Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom (...) hiess das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom (...) gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom (...) 2014 ersuchte der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" (SR 142.31) um Familienzusammenführung mit seiner Frau B._______ und seiner Tochter C._______. Zur Begründung führte er aus, sie hätten zuvor zusammen in D._______, E._______, gelebt und seien durch Flucht getrennt worden. Da sie das gemeinsame Familienleben wieder aufnehmen möchten, sei seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind die Einreise aus Eritrea in die Schweiz zu bewilligen. Zudem sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllten, eventualiter seien sie in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen. C. Mit Schreiben vom 10. März 2014, und, nachdem dieses unbeantwortet blieb, mit einem weiteren Schreiben vom 26. August 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, diverse Fragen im Zusammenhang mit seiner Familie beziehungsweise den restlichen Familienmitgliedern zu beantworten. Zudem wurde er aufgefordert, die Geburtsurkunden und aktuelle Fotos seiner Ehefrau und seines Kindes, die Identitätskarte seiner Ehefrau, die Residence Card und den Familienausweis einzureichen. D. In seiner Stellungnahme vom 23. September 2009 beantwortete der Beschwerdeführer mehrere der ihm gestellten Fragen und teilte mit, die Registrierungsnummer, die ASC-Nummer und die ID-Nummer seien ihm nicht bekannt und seine Ehefrau besitze weder eine Residence Card noch eine Identitätskarte noch einen Familienausweis. Gleichzeitig reichte er die Geburtsurkunden und Fotos von seiner Ehefrau und seinem Kind sowie eine Heiratsurkunde ein. E. Mit Schreiben vom 25. September 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gestützt auf dessen Antwortschreiben vom 23. September 2014 und die eingereichten Unterlagen könne das Abstammungsverhältnis zwischen ihm und seiner Tochter beziehungsweise dieser und seiner Ehefrau nicht als festgestellt erachtet werden. Deshalb schlug es ihm vor, sich einem DNA-Test zu unterziehen, welcher nur mit seiner schriftlichen Zustimmung durchgeführt werden könne, informierte ihn über das entsprechende Verfahren und setzte ihm eine Frist bis zum 31. Dezember 2014 zur Einreichung des erforderlichen Gutachtens, ansonsten aufgrund der Aktenlage über sein Gesuch befunden würde. Zudem wurde er aufgefordert, innert der Frist zwei aktuelle Passfotos seiner Ehefrau und seines Kindes einzureichen. F. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis Ende Februar 2015. G. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 erstreckte das BFM die Frist einmalig bis zum 31. Januar 2015. Dieses (postlagernde) Schreiben wurde von der Post am 18. November 2014 an das BFM retourniert. H. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass sich seine Ehefrau zwischenzeitlich in F._______ aufhalte, während seine Tochter in Eritrea zurückgeblieben sei, weshalb er um Weiterbehandlung des Gesuchs um Familienzusammenführung lediglich bezüglich seiner Ehefrau ersuche. I. Mit Schreiben vom 22. April 2015 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass die Situation seiner Ehefrau in G._______ schwierig sei, weshalb er um speditive Behandlung seines Gesuchs und um Mitteilung des Verfahrenstands ersuche. J. Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 - eröffnet am 6. Mai 2015 - verweigerte das SEM B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. K. Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 sei bezüglich B._______ aufzuheben und dieser die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Im Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung. L. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde beziehen sich einzig auf B._______. Somit ist die Verfügung des SEM, soweit damit bezüglich C._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt wurde, in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Gesagten sind vorliegend einzig die Voraussetzungen der Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz gestützt auf Art. 51 AsylG (Familienasyl) zu prüfen beziehungsweise ob dieser unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1); wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4)
E. 5.2 Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, die durch die Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, die sich noch im Heimatstaat aufhalten oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Die Familiengemeinschaft muss in jedem Fall vorbestanden haben. Deshalb ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Familienasyl ("conditio sine qua non"), dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat. Denn der Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestandender Familiengemeinschaften (BVGE 2012/32; Urteile des BVGerD-2210/2014 vom 13. August 2014 E. 4; E-1797/2014 vom 20. Juni 2014 E. 3; D-598/2013 vom 22. Februar 2013 E. 2). Sind die Voraussetzungen des Familienasyls nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung. Ein allfälliger ausländerrechtlicher Anspruch gestützt auf diese Bestimmung ist vor den kantonalen Migrationsbehörden geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-598/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung namentlich aus, aus den Angaben des Beschwerdeführers ergäben sich hinsichtlich der behaupteten "Trennung durch Flucht einer vorgangs bestandenen Familiengemeinschaft" verschiedene Ungereimtheiten. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung (BzP) in seinem Asylerfahren erklärt, vor seiner im Jahr (...) erfolgten Ausreise aus Eritrea dort während (...) Jahre versteckt gelebt und sich damals kaum zu Hause aufgehalten zu haben. Diese Aussage lasse sich nicht mit seiner Behauptung im Gesuch um Familienasyl vereinbaren, wonach er vor seiner Ausreise mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter im selben Haushalt gewohnt und eine bestehende Familiengemeinschaft vorgelegen habe. Somit sei das Gesuch um Familienasyl bereits aus diesem Grund abzuweisen. Im Weiteren bestünden aufgrund der Aktenlage verschiedene Ungereimtheiten hinsichtlich der behaupteten "Identität seiner Ehefrau", der "erfolgten Heirat in Eritrea" sowie der "Vater-Kindbeziehung." Bei der BzP habe er ausgesagt, seit (...) religiös getraut zu sein. Seinem in Kopie eingereichten Eheschein zufolge soll die Heirat aber im (...) erfolgt und eingetragen worden sein. Im Eheschein und im Geburtsschein sei der (...) als Geburtsdatum der Ehefrau verzeichnet. Demgegenüber habe er im Gesuch um Familienasyl ausgeführt, dass seine Ehefrau im Jahr (...) geboren sei. Zudem lägen diese beiden Dokumente lediglich in Kopie vor, weshalb darauf Manipulationen vorgenommen werden könnten. Bezeichnenderweise handle es sich beim Eheschein um ein vorgedrucktes Blankoformular, auf welches anschliessend zwei Fotos - offenbar vom "Beschwerdeführer und seiner Ehefrau" - geklebt und mit einem Stempel versehen worden seien. Schliesslich habe er der Aufforderung des SEM, die behauptete Vater-Kindbeziehung mit einer DNA-Analyse nachzuweisen, innert der grosszügig angesetzten Frist keine Folge geleistet. Jene würde - bei positivem Ergebnis - ohnehin bloss die Verwandtschaft, nicht aber die gesetzlich erforderliche gelebte und zum Zeitpunkt der Flucht bestandene Familiengemeinschaft nachweisen. Vor diesem Hintergrund vom sei das Gesuch um Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abzuweisen.
E. 6.2 In der Beschwerde werden die bisherigen Vorbringen in Bezug auf B._______ wiederholt, wobei sich der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass er in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, auf Art. 8 EMRK beruft. Die Familiengemeinschaft habe bereits vor der Flucht bestanden, was durch die eingereichte Heiratsbestätigung belegt würde. Es lägen keine gegenteiligen Beweise vor. Er habe in seinem Asylverfahren von Anfang an seine Frau und seine Tochter erwähnt und somit seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Die vom SEM aufgeführten Widersprüchlichkeiten bei den Daten liessen sich auf die unterschiedlichen Kalender in Europa und Eritrea zurückführen. Deshalb sei es für Personen aus Eritrea auch schwierig, die genauen Daten im Kopf zu haben beziehungsweise diese auf den europäischen Kalender umzurechnen. Damit lasse sich auch erklären, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Heiratsdatum nicht mit demjenigen im Eheschein übereinstimme. Dasselbe gelte für das Geburtsdatum von B._______. Diese habe die Originale des Geburts- und Ehescheins auf der Flucht leider verloren (...).
E. 6.3 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung B._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt hat, während die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Bundesrechtsverletzung oder eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung darzutun. So ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass es in casu zu Fehlern bei der Umrechnung von Kalenderdaten gekommen wäre. Sodann vermag der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage weiterhin nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass er vor seiner Ausreise beziehungsweise Flucht aus Eritrea in einer Familiengemeinschaft mit B._______ gelebt hat. Bereits aus diesem Grund erweist sich auch seine Bezugnahme auf Art. 8 EMRK als unbehelflich, abgesehen davon, dass die Berufung auf diese Bestimmung das Bestehen einer tatsächlichen, gelebten und gefestigten Beziehung (von einer gewissen Mindestdauer) im betreffenden Staat (vorliegend die Schweiz) voraussetzt.
E. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das SEM in Bezug auf B._______ zu Recht das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat.
E. 7 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3382/2015 Urteil vom 9. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) mit B._______, geboren (...), und C._______, geboren (...), Eritrea Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom (...) hiess das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom (...) gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom (...) 2014 ersuchte der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" (SR 142.31) um Familienzusammenführung mit seiner Frau B._______ und seiner Tochter C._______. Zur Begründung führte er aus, sie hätten zuvor zusammen in D._______, E._______, gelebt und seien durch Flucht getrennt worden. Da sie das gemeinsame Familienleben wieder aufnehmen möchten, sei seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind die Einreise aus Eritrea in die Schweiz zu bewilligen. Zudem sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllten, eventualiter seien sie in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen. C. Mit Schreiben vom 10. März 2014, und, nachdem dieses unbeantwortet blieb, mit einem weiteren Schreiben vom 26. August 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, diverse Fragen im Zusammenhang mit seiner Familie beziehungsweise den restlichen Familienmitgliedern zu beantworten. Zudem wurde er aufgefordert, die Geburtsurkunden und aktuelle Fotos seiner Ehefrau und seines Kindes, die Identitätskarte seiner Ehefrau, die Residence Card und den Familienausweis einzureichen. D. In seiner Stellungnahme vom 23. September 2009 beantwortete der Beschwerdeführer mehrere der ihm gestellten Fragen und teilte mit, die Registrierungsnummer, die ASC-Nummer und die ID-Nummer seien ihm nicht bekannt und seine Ehefrau besitze weder eine Residence Card noch eine Identitätskarte noch einen Familienausweis. Gleichzeitig reichte er die Geburtsurkunden und Fotos von seiner Ehefrau und seinem Kind sowie eine Heiratsurkunde ein. E. Mit Schreiben vom 25. September 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gestützt auf dessen Antwortschreiben vom 23. September 2014 und die eingereichten Unterlagen könne das Abstammungsverhältnis zwischen ihm und seiner Tochter beziehungsweise dieser und seiner Ehefrau nicht als festgestellt erachtet werden. Deshalb schlug es ihm vor, sich einem DNA-Test zu unterziehen, welcher nur mit seiner schriftlichen Zustimmung durchgeführt werden könne, informierte ihn über das entsprechende Verfahren und setzte ihm eine Frist bis zum 31. Dezember 2014 zur Einreichung des erforderlichen Gutachtens, ansonsten aufgrund der Aktenlage über sein Gesuch befunden würde. Zudem wurde er aufgefordert, innert der Frist zwei aktuelle Passfotos seiner Ehefrau und seines Kindes einzureichen. F. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis Ende Februar 2015. G. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 erstreckte das BFM die Frist einmalig bis zum 31. Januar 2015. Dieses (postlagernde) Schreiben wurde von der Post am 18. November 2014 an das BFM retourniert. H. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass sich seine Ehefrau zwischenzeitlich in F._______ aufhalte, während seine Tochter in Eritrea zurückgeblieben sei, weshalb er um Weiterbehandlung des Gesuchs um Familienzusammenführung lediglich bezüglich seiner Ehefrau ersuche. I. Mit Schreiben vom 22. April 2015 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass die Situation seiner Ehefrau in G._______ schwierig sei, weshalb er um speditive Behandlung seines Gesuchs und um Mitteilung des Verfahrenstands ersuche. J. Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 - eröffnet am 6. Mai 2015 - verweigerte das SEM B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. K. Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 sei bezüglich B._______ aufzuheben und dieser die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Im Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung. L. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde beziehen sich einzig auf B._______. Somit ist die Verfügung des SEM, soweit damit bezüglich C._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt wurde, in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Gesagten sind vorliegend einzig die Voraussetzungen der Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz gestützt auf Art. 51 AsylG (Familienasyl) zu prüfen beziehungsweise ob dieser unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl zu gewähren ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1); wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4) 5.2 Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, die durch die Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, die sich noch im Heimatstaat aufhalten oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Die Familiengemeinschaft muss in jedem Fall vorbestanden haben. Deshalb ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Familienasyl ("conditio sine qua non"), dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat. Denn der Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestandender Familiengemeinschaften (BVGE 2012/32; Urteile des BVGerD-2210/2014 vom 13. August 2014 E. 4; E-1797/2014 vom 20. Juni 2014 E. 3; D-598/2013 vom 22. Februar 2013 E. 2). Sind die Voraussetzungen des Familienasyls nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung. Ein allfälliger ausländerrechtlicher Anspruch gestützt auf diese Bestimmung ist vor den kantonalen Migrationsbehörden geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-598/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung namentlich aus, aus den Angaben des Beschwerdeführers ergäben sich hinsichtlich der behaupteten "Trennung durch Flucht einer vorgangs bestandenen Familiengemeinschaft" verschiedene Ungereimtheiten. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung (BzP) in seinem Asylerfahren erklärt, vor seiner im Jahr (...) erfolgten Ausreise aus Eritrea dort während (...) Jahre versteckt gelebt und sich damals kaum zu Hause aufgehalten zu haben. Diese Aussage lasse sich nicht mit seiner Behauptung im Gesuch um Familienasyl vereinbaren, wonach er vor seiner Ausreise mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter im selben Haushalt gewohnt und eine bestehende Familiengemeinschaft vorgelegen habe. Somit sei das Gesuch um Familienasyl bereits aus diesem Grund abzuweisen. Im Weiteren bestünden aufgrund der Aktenlage verschiedene Ungereimtheiten hinsichtlich der behaupteten "Identität seiner Ehefrau", der "erfolgten Heirat in Eritrea" sowie der "Vater-Kindbeziehung." Bei der BzP habe er ausgesagt, seit (...) religiös getraut zu sein. Seinem in Kopie eingereichten Eheschein zufolge soll die Heirat aber im (...) erfolgt und eingetragen worden sein. Im Eheschein und im Geburtsschein sei der (...) als Geburtsdatum der Ehefrau verzeichnet. Demgegenüber habe er im Gesuch um Familienasyl ausgeführt, dass seine Ehefrau im Jahr (...) geboren sei. Zudem lägen diese beiden Dokumente lediglich in Kopie vor, weshalb darauf Manipulationen vorgenommen werden könnten. Bezeichnenderweise handle es sich beim Eheschein um ein vorgedrucktes Blankoformular, auf welches anschliessend zwei Fotos - offenbar vom "Beschwerdeführer und seiner Ehefrau" - geklebt und mit einem Stempel versehen worden seien. Schliesslich habe er der Aufforderung des SEM, die behauptete Vater-Kindbeziehung mit einer DNA-Analyse nachzuweisen, innert der grosszügig angesetzten Frist keine Folge geleistet. Jene würde - bei positivem Ergebnis - ohnehin bloss die Verwandtschaft, nicht aber die gesetzlich erforderliche gelebte und zum Zeitpunkt der Flucht bestandene Familiengemeinschaft nachweisen. Vor diesem Hintergrund vom sei das Gesuch um Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abzuweisen. 6.2 In der Beschwerde werden die bisherigen Vorbringen in Bezug auf B._______ wiederholt, wobei sich der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass er in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, auf Art. 8 EMRK beruft. Die Familiengemeinschaft habe bereits vor der Flucht bestanden, was durch die eingereichte Heiratsbestätigung belegt würde. Es lägen keine gegenteiligen Beweise vor. Er habe in seinem Asylverfahren von Anfang an seine Frau und seine Tochter erwähnt und somit seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Die vom SEM aufgeführten Widersprüchlichkeiten bei den Daten liessen sich auf die unterschiedlichen Kalender in Europa und Eritrea zurückführen. Deshalb sei es für Personen aus Eritrea auch schwierig, die genauen Daten im Kopf zu haben beziehungsweise diese auf den europäischen Kalender umzurechnen. Damit lasse sich auch erklären, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Heiratsdatum nicht mit demjenigen im Eheschein übereinstimme. Dasselbe gelte für das Geburtsdatum von B._______. Diese habe die Originale des Geburts- und Ehescheins auf der Flucht leider verloren (...). 6.3 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung B._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt hat, während die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Bundesrechtsverletzung oder eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung darzutun. So ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass es in casu zu Fehlern bei der Umrechnung von Kalenderdaten gekommen wäre. Sodann vermag der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage weiterhin nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass er vor seiner Ausreise beziehungsweise Flucht aus Eritrea in einer Familiengemeinschaft mit B._______ gelebt hat. Bereits aus diesem Grund erweist sich auch seine Bezugnahme auf Art. 8 EMRK als unbehelflich, abgesehen davon, dass die Berufung auf diese Bestimmung das Bestehen einer tatsächlichen, gelebten und gefestigten Beziehung (von einer gewissen Mindestdauer) im betreffenden Staat (vorliegend die Schweiz) voraussetzt. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das SEM in Bezug auf B._______ zu Recht das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat.
7. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: