Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der (...) Provinz B._______ - suchte am 14. Juni 2010 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 15. Juni 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 24. Juni 2010 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Februar 2010 ein Aufgebot der Militärdienststelle erhalten, wonach er sich am 25. Februar 2010 hätte melden müssen. Als Kurde wolle er jedoch keinen Militärdienst leisten; kurdische Soldaten würden bewusst in kurdische Gebiete geschickt. Zudem sei er ungefähr Ende Januar 2010 in seiner Abwesenheit von der Gendarmerie zu Hause gesucht worden, da er aufgrund seiner kurdischen Ethnie zu Unrecht verdächtigt worden sei, terroristische Propaganda betrieben zu haben. Als er von seiner Familie (vgl. A1 S. 5) beziehungsweise seiner Mutter (vgl. A6 S. 2) davon erfahren habe, sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern nach D._______ gegangen. Dort habe er sich die letzten sechs Monate vor der Ausreise aufgehalten und in einem (Betrieb) gearbeitet. Als er mit seiner Familie von D._______ aus telefoniert habe, habe er erfahren, dass die Polizei noch einmal vorbeigekommen sei; der Polizei sei gesagt worden, er sei weggegangen, womöglich ins Ausland. In D._______ habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt, aber es habe Konflikte zwischen Türken und Kurden gegeben. Als Kurde sei es nicht einfach, eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe in einem von einem Iraner betriebenen (Betrieb) gearbeitet. Am 10. Juni 2010 sei er schliesslich aus der Türkei ausgereist und via ihm unbekannte Länder am 13. Juni 2010 in die Schweiz gelangt. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verweisen (vgl. A1 und A6). B. B.a Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 - eröffnet am 28. Juni 2010 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten sowohl den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG als auch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die behördliche Suche wegen des Verdachts der Betreibung terroristischer Propaganda sei angesichts der Angaben des Beschwerdeführers, nie politisch tätig gewesen zu sein, keine Propaganda betrieben und bisher keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben, und der Tatsache, dass eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe auszuschliessen sei, nicht plausibel. Da sich aus den Akten keine anderen Motive für eine Suche ergäben, sei dieses Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft. Hinsichtlich der Nichtbefolgung des Aufgebots zum Antritt des Militärdienstes aus Furcht vor einem Einsatz in kurdischen Gebieten sei festzustellen, dass die militärische Dienstpflicht allein nicht asylrelevant sei. Eine Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie lasse sich nicht herstellen, zumal die Truppeneinteilung nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Ein behördliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis und ein allfälliger Einsatz im Osten des Landes würden keine asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen darstellen. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe vom 27. Juli 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Sistierung des Verfahrens zugunsten eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Wohnsitzkanton seiner Verlobten, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei zwar nie politisch aktiv gewesen und habe auch keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, aber die Kleinstadt E._______, in der er seit seiner Geburt gelebt habe, hege besondere Sympathien für die DTP ("Demokratik Toplum Partisi") und die PKK ("Partiya Karkeren Kurdistan"). Die türkischen Sicherheitsleute würden deshalb ein besonderes Augenmerk auf die jungen Männer werfen. In als verdächtig geltenden Regionen fänden unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung regelmässig Festnahmen ohne dringenden Tatverdacht statt, mit dem Ziel, mögliche PKK-Aktivisten ausfindig zu machen. Er habe Verwandte, die Sympathien für die PKK hegten, und ein (Verwandter) sei als PKK-Aktivist getötet worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er gesucht werde, um an Informationen zu PKK-Aktivisten aus der Umgebung und aus seinem Verwandtenkreis zu gelangen, oder um ihn zur Zusammenarbeit gegen die PKK zu nötigen. Zudem sei zu befürchten, dass er wegen der Nichtleistung des Militärdienstes bereits in ein Strafverfahren verwickelt sei. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, würde er nach der Rückkehr eingezogen werden. Es sei davon auszugehen, dass den militärischen Vorgesetzten sein Hintergrund bekannt sein würde. Er befürchte deshalb, während des Militärdienstes einem willkürlichen Handeln ausgesetzt zu werden. Zudem hätte er aus militärstrafrechtlichen Gründen mit einer höheren Bestrafung und bei Dienstverweigerung - im Kurdengebiet herrsche Krieg zwischen der türkischen Armee und den PKK-Kämpfern, und allenfalls müsste er gegen eine Gruppe kämpfen, mit der er sympathisiere - mit Inhaftierung und Folter zu rechnen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei zu berücksichtigen, dass er beabsichtige, eine Schweizerin, die er nach der Einreise kennengelernt habe, zu heiraten. Da dieser Entschluss bei der Anhörung vom 24. Juni 2010 noch nicht bestanden habe, habe er dies damals noch nicht erwähnt. Mittlerweile sei jedoch bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden. Der Wegweisungsvollzug würde deshalb gegen Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen, zumal ihm die Ehe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen werde. Allenfalls wäre das Verfahren zu sistieren, damit er vorab in einem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren seinen Anspruch aus Art. 8 EMRK geltend machen könnte. Zumindest wäre der Wegweisungsvollzug aufgrund der Verlobung als unzumutbar und unverhältnismässig zu erachten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerde als aussichtslos erscheine, weshalb er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, und einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 19. August 2010, erhob, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Der Kostenvorschuss wurde am 16. August 2010 geleistet.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage ist seither nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
E. 5.2 Der Einschätzung des BFM, an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördliche Suche einzig aufgrund seiner kurdischen Ethnie - unter dem Vorwand des Verdachts terroristischer Propaganda - bestünden ernsthafte Zweifel, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Das BFM hat sie aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer nie politisch aktiv, beschäftigte sich bisher nicht mit der Politik, betrieb keine Propaganda, hatte mit der PKK nichts zu tun, hatte nie Schwierigkeiten mit den Behörden und war nie in ein Gerichtsverfahren verwickelt (vgl. A6 S. 2 f.). Zum Motiv, weshalb die Behörden dennoch - unter einem falschen Vorwand - plötzlich nach ihm gesucht hätten, brachte der Beschwerdeführer nur Pauschalplätze vor (vgl. A6 S. 2 F6: "Ich bin Kurde. Denen kann man so was leicht vorwerfen"; A6 S. 2 F7: "Kurden sind nicht erwünscht"). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der kurdischen Ethnie (vgl. A6 S. 3 F19), mithin ohne konkreten Anlass wie beispielsweise die Teilnahme an einer Demonstration, ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auszuschliessen. Mithin sind auch die Erklärungen in der Beschwerde nicht geeignet, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er hätte in den Militärdienst einrücken müssen, ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines "Malus" zu befürchten. Da der Beschwerdeführer kein eigenes politisches Profil aufweist, besteht kein Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen ihn aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering; jedenfalls geschieht dies nicht auf systematische Weise. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. Schliesslich vermag auch der Hinweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage - insbesondere hinsichtlich der Arbeitsmarktsituation - den Anforderungen an eine asylrelevante begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in D._______ über eine Arbeitsstelle verfügte.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer konnte somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Er erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt bis zum jetzigen Zeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die auf Beschwerdeebene geäusserte Heiratsabsicht vermag daran nichts zu ändern. Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist nicht angezeigt, weshalb der entsprechende Subeventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zu Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vorliegend - unter Verweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt - nicht der Fall. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Soldaten kurdischer Abstammung in der türkischen Armee generell einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt würden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.1.3 Art. 8 EMRK garantiert die Achtung des Familienlebens. Entsprechend ist beim Wegweisungsvollzug der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Voraussetzung ist ein tatsächlich bestehendes Familienleben; wesentliche Faktoren sind die Länge und Stabilität der Beziehung, der gemeinsame Haushalt und die finanzielle Verflochtenheit der Partner (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204). Vorliegend hat der Beschwerdeführer, der sich seit dem 13. Juni 2010 in der Schweiz aufhält, seine Verlobte gemäss eigenen Angaben erst nach der Einreise und somit erst vor Kurzem kennengelernt. Im Rahmen der Anhörung vom 24. Juni 2010 hat er sie noch nicht einmal erwähnt. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, er hätte zwischenzeitlich ein Gesuch um Kantonswechsel - vom Zuweisungskanton F._______ in den Wohnkanton der Freundin (Kanton G._______) - gestellt. Aufgrund der Aktenlage kann somit nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe mit seiner Verlobten in einer dauerhaften, eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Art. 8 EMRK steht somit einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Wegweisungsvollzug stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK dar, zumal die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Heiratspläne nicht auch ausserhalb der Schweiz - beispielsweise im Heimatland des Beschwerdeführers, wo die Partnerin als Schweizer Bürgerin ohne Weiteres einreisen könnte - verwirklicht werden könnten.
E. 7.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.2.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu bezeichnen ist.
E. 7.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er hat bis zu seiner Ausreise immer in der Türkei gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Mit seinen (Aufzählung Angehörige) verfügt er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1 S. 3). Überdies hat er gemäss eigenen Angaben die (Schule) abgeschlossen und vor der Ausreise in einem (Betrieb) in D._______ gearbeitet (vgl. A1 S. 2). Es ist somit nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Hinsichtlich der geäusserten Heiratsabsicht ist es dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin zuzumuten, die Ehe gegebenenfalls auch im Ausland zu schliessen (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 7.1.3).
E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der allfällig notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere - er verfügt über eine Identitätskarte - mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 7.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als durchführbar erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5392/2010 {T 0/2} Urteil vom 30. August 2010 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der (...) Provinz B._______ - suchte am 14. Juni 2010 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 15. Juni 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 24. Juni 2010 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Februar 2010 ein Aufgebot der Militärdienststelle erhalten, wonach er sich am 25. Februar 2010 hätte melden müssen. Als Kurde wolle er jedoch keinen Militärdienst leisten; kurdische Soldaten würden bewusst in kurdische Gebiete geschickt. Zudem sei er ungefähr Ende Januar 2010 in seiner Abwesenheit von der Gendarmerie zu Hause gesucht worden, da er aufgrund seiner kurdischen Ethnie zu Unrecht verdächtigt worden sei, terroristische Propaganda betrieben zu haben. Als er von seiner Familie (vgl. A1 S. 5) beziehungsweise seiner Mutter (vgl. A6 S. 2) davon erfahren habe, sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern nach D._______ gegangen. Dort habe er sich die letzten sechs Monate vor der Ausreise aufgehalten und in einem (Betrieb) gearbeitet. Als er mit seiner Familie von D._______ aus telefoniert habe, habe er erfahren, dass die Polizei noch einmal vorbeigekommen sei; der Polizei sei gesagt worden, er sei weggegangen, womöglich ins Ausland. In D._______ habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt, aber es habe Konflikte zwischen Türken und Kurden gegeben. Als Kurde sei es nicht einfach, eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe in einem von einem Iraner betriebenen (Betrieb) gearbeitet. Am 10. Juni 2010 sei er schliesslich aus der Türkei ausgereist und via ihm unbekannte Länder am 13. Juni 2010 in die Schweiz gelangt. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verweisen (vgl. A1 und A6). B. B.a Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 - eröffnet am 28. Juni 2010 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten sowohl den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG als auch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die behördliche Suche wegen des Verdachts der Betreibung terroristischer Propaganda sei angesichts der Angaben des Beschwerdeführers, nie politisch tätig gewesen zu sein, keine Propaganda betrieben und bisher keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben, und der Tatsache, dass eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe auszuschliessen sei, nicht plausibel. Da sich aus den Akten keine anderen Motive für eine Suche ergäben, sei dieses Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft. Hinsichtlich der Nichtbefolgung des Aufgebots zum Antritt des Militärdienstes aus Furcht vor einem Einsatz in kurdischen Gebieten sei festzustellen, dass die militärische Dienstpflicht allein nicht asylrelevant sei. Eine Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie lasse sich nicht herstellen, zumal die Truppeneinteilung nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Ein behördliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis und ein allfälliger Einsatz im Osten des Landes würden keine asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen darstellen. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe vom 27. Juli 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Sistierung des Verfahrens zugunsten eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Wohnsitzkanton seiner Verlobten, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei zwar nie politisch aktiv gewesen und habe auch keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, aber die Kleinstadt E._______, in der er seit seiner Geburt gelebt habe, hege besondere Sympathien für die DTP ("Demokratik Toplum Partisi") und die PKK ("Partiya Karkeren Kurdistan"). Die türkischen Sicherheitsleute würden deshalb ein besonderes Augenmerk auf die jungen Männer werfen. In als verdächtig geltenden Regionen fänden unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung regelmässig Festnahmen ohne dringenden Tatverdacht statt, mit dem Ziel, mögliche PKK-Aktivisten ausfindig zu machen. Er habe Verwandte, die Sympathien für die PKK hegten, und ein (Verwandter) sei als PKK-Aktivist getötet worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er gesucht werde, um an Informationen zu PKK-Aktivisten aus der Umgebung und aus seinem Verwandtenkreis zu gelangen, oder um ihn zur Zusammenarbeit gegen die PKK zu nötigen. Zudem sei zu befürchten, dass er wegen der Nichtleistung des Militärdienstes bereits in ein Strafverfahren verwickelt sei. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, würde er nach der Rückkehr eingezogen werden. Es sei davon auszugehen, dass den militärischen Vorgesetzten sein Hintergrund bekannt sein würde. Er befürchte deshalb, während des Militärdienstes einem willkürlichen Handeln ausgesetzt zu werden. Zudem hätte er aus militärstrafrechtlichen Gründen mit einer höheren Bestrafung und bei Dienstverweigerung - im Kurdengebiet herrsche Krieg zwischen der türkischen Armee und den PKK-Kämpfern, und allenfalls müsste er gegen eine Gruppe kämpfen, mit der er sympathisiere - mit Inhaftierung und Folter zu rechnen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei zu berücksichtigen, dass er beabsichtige, eine Schweizerin, die er nach der Einreise kennengelernt habe, zu heiraten. Da dieser Entschluss bei der Anhörung vom 24. Juni 2010 noch nicht bestanden habe, habe er dies damals noch nicht erwähnt. Mittlerweile sei jedoch bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden. Der Wegweisungsvollzug würde deshalb gegen Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen, zumal ihm die Ehe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen werde. Allenfalls wäre das Verfahren zu sistieren, damit er vorab in einem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren seinen Anspruch aus Art. 8 EMRK geltend machen könnte. Zumindest wäre der Wegweisungsvollzug aufgrund der Verlobung als unzumutbar und unverhältnismässig zu erachten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerde als aussichtslos erscheine, weshalb er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, und einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 19. August 2010, erhob, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Der Kostenvorschuss wurde am 16. August 2010 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage ist seither nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 Der Einschätzung des BFM, an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördliche Suche einzig aufgrund seiner kurdischen Ethnie - unter dem Vorwand des Verdachts terroristischer Propaganda - bestünden ernsthafte Zweifel, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Das BFM hat sie aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer nie politisch aktiv, beschäftigte sich bisher nicht mit der Politik, betrieb keine Propaganda, hatte mit der PKK nichts zu tun, hatte nie Schwierigkeiten mit den Behörden und war nie in ein Gerichtsverfahren verwickelt (vgl. A6 S. 2 f.). Zum Motiv, weshalb die Behörden dennoch - unter einem falschen Vorwand - plötzlich nach ihm gesucht hätten, brachte der Beschwerdeführer nur Pauschalplätze vor (vgl. A6 S. 2 F6: "Ich bin Kurde. Denen kann man so was leicht vorwerfen"; A6 S. 2 F7: "Kurden sind nicht erwünscht"). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der kurdischen Ethnie (vgl. A6 S. 3 F19), mithin ohne konkreten Anlass wie beispielsweise die Teilnahme an einer Demonstration, ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auszuschliessen. Mithin sind auch die Erklärungen in der Beschwerde nicht geeignet, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er hätte in den Militärdienst einrücken müssen, ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines "Malus" zu befürchten. Da der Beschwerdeführer kein eigenes politisches Profil aufweist, besteht kein Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen ihn aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering; jedenfalls geschieht dies nicht auf systematische Weise. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. Schliesslich vermag auch der Hinweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage - insbesondere hinsichtlich der Arbeitsmarktsituation - den Anforderungen an eine asylrelevante begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in D._______ über eine Arbeitsstelle verfügte. 5.3 Der Beschwerdeführer konnte somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Er erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt bis zum jetzigen Zeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die auf Beschwerdeebene geäusserte Heiratsabsicht vermag daran nichts zu ändern. Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist nicht angezeigt, weshalb der entsprechende Subeventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zu Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vorliegend - unter Verweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt - nicht der Fall. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Soldaten kurdischer Abstammung in der türkischen Armee generell einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt würden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3 Art. 8 EMRK garantiert die Achtung des Familienlebens. Entsprechend ist beim Wegweisungsvollzug der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Voraussetzung ist ein tatsächlich bestehendes Familienleben; wesentliche Faktoren sind die Länge und Stabilität der Beziehung, der gemeinsame Haushalt und die finanzielle Verflochtenheit der Partner (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204). Vorliegend hat der Beschwerdeführer, der sich seit dem 13. Juni 2010 in der Schweiz aufhält, seine Verlobte gemäss eigenen Angaben erst nach der Einreise und somit erst vor Kurzem kennengelernt. Im Rahmen der Anhörung vom 24. Juni 2010 hat er sie noch nicht einmal erwähnt. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, er hätte zwischenzeitlich ein Gesuch um Kantonswechsel - vom Zuweisungskanton F._______ in den Wohnkanton der Freundin (Kanton G._______) - gestellt. Aufgrund der Aktenlage kann somit nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe mit seiner Verlobten in einer dauerhaften, eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Art. 8 EMRK steht somit einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Wegweisungsvollzug stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK dar, zumal die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Heiratspläne nicht auch ausserhalb der Schweiz - beispielsweise im Heimatland des Beschwerdeführers, wo die Partnerin als Schweizer Bürgerin ohne Weiteres einreisen könnte - verwirklicht werden könnten. 7.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu bezeichnen ist. 7.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er hat bis zu seiner Ausreise immer in der Türkei gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Mit seinen (Aufzählung Angehörige) verfügt er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1 S. 3). Überdies hat er gemäss eigenen Angaben die (Schule) abgeschlossen und vor der Ausreise in einem (Betrieb) in D._______ gearbeitet (vgl. A1 S. 2). Es ist somit nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Hinsichtlich der geäusserten Heiratsabsicht ist es dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin zuzumuten, die Ehe gegebenenfalls auch im Ausland zu schliessen (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 7.1.3). 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der allfällig notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere - er verfügt über eine Identitätskarte - mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als durchführbar erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: