Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 anerkannte das BFM den Ehemann der Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. In der Folge reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienzusammenführung für die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen zwei Kinder ein. Am 1. Juni 2011 reiste die Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 wurden sie in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezogen. B. Am 15. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung für ihren aus einer früheren Beziehung stammenden Sohn A._______, ein. C. Mit Verfügung vom 6. März 2014 lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 3. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und A._______ gestützt auf Art. 51 Abs.1 und 4 AsylG die Einreise zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Prüfung und Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. F. Am 23. April 2014 ging der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- beim Gericht ein. G. Mit Eingaben vom 24. April 2014, 7. Mai 2014 und 28. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerdeergänzungen zu den Akten.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Soweit in der Rechtmitteleingabe geltend gemacht wird, der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater von A._______ sei ebenfalls Partei im vorliegenden Verfahren, ist festzustellen, dass er weder Adressat der angefochtenen Verfügung noch durch diese berührt ist. Es erübrigt sich daher auf die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe näher einzugehen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist für die Gewährung des Familienasyls erforderlich, dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-598/2013 vom 22. Februar 2013).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, insgesamt sei nicht glaubhaft, dass es sich vorliegend um eine Wiederherstellung einer Familiengemeinschaft handle, die bereits vor der Flucht bestanden habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe im Rahmen seines Asylverfahrens nie erwähnt, dass ein Kind aus einer früheren Beziehung der Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt gelebt habe. Bezeichnenderweise sei A._______ auch im Familiennachzugsgesuch vom 1. Februar 2011 nicht erwähnt worden. Sodann würden keine Dokumente vorliegen, welche das Sorgerecht für A._______ belegen würden. Darüber hinaus seien im vorliegenden Verfahren unvereinbare Angaben zum Aufenthalt von A._______ gemacht worden.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend, sowohl anlässlich der Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin als auch der Befragungen der Beschwerdeführerin habe es die Vorinstanz unterlassen, ergänzende und klärende Fragen zu den familiären Verhältnissen zu stellen. Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Anlässlich der Anhörungen wurden beiden Parteien hinreichende Fragen zu ihrem persönlichen Umfeld gestellt. Demnach hätte es bereits seinerzeit dem Ehemann der Beschwerdeführerin oblegen, den angeblich im gleichen Haushalt lebenden Stiefsohn zu nennen. Dass er damals bewusst eine Unterscheidung zwischen den eigenen Kindern und dem Sohn der Beschwerdeführerin aus erster Ehe gemacht hat, ist eine blosse Behauptung, für die keine nachvollziehbaren und rechtfertigende Gründe angeführt werden. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat ihren Sohn anlässlich der Erstbefragung zwar genannt, indes jegliche konkretisierenden Ausführungen unterlassen. Namentlich hätte von ihr erwartet werden dürfen, dass sie von sich aus die Gründe nennt, weshalb sie ihren Sohn A._______ nicht mit in die Schweiz genommen hat. Entgegen der in der Eingabe vertretenen Auffassung ist es nicht Sache des Befragers, nach allen möglichen Einzelheiten, wie nach allfälligen vorehelichen oder ausserehelichen Kindern zu fragen oder Fragen zu einer ersten Ehe, dem Sorgerecht oder dem Aufenthaltsort eines Kindes, zu stellen. Im Übrigen erstaunt in diesem Zusammenhang sehr, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung nicht einmal in der Lage war, das genaue Alter ihres Sohnes anzugeben. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht geschlossen, A._______ habe nicht im selben Haushalt gelebt. Die vorinstanzliche Würdigung ist jedoch nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorinstanz geschlossen hat, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin und A._______ vor der Ausreise des Stiefvaters beziehungsweise der Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und durch die jeweilige Flucht getrennt wurden. Namentlich ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es nicht möglich oder zulässig gewesen sein soll, im Gesuch um Familiennachzug betreffend die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen Kindern auch den Stiefsohn einzuschliessen. Zumindest hätte für A._______ aber ohne Weiteres gleichzeitig ein separates Gesuch eingereicht werden können. Sodann legt die Beschwerdeführerin mit dem ausführlichen Wiederholen des bereits aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Schluss unzutreffend sein soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann sowohl auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als auch in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2014 verwiesen werden. Was schliesslich das Vorbringen anbelangt, die Vorinstanz habe im seinerzeitigen Verfahren der Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt, so bildet dies offensichtlich nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Da keine Veranlassung besteht, die Akten zur Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist der Antrag abzuweisen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeverführerin die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung nicht glaubhaft machen konnte. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Fotos nicht zu ändern. Desgleichen gilt hinsichtlich der beantragten DNA-Analyse. Eine solche würde lediglich die Verwandtschaft, nicht aber die gelebte Familiengemeinschaft beweisen, weshalb der Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgewiesen.
E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1797/2014 Urteil vom 20. Juni 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Eritrea, gesetzlich vertreten durch B._______, vertreten durch lic. iur. Seraina Berner, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 6. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 anerkannte das BFM den Ehemann der Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. In der Folge reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienzusammenführung für die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen zwei Kinder ein. Am 1. Juni 2011 reiste die Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 wurden sie in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezogen. B. Am 15. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung für ihren aus einer früheren Beziehung stammenden Sohn A._______, ein. C. Mit Verfügung vom 6. März 2014 lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 3. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und A._______ gestützt auf Art. 51 Abs.1 und 4 AsylG die Einreise zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Prüfung und Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. F. Am 23. April 2014 ging der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- beim Gericht ein. G. Mit Eingaben vom 24. April 2014, 7. Mai 2014 und 28. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerdeergänzungen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Soweit in der Rechtmitteleingabe geltend gemacht wird, der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater von A._______ sei ebenfalls Partei im vorliegenden Verfahren, ist festzustellen, dass er weder Adressat der angefochtenen Verfügung noch durch diese berührt ist. Es erübrigt sich daher auf die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe näher einzugehen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist für die Gewährung des Familienasyls erforderlich, dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-598/2013 vom 22. Februar 2013). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, insgesamt sei nicht glaubhaft, dass es sich vorliegend um eine Wiederherstellung einer Familiengemeinschaft handle, die bereits vor der Flucht bestanden habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe im Rahmen seines Asylverfahrens nie erwähnt, dass ein Kind aus einer früheren Beziehung der Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt gelebt habe. Bezeichnenderweise sei A._______ auch im Familiennachzugsgesuch vom 1. Februar 2011 nicht erwähnt worden. Sodann würden keine Dokumente vorliegen, welche das Sorgerecht für A._______ belegen würden. Darüber hinaus seien im vorliegenden Verfahren unvereinbare Angaben zum Aufenthalt von A._______ gemacht worden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend, sowohl anlässlich der Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin als auch der Befragungen der Beschwerdeführerin habe es die Vorinstanz unterlassen, ergänzende und klärende Fragen zu den familiären Verhältnissen zu stellen. Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Anlässlich der Anhörungen wurden beiden Parteien hinreichende Fragen zu ihrem persönlichen Umfeld gestellt. Demnach hätte es bereits seinerzeit dem Ehemann der Beschwerdeführerin oblegen, den angeblich im gleichen Haushalt lebenden Stiefsohn zu nennen. Dass er damals bewusst eine Unterscheidung zwischen den eigenen Kindern und dem Sohn der Beschwerdeführerin aus erster Ehe gemacht hat, ist eine blosse Behauptung, für die keine nachvollziehbaren und rechtfertigende Gründe angeführt werden. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat ihren Sohn anlässlich der Erstbefragung zwar genannt, indes jegliche konkretisierenden Ausführungen unterlassen. Namentlich hätte von ihr erwartet werden dürfen, dass sie von sich aus die Gründe nennt, weshalb sie ihren Sohn A._______ nicht mit in die Schweiz genommen hat. Entgegen der in der Eingabe vertretenen Auffassung ist es nicht Sache des Befragers, nach allen möglichen Einzelheiten, wie nach allfälligen vorehelichen oder ausserehelichen Kindern zu fragen oder Fragen zu einer ersten Ehe, dem Sorgerecht oder dem Aufenthaltsort eines Kindes, zu stellen. Im Übrigen erstaunt in diesem Zusammenhang sehr, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung nicht einmal in der Lage war, das genaue Alter ihres Sohnes anzugeben. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht geschlossen, A._______ habe nicht im selben Haushalt gelebt. Die vorinstanzliche Würdigung ist jedoch nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorinstanz geschlossen hat, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin und A._______ vor der Ausreise des Stiefvaters beziehungsweise der Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und durch die jeweilige Flucht getrennt wurden. Namentlich ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es nicht möglich oder zulässig gewesen sein soll, im Gesuch um Familiennachzug betreffend die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen Kindern auch den Stiefsohn einzuschliessen. Zumindest hätte für A._______ aber ohne Weiteres gleichzeitig ein separates Gesuch eingereicht werden können. Sodann legt die Beschwerdeführerin mit dem ausführlichen Wiederholen des bereits aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Schluss unzutreffend sein soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann sowohl auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als auch in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2014 verwiesen werden. Was schliesslich das Vorbringen anbelangt, die Vorinstanz habe im seinerzeitigen Verfahren der Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt, so bildet dies offensichtlich nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Da keine Veranlassung besteht, die Akten zur Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist der Antrag abzuweisen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeverführerin die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung nicht glaubhaft machen konnte. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Fotos nicht zu ändern. Desgleichen gilt hinsichtlich der beantragten DNA-Analyse. Eine solche würde lediglich die Verwandtschaft, nicht aber die gelebte Familiengemeinschaft beweisen, weshalb der Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgewiesen.
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: