Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2239/2018 Urteil vom 26. April 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), beide Iran, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. April 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die miteinander verheirateten Beschwerdeführenden am 16. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1 f.), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden am 22. Januar 2018 zur Person befragte und ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährte (SEM-act. A26 f.), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. April 2018 - eröffnet am 11. April 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden veranlasste und den Kanton Schaffhausen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (SEM-act. A39), dass die Betroffenen mit Eingabe vom 17. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung vom 4. April 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuhalten, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für die Asylgesuche zuständig zu erklären (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Erlass einer aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahme und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 19. April 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass - wenn ein Antragssteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat - dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass die Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, dass die Beschwerdeführenden, gemäss den Erkenntnissen aus dem Abgleich der Fingerabdrucke mit der europäischen "Eurodac"-Datenbank, am 12. Januar 2018 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren (SEM-act. A7 ff.), dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 31. Januar 2018 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A32 f.), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, in Italien herrsche aufgrund der grossen Anzahl von Flüchtlingen eine systematische Unterkapazität, vor allem was die medizinische Versorgung anbelange, und dazu auf den Monitoring-Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. Februar 2017 (Is mutual trust enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy) verweisen (BVGer-act. 1), dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1; Urteile des BVGer E-4208/2017 vom 28. Februar 2018 E. 5.2; D-541/2018 vom 8. Februar 2018), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass mit der Beschwerde und diversen, dieser beigelegten medizinischen Unterlagen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin leide an einer Erkrankung (polyzystisches Ovarialsyndrom), sei dadurch psychisch stark belastet, auf Medikamente angewiesen, sollte medizinisch weiter abgeklärt werden und habe als besonders verletzliche Person zu gelten, dass die Beschwerdeführenden unter Berufung auf Art. 3 EMRK rügen, von Italien seien keinerlei Garantien für eine adäquate medizinische Versorgung, eine angemessene Unterkunft und für eine Achtung der Einheit der Familie eingeholt worden, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein junges, bisher kinderloses Ehepaar handelt, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden von den italienischen Behörden lediglich in Konstellationen von Familien mit Kindern individuelle Zusicherungen bezüglich Unterkunft und Einheit der Familie einzuholen sind (vgl. BVGE 2016/2 E. 5; 2015/4 E. 4.3), dass demgegenüber für andere Vulnerabilitätsgruppen nicht zwingend individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. Urteil des BVGer E-4208/2017 vom 28. Februar 2018 E. 5.2), dass somit auch für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung keine individuellen Zusicherungen von den italienischen Behörden einzuholen waren, dass die Beschwerdeführerenden weiter geltend machen, die Überstellung nach Italien setze die Beschwerdeführerin einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), dass davon im Falle der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person am 22. Januar 2018 auf die Frage nach Asylgründen geltend machte, ihr Heimatland wegen Unfruchtbarkeit und einem in diesem Zusammenhang gegen sie und ihren Ehemann aufgebauten familiären Druck verlassen zu haben (SEM-act. A26 7/8), dass sie sodann auf die Frage nach gesundheitlichen Beschwerden zu Protokoll gab, sie sei bei guter Gesundheit, könne aber keine Kinder bekommen (SEM-act. A26 8/8), dass die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen an einem polyzystischen Ovarialsyndrom (ICD-10: E28.2) leidet, einer bei Frauen recht häufig auftretenden hormonellen Störung, die insbesondere Zyklusstörungen und Unfruchtbarkeit zur Folge hat (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2013, 264. Aufl. 2012, S. 1541 f.), dass - aus den eingereichten medizinischen Akten zu schliessen - eine solche Erkrankung, wie auch die dadurch bedingte psychische Belastung der Beschwerdeführerin, nicht lebensbedrohlich ist und medikamentös oder operativ behandelt werden kann, sodass die Überstellung nach Italien für die Beschwerdeführerin kein Risiko einer unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands birgt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass vorliegend die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien Art. 3 EMRK nicht verletzt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden unter Berufung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie auf die Unterkunfts- und Versorgungssituation in Italien die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht schon dann vorliegt, wenn in Italien eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung nicht möglich sein sollte (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 19. April 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: