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D-5487/2022

D-5487/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.

E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO in anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass Italien gestützt auf die Dublin-III-VO für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei, auch wenn er kein Asylgesuch eingereicht habe, sondern illegal nach Italien eingereist sei. Sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Verfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Mitgliedstaaten. Sodann gebe es keine Anzeichen dafür, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bergen würden. Auch sei nicht anzunehmen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde oder sein Asylgesuch, auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, mangelhaft geprüft werde. Ferner würde das italienische Asyl- und Aufnahmesystem keine systematischen Mängel aufweisen. Italien sei ein Rechtsstaat und verfüge über ein funktionierendes Justizsystem, an welches er sich wenden könne, sollte er sich rechtswidrig behandelt fühlen. Er habe die Möglichkeit, nach seiner Überstellung in Italien ein Asylgesuch einzureichen und die staatlichen Infrastrukturen inklusive der medizinischen Versorgung zu beanspruchen. Zu seinen geltend gemachten psychischen Leiden habe er keine medizinischen Akten eingereicht. Der italienische Staat verfüge aber über eine ausreichende medizinische Versorgung, welche im Asylverfahren insbesondere die erforderliche Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen gewährleiste. Zudem sei das Dekret Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 durch das italienische Parlament in ein Gesetz umgewandelt worden und am 20. Dezember 2020 in Kraft getreten, welches eine wesentliche Verbesserung in der Gesundheitsversorgung für asylsuchende Personen gewährleiste. Vor diesem Hintergrund könne davon ausgegangen werden, dass er in Italien eine angemessene medizinische Versorgung erhalten werde. Dies gelte auch für seine suizidalen Tendenzen. Für die Überstellung sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, diese werde erst kurz vor der effektiven Ausreise beurteilt sowie den zuständigen Behörden mitgeteilt. Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er sich in der Schweiz sehr wohl fühle und die Menschenrechte in der Schweiz im Vergleich zu anderen Staaten geachtet würden. Er wolle in der Schweiz studieren und sich integrieren. In Italien habe er die Fingerabdrücke nur gegeben, weil er sonst nicht hätte weiterreisen dürfen. Zudem sei sein Leben in Italien in Gefahr. Als Afghane drohe ihm wegen der Blutrache der Tod.

E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 14. September 2022 ergab, dass er am 13. August 2022 illegal nach Italien eingereist war, am selben Tag in B._______ aufgegriffen und am 19. August 2022 daktyloskopiert worden war (vgl. SEM-Akte A6/1). Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 4. Oktober 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers, welche dem Ersuchen am 22. November 2022 zustimmten (vgl. SEM-Akten A13/7 und A15/1) und damit explizit ihre Zuständigkeit anerkannten.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, man habe ihm in Italien zwar seine Fingerabdrücke abgenommen, er habe jedoch ein Dokument unterschrieben, dass er nicht um Asyl ersucht habe. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Dementsprechend steht es dem Beschwerdeführer nicht frei sich auszusuchen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der italienischen Behörden zur Abnahme seiner Fingerabdrücke ist demnach nicht zu beanstanden, zumal aus dem Blickwinkel von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass die Schweiz die Menschenrechte mehr als andere (europäische) Staaten respektiere und Geflüchtete in der Schweiz Unterstützung erhielten. Sein Ziel sei seit Beginn seiner Flucht die Schweiz gewesen. Aus diesen Gründen und weil er sich in der Schweiz wohlfühle, studieren sowie sich integrieren wolle, wünsche er, dass sein Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. hierzu statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht aufzuzeigen, dass eine Überstellung nach Italien völkerrechtliche Normen verletzen würde. Seiner Begründung, er habe in den italienischen Asylstrukturen hungern müssen, ist entgegenzuhalten, dass er bei allfälligen Problemen mit den Aufnahmebedingungen die Möglichkeit hat, sich an die italienischen Behörden zu wenden und seine Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Hinsichtlich seines nicht weiter begründeten Vorbringens, sein Leben in Italien sei in Gefahr, ist ebenfalls auf die Möglichkeit, sich an die zuständigen Stellen zu wenden und das Recht - nötigenfalls auch mit dem Beschreiten des Rechtsweges - einzufordern, hinzuweisen. Bezüglich seiner geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass das Gericht davon ausgeht, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.3; D-869/2022 vom 1. März 2022; E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 4.4.3 m.w.H.), wobei davon ausgegangen werden kann, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt. Des Weiteren ist bezüglich der medizinischen Versorgung in Italien vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen.

E. 7.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Befürchtung des Beschwerdeführers, dass ihm als afghanischen Staatsangehörigen der Tod durch Blutrache drohe (vgl. Beschwerde vom 28. November 2022) respektive die sinnesgemäss geltend gemachte Befürchtung einer Rückführung nach Afghanistan, ist zu entgegnen, dass ihm nach der Rückübernahme in Italien die Möglichkeit offensteht, ein Asylgesuch einzureichen und seine Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vor den italienischen Behörden geltend zu machen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen könnte. Er brachte hierzu auch keine stichhaltigen Argumente vor, welche Anlass zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten.

E. 8.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-4363/2022 vom 4.Oktober 2022 E. 9.1.1 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2).

E. 8.4 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8.5 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Italien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 11.1 Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 11.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5487/2022 Urteil vom 5. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte am 12. September 2022 in der Schweiz um Asyl. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 14. September 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2022 in B._______ (Italien) aufgegriffen und am 19. August 2022 daktyloskopisch erfasst wurde. Gemäss dem Schengener Informationssystem (SIS) besteht ausserdem ein Einreiseverbot in den Schengenraum gegen ihn. A.c Mit Vollmacht vom 15. September 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C.______________ ihr Mandat an. B. B.a Am 4. Oktober 2022 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. B.b Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen zur Zuständigkeit Italiens aus, dass die dortige Behandlung äusserst schlecht gewesen sei. Nach seiner Ankunft sei er in ein geschlossenes Camp gebracht worden, wo er während 24 Stunden kein Essen, danach lediglich Brot und Jogurt erhalten habe. Erst nachdem er sich beschwert habe, habe er sich nach draussen begeben dürfen. Er habe seine Fingerabdrücke geben und ein Formular unterschreiben müssen, dass er kein Asylgesuch eingereicht habe. Sein Reiseziel sei von Beginn an die Schweiz gewesen, weil seinen Informationen zufolge dort die Menschenrechte respektiert würden und Asylsuchende Unterstützung erhielten. In der Schweiz fühle er sich wohl und wolle endlich "irgendwo ankommen". Er würde die Entscheide der Schweiz zwar respektieren, jedoch lieber Suizid begehen, anstatt nach Italien zurückkehren zu müssen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts führte er aus, dass er sich unter anderem wegen des Aufenthalts in Italien psychisch belastet fühle. Ferner sorge er sich um seinen Bruder, mit welchem er aus Afghanistan ausgereist sei. Seit sie sich in der Türkei aus den Augen verloren hätten, wisse er nicht, wo sich der Bruder aufhalte oder ob er überhaupt noch am Leben sei. Auch die Lage in Afghanistan belaste ihn psychisch. Er leide neben (...) an (...) und (...). Die vom Arzt verschriebenen Medikamente hätten nicht gewirkt. C. C.a Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 4. Oktober 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. C.b Diese stimmten gestützt auf dieselbe Bestimmung dem Ersuchen am 22. November 2022 zu. D. D.a Mit Verfügung vom 22. November 2022 (eröffnet am 24. November 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. D.b Am 24. November 2022 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 28. November 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom 22. November 2022 aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen sei. Weiter ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO in anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass Italien gestützt auf die Dublin-III-VO für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei, auch wenn er kein Asylgesuch eingereicht habe, sondern illegal nach Italien eingereist sei. Sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Verfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Mitgliedstaaten. Sodann gebe es keine Anzeichen dafür, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bergen würden. Auch sei nicht anzunehmen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde oder sein Asylgesuch, auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, mangelhaft geprüft werde. Ferner würde das italienische Asyl- und Aufnahmesystem keine systematischen Mängel aufweisen. Italien sei ein Rechtsstaat und verfüge über ein funktionierendes Justizsystem, an welches er sich wenden könne, sollte er sich rechtswidrig behandelt fühlen. Er habe die Möglichkeit, nach seiner Überstellung in Italien ein Asylgesuch einzureichen und die staatlichen Infrastrukturen inklusive der medizinischen Versorgung zu beanspruchen. Zu seinen geltend gemachten psychischen Leiden habe er keine medizinischen Akten eingereicht. Der italienische Staat verfüge aber über eine ausreichende medizinische Versorgung, welche im Asylverfahren insbesondere die erforderliche Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen gewährleiste. Zudem sei das Dekret Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 durch das italienische Parlament in ein Gesetz umgewandelt worden und am 20. Dezember 2020 in Kraft getreten, welches eine wesentliche Verbesserung in der Gesundheitsversorgung für asylsuchende Personen gewährleiste. Vor diesem Hintergrund könne davon ausgegangen werden, dass er in Italien eine angemessene medizinische Versorgung erhalten werde. Dies gelte auch für seine suizidalen Tendenzen. Für die Überstellung sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, diese werde erst kurz vor der effektiven Ausreise beurteilt sowie den zuständigen Behörden mitgeteilt. Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er sich in der Schweiz sehr wohl fühle und die Menschenrechte in der Schweiz im Vergleich zu anderen Staaten geachtet würden. Er wolle in der Schweiz studieren und sich integrieren. In Italien habe er die Fingerabdrücke nur gegeben, weil er sonst nicht hätte weiterreisen dürfen. Zudem sei sein Leben in Italien in Gefahr. Als Afghane drohe ihm wegen der Blutrache der Tod. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 14. September 2022 ergab, dass er am 13. August 2022 illegal nach Italien eingereist war, am selben Tag in B._______ aufgegriffen und am 19. August 2022 daktyloskopiert worden war (vgl. SEM-Akte A6/1). Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 4. Oktober 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers, welche dem Ersuchen am 22. November 2022 zustimmten (vgl. SEM-Akten A13/7 und A15/1) und damit explizit ihre Zuständigkeit anerkannten. 6.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, man habe ihm in Italien zwar seine Fingerabdrücke abgenommen, er habe jedoch ein Dokument unterschrieben, dass er nicht um Asyl ersucht habe. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Dementsprechend steht es dem Beschwerdeführer nicht frei sich auszusuchen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der italienischen Behörden zur Abnahme seiner Fingerabdrücke ist demnach nicht zu beanstanden, zumal aus dem Blickwinkel von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist. 6.3 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass die Schweiz die Menschenrechte mehr als andere (europäische) Staaten respektiere und Geflüchtete in der Schweiz Unterstützung erhielten. Sein Ziel sei seit Beginn seiner Flucht die Schweiz gewesen. Aus diesen Gründen und weil er sich in der Schweiz wohlfühle, studieren sowie sich integrieren wolle, wünsche er, dass sein Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.4 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 7. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. hierzu statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht aufzuzeigen, dass eine Überstellung nach Italien völkerrechtliche Normen verletzen würde. Seiner Begründung, er habe in den italienischen Asylstrukturen hungern müssen, ist entgegenzuhalten, dass er bei allfälligen Problemen mit den Aufnahmebedingungen die Möglichkeit hat, sich an die italienischen Behörden zu wenden und seine Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Hinsichtlich seines nicht weiter begründeten Vorbringens, sein Leben in Italien sei in Gefahr, ist ebenfalls auf die Möglichkeit, sich an die zuständigen Stellen zu wenden und das Recht - nötigenfalls auch mit dem Beschreiten des Rechtsweges - einzufordern, hinzuweisen. Bezüglich seiner geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass das Gericht davon ausgeht, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.3; D-869/2022 vom 1. März 2022; E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 4.4.3 m.w.H.), wobei davon ausgegangen werden kann, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt. Des Weiteren ist bezüglich der medizinischen Versorgung in Italien vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. 7.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Befürchtung des Beschwerdeführers, dass ihm als afghanischen Staatsangehörigen der Tod durch Blutrache drohe (vgl. Beschwerde vom 28. November 2022) respektive die sinnesgemäss geltend gemachte Befürchtung einer Rückführung nach Afghanistan, ist zu entgegnen, dass ihm nach der Rückübernahme in Italien die Möglichkeit offensteht, ein Asylgesuch einzureichen und seine Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vor den italienischen Behörden geltend zu machen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen könnte. Er brachte hierzu auch keine stichhaltigen Argumente vor, welche Anlass zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. 8.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-4363/2022 vom 4.Oktober 2022 E. 9.1.1 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2). 8.4 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.5 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Italien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

10. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 11. 11.1 Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: