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E-5607/2014

E-5607/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-04 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5607/2014 Urteil vom 4. Dezember 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Somalia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______, Eritrea, z.Zt. in Kenia; Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der somalische Beschwerdeführer am 29. November 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, welches mit Entscheid des BFM vom 19. März 2014 unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen wurde, dass er mit Eingabe vom 4. Juli 2014 beim BFM ein "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" (SR 142.31]) für seine in Nairobi (Kenia) lebende, eritreische Ehefrau stellte sowie die Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Bewilligung ihrer Einreise beantragte, dass er das Gesuch mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 51 AsylG begründete, da sie zuvor in Nairobi gemeinsam gelebt hätten, durch die Flucht getrennt worden seien, sich beide im Ausland befänden und die Absicht zur Wiederaufnahme des gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2014 die Bewilligung der Einreise von B._______ verweigerte und deren Gesuch um Familienasyl ablehnte, dass es in der Begründung unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts den Zweck von Art. 51 AsylG hervorhob, welcher in der Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften bestehe, dass die Ehe vorliegend am 1. Mai 2013 und somit mehrere Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia in Kenia geschlossen worden sei, dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, wonach der Beschwerdeführer und seine Frau vor seiner Ausreise aus Somalia in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und durch seine Flucht getrennt worden wären, zumal er selber in seinem Asylverfahren zu Protokoll gegeben habe, sie hätten sich erst nach der Ausreise in Nairobi kennen gelernt, dass daher mangels vorbestandener Familiengemeinschaft die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 nicht erfüllt seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2014 gegen diese Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Bewilligung der Einreise und die Gewährung des Familienasyls zugunsten seiner Ehefrau beantragt, dass er in der Begründung geltend macht, er und seine Frau hätten in Somalia im selben Dorf gewohnt und sie seien bereits vor ihrer Flucht ein Paar gewesen, dass seine Frau einen Monat vor ihm nach Kenia geflüchtet sei und sie nach fünfmonatigem Zusammenleben in Nairobi geheiratet hätten, dass seine Frau bloss deshalb noch in Kenia sei, weil die Weiterreisekosten nicht für beide hätten aufgebracht werden können, dass somit die Behauptung des BFM, wonach sie nicht durch die Flucht getrennt worden seien, unzutreffend sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Prüfung der Akten in Aussicht stellte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass einer Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling stets die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG, vorzugehen hat, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubeziehenden Person vorliegt, beziehungsweise das Familiennachzugsgesuch nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen ist (vgl. BVGE 2007/19), dass vorliegend im Antrag Ziffer 2 des Gesuchs vom 4. Juli 2014 zwar die Gewährung der originären Flüchtlingseigenschaft der "Gesuchsteller 2-4" (recte: von B._______; vgl. auch S. 1 des Gesuchs) beantragt wurde, es jedoch klar als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" betitelt ist und auch inhaltlich kein eigenes Asylgesuch von B._______ vorlag oder nach Treu und Glauben aus den Akten erkennbar war, weshalb sich das BFM zutreffend auf die Prüfung des Familienzusammenführungsgesuchs im engeren Sinne (nach Art. 51 AsylG) beschränkt hat, dass abgesehen davon einer Anhandnahme als originäres Asylgesuch auch das offensichtlich fehlende höchstpersönliche Auftreten von B._______ (vgl. dazu BVGE 2011/39, m.w.H.) und die mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehobene Möglichkeit der Asylgesuchstellung aus dem Ausland (alt Art. 20 AsylG; vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012) entgegenstanden (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-2210/2014 E. 5.3), dass deshalb das BFM zutreffenderweise einzig das Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG (mit der prozessualen Rolle von B._______ als blosse Begünstigte) anhand nahm, was im Übrigen in der vorliegenden Beschwerde auch nicht beanstandet wird, dass nach Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass nach Art. 51 Abs. 4 AsylG anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden, dass zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68), und der Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 ff., sowie beispielhaft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6842/2011 vom 22. Mai 2012 E. 4.1 f.), dass das BFM - ausgehend von der Annahme, es liege tatsächlich ein Eheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ vor - offensichtlich zurecht die Bewilligung der Einreise der letzteren verweigert und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt hat, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung zu verweisen und darin kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach der Beschwerdeführer und B._______ entgegen der Auffassung des BFM durchaus durch die Flucht getrennt worden seien, auf die Behauptung abgestützt wird, die beiden hätten bereits in Somalia im selben Dorf gewohnt und sie seien mithin bereits vor ihrer (getrennt verlaufenen) Flucht nach Kenia ein Paar gewesen, dass diese Behauptung aber - wie vom BFM zutreffend erkannt - nicht nur unbewiesen, sondern klar aktenwidrig ist, da der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren nie eine solche eheliche beziehungsweise eheähnliche Gemeinschaft oder auch nur eine irgendwie geartete Beziehung zu B._______ in Somalia geltend machte, sondern unmissverständlich zu Protokoll gab, seine Frau erst im gemeinsamen Englischkurs in Nairobi kenngelernt (vgl. Akte A11 F40) und dort später geheiratet zu haben, dass angesichts dieses Umstandes (Begründung der Lebensgemeinschaft in einem Drittland, das weder Heimatstaat des Beschwerdeführers noch der Ehepartnerin ist) im Übrigen auch dahingestellt bleiben kann, welche Auswirkungen die gemischte Nationalität des Ehepaares im hypothetischen Fall einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft im einen oder anderen Heimatland der beiden gehabt hätte, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: