Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. Juli 2021 erstmals in die Schweiz ein und reichte ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 25. August 2021 trat das SEM nicht auf das Gesuch ein und wies den Beschwerdeführer in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Lettland) weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3920/2021 vom 22. September 2021 ab. Am 4. November 2021 wurde er nach Lettland überstellt, von wo aus er später gemäss eigenen Angaben selbstständig und freiwillig in den Heimatstaat zurückgekehrt sei.
B. Am 5. Dezember 2022 reiste der Beschwerdeführer mit einem von Ungarn ausgestellten Visum in die Schweiz ein und stellte am 13. Januar 2023 ein weiteres Asylgesuch. Am 27. Februar 2023 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz anhand genommen. Am 18. April 2024 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 23. April 2024 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 20. September 2024 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt.
Dabei machte er geltend, er sei aserbaidschanischer Staatsangehöriger und im Dorf (...) geboren, welches (...) gehöre. Dort sei er aufgewachsen und habe vor seiner Ausreise ebenfalls dort gelebt. Im Jahr (...) sei seine Mutter und (...) seine jüngste Schwester verstorben. Er habe im Jahr (...) das (...) mit der Fachrichtung (...) abgeschlossen und danach als (...) gearbeitet.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei ab dem Jahr (...) offizielles Mitglied der Oppositionspartei Müsavat und habe sich aktiv engagiert und sei von (...) bis (...) Parteivorsitzender in (...) gewesen. Im Jahr (...) habe er im Rahmen einer behördlich genehmigten Demonstration Flyer an Passanten verteilt, wobei er von der Polizei verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe von elf Tagen verurteilt worden sei. Während der Haft sei er gefoltert worden. Darauf habe er sich mit einer Anzeige wegen «Unrechtmässiger Inhaftierung» an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewandt, welcher am (...) ein Urteil zu seinen Gunsten gefällt habe. Im Jahr (...) sei er mit einem lettischen Visum in die Schweiz gelangt und habe ein Asylgesuch gestellt. Nach seiner Rücküberstellung nach Lettland sei er selbständig und freiwillig in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und sei seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.
Nach seiner Rückkehr sei er am (...) zuhause von Polizisten festgenommen und zum Polizeiposten gebracht worden, wo der stellvertretende Polizeichef ihm unter Gewaltanwendung das Mobiltelefon entwendet und regierungskritische Beiträge aus seinem Facebook-Account gelöscht habe. Er sei unter der Bedingung entlassen worden, keine weiteren kritischen Äusserungen gegen die Präsidentenfamilie zu veröffentlichen, andernfalls würde er «anders» behandelt. Ferner habe er seine politischen Aktivitäten unterlassen sollen. Am (...) sei er im Rahmen einer illegalen Kundgebung der ACHP-Partei (Volksfrontpartei Aserbaidschans) in seinem Heimatdorf von Polizeibeamten festgenommen und am selben Abend entlassen worden. Am Morgen des (...) sei er vor einer weiteren Kundgebung erneut abgeführt und auf der Polizeistation abermals vom stellvertretenden Polizeichef mit Drohungen und physischer Gewalt konfrontiert worden, jedoch nach Ende der Kundgebung freigelassen worden. Am (...) habe die Müsavat-Partei eine Protestaktion vor der iranischen Botschaft geplant, woraufhin er erneut zur Polizeistelle gebracht und vom selben Polizeichef mit der Drohung konfrontiert worden sei, ihm ein Drogendelikt anzuhängen, um ihn inhaftieren zu können. Nach Drohungen gegen seinen Vater sei er freigelassen worden. Zwei Tage später sei sein Vater in seiner Abwesenheit zur Polizeistation gebracht und unter Druck gesetzt worden, worüber er ihn anschliessend informiert habe. Aus Furcht vor einer Verhaftung aufgrund falscher Anschuldigungen habe er sich am (...) zur Ausreise entschlossen und sei legal mit einem ungarischen Visum nach Ungarn gereist, von wo aus er in die Schweiz weitergereist sei. Am (...) habe er auf seinem Facebook-Account die Gründe seiner Ausreise veröffentlicht und die Verantwortung der aserbaidschanischen Regierung benannt, wobei der Beitrag auch auf der Website der Müsavat-Partei erschienen sei. In der Folge habe die Bezirkspolizei bei seinem Vater nachgefragt, ob er das Land verlassen habe. Aus Sorge um seinen Vater habe er seine Facebook-Aktivitäten reduziert. Bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan befürchte er eine Inhaftierung, insbesondere aufgrund seines nach der Ausreise veröffentlichten Facebook-Posts, in dem er die Vorfälle geschildert und die Behörden benannt habe. Derzeit habe er regelmässigen telefonischen Kontakt zu seinem Vater.
Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er folgende Dokumente ein:
- ID und Führerschein;
- Müsavat-Parteiausweis vom (...);
- Ausweise als Wahlbeobachter von (...);
- Auszeichnung der Partei Müsavat für sein politische Engagement;
- Urteil der zuständigen Behörden in Aserbaidschan vom (...);
- Urteil des EGMR vom (...);
- Teilnahmezertifikat vom (...) und Fotos von deutschen Besuchern;
- Protokoll der NGO «Monitoring Centre for Political Prisoners» vom (...);
- Fotos und Beiträge seiner Festnahme vom (...) in den Medien;
- Liste von Ali Karimli betreffend die Verhafteten vom (...) datiert vom (...);
- Liste der Verhafteten aus den Medien vom (...);
- Diverse Fotos von ihm im Rahmen politischer Veranstaltungen.
C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch vom 27. Februar 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Das SEM begründet seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Namentlich stellte es fest, dass die Ereignisse im Jahr (...) über (...) Jahre zurücklägen, weshalb diese nicht der ausschlaggebende Grund für die letztmalige Ausreise aus Aserbaidschan gewesen seien, zumal er offenbar nach seiner Rückkehr aus der Schweiz über mehrere Monate hinweg keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Soweit er geltend mache, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten mehrmals durch die Polizei aufgegriffen, unter Gewaltanwendungen festgehalten, bedroht und jeweils nach kurzer Zeit wieder entlassen worden, sei festzustellen, dass diese Vorfälle nicht eine derartige Intensität aufweisen würde, dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatland verunmöglicht würde. Sodann könne aufgrund der Vorgehensweise der Behörden in seinem Fall nicht geschlossen werden, dass er in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus der Behörden gestanden hätte oder stehen könnte. Der Umstand, dass er diesen lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch den Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können, zeige auf, dass er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Zuletzt würden auch keine Hinweise vorliegen, wonach er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in den Fokus der aserbaidschanischen Behörden geraten wäre. Weder aus seinen Ausführungen noch aus den eingereichten Beweismitteln lasse sich schliessen, dass die aserbaidschanischen Behörden von seinen Veröffentlichungen in den sozialen Medien Kenntnis erlangt hätten oder ihm daraus abgeleitete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden, respektive sich eine entsprechende Verfolgung in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen könnte.
D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragte er die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Ausserdem ersuchte er um Gewährung des Replikrechts gegenüber Stellungnahmen des Beschwerdegegners.
Der Beschwerde waren folgende Unterlagen (jeweils in Kopie) beigelegt.
- Asylentscheid vom 8. Juli 2025;
- Anwaltsvollmacht vom 15. Juli 2025;
- Schreiben Einwanderer-Union der Müsavat-Mitglieder vom (...);
- Beschluss der Hauptpolizeidirektion (...) vom (...) (aserbaidschanisches Original und deutsche Übersetzung).
E. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- innert Frist bis zum 2. September 2025 auf.
F. Am 21. August 2025 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
G. Mit Eingabe vom 1. September 2025 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel nach:
- Beschluss der Hauptpolizeidirektion Baku vom 15. Juli 2025 im Original, mit Zustellcouvert und Poststempeln;
- Übersicht von Facebook-Beiträgen als Screenshots auf USB-Stick;
- Screenshot Facebook-Post vom (...), mit provisorischer Übersetzung;
- Screenshot Facebook-Post vom(...), mit provisorischer Übersetzung;
- Screenshot Facebook-Post vom (...), mit provisorischer Übersetzung.
H. Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2025 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
I. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 liess sich das SEM vernehmen, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar replizierte. Der Replik war ein Schreiben des Rechtsanwaltes Elvin Jabrayil vom 23. Dezember 2025 in Kopie beigelegt.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Verspätete Parteivorbringen werden praxisgemäss berücksichtigt, soweit sie ausschlaggebend erscheinen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden; solche Entscheide werden summarisch begründet (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG). Die Beschwerde wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 zufolge Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beurteilt. Auch bei der heute und insoweit massgeblichen Aktenlage erweist sie sich - wie nachstehend aufgezeigt und unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2025 sowie der Replik vom 5. Januar 2026 - als offensichtlich unbegründet. Der durchgeführte Schriftenwechsel steht der einzelrichterlichen Erledigung nicht entgegen (Art. 111a Abs. 1 AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-2168/2020 vom 30. März 2026 E. 3).
E. 4 Der in der Beschwerde gestellte Rückweisungsantrag wird in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet. Auch von Amtes wegen sind keine Hinweise ersichtlich, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würden. Das subeventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM gelangt in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Vorab kann daher vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt C) verwiesen werden, zumal in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen lediglich der durch das SEM bereits festgehaltene Sachverhalt wiederholt wird, ohne dass den Argumenten der Vorinstanz Substantielles entgegengehalten wird.
E. 6.2 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene nachgereichten Dokumente ist vorab Folgendes festzuhalten: Die Mitgliedschaftsbestätigung vermag die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu belegen, da es sich bei der Müsavat um eine in Aserbaidschan legale Partei handelt.
E. 6.3 Als wesentliches Beweismittel zur Untermauerung der geltend gemachten Furcht vor staatlicher Verfolgung hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einen Fahndungsbeschluss der Hauptpolizeidirektion (...) vom (...) - zunächst in Kopie und anschliessend im Original - eingereicht. Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2025 die Authentizität dieses Dokuments unter Hinweis auf formale Unstimmigkeiten, unübliche behördliche Abläufe sowie die generelle Zugänglichkeit von gefälschten Dokumenten in Aserbaidschan in Abrede und sprach ihm jeglichen Beweiswert ab. Der Beschwerdeführer entgegnete hierauf in seiner Replik vom 5. Januar 2026 unter Beilage einer Stellungnahme eines aserbaidschanisch-deutschen Rechtsanwalts, dass das Dokument echt sei und die Einwände des SEM an der behördlichen Realität eines autokratischen Unrechtsstaates vorbeigingen.
E. 6.4 Die Vorbringen in der Replik vermögen die durch das SEM substanziiert dargelegten Zweifel an der Echtheit des Fahndungsbeschlusses nicht zu zerstreuen.
E. 6.4.1 Nach den technischen Erkenntnissen der Vorinstanz wurde der Stempel des Dokuments mittels eines Laser- bzw. Tonerdrucks erzeugt, während die Unterschrift, die Fallnummer und das Ausstellungsdatum nachträglich auf diesen Aufdruck angebracht wurden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er besitze kein fachspezifisches Wissen über die Druckpraxis der aserbaidschanischen Polizei, ist unbehelflich. Das Vorliegen eines gedruckten statt eines physisch aufgetragenen Stempels im Originaldokument stellt ein gewichtiges technisches Indiz für eine manipulative Erstellung dar, welches nicht mit dem Verweis auf das Fehlen von Sicherheitsmerkmalen bei schweizerischen Verfügungen entkräftet werden kann.
E. 6.4.2 Der Beschluss sieht unter Punkt (...) explizit vor, dass das Dokument der betroffenen Person lediglich in Kopie zuzustellen sei, was mit den Erkenntnissen der Vorinstanz korrespondiert, wonach Originaldokumente nicht an Tatverdächtige ausgehändigt werden. Dass der Beschwerdeführer dennoch im Besitz des Originals sein will, bleibt im Verfahren unaufgeklärt. Des Weiteren bezeichnet das Dokument den Beschwerdeführer bereits als «Angeklagten», obschon ein formelles Anklageverfahren unbestrittenermassen noch nicht eingeleitet wurde. Der Einwand, es handle sich um einen blossen Übersetzungsfehler, greift zu kurz, da das aserbaidschanische Strafprozessrecht eine strikte terminologische Trennung zwischen den Verfahrensstadien kennt. Zudem erwähnt das Dokument mehrfache, erfolglose Vorladungen, welche vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und auch nicht eingereicht wurden, obschon die Behörden gemäss aserbaidschanischer Strafprozessordnung zur Orientierung der beschuldigten Person und zur Aushändigung von Kopien verpflichtet wären.
E. 6.5 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben von (...) vom 23. Dezember 2025 ist als privates Parteigutachten zu qualifizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beweiswert von privat beschafften Gutachten oder Stellungnahmen, welche im Auftrag und im Interesse einer Partei verfasst werden, regelmässig als gering einzustufen. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Ausführungen - wie hier - im Wesentlichen auf allgemeine landeskundliche Einschätzungen und theoretische Erklärungsversuche für die behördlichen Ungereimtheiten beschränken.
E. 6.6 Zwar mag zutreffen, dass der Unterzeichner des Fahndungsbeschlusses existiert und gemäss der Homepage der Hauptpolizeibehörde (...) die entsprechende Funktion bekleidet. Der Umstand, dass Name und Funktion einer real existierenden Amtsperson auf einem Dokument aufgeführt sind, beweist indessen nicht dessen Authentizität, zumal die offizielle Vorlage für einen solchen Fahndungsbeschluss über die Website der aserbaidschanischen Staatsanwaltschaft öffentlich zugänglich ist und somit ohne grossen Aufwand verfälscht werden kann. Soweit im Anwaltsschreiben geltend gemacht wird, die behördliche Praxis in Aserbaidschan entspreche nicht den gesetzlichen Grundlagen und Ermittlungshandlungen (wie Vorladungen) fänden informell via Telefonanruf statt, handelt es sich um eine durch nichts untermauerte Parteibehauptung. Solche pauschalen Verweise auf den Unrechtscharakter des Heimatstaates sind nicht geeignet, konkrete und gravierende formale Mängel eines individuellen Beweismittels zu heilen. Der Rechtsanwalt verfügt überdies über keine eigene Wahrnehmung bezüglich des konkreten Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer und hat keine Überprüfung der Primärquellen vor Ort vorgenommen.
E. 6.7 Schliesslich weist auch der zeitliche Ablauf ein erhebliches indizielles Moment gegen die Glaubhaftigkeit auf. Der Fahndungsbeschluss datiert vom (...) und erging somit exakt eine Woche nach Eröffnung des negativen Asylentscheids des SEM (...) sowie am Tag der (...) . Die Argumentation in der Replik, eine Fälschung in dieser kurzen Zeitspanne sei abwegig, überzeugt nicht. Angesichts des Umstands, dass in Aserbaidschan - wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2025 unter Hinweis auf die allgemeine Zugänglichkeit gefälschter Dokumente zutreffend ausführt - gefälschte oder unrechtmässig ausgestellte Polizei- und Gerichtsdokumente ohne Weiteres erhältlich sind, erscheint das zeitliche Zusammenfallen des negativen erstinstanzlichen Entscheids mit der angeblichen Ausstellung des Fahndungsbeschlusses im Heimatstaat als Konstrukt, um sich Vorteile im Beschwerdeverfahren zu verschaffen. Dies wird zusätzlich dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer auf der offiziellen und öffentlich einsehbaren Fahndungsliste der Polizei (...) nicht verzeichnet ist.
E. 6.8 Zusammenfassend erweist sich der nachgereichte Fahndungsbeschluss aufgrund der dargelegten technischen, inhaltlichen und chronologischen Ungereimtheiten als unbesehen seiner materiellen Existenz als gefälschtes oder als Gefälligkeitsschreiben erworbenes Dokument, dem kein relevanter Beweiswert zukommt. Das Vorlegen einer gefälschten Urkunde im Asylverfahren zieht regelmässig die Unglaubhaftigkeit der gesamten darauf gestützten Vorbringen nach sich. Dem Beschwerdeführer gelingt es folglich nicht, eine aktuelle oder imminent drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
E. 6.9 An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren, die politische Vergangenheit des Beschwerdeführers betreffenden Beweismittel nichts zu ändern. Gestützt auf den Müsavat-Parteiausweis, die Wahlbeobachter-Ausweise sowie insbesondere das zu seinen Gunsten ergangene Urteil des EGMR v(...) ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der - in Aserbaidschan legalen - Müsavat-Partei angehörte und im Jahr 2012 von einer konventionswidrigen Inhaftierung betroffen war. Eine im heutigen Zeitpunkt drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Zum einen liegen die betreffenden Ereignisse mehrere Jahre zurück. Zum anderen ist der Beschwerdeführer nach seiner Rücküberstellung nach Lettland gemäss eigenen Angaben freiwillig und selbständig nach Aserbaidschan zurückgekehrt und hat dort bis zu seiner erneuten Ausreise gelebt, was gegen eine fortbestehende, an seine frühere Parteizugehörigkeit anknüpfende Gefährdung spricht. Die danach geltend gemachten Vorfälle schliesslich stützen sich massgeblich auf den als gefälscht erkannten Fahndungsbeschluss (vgl. E. 6.3-6.8); eine aktuelle Verfolgungsgefahr ist damit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Eine zeitlich weit zurückliegende, konventionswidrige Behandlung begründet für sich allein noch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letzten Jahren im Zusammenhang mit dem Konflikt um die Region Bergkarabach zu mehreren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass in Aserbaidschan generell eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht; namentlich ist der Wegweisungsvollzug nach Baku beziehungsweise in Gebiete ausserhalb von Bergkarabach und der Grenzregion zu Armenien nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten (vgl. Urteile des BVGer D-8049/2024 vom 12. Februar 2025 E. 9.3.2; E-2986/2022 vom 7. November 2024 E. 8.3.2; E-4065/2023 vom 1. September 2023 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer stammt aus dem zur Hauptstadt Baku gehörenden Sabuncu und damit aus einem Gebiet ausserhalb der genannten Konfliktregion. Eine Wegweisung nach Aserbaidschan ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren.
E. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht erscheint der Vollzug als zumutbar. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gut ausgebildeten und weitgehend gesunden Mann. Weder der geltend gemachte Haarausfall am Hinterkopf noch die Kopfschmerzen stehen einer Rückkehr nach Aserbaidschan entgegen. Soweit er geltend macht, er leide aufgrund des Erlebten an Traumata, ist festzuhalten, dass er diesbezüglich weder im Heimatland noch in der Schweiz in Behandlung gewesen ist. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine medizinische Notlage geraten würde.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Der auf Beschwerdeebene eingereichte Beschluss der Hauptpolizeidirektion Baku vom 15. Juli 2024 im Original inklusive Zustellcouvert ist als Fälschung zu qualifizieren (vgl. E. 6.3-6.8) und als solche einzuziehen (vgl. Art. 10 Abs. 4 AsylG).
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das als Fälschung erkannte Beweismittel wird eingezogen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Begleichung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5987/2025
Urteil vom 30. Juni 2026
Besetzung
Einzelrichter Lukas Müller,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Aserbaidschan,
vertreten durch Dieter Roth,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2025 / N (...) .
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. Juli 2021 erstmals in die Schweiz ein und reichte ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 25. August 2021 trat das SEM nicht auf das Gesuch ein und wies den Beschwerdeführer in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Lettland) weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3920/2021 vom 22. September 2021 ab. Am 4. November 2021 wurde er nach Lettland überstellt, von wo aus er später gemäss eigenen Angaben selbstständig und freiwillig in den Heimatstaat zurückgekehrt sei.
B. Am 5. Dezember 2022 reiste der Beschwerdeführer mit einem von Ungarn ausgestellten Visum in die Schweiz ein und stellte am 13. Januar 2023 ein weiteres Asylgesuch. Am 27. Februar 2023 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz anhand genommen. Am 18. April 2024 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 23. April 2024 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 20. September 2024 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt.
Dabei machte er geltend, er sei aserbaidschanischer Staatsangehöriger und im Dorf (...) geboren, welches (...) gehöre. Dort sei er aufgewachsen und habe vor seiner Ausreise ebenfalls dort gelebt. Im Jahr (...) sei seine Mutter und (...) seine jüngste Schwester verstorben. Er habe im Jahr (...) das (...) mit der Fachrichtung (...) abgeschlossen und danach als (...) gearbeitet.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei ab dem Jahr (...) offizielles Mitglied der Oppositionspartei Müsavat und habe sich aktiv engagiert und sei von (...) bis (...) Parteivorsitzender in (...) gewesen. Im Jahr (...) habe er im Rahmen einer behördlich genehmigten Demonstration Flyer an Passanten verteilt, wobei er von der Polizei verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe von elf Tagen verurteilt worden sei. Während der Haft sei er gefoltert worden. Darauf habe er sich mit einer Anzeige wegen «Unrechtmässiger Inhaftierung» an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewandt, welcher am (...) ein Urteil zu seinen Gunsten gefällt habe. Im Jahr (...) sei er mit einem lettischen Visum in die Schweiz gelangt und habe ein Asylgesuch gestellt. Nach seiner Rücküberstellung nach Lettland sei er selbständig und freiwillig in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und sei seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.
Nach seiner Rückkehr sei er am (...) zuhause von Polizisten festgenommen und zum Polizeiposten gebracht worden, wo der stellvertretende Polizeichef ihm unter Gewaltanwendung das Mobiltelefon entwendet und regierungskritische Beiträge aus seinem Facebook-Account gelöscht habe. Er sei unter der Bedingung entlassen worden, keine weiteren kritischen Äusserungen gegen die Präsidentenfamilie zu veröffentlichen, andernfalls würde er «anders» behandelt. Ferner habe er seine politischen Aktivitäten unterlassen sollen. Am (...) sei er im Rahmen einer illegalen Kundgebung der ACHP-Partei (Volksfrontpartei Aserbaidschans) in seinem Heimatdorf von Polizeibeamten festgenommen und am selben Abend entlassen worden. Am Morgen des (...) sei er vor einer weiteren Kundgebung erneut abgeführt und auf der Polizeistation abermals vom stellvertretenden Polizeichef mit Drohungen und physischer Gewalt konfrontiert worden, jedoch nach Ende der Kundgebung freigelassen worden. Am (...) habe die Müsavat-Partei eine Protestaktion vor der iranischen Botschaft geplant, woraufhin er erneut zur Polizeistelle gebracht und vom selben Polizeichef mit der Drohung konfrontiert worden sei, ihm ein Drogendelikt anzuhängen, um ihn inhaftieren zu können. Nach Drohungen gegen seinen Vater sei er freigelassen worden. Zwei Tage später sei sein Vater in seiner Abwesenheit zur Polizeistation gebracht und unter Druck gesetzt worden, worüber er ihn anschliessend informiert habe. Aus Furcht vor einer Verhaftung aufgrund falscher Anschuldigungen habe er sich am (...) zur Ausreise entschlossen und sei legal mit einem ungarischen Visum nach Ungarn gereist, von wo aus er in die Schweiz weitergereist sei. Am (...) habe er auf seinem Facebook-Account die Gründe seiner Ausreise veröffentlicht und die Verantwortung der aserbaidschanischen Regierung benannt, wobei der Beitrag auch auf der Website der Müsavat-Partei erschienen sei. In der Folge habe die Bezirkspolizei bei seinem Vater nachgefragt, ob er das Land verlassen habe. Aus Sorge um seinen Vater habe er seine Facebook-Aktivitäten reduziert. Bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan befürchte er eine Inhaftierung, insbesondere aufgrund seines nach der Ausreise veröffentlichten Facebook-Posts, in dem er die Vorfälle geschildert und die Behörden benannt habe. Derzeit habe er regelmässigen telefonischen Kontakt zu seinem Vater.
Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er folgende Dokumente ein:
- ID und Führerschein;
- Müsavat-Parteiausweis vom (...);
- Ausweise als Wahlbeobachter von (...);
- Auszeichnung der Partei Müsavat für sein politische Engagement;
- Urteil der zuständigen Behörden in Aserbaidschan vom (...);
- Urteil des EGMR vom (...);
- Teilnahmezertifikat vom (...) und Fotos von deutschen Besuchern;
- Protokoll der NGO «Monitoring Centre for Political Prisoners» vom (...);
- Fotos und Beiträge seiner Festnahme vom (...) in den Medien;
- Liste von Ali Karimli betreffend die Verhafteten vom (...) datiert vom (...);
- Liste der Verhafteten aus den Medien vom (...);
- Diverse Fotos von ihm im Rahmen politischer Veranstaltungen.
C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch vom 27. Februar 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Das SEM begründet seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Namentlich stellte es fest, dass die Ereignisse im Jahr (...) über (...) Jahre zurücklägen, weshalb diese nicht der ausschlaggebende Grund für die letztmalige Ausreise aus Aserbaidschan gewesen seien, zumal er offenbar nach seiner Rückkehr aus der Schweiz über mehrere Monate hinweg keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Soweit er geltend mache, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten mehrmals durch die Polizei aufgegriffen, unter Gewaltanwendungen festgehalten, bedroht und jeweils nach kurzer Zeit wieder entlassen worden, sei festzustellen, dass diese Vorfälle nicht eine derartige Intensität aufweisen würde, dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatland verunmöglicht würde. Sodann könne aufgrund der Vorgehensweise der Behörden in seinem Fall nicht geschlossen werden, dass er in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus der Behörden gestanden hätte oder stehen könnte. Der Umstand, dass er diesen lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch den Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können, zeige auf, dass er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Zuletzt würden auch keine Hinweise vorliegen, wonach er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in den Fokus der aserbaidschanischen Behörden geraten wäre. Weder aus seinen Ausführungen noch aus den eingereichten Beweismitteln lasse sich schliessen, dass die aserbaidschanischen Behörden von seinen Veröffentlichungen in den sozialen Medien Kenntnis erlangt hätten oder ihm daraus abgeleitete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden, respektive sich eine entsprechende Verfolgung in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen könnte.
D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragte er die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Ausserdem ersuchte er um Gewährung des Replikrechts gegenüber Stellungnahmen des Beschwerdegegners.
Der Beschwerde waren folgende Unterlagen (jeweils in Kopie) beigelegt.
- Asylentscheid vom 8. Juli 2025;
- Anwaltsvollmacht vom 15. Juli 2025;
- Schreiben Einwanderer-Union der Müsavat-Mitglieder vom (...);
- Beschluss der Hauptpolizeidirektion (...) vom (...) (aserbaidschanisches Original und deutsche Übersetzung).
E. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- innert Frist bis zum 2. September 2025 auf.
F. Am 21. August 2025 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
G. Mit Eingabe vom 1. September 2025 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel nach:
- Beschluss der Hauptpolizeidirektion Baku vom 15. Juli 2025 im Original, mit Zustellcouvert und Poststempeln;
- Übersicht von Facebook-Beiträgen als Screenshots auf USB-Stick;
- Screenshot Facebook-Post vom (...), mit provisorischer Übersetzung;
- Screenshot Facebook-Post vom(...), mit provisorischer Übersetzung;
- Screenshot Facebook-Post vom (...), mit provisorischer Übersetzung.
H. Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2025 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
I. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 liess sich das SEM vernehmen, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar replizierte. Der Replik war ein Schreiben des Rechtsanwaltes Elvin Jabrayil vom 23. Dezember 2025 in Kopie beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Verspätete Parteivorbringen werden praxisgemäss berücksichtigt, soweit sie ausschlaggebend erscheinen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden; solche Entscheide werden summarisch begründet (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG). Die Beschwerde wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 zufolge Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beurteilt. Auch bei der heute und insoweit massgeblichen Aktenlage erweist sie sich - wie nachstehend aufgezeigt und unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2025 sowie der Replik vom 5. Januar 2026 - als offensichtlich unbegründet. Der durchgeführte Schriftenwechsel steht der einzelrichterlichen Erledigung nicht entgegen (Art. 111a Abs. 1 AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-2168/2020 vom 30. März 2026 E. 3).
4. Der in der Beschwerde gestellte Rückweisungsantrag wird in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet. Auch von Amtes wegen sind keine Hinweise ersichtlich, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würden. Das subeventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM gelangt in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Vorab kann daher vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt C) verwiesen werden, zumal in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen lediglich der durch das SEM bereits festgehaltene Sachverhalt wiederholt wird, ohne dass den Argumenten der Vorinstanz Substantielles entgegengehalten wird.
6.2 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene nachgereichten Dokumente ist vorab Folgendes festzuhalten: Die Mitgliedschaftsbestätigung vermag die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu belegen, da es sich bei der Müsavat um eine in Aserbaidschan legale Partei handelt.
6.3 Als wesentliches Beweismittel zur Untermauerung der geltend gemachten Furcht vor staatlicher Verfolgung hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einen Fahndungsbeschluss der Hauptpolizeidirektion (...) vom (...) - zunächst in Kopie und anschliessend im Original - eingereicht. Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2025 die Authentizität dieses Dokuments unter Hinweis auf formale Unstimmigkeiten, unübliche behördliche Abläufe sowie die generelle Zugänglichkeit von gefälschten Dokumenten in Aserbaidschan in Abrede und sprach ihm jeglichen Beweiswert ab. Der Beschwerdeführer entgegnete hierauf in seiner Replik vom 5. Januar 2026 unter Beilage einer Stellungnahme eines aserbaidschanisch-deutschen Rechtsanwalts, dass das Dokument echt sei und die Einwände des SEM an der behördlichen Realität eines autokratischen Unrechtsstaates vorbeigingen.
6.4 Die Vorbringen in der Replik vermögen die durch das SEM substanziiert dargelegten Zweifel an der Echtheit des Fahndungsbeschlusses nicht zu zerstreuen.
6.4.1 Nach den technischen Erkenntnissen der Vorinstanz wurde der Stempel des Dokuments mittels eines Laser- bzw. Tonerdrucks erzeugt, während die Unterschrift, die Fallnummer und das Ausstellungsdatum nachträglich auf diesen Aufdruck angebracht wurden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er besitze kein fachspezifisches Wissen über die Druckpraxis der aserbaidschanischen Polizei, ist unbehelflich. Das Vorliegen eines gedruckten statt eines physisch aufgetragenen Stempels im Originaldokument stellt ein gewichtiges technisches Indiz für eine manipulative Erstellung dar, welches nicht mit dem Verweis auf das Fehlen von Sicherheitsmerkmalen bei schweizerischen Verfügungen entkräftet werden kann.
6.4.2 Der Beschluss sieht unter Punkt (...) explizit vor, dass das Dokument der betroffenen Person lediglich in Kopie zuzustellen sei, was mit den Erkenntnissen der Vorinstanz korrespondiert, wonach Originaldokumente nicht an Tatverdächtige ausgehändigt werden. Dass der Beschwerdeführer dennoch im Besitz des Originals sein will, bleibt im Verfahren unaufgeklärt. Des Weiteren bezeichnet das Dokument den Beschwerdeführer bereits als «Angeklagten», obschon ein formelles Anklageverfahren unbestrittenermassen noch nicht eingeleitet wurde. Der Einwand, es handle sich um einen blossen Übersetzungsfehler, greift zu kurz, da das aserbaidschanische Strafprozessrecht eine strikte terminologische Trennung zwischen den Verfahrensstadien kennt. Zudem erwähnt das Dokument mehrfache, erfolglose Vorladungen, welche vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und auch nicht eingereicht wurden, obschon die Behörden gemäss aserbaidschanischer Strafprozessordnung zur Orientierung der beschuldigten Person und zur Aushändigung von Kopien verpflichtet wären.
6.5 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben von (...) vom 23. Dezember 2025 ist als privates Parteigutachten zu qualifizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beweiswert von privat beschafften Gutachten oder Stellungnahmen, welche im Auftrag und im Interesse einer Partei verfasst werden, regelmässig als gering einzustufen. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Ausführungen - wie hier - im Wesentlichen auf allgemeine landeskundliche Einschätzungen und theoretische Erklärungsversuche für die behördlichen Ungereimtheiten beschränken.
6.6 Zwar mag zutreffen, dass der Unterzeichner des Fahndungsbeschlusses existiert und gemäss der Homepage der Hauptpolizeibehörde (...) die entsprechende Funktion bekleidet. Der Umstand, dass Name und Funktion einer real existierenden Amtsperson auf einem Dokument aufgeführt sind, beweist indessen nicht dessen Authentizität, zumal die offizielle Vorlage für einen solchen Fahndungsbeschluss über die Website der aserbaidschanischen Staatsanwaltschaft öffentlich zugänglich ist und somit ohne grossen Aufwand verfälscht werden kann. Soweit im Anwaltsschreiben geltend gemacht wird, die behördliche Praxis in Aserbaidschan entspreche nicht den gesetzlichen Grundlagen und Ermittlungshandlungen (wie Vorladungen) fänden informell via Telefonanruf statt, handelt es sich um eine durch nichts untermauerte Parteibehauptung. Solche pauschalen Verweise auf den Unrechtscharakter des Heimatstaates sind nicht geeignet, konkrete und gravierende formale Mängel eines individuellen Beweismittels zu heilen. Der Rechtsanwalt verfügt überdies über keine eigene Wahrnehmung bezüglich des konkreten Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer und hat keine Überprüfung der Primärquellen vor Ort vorgenommen.
6.7 Schliesslich weist auch der zeitliche Ablauf ein erhebliches indizielles Moment gegen die Glaubhaftigkeit auf. Der Fahndungsbeschluss datiert vom (...) und erging somit exakt eine Woche nach Eröffnung des negativen Asylentscheids des SEM (...) sowie am Tag der (...) . Die Argumentation in der Replik, eine Fälschung in dieser kurzen Zeitspanne sei abwegig, überzeugt nicht. Angesichts des Umstands, dass in Aserbaidschan - wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2025 unter Hinweis auf die allgemeine Zugänglichkeit gefälschter Dokumente zutreffend ausführt - gefälschte oder unrechtmässig ausgestellte Polizei- und Gerichtsdokumente ohne Weiteres erhältlich sind, erscheint das zeitliche Zusammenfallen des negativen erstinstanzlichen Entscheids mit der angeblichen Ausstellung des Fahndungsbeschlusses im Heimatstaat als Konstrukt, um sich Vorteile im Beschwerdeverfahren zu verschaffen. Dies wird zusätzlich dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer auf der offiziellen und öffentlich einsehbaren Fahndungsliste der Polizei (...) nicht verzeichnet ist.
6.8 Zusammenfassend erweist sich der nachgereichte Fahndungsbeschluss aufgrund der dargelegten technischen, inhaltlichen und chronologischen Ungereimtheiten als unbesehen seiner materiellen Existenz als gefälschtes oder als Gefälligkeitsschreiben erworbenes Dokument, dem kein relevanter Beweiswert zukommt. Das Vorlegen einer gefälschten Urkunde im Asylverfahren zieht regelmässig die Unglaubhaftigkeit der gesamten darauf gestützten Vorbringen nach sich. Dem Beschwerdeführer gelingt es folglich nicht, eine aktuelle oder imminent drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
6.9 An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren, die politische Vergangenheit des Beschwerdeführers betreffenden Beweismittel nichts zu ändern. Gestützt auf den Müsavat-Parteiausweis, die Wahlbeobachter-Ausweise sowie insbesondere das zu seinen Gunsten ergangene Urteil des EGMR v(...) ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der - in Aserbaidschan legalen - Müsavat-Partei angehörte und im Jahr 2012 von einer konventionswidrigen Inhaftierung betroffen war. Eine im heutigen Zeitpunkt drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Zum einen liegen die betreffenden Ereignisse mehrere Jahre zurück. Zum anderen ist der Beschwerdeführer nach seiner Rücküberstellung nach Lettland gemäss eigenen Angaben freiwillig und selbständig nach Aserbaidschan zurückgekehrt und hat dort bis zu seiner erneuten Ausreise gelebt, was gegen eine fortbestehende, an seine frühere Parteizugehörigkeit anknüpfende Gefährdung spricht. Die danach geltend gemachten Vorfälle schliesslich stützen sich massgeblich auf den als gefälscht erkannten Fahndungsbeschluss (vgl. E. 6.3-6.8); eine aktuelle Verfolgungsgefahr ist damit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Eine zeitlich weit zurückliegende, konventionswidrige Behandlung begründet für sich allein noch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letzten Jahren im Zusammenhang mit dem Konflikt um die Region Bergkarabach zu mehreren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass in Aserbaidschan generell eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht; namentlich ist der Wegweisungsvollzug nach Baku beziehungsweise in Gebiete ausserhalb von Bergkarabach und der Grenzregion zu Armenien nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten (vgl. Urteile des BVGer D-8049/2024 vom 12. Februar 2025 E. 9.3.2; E-2986/2022 vom 7. November 2024 E. 8.3.2; E-4065/2023 vom 1. September 2023 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer stammt aus dem zur Hauptstadt Baku gehörenden Sabuncu und damit aus einem Gebiet ausserhalb der genannten Konfliktregion. Eine Wegweisung nach Aserbaidschan ist demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren.
8.3.3 Auch in individueller Hinsicht erscheint der Vollzug als zumutbar. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gut ausgebildeten und weitgehend gesunden Mann. Weder der geltend gemachte Haarausfall am Hinterkopf noch die Kopfschmerzen stehen einer Rückkehr nach Aserbaidschan entgegen. Soweit er geltend macht, er leide aufgrund des Erlebten an Traumata, ist festzuhalten, dass er diesbezüglich weder im Heimatland noch in der Schweiz in Behandlung gewesen ist. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine medizinische Notlage geraten würde.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Beschluss der Hauptpolizeidirektion Baku vom 15. Juli 2024 im Original inklusive Zustellcouvert ist als Fälschung zu qualifizieren (vgl. E. 6.3-6.8) und als solche einzuziehen (vgl. Art. 10 Abs. 4 AsylG).
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv: nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das als Fälschung erkannte Beweismittel wird eingezogen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Begleichung dieser Kosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Lukas Müller
Gregory Aloisi
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