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F-3920/2021

F-3920/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 2. Juli 2021 mit einem Schengen-Visum für Lettland und reiste über die Türkei, Polen, Deutschland und die Niederlande in die Schweiz, wo er am 5. Juli 2021 um Asyl nachsuchte. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er über ein durch Lettland ausgestelltes Schengen-Visum C, gültig vom (...) bis zum (...), verfügt. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 19. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Lettland gewährt, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei (vgl. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). Der Beschwerdeführer bestritt die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nicht. Jedoch wandte er ein, nicht nach Lettland gehen zu wollen, da in vielen europäischen Ländern eine «Sicherheitslücke» bestehe. In Frankreich oder Deutschland etwa würden politische Oppositionelle konkret bedroht und erpresst von «Gruppierungen, z.B. aus der Unterwelt, die der Regierung nahestehen». Er habe sich nach Recherchen aus Sicherheitsgründen für ein Asylgesuch in der Schweiz entschieden; die politische Freiheit sei hier grösser. In Lettland werde er nicht in Sicherheit sein. Er könne Unterlagen vorlegen. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, gesund zu sein. D. Am 6. Juli 2021 ersuchte das SEM die lettischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 respektive 3 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 28. Juli 2021 entsprochen. E. Mit Quarantäneverfügungen des kantonsärztlichen Dienstes B._______ vom 4. und 12. August 2021 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich bis zum 14. respektive 21. August 2021 in Quarantäne zu begeben. In der Folge erkundigte sich das SEM am 18. August 2021 beim Pflegeteam des zuständigen Bundesasylzentrums (BAZ) nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, namentlich nach einer allfälligen COVID-19-Infektion. Gemäss deren Antwort seien COVID-19-Tests stets negativ ausgefallen (letztmals 16. August 2021); im Übrigen sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gut. F. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 25. August 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Lettland, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 25. August 2021 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen per sofort aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten.

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend ersichtlich, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Dublin-Gespräch) machte der Beschwerdeführer für den Fall einer Überstellung nach Lettland Sicherheitsbedenken geltend. In Frankreich und Deutschland würden Oppositionelle gezielt bedroht und erpresst, er habe nach vorgängiger Recherche der Sicherheitslage gezielt die Schweiz für sein Asylgesuch ausgewählt.

E. 4.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht Sache der betroffenen Peron, den für die Prüfung ihres Gesuchs zuständigen Staat selber zu wählen. Aufgrund der Rechtslage und der erfolgten Zustimmung sei vorliegend Lettland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, auch wenn der Beschwerdeführer dort noch kein Asylgesuch gestellt habe. Er könne das Verfahren in Lettland anhängig machen und gelte während desselben nicht als illegal anwesende Person. Bezüglich der befürchteten Repressalien sei festzuhalten, dass Lettland ein Rechtsstaat sei und über ein intaktes Justizsystem und eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, welche schutzfähig und -willig sei. Sollte sich die befürchtete Gefahr realisieren, stünde dem Beschwerdeführer der Zugang zu den entsprechenden behördlichen Stellen und Verfahren offen. Aus den medizinischen Angaben ergäben sich sodann keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche eine Überstellung nach Lettland als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer äussert in der Beschwerdeschrift die Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Lettland mit grossen Problemen konfrontiert zu werden. Das Land könne nicht genügenden Schutz bieten. Als Verfolgter sei er auch dort vor oppositionellen Gruppierungen nicht ausreichend geschützt. Er habe sich aufgrund der drohenden Verfolgung vorab gut darüber informiert, welche Länder ausreichenden Schutz böten. Das sei in Lettland nicht der Fall und eine Überstellung damit unzumutbar. Er könne dazu Unterlagen vorlegen, doch die Vorinstanz habe diese nicht beachtet.

E. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein gültiges, durch Lettland ausgestelltes, Visum verfügt. Anlässlich des Dublingesprächs vom 19. Juli 2021 bestätigte er, legal und mit Visum in den Schengenraum eingereist zu sein. Das SEM ersuchte die lettischen Behörden am 6. Juli 2021 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 8. Juli 2021 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands ist somit gegeben. Sie wird in der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Punkt zu bestätigen, auch wenn im materiellen Begründungsteil (Abschn. II Abs. 4) - abweichend vom korrekten Sachverhaltsteil (Abschn. I Ziff. 3) - von einer illegalen Einreise nach Lettland (anstelle einer Visumserteilung) die Rede ist.

E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Lettland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2.1 Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.3 Zu prüfen bleibt die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die lettischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Lettland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Überstellung erwartenden Bedingungen in Lettland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Lettland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die lettischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.3.2 Bezüglich der geltend gemachten Sicherheitsbedenken ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei Lettland um einen Rechtsstaat mit funktionierenden Institutionen, insbesondere Polizei- und Justizbehörden, handelt. Der Beschwerdeführer vermochte weder vor der Vorinstanz noch in der Beschwerde darzulegen, welche Gefahren ihm konkret drohen respektive gestützt auf welche Erkenntnisse er den lettischen Behörden weniger als den schweizerischen vertraut. Die im Rahmen des Dublin-Gesprächs in Aussicht gestellten Unterlagen liess er der Vorinstanz nicht zukommen und legte sie auch der Beschwerde nicht bei. Der implizite Vorwurf an die Vorinstanz, sie sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, geht angesichts der fehlenden Substantiierung und Dokumentation seitens des Beschwerdeführers fehl (zum Zusammenspiel von Untersuchungspflicht der Behörden und Mitwirkungspflicht der Parteien vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2-3.4).

E. 5.3.3 Medizinische Gründe, die gegen eine Überstellung sprächen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Angesichts seines erklärter- und anerkanntermassen guten Gesundheitszustandes sind solche auch nicht erkennbar. Soweit die relativ unsichere Situation im Rahmen der COVID-19-Pandemie den Vollzug der Überstellung behindern sollte, ist darauf zu verweisen, dass die Vorinstanz diese erklärtermassen bei der Prüfung der technischen Möglichkeit des Überstellungsvollzugs vorbehält (angefochtene Verfügung, S. 4 unten).

E. 5.3.4 Bezüglich den vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten humanitären Gründe, ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.3.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG beschränkt das Gericht seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat.

E. 5.3.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 5.3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.4 Somit bleibt Lettland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Lettland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 9.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VWVG) und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Thomas Bischof
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3920/2021 Urteil vom 22. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. August 2021, (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 2. Juli 2021 mit einem Schengen-Visum für Lettland und reiste über die Türkei, Polen, Deutschland und die Niederlande in die Schweiz, wo er am 5. Juli 2021 um Asyl nachsuchte. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er über ein durch Lettland ausgestelltes Schengen-Visum C, gültig vom (...) bis zum (...), verfügt. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 19. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Lettland gewährt, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei (vgl. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). Der Beschwerdeführer bestritt die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nicht. Jedoch wandte er ein, nicht nach Lettland gehen zu wollen, da in vielen europäischen Ländern eine «Sicherheitslücke» bestehe. In Frankreich oder Deutschland etwa würden politische Oppositionelle konkret bedroht und erpresst von «Gruppierungen, z.B. aus der Unterwelt, die der Regierung nahestehen». Er habe sich nach Recherchen aus Sicherheitsgründen für ein Asylgesuch in der Schweiz entschieden; die politische Freiheit sei hier grösser. In Lettland werde er nicht in Sicherheit sein. Er könne Unterlagen vorlegen. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, gesund zu sein. D. Am 6. Juli 2021 ersuchte das SEM die lettischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 respektive 3 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 28. Juli 2021 entsprochen. E. Mit Quarantäneverfügungen des kantonsärztlichen Dienstes B._______ vom 4. und 12. August 2021 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich bis zum 14. respektive 21. August 2021 in Quarantäne zu begeben. In der Folge erkundigte sich das SEM am 18. August 2021 beim Pflegeteam des zuständigen Bundesasylzentrums (BAZ) nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, namentlich nach einer allfälligen COVID-19-Infektion. Gemäss deren Antwort seien COVID-19-Tests stets negativ ausgefallen (letztmals 16. August 2021); im Übrigen sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gut. F. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 25. August 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Lettland, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 25. August 2021 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen per sofort aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend ersichtlich, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Dublin-Gespräch) machte der Beschwerdeführer für den Fall einer Überstellung nach Lettland Sicherheitsbedenken geltend. In Frankreich und Deutschland würden Oppositionelle gezielt bedroht und erpresst, er habe nach vorgängiger Recherche der Sicherheitslage gezielt die Schweiz für sein Asylgesuch ausgewählt. 4.2. Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht Sache der betroffenen Peron, den für die Prüfung ihres Gesuchs zuständigen Staat selber zu wählen. Aufgrund der Rechtslage und der erfolgten Zustimmung sei vorliegend Lettland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, auch wenn der Beschwerdeführer dort noch kein Asylgesuch gestellt habe. Er könne das Verfahren in Lettland anhängig machen und gelte während desselben nicht als illegal anwesende Person. Bezüglich der befürchteten Repressalien sei festzuhalten, dass Lettland ein Rechtsstaat sei und über ein intaktes Justizsystem und eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, welche schutzfähig und -willig sei. Sollte sich die befürchtete Gefahr realisieren, stünde dem Beschwerdeführer der Zugang zu den entsprechenden behördlichen Stellen und Verfahren offen. Aus den medizinischen Angaben ergäben sich sodann keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche eine Überstellung nach Lettland als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten. 4.3. Der Beschwerdeführer äussert in der Beschwerdeschrift die Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Lettland mit grossen Problemen konfrontiert zu werden. Das Land könne nicht genügenden Schutz bieten. Als Verfolgter sei er auch dort vor oppositionellen Gruppierungen nicht ausreichend geschützt. Er habe sich aufgrund der drohenden Verfolgung vorab gut darüber informiert, welche Länder ausreichenden Schutz böten. Das sei in Lettland nicht der Fall und eine Überstellung damit unzumutbar. Er könne dazu Unterlagen vorlegen, doch die Vorinstanz habe diese nicht beachtet. 5. 5.1. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein gültiges, durch Lettland ausgestelltes, Visum verfügt. Anlässlich des Dublingesprächs vom 19. Juli 2021 bestätigte er, legal und mit Visum in den Schengenraum eingereist zu sein. Das SEM ersuchte die lettischen Behörden am 6. Juli 2021 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 8. Juli 2021 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands ist somit gegeben. Sie wird in der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Punkt zu bestätigen, auch wenn im materiellen Begründungsteil (Abschn. II Abs. 4) - abweichend vom korrekten Sachverhaltsteil (Abschn. I Ziff. 3) - von einer illegalen Einreise nach Lettland (anstelle einer Visumserteilung) die Rede ist. 5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Lettland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1. Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3. Zu prüfen bleibt die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3.1. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die lettischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Lettland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Überstellung erwartenden Bedingungen in Lettland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Lettland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die lettischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3.2. Bezüglich der geltend gemachten Sicherheitsbedenken ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei Lettland um einen Rechtsstaat mit funktionierenden Institutionen, insbesondere Polizei- und Justizbehörden, handelt. Der Beschwerdeführer vermochte weder vor der Vorinstanz noch in der Beschwerde darzulegen, welche Gefahren ihm konkret drohen respektive gestützt auf welche Erkenntnisse er den lettischen Behörden weniger als den schweizerischen vertraut. Die im Rahmen des Dublin-Gesprächs in Aussicht gestellten Unterlagen liess er der Vorinstanz nicht zukommen und legte sie auch der Beschwerde nicht bei. Der implizite Vorwurf an die Vorinstanz, sie sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, geht angesichts der fehlenden Substantiierung und Dokumentation seitens des Beschwerdeführers fehl (zum Zusammenspiel von Untersuchungspflicht der Behörden und Mitwirkungspflicht der Parteien vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2-3.4). 5.3.3. Medizinische Gründe, die gegen eine Überstellung sprächen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Angesichts seines erklärter- und anerkanntermassen guten Gesundheitszustandes sind solche auch nicht erkennbar. Soweit die relativ unsichere Situation im Rahmen der COVID-19-Pandemie den Vollzug der Überstellung behindern sollte, ist darauf zu verweisen, dass die Vorinstanz diese erklärtermassen bei der Prüfung der technischen Möglichkeit des Überstellungsvollzugs vorbehält (angefochtene Verfügung, S. 4 unten). 5.3.4. Bezüglich den vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten humanitären Gründe, ist Folgendes festzuhalten: 5.3.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG beschränkt das Gericht seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat. 5.3.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.3.5. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4. Somit bleibt Lettland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Lettland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 9. 9.1. Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VWVG) und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Thomas Bischof