Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 1. Juli 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 10. Juli 2026 und die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2026 an. B. B.a Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Kurde und in C._______ aufgewachsen. Sein Vater sei politisch aktiv gewesen und befinde sich heute in der Schweiz, ebenso wie zwei seiner Brüder. Im Jahr 2006 sei er wegen eines Überfalls zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Am Vorfall seien auch drei Türken beteiligt gewesen, aber weil er Kurde sei, hätten deren Familien die ganze Schuld auf ihn geschoben. Er habe (...) Jahre im Gefängnis verbracht und während der Haft im Fernstudium das Gymnasium abgeschlossen, bevor er vorzeitig entlassen worden sei. Danach habe er zunächst in D._______ gelebt und sei später nach E._______ gegangen, um nach dem Erdbeben Anfang 2023 für einen Verein als Freiwilliger Hilfe zu leisten. Als sich die Lage wieder normalisiert habe, sei er gebeten worden, für denselben Verein in F._______ zu arbeiten. Bei dieser Tätigkeit habe er seine heutige Ehefrau kennengelernt. Mit ihr zusammen habe er später selbst eine Hilfsorganisation gegründet, einen konfessionell und politisch neutralen Verein zur Unterstützung von Bedürftigen. In diesem Rahmen hätten sie verschiedene Personen und Institutionen um Hilfeleistungen gebeten. Auf eine Empfehlung hin habe er auch eine Frau namens G._______ kontaktiert. Diese habe zunächst positiv reagiert und er habe ihr verschiedene Angaben zum Verein geliefert. Anfang Januar 2026 sei es zu einer Telefonkonferenz zwischen ihm, G._______ und einem Mann gekommen, der sich als H._______ vorgestellt habe. Kurz zuvor habe G._______ ihm Nachrichten mit Vorwürfen und Drohungen geschickt. Beim Telefongespräch habe H._______ ihn lautstark beschimpft und üble Beleidigungen sowie Drohungen ausgesprochen. G._______ und H._______ verfügten über Verbindungen zu den einflussreichen Kriminellen I._______ und J._______, die ihrerseits mit Politikern in Kontakt stünden. Aus diesem Grund hätten er und seine Ehefrau Angst bekommen und umgehend die Auflösung ihres Vereins eingeleitet. In der Nähe des Vereinsgebäudes seien sie in der Folge mehrmals auf zivil gekleidete Polizisten getroffen, die aufgrund ihres Aussehens leicht als Nationalisten zu erkennen gewesen seien. Angesichts der weiterhin bestehenden Bedrohungslage hätten sie sich zur Ausreise entschieden. B.b Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei Türkin, habe in F._______ die Schule bis zum Gymnasium besucht und anschliessend ein (...)studium aufgenommen. Im August 2025 habe sie geheiratet, wobei ihre Familie - namentlich wegen der kurdischen Ethnie ihres Ehemannes - gegen die Eheschliessung gewesen sei. Gemeinsam mit ihrem Ehemann habe sie eine Hilfsorganisation gegründet, wobei sie verschiedene Personen um Unterstützung gebeten hätten. In diesem Rahmen habe ihr Ehemann eine Frau, G._______, kontaktiert, welche ihnen Hilfe zugesagt habe. Danach habe sie sich aber nicht mehr gemeldet, weshalb ihr Ehemann sie über die sozialen Medien ausfindig gemacht habe. Beim folgenden Kontakt habe sich die Frau als Schwester von I._______, einem Mafiaboss, ausgegeben. Über einen weiteren mächtigen Kriminellen, J._______, habe sie sich auf den sozialen Medien lobend geäussert. Im Januar 2026 habe es eine Telefonkonferenz zwischen ihrem Ehemann, G._______ und einem Mann namens H._______ gegeben. Über den Lautsprecher habe sie mitbekommen, wie ihr Ehemann schwerstens beleidigt, beschimpft und bedroht worden sei, was bei ihr zu einem Ohnmachtsanfall geführt habe. Man habe sie aufgefordert, ihren Verein umgehend zu schliessen und solche Tätigkeiten zu unterlassen. Aus Angst hätten sie den Verein so rasch wie möglich aufgelöst. Beim Vereinslokal seien sie noch mehrmals auf zivile Polizisten getroffen, welche sie jeweils gefragt hätten, ob sie noch immer aktiv seien. Aufgrund der Drohungen hätten sie und ihr Ehemann beschlossen, ihre Wohnung zu meiden und bei Freunden zu übernachten. In der Türkei würden der Staat und die Mafia kooperieren, weshalb ein sicheres Leben für sie dort nicht mehr möglich gewesen sei. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden das Original ihres Familienbüchleins sowie Kopien ihrer türkischen Reisepässe und Identitätskarten ein. Weiter gaben sie folgende Unterlagen zu den Akten: Gründungsdokumente ihrer Hilfsorganisation sowie verschiedene Dokumente betreffend den Verein, dessen Tätigkeiten sowie die Abwicklung, Auszüge von Chatprotokollen, Auszüge aus den sozialen Medien, Bericht über I._______, USB-Stick mit zwei Videos und einer Audiodatei. C. Die Rechtsvertretung nahm am 29. Juli 2026 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Juli 2026 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 7. August 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts, zur Prüfung der Verfolgungsmotive nach Art. 3 AsylG sowie zur Prüfung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Weiter wurde darum ersucht, die Dossiers N (...) und N (...) beizuziehen sowie das rechtliche Gehör zu deren entscheidwesentlichen Inhalt zu gewähren. Ferner sei das Beweismittel 26 (Audioaufnahme) durch das Gericht übersetzen zu lassen beziehungsweise es seien die Kosten einer Übersetzung zu übernehmen. Schliesslich sei eine angemessene Nachfrist anzusetzen zur Nachreichung einer beglaubigten Übersetzung von Beweismittel 26, der ausstehenden ärztlichen Berichte sowie weiterer Beweismittel und es seien die Akten des Gesundheitsdienstes des Bundesasylzentrums beizuziehen. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung - folgende Unterlagen bei: Transkription von Beweismittel 26 (mit Audioaufnahme), Screenshots von Chats und Auszüge aus den sozialen Medien, zwei Medikamentenrezepte, zwei Terminbestätigungen sowie verschiedene Berichte betreffend I._______, kriminelle Organisationen und die allgemeine Lage in der Türkei. F. Mit Eingabe vom 11. August 2026 reichten die Beschwerdeführenden als weiteres Beweismittel eine Bestätigung der Praxis für Psychotherapie K._______ vom 9. August 2026 zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 18. August 2026 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 28. August 2026 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten. H. Die Beschwerdeführenden teilten dem Gericht mit Schreiben vom 28. August 2026 mit, dass sie den Kostenvorschuss in mehreren Teilbeträgen bezahlt hätten. Bei der Gerichtskasse gingen am selben Datum zweimal Fr. 450.- sowie Fr. 100.- und Fr. 50.- ein. I. Mit Eingabe vom 4. September 2026 reichten die Beschwerdeführenden dem Gericht als weiteres Beweismittel das Protokoll einer Anzeige bei der Gendarmerie L._______ vom 3. März 2026 (Kopie) ein.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörden sind verpflichtet, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde darf sich bei der Begründung der Verfügung aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Sie haben die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3).
E. 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen das SEM davon ausging, es wäre den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar gewesen, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Frage, ob dies von vornherein aussichtslos gewesen wäre angesichts des grossen Einflusses von I._______, ist nicht Teil der Sachverhaltserstellung, sondern der rechtlichen Würdigung. Es ist nicht von einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen, weil das SEM aus den Aussagen der Beschwerdeführenden - welche eine frühere Inhaftierung dieser Person erwähnten - ableitet, die türkischen Behörden seien vorliegend als schutzfähig und schutzwillig zu erachten. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Beschwerdeführenden selbst der Ansicht waren, eine Anzeige hätte ihnen nichts gebracht respektive ihre Lage verschlechtert, weil I._______ zum heutigen Zeitpunkt von Regierung und Politik geschützt werde. Sodann gab der Beschwerdeführer an, er sei Mitte Februar zuletzt bedroht worden (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-31/24, F118). Aus den übrigen Angaben sowie den in der Beschwerde zitierten Protokollstellen (vgl. dort Ziff. 36) wird nicht klar, ob es danach nochmals zu direkten Drohungen gekommen sei oder ob die Beschwerdeführenden aus der (vermuteten) Präsenz von Zivilpolizisten geschlossen haben, sie seien weiterhin bedroht. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund des Umstands, dass das SEM davon ausging, nach der Auflösung des Vereins Ende Februar 2026 hätten sich keine konkreten Vorfälle mehr ereignet, liegt jedenfalls nicht vor.
E. 4.4 In Bezug auf die Audioaufnahme (Beweismittel 26) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer deren Inhalt anlässlich der Anhörung zusammenfassend wiedergab (vgl. Akte 31/24, F162 ff.). Der genaue Wortlaut war für die Beurteilung des Sachverhalts - namentlich hinsichtlich der Frage, ob die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes möglich und zumutbar ist - nicht entscheidend. Weshalb die Behauptungen von H._______ anlässlich des Gesprächs, welche sich auch bei einer wortgetreuen Übersetzung nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen lassen, zu weiteren Ermittlungen hätten veranlassen müssen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, eine Transkription sowie eine Übersetzung dieses Beweismittels anzufertigen. In antizipierender Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass sich daraus keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse ergeben. Entsprechend ist auch der Antrag, das mit der Beschwerde eingereichte Transkript sei zu übersetzen beziehungsweise es seien die Kosten für eine beglaubigte Übersetzung zu übernehmen oder eine angemessene Frist für die Einreichung einer solchen anzusetzen, abzuweisen.
E. 4.5 Sodann wies der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zwar auf die psychische Belastung hin, erwähnte aber keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden (vgl. Akte 31/24, F5 f.). Auch die Beschwerdeführerin erklärte, ihre Erlebnisse hätten sie belastet und sie leide unter Schlafstörungen, weshalb sie Medikamente erhalten und um Überweisung an einen Psychiater gebeten habe (vgl. Akte 33/13, F72). Diese Angaben liessen nicht auf derart gravierende medizinische Probleme schliessen, dass sich weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand aufgedrängt hätten. Es bestand daher für die Vorinstanz keine Veranlassung, allfällige Akten des Gesundheitsdienstes beizuziehen. Weiter wurden auf Beschwerdeebene zwei Rezepte für Medikamente sowie Terminbestätigungen eingereicht, welche indessen nicht auf entscheidwesentliche Gesundheitsprobleme schliessen lassen (vgl. dazu unten E. 8.3). Es ist daher auch im aktuellen Zeitpunkt nicht erforderlich, eventuelle Unterlagen des Gesundheitsdienstes anzufordern, weshalb der betreffende Antrag in der Beschwerde abzuweisen ist.
E. 4.6 In der Beschwerde wird weiter kritisiert, das SEM habe die eigenständigen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht geprüft, darunter etwa die ehrverletzenden Anschuldigungen seitens von G._______ oder die erlebte Ausgrenzung aufgrund ihrer Ehe mit einem Kurden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteile (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 54 f.) wurden von der Beschwerdeführerin aber nicht direkt als Ausreisegrund angeführt. Vielmehr begründete sie das Verlassen ihres Heimatstaates mit derselben Bedrohungslage wie ihr Ehemann. Weiter wären die betreffenden Benachteiligungen nicht genügend intensiv, um für sich genommen als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gewertet zu werden. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, sich näher mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen.
E. 4.7 Schliesslich wird in der Beschwerde gerügt, die angefochtene Verfügung erwähne zwar den Beizug der Dossiers der Verwandten des Beschwerdeführers. Das SEM gehe in der Folge aber an keiner Stelle darauf ein und es sei nicht nachvollziehbar, zu welchen Erkenntnissen die Konsultation geführt habe. Der Beschwerdeführer machte jedoch nicht geltend, seine Asylvorbringen stünden in einem direkten Zusammenhang zu jenem seiner Verwandten. Er wusste nur ungefähr, zu welchem Zeitpunkt sein Vater ausgereist sei (vgl. Akte 31/24, F58 und F62). Auf die Frage, wann er wegen der (politischen) Tätigkeiten seines Vaters zuletzt Probleme gehabt habe, verwies er auf ein Ereignis aus dem Jahr 2005 oder 2006 sowie auf seine strafrechtliche Verurteilung (vgl. Akte 31/24, F68). An keiner Stelle erwähnte er konkrete Schwierigkeiten wegen seinen Brüdern. Er habe zu diesen kein allzu gutes Verhältnis und stehe mit ihnen nicht regelmässig in Kontakt (vgl. Akte 31/24, F777 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich aus den Asyldossiers der in der Schweiz lebenden Verwandten relevante Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren ergeben. Nachdem der Beschwerdeführer keinen Zusammenhang zwischen seinen Fluchtgründen und jenen seines Vaters respektive seiner Brüder darlegte, war es nicht erforderlich, näher auf deren Dossiers einzugehen. Auch für das Gericht besteht keine Veranlassung, die betreffenden Akten beizuziehen, weshalb die Anträge auf Beizug der Dossiers N (...) und N (...) sowie entsprechender Gewährung des rechtlichen Gehörs abzuweisen sind.
E. 4.8 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Das SEM erachtete die geltend gemachten Drohungen von G._______ und H._______ als Übergriffe Dritter, welche in der Türkei strafbar seien. Die türkischen Behörden seien grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten, weshalb es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar gewesen wäre, sich an die heimatlichen Justizbehörden zu wenden. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen der Schutz aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive hätte verweigert werden sollen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass G._______ und H._______ Verbindungen zu I._______ hätten, zumal dieser in der Vergangenheit bereits einmal inhaftiert worden sei. Weiter hätten sie ihre Hilfsorganisation aufgelöst und in der Folge hätten sich keine weiteren Vorfälle ereignet. Falls es erneut zu Problemen mit G._______ und H._______ käme, wäre es ihnen zuzumuten, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Nachteile lokal respektive regional beschränkt seien, weshalb sie sich auch an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen könnten. Daran änderten auch ihre Ausführungen, als Mitglied einer Mafiagruppe könnte I._______ sie überall finden, nichts. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, er sei in einem Strafverfahren wegen seiner kurdischen Ethnie benachteiligt worden und habe auch in anderer Hinsicht, namentlich bei der Arbeitssuche, Diskriminierungen erfahren. Dies stehe jedoch nicht in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Ausreise und es seien auch keine entsprechenden Justizakten, etwa zur früheren Verurteilung, eingereicht worden. Insgesamt erwiesen sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden als flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Inanspruchnahme von staatlichem Schutz sei den Beschwerdeführenden weder möglich noch zumutbar gewesen. Anlässlich der Anhörung hätten sie dargelegt, dass eine Person wie I._______ nicht einfach angezeigt werden könne. Die Polizei sei ganz in der Hand von türkischen Nationalisten und Leute wie I._______ und J._______ kooperierten mit dem Staat. Eine Anzeige hätte nur zu noch mehr Schwierigkeiten geführt. Das Unterlassen einer Anzeige sei daher unmittelbare Folge der begründeten Furcht vor der Macht ihrer Verfolger. Es könne von ihnen nicht verlangt werden, sich an Behörden zu wenden, in deren Unabhängigkeit sie aufgrund konkreter Umstände kein Vertrauen hätten. Verschiedene Berichte würden ihre Einschätzung, dass das türkische Justizsystem nicht ordnungsgemäss funktioniere, bestätigen. Dieses stehe stark unter dem Einfluss der Exekutive und das organisierte Verbrechen werde nur ungenügend bekämpft. Weiter begründe die Vorinstanz nicht, weshalb eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zumutbar sein soll. Die Verfolger verfügten über zahlreiche persönliche Angaben der Beschwerdeführenden, seien landesweit unterwegs und würden sie überall finden. Jeder Wohnsitzwechsel werde in der Türkei im zentralen Melderegister erfasst und es sei bekannt, dass diese Daten teils auch ausserhalb staatlicher Kontrolle zirkulierten, weshalb kriminelle Akteure auf die Adressdaten von praktisch der gesamten Bevölkerung zugreifen könnten. Weiter bestünde auch an einem anderen Ort in der Türkei kein effektiver staatlicher Schutz, die Beschwerdeführerin müsste ihr Studium in F._______ endgültig aufgeben und sie hätten andernorts auch keine tragfähigen familiären Anknüpfungspunkte, weshalb sich eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative als nicht zumutbar erweise.
E. 6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 m.H.). Eine nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Der Staat muss jedoch eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f.; 2008/4 E. 5.2 m.H.).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien von zwei Personen, die sie um Unterstützung für ihre Hilfsorganisation gebeten hätten, massiv bedroht worden. Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine staatliche Verfolgung, sondern um Übergriffe von Drittpersonen handelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4908/2025 vom 10. Juli 2025 E. 7.2; D-7685/2024 vom 6. Januar 2025 S. 6; D-5377/2024 vom 19. November 2024 E. 7.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden haben sich nach den Drohungen jedoch nicht bei der Polizei gemeldet, sondern umgehend damit begonnen, ihren Verein zu schliessen. Zur Begründung führten sie aus, dass zahlreiche Beamte mit Personen wie I._______ kooperierten und es nicht möglich sei, diesen einfach anzuzeigen (vgl. Akte 31/24, F127). Hätten sie dies getan, hätte ihnen das nur noch mehr Schaden zugefügt, da es sich um sehr mächtige Personen handle (vgl. Akte 33/13, F53 ff.). Tatsächlich standen die Beschwerdeführenden aber zu keinem Zeitpunkt mit I._______ oder J._______ in Kontakt. Sie hatten mit ihnen nichts zu tun und es scheint auch unklar, weshalb sich diese für ihre Hilfsorganisation interessieren sollten (vgl. Akten 31/24, F128, F176 und 33/13, F56, F69). Von der konkreten Verbindung zwischen I._______ und G._______ respektive H._______ wissen sie nur das, was letztere ihnen gesagt sowie auf den sozialen Medien angegeben haben (vgl. Akte 31/24, F129 f. und F142 f.). Es erschliesst sich nicht, weshalb die Beschwerdeführenden eine Anzeige gegen I._______ hätten anstrengen sollen. Vielmehr erschiene es naheliegend, gegen G._______ und H._______ vorzugehen und deren Bedrohungen zur Anzeige zu bringen. Die allgemein gehaltenen Befürchtungen, dass dies ihre Situation verschlimmert hätte, erscheinen nicht nachvollziehbar und beruhen augenscheinlich auf Spekulationen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit zwischen dem Staat und dem organisierten Verbrechen. Nachdem sie selbst aber nie mit I._______, der Mafia oder sonstigen kriminellen Strukturen in Kontakt kamen, ist nicht ersichtlich, weshalb sie von den Behörden keine Hilfe erhalten sollten. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten sie sich allenfalls mithilfe eines Anwalts dagegen wehren und bei Untätigkeit der Polizei an eine höhere Instanz gelangen. Der Umstand, dass es bei der Polizei viele Nationalisten gebe und Korruption in der Türkei verbreitet sei, bedeutet nicht, dass eine Anzeige in ihrem konkreten Fall von Vornherein aussichtslos gewesen wäre. Die Beschwerdeführenden haben eine von den Behörden genehmigte Hilfsorganisation geführt und sollen deswegen von Drittpersonen mit dem Tod bedroht worden sei. Dieses Vorgehen ist offensichtlich strafbar und es besteht - mit den schriftlichen Nachrichten sowie der Tonaufnahme - auch Beweismaterial, welches sie den Behörden hätten vorlegen können. Abgesehen von Vermutungen der Beschwerdeführenden gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Polizei bei einer Anzeige untätig geblieben wäre oder dies ihre Situation gar noch verschlimmert hätte. Es wäre ihnen daher möglich und zumutbar gewesen, sich aufgrund der Drohungen von G._______ und H._______ an die heimatlichen Behörden zu wenden.
E. 6.3 An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. September 2026 das Protokoll einer Anzeige einreichten, welche sie am 3. März 2026 bei der Gendarmerie L._______ erstattet hätten. Im Begleitschreiben wird ausgeführt, sie hätten dieses Beweismittel nicht im erstinstanzlichen Verfahren vorlegen können, weil es sich damals noch nicht in ihrem Besitz befunden habe. Die Beschaffung des Dokuments habe sich aufgrund der chaotischen Fluchtsituation sowie Verzögerungen in der Kommunikation mit ihrem Anwalt als schwierig erwiesen und es sei ihnen erst kürzlich übermittelt worden. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der eingereichten Anzeige um eine Kopie handelt und das Dokument über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügt, weshalb es problemlos gefälscht werden könnte und nur über einen äusserst geringen Beweiswert verfügt. Entscheidend ist indessen, dass es ihren eigenen Angaben anlässlich der Anhörung diametral widerspricht. Auf die Frage, ob er wegen der erhaltenen Todesdrohungen jemals bei der Polizei gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer «Natürlich nicht. [...]» (vgl. Akte 31/24, F127). Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, sie seien nicht zur Polizei gegangen, um nicht noch mehr in Schwierigkeiten zu geraten (vgl. Akte 33/13, F53). In der Beschwerde wird dargelegt, die unterlassene Anzeige sei eine unmittelbare Folge ihrer Furcht vor der Macht und Vernetzung ihrer Verfolger (vgl. dort Ziff. 61). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nun auf Beschwerdeebene plötzlich eine Anzeige eingereicht werden kann. Selbst wenn das Dokument authentisch wäre - wovon das Gericht nicht ausgeht - würde dies indessen nichts daran ändern, dass der türkische Staat als schutzwillig und schutzfähig zu erachten ist. Vielmehr würde dies die Einschätzung des SEM bestätigen, dass es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar war, sich bei Problemen mit Drittpersonen an die Behörden zu wenden, und sie dies auch in Zukunft tun könnten.
E. 6.4 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden von G._______ und H._______ aufgefordert worden seien, ihren Verein zu schliessen, was sie aus Angst umgehend getan hätten. Auf die Frage, weshalb sie sich dennoch weiterhin bedroht gefühlt hätten, erklärte der Beschwerdeführer zunächst, ihren Verfolgern sei bewusst gewesen, dass sie wieder irgendwann Hilfe leisten oder etwas Ähnliches gründen würden; seinerseits sei er sich bewusst gewesen, dass es dann nicht nur bei Drohungen bleiben würde (vgl. Akte 31/24, F125). Als er gefragt wurde, worauf er diese Vermutung stütze, verwies er allgemein auf die «Kräfte», mit denen «sie» zusammenarbeiten, sowie auf die aktuelle türkische Regierung und Politiker, welche I._______ oder J._______ in den sozialen Medien loben würden (vgl. Akte 31/24, F126). Dies erscheint sehr vage und es wird nicht klar, weshalb die Beschwerdeführenden nach der Auflösung des Vereins weiterhin bedroht gewesen sein sollten. Es dürfte zu jenem Zeitpunkt völlig offen gewesen sein, ob sie nach der hastigen Schliessung ihrer Hilfsorganisation wieder einen ähnlichen Verein gegründet hätten. Entsprechende Absichten lassen sich ihren Aussagen jedenfalls nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie hätten sich weiterhin bedroht gefühlt, weil sie im Rahmen der Auflösung vor dem Vereinslokal sowie bei ihrer Wohnung weiterhin auf Personen gestossen seien, die sie beunruhigt hätten (vgl. Akte 33/13, F63). Kontakte zu G._______ und H._______, mithin den einzigen Personen, welche sie direkt bedroht hätten, scheint es aber nicht mehr gegeben zu haben. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Bedrohungslage erweist sich als objektiv nicht nachvollziehbar.
E. 6.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass sie Beschwerdeführenden die Möglichkeit gehabt hätten, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen, um der vorgebrachten Verfolgung zu entgehen. Die Drohungen von G._______ und H._______ standen in direktem Zusammenhang zu ihrer zwischenzeitlich aufgelösten Hilfsorganisation in F._______. Wie bereits dargelegt, ist nicht ersichtlich, welches Interesse sie an einer weiteren Verfolgung der Beschwerdeführenden gehabt haben sollten. Weshalb sie diese an einem anderen Ort in der Türkei hätten ausfindig machen und erneut bedrohen sollen, erschliesst sich erst recht nicht. Der angeblich landesweite Einfluss ihrer Verfolger (vgl. Akte 31/24, F137) ändert daran nichts. Dabei handelt es sich einerseits um eine blosse Behauptung, anderseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nach der Auflösung des Vereins überhaupt weiterhin im Visier der betreffenden Personen standen. Nachdem die Beschwerdeführenden über eine solide Ausbildung und Arbeitserfahrungen verfügen, wäre es ihnen - ungeachtet des Umstands, dass sie geltend machen, ausserhalb von F._______ kein familiäres Beziehungsnetz zu haben - auch zumutbar gewesen, innerhalb der Türkei umzuziehen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals umgezogen ist und an diversen Orten in der Türkei gelebt hat (vgl. Akte 31/24, F35). Es wäre deshalb auch von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen.
E. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer auf Benachteiligungen hinweist, welche er aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlitten habe (vgl. dazu Akte 31/24, F104, F180), kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die Ereignisse im Zusammenhang mit der früheren Verurteilung sind offensichtlich nicht kausal zur Ausreise im Jahr 2026 und weitere Probleme, etwa dass er eine staatliche Stelle nicht erhalten habe, sind nicht genügend intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gewertet zu werden.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Es erübrigt sich daher, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu prüfen. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Zusammen mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sodann ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführenden stellen den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde denn auch nichts Stichhaltiges entgegen; ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in der Wiederholung ihrer eigenen Befürchtungen aufgrund der geltend gemachten Drohungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1011/2024 vom 16. April 2024 E. 9.3.2 m.H.). Die Beschwerdeführenden bringen insbesondere vor, das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass sie gesund und gut ausgebildet seien. Zudem sei ihre wirtschaftliche Lage nicht gut gewesen und die Beschwerdeführerin habe ihre universitäre Ausbildung nicht abschliessen können. Darüber hinaus sei ihre Familie gegen ihre Ehe gewesen und sie sei deswegen von ihrem Umfeld ausgegrenzt worden. Weiter lebten mehrere Angehörige des Beschwerdeführers im Ausland und zu den Geschwistern in der Türkei habe er kaum Kontakt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zumindest über eine gute Schulbildung verfügen und arbeitsfähig sind. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Allgemeine Probleme, welche etwa bei der Suche nach einer Arbeitsstelle auftreten können oder das Fortsetzen einer angefangenen Ausbildung erschweren, führen nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in eine wirtschaftliche Notlage geraten würden. Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an einer (...) - was in seinem Alter typischerweise Ausdruck einer gravierenden Stresssituation sei - und die Beschwerdeführerin habe eine psychiatrische Behandlung begonnen. Im Fall von beiden Beschwerdeführenden bestehe der Verdacht auf (...). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass gesundheitliche Probleme nur ganz ausnahmsweise dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können, namentlich wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. dazu etwa BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Türkei verfügt über ein gutes Gesundheitssystem und auch psychische Erkrankungen sind dort adäquat behandelbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.4). Es kann davon ausgegangen werden, die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme liessen sich auch im Heimatstaat behandeln. Eine drohende medizinische Notlage ist daher zu verneinen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 28. August 2026 in Teilzahlungen geleistet, zweimal Fr. 450.- sowie Fr. 100.- (bezahlt von M._______) und Fr. 50.- (bezahlt von N._______), mithin insgesamt Fr. 1'050.-. Die Verfahrenskosten sind durch den Kostenvorschuss gedeckt. Die übrigen Fr. 50.- sind den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'050.- wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und den Beschwerdeführenden werden Fr. 50.- zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5500/2026 Urteil vom 11. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 1. Juli 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 10. Juli 2026 und die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2026 an. B. B.a Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Kurde und in C._______ aufgewachsen. Sein Vater sei politisch aktiv gewesen und befinde sich heute in der Schweiz, ebenso wie zwei seiner Brüder. Im Jahr 2006 sei er wegen eines Überfalls zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Am Vorfall seien auch drei Türken beteiligt gewesen, aber weil er Kurde sei, hätten deren Familien die ganze Schuld auf ihn geschoben. Er habe (...) Jahre im Gefängnis verbracht und während der Haft im Fernstudium das Gymnasium abgeschlossen, bevor er vorzeitig entlassen worden sei. Danach habe er zunächst in D._______ gelebt und sei später nach E._______ gegangen, um nach dem Erdbeben Anfang 2023 für einen Verein als Freiwilliger Hilfe zu leisten. Als sich die Lage wieder normalisiert habe, sei er gebeten worden, für denselben Verein in F._______ zu arbeiten. Bei dieser Tätigkeit habe er seine heutige Ehefrau kennengelernt. Mit ihr zusammen habe er später selbst eine Hilfsorganisation gegründet, einen konfessionell und politisch neutralen Verein zur Unterstützung von Bedürftigen. In diesem Rahmen hätten sie verschiedene Personen und Institutionen um Hilfeleistungen gebeten. Auf eine Empfehlung hin habe er auch eine Frau namens G._______ kontaktiert. Diese habe zunächst positiv reagiert und er habe ihr verschiedene Angaben zum Verein geliefert. Anfang Januar 2026 sei es zu einer Telefonkonferenz zwischen ihm, G._______ und einem Mann gekommen, der sich als H._______ vorgestellt habe. Kurz zuvor habe G._______ ihm Nachrichten mit Vorwürfen und Drohungen geschickt. Beim Telefongespräch habe H._______ ihn lautstark beschimpft und üble Beleidigungen sowie Drohungen ausgesprochen. G._______ und H._______ verfügten über Verbindungen zu den einflussreichen Kriminellen I._______ und J._______, die ihrerseits mit Politikern in Kontakt stünden. Aus diesem Grund hätten er und seine Ehefrau Angst bekommen und umgehend die Auflösung ihres Vereins eingeleitet. In der Nähe des Vereinsgebäudes seien sie in der Folge mehrmals auf zivil gekleidete Polizisten getroffen, die aufgrund ihres Aussehens leicht als Nationalisten zu erkennen gewesen seien. Angesichts der weiterhin bestehenden Bedrohungslage hätten sie sich zur Ausreise entschieden. B.b Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei Türkin, habe in F._______ die Schule bis zum Gymnasium besucht und anschliessend ein (...)studium aufgenommen. Im August 2025 habe sie geheiratet, wobei ihre Familie - namentlich wegen der kurdischen Ethnie ihres Ehemannes - gegen die Eheschliessung gewesen sei. Gemeinsam mit ihrem Ehemann habe sie eine Hilfsorganisation gegründet, wobei sie verschiedene Personen um Unterstützung gebeten hätten. In diesem Rahmen habe ihr Ehemann eine Frau, G._______, kontaktiert, welche ihnen Hilfe zugesagt habe. Danach habe sie sich aber nicht mehr gemeldet, weshalb ihr Ehemann sie über die sozialen Medien ausfindig gemacht habe. Beim folgenden Kontakt habe sich die Frau als Schwester von I._______, einem Mafiaboss, ausgegeben. Über einen weiteren mächtigen Kriminellen, J._______, habe sie sich auf den sozialen Medien lobend geäussert. Im Januar 2026 habe es eine Telefonkonferenz zwischen ihrem Ehemann, G._______ und einem Mann namens H._______ gegeben. Über den Lautsprecher habe sie mitbekommen, wie ihr Ehemann schwerstens beleidigt, beschimpft und bedroht worden sei, was bei ihr zu einem Ohnmachtsanfall geführt habe. Man habe sie aufgefordert, ihren Verein umgehend zu schliessen und solche Tätigkeiten zu unterlassen. Aus Angst hätten sie den Verein so rasch wie möglich aufgelöst. Beim Vereinslokal seien sie noch mehrmals auf zivile Polizisten getroffen, welche sie jeweils gefragt hätten, ob sie noch immer aktiv seien. Aufgrund der Drohungen hätten sie und ihr Ehemann beschlossen, ihre Wohnung zu meiden und bei Freunden zu übernachten. In der Türkei würden der Staat und die Mafia kooperieren, weshalb ein sicheres Leben für sie dort nicht mehr möglich gewesen sei. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden das Original ihres Familienbüchleins sowie Kopien ihrer türkischen Reisepässe und Identitätskarten ein. Weiter gaben sie folgende Unterlagen zu den Akten: Gründungsdokumente ihrer Hilfsorganisation sowie verschiedene Dokumente betreffend den Verein, dessen Tätigkeiten sowie die Abwicklung, Auszüge von Chatprotokollen, Auszüge aus den sozialen Medien, Bericht über I._______, USB-Stick mit zwei Videos und einer Audiodatei. C. Die Rechtsvertretung nahm am 29. Juli 2026 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Juli 2026 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 7. August 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts, zur Prüfung der Verfolgungsmotive nach Art. 3 AsylG sowie zur Prüfung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Weiter wurde darum ersucht, die Dossiers N (...) und N (...) beizuziehen sowie das rechtliche Gehör zu deren entscheidwesentlichen Inhalt zu gewähren. Ferner sei das Beweismittel 26 (Audioaufnahme) durch das Gericht übersetzen zu lassen beziehungsweise es seien die Kosten einer Übersetzung zu übernehmen. Schliesslich sei eine angemessene Nachfrist anzusetzen zur Nachreichung einer beglaubigten Übersetzung von Beweismittel 26, der ausstehenden ärztlichen Berichte sowie weiterer Beweismittel und es seien die Akten des Gesundheitsdienstes des Bundesasylzentrums beizuziehen. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung - folgende Unterlagen bei: Transkription von Beweismittel 26 (mit Audioaufnahme), Screenshots von Chats und Auszüge aus den sozialen Medien, zwei Medikamentenrezepte, zwei Terminbestätigungen sowie verschiedene Berichte betreffend I._______, kriminelle Organisationen und die allgemeine Lage in der Türkei. F. Mit Eingabe vom 11. August 2026 reichten die Beschwerdeführenden als weiteres Beweismittel eine Bestätigung der Praxis für Psychotherapie K._______ vom 9. August 2026 zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 18. August 2026 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 28. August 2026 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten. H. Die Beschwerdeführenden teilten dem Gericht mit Schreiben vom 28. August 2026 mit, dass sie den Kostenvorschuss in mehreren Teilbeträgen bezahlt hätten. Bei der Gerichtskasse gingen am selben Datum zweimal Fr. 450.- sowie Fr. 100.- und Fr. 50.- ein. I. Mit Eingabe vom 4. September 2026 reichten die Beschwerdeführenden dem Gericht als weiteres Beweismittel das Protokoll einer Anzeige bei der Gendarmerie L._______ vom 3. März 2026 (Kopie) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörden sind verpflichtet, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde darf sich bei der Begründung der Verfügung aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Sie haben die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen das SEM davon ausging, es wäre den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar gewesen, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Frage, ob dies von vornherein aussichtslos gewesen wäre angesichts des grossen Einflusses von I._______, ist nicht Teil der Sachverhaltserstellung, sondern der rechtlichen Würdigung. Es ist nicht von einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen, weil das SEM aus den Aussagen der Beschwerdeführenden - welche eine frühere Inhaftierung dieser Person erwähnten - ableitet, die türkischen Behörden seien vorliegend als schutzfähig und schutzwillig zu erachten. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Beschwerdeführenden selbst der Ansicht waren, eine Anzeige hätte ihnen nichts gebracht respektive ihre Lage verschlechtert, weil I._______ zum heutigen Zeitpunkt von Regierung und Politik geschützt werde. Sodann gab der Beschwerdeführer an, er sei Mitte Februar zuletzt bedroht worden (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-31/24, F118). Aus den übrigen Angaben sowie den in der Beschwerde zitierten Protokollstellen (vgl. dort Ziff. 36) wird nicht klar, ob es danach nochmals zu direkten Drohungen gekommen sei oder ob die Beschwerdeführenden aus der (vermuteten) Präsenz von Zivilpolizisten geschlossen haben, sie seien weiterhin bedroht. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund des Umstands, dass das SEM davon ausging, nach der Auflösung des Vereins Ende Februar 2026 hätten sich keine konkreten Vorfälle mehr ereignet, liegt jedenfalls nicht vor. 4.4 In Bezug auf die Audioaufnahme (Beweismittel 26) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer deren Inhalt anlässlich der Anhörung zusammenfassend wiedergab (vgl. Akte 31/24, F162 ff.). Der genaue Wortlaut war für die Beurteilung des Sachverhalts - namentlich hinsichtlich der Frage, ob die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes möglich und zumutbar ist - nicht entscheidend. Weshalb die Behauptungen von H._______ anlässlich des Gesprächs, welche sich auch bei einer wortgetreuen Übersetzung nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen lassen, zu weiteren Ermittlungen hätten veranlassen müssen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, eine Transkription sowie eine Übersetzung dieses Beweismittels anzufertigen. In antizipierender Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass sich daraus keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse ergeben. Entsprechend ist auch der Antrag, das mit der Beschwerde eingereichte Transkript sei zu übersetzen beziehungsweise es seien die Kosten für eine beglaubigte Übersetzung zu übernehmen oder eine angemessene Frist für die Einreichung einer solchen anzusetzen, abzuweisen. 4.5 Sodann wies der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zwar auf die psychische Belastung hin, erwähnte aber keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden (vgl. Akte 31/24, F5 f.). Auch die Beschwerdeführerin erklärte, ihre Erlebnisse hätten sie belastet und sie leide unter Schlafstörungen, weshalb sie Medikamente erhalten und um Überweisung an einen Psychiater gebeten habe (vgl. Akte 33/13, F72). Diese Angaben liessen nicht auf derart gravierende medizinische Probleme schliessen, dass sich weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand aufgedrängt hätten. Es bestand daher für die Vorinstanz keine Veranlassung, allfällige Akten des Gesundheitsdienstes beizuziehen. Weiter wurden auf Beschwerdeebene zwei Rezepte für Medikamente sowie Terminbestätigungen eingereicht, welche indessen nicht auf entscheidwesentliche Gesundheitsprobleme schliessen lassen (vgl. dazu unten E. 8.3). Es ist daher auch im aktuellen Zeitpunkt nicht erforderlich, eventuelle Unterlagen des Gesundheitsdienstes anzufordern, weshalb der betreffende Antrag in der Beschwerde abzuweisen ist. 4.6 In der Beschwerde wird weiter kritisiert, das SEM habe die eigenständigen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht geprüft, darunter etwa die ehrverletzenden Anschuldigungen seitens von G._______ oder die erlebte Ausgrenzung aufgrund ihrer Ehe mit einem Kurden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteile (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 54 f.) wurden von der Beschwerdeführerin aber nicht direkt als Ausreisegrund angeführt. Vielmehr begründete sie das Verlassen ihres Heimatstaates mit derselben Bedrohungslage wie ihr Ehemann. Weiter wären die betreffenden Benachteiligungen nicht genügend intensiv, um für sich genommen als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gewertet zu werden. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, sich näher mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen. 4.7 Schliesslich wird in der Beschwerde gerügt, die angefochtene Verfügung erwähne zwar den Beizug der Dossiers der Verwandten des Beschwerdeführers. Das SEM gehe in der Folge aber an keiner Stelle darauf ein und es sei nicht nachvollziehbar, zu welchen Erkenntnissen die Konsultation geführt habe. Der Beschwerdeführer machte jedoch nicht geltend, seine Asylvorbringen stünden in einem direkten Zusammenhang zu jenem seiner Verwandten. Er wusste nur ungefähr, zu welchem Zeitpunkt sein Vater ausgereist sei (vgl. Akte 31/24, F58 und F62). Auf die Frage, wann er wegen der (politischen) Tätigkeiten seines Vaters zuletzt Probleme gehabt habe, verwies er auf ein Ereignis aus dem Jahr 2005 oder 2006 sowie auf seine strafrechtliche Verurteilung (vgl. Akte 31/24, F68). An keiner Stelle erwähnte er konkrete Schwierigkeiten wegen seinen Brüdern. Er habe zu diesen kein allzu gutes Verhältnis und stehe mit ihnen nicht regelmässig in Kontakt (vgl. Akte 31/24, F777 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich aus den Asyldossiers der in der Schweiz lebenden Verwandten relevante Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren ergeben. Nachdem der Beschwerdeführer keinen Zusammenhang zwischen seinen Fluchtgründen und jenen seines Vaters respektive seiner Brüder darlegte, war es nicht erforderlich, näher auf deren Dossiers einzugehen. Auch für das Gericht besteht keine Veranlassung, die betreffenden Akten beizuziehen, weshalb die Anträge auf Beizug der Dossiers N (...) und N (...) sowie entsprechender Gewährung des rechtlichen Gehörs abzuweisen sind. 4.8 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM erachtete die geltend gemachten Drohungen von G._______ und H._______ als Übergriffe Dritter, welche in der Türkei strafbar seien. Die türkischen Behörden seien grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten, weshalb es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar gewesen wäre, sich an die heimatlichen Justizbehörden zu wenden. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen der Schutz aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive hätte verweigert werden sollen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass G._______ und H._______ Verbindungen zu I._______ hätten, zumal dieser in der Vergangenheit bereits einmal inhaftiert worden sei. Weiter hätten sie ihre Hilfsorganisation aufgelöst und in der Folge hätten sich keine weiteren Vorfälle ereignet. Falls es erneut zu Problemen mit G._______ und H._______ käme, wäre es ihnen zuzumuten, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Nachteile lokal respektive regional beschränkt seien, weshalb sie sich auch an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen könnten. Daran änderten auch ihre Ausführungen, als Mitglied einer Mafiagruppe könnte I._______ sie überall finden, nichts. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, er sei in einem Strafverfahren wegen seiner kurdischen Ethnie benachteiligt worden und habe auch in anderer Hinsicht, namentlich bei der Arbeitssuche, Diskriminierungen erfahren. Dies stehe jedoch nicht in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Ausreise und es seien auch keine entsprechenden Justizakten, etwa zur früheren Verurteilung, eingereicht worden. Insgesamt erwiesen sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Inanspruchnahme von staatlichem Schutz sei den Beschwerdeführenden weder möglich noch zumutbar gewesen. Anlässlich der Anhörung hätten sie dargelegt, dass eine Person wie I._______ nicht einfach angezeigt werden könne. Die Polizei sei ganz in der Hand von türkischen Nationalisten und Leute wie I._______ und J._______ kooperierten mit dem Staat. Eine Anzeige hätte nur zu noch mehr Schwierigkeiten geführt. Das Unterlassen einer Anzeige sei daher unmittelbare Folge der begründeten Furcht vor der Macht ihrer Verfolger. Es könne von ihnen nicht verlangt werden, sich an Behörden zu wenden, in deren Unabhängigkeit sie aufgrund konkreter Umstände kein Vertrauen hätten. Verschiedene Berichte würden ihre Einschätzung, dass das türkische Justizsystem nicht ordnungsgemäss funktioniere, bestätigen. Dieses stehe stark unter dem Einfluss der Exekutive und das organisierte Verbrechen werde nur ungenügend bekämpft. Weiter begründe die Vorinstanz nicht, weshalb eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zumutbar sein soll. Die Verfolger verfügten über zahlreiche persönliche Angaben der Beschwerdeführenden, seien landesweit unterwegs und würden sie überall finden. Jeder Wohnsitzwechsel werde in der Türkei im zentralen Melderegister erfasst und es sei bekannt, dass diese Daten teils auch ausserhalb staatlicher Kontrolle zirkulierten, weshalb kriminelle Akteure auf die Adressdaten von praktisch der gesamten Bevölkerung zugreifen könnten. Weiter bestünde auch an einem anderen Ort in der Türkei kein effektiver staatlicher Schutz, die Beschwerdeführerin müsste ihr Studium in F._______ endgültig aufgeben und sie hätten andernorts auch keine tragfähigen familiären Anknüpfungspunkte, weshalb sich eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative als nicht zumutbar erweise. 6. 6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 m.H.). Eine nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Der Staat muss jedoch eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f.; 2008/4 E. 5.2 m.H.). 6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien von zwei Personen, die sie um Unterstützung für ihre Hilfsorganisation gebeten hätten, massiv bedroht worden. Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine staatliche Verfolgung, sondern um Übergriffe von Drittpersonen handelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4908/2025 vom 10. Juli 2025 E. 7.2; D-7685/2024 vom 6. Januar 2025 S. 6; D-5377/2024 vom 19. November 2024 E. 7.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden haben sich nach den Drohungen jedoch nicht bei der Polizei gemeldet, sondern umgehend damit begonnen, ihren Verein zu schliessen. Zur Begründung führten sie aus, dass zahlreiche Beamte mit Personen wie I._______ kooperierten und es nicht möglich sei, diesen einfach anzuzeigen (vgl. Akte 31/24, F127). Hätten sie dies getan, hätte ihnen das nur noch mehr Schaden zugefügt, da es sich um sehr mächtige Personen handle (vgl. Akte 33/13, F53 ff.). Tatsächlich standen die Beschwerdeführenden aber zu keinem Zeitpunkt mit I._______ oder J._______ in Kontakt. Sie hatten mit ihnen nichts zu tun und es scheint auch unklar, weshalb sich diese für ihre Hilfsorganisation interessieren sollten (vgl. Akten 31/24, F128, F176 und 33/13, F56, F69). Von der konkreten Verbindung zwischen I._______ und G._______ respektive H._______ wissen sie nur das, was letztere ihnen gesagt sowie auf den sozialen Medien angegeben haben (vgl. Akte 31/24, F129 f. und F142 f.). Es erschliesst sich nicht, weshalb die Beschwerdeführenden eine Anzeige gegen I._______ hätten anstrengen sollen. Vielmehr erschiene es naheliegend, gegen G._______ und H._______ vorzugehen und deren Bedrohungen zur Anzeige zu bringen. Die allgemein gehaltenen Befürchtungen, dass dies ihre Situation verschlimmert hätte, erscheinen nicht nachvollziehbar und beruhen augenscheinlich auf Spekulationen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit zwischen dem Staat und dem organisierten Verbrechen. Nachdem sie selbst aber nie mit I._______, der Mafia oder sonstigen kriminellen Strukturen in Kontakt kamen, ist nicht ersichtlich, weshalb sie von den Behörden keine Hilfe erhalten sollten. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten sie sich allenfalls mithilfe eines Anwalts dagegen wehren und bei Untätigkeit der Polizei an eine höhere Instanz gelangen. Der Umstand, dass es bei der Polizei viele Nationalisten gebe und Korruption in der Türkei verbreitet sei, bedeutet nicht, dass eine Anzeige in ihrem konkreten Fall von Vornherein aussichtslos gewesen wäre. Die Beschwerdeführenden haben eine von den Behörden genehmigte Hilfsorganisation geführt und sollen deswegen von Drittpersonen mit dem Tod bedroht worden sei. Dieses Vorgehen ist offensichtlich strafbar und es besteht - mit den schriftlichen Nachrichten sowie der Tonaufnahme - auch Beweismaterial, welches sie den Behörden hätten vorlegen können. Abgesehen von Vermutungen der Beschwerdeführenden gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Polizei bei einer Anzeige untätig geblieben wäre oder dies ihre Situation gar noch verschlimmert hätte. Es wäre ihnen daher möglich und zumutbar gewesen, sich aufgrund der Drohungen von G._______ und H._______ an die heimatlichen Behörden zu wenden. 6.3 An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. September 2026 das Protokoll einer Anzeige einreichten, welche sie am 3. März 2026 bei der Gendarmerie L._______ erstattet hätten. Im Begleitschreiben wird ausgeführt, sie hätten dieses Beweismittel nicht im erstinstanzlichen Verfahren vorlegen können, weil es sich damals noch nicht in ihrem Besitz befunden habe. Die Beschaffung des Dokuments habe sich aufgrund der chaotischen Fluchtsituation sowie Verzögerungen in der Kommunikation mit ihrem Anwalt als schwierig erwiesen und es sei ihnen erst kürzlich übermittelt worden. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der eingereichten Anzeige um eine Kopie handelt und das Dokument über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügt, weshalb es problemlos gefälscht werden könnte und nur über einen äusserst geringen Beweiswert verfügt. Entscheidend ist indessen, dass es ihren eigenen Angaben anlässlich der Anhörung diametral widerspricht. Auf die Frage, ob er wegen der erhaltenen Todesdrohungen jemals bei der Polizei gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer «Natürlich nicht. [...]» (vgl. Akte 31/24, F127). Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, sie seien nicht zur Polizei gegangen, um nicht noch mehr in Schwierigkeiten zu geraten (vgl. Akte 33/13, F53). In der Beschwerde wird dargelegt, die unterlassene Anzeige sei eine unmittelbare Folge ihrer Furcht vor der Macht und Vernetzung ihrer Verfolger (vgl. dort Ziff. 61). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nun auf Beschwerdeebene plötzlich eine Anzeige eingereicht werden kann. Selbst wenn das Dokument authentisch wäre - wovon das Gericht nicht ausgeht - würde dies indessen nichts daran ändern, dass der türkische Staat als schutzwillig und schutzfähig zu erachten ist. Vielmehr würde dies die Einschätzung des SEM bestätigen, dass es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar war, sich bei Problemen mit Drittpersonen an die Behörden zu wenden, und sie dies auch in Zukunft tun könnten. 6.4 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden von G._______ und H._______ aufgefordert worden seien, ihren Verein zu schliessen, was sie aus Angst umgehend getan hätten. Auf die Frage, weshalb sie sich dennoch weiterhin bedroht gefühlt hätten, erklärte der Beschwerdeführer zunächst, ihren Verfolgern sei bewusst gewesen, dass sie wieder irgendwann Hilfe leisten oder etwas Ähnliches gründen würden; seinerseits sei er sich bewusst gewesen, dass es dann nicht nur bei Drohungen bleiben würde (vgl. Akte 31/24, F125). Als er gefragt wurde, worauf er diese Vermutung stütze, verwies er allgemein auf die «Kräfte», mit denen «sie» zusammenarbeiten, sowie auf die aktuelle türkische Regierung und Politiker, welche I._______ oder J._______ in den sozialen Medien loben würden (vgl. Akte 31/24, F126). Dies erscheint sehr vage und es wird nicht klar, weshalb die Beschwerdeführenden nach der Auflösung des Vereins weiterhin bedroht gewesen sein sollten. Es dürfte zu jenem Zeitpunkt völlig offen gewesen sein, ob sie nach der hastigen Schliessung ihrer Hilfsorganisation wieder einen ähnlichen Verein gegründet hätten. Entsprechende Absichten lassen sich ihren Aussagen jedenfalls nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie hätten sich weiterhin bedroht gefühlt, weil sie im Rahmen der Auflösung vor dem Vereinslokal sowie bei ihrer Wohnung weiterhin auf Personen gestossen seien, die sie beunruhigt hätten (vgl. Akte 33/13, F63). Kontakte zu G._______ und H._______, mithin den einzigen Personen, welche sie direkt bedroht hätten, scheint es aber nicht mehr gegeben zu haben. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Bedrohungslage erweist sich als objektiv nicht nachvollziehbar. 6.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass sie Beschwerdeführenden die Möglichkeit gehabt hätten, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen, um der vorgebrachten Verfolgung zu entgehen. Die Drohungen von G._______ und H._______ standen in direktem Zusammenhang zu ihrer zwischenzeitlich aufgelösten Hilfsorganisation in F._______. Wie bereits dargelegt, ist nicht ersichtlich, welches Interesse sie an einer weiteren Verfolgung der Beschwerdeführenden gehabt haben sollten. Weshalb sie diese an einem anderen Ort in der Türkei hätten ausfindig machen und erneut bedrohen sollen, erschliesst sich erst recht nicht. Der angeblich landesweite Einfluss ihrer Verfolger (vgl. Akte 31/24, F137) ändert daran nichts. Dabei handelt es sich einerseits um eine blosse Behauptung, anderseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nach der Auflösung des Vereins überhaupt weiterhin im Visier der betreffenden Personen standen. Nachdem die Beschwerdeführenden über eine solide Ausbildung und Arbeitserfahrungen verfügen, wäre es ihnen - ungeachtet des Umstands, dass sie geltend machen, ausserhalb von F._______ kein familiäres Beziehungsnetz zu haben - auch zumutbar gewesen, innerhalb der Türkei umzuziehen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals umgezogen ist und an diversen Orten in der Türkei gelebt hat (vgl. Akte 31/24, F35). Es wäre deshalb auch von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer auf Benachteiligungen hinweist, welche er aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlitten habe (vgl. dazu Akte 31/24, F104, F180), kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die Ereignisse im Zusammenhang mit der früheren Verurteilung sind offensichtlich nicht kausal zur Ausreise im Jahr 2026 und weitere Probleme, etwa dass er eine staatliche Stelle nicht erhalten habe, sind nicht genügend intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gewertet zu werden. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Es erübrigt sich daher, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu prüfen. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Zusammen mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sodann ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführenden stellen den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde denn auch nichts Stichhaltiges entgegen; ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in der Wiederholung ihrer eigenen Befürchtungen aufgrund der geltend gemachten Drohungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1011/2024 vom 16. April 2024 E. 9.3.2 m.H.). Die Beschwerdeführenden bringen insbesondere vor, das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass sie gesund und gut ausgebildet seien. Zudem sei ihre wirtschaftliche Lage nicht gut gewesen und die Beschwerdeführerin habe ihre universitäre Ausbildung nicht abschliessen können. Darüber hinaus sei ihre Familie gegen ihre Ehe gewesen und sie sei deswegen von ihrem Umfeld ausgegrenzt worden. Weiter lebten mehrere Angehörige des Beschwerdeführers im Ausland und zu den Geschwistern in der Türkei habe er kaum Kontakt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zumindest über eine gute Schulbildung verfügen und arbeitsfähig sind. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Allgemeine Probleme, welche etwa bei der Suche nach einer Arbeitsstelle auftreten können oder das Fortsetzen einer angefangenen Ausbildung erschweren, führen nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in eine wirtschaftliche Notlage geraten würden. Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an einer (...) - was in seinem Alter typischerweise Ausdruck einer gravierenden Stresssituation sei - und die Beschwerdeführerin habe eine psychiatrische Behandlung begonnen. Im Fall von beiden Beschwerdeführenden bestehe der Verdacht auf (...). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass gesundheitliche Probleme nur ganz ausnahmsweise dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können, namentlich wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. dazu etwa BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Türkei verfügt über ein gutes Gesundheitssystem und auch psychische Erkrankungen sind dort adäquat behandelbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.4). Es kann davon ausgegangen werden, die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme liessen sich auch im Heimatstaat behandeln. Eine drohende medizinische Notlage ist daher zu verneinen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 28. August 2026 in Teilzahlungen geleistet, zweimal Fr. 450.- sowie Fr. 100.- (bezahlt von M._______) und Fr. 50.- (bezahlt von N._______), mithin insgesamt Fr. 1'050.-. Die Verfahrenskosten sind durch den Kostenvorschuss gedeckt. Die übrigen Fr. 50.- sind den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'050.- wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und den Beschwerdeführenden werden Fr. 50.- zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: