Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 6. Januar 2016 zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 10. Juni 2016 wurde er durch einen Mitarbeiter des SEM vertieft angehört. A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise in D._______ (Provinz D._______, Autonome Region Kurdistan [ARK] beziehungsweise Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) gelebt. Bis zur (...) Klasse habe er die Schule im Stadtteil E._______ besucht. Ende Januar 2014 sei er mit seinen Eltern und seinen Brüdern nach F._______, im Mai 2014 wegen familiärer Probleme nach G._______ und im August 2014 schliesslich nach H._______, einem Vorort von D._______, gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise am 7. Dezember 2015 gewohnt habe und sein Vater und seine Grossmutter immer noch lebten. Seine Familie habe aufgrund der von der Schwiegerfamilie nicht akzeptierten Heirat seines Bruders I._______ Probleme bekommen. Am 7. Dezember 2015 sei er mit seiner Mutter und seinen Brüdern J._______, I._______, K._______, L._______ und M._______ sowie der Schwägerin in einem Minibus in die Türkei gefahren. Von dort aus sei er über Griechenland, die (...) und N._______ nach O._______ gelangt und schliesslich am 23. Dezember 2015 zusammen mit seinen Brüdern I._______ und K._______, seiner Schwägerin und seinem Neffen illegal in die Schweiz eingereist. Sein ältester Bruder, J._______, sei ihnen wenig später gefolgt. Seine Mutter und seine beiden anderen Brüder habe er unterwegs zwischen der Türkei und Griechenland aus den Augen verloren; er wisse nicht, wo sie sich nun befinden würden. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer seinen irakischen Nationalitätenausweis zu den Akten. In Bezug auf Dokumente und Unterlagen, die seine Vorbringen untermauern könnten, verwies er auf die vorinstanzlichen Akten seines Bruder I._______ (N [...]). B. Mit Verfügung vom 11. September 2018 - eröffnet am 17. September 2018 - lehnte das SEM das am 23. Dezember 2015 gestellte Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis spätestens am 6. November 2018 zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Oktober 2018 gegen die SEM-Verfügung vom 11. September 2018 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlich verfügten Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sodann seien die Dossiers seiner drei in der Schweiz lebenden älteren Brüder I._______, J._______ und K._______ beizuziehen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden Ausdrucke von drei Fotos und Kopien von zwei Dokumenten, aus denen ersichtlich sei, dass sich nicht nur die Mutter und seine Brüder L._______ und M._______, sondern mittlerweile auch sein Vater in Griechenland aufhalte, ein Operationsbericht des Kantonsspitals (...) vom 2. Mai 2018 sowie eine am 2. Oktober 2018 von der (...) beziehungsweise von der Organisation "(...)" ausgestellte Mittellosigkeitsbestätigung eingereicht. D. D.a Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Ausserdem würden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde antragsgemäss die vorinstanzlichen Akten seiner drei sich ebenfalls in der Schweiz aufhaltenden Brüder I._______, J._______ und K._______ (N [...], N [...] und N [...]) beigezogen. Gleichzeitig wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das in der Eingabe vom 15. Oktober 2018 enthaltene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. D.b Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2018 stellte die Instruktionsrichterin sodann fest, die in der Beschwerde gestellten Anträge stimmten nicht mit der Beschwerdebegründung überein, weshalb sie dem Beschwerdeführer zur Mitteilung, ob sich die Eingabe vom 15. Oktober 2018 gegen alle Punkte der SEM-Verfügung vom 11. September 2018 oder nur gegen den Vollzug der Wegweisung richten solle, Frist ansetzte und ihn gleichzeitig darüber informierte, bei ungenutzter Frist sei davon auszugehen, dass entsprechend den Beschwerdeanträgen lediglich die Ziffern 4 und 5 der SEM-Verfügung vom 11. September 2018 angefochten würden, und die Ziffern 1-3 somit in Rechtskraft erwachsen seien. D.c Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. November 2018 mit, er fechte mit Beschwerde vom 15. Oktober 2018 lediglich den vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzug an. E. Mit einer weiteren Verfügung vom 7. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Gleichtzeitig wurden die Akten an das SEM übermittelt und diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist angesetzt. E.a Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die nunmehr eingereichten Fotos und Dokumente seien kein hinreichender Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über kein Beziehungsnetz mehr verfüge. Das Doppel der Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2018 festgehalten wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des SEM vom 11. September 2018 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, in der ARK herrsche insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage grundsätzlich zumutbar, welche Einschätzung im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Im vorliegenden Fall sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, könne der Beschwerdeführer doch in der ARK auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, womit auch eine gesicherte Wohnsituation gegeben sein dürfte. Der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise Schüler gewesen und habe erste Arbeitserfahrungen als (...) sammeln können. Da seine Familie in H._______ ein eigenes Haus habe und sein Vater einen (...), sei davon auszugehen, dass in der Familie auch entsprechende finanzielle Mittel vorhanden seien.
E. 5.3 In der Beschwerde (vgl. S. 4 und 7-9) wird geltend gemacht, gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgericht müssten für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak begünstigende Faktoren, insbesondere ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, vorliegen. Solche begünstigende Umstände seien beim Beschwerdeführer jedoch nicht gegeben, habe doch sein Vater den Nordirak nach dem Tod der Grossmutter vor rund vier Monaten ebenfalls verlassen und sich mittlerweile mit seiner Frau und den beiden Söhnen L._______ und M._______ in Griechenland vereinigen können. Aufgrund der mehrfachen Umzüge seiner Familie habe er - der Beschwerdeführer - im Irak auch keinen festen Freundeskreis aufbauen können. Schliesslich beschränkten sich die vom SEM erwähnte Schulbildung und die Arbeitserfahrungen auf die in der (...) Klasse abgebrochene Schulzeit sowie auf die zweimalige Begleitung seines Bruders bei dessen Arbeit als (...) und (...); daraus ergäben sich indessen ebenfalls keine begünstigenden beruflichen Aussichten.
E. 5.4 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, welches auch die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisierte, wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (vgl. ebenda E. 7.4). Diese Einschätzung hat im Ergebnis nach wie vor Gültigkeit, und das Bundesverwaltungsgericht stützt sich denn auch in neueren Urteilen weiterhin auf diese Praxis ab (vgl. beispielsweise die Urteile D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2, D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.7 oder D-3464/2016 vom 28. März 2018 E. 5.2). Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere derjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5) - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 E 7.4.5).
E. 5.5 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 an seiner Auffassung fest, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sei zumutbar. Die auf Beschwerde eingereichten Dokumente aus Griechenland lägen lediglich in Kopie vor und seien nicht übersetzt worden, und die Fotos würden nichts über den Zeitpunkt, die Dauer und den Grund des Aufenthalts der darauf abgebildeten Personen aussagen. Es bestehe daher kein hinreichender Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über kein Beziehungsnetz mehr verfüge.
E. 5.6 Dieser Auffassung der Vorinstanz kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen.
E. 5.6.1 Wie der Beschwerdeführer gaben auch seine drei älteren Brüder zu Protokoll, sie hätten gemeinsam mit ihrer Mutter und den beiden jüngeren Brüdern den Nordirak Ende 2015 verlassen, die Mutter und die beiden jüngeren Brüder aber unterwegs zwischen der Türkei und Griechenland aus den Augen verloren. Ihr Vater, P._______, sei mit seiner betagten Mutter (mithin der Grossmutter des Beschwerdeführers und seiner Brüder) in H._______ geblieben. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene gemachte Aussage (vgl. Beschwerde S. 4), sein Vater habe mittlerweile den Irak ebenfalls verlassen und halte sich nun mit seiner Frau und den beiden jüngsten Söhnen in Griechenland auf, stimmt sodann mit den Angaben seines erst am 6. November 2018 vom SEM angehörten Bruders J._______ überein (die beiden anderen Brüder, I._______ und K._______, wurden vom SEM bereits am 3. August 2016 angehört und mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 vorläufig aufgenommen; deren Verfügungen waren mithin zum Zeitpunkt der Ausreise des Vaters aus der ARK bereits in Rechtskraft erwachsen). Der genaue Grund für die erst nachträglich erfolgte Ausreise des Vaters kann offenbleiben, wobei sowohl die Darstellung des Beschwerdeführers, zwischenzeitlich sei die betagte Grossmutter verstorben, als auch diejenige seines Bruders J._______, Ende 2015 sei der Vater selber sehr krank gewesen, plausibel erscheinen.
E. 5.6.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers, sein Vater habe den Nordirak mittlerweile ebenfalls verlassen, wird durch die Einreichung von drei Fotos und von zwei griechischen Dokumenten in Kopie bestätigt. Zwar handelt es sich - wie das SEM in seiner Vernehmlassung richtig bemerkte - bei den beiden vom 10. Oktober 2018 datierten Dokumenten lediglich um Kopien, und es wurden auch keine entsprechenden Übersetzungen zu den Akten gegeben. Dessen ungeachtet sind in den beiden Bestätigungen aber keine Unstimmigkeiten erkennbar, welche Anlass zu Zweifeln an der Darstellung des Beschwerdeführers geben würden, bei den darauf vermerkten, sich mittlerweile alle in Griechenland aufhaltenden Personen handle es sich um seinen Vater P._______, seine Mutter Q._______ und seine beiden jüngeren Brüder L._______ und M._______. Die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung wird durch die drei Fotos erhärtet, welche die besagten vier Angehörigen des Beschwerdeführers vor dem (...) auf dem (...) in R._______ zeigen.
E. 5.6.3 Aufgrund der Tatsache, dass der älteste Bruder des Beschwerdeführers, J._______, einen anderen Grund für die Ausreise des Vaters aus dem Nordirak nannte, bestehen gewisse Zweifel, ob die Grossmutter des Beschwerdeführers tatsächlich verstorben ist. Indessen würde im vorliegenden Fall auch der Aufenthalt der Grossmutter in der Heimat für die Annahme eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes nicht genügen.
E. 5.6.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer zwar nicht bewiesen, aber glaubhaft dargetan, dass nunmehr auch sein Vater den Nordirak verlassen hat und er somit in der Heimat nicht mehr über ein ausreichend tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Anhaltspunkte für enge Beziehungen zu sich allenfalls noch im Nordirak aufhaltenden Onkeln oder Tanten ergeben sich aus den Akten nicht. Wie in der Beschwerde (vgl. S. 8) zu Recht bemerkt wurde, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Nordirak einen dem familiären Beziehungsnetz ebenbürtigen tragfähigen Freundeskreis besitzt, zumal er vor mehr als drei Jahren seine Heimat verlassen hat und zu jenem Zeitpunkt erst (...) alt war.
E. 5.7 Sodann hat der Beschwerdeführer die Schule in der (...) Klasse abgebrochen und verfügt somit über keinen Schulabschluss (vgl. Akten SEM A4 S. 3 und A14 zu F26-30). Auch kann er mit der lediglich zweimaligen Begleitung seines Bruders I._______ bei dessen Arbeit als (...) beziehungsweise (...) (vgl. A14 zu F31) keine ausreichende Berufserfahrung vorweisen, welche ihm den Aufbau einer tragfähigen Existenz ermöglichen könnte.
E. 5.8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer das Vorliegen individueller begünstigender Faktoren zu verneinen ist. Auf den eingereichten Operationsbericht des Kantonsspitals (...) vom 2. Mai 2018 ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.
E. 5.9 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu Unrecht als zumutbar qualifiziert hat.
E. 6 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 11. September 2018 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2018 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligt hatte - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 11. September 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5890/2018 Urteil vom 31. Januar 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 6. Januar 2016 zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 10. Juni 2016 wurde er durch einen Mitarbeiter des SEM vertieft angehört. A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise in D._______ (Provinz D._______, Autonome Region Kurdistan [ARK] beziehungsweise Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) gelebt. Bis zur (...) Klasse habe er die Schule im Stadtteil E._______ besucht. Ende Januar 2014 sei er mit seinen Eltern und seinen Brüdern nach F._______, im Mai 2014 wegen familiärer Probleme nach G._______ und im August 2014 schliesslich nach H._______, einem Vorort von D._______, gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise am 7. Dezember 2015 gewohnt habe und sein Vater und seine Grossmutter immer noch lebten. Seine Familie habe aufgrund der von der Schwiegerfamilie nicht akzeptierten Heirat seines Bruders I._______ Probleme bekommen. Am 7. Dezember 2015 sei er mit seiner Mutter und seinen Brüdern J._______, I._______, K._______, L._______ und M._______ sowie der Schwägerin in einem Minibus in die Türkei gefahren. Von dort aus sei er über Griechenland, die (...) und N._______ nach O._______ gelangt und schliesslich am 23. Dezember 2015 zusammen mit seinen Brüdern I._______ und K._______, seiner Schwägerin und seinem Neffen illegal in die Schweiz eingereist. Sein ältester Bruder, J._______, sei ihnen wenig später gefolgt. Seine Mutter und seine beiden anderen Brüder habe er unterwegs zwischen der Türkei und Griechenland aus den Augen verloren; er wisse nicht, wo sie sich nun befinden würden. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer seinen irakischen Nationalitätenausweis zu den Akten. In Bezug auf Dokumente und Unterlagen, die seine Vorbringen untermauern könnten, verwies er auf die vorinstanzlichen Akten seines Bruder I._______ (N [...]). B. Mit Verfügung vom 11. September 2018 - eröffnet am 17. September 2018 - lehnte das SEM das am 23. Dezember 2015 gestellte Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis spätestens am 6. November 2018 zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Oktober 2018 gegen die SEM-Verfügung vom 11. September 2018 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlich verfügten Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sodann seien die Dossiers seiner drei in der Schweiz lebenden älteren Brüder I._______, J._______ und K._______ beizuziehen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden Ausdrucke von drei Fotos und Kopien von zwei Dokumenten, aus denen ersichtlich sei, dass sich nicht nur die Mutter und seine Brüder L._______ und M._______, sondern mittlerweile auch sein Vater in Griechenland aufhalte, ein Operationsbericht des Kantonsspitals (...) vom 2. Mai 2018 sowie eine am 2. Oktober 2018 von der (...) beziehungsweise von der Organisation "(...)" ausgestellte Mittellosigkeitsbestätigung eingereicht. D. D.a Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Ausserdem würden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde antragsgemäss die vorinstanzlichen Akten seiner drei sich ebenfalls in der Schweiz aufhaltenden Brüder I._______, J._______ und K._______ (N [...], N [...] und N [...]) beigezogen. Gleichzeitig wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das in der Eingabe vom 15. Oktober 2018 enthaltene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. D.b Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2018 stellte die Instruktionsrichterin sodann fest, die in der Beschwerde gestellten Anträge stimmten nicht mit der Beschwerdebegründung überein, weshalb sie dem Beschwerdeführer zur Mitteilung, ob sich die Eingabe vom 15. Oktober 2018 gegen alle Punkte der SEM-Verfügung vom 11. September 2018 oder nur gegen den Vollzug der Wegweisung richten solle, Frist ansetzte und ihn gleichzeitig darüber informierte, bei ungenutzter Frist sei davon auszugehen, dass entsprechend den Beschwerdeanträgen lediglich die Ziffern 4 und 5 der SEM-Verfügung vom 11. September 2018 angefochten würden, und die Ziffern 1-3 somit in Rechtskraft erwachsen seien. D.c Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. November 2018 mit, er fechte mit Beschwerde vom 15. Oktober 2018 lediglich den vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzug an. E. Mit einer weiteren Verfügung vom 7. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Gleichtzeitig wurden die Akten an das SEM übermittelt und diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist angesetzt. E.a Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die nunmehr eingereichten Fotos und Dokumente seien kein hinreichender Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über kein Beziehungsnetz mehr verfüge. Das Doppel der Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2018 festgehalten wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des SEM vom 11. September 2018 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, in der ARK herrsche insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage grundsätzlich zumutbar, welche Einschätzung im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Im vorliegenden Fall sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, könne der Beschwerdeführer doch in der ARK auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, womit auch eine gesicherte Wohnsituation gegeben sein dürfte. Der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise Schüler gewesen und habe erste Arbeitserfahrungen als (...) sammeln können. Da seine Familie in H._______ ein eigenes Haus habe und sein Vater einen (...), sei davon auszugehen, dass in der Familie auch entsprechende finanzielle Mittel vorhanden seien. 5.3 In der Beschwerde (vgl. S. 4 und 7-9) wird geltend gemacht, gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgericht müssten für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak begünstigende Faktoren, insbesondere ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, vorliegen. Solche begünstigende Umstände seien beim Beschwerdeführer jedoch nicht gegeben, habe doch sein Vater den Nordirak nach dem Tod der Grossmutter vor rund vier Monaten ebenfalls verlassen und sich mittlerweile mit seiner Frau und den beiden Söhnen L._______ und M._______ in Griechenland vereinigen können. Aufgrund der mehrfachen Umzüge seiner Familie habe er - der Beschwerdeführer - im Irak auch keinen festen Freundeskreis aufbauen können. Schliesslich beschränkten sich die vom SEM erwähnte Schulbildung und die Arbeitserfahrungen auf die in der (...) Klasse abgebrochene Schulzeit sowie auf die zweimalige Begleitung seines Bruders bei dessen Arbeit als (...) und (...); daraus ergäben sich indessen ebenfalls keine begünstigenden beruflichen Aussichten. 5.4 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, welches auch die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisierte, wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (vgl. ebenda E. 7.4). Diese Einschätzung hat im Ergebnis nach wie vor Gültigkeit, und das Bundesverwaltungsgericht stützt sich denn auch in neueren Urteilen weiterhin auf diese Praxis ab (vgl. beispielsweise die Urteile D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2, D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.7 oder D-3464/2016 vom 28. März 2018 E. 5.2). Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere derjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5) - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 E 7.4.5). 5.5 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 an seiner Auffassung fest, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sei zumutbar. Die auf Beschwerde eingereichten Dokumente aus Griechenland lägen lediglich in Kopie vor und seien nicht übersetzt worden, und die Fotos würden nichts über den Zeitpunkt, die Dauer und den Grund des Aufenthalts der darauf abgebildeten Personen aussagen. Es bestehe daher kein hinreichender Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über kein Beziehungsnetz mehr verfüge. 5.6 Dieser Auffassung der Vorinstanz kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. 5.6.1 Wie der Beschwerdeführer gaben auch seine drei älteren Brüder zu Protokoll, sie hätten gemeinsam mit ihrer Mutter und den beiden jüngeren Brüdern den Nordirak Ende 2015 verlassen, die Mutter und die beiden jüngeren Brüder aber unterwegs zwischen der Türkei und Griechenland aus den Augen verloren. Ihr Vater, P._______, sei mit seiner betagten Mutter (mithin der Grossmutter des Beschwerdeführers und seiner Brüder) in H._______ geblieben. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene gemachte Aussage (vgl. Beschwerde S. 4), sein Vater habe mittlerweile den Irak ebenfalls verlassen und halte sich nun mit seiner Frau und den beiden jüngsten Söhnen in Griechenland auf, stimmt sodann mit den Angaben seines erst am 6. November 2018 vom SEM angehörten Bruders J._______ überein (die beiden anderen Brüder, I._______ und K._______, wurden vom SEM bereits am 3. August 2016 angehört und mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 vorläufig aufgenommen; deren Verfügungen waren mithin zum Zeitpunkt der Ausreise des Vaters aus der ARK bereits in Rechtskraft erwachsen). Der genaue Grund für die erst nachträglich erfolgte Ausreise des Vaters kann offenbleiben, wobei sowohl die Darstellung des Beschwerdeführers, zwischenzeitlich sei die betagte Grossmutter verstorben, als auch diejenige seines Bruders J._______, Ende 2015 sei der Vater selber sehr krank gewesen, plausibel erscheinen. 5.6.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers, sein Vater habe den Nordirak mittlerweile ebenfalls verlassen, wird durch die Einreichung von drei Fotos und von zwei griechischen Dokumenten in Kopie bestätigt. Zwar handelt es sich - wie das SEM in seiner Vernehmlassung richtig bemerkte - bei den beiden vom 10. Oktober 2018 datierten Dokumenten lediglich um Kopien, und es wurden auch keine entsprechenden Übersetzungen zu den Akten gegeben. Dessen ungeachtet sind in den beiden Bestätigungen aber keine Unstimmigkeiten erkennbar, welche Anlass zu Zweifeln an der Darstellung des Beschwerdeführers geben würden, bei den darauf vermerkten, sich mittlerweile alle in Griechenland aufhaltenden Personen handle es sich um seinen Vater P._______, seine Mutter Q._______ und seine beiden jüngeren Brüder L._______ und M._______. Die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung wird durch die drei Fotos erhärtet, welche die besagten vier Angehörigen des Beschwerdeführers vor dem (...) auf dem (...) in R._______ zeigen. 5.6.3 Aufgrund der Tatsache, dass der älteste Bruder des Beschwerdeführers, J._______, einen anderen Grund für die Ausreise des Vaters aus dem Nordirak nannte, bestehen gewisse Zweifel, ob die Grossmutter des Beschwerdeführers tatsächlich verstorben ist. Indessen würde im vorliegenden Fall auch der Aufenthalt der Grossmutter in der Heimat für die Annahme eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes nicht genügen. 5.6.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer zwar nicht bewiesen, aber glaubhaft dargetan, dass nunmehr auch sein Vater den Nordirak verlassen hat und er somit in der Heimat nicht mehr über ein ausreichend tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Anhaltspunkte für enge Beziehungen zu sich allenfalls noch im Nordirak aufhaltenden Onkeln oder Tanten ergeben sich aus den Akten nicht. Wie in der Beschwerde (vgl. S. 8) zu Recht bemerkt wurde, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Nordirak einen dem familiären Beziehungsnetz ebenbürtigen tragfähigen Freundeskreis besitzt, zumal er vor mehr als drei Jahren seine Heimat verlassen hat und zu jenem Zeitpunkt erst (...) alt war. 5.7 Sodann hat der Beschwerdeführer die Schule in der (...) Klasse abgebrochen und verfügt somit über keinen Schulabschluss (vgl. Akten SEM A4 S. 3 und A14 zu F26-30). Auch kann er mit der lediglich zweimaligen Begleitung seines Bruders I._______ bei dessen Arbeit als (...) beziehungsweise (...) (vgl. A14 zu F31) keine ausreichende Berufserfahrung vorweisen, welche ihm den Aufbau einer tragfähigen Existenz ermöglichen könnte. 5.8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer das Vorliegen individueller begünstigender Faktoren zu verneinen ist. Auf den eingereichten Operationsbericht des Kantonsspitals (...) vom 2. Mai 2018 ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. 5.9 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu Unrecht als zumutbar qualifiziert hat.
6. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 11. September 2018 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2018 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligt hatte - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 11. September 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: