Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3087/2018 Urteil vom 7. Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Guinea-Bissau, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 19. Januar 2018 zur Person befragte und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A12), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Mai 2018 - eröffnet am 17. Mai 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (SEM-act. A27), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 9. Mai 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Erlass einer aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahme und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 29. Mai 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass - wenn ein Antragssteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat - dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass die Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, dass der Beschwerdeführer, gemäss den Erkenntnissen aus dem Abgleich der Fingerabdrucke mit der europäischen "Eurodac"-Datenbank, am 10. Juni 2017 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war (SEM-act. A7 ff.), dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 1. Februar 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A17), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer an einer Colitis ulcerosa, einer meist in Schüben verlaufenden chronischen Entzündung der Dickdarmschleimhaut (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2013, 264. Aufl. 2012, S. 405 f.), leidet, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Krankheit geltend macht, in Italien sei der Zugang zu einer umfassenden medizinischen Versorgung - d.h. über die Notfall- und Grundversorgung hinaus - schwierig, da die Plätze in den SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati)-Projekten beschränkt und zeitlich limitiert seien, Personen ohne formell gestelltes Asylgesuch keine Gesundheitskarte beantragen könnten und bei nicht notfallmässigen Behandlungen ein Selbstbehalt von bis zu EUR 40.- bezahlt werden müsse, dass seine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung aufgrund der momentanen Situation in Italien fraglich sei, dass deshalb von den italienischen Behörden vorab Garantien für seine angemessene Unterbringung und einen Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen seien, dass es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1; Urteile des BVGer E-4208/2017 vom 28. Februar 2018 E. 5.2; D-541/2018 vom 8. Februar 2018), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden weigerten sich, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass der Beschwerdeführer aktenkundig vor seiner Ankunft in der Schweiz in Sizilien hospitalisiert, operiert und behandelt worden war, womit er entgegen seinen Vorbringen schon in Italien Zugang zu umfassender medizinischer Versorgung gehabt hatte (SEM-act. A20), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass von den italienischen Behörden nur in Konstellationen von Familien mit Kindern individuelle Zusicherungen bezüglich Unterkunft und Einheit der Familie einzuholen sind (vgl. BVGE 2016/2 E. 5; 2015/4 E. 4.3), dass demgegenüber für andere Vulnerabilitätsgruppen nicht zwingend individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. Urteil des BVGer E-4208/2017 vom 28. Februar 2018 E. 5.2), dass somit auch für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit keine individuellen Zusicherungen von den italienischen Behörden einzuholen waren, dass der Beschwerdeführer weiter rügt, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass er in diesem Zusammenhang vorbringt, er sei nicht nur auf eine medizinische Notversorgung oder auf unbedingt notwendige Behandlungen, sondern auf eine dauerhafte und langfristige medizinische Betreuung angewiesen, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz zuletzt diverse Male in medizinische und stationäre Behandlung begeben hat, dass gemäss dem Austrittsbericht des (...) vom 30. April 2018 zur Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. März 2018 bis zum 7. April 2018 bei diesem eine Schmerzexazerbation bei bakteriell (Helicobacter pylori) bedingter Magenschleimhautentzündung und diffusem Schmerzsyndrom sowie eine Colitis ulcerosa diagnostiziert wurde (SEM-act. A23), dass dem vorgenannten Bericht sodann entnommen werden kann, es habe während des Spitalaufenthalts keine Hinweise auf eine Verschlechterung der Colitis ulcerosa gegeben, sondern es sei vielmehr von multifaktoriellen Bauchschmerzen im Rahmen der Grunderkrankung und einer Kotstauung im Dickdarm, mit psycho-pathologischer Überlagerung und funktioneller Komponente auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei Austritt aus dem Spital regelmässige Kontrollen bei einem Arzt empfohlen und ihm Medikamente verschrieben wurden, die grösstenteils bis zum 10. Mai 2018 auszuschleichen waren, dass gemäss Verlaufsbericht des (...) vom 12. Mai 2018 zur neuerlichen Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2018 bis zum 10. Mai 2018 wiederum kein Hinweis auf einen erneuten Schub der Colitis ulcerosa erkannt und der Beschwerdeführer in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte (Beschwerdebeilage 4), dass im erwähnten Verlaufsbericht vom 12. Mai 2018 die Situation des Beschwerdeführers als Exazerbation der vorbestehenden Schmerzproblematik interpretiert und die zusätzliche Diagnose von rezidivierenden Anfallsereignissen, am ehesten psychogen, gestellt wurde, dass laut fachärztlicher Einschätzung des (...) vom 8. Mai 2018 die Krankheit des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Italien nicht entgegensteht (SEM-act. A24), dass für das weitere Dublin-Verfahren - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat - einzig die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Mitgliedstaaten Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es dem Beschwerdeführer freisteht, in Italien ein Asylgesuch einzureichen, dass vorliegend daher davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer könne sich in Italien zeitnah und kostenlos in medizinische Behandlung begeben und sich einer medikamentösen Therapie unterziehen, wenn seine Gesundheit ernsthaft gefährdet ist, dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer einer über die Notfall- und Grundversorgung hinausgehenden medizinischen Betreuung bedarf, dass vorliegend aufgrund des schubweisen Verlaufs der Krankheit des Beschwerdeführers und seines derzeit stabilen Allgemeinzustands kein reales Risiko ersichtlich ist, seine Überstellung nach Italien führe zu einer unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands oder zu intensivem Leiden, dass deshalb die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien Art. 3 EMRK nicht verletzt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand sowie auf die Unterkunfts- und Versorgungssituation in Italien implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht schon dann vorliegt, wenn in Italien eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung nicht möglich sein sollte (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 29. Mai 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: