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D-541/2018

D-541/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-541/2018 Urteil vom 8. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), sowie dessen Ehefrau, B._______, geboren am (...), und das Kind C._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 19. September 2017 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 20. September 2017 ergab, dass die Beschwerdeführenden am 1. September 2017 in Italien eingereist und daktyloskopiert worden waren, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragungen zur Person (BzP) vom 3. Oktober 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in D._______ zu Protokoll gaben, sie hätten ihr Heimatland Äthiopien im Juni 2017 auf dem Landweg verlassen, seien via Sudan und Libyen auf dem Seeweg nach Italien weitergereist und am 19. September 2017 in die Schweiz gelangt, dass ihnen im Rahmen der BzP auch das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach den Dublin-Bestimmungen gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden dabei vorbrachten, sie seien in Italien nicht versorgt worden und hätten auf der Strasse leben müssen (vgl. act. A7,S. 9; act. A8, S. 8), dass am (...) die Tochter der Beschwerdeführenden geboren wurde, dass das SEM am 10. November 2017 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden mit Antwortschreiben vom 11. Januar 2018 einer Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, dass das SEM mit undatierter Verfügung (gemäss Zentralem Migrationssystem [Zemis] am 15. Januar 2018 erlassen) - eröffnet am 24. Januar 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, da sie ansonsten unter Zwang in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könnten, dass gleichzeitig der zuständige Kanton (E._______) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass das SEM zudem feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Januar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und die Asylgesuche materiell zu prüfen, dass eventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und vorsorglich die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, dass ihnen die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Verfügung vom 29. Januar 2018 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. C. Filzwieser/A. Sprung, Dublin III-Verordnung, Kommentar, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank - wie vorstehend erwähnt - ergab, dass diese am 1. September 2017 in Italien daktyloskopiert worden sind und der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien auch unbestritten ist, dass das SEM am 10. November 2017 die italienischen Behörden um Aufnahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass das Übernahmeersuchen von den italienischen Behörden am 11. Januar 2018 explizit gutgeheissen und deren Unterbringung als Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 garantiert wurde ("nucleo familiare"), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und von den Beschwerdeführenden auch unbestritten blieb, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteile des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78, sowie Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, §§ 114 f. und 120), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass weiter zu prüfen ist, ob die geplante Überstellung der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter aus völkerrechtlicher Sicht zulässig ist, ob hinreichende Zusicherungen zwecks Überstellung der Beschwerdeführenden als Familie nach Italien vorliegen oder eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, dass gemäss der Rechtsprechung des EGMR i. S. Tarakhel gegen die Schweiz bei einer Rücküberstellung nach Italien bei Familien mit minderjährigen Kindern eine vorhergehende Zusicherung einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen habe, da ansonsten ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gegeben sei, dass Italien den Dublin-Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert habe, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde, dass in einem Schreiben vom 15. April 2015 das italienische Innenministerium der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt habe und in den aufgeführten Projekten Aufnahmeplätze für Familien reserviert würden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden, dass in einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden sei, dass die italienischen Behörden dabei erklärt hätten, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite, dass auf der Internetseite www.sprar.it eine detaillierte Auflistung der gewährleisteten Dienstleistungen zu finden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt sei, dass die Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass eine kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet sei, dass das italienische Dublin-Büro den Mitgliedstaaten am 15. Februar 2016 und am 24. Juli 2017 eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze habe zukommen lassen, dass das SEM beim Ersuchen um Aufnahme am 10. November 2017 die italienischen Behörden darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bildeten und die italienischen Behörden dem Ersuchen am 11. Januar 2018 explizit zugestimmt und festgehalten hätten, dass die Überstellung nach F._______ erfolgen solle, dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert hätten und sie nach der Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte untergebracht würden, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in welcher die Familie nach der Rückkehr untergebracht werde, dass die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt werden könne, weshalb es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Beschwerdeführenden als Familie untergebracht würden, dass dadurch jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK entstehe, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach der Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen, dass angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien keine konkreten Hinweise vorlägen, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden und ihr Kind gemeinsam in einer dem Alter des Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen, dass den Einwänden der Beschwerdeführenden, sie seien in Italien nicht ausreichend versorgt worden und hätten keine medizinische Behandlung erhalten, entgegenzuhalten sei, dass ihnen von den italienischen Behörden in F._______ eine kindgerechte Unterkunft zugesichert worden sei und Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, dass die Beschwerdeführenden zusammengefasst entgegnen, die von Italien im Antwortschreiben vom 11. Januar 2018 geleistete Garantie beziehungsweise deren Überprüfung durch das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die nicht aktuelle SPRAR-Liste genüge den Anforderungen an die Garantien, die vom Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 vorgegeben würden, nicht, dass vorliegend kein Rückschluss gezogen werden könne, wie viele Plätze zur Verfügung stünden und wo sich diese befänden, weshalb die Informationen nicht konkret seien und es undurchschaubar sei, ob die Angaben des SEM korrekt seien und mit der aktuellen Situation in Italien im Einklang stünden, dass die Vorinstanz aufzufordern sei, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Dokumente zu gewähren, die für die Beurteilung der vorliegenden Garantien herangezogen worden seien, dass der angefochtenen Verfügung aber zugleich zu entnehmen sei, dass es dem SEM nicht möglich sei, aktuelle, konkrete und individuelle Garantien vor der Überstellung einzuholen und somit der Rechtsprechung des EGMR nachzukommen, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, den Selbsteintritt auszuüben und das Gesuch in der Schweiz zu behandeln, dass das SEM zudem die Prüfung des Selbsteintrittes aus humanitären Gründen gänzlich unterlassen habe, obwohl es sich vorliegend um besonders verletzliche Personen handle, dass das SEM den Beschwerdeführenden zusammen mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Akten (insbesondere die Zustimmungserklärung der italienischen Behörden [vgl. act. A 24] zugestellt hat, dass keine Verletzung formeller Verfahrensrechte festzustellen ist, dass das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 überdies im Internet unter http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/circular-letter-italian-ministry-interior-all-dublin-units abrufbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR i.S. Tarakhel eingegangen ist, dass demnach asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen würden, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle, dass angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden, dass daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1, mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR), dass das Bundesverwaltungsgericht zudem ausgeführt hat, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellten, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien, dass demzufolge im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen müsse, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd., E. 4.3). dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Grundsatzurteil (vgl. BVGE 2016/2) eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat und zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Referenzurteil E. 5.2), dass im genannten Entscheid überdies festgehalten wurde, Italien habe in einem Rundschreiben vom 2. Februar 2015 bestätigt, dass sämtliche Familien, die nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden, was zunächst mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 und einer Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden, konkretisiert worden sei, wobei in der Folge aktualisierte Listen erstellt worden seien (vgl. E. 5.2), dass festzustellen ist, dass im vorliegenden Fall mit der Mitteilung der zuständigen italienischen Behörde an das SEM vom 11. Januar 2018 eine Garantieerklärung vorliegt, die sämtliche der gemäss BVGE 2015/4 und BVGE 2016/2 verlangten Kriterien erfüllt, dass die Beschwerdeführenden und ihre Tochter in dieser Mitteilung unter zutreffender Angabe ihrer Namen und ihres jeweiligen Alters als Familie bezeichnet werden, die gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, wobei sie sich unmittelbar nach ihrer Ankunft in Italien bei der zuständigen Behörde am Flughafen von F._______ zu melden hätten (vgl. act. A24/1), dass das SEM in seiner Verfügung überdies auf die zuletzt Ende Juli 2017 aktualisierte SPRAR-Liste verwies, womit der Aktualität der Zusicherung noch Genüge getan ist, dass somit in Anwendung der genannten Rechtsprechung von einer hinreichenden Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit auszugehen ist, dass weiter keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, insofern nicht erkennbar ist, inwiefern den Beschwerdeführenden und ihrem Kind bei einer Wegweisung nach Italien Gefahr drohen soll, dies in der Rechtsmitteleingabe auch nicht näher substantiiert wird, dass überdies kein Grund zur Annahme besteht, Italien würde den Beschwerdeführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten, dass entgegen den Ausführungen den Akten ferner keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach die Beschwerdeführerenden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen auf der Strasse leben müssten und in eine existenzielle Not geraten würden, zumal ihnen die Garantieerklärung der italienischen Behörden für eine familiengerechte Unterbringung vorliegt (s.o.), dass sodann keine Hinweise vorliegen, wonach Italien den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall entsprechende soziale Unterstützung verweigern würde, dass hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführenden, die medizinische Versorgung in Italien sei ungenügend, festzuhalten ist, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 8.5), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, sich im Bedarfsfall an die entsprechenden Behörden zu wenden, um allenfalls die erforderliche medizinische Hilfe auf dem Rechtsweg einzufordern, dass folglich die Überstellung nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen ist, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten entgegen den Behauptungen in der Beschwerde keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält und kein Grund für eine Anwendung der Selbsteintrittsklausel aus humanitären Gründen vorliegt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass damit auch der Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Einholung verbesserter Garantien betreffend die Einhaltung von Art. 3 EMRK abzuweisen ist, da der rechtserhebliche Sachverhalt genügend festgestellt war, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu gelten haben, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren demzufolge auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: