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D-3464/2016

D-3464/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-28 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der aus B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, stammende Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit verliess seinen Heimatstaat Irak eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Mutter (N_______), seinem Bruder E._______ (N_______) und der Familie seines Bruders F._______ (N_______) am 20. Juli 2015 auf dem Landweg d gelangte über G._______, H._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 6. August 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ ein Asylgesuch stellte. A.b Am 20. August 2015 wurde dort die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei machte er hauptsächlich geltend, die allgemeine Lage im Nordirak habe sich sehr verschlechtert. So gebe es kein Wasser, es komme immer wieder zu Stromunterbrüchen und wegen der in der Nähe des Nordiraks immer wieder stattfindenden Kämpfe hätten sie viele Ängste ausgestanden. Sodann müssten sie bei ihrer Mutter bleiben, um auf sie aufzupassen. Ihm sei persönlich nie etwas zugestossen im Nordirak, aber es sei nicht schön, dort zu leben. Im Rahmen der BzP gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit H._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Überstellung nach H._______. Dabei führte er aus, er wisse nicht, wo sie von den Behörden kontrolliert worden seien. Er und seine Familienangehörigen seien von Anfang an mit der Hoffnung in die Schweiz gereist, hier den vermissten Bruder J._______ zu finden, welcher den Irak schon früher verlassen habe. A.c Mit Verfügung vom 31. August 2015 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen. A.d Am 15. September 2015 stellte das SEM bei den Behörden von H._______ ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO), welches am 20. Oktober 2015 dahingehend beantwortet wurde, dass der Beschwerdeführer in H._______ nicht in Erscheinung getreten sei. A.e Mit Schreiben vom 4. November 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Aktenlage das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt respektive sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.f Am 11. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen zur Begründung seines Gesuchs an, er und seine Geschwister würden sich um ihre Mutter Sorgen machen. Diese sei in den Bergen (Schilderung Vorfall) und es habe (...) Stunden gedauert, bis man die Mutter dort gefunden und ins Spital von D._______ gebracht habe. Infolge der Vergiftung sei die Hälfte ihres Körpers gelähmt und sie habe in Kurdistan nicht weiter behandelt werden können. Nach der Spitalbehandlung hätten sie mit ihr Physiotherapie gemacht und ihr Medikamente verabreicht, was aber alles nichts genützt habe. Die behandelnden Ärzte hätten ihnen deshalb empfohlen, ihre Mutter zwecks Behandlung nach Europa respektive in die Schweiz zu bringen. Zudem sei die Sicherheitslage rund um die kurdischen Gebiete sehr instabil gewesen. Da ihre finanzielle Situation schwierig gewesen sei, habe er während drei bis vier Jahren die Schule unterbrochen, um arbeiten zu gehen. Ab dem Jahre (...) habe er dann die Schule abends wieder besucht und tagsüber gearbeitet. Schliesslich hätten sie ihr Haus verkauft und alles Geld zusammengetan, um die Reise zu finanzieren. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass mittlerweile sein Bruder F._______ und dessen Familie zu Beginn des Jahres (...) in den Irak zurückgekehrt seien. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 28. April 2016 - eröffnet am 2. Mai 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht genügten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass dieser in Bezug auf die von der kurdischen Regionalregierung (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabscha und Sulaimaniyya als zulässig, grundsätzlich zumutbar und möglich erachtet werden könne. C. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, es sei ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen - zumindest bis das Verfahren seiner Mutter (N_______) rechtskräftig entschieden sei -, und ersuchte in formeller Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte er Kopien verschiedener Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde festgestellt, dass lediglich der Wegweisungsvollzug Gegenstand des Verfahrens bilde. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 24. Juni 2016 eingeladen. E. Das SEM verwies - nach zweimalig erstreckter Frist - in seiner Vernehmlassung vom 23. August 2016 nach einigen ergänzenden Bemerkungen auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. F. Mit Verfügung vom 26. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 12. September 2016 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 12. September 2016. G. Mit Eingabe vom 27. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) nach.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 28. April 2016. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und es bestünden auch keine Anhaltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabscha und Sulaimaniyya. Zwar zeichne sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemein Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch an Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die KRG-Region kaum davon betroffen sei. Auch die Auswirkungen der Flüchtlingswelle in die KRG-Region nach der Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den Islamischen Staat (IS) sei nicht derart gravierend, dass für die einheimische Bevölkerung generell von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung gesprochen werden könne. Die Präsenz des IS an den Grenzen der KRG-Region habe zu einer hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen geführt. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der KRG-Region herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts. Der Wegweisungsvollzug sei daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Zudem würden vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, verfüge über eine Schulbildung von (...) Jahren und habe in B._______ in der (Nennung Branche) gearbeitet. Zudem habe er eine (Nennung Verwandte), welche mit ihrer Familie in B._______ lebe. Seinen Aussagen sei ferner zu entnehmen, dass er in B._______ über weitere Verwandte und Bekannte verfüge. Sein Beziehungsnetz könne ihm bei einer Rückkehr in die Heimat behilflich sein. Schliesslich stehe ihm die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe offen. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 3.3 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, aufgrund des schlechten körperlichen Gesundheitszustandes sei seine Mutter, über deren Asylgesuch noch nicht entschieden worden sei, vollständig auf fremde Hilfe angewiesen, welche hauptsächlich durch ihn wahrgenommen werde. Da sich seine Mutter infolge ihrer Lähmung nur schlecht artikulieren könne, sei es umso wichtiger, dass die Betreuung durch eine ihr bekannte und vertraute Person wahrgenommen werde. Zwischen ihm und seiner Mutter bestehe eine enge, fast symbiotische Beziehung, welche durch das eingereichte (Nennung Beweismittel) belegt werde. Zudem sei er als Halbwaise aufgewachsen und seine Mutter sei immer seine engste Bezugsperson gewesen. In casu sei von einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 44 AsylG auszugehen.

E. 3.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, bezüglich der Rüge, es sei das zur Mutter bestehende Abhängigkeitsverhältnis ausser Acht gelassen worden, könne vorliegend darauf verzichtet werden, den Ausgang deren Asylverfahrens abzuwarten. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches über die normale Mutter-Kind-Beziehung hinausgehen würde. Der Beschwerdeführer sei volljährig. Zwar habe er den Unterlagen zufolge immer in B._______ bei seiner Mutter gelebt. Dies sei jedoch nicht als besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu sehen, hätten doch auch die anderen zwei Brüder sowie die Familie des älteren Bruders bei der Mutter gewohnt. Der Beschwerdeführer habe denn auch angeführt, dass sich nach der Entlassung seiner Mutter aus dem Spital vor allem die Schwägerin und eine Tante mütterlicherseits sowie die Nachbarn um sie gekümmert hätten. Er selber habe gearbeitet und sei auf eine (Nennung Schule) gegangen. Aus den Akten der Mutter und des Bruders E._______ sei ersichtlich, dass sich in der Schweiz vor allem die Schwägerin (N_______) um die Mutter gekümmert habe. Seit die Schwägerin nach B._______ zurückgekehrt sei, würden der Beschwerdeführer und sein Bruder die Mutter im Alltag mit gelegentlicher Hilfe zweier irakischer Familien und einer ehrenamtlich tätigen Frau aus der Schweiz unterstützen. Insgesamt würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich bislang nur der Beschwerdeführer um die Mutter kümmern müsse. Obwohl eine Trennung zweifellos mit Unannehmlichkeiten für beide Seiten verbunden sein werde, sei es für die Familie zumutbar, dass sich der Bruder E._______ bis zum Entscheid über den Verbleib der Mutter um diese kümmere. Schliesslich bestünden auch keine individuellen Gründe, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden.

E. 3.5 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vollumfänglich fest und führte ergänzend aus, die Pflege und Unterstützung seiner Mutter geschehe vollständig durch ihn und nicht - wie von der Vorinstanz behauptet - durch andere Geschwister. Sein Bruder E._______ sei vornehmlich mit dem eigenen Leben beschäftigt und verbringe die Tage nicht mit der Mutter oder ihm, auch wenn dies gemäss dessen Aussage anders dokumentiert worden sei. Die Aussage von E._______ könne von der Vorinstanz nicht als tatsächlich angenommen werden, zumal sie schon einige Monate zurückliege und sich die Situation seither verändert habe. In seiner Vernehmlassung gehe das SEM mit keinem Wort auf den Umstand ein, dass es aufgrund grosser Artikulationsschwierigkeiten seiner Mutter umso wichtiger sei, dass die engmaschige Betreuung durch eine ihr nahestehende Person geschehe und sie sich verständigen könne. Die eingereichten Belege würden nachweisen, dass sich im heutigen Zeitpunkt nur er um die Mutter kümmere, sein Bruder E._______ jedoch so gut wie nie anzutreffen sei.

E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an die KRG-Region angrenzen, hat es den kurdischenPeschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur Autonomen Kurdischen Region ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in die KRG-Region zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen ist (E. 7.4.5).

E. 5.3 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass - soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 44 AsylG respektive auf ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu seiner ebenfalls in der Schweiz als Asylbewerberin weilenden Mutter (N_______) bezieht - den Akten zufolge die Mutter nach Rückzug des Asylgesuchs am (...) in den Irak zurückgekehrt ist. Diese reiste auf eigenen Wunsch in die Heimat zurück, um dort in das durch den im (...) bereits zurückgereisten Sohn F._______ (N_______) inzwischen in L._______ eröffnete (Nennung Geschäft) einzusteigen und mitzuarbeiten. Somit befindet sich die laut eigenen Angaben wichtigste Bezugsperson des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeschrift S. 3) nicht mehr in der Schweiz, sondern im Irak. Die auf Beschwerdeebene angeführten Einwendungen, welche sich beinahe ausschliesslich auf die Anwesenheit der Mutter hierzulande und die von ihr benötigte Hilfe beschränken, die nur durch den Beschwerdeführer geleistet werden könne, sind daher hinfällig geworden. Im Irak respektive in seiner Herkunftsregion verfügt er zudem sowohl über eine Schwester sowie den erwähnten Bruder F._______ und deren Familien als auch über weitere Verwandte und Bekannte (vgl. act. A15/15 S. 4 ff.). Angesichts dieses weitreichenden Beziehungsnetzes, seines jungen Alters und der bisherigen beruflichen Erfahrungen ist anzunehmen, dass der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer wieder in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, selbst wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in der KRG-Region aufgrund der derzeitigen Situation für die gesamte Bevölkerung erschwert sein sollte. Es ist in diesem Zusammenhang immerhin zu berücksichtigen, dass sein Bruder in L._______ ein Geschäft führt, weshalb sich dort allenfalls die Möglichkeit zur Mitarbeit ergeben dürfte. Unbesehen davon steht es ihm offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 73 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Rückkehr - insbesondere mithilfe seines familiären Beziehungsnetzes - eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird. Ferner besteht, selbst wenn das Gericht eine gewisse Anspannung im KRG-Gebiet aufgrund der Belastung durch Binnenflüchtlinge nicht verkennt, kein Anlass, von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten wäre. Folglich sprechen weder die allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Rechtsmitteleingabe um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2016 wurde die Behandlung dieses Gesuchs auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Da im Verlaufe des Instruktionsverfahrens auf diesen Antrag nicht mehr zurückgekommen wurde, ist nun im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde mit Blick auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs - insbesondere des damals erstinstanzlich noch hängigen Asylverfahrens der Mutter - nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Daher ist das entsprechende Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3464/2016 Urteil vom 28. März 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, stammende Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit verliess seinen Heimatstaat Irak eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Mutter (N_______), seinem Bruder E._______ (N_______) und der Familie seines Bruders F._______ (N_______) am 20. Juli 2015 auf dem Landweg d gelangte über G._______, H._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 6. August 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ ein Asylgesuch stellte. A.b Am 20. August 2015 wurde dort die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei machte er hauptsächlich geltend, die allgemeine Lage im Nordirak habe sich sehr verschlechtert. So gebe es kein Wasser, es komme immer wieder zu Stromunterbrüchen und wegen der in der Nähe des Nordiraks immer wieder stattfindenden Kämpfe hätten sie viele Ängste ausgestanden. Sodann müssten sie bei ihrer Mutter bleiben, um auf sie aufzupassen. Ihm sei persönlich nie etwas zugestossen im Nordirak, aber es sei nicht schön, dort zu leben. Im Rahmen der BzP gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit H._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Überstellung nach H._______. Dabei führte er aus, er wisse nicht, wo sie von den Behörden kontrolliert worden seien. Er und seine Familienangehörigen seien von Anfang an mit der Hoffnung in die Schweiz gereist, hier den vermissten Bruder J._______ zu finden, welcher den Irak schon früher verlassen habe. A.c Mit Verfügung vom 31. August 2015 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen. A.d Am 15. September 2015 stellte das SEM bei den Behörden von H._______ ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO), welches am 20. Oktober 2015 dahingehend beantwortet wurde, dass der Beschwerdeführer in H._______ nicht in Erscheinung getreten sei. A.e Mit Schreiben vom 4. November 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Aktenlage das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt respektive sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.f Am 11. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen zur Begründung seines Gesuchs an, er und seine Geschwister würden sich um ihre Mutter Sorgen machen. Diese sei in den Bergen (Schilderung Vorfall) und es habe (...) Stunden gedauert, bis man die Mutter dort gefunden und ins Spital von D._______ gebracht habe. Infolge der Vergiftung sei die Hälfte ihres Körpers gelähmt und sie habe in Kurdistan nicht weiter behandelt werden können. Nach der Spitalbehandlung hätten sie mit ihr Physiotherapie gemacht und ihr Medikamente verabreicht, was aber alles nichts genützt habe. Die behandelnden Ärzte hätten ihnen deshalb empfohlen, ihre Mutter zwecks Behandlung nach Europa respektive in die Schweiz zu bringen. Zudem sei die Sicherheitslage rund um die kurdischen Gebiete sehr instabil gewesen. Da ihre finanzielle Situation schwierig gewesen sei, habe er während drei bis vier Jahren die Schule unterbrochen, um arbeiten zu gehen. Ab dem Jahre (...) habe er dann die Schule abends wieder besucht und tagsüber gearbeitet. Schliesslich hätten sie ihr Haus verkauft und alles Geld zusammengetan, um die Reise zu finanzieren. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass mittlerweile sein Bruder F._______ und dessen Familie zu Beginn des Jahres (...) in den Irak zurückgekehrt seien. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 28. April 2016 - eröffnet am 2. Mai 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht genügten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass dieser in Bezug auf die von der kurdischen Regionalregierung (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabscha und Sulaimaniyya als zulässig, grundsätzlich zumutbar und möglich erachtet werden könne. C. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, es sei ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen - zumindest bis das Verfahren seiner Mutter (N_______) rechtskräftig entschieden sei -, und ersuchte in formeller Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte er Kopien verschiedener Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde festgestellt, dass lediglich der Wegweisungsvollzug Gegenstand des Verfahrens bilde. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 24. Juni 2016 eingeladen. E. Das SEM verwies - nach zweimalig erstreckter Frist - in seiner Vernehmlassung vom 23. August 2016 nach einigen ergänzenden Bemerkungen auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. F. Mit Verfügung vom 26. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 12. September 2016 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 12. September 2016. G. Mit Eingabe vom 27. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 28. April 2016. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und es bestünden auch keine Anhaltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabscha und Sulaimaniyya. Zwar zeichne sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemein Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch an Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die KRG-Region kaum davon betroffen sei. Auch die Auswirkungen der Flüchtlingswelle in die KRG-Region nach der Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den Islamischen Staat (IS) sei nicht derart gravierend, dass für die einheimische Bevölkerung generell von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung gesprochen werden könne. Die Präsenz des IS an den Grenzen der KRG-Region habe zu einer hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen geführt. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der KRG-Region herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts. Der Wegweisungsvollzug sei daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Zudem würden vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, verfüge über eine Schulbildung von (...) Jahren und habe in B._______ in der (Nennung Branche) gearbeitet. Zudem habe er eine (Nennung Verwandte), welche mit ihrer Familie in B._______ lebe. Seinen Aussagen sei ferner zu entnehmen, dass er in B._______ über weitere Verwandte und Bekannte verfüge. Sein Beziehungsnetz könne ihm bei einer Rückkehr in die Heimat behilflich sein. Schliesslich stehe ihm die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe offen. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.3 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, aufgrund des schlechten körperlichen Gesundheitszustandes sei seine Mutter, über deren Asylgesuch noch nicht entschieden worden sei, vollständig auf fremde Hilfe angewiesen, welche hauptsächlich durch ihn wahrgenommen werde. Da sich seine Mutter infolge ihrer Lähmung nur schlecht artikulieren könne, sei es umso wichtiger, dass die Betreuung durch eine ihr bekannte und vertraute Person wahrgenommen werde. Zwischen ihm und seiner Mutter bestehe eine enge, fast symbiotische Beziehung, welche durch das eingereichte (Nennung Beweismittel) belegt werde. Zudem sei er als Halbwaise aufgewachsen und seine Mutter sei immer seine engste Bezugsperson gewesen. In casu sei von einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 44 AsylG auszugehen. 3.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, bezüglich der Rüge, es sei das zur Mutter bestehende Abhängigkeitsverhältnis ausser Acht gelassen worden, könne vorliegend darauf verzichtet werden, den Ausgang deren Asylverfahrens abzuwarten. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches über die normale Mutter-Kind-Beziehung hinausgehen würde. Der Beschwerdeführer sei volljährig. Zwar habe er den Unterlagen zufolge immer in B._______ bei seiner Mutter gelebt. Dies sei jedoch nicht als besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu sehen, hätten doch auch die anderen zwei Brüder sowie die Familie des älteren Bruders bei der Mutter gewohnt. Der Beschwerdeführer habe denn auch angeführt, dass sich nach der Entlassung seiner Mutter aus dem Spital vor allem die Schwägerin und eine Tante mütterlicherseits sowie die Nachbarn um sie gekümmert hätten. Er selber habe gearbeitet und sei auf eine (Nennung Schule) gegangen. Aus den Akten der Mutter und des Bruders E._______ sei ersichtlich, dass sich in der Schweiz vor allem die Schwägerin (N_______) um die Mutter gekümmert habe. Seit die Schwägerin nach B._______ zurückgekehrt sei, würden der Beschwerdeführer und sein Bruder die Mutter im Alltag mit gelegentlicher Hilfe zweier irakischer Familien und einer ehrenamtlich tätigen Frau aus der Schweiz unterstützen. Insgesamt würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich bislang nur der Beschwerdeführer um die Mutter kümmern müsse. Obwohl eine Trennung zweifellos mit Unannehmlichkeiten für beide Seiten verbunden sein werde, sei es für die Familie zumutbar, dass sich der Bruder E._______ bis zum Entscheid über den Verbleib der Mutter um diese kümmere. Schliesslich bestünden auch keine individuellen Gründe, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. 3.5 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vollumfänglich fest und führte ergänzend aus, die Pflege und Unterstützung seiner Mutter geschehe vollständig durch ihn und nicht - wie von der Vorinstanz behauptet - durch andere Geschwister. Sein Bruder E._______ sei vornehmlich mit dem eigenen Leben beschäftigt und verbringe die Tage nicht mit der Mutter oder ihm, auch wenn dies gemäss dessen Aussage anders dokumentiert worden sei. Die Aussage von E._______ könne von der Vorinstanz nicht als tatsächlich angenommen werden, zumal sie schon einige Monate zurückliege und sich die Situation seither verändert habe. In seiner Vernehmlassung gehe das SEM mit keinem Wort auf den Umstand ein, dass es aufgrund grosser Artikulationsschwierigkeiten seiner Mutter umso wichtiger sei, dass die engmaschige Betreuung durch eine ihr nahestehende Person geschehe und sie sich verständigen könne. Die eingereichten Belege würden nachweisen, dass sich im heutigen Zeitpunkt nur er um die Mutter kümmere, sein Bruder E._______ jedoch so gut wie nie anzutreffen sei. 4. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an die KRG-Region angrenzen, hat es den kurdischenPeschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur Autonomen Kurdischen Region ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in die KRG-Region zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen ist (E. 7.4.5). 5.3 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass - soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 44 AsylG respektive auf ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu seiner ebenfalls in der Schweiz als Asylbewerberin weilenden Mutter (N_______) bezieht - den Akten zufolge die Mutter nach Rückzug des Asylgesuchs am (...) in den Irak zurückgekehrt ist. Diese reiste auf eigenen Wunsch in die Heimat zurück, um dort in das durch den im (...) bereits zurückgereisten Sohn F._______ (N_______) inzwischen in L._______ eröffnete (Nennung Geschäft) einzusteigen und mitzuarbeiten. Somit befindet sich die laut eigenen Angaben wichtigste Bezugsperson des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeschrift S. 3) nicht mehr in der Schweiz, sondern im Irak. Die auf Beschwerdeebene angeführten Einwendungen, welche sich beinahe ausschliesslich auf die Anwesenheit der Mutter hierzulande und die von ihr benötigte Hilfe beschränken, die nur durch den Beschwerdeführer geleistet werden könne, sind daher hinfällig geworden. Im Irak respektive in seiner Herkunftsregion verfügt er zudem sowohl über eine Schwester sowie den erwähnten Bruder F._______ und deren Familien als auch über weitere Verwandte und Bekannte (vgl. act. A15/15 S. 4 ff.). Angesichts dieses weitreichenden Beziehungsnetzes, seines jungen Alters und der bisherigen beruflichen Erfahrungen ist anzunehmen, dass der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer wieder in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, selbst wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in der KRG-Region aufgrund der derzeitigen Situation für die gesamte Bevölkerung erschwert sein sollte. Es ist in diesem Zusammenhang immerhin zu berücksichtigen, dass sein Bruder in L._______ ein Geschäft führt, weshalb sich dort allenfalls die Möglichkeit zur Mitarbeit ergeben dürfte. Unbesehen davon steht es ihm offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 73 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Rückkehr - insbesondere mithilfe seines familiären Beziehungsnetzes - eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird. Ferner besteht, selbst wenn das Gericht eine gewisse Anspannung im KRG-Gebiet aufgrund der Belastung durch Binnenflüchtlinge nicht verkennt, kein Anlass, von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten wäre. Folglich sprechen weder die allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Rechtsmitteleingabe um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2016 wurde die Behandlung dieses Gesuchs auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Da im Verlaufe des Instruktionsverfahrens auf diesen Antrag nicht mehr zurückgekommen wurde, ist nun im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde mit Blick auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs - insbesondere des damals erstinstanzlich noch hängigen Asylverfahrens der Mutter - nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Daher ist das entsprechende Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: