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D-598/2013

D-598/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-22 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung des BFM vom 3. August 2011 wurde das am 12. April 2011 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers, B._______, eines eritreischen Staatsangehörigen, in Anwendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gutgeheissen und ihm Asyl gewährt. B. Mit als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" betitelter Eingabe vom 15. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung mit seinem aus einer früheren Beziehung stammenden Sohnes A._______, geboren am (...) (europäischer Kalender: [...]), Eritrea. Zusammenfassend wurde zur Begründung ausgeführt, er habe mit seinem Sohn in Äthiopien zusammengelebt und sei von diesem durch Flucht getrennt worden. C. Mit Verfügung vom 6. November 2012 - eröffnet am 8. November 2012 - verweigerte das BFM A._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Familienzusammenführungsgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Familienmitglied gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde, und dass die Personen durch die Flucht getrennt worden seien, was eine bereits vor der Flucht bestandene Familienverbindung voraussetze. Vorliegend werde jedoch nicht die Wiedervereinigung eines Familienverbandes im eigentlichen Sinne, sondern die Zusammenführung mit dem aus einer früheren Beziehung stammenden Sohnes beantragt. Gemäss Akten habe sich der Beschwerdeführer noch vor seiner Ausreise aus Äthiopien mit einer ebenfalls in der Schweiz lebenden Lebensgefährtin nach Brauch verheiratet und zusammen mit ihr Äthiopien verlassen. Sein Sohn habe zum damaligen Zeitpunkt bei seiner Mutter gelebt. Im Zeitpunkt seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seinem Sohn nicht in einer Familiengemeinschaft gelebt. Aus den Akten sei auch nicht ersichtlich, dass er ein besonders enges Verhältnis zum Sohn gepflegt hätte. Seit dem Jahr 2007 lebe er im Konkubinat mit einer anderen Frau und habe eine neue Familie gegründet. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die leibliche Mutter die Erziehung des Sohnes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewährleisten könne und sich jüngst bereit erklärt habe, das Sorgerecht auf den Beschwerdeführer zu übertragen. Vorliegend seien die gesetzlichen Anforderungen für eine Gutheissung des Familienzusammenführungsgesuches nicht erfüllt. D. Die an das BFM gerichtete, fremdsprachige Eingabe (Eingang BFM: 19. Dezember 2012) wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 ohne Fristansetzung zur Übersetzung in eine der Amtssprache des Bundes retourniert. Am 15. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer die eigenhändig unterzeichnete Übersetzung nach. In der Folge überwies das BFM mit Schreiben vom 4. Februar 2013 die Eingabe (Eingang BFM: 19. Dezember 2012) in Kopie samt Übersetzung zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Unter anderem beantragte der Beschwerdeführer darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (nach negativer Antwort hoffe er auf einen positiven Entscheid).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die an das BFM gerichtete fremdsprachige Eingabe (Eingang BFM: 19. Dezember 2012) liegt lediglich in Kopie vor. Ein darauf vermerktes Datum ist ihr nicht zu entnehmen. Auch bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Eingabe des Beschwerdeführers dem BFM nicht auf postalischem Weg zugestellt worden wäre. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden im Rahmen der Überweisung vom 4. Februar 2013 weder das Original der besagten Eingabe noch das entsprechende Zustellkuvert eingereicht, woraus sich entscheidende Rückschlüsse hinsichtlich der Postaufgabe zurückverfolgen liessen. Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vorinstanz sowie eigens durch sie in diesem Zusammenhang vorgenommene Abklärungen (u.a. bei mit der Sache befasster Personen, Archiv) verliefen ergebnislos. Mithin ist der Zeitpunkt respektive die Rechtzeitigkeit der Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM nicht eruierbar. Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt ferner eine Frist als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Vorliegend ist zugunsten des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er sich rechtzeitig ans BFM wandte, womit die Beschwerde als frist- und formgerecht eingereicht zu erachten ist (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.). Der Beschwer­deführer hat sodann am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbes. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."

E. 2.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.

E. 3.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2012 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Januar 2004 und gelangte nach Äthiopien. Er sei dort von der Polizei aufgegriffen, als ein im Jahr 2003 nach Eritrea Deportierter der Spionage bezichtigt und zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Nach zwei Jahren Haft sei er entlassen worden. Danach habe er sich zunächst in einem Flüchtlingslager aufgehalten, ehe er sich im Juni 2006 nach C._______ begeben habe, wo er bis zur Ausreise aus Äthiopien im März 2007 gelebt habe (vgl. Akten BFM A 6/10 S. 2 und 6). Weiter führt er aus, er lebe seit anfangs Januar 2007 im Konkubinat mit S.T.. Seine Lebenspartnerin, mit der er ausgereist sei, habe er in D._______ bei Ausbruch der dortigen Unruhen aus den Augen verloren. Er sei von dort, ohne zu wissen, wo sie sich aufhalte, mit Landsleuten geflohen (vgl. A 6/10, S. 3). Ferner habe er aus einer anderen Beziehung einen Sohn namens N., geboren im (...) in G., der bei seiner Mutter B. in G. wohne (vgl. A 6/10 S. 4). Nach dem Gesagten bestehen namentlich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Aufenthaltsorte keine Anhaltspunkte für die Annahme, wonach er - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - zum Zeitpunkt der Ausreise in einer Familiengemeinschaft mit seinem Sohn gelebt hat. Auch kann den Akten nicht entnommen werden, der Beschwerdeführer hätte ein besonders enges Verhältnis zu seinem Sohn gepflegt, wovon nicht zuletzt etwa die unterschiedlichen Angaben in Bezug auf den Vornamen und das Geburtsdatum des Sohnes zwischen Erstanhörung und der Gesuchseinreichung zeugen. Bei dieser Sachlage ist in seinem Fall in Bezug auf A._______ die "conditio sine qua non" des Familienasyls - das Bestehen einer Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht - als nicht erfüllt zu erkennen. Die in der Rechtsmitteleingabe geschilderten Umstände im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Aufenthaltssituation seines Sohnes in Aethiopien sind vorliegend nicht entscheidrelevant.

E. 3.3 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht ergänzend angewendet werden. Die Frage eines allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung wäre vom Beschwerdeführer bei den dafür zuständigen ausländerrechtlichen Behörden geltend zu machen und von diesen zu prüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8).

E. 3.4 Weiter wurde mit dem Gesuch um Familienasyl weder auf erstinstanzlicher Ebene noch auf Beschwerdeebene eine Gefährdung des Sohnes geltend gemacht, sodass auch nicht von einem Asylgesuch aus dem Ausland für die betreffende Person ausgegangen werden muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 224 f.).

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss von A._______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit dessen Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 6. November 2012 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-598/2013 Urteil vom 22. Februar 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch B._______ (Vater), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 6. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung des BFM vom 3. August 2011 wurde das am 12. April 2011 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers, B._______, eines eritreischen Staatsangehörigen, in Anwendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gutgeheissen und ihm Asyl gewährt. B. Mit als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" betitelter Eingabe vom 15. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung mit seinem aus einer früheren Beziehung stammenden Sohnes A._______, geboren am (...) (europäischer Kalender: [...]), Eritrea. Zusammenfassend wurde zur Begründung ausgeführt, er habe mit seinem Sohn in Äthiopien zusammengelebt und sei von diesem durch Flucht getrennt worden. C. Mit Verfügung vom 6. November 2012 - eröffnet am 8. November 2012 - verweigerte das BFM A._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Familienzusammenführungsgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Familienmitglied gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde, und dass die Personen durch die Flucht getrennt worden seien, was eine bereits vor der Flucht bestandene Familienverbindung voraussetze. Vorliegend werde jedoch nicht die Wiedervereinigung eines Familienverbandes im eigentlichen Sinne, sondern die Zusammenführung mit dem aus einer früheren Beziehung stammenden Sohnes beantragt. Gemäss Akten habe sich der Beschwerdeführer noch vor seiner Ausreise aus Äthiopien mit einer ebenfalls in der Schweiz lebenden Lebensgefährtin nach Brauch verheiratet und zusammen mit ihr Äthiopien verlassen. Sein Sohn habe zum damaligen Zeitpunkt bei seiner Mutter gelebt. Im Zeitpunkt seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seinem Sohn nicht in einer Familiengemeinschaft gelebt. Aus den Akten sei auch nicht ersichtlich, dass er ein besonders enges Verhältnis zum Sohn gepflegt hätte. Seit dem Jahr 2007 lebe er im Konkubinat mit einer anderen Frau und habe eine neue Familie gegründet. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die leibliche Mutter die Erziehung des Sohnes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewährleisten könne und sich jüngst bereit erklärt habe, das Sorgerecht auf den Beschwerdeführer zu übertragen. Vorliegend seien die gesetzlichen Anforderungen für eine Gutheissung des Familienzusammenführungsgesuches nicht erfüllt. D. Die an das BFM gerichtete, fremdsprachige Eingabe (Eingang BFM: 19. Dezember 2012) wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 ohne Fristansetzung zur Übersetzung in eine der Amtssprache des Bundes retourniert. Am 15. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer die eigenhändig unterzeichnete Übersetzung nach. In der Folge überwies das BFM mit Schreiben vom 4. Februar 2013 die Eingabe (Eingang BFM: 19. Dezember 2012) in Kopie samt Übersetzung zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Unter anderem beantragte der Beschwerdeführer darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (nach negativer Antwort hoffe er auf einen positiven Entscheid). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die an das BFM gerichtete fremdsprachige Eingabe (Eingang BFM: 19. Dezember 2012) liegt lediglich in Kopie vor. Ein darauf vermerktes Datum ist ihr nicht zu entnehmen. Auch bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Eingabe des Beschwerdeführers dem BFM nicht auf postalischem Weg zugestellt worden wäre. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden im Rahmen der Überweisung vom 4. Februar 2013 weder das Original der besagten Eingabe noch das entsprechende Zustellkuvert eingereicht, woraus sich entscheidende Rückschlüsse hinsichtlich der Postaufgabe zurückverfolgen liessen. Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vorinstanz sowie eigens durch sie in diesem Zusammenhang vorgenommene Abklärungen (u.a. bei mit der Sache befasster Personen, Archiv) verliefen ergebnislos. Mithin ist der Zeitpunkt respektive die Rechtzeitigkeit der Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM nicht eruierbar. Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt ferner eine Frist als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Vorliegend ist zugunsten des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er sich rechtzeitig ans BFM wandte, womit die Beschwerde als frist- und formgerecht eingereicht zu erachten ist (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.). Der Beschwer­deführer hat sodann am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbes. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." 2.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 3. 3.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2012 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 3.2 Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Januar 2004 und gelangte nach Äthiopien. Er sei dort von der Polizei aufgegriffen, als ein im Jahr 2003 nach Eritrea Deportierter der Spionage bezichtigt und zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Nach zwei Jahren Haft sei er entlassen worden. Danach habe er sich zunächst in einem Flüchtlingslager aufgehalten, ehe er sich im Juni 2006 nach C._______ begeben habe, wo er bis zur Ausreise aus Äthiopien im März 2007 gelebt habe (vgl. Akten BFM A 6/10 S. 2 und 6). Weiter führt er aus, er lebe seit anfangs Januar 2007 im Konkubinat mit S.T.. Seine Lebenspartnerin, mit der er ausgereist sei, habe er in D._______ bei Ausbruch der dortigen Unruhen aus den Augen verloren. Er sei von dort, ohne zu wissen, wo sie sich aufhalte, mit Landsleuten geflohen (vgl. A 6/10, S. 3). Ferner habe er aus einer anderen Beziehung einen Sohn namens N., geboren im (...) in G., der bei seiner Mutter B. in G. wohne (vgl. A 6/10 S. 4). Nach dem Gesagten bestehen namentlich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Aufenthaltsorte keine Anhaltspunkte für die Annahme, wonach er - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - zum Zeitpunkt der Ausreise in einer Familiengemeinschaft mit seinem Sohn gelebt hat. Auch kann den Akten nicht entnommen werden, der Beschwerdeführer hätte ein besonders enges Verhältnis zu seinem Sohn gepflegt, wovon nicht zuletzt etwa die unterschiedlichen Angaben in Bezug auf den Vornamen und das Geburtsdatum des Sohnes zwischen Erstanhörung und der Gesuchseinreichung zeugen. Bei dieser Sachlage ist in seinem Fall in Bezug auf A._______ die "conditio sine qua non" des Familienasyls - das Bestehen einer Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht - als nicht erfüllt zu erkennen. Die in der Rechtsmitteleingabe geschilderten Umstände im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Aufenthaltssituation seines Sohnes in Aethiopien sind vorliegend nicht entscheidrelevant. 3.3 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht ergänzend angewendet werden. Die Frage eines allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung wäre vom Beschwerdeführer bei den dafür zuständigen ausländerrechtlichen Behörden geltend zu machen und von diesen zu prüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8). 3.4 Weiter wurde mit dem Gesuch um Familienasyl weder auf erstinstanzlicher Ebene noch auf Beschwerdeebene eine Gefährdung des Sohnes geltend gemacht, sodass auch nicht von einem Asylgesuch aus dem Ausland für die betreffende Person ausgegangen werden muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 224 f.). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss von A._______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit dessen Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 6. November 2012 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: