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F-449/2019

F-449/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten (...) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-449/2019 Urteil vom 12. Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2019 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er - gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) - am 27. Juni 2017 in Italien und am 22. Juli 2018 in den Niederlanden Asylgesuche gestellt hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 27. November 2018 im EVZ Basel das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens, allenfalls Griechenlands, Frankreichs, Belgiens oder den Niederlanden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer erklärte, in Griechenland, Frankreich und Belgien nicht registriert worden zu sein und es in den Niederlande Rassismus gebe, dass er in Bezug auf Italien zu Protokoll gab, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da er in jenem Land von Personen aus Marokko verfolgt werde, dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe, dass das SEM die italienischen Behörden am 7. Dezember 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der dafür vorgesehenen zweimonatigen Frist gemäss Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2019 - eröffnet am 15. Januar 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben (Poststempel: 21. Januar 2019) an die Vorinstanz gelangte und um Überprüfung der Angelegenheit ersuchte, dass das SEM diese Unterlagen (worunter eine auf den 16. Januar 2019 datierte Beschwerde in Formularform zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts) nicht weiterleitete, dass der Beschwerdeführer mit separater Eingabe vom 24. Januar 2019 gegen den Nichteintretensentscheid auch beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er jener Eingabe einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Januar 2019 zur aktuellen Situation in Italien beilegte, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 25. Januar 2019 vorsorglich stoppte, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vom Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 an das SEM gesendeten Unterlagen (ein undatiertes Schreiben, eine Formularbeschwerde vom 16. Januar 2019 in englischer Sprache zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts) innert der Rechtsmittelfrist eingereicht wurden, dass die nachträgliche Beschwerde vom 24. Januar 2019 zwar verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen, aber als Beschwerdeergänzung entgegenzunehmen ist, dass im dargelegten Rahmen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung in formeller Hinsicht rügt, es seien ihm bei der Eröffnung dieses Nichteintretensentscheids weder das Protokoll der BzP noch sonstige Akten ausgehändigt worden, dass die angefochtene Verfügung am 15. Januar 2019 im EVZ Basel im Beisein eines Dolmetschers eröffnet worden ist, dass der Beschwerdeführer die angeblich fehlenden Unterlagen damals nachweislich erhalten hat (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A15), dass seine gegenteilige Behauptung nur schon durch die Tatsache widerlegt wird, dass er die editionspflichtigen Akten seinen Eingaben vom 21. Januar 2019 beilegte (vgl. SEM act. [nicht in Aktenverzeichnis aufgenommene Aktenstücke]), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der BzP als auch auf Beschwerdeebene angab, in Italien kein Asylgesuch gestellt zu haben, dass aufgrund des am 20. November 2018 vorgenommenen Abgleichs der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers jedoch feststeht, dass er am 27. Juni 2017 in Italien als asylsuchende Person registriert worden ist (vgl. SEM act. 4), dass den Akten entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sodann weder entnommen werden kann, dass er sich im Sommer 2017 von Italien in die Schweiz begeben hat, noch dass er italienisches Territorium während drei (laut Beschwerdeergänzung) bzw. fünf Jahren (Angaben im EVZ und in der Eingabe vom 16. Januar 2019) nicht mehr betreten dürfe, dass das SEM die italienischen Behörden am 7. Dezember 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte, indem es das Übernahmeersuchen der Schweiz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liess (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass mit Blick auf die Äusserungen des Beschwerdeführers, er habe in Italien nur seine Fingerabdrücke abgegeben und nicht um Asyl ersuchen wollen, klarzustellen ist, dass er den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er sich registrieren lassen und das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber bestimmen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in den beim SEM eingereichten Eingaben ausführte, in Italien von Leuten aus Marokko verfolgt zu werden dass er in der Beschwerdeergänzung vom 24. Januar 2019 anfügte, das Asylsystem in Italien präsentiere sich als sehr prekär, dass Asylsuchende in diesem Land kaum Hilfe und Unterstützung für ihren Lebensunterhalt erhielten und er fürchte, auf der Strasse zu landen und dass sein Asylgesuch nicht geprüft werde, dass sich der Beschwerdeführer somit explizit auf Mängel des italienischen Asylsystems beruft, dass es indes keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung A.S gegen Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]), dass der Beschwerdeführer als junger, alleinstehender und gesunder Mann ohnehin nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.; siehe auch BVGE 2016/2 E. 5) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, dass er aus dem eingereichten SFH-Bericht ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass in seinem Fall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen knappen, pauschalen Ausführungen nicht darzulegen vermag, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohung durch Landsleute nur vage dargestellt wird, dass es sich bei Italien im Übrigen um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt, der über eine Polizeibehörde verfügt, die als schutzwillig und schutzfähig gilt, sollte die Befürchtung des Beschwerdeführers vor Drohungen und Übergriffen durch Privatpersonen begründet sein (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3921/2018 vom 17. Juli 2018), dass der Beschwerdeführer in Italien somit gegebenenfalls behördlichen Schutz gegen allfällige Behelligungen durch Drittpersonen beanspruchen kann, dass alles in allem keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass mithin kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, dass der am 25. Januar 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus dem vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten (...)

- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft