Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt. B. Mit Eingabe vom 6. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Einreise seiner Freundin, B._______, die in Eritrea lebt. Am 7. März 2014 forderte das BFM ihn auf, die zur Behandlung des Gesuchs um Einreise zwecks Familienzusammenführung erforderlichen Fragen zu beantworten. Am 3. April 2014 gab der Beschwerdeführer Auskunft. Er reichte zwei Fotos sowie einen Taufschein seiner Freundin (in Kopie) zu den Akten. Am 23. April 2014 gelangte das BFM erneut an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung, ein Identitätspapier seiner Freundin (zumindest in Kopie) einzureichen. Dieser teilte mit Schreiben vom 20. Mai 2014 mit, er sei dazu nicht in der Lage. C. Mit Verfügung vom 16. September 2014 bewilligte das BFM die Einreise der Freundin nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 wandte sich der Beschwerdeführer an das BFM mit der Bitte, seiner Freundin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, unter Beilage einer Identitätskarte in Kopie. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, sie seien zwar nicht verheiratet, doch sie hätten zusammen einen Urlaub in einer gemieteten Wohnung verbracht. Es sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, dass der Taufschein und die Identitätskarte unterschiedliche Geburtsdaten aufwiesen. A. Mit Überweisung vom 15. Oktober 2014 stellte das BFM die Eingabe vom 13. Oktober 2014, mit der sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2014 beantragt wird, dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde zu.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1); wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4).
E. 3.2 Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, die durch die Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, die sich noch im Heimatstaat aufhalten oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Die Familiengemeinschaft muss in jedem Fall vorbestanden haben. Deshalb ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Familienasyl ("conditio sine qua non"), dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat. Denn der Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestandender Familiengemeinschaften (BVGE 2012/32; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2210/2014 vom 13. August 2014 E. 4, Urteil E-1797/2014 vom 20. Juni 2014 E. 3, Urteil D-598/2013 vom 22. Februar 2013 E. 2). Sind die Voraussetzungen des Familienasyls nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung. Ein allfälliger ausländerrechtlicher Anspruch gestützt auf diese Bestimmung ist vor den kantonalen Migrationsbehörden geltend zu machen (Urteil D-598/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3.).
E. 3.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen zum Schluss, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin im Moment der Flucht weder eine Ehe noch eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat. Anlässlich der Befragung habe der Beschwerdeführer nur ein einziges Mal erwähnt, dass er eine Freundin habe. Die beiden hätten sich am Unabhängigkeitstag vom 24. Mai 2005 in C._______ kennengelernt, aber nie zusammengewohnt, obwohl sie hätten heiraten wollen. Ausserdem - so die Vorinstanz - stimme das angegebene Geburtsdatum der Freundin nicht überein mit den Angaben auf dem Taufschein, was nicht für eine grosse Beziehungsnähe spreche. Da von einer dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft keine Rede sein könne, seien die Voraussetzungen für die Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nicht erfüllt.
E. 3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung oder eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung darzutun. Unbestrittenermassen steht fest, dass keine Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin besteht. Die Tatsache, dass die beiden nie dauerhaft zusammengelebt haben, wird in der Beschwerde denn auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird erstmals vorgebracht, sie hätten einen Urlaub in einer gemieteten Wohnung verbracht. Selbst wenn dem so wäre, was offen bleiben kann, liesse das den Schluss auf eine dauerhafte eheähnliche Gemeinschaft nicht zu, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt. Ob die Unstimmigkeit bezüglich des Geburtsdatums tatsächlich - wie behauptet - durch einen Übersetzungsfehler erklärt werden könnte, ist nicht entscheidrelevant. Denn dies und die eingereichten Beweismittel (zwei Fotos, Taufschein und Identitätskarte je in Kopie) vermögen nichts zu ändern am Schluss, dass im Moment der Flucht weder eine Ehe noch eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin bestanden hat.
E. 3.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreisebewilligung für die Freundin verweigert und das Gesuch um asylrechtliche Familienzusammenführung abgelehnt.
E. 4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6003/2014 Urteil vom 30. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, (...), Eritrea, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 16. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt. B. Mit Eingabe vom 6. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Einreise seiner Freundin, B._______, die in Eritrea lebt. Am 7. März 2014 forderte das BFM ihn auf, die zur Behandlung des Gesuchs um Einreise zwecks Familienzusammenführung erforderlichen Fragen zu beantworten. Am 3. April 2014 gab der Beschwerdeführer Auskunft. Er reichte zwei Fotos sowie einen Taufschein seiner Freundin (in Kopie) zu den Akten. Am 23. April 2014 gelangte das BFM erneut an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung, ein Identitätspapier seiner Freundin (zumindest in Kopie) einzureichen. Dieser teilte mit Schreiben vom 20. Mai 2014 mit, er sei dazu nicht in der Lage. C. Mit Verfügung vom 16. September 2014 bewilligte das BFM die Einreise der Freundin nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 wandte sich der Beschwerdeführer an das BFM mit der Bitte, seiner Freundin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, unter Beilage einer Identitätskarte in Kopie. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, sie seien zwar nicht verheiratet, doch sie hätten zusammen einen Urlaub in einer gemieteten Wohnung verbracht. Es sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, dass der Taufschein und die Identitätskarte unterschiedliche Geburtsdaten aufwiesen. A. Mit Überweisung vom 15. Oktober 2014 stellte das BFM die Eingabe vom 13. Oktober 2014, mit der sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2014 beantragt wird, dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1); wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). 3.2 Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, die durch die Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, die sich noch im Heimatstaat aufhalten oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Die Familiengemeinschaft muss in jedem Fall vorbestanden haben. Deshalb ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Familienasyl ("conditio sine qua non"), dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat. Denn der Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestandender Familiengemeinschaften (BVGE 2012/32; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2210/2014 vom 13. August 2014 E. 4, Urteil E-1797/2014 vom 20. Juni 2014 E. 3, Urteil D-598/2013 vom 22. Februar 2013 E. 2). Sind die Voraussetzungen des Familienasyls nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung. Ein allfälliger ausländerrechtlicher Anspruch gestützt auf diese Bestimmung ist vor den kantonalen Migrationsbehörden geltend zu machen (Urteil D-598/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3.). 3.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen zum Schluss, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin im Moment der Flucht weder eine Ehe noch eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat. Anlässlich der Befragung habe der Beschwerdeführer nur ein einziges Mal erwähnt, dass er eine Freundin habe. Die beiden hätten sich am Unabhängigkeitstag vom 24. Mai 2005 in C._______ kennengelernt, aber nie zusammengewohnt, obwohl sie hätten heiraten wollen. Ausserdem - so die Vorinstanz - stimme das angegebene Geburtsdatum der Freundin nicht überein mit den Angaben auf dem Taufschein, was nicht für eine grosse Beziehungsnähe spreche. Da von einer dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft keine Rede sein könne, seien die Voraussetzungen für die Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nicht erfüllt. 3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung oder eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung darzutun. Unbestrittenermassen steht fest, dass keine Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin besteht. Die Tatsache, dass die beiden nie dauerhaft zusammengelebt haben, wird in der Beschwerde denn auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird erstmals vorgebracht, sie hätten einen Urlaub in einer gemieteten Wohnung verbracht. Selbst wenn dem so wäre, was offen bleiben kann, liesse das den Schluss auf eine dauerhafte eheähnliche Gemeinschaft nicht zu, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt. Ob die Unstimmigkeit bezüglich des Geburtsdatums tatsächlich - wie behauptet - durch einen Übersetzungsfehler erklärt werden könnte, ist nicht entscheidrelevant. Denn dies und die eingereichten Beweismittel (zwei Fotos, Taufschein und Identitätskarte je in Kopie) vermögen nichts zu ändern am Schluss, dass im Moment der Flucht weder eine Ehe noch eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin bestanden hat. 3.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreisebewilligung für die Freundin verweigert und das Gesuch um asylrechtliche Familienzusammenführung abgelehnt.
4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: