Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Bruder B._______ am
23. Juli 2022 mit einem Schengen-Visum (ausgestellt von der Schweizer Botschaft in Pretoria am (…) Juli 2022 [gültig vom (…) Juli 2022 bis (…) Oktober 2022]) legal in die Schweiz ein. Am 15. August 2022 ersuchte sie beim Migrationsamt des Kantons C._______ um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer hierzulande wohnhaften Mutter. Das Gesuch wurde abgelehnt und die von der Beschwerdeführerin dage- gen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (letztinstanzlicher Ent- scheid: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom
25. Mai 2023). B. Am 7. September 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch. Am
13. September 2023 mandatierte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertre- tung. C. Am 26. September 2023 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin einst- weilig die Privatunterbringung bei ihrer Mutter. D. Am 17. Januar 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asyl- gründen an. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei simbabwische Staats- bürgerin und stamme aus D._______. Ihr Vater sei vor langer Zeit gestor- ben und ihre Mutter sei weggegangen, als sie (die Beschwerdeführerin) zwei Jahre alt gewesen sei. Sie sei bei einer Tante mütterlicherseits aufge- wachsen, ihr Bruder an einem anderen Ort. Im Januar 2021 sei sie nach E._______ gezogen, um (…) zu studieren. Sie habe dort mit einer Kollegin ein Zimmer in einem Hostel geteilt. Für ihren Lebensunterhalt sei ihre in der Schweiz wohnhafte Mutter aufgekommen. Am 2. Februar 2022 habe sie ein Praktikum bei der Firma «(…)» begonnen, das bis zum 2. Juli 2022 hätte dauern sollen. Der Firmengründer habe ihr erzählt, dass er früher einmal beim Criminal Investigation Department (CID) gearbeitet habe. Etwa Mitte April 2022 habe er begonnen, sie zu belästigen. Er habe Kom- mentare über ihren Körper gemacht, sie beleidigt und an der Brust und dem Gesäss angefasst. Sie habe gedroht, seiner Frau davon zu erzählen, worauf er ihr mit dem Abbruch des Praktikums gedroht habe. Sie habe die- ses aber für ihr Studium benötigt. Als zwei Kunden, die sich als CID-Mitar- beiter ausgewiesen hätten, ihr gesagt hätten, sie dürfe niemandem von den
D-883/2024 Seite 3 Übergriffen berichten, ansonsten man ihr etwas antun würde, habe sie die Firma Ende Mai 2022 verlassen. Sie habe niemanden gehabt, mit dem sie über das Erlebte hätte reden können. Zur Polizei sei sie nicht gegangen, da sie keine Beweise für die Übergriffe gehabt habe. Ihrem Chef habe sie zum Schluss noch einmal gesagt, dass sie seiner Frau von den Übergriffen erzählen würde. Sie habe dieses Gespräch mit dem Telefon aufgenom- men, worauf ihr Chef sie leicht gewürgt und in den Rücken gebissen habe, bis sie ihm das Telefon ausgehändigt habe. Er habe die Aufnahme dann gelöscht. Im März oder April 2022 habe sie für einen Besuch bei ihrer Mut- ter in der Schweiz ein Visum beantragt. Der Antrag sei abgelehnt, ein zwei- ter von April 2022 dann aber bewilligt worden. Am (…) 2022 habe sie mit ihrem Bruder und zwei Freunden von ihm an einer Gedenkfeier für F._______, die der Oppositionspartei CCC (Citizens Coalition for Change) angehört habe und am (…) 2022 tot aufgefunden worden sei, teilgenom- men. Sie sei nicht politisch aktiv gewesen, habe bei dem Anlass aber ein T-Shirt der CCC getragen. Als Anhänger der Regierungspartei aufgetaucht seien, sei es zu Ausschreitungen gekommen, worauf sie sich mit dem Auto ihres Bruders hätten entfernen wollen. Bei einer Strassensperre seien sie aber von der Polizei angehalten und auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Dort habe man sie aufgefordert, öffentlich gegenüber der Presse auszusagen, dass die CCC für die Ausschreitungen verantwortlich gewe- sen sei. Da ihr für den Fall einer Weigerung mit Verhaftung oder Verschwin- denlassen gedroht worden sei, habe sie eingewilligt, der Forderung nach- zukommen. Nach der Aufnahme der Personalien sei sie nach Hause ge- schickt worden. Ihr sei gesagt worden, dass man sie holen würde, wenn die Presse sie brauchen würde, und dass sie das Land nicht verlassen solle. Sie habe sich anschliessend bis zur Ausreise bei einer Freundin in E._______ versteckt. Von ihrer ehemaligen Mitbewohnerin im Hostel habe sie später erfahren, dass die Polizei in der Nacht auf den 9. Juli 2022 und nochmals Ende Juli 2022 nach ihr gesucht habe. Ein von ihr in Zimbabwe beauftragter Anwalt habe bei der Polizei ein Dokument beschafft, aus wel- chem hervorgehe, dass sie öffentlich in der Presse eine Aussage machen müsse. Am 22. Juli 2022 sei sie mit dem ihr am (…) Juli 2022 ausgestellten Visum aus Zimbabwe ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte sie, von der Polizei verhaftet oder getötet zu werden, weil sie diese enttäuscht respek- tive angelogen habe. Sie leide an (…) und gelegentlich an (…) und (…). Die (…)probleme seien schon in Zimbabwe behandelt worden. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Protokoll (vgl. SEM-Akte […]-
15) und die eingereichten Beweismittel (Reisepass, Schweizer Identitäts-
D-883/2024 Seite 4 karte der Mutter [Kopie], Dokument der «[…]» vom 13. Januar 2023 [Kopie], drei Fotoausdrucke [Bilder von Verletzungen], Bericht eines simbabwischen Arztes von Januar 2023, Bericht und Anordnung zu einer (…)therapie eines Schweizer Arztes vom 26. Juli 2023) verwiesen. E. Am 29. Januar 2024 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin res- pektive der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. Die Be- schwerdeführerin erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 mit dem Entwurf nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem händigte es der Beschwerdeführe- rin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Be- schwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Der Wegweisungsvoll- zug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. G. Am 31. Januar 2024 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzu- lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rück- weisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-883/2024 Seite 5 Die Beschwerdeführerin bekräftigte im Wesentlichen ihre Sachdarstellung. Auf die detaillierte Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. I. Am 12. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfah- rens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter stellte sie fest, dass die Be- schwerde aussichtslos erscheine. Sie wies deshalb das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Be- schwerdeführerin auf, bis zum 26. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Februar 2024 bezahlt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
D-883/2024 Seite 6 ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter- weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Aufgrund
D-883/2024 Seite 7 der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerde- führerin mit ihren Vorbringen und Beweismitteln die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stich- haltigen Entgegnungen zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurde be- reits mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 dargelegt, weshalb ihre Beschwerdevorbringen keine Änderung in Bezug auf die Flüchtlingseigen- schaft und das Asyl sowie den Wegweisungsvollzug zu bewirken vermö- gen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung ver- wiesen werden kann.
E. 5.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe sich mit ihren frau- enspezifischen Fluchtgründen ungenügend auseinandergesetzt (vgl. Be- schwerde Ziff. 2.1), geht fehl. Das SEM hat die von der Beschwerdeführe- rin geltend gemachten Übergriffe, die sie im Rahmen eines Praktikums durch ihren Arbeitgeber im April/Mai 2022 erlitten habe, gehört und geprüft. Es hat in diesem Zusammenhang ausführlich aufgezeigt, dass in Zim- babwe für von geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Belästigung betroffene Frauen eine funktionierende Schutzinfrastruktur besteht. Zwecks Gewährleistung des Zugangs seien beispielsweise in allen Polizei-
D-883/2024 Seite 8 stationen «Victim Friendly Units» für Fälle von Gewalt gegen Frauen und Kinder geschaffen worden (vgl. Verfügung vom 31. Januar 2024 S. 5-6). Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführe- rin der Zugang zu den bestehenden Schutzeinrichtungen verwehrt oder ihr die Inanspruchnahme nicht zumutbar gewesen wäre. Mit der Erklärung, nicht zu den Behörden gegangen zu sein, weil Beweise für die Übergriffe gefehlt hätten, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Schutzeinrichtungen ihr gegenüber nicht schutzwillig und -fähig gewesen wären, wenn sie diese aufgesucht hätte. Zudem steht die besagte Aussage fehlender Beweise in Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren eingereichten Fotos, welche ihr vom Arbeitgeber zugefügte Verletzungen zeigen würden. Des Weiteren scheint es an einem sachli- chen Kausalzusammenhang zwischen den im April/Mai 2022 erlittenen Übergriffen und der am 22. Juli 2022 erfolgten Ausreise der Beschwerde- führerin aus Zimbabwe zu fehlen, zumal die Beschwerdeführerin angab, seit Abbruch des Praktikums Ende Mai 2022 nichts mehr von ihrem ehe- maligen Arbeitgeber gehört zu haben. Das Asyl dient, wie bereits gesagt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung. Konkrete Anhaltspunkte für ein fortbeste- hendes Verfolgungsinteresse des ehemaligen Arbeitgebers liegen nicht vor. Bei allfälligen künftigen Bedrohungen seitens Dritter könnte die Be- schwerdeführerin zudem – wie aufgezeigt – bei den heimatlichen Behör- den um Schutz nachsuchen. Die geltend gemachten Übergriffe durch den vormaligen Arbeitgeber vermögen damit – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen – keine flüchtlingsrechtli- che Relevanz gemäss Art. 3 AsylG zu entfalten.
E. 5.3 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie anläss- lich einer Gedenkfeier für eine CCC-Angehörige am (…) 2022 von der Po- lizei festgenommen und aufgefordert worden sei, bei Bedarf in der Presse eine öffentliche Aussage über die Verantwortlichkeit der CCC für die Aus- schreitungen zu machen, und in diesem Zusammenhang befürchte, bei ei- ner Rückkehr verhaftet oder getötet zu werden, weil sie die Polizei ent- täuscht respektive angelogen habe, vermögen nicht in einem für die Glaub- haftigkeit erforderlichen Mass zu überzeugen. Die diesbezüglichen Schil- derungen der Beschwerdeführerin sind äusserst vage und über weite Stre- cken substanzarm sowie der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend ausgefallen. Auf gezielte Nachfragen seitens der Befragungsleitung im Rahmen der Anhörung vom 17. Januar 2024 wich die Beschwerdeführerin wiederholt aus und verstrickte sich zudem in Widersprüche. Das SEM hat berechtigterweise Zweifel an den ent-
D-883/2024 Seite 9 sprechenden Vorbringen geäussert. Es kann hierzu auf die zutreffenden, einlässlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 31. Januar 2024 S. 7-10). Die Beschwerde- führerin hat kein exponiertes politisches Profil dargelegt und in dem ge- schilderten Vorgehen der Polizei, die Beschwerdeführerin ohne Aufnahme einer Aussage, lediglich mit dem Hinweis, dass sie allenfalls wieder kon- taktiert würde, falls die Presse sie brauchen sollte, am gleichen Tag nach Hause zu lassen, ist denn auch kein behördliches Verfolgungsinteresse asylrechtlich relevanten Ausmasses zu erkennen. Hätte ein solches be- standen und wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich bereits am 9. Juli 2022 von der Polizei gesucht worden, hätte sie wohl nicht ungehindert am
22. Juli 2022 mit dem ihr von den heimatlichen Behörden im Jahr (…) aus- gestellten Reisepass aus Zimbabwe ausreisen können. Noch am (…) 2022 wurde ihr in einem polizeilichen Zertifikat ein einwandfreies polizeiliches Leumundszeugnis ausgestellt (vgl. SEM-Akte […]-21 Beilage 11). Das vor- gelegte Schreiben der «(…)» vom 13. Januar 2023 vermag eine Verfol- gung der Beschwerdeführerin durch die heimatlichen Polizeibehörden nicht zu belegen. Dieses Dokument ist nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der besagten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu besei- tigen, zumal das Schreiben nur in Form einer Kopie vorliegt und derartige Dokumente ohne Weiteres gefälscht werden können. Zudem stimmt die Angabe der Beschwerdeführerin, sie werde in dem Dokument aufgefordert, in der Öffentlichkeit eine Aussage zu machen, nicht mit dem effektiven In- halt des Schreibens (Publizierung des Namens der Beschwerdeführerin in den Medien) überein. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, wie eine Drittperson in den Besitz des Dokuments gelangt sein sollte, ist auf diesem doch vermerkt, dass es sich um ein internes Dokument handle, welches sich an die Behörden richte und nicht an andere Personen weitergegeben werden dürfe («Official communications should not be addressed to indivi- duals»). Die Beschwerdeführerin machte bezüglich der Frage, wie sie in den Besitz des Dokuments gelangt sei, nur rudimentäre Angaben und es liegen keine Unterlagen vor, aus welchen sich Rückschlüsse auf den Über- mittlungsweg ergeben würden. Dem besagten Dokument kann folglich kein rechtserheblicher Beweiswert zugemessen werden. Auch mit den Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin die Zweifel an ihren Angaben nicht auszuräumen beziehungsweise keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der heimatli- chen Behörden darzulegen.
D-883/2024 Seite 10
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG; vgl. bereits das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2023 E. 3.6.5).
E. 7.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer- deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
D-883/2024 Seite 11 lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin unter Ver- weis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Zimbabwe lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In Zimbabwe herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung als generell zumutbar zu erachten (vgl. Urteile des BVGer D-2514/2023 vom
19. Juni 2023 E. 10.2.1, E-1268/2022 vom 5. April 2022 E. 9.3.1 und D-6185/2019 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom 25. Mai 2023 E. 3.6.6).
E. 7.3.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (…)-jährige und damit schon länger volljährige, junge Frau, von der grundsätzlich eine ei- genständige Lebensführung erwartet werden darf. Sie hat bis zu ihrer Aus- reise im Juli 2022 immer in Zimbabwe gelebt und verfügt dort über ein ver- wandtschaftliches Beziehungsnetz sowie weitere soziale Anknüpfungs- punkte. Sie kann eine gute Schulbildung und ein (weit fortgeschrittenes) Studium in (…) (vgl. SEM-Akte […]-33 Beilage 2 [Studienbestätigung vom
29. April 2022]) vorweisen. Auch ist davon auszugehen, dass sie weiterhin auf die finanzielle Unterstützung durch ihre in der Schweiz lebende Mutter zählen kann. Es sollte ihr damit möglich sein, künftig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, allenfalls nach Wiederaufnahme und Abschluss ihres Studi- ums. In Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ([…] [vgl. Beschwerde Ziff. 3]) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitli- chen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine
D-883/2024 Seite 12 dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be- troffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatland eine nicht dem schweizerischen Standard entspre- chende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existen- ziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen (vgl. aktenkundige Arztberichte von Januar 2023 und 26. Juli 2023). Der Bericht eines Arztes aus Zimbabwe von Januar 2023 zeigt zu- dem, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland Zugang zu medizini- scher Versorgung hatte, und es darf davon ausgegangen werden, dass dies nach einer Rückkehr bei Bedarf wieder der Fall sein wird. Darüber hinaus hat das SEM auch auf die bestehende Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). In Übereinstim- mung mit dem SEM ist daher nicht davon auszugehen, die Beschwerde- führerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Grün- den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzi- elle Notlage geraten.
E. 7.4 Des Weiteren ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen simbabwischen Reisepass und es obliegt ihr, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates allenfalls für eine Rückkehr notwen- dige weitere Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-883/2024 Seite 13
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-883/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-883/2024 Urteil vom 8. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Zimbabwe, c/o (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Bruder B._______ am 23. Juli 2022 mit einem Schengen-Visum (ausgestellt von der Schweizer Botschaft in Pretoria am (...) Juli 2022 [gültig vom (...) Juli 2022 bis (...) Oktober 2022]) legal in die Schweiz ein. Am 15. August 2022 ersuchte sie beim Migrationsamt des Kantons C._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer hierzulande wohnhaften Mutter. Das Gesuch wurde abgelehnt und die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (letztinstanzlicher Entscheid: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom 25. Mai 2023). B. Am 7. September 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch. Am 13. September 2023 mandatierte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 26. September 2023 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin einstweilig die Privatunterbringung bei ihrer Mutter. D. Am 17. Januar 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei simbabwische Staatsbürgerin und stamme aus D._______. Ihr Vater sei vor langer Zeit gestorben und ihre Mutter sei weggegangen, als sie (die Beschwerdeführerin) zwei Jahre alt gewesen sei. Sie sei bei einer Tante mütterlicherseits aufgewachsen, ihr Bruder an einem anderen Ort. Im Januar 2021 sei sie nach E._______ gezogen, um (...) zu studieren. Sie habe dort mit einer Kollegin ein Zimmer in einem Hostel geteilt. Für ihren Lebensunterhalt sei ihre in der Schweiz wohnhafte Mutter aufgekommen. Am 2. Februar 2022 habe sie ein Praktikum bei der Firma «(...)» begonnen, das bis zum 2. Juli 2022 hätte dauern sollen. Der Firmengründer habe ihr erzählt, dass er früher einmal beim Criminal Investigation Department (CID) gearbeitet habe. Etwa Mitte April 2022 habe er begonnen, sie zu belästigen. Er habe Kommentare über ihren Körper gemacht, sie beleidigt und an der Brust und dem Gesäss angefasst. Sie habe gedroht, seiner Frau davon zu erzählen, worauf er ihr mit dem Abbruch des Praktikums gedroht habe. Sie habe dieses aber für ihr Studium benötigt. Als zwei Kunden, die sich als CID-Mitarbeiter ausgewiesen hätten, ihr gesagt hätten, sie dürfe niemandem von den Übergriffen berichten, ansonsten man ihr etwas antun würde, habe sie die Firma Ende Mai 2022 verlassen. Sie habe niemanden gehabt, mit dem sie über das Erlebte hätte reden können. Zur Polizei sei sie nicht gegangen, da sie keine Beweise für die Übergriffe gehabt habe. Ihrem Chef habe sie zum Schluss noch einmal gesagt, dass sie seiner Frau von den Übergriffen erzählen würde. Sie habe dieses Gespräch mit dem Telefon aufgenommen, worauf ihr Chef sie leicht gewürgt und in den Rücken gebissen habe, bis sie ihm das Telefon ausgehändigt habe. Er habe die Aufnahme dann gelöscht. Im März oder April 2022 habe sie für einen Besuch bei ihrer Mutter in der Schweiz ein Visum beantragt. Der Antrag sei abgelehnt, ein zweiter von April 2022 dann aber bewilligt worden. Am (...) 2022 habe sie mit ihrem Bruder und zwei Freunden von ihm an einer Gedenkfeier für F._______, die der Oppositionspartei CCC (Citizens Coalition for Change) angehört habe und am (...) 2022 tot aufgefunden worden sei, teilgenommen. Sie sei nicht politisch aktiv gewesen, habe bei dem Anlass aber ein T-Shirt der CCC getragen. Als Anhänger der Regierungspartei aufgetaucht seien, sei es zu Ausschreitungen gekommen, worauf sie sich mit dem Auto ihres Bruders hätten entfernen wollen. Bei einer Strassensperre seien sie aber von der Polizei angehalten und auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Dort habe man sie aufgefordert, öffentlich gegenüber der Presse auszusagen, dass die CCC für die Ausschreitungen verantwortlich gewesen sei. Da ihr für den Fall einer Weigerung mit Verhaftung oder Verschwindenlassen gedroht worden sei, habe sie eingewilligt, der Forderung nachzukommen. Nach der Aufnahme der Personalien sei sie nach Hause geschickt worden. Ihr sei gesagt worden, dass man sie holen würde, wenn die Presse sie brauchen würde, und dass sie das Land nicht verlassen solle. Sie habe sich anschliessend bis zur Ausreise bei einer Freundin in E._______ versteckt. Von ihrer ehemaligen Mitbewohnerin im Hostel habe sie später erfahren, dass die Polizei in der Nacht auf den 9. Juli 2022 und nochmals Ende Juli 2022 nach ihr gesucht habe. Ein von ihr in Zimbabwe beauftragter Anwalt habe bei der Polizei ein Dokument beschafft, aus welchem hervorgehe, dass sie öffentlich in der Presse eine Aussage machen müsse. Am 22. Juli 2022 sei sie mit dem ihr am (...) Juli 2022 ausgestellten Visum aus Zimbabwe ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte sie, von der Polizei verhaftet oder getötet zu werden, weil sie diese enttäuscht respektive angelogen habe. Sie leide an (...) und gelegentlich an (...) und (...). Die (...)probleme seien schon in Zimbabwe behandelt worden. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Protokoll (vgl. SEM-Akte [...]-15) und die eingereichten Beweismittel (Reisepass, Schweizer Identitätskarte der Mutter [Kopie], Dokument der «[...]» vom 13. Januar 2023 [Kopie], drei Fotoausdrucke [Bilder von Verletzungen], Bericht eines simbabwischen Arztes von Januar 2023, Bericht und Anordnung zu einer (...)therapie eines Schweizer Arztes vom 26. Juli 2023) verwiesen. E. Am 29. Januar 2024 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin respektive der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 mit dem Entwurf nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. G. Am 31. Januar 2024 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin bekräftigte im Wesentlichen ihre Sachdarstellung. Auf die detaillierte Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Am 12. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter stellte sie fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Sie wies deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 26. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Februar 2024 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen und Beweismitteln die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 dargelegt, weshalb ihre Beschwerdevorbringen keine Änderung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie den Wegweisungsvollzug zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe sich mit ihren frauenspezifischen Fluchtgründen ungenügend auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1), geht fehl. Das SEM hat die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe, die sie im Rahmen eines Praktikums durch ihren Arbeitgeber im April/Mai 2022 erlitten habe, gehört und geprüft. Es hat in diesem Zusammenhang ausführlich aufgezeigt, dass in Zimbabwe für von geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Belästigung betroffene Frauen eine funktionierende Schutzinfrastruktur besteht. Zwecks Gewährleistung des Zugangs seien beispielsweise in allen Polizeistationen «Victim Friendly Units» für Fälle von Gewalt gegen Frauen und Kinder geschaffen worden (vgl. Verfügung vom 31. Januar 2024 S. 5-6). Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zu den bestehenden Schutzeinrichtungen verwehrt oder ihr die Inanspruchnahme nicht zumutbar gewesen wäre. Mit der Erklärung, nicht zu den Behörden gegangen zu sein, weil Beweise für die Übergriffe gefehlt hätten, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Schutzeinrichtungen ihr gegenüber nicht schutzwillig und -fähig gewesen wären, wenn sie diese aufgesucht hätte. Zudem steht die besagte Aussage fehlender Beweise in Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren eingereichten Fotos, welche ihr vom Arbeitgeber zugefügte Verletzungen zeigen würden. Des Weiteren scheint es an einem sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den im April/Mai 2022 erlittenen Übergriffen und der am 22. Juli 2022 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Zimbabwe zu fehlen, zumal die Beschwerdeführerin angab, seit Abbruch des Praktikums Ende Mai 2022 nichts mehr von ihrem ehemaligen Arbeitgeber gehört zu haben. Das Asyl dient, wie bereits gesagt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung. Konkrete Anhaltspunkte für ein fortbestehendes Verfolgungsinteresse des ehemaligen Arbeitgebers liegen nicht vor. Bei allfälligen künftigen Bedrohungen seitens Dritter könnte die Beschwerdeführerin zudem - wie aufgezeigt - bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachsuchen. Die geltend gemachten Übergriffe durch den vormaligen Arbeitgeber vermögen damit - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG zu entfalten. 5.3 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie anlässlich einer Gedenkfeier für eine CCC-Angehörige am (...) 2022 von der Polizei festgenommen und aufgefordert worden sei, bei Bedarf in der Presse eine öffentliche Aussage über die Verantwortlichkeit der CCC für die Ausschreitungen zu machen, und in diesem Zusammenhang befürchte, bei einer Rückkehr verhaftet oder getötet zu werden, weil sie die Polizei enttäuscht respektive angelogen habe, vermögen nicht in einem für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Mass zu überzeugen. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin sind äusserst vage und über weite Strecken substanzarm sowie der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend ausgefallen. Auf gezielte Nachfragen seitens der Befragungsleitung im Rahmen der Anhörung vom 17. Januar 2024 wich die Beschwerdeführerin wiederholt aus und verstrickte sich zudem in Widersprüche. Das SEM hat berechtigterweise Zweifel an den entsprechenden Vorbringen geäussert. Es kann hierzu auf die zutreffenden, einlässlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 31. Januar 2024 S. 7-10). Die Beschwerdeführerin hat kein exponiertes politisches Profil dargelegt und in dem geschilderten Vorgehen der Polizei, die Beschwerdeführerin ohne Aufnahme einer Aussage, lediglich mit dem Hinweis, dass sie allenfalls wieder kontaktiert würde, falls die Presse sie brauchen sollte, am gleichen Tag nach Hause zu lassen, ist denn auch kein behördliches Verfolgungsinteresse asylrechtlich relevanten Ausmasses zu erkennen. Hätte ein solches bestanden und wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich bereits am 9. Juli 2022 von der Polizei gesucht worden, hätte sie wohl nicht ungehindert am 22. Juli 2022 mit dem ihr von den heimatlichen Behörden im Jahr (...) ausgestellten Reisepass aus Zimbabwe ausreisen können. Noch am (...) 2022 wurde ihr in einem polizeilichen Zertifikat ein einwandfreies polizeiliches Leumundszeugnis ausgestellt (vgl. SEM-Akte [...]-21 Beilage 11). Das vorgelegte Schreiben der «(...)» vom 13. Januar 2023 vermag eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die heimatlichen Polizeibehörden nicht zu belegen. Dieses Dokument ist nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der besagten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu beseitigen, zumal das Schreiben nur in Form einer Kopie vorliegt und derartige Dokumente ohne Weiteres gefälscht werden können. Zudem stimmt die Angabe der Beschwerdeführerin, sie werde in dem Dokument aufgefordert, in der Öffentlichkeit eine Aussage zu machen, nicht mit dem effektiven Inhalt des Schreibens (Publizierung des Namens der Beschwerdeführerin in den Medien) überein. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, wie eine Drittperson in den Besitz des Dokuments gelangt sein sollte, ist auf diesem doch vermerkt, dass es sich um ein internes Dokument handle, welches sich an die Behörden richte und nicht an andere Personen weitergegeben werden dürfe («Official communications should not be addressed to individuals»). Die Beschwerdeführerin machte bezüglich der Frage, wie sie in den Besitz des Dokuments gelangt sei, nur rudimentäre Angaben und es liegen keine Unterlagen vor, aus welchen sich Rückschlüsse auf den Übermittlungsweg ergeben würden. Dem besagten Dokument kann folglich kein rechtserheblicher Beweiswert zugemessen werden. Auch mit den Ausführungen in der Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin die Zweifel an ihren Angaben nicht auszuräumen beziehungsweise keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der heimatlichen Behörden darzulegen. 5.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG; vgl. bereits das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2023 E. 3.6.5). 7.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Zimbabwe lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Zimbabwe herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung als generell zumutbar zu erachten (vgl. Urteile des BVGer D-2514/2023 vom 19. Juni 2023 E. 10.2.1, E-1268/2022 vom 5. April 2022 E. 9.3.1 und D-6185/2019 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom 25. Mai 2023 E. 3.6.6). 7.3.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (...)-jährige und damit schon länger volljährige, junge Frau, von der grundsätzlich eine eigenständige Lebensführung erwartet werden darf. Sie hat bis zu ihrer Ausreise im Juli 2022 immer in Zimbabwe gelebt und verfügt dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie weitere soziale Anknüpfungspunkte. Sie kann eine gute Schulbildung und ein (weit fortgeschrittenes) Studium in (...) (vgl. SEM-Akte [...]-33 Beilage 2 [Studienbestätigung vom 29. April 2022]) vorweisen. Auch ist davon auszugehen, dass sie weiterhin auf die finanzielle Unterstützung durch ihre in der Schweiz lebende Mutter zählen kann. Es sollte ihr damit möglich sein, künftig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, allenfalls nach Wiederaufnahme und Abschluss ihres Studiums. In Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ([...] [vgl. Beschwerde Ziff. 3]) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatland eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen (vgl. aktenkundige Arztberichte von Januar 2023 und 26. Juli 2023). Der Bericht eines Arztes aus Zimbabwe von Januar 2023 zeigt zudem, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland Zugang zu medizinischer Versorgung hatte, und es darf davon ausgegangen werden, dass dies nach einer Rückkehr bei Bedarf wieder der Fall sein wird. Darüber hinaus hat das SEM auch auf die bestehende Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). In Übereinstimmung mit dem SEM ist daher nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten. 7.4 Des Weiteren ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen simbabwischen Reisepass und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allenfalls für eine Rückkehr notwendige weitere Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr