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F-3921/2018

F-3921/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3921/2018 Urteil vom 17. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geb. (...), B._______, geb. (...), C._______, geb. (...), D._______, geb. (...), E._______, geb. (...), F._______, geb. (...), alle Irak, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre fünf Kinder am 5. April 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin sowie die beiden ältesten Söhne am 11. April 2018 zur Person befragte und ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährte (SEM-act. A5 ff.), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juni 2018 - eröffnet am 29. Juni 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. A15 f.), dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden anordnete und den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder mit einer Eingabe vom 5. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 18. Juni 2018 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 10. Juli 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass - wenn ein Antragssteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat - dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass die Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, dass die Beschwerdeführenden, gemäss den Erkenntnissen aus dem Abgleich der Fingerabdrucke mit der europäischen "Eurodac"-Datenbank, am 12. Januar 2018 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren (SEM-act. A3 ff.), dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 16. April 2018 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A11), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 18. Juni 2018 doch noch explizit zustimmten (SEM-act. A13 f.), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass Italien unabhängig davon zuständig ist, ob die Beschwerdeführenden vor ihrer Weiterreise in Italien ein Asylgesuch gestellt haben, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, das Asylsystem in Italien sei prekär, weshalb sie befürchteten, kaum Hilfe und Unterstützung für ihren Lebensunterhalt zu bekommen, auf der Strasse zu landen und die Schule nicht regelmässig besuchen zu können, dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1; Urteile des BVGer E-4208/2017 vom 28. Februar 2018 E. 5.2; D-541/2018 vom 8. Februar 2018), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die italienischen Behörden mit der Zustimmung zur Übernahme hinreichende individuelle Zusicherungen bezüglich der Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführenden als Familie in Italien abgaben (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2), dass die Beschwerdeführerin einwendet, sie würde in Italien von ihrem gewalttätigen Ex-Ehemann bedroht, vor dem sie zusammen mit den Kindern schon aus dem Irak geflohen sei, dass irakische Männer in Istanbul die Vermutung geäussert hätten, er halte sich dort auf und plane, nach Italien weiterzureisen, um sie (die Beschwerdeführerin) ausfindig zu machen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedrohung und Gefährdungssituation in Italien nur vage dargestellt wurde und ohne weitere Beweismittel auf blossem Hörensagen beruht, dass die Darstellung insofern widersprüchlich ist, als die Beschwerdeführerin in der persönlichen Befragung am 11. April 2018 geltend gemacht hatte, der Ex-Ehemann habe ihrem Schwager gegenüber gedroht, in die Türkei oder gar nach Italien zu gelangen, um sie auch gegen ihren Willen nach Hause zurückzubringen, dass es sich bei Italien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt, der über eine Polizeibehörde verfügt, die als schutzwillig und schutzfähig gilt, sollte die Befürchtung der Beschwerdeführenden vor Übergriffen durch Privatpersonen begründet sein, dass die Beschwerdeführenden in Italien somit behördlichen Schutz gegen allfällige Behelligungen durch Drittpersonen beanspruchen können, dass aus der geltend gemachten Bedrohungssituation deshalb nicht geschlossen werden kann, die Überstellung der Beschwerdeführenden verletze völkerrechtliche Verpflichtungen oder Landesrecht der Schweiz (vgl. Urteile des BVGer F-681/2018 vom 14. Februar 2018; F-5067/2017 vom 14. September 2017), dass die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass sie insbesondere vorbringt, sie sei aufgrund von durch ihren Ex-Ehemann erlittenen Misshandlungen psychisch stark angeschlagen, dass sie regelmässig Termine bei einer Psychologin habe und Medikamente einnehme, dass sie auf die psychologische Behandlung angewiesen sei, dass zu befürchten sei, die Behandlung könne in Italien nicht weitergeführt werden und sich ihr Gesundheitszustand deshalb extrem verschlechtere, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer persönlichen Befragung am 11. April 2018 zu Protokoll gab, sie und ihre Kinder seien alle gesund, dass sie selbst zwar an Migräne, der zweitälteste Sohn seit Kurzem an einer Lebensmittelallergie und der jüngste Sohn an Asthma leide, sie jedoch keine ärztliche Behandlung benötigten (SEM-act. A5 ff.), dass der zweitälteste Sohn in seiner Einvernahme die ihn betreffende gesundheitliche Beeinträchtigung bestätigte (SEM-act. A7), dass die von der Beschwerdeführerin erst im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor diesem Hintergrund zu relativieren sind und auch nicht weiter belegt werden, dass Italien dessen unbesehen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1492/2017 vom 1. Februar 2018 E. 7.3.4), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung und soziale Unterstützung verweigern würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass vorliegend die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien Art. 3 EMRK nicht verletzt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden mit der geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen sowie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass der am 10. Juli 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: