Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2008 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 stellte das BFM fest, er erfülle die Voraussetzungen zur Ankerkennung als Flüchtling und erteilte ihm Asyl. B. Am 6. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine Ehefrau, B._______, ein. C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 15. März 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Das Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau sei gutzuheissen und das BFM anzuweisen, die Einreise zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2012 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Unechtheit der eingereichten Heiratsurkunde - gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 27. März 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 10. April 2012 stellte der Instruktionsrichter der Vorinstanz die Akten aufgrund nicht hinreichend klarer Ausführungen erneut zu. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 beantragte das BFM weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2012 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Am 26. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist für die Gewährung des Familienasyls erforderlich, dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-598/2013 vom 22. Februar 2013).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, den Akten seien keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise verheiratet gewesen sei. Anlässlich der Erstbefragung habe er sich als ledig bezeichnet. Der nachträgliche Hinweis anlässlich der Anhörung, wonach er die Ehe wegen familiärer Probleme verschwiegen habe, vermöge nicht zu überzeugen. Heiratsurkunden könnten in Eritrea ohne weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung erklärt, letztmals im November 2006 nach Hause zurückgekehrt zu sein, während die Heirat Mitte Januar 2007 stattgefunden habe.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, für die Durchführung einer Hochzeit und die Flitterwochen bekomme man zwei bis vier Wochen Urlaub. Nach der Hochzeit habe er einen Monat mit seiner Frau zusammengelebt. Als Beweismittel reichte er eine amtliche Heiratsurkunde im Original ein.
E. 5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für wahr hält. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bezeichnete anlässlich der Erstbefragung seien Zivilstand als ledig. Weiter gab er zu Protokoll, er habe seit 2002 beim Militär gearbeitet und letztmals im November 2006 Urlaub zu Hause verbracht. Zu Beginn der Anhörung gab der Beschwerdeführer eine kirchliche Heiratsurkunde ab und führte dazu aus, seine Angaben anlässlich der Erstbefragung zu seinem Zivilstand seien falsch. Er sei mit B._______ verheiratet. Die Heiratsurkunde hätten ihm seine Eltern zugestellt (vgl. A11/13 S. 2). Auf die Frage, weshalb er vergessen habe, dass er verheiratet sei, führte er aus, er habe dies nicht vergessen. Seine Eltern hätten die Hochzeit arrangiert. Nach der Flitterwoche habe er seine Frau nicht mehr gesehen und nach der Ausreise habe ihm seine Mutter mitgeteilt, seine Frau betrüge ihn. Wenn nicht seiner Mutter, wem hätte er dann glauben sollen. Er sei sehr verletzt gewesen, weshalb er sich als ledig ausgegeben habe. Im Nachhinein hätten sich die Aussagen seiner Mutter als unwahr herausgestellt. Da er Soldat sei, habe er nicht mit seiner Ehefrau zusammengewohnt. In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, die Trauung habe am 14. Januar 2007 stattgefunden, am 17. Januar 2007 sei die kirchliche Bestätigung ausgestellt worden und am 8. Februar 2007 habe er die Ehe bei den zuständigen Behörden eintragen lassen. Entgegen seinen Ausführungen anlässlich der Erstbefragung sei er im Januar beziehungsweise Februar 2007 zuletzt zu Hause gewesen. Mitte Februar sei er in den Militärdienst zurückgekehrt.
E. 5.3.1 Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Zivilstand offensichtlich unvereinbar sind. Anlässlich der Erstbefragung bezeichnete er sich als ledig; zu Beginn der Anhörung gab er zu Protokoll, seine bisherigen Angaben zum Zivilstand seien falsch. Er sei mit B._______ verheiratet. Die Erklärung, weshalb er sich zunächst als ledig bezeichnete, mag als nachvollziehbar erscheinen. Allerdings erstaunt, dass der Beschwerdeführer an keiner Stelle der Befragung von sich aus weitere Angaben zu seiner Ehefrau beziehungsweise zur Hochzeit gemacht hat. So hat er weder das Datum der Hochzeit noch beispielsweise das Geburtsdatum seiner Frau von sich aus genannt oder Fotos der Hochzeit als Beweismittel eingereicht. Insoweit bestehen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Heirat.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat eine kirchliche und eine amtliche Heiratsurkunde zu den Akten gegeben. Beide Dokumente hat die Vorinstanz einer amtsinternen Analyse unterzogen und sich dazu in der zweiten Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 geäussert. Bezüglich beider Dokumente gelangte sie zum Schluss, dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Fälschungen handle. Namentlich würden sich beide Stempelabdrucke von den üblicherweise verwendeten Stempeln unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe sich überdies unvereinbar zum Zeitpunkt seines letzten Aufenthalts zu Hause und zur Dauer des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau geäussert. Bezüglich des letzten Punktes sei zudem festzustellen, dass ein Militärurlaub in der Regel 15 Tage dauere, der Beschwerdeführer aber einen Monat mit seiner Frau verbracht haben wolle. Schliesslich seien Dokumente, wie die vorgelegten, in Eritrea ohne weiteres unrechtmässig erwerbbar. Die Vorinstanz räumt ein, dass sich die beiden Dokumente allein aufgrund der Stempelqualität zwar nicht mit letzter Sicherheit als Fälschungen ausweisen lassen, weil es an genügenden Sicherheitsmerkmalen fehlt. Tatsache aber bleibt, wie sie zutreffend feststellt, dass solche Dokumente im Eritrea leicht käuflich erworben werden können, mithin deren Beweiswert sehr gering ist. Bezüglich der kirchlichen Urkunde ist sodann festzuhalten, dass in der vorinstanzlichen amtsinternen Dokumentenanalyse weitere Fälschungshinweise aufgeführt werden. Diese konnten dem Beschwerdeführer aus überwiegenden öffentlichen Interessen an deren Geheimhaltung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) nicht offengelegt werden. Allerdings sprechen diese Merkmale mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die kirchliche Heiratsurkunde gefälscht ist. Da der Beschwerdeführer geltend macht, die Eintragung ins Eheregister sei im Nachgang zur kirchlichen Trauung erfolgt, bestehen auch Zweifel am eingereichten Auszug aus dem Eheregister. Diesem ist im Übrigen nicht zu entnehmen, wann die kirchliche Trauung erfolgt ist, sondern einzig, wann die Heirat bei der Verwaltung registriert wurde. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt und insbesondere zur Dauer des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau nach der Heirat ist in keiner Weise nachvollziehbar. Gemäss den Aussagen anlässlich der Befragung sah er seine Ehefrau nach der Flitterwoche nicht mehr (Akten BFM A 11/13 F 81). Demgegenüber will er laut den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nach der Hochzeit einen Monat mit seiner Frau zusammen im Haus seiner Familie gelebt haben. Damit ergeben sich Unstimmigkeiten in zwei Hinsichten. Einerseits eine zeitliche Differenz von drei Wochen, andererseits betreffend die Art des Zusammenseins (lediglich Flitterwochen oder gemeinsames Zusammenleben im eigenen Haus). Diese erheblichen Abweichungen betreffen wesentliche Punkte im Hinblick auf die Familienzusammenführung (vgl. Art. 51 AsylG) und rufen ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Heirat hervor, zumal der Beschwerdeführer einzig diese Zeit mit seiner angeblichen Ehefrau verbringen konnte, die ihm doch prägend in Erinnerung sein sollte.
E. 5.3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeverführer die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung nicht glaubhaft machen konnte. Aufgrund der Einreichung von zwei gefälschten Beweismitteln, der unvereinbaren Angaben zur Dauer des letzten Urlaubs sowie zur gemeinsam verbrachten Zeit nach der Heirat mit seiner Ehefrau verbleiben überwiegende Zweifel an seiner Sachdarstellung. Sodann hat er keine weiteren substantiierten Angaben oder Beweismittel betreffend seine Ehefrau beziehungsweise Hochzeit eingereicht. Die Vorinstanz hat somit zu Recht B._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familienzusammenführung abgewiesen.
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2012 hat der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Unechtheit der eingereichten Heiratsurkunde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es sich bei den auf Beschwerdeebene eingereichte Heiratsurkunde, wie auch die bereits zuvor eingereichte kirchliche Heiratsurkunde, um Fälschungen handelt. Damit ist die Grundlage für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachträglich dahingefallen.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1464/2012 Urteil vom 1. Mai 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 16. Februar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2008 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 stellte das BFM fest, er erfülle die Voraussetzungen zur Ankerkennung als Flüchtling und erteilte ihm Asyl. B. Am 6. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine Ehefrau, B._______, ein. C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 15. März 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Das Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau sei gutzuheissen und das BFM anzuweisen, die Einreise zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2012 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Unechtheit der eingereichten Heiratsurkunde - gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 27. März 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 10. April 2012 stellte der Instruktionsrichter der Vorinstanz die Akten aufgrund nicht hinreichend klarer Ausführungen erneut zu. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 beantragte das BFM weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2012 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Am 26. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist für die Gewährung des Familienasyls erforderlich, dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-598/2013 vom 22. Februar 2013). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, den Akten seien keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise verheiratet gewesen sei. Anlässlich der Erstbefragung habe er sich als ledig bezeichnet. Der nachträgliche Hinweis anlässlich der Anhörung, wonach er die Ehe wegen familiärer Probleme verschwiegen habe, vermöge nicht zu überzeugen. Heiratsurkunden könnten in Eritrea ohne weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung erklärt, letztmals im November 2006 nach Hause zurückgekehrt zu sein, während die Heirat Mitte Januar 2007 stattgefunden habe. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, für die Durchführung einer Hochzeit und die Flitterwochen bekomme man zwei bis vier Wochen Urlaub. Nach der Hochzeit habe er einen Monat mit seiner Frau zusammengelebt. Als Beweismittel reichte er eine amtliche Heiratsurkunde im Original ein. 5. 5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für wahr hält. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). 5.2 Der Beschwerdeführer bezeichnete anlässlich der Erstbefragung seien Zivilstand als ledig. Weiter gab er zu Protokoll, er habe seit 2002 beim Militär gearbeitet und letztmals im November 2006 Urlaub zu Hause verbracht. Zu Beginn der Anhörung gab der Beschwerdeführer eine kirchliche Heiratsurkunde ab und führte dazu aus, seine Angaben anlässlich der Erstbefragung zu seinem Zivilstand seien falsch. Er sei mit B._______ verheiratet. Die Heiratsurkunde hätten ihm seine Eltern zugestellt (vgl. A11/13 S. 2). Auf die Frage, weshalb er vergessen habe, dass er verheiratet sei, führte er aus, er habe dies nicht vergessen. Seine Eltern hätten die Hochzeit arrangiert. Nach der Flitterwoche habe er seine Frau nicht mehr gesehen und nach der Ausreise habe ihm seine Mutter mitgeteilt, seine Frau betrüge ihn. Wenn nicht seiner Mutter, wem hätte er dann glauben sollen. Er sei sehr verletzt gewesen, weshalb er sich als ledig ausgegeben habe. Im Nachhinein hätten sich die Aussagen seiner Mutter als unwahr herausgestellt. Da er Soldat sei, habe er nicht mit seiner Ehefrau zusammengewohnt. In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, die Trauung habe am 14. Januar 2007 stattgefunden, am 17. Januar 2007 sei die kirchliche Bestätigung ausgestellt worden und am 8. Februar 2007 habe er die Ehe bei den zuständigen Behörden eintragen lassen. Entgegen seinen Ausführungen anlässlich der Erstbefragung sei er im Januar beziehungsweise Februar 2007 zuletzt zu Hause gewesen. Mitte Februar sei er in den Militärdienst zurückgekehrt. 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Zivilstand offensichtlich unvereinbar sind. Anlässlich der Erstbefragung bezeichnete er sich als ledig; zu Beginn der Anhörung gab er zu Protokoll, seine bisherigen Angaben zum Zivilstand seien falsch. Er sei mit B._______ verheiratet. Die Erklärung, weshalb er sich zunächst als ledig bezeichnete, mag als nachvollziehbar erscheinen. Allerdings erstaunt, dass der Beschwerdeführer an keiner Stelle der Befragung von sich aus weitere Angaben zu seiner Ehefrau beziehungsweise zur Hochzeit gemacht hat. So hat er weder das Datum der Hochzeit noch beispielsweise das Geburtsdatum seiner Frau von sich aus genannt oder Fotos der Hochzeit als Beweismittel eingereicht. Insoweit bestehen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Heirat. 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat eine kirchliche und eine amtliche Heiratsurkunde zu den Akten gegeben. Beide Dokumente hat die Vorinstanz einer amtsinternen Analyse unterzogen und sich dazu in der zweiten Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 geäussert. Bezüglich beider Dokumente gelangte sie zum Schluss, dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Fälschungen handle. Namentlich würden sich beide Stempelabdrucke von den üblicherweise verwendeten Stempeln unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe sich überdies unvereinbar zum Zeitpunkt seines letzten Aufenthalts zu Hause und zur Dauer des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau geäussert. Bezüglich des letzten Punktes sei zudem festzustellen, dass ein Militärurlaub in der Regel 15 Tage dauere, der Beschwerdeführer aber einen Monat mit seiner Frau verbracht haben wolle. Schliesslich seien Dokumente, wie die vorgelegten, in Eritrea ohne weiteres unrechtmässig erwerbbar. Die Vorinstanz räumt ein, dass sich die beiden Dokumente allein aufgrund der Stempelqualität zwar nicht mit letzter Sicherheit als Fälschungen ausweisen lassen, weil es an genügenden Sicherheitsmerkmalen fehlt. Tatsache aber bleibt, wie sie zutreffend feststellt, dass solche Dokumente im Eritrea leicht käuflich erworben werden können, mithin deren Beweiswert sehr gering ist. Bezüglich der kirchlichen Urkunde ist sodann festzuhalten, dass in der vorinstanzlichen amtsinternen Dokumentenanalyse weitere Fälschungshinweise aufgeführt werden. Diese konnten dem Beschwerdeführer aus überwiegenden öffentlichen Interessen an deren Geheimhaltung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) nicht offengelegt werden. Allerdings sprechen diese Merkmale mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die kirchliche Heiratsurkunde gefälscht ist. Da der Beschwerdeführer geltend macht, die Eintragung ins Eheregister sei im Nachgang zur kirchlichen Trauung erfolgt, bestehen auch Zweifel am eingereichten Auszug aus dem Eheregister. Diesem ist im Übrigen nicht zu entnehmen, wann die kirchliche Trauung erfolgt ist, sondern einzig, wann die Heirat bei der Verwaltung registriert wurde. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt und insbesondere zur Dauer des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau nach der Heirat ist in keiner Weise nachvollziehbar. Gemäss den Aussagen anlässlich der Befragung sah er seine Ehefrau nach der Flitterwoche nicht mehr (Akten BFM A 11/13 F 81). Demgegenüber will er laut den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nach der Hochzeit einen Monat mit seiner Frau zusammen im Haus seiner Familie gelebt haben. Damit ergeben sich Unstimmigkeiten in zwei Hinsichten. Einerseits eine zeitliche Differenz von drei Wochen, andererseits betreffend die Art des Zusammenseins (lediglich Flitterwochen oder gemeinsames Zusammenleben im eigenen Haus). Diese erheblichen Abweichungen betreffen wesentliche Punkte im Hinblick auf die Familienzusammenführung (vgl. Art. 51 AsylG) und rufen ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Heirat hervor, zumal der Beschwerdeführer einzig diese Zeit mit seiner angeblichen Ehefrau verbringen konnte, die ihm doch prägend in Erinnerung sein sollte. 5.3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeverführer die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung nicht glaubhaft machen konnte. Aufgrund der Einreichung von zwei gefälschten Beweismitteln, der unvereinbaren Angaben zur Dauer des letzten Urlaubs sowie zur gemeinsam verbrachten Zeit nach der Heirat mit seiner Ehefrau verbleiben überwiegende Zweifel an seiner Sachdarstellung. Sodann hat er keine weiteren substantiierten Angaben oder Beweismittel betreffend seine Ehefrau beziehungsweise Hochzeit eingereicht. Die Vorinstanz hat somit zu Recht B._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familienzusammenführung abgewiesen.
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2012 hat der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Unechtheit der eingereichten Heiratsurkunde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es sich bei den auf Beschwerdeebene eingereichte Heiratsurkunde, wie auch die bereits zuvor eingereichte kirchliche Heiratsurkunde, um Fälschungen handelt. Damit ist die Grundlage für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachträglich dahingefallen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: