Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. März 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA), und am
16. Juni 2022 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Juni (…) auf Veranlassung eines Bekannten an einer regierungskritischen Versamm- lung im B._______ Township in C._______ (Simbabwe) teilgenommen. Die Leute seien in Scharen gekommen. Dabei sei das Mikrofon von einer zur anderen Person weitergereicht worden. Er habe – wie bereits andere vor ihm – auch gesprochen und die Zuhörenden aufgefordert, die gegenwär- tige Regierung nicht wiederzuwählen. Während seiner Rede habe er be- reits die Polizei im Stadion gesehen. Die Versammlung sei kurz darauf be- endet worden und er sei nach Hause gegangen. Kurz danach sei er von der Polizei zuhause abgeholt und in die Nähe des Grenzflusses zu Südaf- rika gebracht worden, wo er zur besagten Versammlung und den Organi- satoren befragt, verprügelt und anschliessend schwer verletzt und be- wusstlos liegengelassen worden sei. In der Folge sei er in einem Kranken- haus in D._______ (Südafrika) aufgewacht. Offenbar hätten ihn südafrika- nische Soldaten dorthin gebracht. Nach seiner Genesung habe er längere Zeit bei E._______, welchen er im Krankenhaus kennengelernt habe, in D._______ und F._______ gewohnt. Da er sich aber in Südafrika vor den simbabwischen Behörden nicht sicher gefühlt habe, sei er schliesslich mit einem gefälschten südafrikanischen Pass in die Schweiz geflüchtet. Er werde nach wie vor von den heimatlichen Behörden gesucht. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens seine (simbabwische) Identitätskarte und Geburtsurkunde, Kopien der Identitätsausweise seiner Geschwister, ein Schreiben der Zimbabwe Re- public Police vom 11. Januar 2022 (Kopie), vier Fotos, einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) vom 2. Juni 2022 (Foto) sowie mehrere Pres- seberichte und Social Media Posts betreffend Passfälschungen in Südaf- rika, die Behandlung von Ausländern in Südafrika und die Ausschaffung von simbabwischen Staatsangehörigen aus Südafrika zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. März 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem
D-2514/2023 Seite 3 entzog es einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die auf- schiebende Wirkung. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 4. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, es sei die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 19. April 2023, die angefoch- tene Verfügung, ein Länderbericht «Simbabwe 2019» von Amnesty Inter- national, mehrere Presseberichte betreffend politisch motivierte staatliche Gewalt in Simbabwe, ein Wikipedia-Ausdruck, die bereits beim SEM ein- gereichten Unterlagen sowie eine Kostennote vom 4. Mai 2023 bei (alles in Kopie). D. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 beantragte der Beschwerdeführer, sein Nach- name sei zu berichtigen; der vom SEM verwendete Nachname (…) sei falsch, sein Nachname laute richtig (…). E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, das SEM habe der Beschwerde offensichtlich versehentlich die auf- schiebende Wirkung entzogen, verfügte deren Wiederherstellung und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung infolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerde- führer auf, bis zum 30. Mai 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– ein- zuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 22. Mai 2023 einbezahlt.
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Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen unter E. 4 – einzutre- ten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Berichti- gung seines Nachnamens; dieser laute nicht (…), sondern (…). Im Zentra- len Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist der Beschwerdeführer indes aktuell mit der Hauptidentität «A._______» erfasst. Der gewünschte Ein- trag ist als Nebenidentität im ZEMIS aufgenommen. Für die Erfassung und allfällige Änderung oder Löschung der Daten im ZEMIS ist das SEM zu- ständig; Betroffene können demnach gegebenenfalls beim SEM ein Ge- such um Berichtigung ihrer Personendaten stellen (vgl. Art. 19 Abs. 2 ZEMIS-Verordnung [SR 142.513]). Auf den Antrag, der Nachname des
D-2514/2023 Seite 5 Beschwerdeführers sei zu berichtigen, ist demnach mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 6.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid zunächst fest, der Beschwerde- führer habe sowohl einen südafrikanischen Reisepass als auch einen sim- babwischen Identitätsausweis und einen simbabwischen Geburtsregister- auszug eingereicht. Der südafrikanische Pass weise keine objektiven Fäl- schungsmerkmale auf, und der Beschwerdeführer sei damit offenbar auf dem Luftweg aus Südafrika ausgereist. Ferner habe er widersprüchliche Angaben bezüglich seines Geburtsdatums gemacht. Aus diesen Gründen bestünden Zweifel an seinen Identitätsangaben; insbesondere könne auch seine Staatsangehörigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Sodann habe er seine Asylgründe im Wesentlichen unsubstanziiert sowie teilweise widersprüchlich und unplausibel geschildert. Es sei ihm damit nicht gelun- gen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die eingereichten
D-2514/2023 Seite 6 Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die unterschiedlichen Geburtsdaten in den Akten seien vermutlich auf einen Fehler bei der Protokollierung zu- rückzuführen. Im Übrigen ergebe sich sein korrektes Geburtsdatum res- pektive seine Identität aus den von ihm eingereichten Dokumenten (sim- babwische Identitätskarte und Geburtsregisterauszug). Auch seine sim- babwische Staatsangehörigkeit sei damit belegt. Er habe in der Anhörung dargelegt, dass der südafrikanische Pass nicht auf ordentlichem Weg aus- gestellt worden sei. Der käufliche Erwerb und die illegale Ausstellung von Pässen seien in Südafrika verbreitet; dies erkläre auch die fehlenden Fäl- schungsmerkmale. Entgegen der Auffassung des SEM habe er die Flücht- lingseigenschaft sodann durchaus glaubhaft gemacht. Er habe das Kern- geschehen widerspruchsfrei geschildert. Aufgrund seiner politischen Ver- folgung in Simbabwe und der Tatsache, dass er die Telefonnummer seiner Frau nicht bei sich gehabt habe, sei es ferner durchaus verständlich, dass er diese erst nach rund zwei Jahren habe kontaktieren können. Auch die Umstände, wie er ins Krankenhaus gelangt sei; sowie seine Angaben zu den Ermittlungen der südafrikanischen Polizei seien plausibel. Er sei im Grenzbereich zwischen Südafrika und Simbabwe zusammengeschlagen und liegen gelassen worden, und gemäss Aussage einer Krankenschwes- ter hätten südafrikanische Soldaten ihn ins Krankenhaus gebracht. Die Schläge seien durch die eingereichten Fotos der Verletzungen belegt. Er habe in Simbabwe an einer Protestkundgebung gegen die Regierung teil- genommen und dabei das Wort ergriffen. Es sei nachvollziehbar, dass er dadurch ins Visier des autoritären Regimes geraten sei. Die Behörden wür- den bekanntlich willkürlich gegen Protestierende vorgehen. Hinsichtlich des eingereichten Schreibens der simbabwischen Polizei sei darauf hinzu- weisen, dass die darauf vermerkten Personalien und die ID-Nummer des Beschwerdeführers mit seiner Identitätskarte übereinstimmten. Aus dem Schreiben gehe hervor, dass die simbabwische Polizei nach wie vor nach ihm suche. Da sie auch in Südafrika gegen Regimegegner vorgehe, sei er dort nicht sicher gewesen, zumal er infolge fehlenden Aufenthaltstitels je- derzeit mit der Ausschaffung nach Simbabwe habe rechnen müssen. Bei einer Rückkehr nach Simbabwe drohten ihm asylrelevante Nachteile.
E. 7.1 Der Auffassung des Beschwerdeführers, er habe seine Asylgründe ausreichend substanziiert, plausibel, widerspruchsfrei und damit glaubhaft geschildert, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr sind bereits seine Vorbrin-
D-2514/2023 Seite 7 gen, er habe am (…) an einer regierungskritischen Veranstaltung teilge- nommen, habe dabei zu den Anwesenden gesprochen und sei dadurch ins Visier der Behörden geraten, als unglaubhaft zu erachten. Er hat nämlich zu dieser Veranstaltung nur sehr oberflächliche Angaben gemacht und ins- besondere nicht einmal dargelegt, von welcher Gruppierung dieser Anlass organisiert worden war. Ferner war er gemäss eigener Aussage zuvor nicht politisch aktiv (vgl. A9 F90 f.), weshalb weder nachvollziehbar erscheint, dass er überhaupt angefragt wurde, an der Veranstaltung teilzunehmen, noch, dass er ohne weiteres bereit war, sich dabei öffentlich regierungskri- tisch zu äussern. Im Weiteren ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, wie ihn die Polizei überhaupt identifizieren konnte. Auch das angebliche grosse Interesse der Polizei an seiner Person ist nicht plausibel, da er bis anhin nie negativ aufgefallen und offensichtlich kein ernsthafter Regimekri- tiker war (vgl. A9 F89). Ausserdem hat er sich hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem er angeblich von der Polizei abgeholt wurde, widersprochen, indem er zunächst erklärte, die Polizei sei am nächsten Tag (frühmorgens) gekommen (vgl. A9 F89), später dagegen aussagte, die Polizei habe ihn erst am übernächsten Tag aufgesucht (vgl. A9 F129).
E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei von der simbab- wischen Polizei zusammengeschlagen, anschliessend liegengelassen und daraufhin von südafrikanischen Soldaten entdeckt und ins Krankenhaus von D._______ (Südafrika) gebracht worden (vgl. A9 F89), ist sodann Fol- gendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer wurde angeblich auf der sim- babwischen Seite des Grenzflusses zusammengeschlagen. Es erscheint daher – nicht zuletzt mit Blick auf die in der Beschwerde angesprochene Migrantenproblematik in Südafrika – realitätsfremd, dass er dort von süd- afrikanischen Soldaten aufgegriffen wurde, diese ihn, anstatt ihn beispiels- weise an simbabwische Kollegen zu übergeben, über den Fluss nach Süd- afrika mitnahmen und dort ohne jegliche Formalitäten in einem Kranken- haus absetzten. Ausserdem ergibt sich aus seiner Darstellung des Sach- verhalts, dass ihn die simbabwische Polizei damals mit ihrem Fahrzeug zuhause abgeholt hatte. Demnach befand er sich bereits einmal in polizei- lichem Gewahrsam. Es ist daher davon auszugehen, dass die Polizei ihn im Falle eines fortbestehenden Verfolgungsinteresses inhaftiert hätte, an- statt ihn bloss zu verprügeln und dann liegen- (respektive frei-)zulassen.
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist auch das Vorbringen, die Polizei suche (erneut) nach ihm und habe ihm Vorladungen geschickt, als unplausibel zu erach- ten. An dieser Einschätzung vermag auch die Vorladung vom 11. Februar 2022 nichts zu ändern, zumal dieses Dokument nicht fälschungssicher ist
D-2514/2023 Seite 8 und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer einen zugegebener- massen gefälschten Reisepass verwendet hat, ohnehin erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Vorladung bestehen. Im Übrigen deuten auch die teilweise fehlenden oder falschen Angaben in diesem Schreiben (keine Kontaktangaben der Behörde [Name des Beamten, Tele- fonnummer etc.], falsche Schreibweise des Townships), die vagen Formu- lierungen sowie die Tatsache, dass die angebliche Tathandlung schon (…) Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Andro- hung in der Vorladung nicht auf der auf der Homepage der Zimbabwe Re- public Police publizierten Liste der gesuchten Personen aufgeführt ist (vgl. http://www.zrp.gov.zw/), ebenfalls auf eine Fälschung hin.
E. 7.4 Schliesslich sind auch die eingereichten Fotos, welche angeblich die von der Polizei zugefügten Verletzungen zeigen sollen, nicht geeignet, die geltend gemachten Asylgründe glaubhaft zu machen, da die Fotos besten- falls zu belegen vermögen, dass der Beschwerdeführer verwundet wurde, nicht aber die Umstände, unter welchen diese Verletzungen entstanden sind.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung oder entsprechende Verfol- gungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-2514/2023 Seite 9 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 10.1.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Simbabwe lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.
D-2514/2023 Seite 10
E. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2.1 In Simbabwe herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Si- tuation allgemeiner Gewalt. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung als generell zumutbar zu erachten. Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Be- schwerdeführer handelt es sich um einen heute (…)-jährigen Mann ohne relevante gesundheitliche Probleme. Er verfügt im Heimatland über ein fa- miliäres Beziehungsnetz und war vor der Ausreise als selbständiger Händ- ler tätig. Seine finanzielle Situation bezeichnete er als «okay», und er ist Hauseigentümer. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr an den Herkunftsort in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 10.2.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
D-2514/2023 Seite 11 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 22. Mai 2023 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
D-2514/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2514/2023 Urteil vom 19. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Zimbabwe, vertreten durch Dominik Rothacher, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. März 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA), und am 16. Juni 2022 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Juni (...) auf Veranlassung eines Bekannten an einer regierungskritischen Versammlung im B._______ Township in C._______ (Simbabwe) teilgenommen. Die Leute seien in Scharen gekommen. Dabei sei das Mikrofon von einer zur anderen Person weitergereicht worden. Er habe - wie bereits andere vor ihm - auch gesprochen und die Zuhörenden aufgefordert, die gegenwärtige Regierung nicht wiederzuwählen. Während seiner Rede habe er bereits die Polizei im Stadion gesehen. Die Versammlung sei kurz darauf beendet worden und er sei nach Hause gegangen. Kurz danach sei er von der Polizei zuhause abgeholt und in die Nähe des Grenzflusses zu Südafrika gebracht worden, wo er zur besagten Versammlung und den Organisatoren befragt, verprügelt und anschliessend schwer verletzt und bewusstlos liegengelassen worden sei. In der Folge sei er in einem Krankenhaus in D._______ (Südafrika) aufgewacht. Offenbar hätten ihn südafrikanische Soldaten dorthin gebracht. Nach seiner Genesung habe er längere Zeit bei E._______, welchen er im Krankenhaus kennengelernt habe, in D._______ und F._______ gewohnt. Da er sich aber in Südafrika vor den simbabwischen Behörden nicht sicher gefühlt habe, sei er schliesslich mit einem gefälschten südafrikanischen Pass in die Schweiz geflüchtet. Er werde nach wie vor von den heimatlichen Behörden gesucht. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine (simbabwische) Identitätskarte und Geburtsurkunde, Kopien der Identitätsausweise seiner Geschwister, ein Schreiben der Zimbabwe Republic Police vom 11. Januar 2022 (Kopie), vier Fotos, einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 2. Juni 2022 (Foto) sowie mehrere Presseberichte und Social Media Posts betreffend Passfälschungen in Südafrika, die Behandlung von Ausländern in Südafrika und die Ausschaffung von simbabwischen Staatsangehörigen aus Südafrika zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. März 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem entzog es einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 4. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 19. April 2023, die angefochtene Verfügung, ein Länderbericht «Simbabwe 2019» von Amnesty International, mehrere Presseberichte betreffend politisch motivierte staatliche Gewalt in Simbabwe, ein Wikipedia-Ausdruck, die bereits beim SEM eingereichten Unterlagen sowie eine Kostennote vom 4. Mai 2023 bei (alles in Kopie). D. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 beantragte der Beschwerdeführer, sein Nachname sei zu berichtigen; der vom SEM verwendete Nachname (...) sei falsch, sein Nachname laute richtig (...). E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, das SEM habe der Beschwerde offensichtlich versehentlich die aufschiebende Wirkung entzogen, verfügte deren Wiederherstellung und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. Mai 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 22. Mai 2023 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen unter E. 4 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Berichtigung seines Nachnamens; dieser laute nicht (...), sondern (...). Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist der Beschwerdeführer indes aktuell mit der Hauptidentität «A._______» erfasst. Der gewünschte Eintrag ist als Nebenidentität im ZEMIS aufgenommen. Für die Erfassung und allfällige Änderung oder Löschung der Daten im ZEMIS ist das SEM zuständig; Betroffene können demnach gegebenenfalls beim SEM ein Gesuch um Berichtigung ihrer Personendaten stellen (vgl. Art. 19 Abs. 2 ZEMIS-Verordnung [SR 142.513]). Auf den Antrag, der Nachname des Beschwerdeführers sei zu berichtigen, ist demnach mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6. 6.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid zunächst fest, der Beschwerdeführer habe sowohl einen südafrikanischen Reisepass als auch einen simbabwischen Identitätsausweis und einen simbabwischen Geburtsregisterauszug eingereicht. Der südafrikanische Pass weise keine objektiven Fälschungsmerkmale auf, und der Beschwerdeführer sei damit offenbar auf dem Luftweg aus Südafrika ausgereist. Ferner habe er widersprüchliche Angaben bezüglich seines Geburtsdatums gemacht. Aus diesen Gründen bestünden Zweifel an seinen Identitätsangaben; insbesondere könne auch seine Staatsangehörigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Sodann habe er seine Asylgründe im Wesentlichen unsubstanziiert sowie teilweise widersprüchlich und unplausibel geschildert. Es sei ihm damit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die unterschiedlichen Geburtsdaten in den Akten seien vermutlich auf einen Fehler bei der Protokollierung zurückzuführen. Im Übrigen ergebe sich sein korrektes Geburtsdatum respektive seine Identität aus den von ihm eingereichten Dokumenten (simbabwische Identitätskarte und Geburtsregisterauszug). Auch seine simbabwische Staatsangehörigkeit sei damit belegt. Er habe in der Anhörung dargelegt, dass der südafrikanische Pass nicht auf ordentlichem Weg ausgestellt worden sei. Der käufliche Erwerb und die illegale Ausstellung von Pässen seien in Südafrika verbreitet; dies erkläre auch die fehlenden Fälschungsmerkmale. Entgegen der Auffassung des SEM habe er die Flüchtlingseigenschaft sodann durchaus glaubhaft gemacht. Er habe das Kerngeschehen widerspruchsfrei geschildert. Aufgrund seiner politischen Verfolgung in Simbabwe und der Tatsache, dass er die Telefonnummer seiner Frau nicht bei sich gehabt habe, sei es ferner durchaus verständlich, dass er diese erst nach rund zwei Jahren habe kontaktieren können. Auch die Umstände, wie er ins Krankenhaus gelangt sei; sowie seine Angaben zu den Ermittlungen der südafrikanischen Polizei seien plausibel. Er sei im Grenzbereich zwischen Südafrika und Simbabwe zusammengeschlagen und liegen gelassen worden, und gemäss Aussage einer Krankenschwester hätten südafrikanische Soldaten ihn ins Krankenhaus gebracht. Die Schläge seien durch die eingereichten Fotos der Verletzungen belegt. Er habe in Simbabwe an einer Protestkundgebung gegen die Regierung teilgenommen und dabei das Wort ergriffen. Es sei nachvollziehbar, dass er dadurch ins Visier des autoritären Regimes geraten sei. Die Behörden würden bekanntlich willkürlich gegen Protestierende vorgehen. Hinsichtlich des eingereichten Schreibens der simbabwischen Polizei sei darauf hinzuweisen, dass die darauf vermerkten Personalien und die ID-Nummer des Beschwerdeführers mit seiner Identitätskarte übereinstimmten. Aus dem Schreiben gehe hervor, dass die simbabwische Polizei nach wie vor nach ihm suche. Da sie auch in Südafrika gegen Regimegegner vorgehe, sei er dort nicht sicher gewesen, zumal er infolge fehlenden Aufenthaltstitels jederzeit mit der Ausschaffung nach Simbabwe habe rechnen müssen. Bei einer Rückkehr nach Simbabwe drohten ihm asylrelevante Nachteile. 7. 7.1 Der Auffassung des Beschwerdeführers, er habe seine Asylgründe ausreichend substanziiert, plausibel, widerspruchsfrei und damit glaubhaft geschildert, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr sind bereits seine Vorbrin-gen, er habe am (...) an einer regierungskritischen Veranstaltung teilgenommen, habe dabei zu den Anwesenden gesprochen und sei dadurch ins Visier der Behörden geraten, als unglaubhaft zu erachten. Er hat nämlich zu dieser Veranstaltung nur sehr oberflächliche Angaben gemacht und insbesondere nicht einmal dargelegt, von welcher Gruppierung dieser Anlass organisiert worden war. Ferner war er gemäss eigener Aussage zuvor nicht politisch aktiv (vgl. A9 F90 f.), weshalb weder nachvollziehbar erscheint, dass er überhaupt angefragt wurde, an der Veranstaltung teilzunehmen, noch, dass er ohne weiteres bereit war, sich dabei öffentlich regierungskritisch zu äussern. Im Weiteren ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, wie ihn die Polizei überhaupt identifizieren konnte. Auch das angebliche grosse Interesse der Polizei an seiner Person ist nicht plausibel, da er bis anhin nie negativ aufgefallen und offensichtlich kein ernsthafter Regimekritiker war (vgl. A9 F89). Ausserdem hat er sich hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem er angeblich von der Polizei abgeholt wurde, widersprochen, indem er zunächst erklärte, die Polizei sei am nächsten Tag (frühmorgens) gekommen (vgl. A9 F89), später dagegen aussagte, die Polizei habe ihn erst am übernächsten Tag aufgesucht (vgl. A9 F129). 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei von der simbabwischen Polizei zusammengeschlagen, anschliessend liegengelassen und daraufhin von südafrikanischen Soldaten entdeckt und ins Krankenhaus von D._______ (Südafrika) gebracht worden (vgl. A9 F89), ist sodann Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer wurde angeblich auf der simbabwischen Seite des Grenzflusses zusammengeschlagen. Es erscheint daher - nicht zuletzt mit Blick auf die in der Beschwerde angesprochene Migrantenproblematik in Südafrika - realitätsfremd, dass er dort von südafrikanischen Soldaten aufgegriffen wurde, diese ihn, anstatt ihn beispielsweise an simbabwische Kollegen zu übergeben, über den Fluss nach Südafrika mitnahmen und dort ohne jegliche Formalitäten in einem Krankenhaus absetzten. Ausserdem ergibt sich aus seiner Darstellung des Sachverhalts, dass ihn die simbabwische Polizei damals mit ihrem Fahrzeug zuhause abgeholt hatte. Demnach befand er sich bereits einmal in polizeilichem Gewahrsam. Es ist daher davon auszugehen, dass die Polizei ihn im Falle eines fortbestehenden Verfolgungsinteresses inhaftiert hätte, anstatt ihn bloss zu verprügeln und dann liegen- (respektive frei-)zulassen. 7.3 Nach dem Gesagten ist auch das Vorbringen, die Polizei suche (erneut) nach ihm und habe ihm Vorladungen geschickt, als unplausibel zu erachten. An dieser Einschätzung vermag auch die Vorladung vom 11. Februar 2022 nichts zu ändern, zumal dieses Dokument nicht fälschungssicher ist und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer einen zugegebenermassen gefälschten Reisepass verwendet hat, ohnehin erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Vorladung bestehen. Im Übrigen deuten auch die teilweise fehlenden oder falschen Angaben in diesem Schreiben (keine Kontaktangaben der Behörde [Name des Beamten, Telefonnummer etc.], falsche Schreibweise des Townships), die vagen Formulierungen sowie die Tatsache, dass die angebliche Tathandlung schon (...) Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Androhung in der Vorladung nicht auf der auf der Homepage der Zimbabwe Republic Police publizierten Liste der gesuchten Personen aufgeführt ist (vgl. http://www.zrp.gov.zw/), ebenfalls auf eine Fälschung hin. 7.4 Schliesslich sind auch die eingereichten Fotos, welche angeblich die von der Polizei zugefügten Verletzungen zeigen sollen, nicht geeignet, die geltend gemachten Asylgründe glaubhaft zu machen, da die Fotos bestenfalls zu belegen vermögen, dass der Beschwerdeführer verwundet wurde, nicht aber die Umstände, unter welchen diese Verletzungen entstanden sind.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.1.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Simbabwe lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2.1 In Simbabwe herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung als generell zumutbar zu erachten. Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (...)-jährigen Mann ohne relevante gesundheitliche Probleme. Er verfügt im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz und war vor der Ausreise als selbständiger Händler tätig. Seine finanzielle Situation bezeichnete er als «okay», und er ist Hauseigentümer. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr an den Herkunftsort in eine existenzielle Notlage geraten würde. 10.2.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 22. Mai 2023 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: