sei sie von einem Bruder ihres Mannes bedroht und beobachtet worden. Im Jahr 2021 sei ihr Schwiegervater verstorben. Sie sei für seine Beerdigung nach Simbabwe gereist. Dort habe ihre Schwiegerfamilie einer Nachbarin gesagt, sie sei eine Hexe und man solle sie verbrennen. Die Schwiegerfamilie habe zudem ein Haus, welches sie selbst gebaut habe, angezündet und ihr anschliessend Fotos davon geschickt. Im Juli 2024 sei ihr jüngerer Sohn in Südafrika von einem unbekannten Mann aus dem Kindergarten abgeholt und später unversehrt nach Hause gebracht worden. Sie habe danach einen Anruf erhalten, dies sei eine Warnung an sie gewesen. Am 25. Mai 2025 seien abends unbekannte Männer zu ihrem Haus in Simbabwe gekommen, wo sie sich mit ihren Söhnen und anderen Familienangehörigen befunden habe. Diese hätten ihr im Namen der Schwiegermutter mitgeteilt, sie habe immer noch das Geld von ihrem Sohn und sie werde sie überall finden. Sie und ihre Familie seien von diesen Männern mit einer Machete bedroht und geschlagen worden und sie hätten ihr Haus beschädigt. Sie habe den Vorfall der Polizei melden wollen, man habe sie jedoch nicht ernst genommen. Sie gehe davon aus, dass die unbekannten Männer zur Polizei gehört hätten und für den Angriff bezahlt worden seien. Deswegen sei sie nicht erneut zur Polizei gegangen. Sie habe sich keinen Anwalt leisten können, habe sich aber an eine Organisation gewandt um Hilfe zu erhalten. Sie habe jedoch erfahren, dass ihre Schwiegermutter der Organisation vorstehe. Diese sei eine international bekannte Person, Ratsmitglied, sei in der Frauenliga und gehöre zur ZANUPF-Partei (Simbabwe African National Union - Patriotic Front). Etwa eine Woche nach dem Vorfall sei sie nach Südafrika gereist. Aber auch dort sei sie wieder bedroht worden, weshalb sie umgezogen sei. Da man sie nicht mehr habe ausfindig machen können, sei ihre Schwester bei der Arbeit von unbekannten Männern aufgesucht worden, woraufhin diese ihre Stelle verloren habe. Sie sei in Südafrika zwei Mal zur Polizei gegangen, man habe aber keine Untersuchung eingeleitet. Die Taxifahrer der drei verbliebenen Taxis gäben die Einnahmen der Schwiegermutter, was illegal sei, da diese ihr (der Beschwerdeführerin) zustünden. Da die Schwiegermutter aber gute Kontakt zur Polizei und der Regierung habe, würde diese die Einnahmen für sich beanspruchen. Der Einfluss der Schwiegermutter reiche bis nach Südafrika und ihr dort wohnhafter Sohn habe seinerseits enge Verbindungen zur Polizei. Deswegen habe sie entschieden, Südafrika zu verlassen und habe - unwissentlich - ein gefälschtes Visum besorgt. In gesundheitlicher Hinsicht gab sie an, an Kopfschmerzen und psychischem Stress zu leiden, aber keine chronischen Krankheiten zu haben und keine Medikamente zu benötigen. Die Beschwerdeführerin reichte folgende Unterlagen zu den Akten:

- einen simbabwischen Pass im Original,

- eine simbabwische Identitätskarte im Original,

- einen südafrikanischen Führerschein im Original,

- einen abgelaufenen simbabwischen Pass im Original,

- Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder,

- eine Kopie eines Polizeirapports von D._______ vom 25. Mai 2025,

- fünf Fotos in Kopie von ihr und ihrem Sohn, welche Verletzungen nach einem Angriff zeigen sollen,

- sechs Fotos in Kopie, welche ihre Schwiegermutter zeigen sollen,

- eine Kopie eines Arztberichts vom 26. Mai 2025. E. Das SEM brachte der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2026 den Entscheidentwurf zur Kenntnis. Am 15. Januar 2026 liess die Beschwerdeführerin über ihre damalige Rechtsvertretung eine Stellungnahme einreichen. F. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 (am gleichen Tag eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus dem Transitbereich sowie den Vollzug der Wegweisung an. G. Am 16. Januar 2026 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat für beendet. H. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung des SEM vom 16. Januar 2026 mit englischsprachiger Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht datierend vom 21. Januar 2026 (Poststempel: 22. Januar 2026) in eigenem Namen Beschwerde erhoben. Sie beantragt in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter beantragt sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. I. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Gericht seit dem 23. Januar 2026 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerdeschrift nicht in einer Amtssprache verfasst. Da jedoch die von ihr in englischer Sprache eingebrachten Anträge und ihre englischsprachige Beschwerdebegründung ohne weiteres verständlich sind, kann auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung verzichtet werden. Damit genügt die im Übrigen fristgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin den formellen Anforderungen an eine Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist. 1.4 Soweit in der Rechtsmitteleingabe eventualiter beantragt wird, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.

2. Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, ist über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Die Ausführungen würden zahlreiche Ungereimtheiten enthalten und widersprächen in weiten Teilen der allgemeinen Erfahrung und Logik. Sie habe nicht nachvollziehbar angeben können, weshalb die Schwiegerfamilie sie seit dem Tod des Mannes im Jahr 2016 bis heute überhaupt noch verfolge, obwohl diese ihren Aussagen zufolge sowohl die Taxieinnahmen als auch die Mieteinnahmen des Hauses bereits einziehe. Sie habe sich diesbezüglich in widersprüchliche und unlogische Aussagen verstrickt. Es mangle somit an einem plausiblen und überzeugenden Verfolgungsmotiv. Bei einer derart einflussreichen und bekannten Persönlichkeit wie es ihre Schwiegermutter angeblich sei, hätte man zudem erwarten können, dass sie dies mit Beweismitteln und konkreten Angaben hätte untermauern können. Als ihr an der Anhörung ein Computer zur Verfügung gestellt worden sei, habe sie keine einzige Information über die Schwiegermutter im Internet finden können. Nach der Anhörung habe sie lediglich einige Kopien von Fotos eingereicht, auf welchen angeblich die Schwiegermutter zu sehen sei. Damit sei es ihr nicht gelungen, die geltend gemachte mächtige Position ihrer Schwiegermutter zu belegen. Ihre Aussagen in Bezug auf ihre Schwiegermutter und deren geltend gemachten Einfluss seien insgesamt als unglaubhaft einzustufen. Schliesslich sei noch anzumerken, dass sie auch die mehrmals gestellte Frage, weshalb die Schwiegermutter sie überhaupt noch verfolge, wenn sie doch so gute Kontakte zur Polizei und Regierung habe, und sich die umstrittenen Taxis wohl mithilfe ihrer Kontakte offiziell hätte überschreiben lassen können, nicht habe überzeugend und plausibel beantworten können. Des Weiteren habe sie mit keinem Beweismittel untermauern können, dass sie nach dem Tod des Mannes vier Taxis und ein Haus geerbt habe. Sie habe ihren Aussagen zufolge keine Beweise dafür, dass sie die rechtmässige Besitzerin der Taxis sei. Sie habe lediglich angegeben, ihres Wissens Anspruch auf die Taxis zu haben, da sie ihren Mann traditionell geheiratet habe. Ihre Aussagen, sie habe keine Dokumente davon, widerspreche auch ihrer Angabe, die Schwiegermutter habe von ihr die offiziellen Dokumente verlangt. Somit mangle es auch den diesbezüglichen Angaben derart an Logik und Konsistenz, dass sie unglaubhaft seien. Der von ihr dargelegte Sachverhalt weise in wesentlichen Punkten zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, und erscheine somit bei einer objektivierten Sichtweise nicht als überwiegend wahrscheinlich. Die eingereichten Beweismittel würden keinen anderen Schluss zulassen, insbesondere auch da es sich um Kopien handle und diese erfahrungsgemäss einfach fälschbar und käuflich leicht erhältlich seien. Auch die Einwände in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf würden nichts an dieser Einschätzung ändern. Sie habe vorgebracht, ihr sei nach der Beerdigung des Mannes von den Behörden mündlich mitgeteilt worden, dass ihr das Haus und die Taxis als Ehefrau zustünden. Die Ausstellung der Dokumente des Eigentumsnachweises sei immer noch bei den zuständigen Behörden pendent. Ausserdem sei es ihr innert der kurzen Frist nicht möglich gewesen, Beweise betreffend die Bekanntheit der Schwiegermutter zu besorgen. Sie politisiere mehrheitlich auf lokaler Ebene und in weiten Teilen der ländlichen Gebiete gebe es keinen Zugang zum Internet. Deshalb sei die Schwiegermutter nicht sehr präsent im Internet und habe als Angehörige einer anderen Generation auch keinen Bezug zu sozialen Medien. Diese Einwände der Beschwerdeführerin würden indes nichts an ihren widersprüchlichen und unlogischen Angaben zum angeblichen Einfluss der Schwiegermutter, ihrer Bekanntheit und ihrem Verfolgungsmotiv ändern. Es wirke nachgeschoben und nicht überzeugend, die Schwiegermutter gehöre einer älteren Generation an, weshalb kein einziger Interneteintrag gefunden werden könne. Bezüglich des im Entscheidentwurf gestellten Ersuchens, sie sei erneut anzuhören, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen weiter zu prüfen, sei festzuhalten, dass sie während einem ganzen Tag vertieft zu ihren Asylgründen angehört worden sei. Die Rechtsvertretung habe anlässlich der Anhörung mehrmals die Gelegenheit gehabt, ihr Fragen zu stellen und habe am Schluss bestätigt, dass es aus ihrer Sicht keine Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht angesprochen und für die Sachverhaltsfeststellung wesentlich seien. Das SEM habe sich ausserdem in den vorstehenden Erwägungen ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der wesentlichen Punkte der Vorbingen auseinandergesetzt. Zudem seien auch weitere Ungereimtheiten in den Aussagen erkennbar. So habe sie sich widersprochen, wann sie letztmals aus Simbabwe ausgereist sei, ob dies legal oder illegal geschehen sei, und ob sie in Begleitung der Kinder ausgereist sei. Schliesslich sei festzustellen, dass ihre Vorbringen auch bei Wahrunterstellung nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft genügen würden. Erstens seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestünden. Eine verfolgte Person müsse Zugang zu diesem Schutz haben und dessen Inanspruchnahme müsse zumutbar sein. Ihren Aussagen zufolge habe sie aber nur einmal die Polizei in Simbabwe aufgesucht. Ihren Aussagen seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die heimatlichen Behörden nicht schutzwillig oder -fähig seien. Es wäre durchaus möglich und zumutbar gewesen, allenfalls mit Hilfe eines Anwalts, gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. Mit ihrem schulischen und beruflichen Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich bei Untätigkeit der lokalen Polizei mit einem nächsthöheren Polizeiamt in Verbindung gesetzt und dort Anzeige erstattet hätte. Ihr Argument, sie habe sich keinen Anwalt leisten können, überzeuge angesichts der hohen Ausgaben für die Reisekosten nicht. Zweitens seien Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Sie sei ihren Angaben zufolge an ihrem Wohnort in Simbabwe verfolgt worden. Sie hätte sich der Verfolgung somit durch einen Wegzug in eine andere Region entziehen können, zumal es ihr nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, dass die Schwiegermutter eine national und international bekannte Persönlichkeit sei. Somit sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Folglich würden ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. 5.2 In ihrer Beschwerdeeingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, die Schwiegermutter habe gegen sie ein Verfahren einleiten lassen und mache geltend, sie habe ihren Schwiegervater umgebracht. Die Verfolgung sei durchaus politischer Natur, da die Schwiegermutter innerhalb der führenden Partei ZANU-PF Macht habe. Bei einer Rückkehr sei sie mit falschen Anschuldigungen konfrontiert und würde Folter und Einschüchterungen ausgesetzt sein. Die Schwiegermutter werde mit allen Mitteln versuchen, sie ins Gefängnis zu bringen oder umzubringen. Sie würde verfolgt werden und niemand werde ihr helfen. Sie habe keine Beweismittel einreichen können, da sie ihre Flucht nicht geplant habe. Sie könne auch nicht in ein Krankenhaus gehen, da man dafür einen Polizeibericht brauche. Sie könne sich aber nicht an die Polizei wenden, da diese der Schwiegermutter sofort Bescheid gebe. Sie habe bereits versucht nach Südafrika zu fliehen, aber auch dort habe sie keinen Schutz erhalten. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführerin insgesamt weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügen. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die angefochtene Verfügung im Resultat zu entkräften. 6.2 Zunächst ist dem SEM beizustimmen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen nicht glaubhaft geworden sind. Das SEM erwägt zu Recht, dass erwartet werden kann, die Beschwerdeführerin hätte mit Beweismitteln belegen können, sollte es sich bei der Schwiegermutter tatsächlich um eine bekannte Persönlichkeit handeln. Wäre die Schwiegermutter wie von der Beschwerdeführerin behauptet eine mächtige Person in der Partei ZANU-PF und dermassen einflussreich, dass sie sowohl Kontakte zur simbabwischen als auch zur südafrikanischen Polizei hätte, dürfte man ohne Weiteres Informationen über die Schwiegermutter im Internet finden. In der Beschwerde wurden keine Argumente vorgebracht, die etwas an dieser Einschätzung ändern könnten und auch im Beschwerdeverfahren wurden keine entsprechenden Belege eingereicht. Der Einwand, sie habe die Flucht nicht geplant und deswegen keine Beweismittel einreichen können, überzeugt schon deshalb nicht, da sie sich ein Visum hat ausstellen lassen und somit ihre Ausreise durchaus vorgängig geplant hatte. Ausserdem dürfte es ihr auch möglich sein, aus dem Ausland Beweismittel zu beschaffen, da sie über Kontakte ins Heimatland verfügt und im Asylverfahren rechtlich vertreten war. Da jegliche Belege über die Persönlichkeit der Schwiegermutter ausgeblieben sind und ihre Aussagen hierzu nicht glaubhaft waren, ist nicht anzunehmen, dass es sich bei ihr um eine einflussreiche Person in Simbabwe handelt. Ausserdem legt das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin nicht plausibel hat angeben können, weshalb sie auch zehn Jahre nach dem Tod des Mannes noch von dessen Familie verfolgt werden sollte, zumal diese bereits die Einnahmen des Taxis und Hauses beschlagnahmen würden und die Beschwerdeführerin ohnehin über keine offiziellen Dokumente bezüglich des Erbes verfüge. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht glaubhaft machen, dass sie in Simbabwe in der von ihr geschilderten Weise mit ihrer Schwiegerfamilie seit dem Jahr 2016 Probleme gehabt habe. 6.3 Da die von ihr geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft geworden ist, erübrigt es sich auf die weiteren Vorfälle, namentlich die Vorfälle vom Juli 2024 in Südafrika und den Vorfall in ihrem Haus im Mai 2025 in Simbabwe, näher einzugehen. Sollte sie aber tatsächlich mit Drittpersonen Probleme gehabt haben, könnte sie sich an die simbabwische Polizei wenden, zumal die angeblichen Kontakte der Schwiegermutter zur Polizei beziehungsweise ihre einflussreiche Position in Simbabwe und Südafrika - wie erwähnt - nicht glaubhaft geworden sind. Es liegen keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zu den bestehenden Schutzeinrichtungen verwehrt oder ihr die Inanspruchnahme nicht zumutbar gewesen wären. Die Beschwerdeführerin reichte nämlich die Kopie eines Polizeiberichts datierend vom 25. Mai 2025 ein, was dafür spricht, dass sie Zugang zur Schutzinfrastruktur hatte. Das SEM verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Subsidiaritätsprinzip, wonach internationaler Schutz erst beansprucht werden kann, wenn die Schutzmöglichkeiten im Heimatstaat erfolglos ausgeschöpft wurden (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). 6.4 Schliesslich erscheint auch der Einwand in der Beschwerde, sie werde für den Tod des Schwiegervaters verantwortlich gemacht, nachgeschoben und sie vermag damit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Einerseits hat sie dies an der Anhörung nicht erwähnt. Andererseits sei der Schwiegervater bereits im Jahr 2021 gestorben. Sollten tatsächlich entsprechende Vorwürfe im Raum stehen und die Schwiegermutter ein Verfahren gegen sie eingeleitet haben, wäre sie wohl in den Jahren nach seinem Tod bereits hierzu befragt oder vorgeladen worden. Entsprechendes hat sie aber nicht geltend gemacht und diesbezüglich auch keine Dokumente eingereicht. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beurteilt sich somit nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Vorliegend ergeben sich allerdings weder aufgrund der Aktenlage noch der Beschwerdevorbringen ernsthafte Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung in die Heimat im Sinne einer konkreten Gefahr («real risk») Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2. Die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Simbabwe ist zwar nach dem Rücktritt von Präsident Robert Mugabe und der Machtübernahme durch Emmerson Mnangagwa im August 2017 prekär geblieben. Immer wieder finden in grösseren Städten Demonstrationen und Streiks statt, wobei es oftmals zu Ausschreitungen, Plünderungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommt. Dessen ungeachtet ist bezüglich Simbabwe nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen liesse (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-9088/2025 vom 28. November 2025 E. 8.3.2 m.w.H.). 8.3.3. Auch sind keine individuellen Wehweisungshindernisse erkennbar. Die Beschwerdeführerin, die keine gravierenden gesundheitlichen Probleme geltend macht, hat zumindest mit ihren Geschwistern ein Familiennetz, dass sie nötigenfalls bei einer Rückkehr nach Simbabwe unterstützen kann. Das SEM erwägt zu Recht, sie habe in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrungen sammeln können und ihr dürfte eine Widereingliederung in den Arbeitsmarkt in Simbabwe gelingen. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführerin freistehe, nach Südafrika zurückzukehren, da sie dort über eine gültige Arbeitsbewilligung verfüge (vgl. Verfügung SEM vom 16. Januar 2026, E.III.2). 8.4 Des Weiteren ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen simbabwischen Reisepass und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allenfalls für eine Rückkehr notwendige weitere Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Diesen Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

10. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da sich nach den vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind, sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand: