Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung des BFM vom 13. September 2013 wurde das am 28. März 2012 erfasste Einreise- und Asylgesuch aus dem Ausland des Beschwerdeführers als gegenstandslos abgeschrieben, da dieser am 4. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte. B. Mit Verfügung des BFM vom 13. September 2013 wurde das am 4. Dezember 2012 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers, eines eritreischen Staatsangehörigen, in Anwendung von Art. 3 AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und ihm Asyl gewährt. C. Mit als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" betitelter Eingabe vom 18. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B. _______, geboren (...), Eritrea. Er beantragte, es sei ihr die Einreise zu bewilligen, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft selbstständig erfülle, und eventualiter sei sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Zusammenfassend wurde zur Begründung ausgeführt, er habe mit seiner Ehefrau in der militärdienstfreien Zeit in C. _______, Eritrea, zusammengelebt und sei von ihr durch Flucht getrennt worden. Zurzeit lebe seine Ehefrau in Khartum, Sudan. D. Mit Schreiben des BFM vom 7. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Familienzusammenführungsgesuch zugunsten der Ehefrau aufgefordert, innert Frist zu in diesem Schreiben explizit aufgelisteten Fragen Stellung zu nehmen sowie explizit genannte Unterlagen zu den Akten zu reichen. Für das entsprechende Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2014 wird auf die Akten verwiesen. E.Mit Verfügung vom 24. März 2014 - eröffnet am 25. März 2014 - verweigerte das BFM B. _______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Gesetz und Rechtsprechung sei die Familienzusammenführung mit Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern und minderjährigen Kindern, die sich im Ausland aufhielten, möglich, wenn die Flüchtlingseigenschaft der sich in der Schweiz aufhaltenden Person gemäss schweizerischem Recht anerkannt worden sei, diese Person vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Familienmitglied gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde, die Familie durch die Flucht getrennt worden sei, und auf beiden Seiten die feste Absicht bestehe, den getrennten Familienverband wieder aufzubauen, was nur in der Schweiz zumutbar sei. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der effektiven Heirat des Beschwerdeführers. Anlässlich der Bundesanhörung vom 2. September 2013 (Anmerkung des Gerichts: ordentliches Asylverfahren) habe er geltend gemacht, in Eritrea zusammen mit den Eltern und Geschwistern gewohnt zu haben. Er habe explizit ausgesagt, nicht mit der Ehefrau zusammen gelebt, sondern sie jeweils nur in seinem Militärurlaub gesehen zu haben. Es könne somit nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus Eritrea zusammen mit seiner Ehefrau in einer Familiengemeinschaft gelebt habe. Ausserdem sei er auf keine Art und Weise in der Lage, die Eheschliessung mit rechtsgenüglichen Papieren zu belegen. Nach dem Gesagten rechtfertige es sich nicht, das Gesuch zugunsten der Ehefrau zu bewilligen. F.Mit Eingabe vom 24. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Seiner Ehefrau sei die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G.Nach vorgängiger Eingangsbestätigung der Beschwerde vom 1. Mai 2014 wurde mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2014 - eröffnet am 14. Mai 2014 - der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das in Aussicht gestellte Beweismittel (Duplikat der Heiratsurkunde oder Bestätigung der Heirat) innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen. Für den Fall der Unterlassung wurde angedroht, das Verfahren gestützt auf die Akten weiterzuführen. H.Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 13. Juni 2014 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung von zwei Wochen zur Einreichung der Heiratsbestätigung, weil die Beschaffung von Urkunden aus Eritrea sehr schwierig sei. I.Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2014 wurde das Fristverlängerungsgesuch unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598 sowie die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
E. 4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
E. 5.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2014 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in keiner Art und Weise, wonach er nicht mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe. Als Grund dafür wird unter anderem die Leistung des Militärdienstes sowie der schlechte Verdienst als Soldat angeführt, die ein gemeinsames Leben unter einem Dach verunmöglicht hätten. Indes habe er sie während des Urlaubs vom Militärdienst immer besucht; in der urlaubslosen Zeit habe er via Telefon und Briefen mit ihr kommuniziert. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die mehrtägigen Fluchtvorbereitungen, die ihm im Januar 2010 den Grenzübertritt von Eritrea in den Sudan erlaubten, in Absprache oder in der Benachrichtigung seiner Ehefrau stattgefunden hätten (A 3 S. 5 ff. und A 9 S. 14 f. gemäss Aktenverzeichnis BFM). Ferner verliess die Ehefrau gemäss Angaben des Beschwerdeführers Eritrea vermutungsweise im Jahre 2011 (A 9 S. 7). Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm seien viele Fälle von eritreischen Asylbewerbern bekannt, deren Gesuch um Familienzusammenführung gutgeheissen worden sei, obwohl sie als Soldaten ebenso wie er ihre Ehefrau nur während des Urlaubes hätten sehen können, ist unbehelflich, weil mangels konkreter Angaben nicht ersichtlich ist, inwiefern der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt sein könnte. Den Vorwurf des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach er auf keine Art und Weise in der Lage sei, seine Eheschliessung mit rechtsgenüglichen Dokumenten zu belegen, vermag der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu beseitigen. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer für die Beibringung von in Aussicht gestellten Dokumenten (Belege für die Eheschliessung; Bst. G. hiervor) Frist eingeräumt. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2014 wurde unter anderem mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG das von ihm beantragte Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (vgl. Bst. H. und I. hiervor). Zwischenzeitlich fanden ebenfalls keine entsprechenden Beweismittel Eingang in die Akten, obschon deren Beschaffung zumutbar und möglich ist, zumal er während seines Asylverfahrens in der Lage war, Dokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen (vgl. in diesem Zusammenhang auch A 9 S. 2 und 9). Die nachteiligen Konsequenzen der Beweislosigkeit in diesem Zusammenhang sind demnach vom Beschwerdeführer zu tragen.
E. 5.3 Weiter wurde mit dem Gesuch um Familienasyl weder auf erstinstanzlicher noch auf Beschwerdeebene eine Gefährdung von B. _______ geltend gemacht, so dass auch nicht von einem Asylgesuch aus dem Ausland für die betreffende Person ausgegangen werden muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 224 f.). Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland ohnehin weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes. Das Gesuch um Familienzusammenführung wurde am 18. Oktober 2013 und mithin nach Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes eingereicht, weshalb auch aus diesem Grund kein Asylgesuch aus dem Ausland vorliegen kann.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss von B. _______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit deren Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 24. März 2014 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2014 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Wie oben dargelegt waren den Beschwerdebegehren indes keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden, weshalb das entsprechende Gesuch - unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2210/2014 Urteil vom 13. August 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A. _______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B. _______, geboren (...), Eritrea; Verfügung des BFM vom 24. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung des BFM vom 13. September 2013 wurde das am 28. März 2012 erfasste Einreise- und Asylgesuch aus dem Ausland des Beschwerdeführers als gegenstandslos abgeschrieben, da dieser am 4. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte. B. Mit Verfügung des BFM vom 13. September 2013 wurde das am 4. Dezember 2012 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers, eines eritreischen Staatsangehörigen, in Anwendung von Art. 3 AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und ihm Asyl gewährt. C. Mit als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" betitelter Eingabe vom 18. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B. _______, geboren (...), Eritrea. Er beantragte, es sei ihr die Einreise zu bewilligen, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft selbstständig erfülle, und eventualiter sei sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Zusammenfassend wurde zur Begründung ausgeführt, er habe mit seiner Ehefrau in der militärdienstfreien Zeit in C. _______, Eritrea, zusammengelebt und sei von ihr durch Flucht getrennt worden. Zurzeit lebe seine Ehefrau in Khartum, Sudan. D. Mit Schreiben des BFM vom 7. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Familienzusammenführungsgesuch zugunsten der Ehefrau aufgefordert, innert Frist zu in diesem Schreiben explizit aufgelisteten Fragen Stellung zu nehmen sowie explizit genannte Unterlagen zu den Akten zu reichen. Für das entsprechende Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2014 wird auf die Akten verwiesen. E.Mit Verfügung vom 24. März 2014 - eröffnet am 25. März 2014 - verweigerte das BFM B. _______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Gesetz und Rechtsprechung sei die Familienzusammenführung mit Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern und minderjährigen Kindern, die sich im Ausland aufhielten, möglich, wenn die Flüchtlingseigenschaft der sich in der Schweiz aufhaltenden Person gemäss schweizerischem Recht anerkannt worden sei, diese Person vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Familienmitglied gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde, die Familie durch die Flucht getrennt worden sei, und auf beiden Seiten die feste Absicht bestehe, den getrennten Familienverband wieder aufzubauen, was nur in der Schweiz zumutbar sei. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der effektiven Heirat des Beschwerdeführers. Anlässlich der Bundesanhörung vom 2. September 2013 (Anmerkung des Gerichts: ordentliches Asylverfahren) habe er geltend gemacht, in Eritrea zusammen mit den Eltern und Geschwistern gewohnt zu haben. Er habe explizit ausgesagt, nicht mit der Ehefrau zusammen gelebt, sondern sie jeweils nur in seinem Militärurlaub gesehen zu haben. Es könne somit nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus Eritrea zusammen mit seiner Ehefrau in einer Familiengemeinschaft gelebt habe. Ausserdem sei er auf keine Art und Weise in der Lage, die Eheschliessung mit rechtsgenüglichen Papieren zu belegen. Nach dem Gesagten rechtfertige es sich nicht, das Gesuch zugunsten der Ehefrau zu bewilligen. F.Mit Eingabe vom 24. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Seiner Ehefrau sei die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G.Nach vorgängiger Eingangsbestätigung der Beschwerde vom 1. Mai 2014 wurde mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2014 - eröffnet am 14. Mai 2014 - der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das in Aussicht gestellte Beweismittel (Duplikat der Heiratsurkunde oder Bestätigung der Heirat) innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen. Für den Fall der Unterlassung wurde angedroht, das Verfahren gestützt auf die Akten weiterzuführen. H.Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 13. Juni 2014 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung von zwei Wochen zur Einreichung der Heiratsbestätigung, weil die Beschaffung von Urkunden aus Eritrea sehr schwierig sei. I.Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2014 wurde das Fristverlängerungsgesuch unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598 sowie die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." 4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 5. 5.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2014 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in keiner Art und Weise, wonach er nicht mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe. Als Grund dafür wird unter anderem die Leistung des Militärdienstes sowie der schlechte Verdienst als Soldat angeführt, die ein gemeinsames Leben unter einem Dach verunmöglicht hätten. Indes habe er sie während des Urlaubs vom Militärdienst immer besucht; in der urlaubslosen Zeit habe er via Telefon und Briefen mit ihr kommuniziert. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die mehrtägigen Fluchtvorbereitungen, die ihm im Januar 2010 den Grenzübertritt von Eritrea in den Sudan erlaubten, in Absprache oder in der Benachrichtigung seiner Ehefrau stattgefunden hätten (A 3 S. 5 ff. und A 9 S. 14 f. gemäss Aktenverzeichnis BFM). Ferner verliess die Ehefrau gemäss Angaben des Beschwerdeführers Eritrea vermutungsweise im Jahre 2011 (A 9 S. 7). Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm seien viele Fälle von eritreischen Asylbewerbern bekannt, deren Gesuch um Familienzusammenführung gutgeheissen worden sei, obwohl sie als Soldaten ebenso wie er ihre Ehefrau nur während des Urlaubes hätten sehen können, ist unbehelflich, weil mangels konkreter Angaben nicht ersichtlich ist, inwiefern der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt sein könnte. Den Vorwurf des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach er auf keine Art und Weise in der Lage sei, seine Eheschliessung mit rechtsgenüglichen Dokumenten zu belegen, vermag der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu beseitigen. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer für die Beibringung von in Aussicht gestellten Dokumenten (Belege für die Eheschliessung; Bst. G. hiervor) Frist eingeräumt. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2014 wurde unter anderem mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG das von ihm beantragte Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (vgl. Bst. H. und I. hiervor). Zwischenzeitlich fanden ebenfalls keine entsprechenden Beweismittel Eingang in die Akten, obschon deren Beschaffung zumutbar und möglich ist, zumal er während seines Asylverfahrens in der Lage war, Dokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen (vgl. in diesem Zusammenhang auch A 9 S. 2 und 9). Die nachteiligen Konsequenzen der Beweislosigkeit in diesem Zusammenhang sind demnach vom Beschwerdeführer zu tragen. 5.3 Weiter wurde mit dem Gesuch um Familienasyl weder auf erstinstanzlicher noch auf Beschwerdeebene eine Gefährdung von B. _______ geltend gemacht, so dass auch nicht von einem Asylgesuch aus dem Ausland für die betreffende Person ausgegangen werden muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 224 f.). Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland ohnehin weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes. Das Gesuch um Familienzusammenführung wurde am 18. Oktober 2013 und mithin nach Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes eingereicht, weshalb auch aus diesem Grund kein Asylgesuch aus dem Ausland vorliegen kann. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss von B. _______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit deren Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 24. März 2014 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2014 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Wie oben dargelegt waren den Beschwerdebegehren indes keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden, weshalb das entsprechende Gesuch - unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: