Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2012 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 anerkannte das BFM ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Am 10. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Syrien, ein. C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 - eröffnet am 18. Juli 2014 - lehnte das BFM das Gesuch ab. D. Mit Eingabe vom 21. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Gemäss konstanter Rechtsprechung ist für die Gewährung des Familienasyls erforderlich, dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-598/2013 vom 22. Februar 2013).
E. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau am 18. März 2014 in C._______ geheiratet. Im Verlaufe des Asylverfahrens habe er seine Gattin nicht erwähnt, was darauf schliessen lasse, dass sie damals kein Paar gewesen seien.
E. 4.2 Am Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er habe "kurz vor seiner Ausreise" religiös geheiratet, bestehen überwiegende Zweifel. Weder bei der Befragung zur Person noch anlässlich der Anhörung hat er jemals geltend gemacht, dass vor seiner Ausreise eine religiöse Eheschliessung stattgefunden habe. Befragt nach den Beziehungen im Heimatland (BFM-Akten, A12/16, S. 6 f.), hat er zwar mehrere Personen genannt, aber seine heutige Ehefrau mit keinem Wort erwähnt, obschon er damals bereits über eineinhalb Jahren verheiratet gewesen sein soll. Dies hätte von ihm indes ohne Weiteres erwartet werden dürfen. Dass er es nicht getan hat, hat er sich selbst anrechnen zu lassen. Eine religiöse Eheschliessung könnte - ganz abgesehen davon - in der Schweiz nur anerkannt werden, wenn belegt wäre, dass sie im Ausland gültig geschlossen worden ist (Art. 45 IPRG [SR 219]). Solche Belege fehlen gänzlich. Der Beschwerdeführer kann somit nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass im Zeitpunkt der Flucht eine (anerkennungsfähige) Ehe bestanden hatte. Damit ist ausgeschlossen, dass die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG durch die Flucht getrennt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einreise sind somit offensichtlich nicht erfüllt.
E. 4.3 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4183/2014 Urteil vom 18. September 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2012 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 anerkannte das BFM ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Am 10. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Syrien, ein. C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 - eröffnet am 18. Juli 2014 - lehnte das BFM das Gesuch ab. D. Mit Eingabe vom 21. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Gemäss konstanter Rechtsprechung ist für die Gewährung des Familienasyls erforderlich, dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-598/2013 vom 22. Februar 2013). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau am 18. März 2014 in C._______ geheiratet. Im Verlaufe des Asylverfahrens habe er seine Gattin nicht erwähnt, was darauf schliessen lasse, dass sie damals kein Paar gewesen seien. 4.2 Am Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er habe "kurz vor seiner Ausreise" religiös geheiratet, bestehen überwiegende Zweifel. Weder bei der Befragung zur Person noch anlässlich der Anhörung hat er jemals geltend gemacht, dass vor seiner Ausreise eine religiöse Eheschliessung stattgefunden habe. Befragt nach den Beziehungen im Heimatland (BFM-Akten, A12/16, S. 6 f.), hat er zwar mehrere Personen genannt, aber seine heutige Ehefrau mit keinem Wort erwähnt, obschon er damals bereits über eineinhalb Jahren verheiratet gewesen sein soll. Dies hätte von ihm indes ohne Weiteres erwartet werden dürfen. Dass er es nicht getan hat, hat er sich selbst anrechnen zu lassen. Eine religiöse Eheschliessung könnte - ganz abgesehen davon - in der Schweiz nur anerkannt werden, wenn belegt wäre, dass sie im Ausland gültig geschlossen worden ist (Art. 45 IPRG [SR 219]). Solche Belege fehlen gänzlich. Der Beschwerdeführer kann somit nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass im Zeitpunkt der Flucht eine (anerkennungsfähige) Ehe bestanden hatte. Damit ist ausgeschlossen, dass die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG durch die Flucht getrennt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einreise sind somit offensichtlich nicht erfüllt. 4.3 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: