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E-1909/2008

E-1909/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. Juli 2007 und gelangte am 13. Juli 2007 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch befragt. Am 17. August 2007 folgte eine Direktanhörung durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er stamme aus einer politisch engagierten Familie. Sein Vater C._______ habe während 26 oder 27 Jahren für die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Partei der Demokratie des Volkes) (später: DEHAP [Demokratik Halk Partisi, demokratische Volkspartei]) gearbeitet und sei deswegen nach D._______ geflüchtet, wo er während (...) Jahren gelebt habe. Danach sei er in die Türkei abgeschoben worden, worüber in den türkischen Medien berichtet worden sei. Aus diesem Grund sei in der Umgebung bekannt gewesen, dass er und seine Geschwister die Kinder von C._______ seien. Es sei ein Strafverfahren gegen seinen Vater eröffnet worden. Wegen seines Vaters sei auch sein älterer Bruder behelligt und für mehrere Monate inhaftiert worden. Schliesslich seien sein Vater und der Bruder ausgereist. Seither hätten die Zivilpolizei und die uniformierte Polizei zu Hause nach deren Verbleib gefragt. Der Beschwerdeführer sei ferner dreimal von der Zivilpolizei auf den Posten mitgenommen und während zwei bis drei Stunden festgehalten sowie nach seinem Bruder und seinem Vater, welche in der Schweiz seien, befragt worden. Schliesslich seien er und seine jüngeren Brüder von ihnen unbekannten Gruppen angegriffen worden, und es sei zu Schlägereien gekommen. Dabei seien sie wegen ihres Vaters beschimpft worden. Nachdem er schliesslich zum Militärdienst aufgeboten worden sei, habe er sich aus Angst, wegen seiner familiären Vorbelastung in einem besonders schwierigen Gebiet eingesetzt zu werden, zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2008 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhielten. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 20. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, wobei die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt wurde. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, das Bundesamt habe sein Gesuch um Akteneinsicht vom 14. März 2008 noch nicht behandelt, weshalb ihm eine Frist für eine Beschwerdeverbesserung zu gewähren sei. D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 28. März 2008 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung dazu aufgefordert, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 31. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung nach. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde ein Rundbrief der KDV (Kriegsdienstverweigerung), Auszug aus der Ausgabe vom November 2000, als Beweismittel zu den Akten gereicht. F. Am 1. April 2008 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. April 2008 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Am 7. Januar 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Dieses Schreiben wurde vom Gericht am 14. Januar 2010 beantwortet. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige Ergänzungen zu machen und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. J. Am 30. September 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung ein.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).Diese Ausnahme liegt hier nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich - auch noch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschlies­send aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach­vollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a, m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. BVGE 2010/57 E 2.5). Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, d.h. sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massge­bend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Be­trachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Dabei hat der­jenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f., EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).

E. 4.1 Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung vom 20. Februar 2008 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe zu zentralen Elementen seiner Verfolgungssituation unsubstanziierte und widersprüchliche Aussagen gemacht, welche zum Schluss führen würden, dass er sich mit diesen Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe. So habe er die polizeilichen Mitnahmen und Nachfragen wegen seines Vaters und seines Bruders, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, zeitlich nicht einordnen können. Auch habe er über die Angaben hinaus, wonach er jeweils in einem Büroraum mit einem Tisch und mehreren Stühlen verhört worden sei, keinerlei Angaben zum Ort der Verhöre machen können. Zudem habe er nicht angeben können, ob diese Verhöre jeweils im gleichen Raum stattgefunden hätten. Weiter habe er zu den drei Mitnahmen, welche sich immer gleich abgespielt hätten, stereotype Aussagen gemacht. Ferner habe er zur Häufigkeit der polizeilichen Vorsprachen - einerseits Zivilpolizisten, andererseits uniformierte Polizisten - unterschiedliche Aussagen gemacht. Schliesslich habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Polizisten seien nicht mehr gekommen, nachdem sie ihnen gesagt hätten, dass der Bruder inzwischen in der Schweiz lebe. Auf die Frage, wann sie dies den Polizisten gesagt hätten, habe der Beschwerdeführer erklärt, dies sei vor etwa zwei oder drei Jahren gewesen. An anderer Stelle habe er jedoch zu Protokoll gegeben, die Vorladungen für seinen Bruder seien noch bis vor acht oder neun Monaten gekommen. Gestützt auf diese Aussagen hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe keine Reflexverfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden müsse. Schliesslich bezeichnete die Vorinstanz die befürchteten Benachteiligungen während des Militärdienstes wegen seiner kurdischen und familiären Vorbelastung als asylrechtlich nicht beachtlich.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer und seine Familie seien nach der Flucht des Vaters in die Schweiz, wo diesem Asyl gewährt worden sei, ins Visier der türkischen Behörden geraten. Deshalb seien sie nach Istanbul gezogen. Dort seien sie weiterhin beobachtet und schikaniert worden. E._______, ein Bruder des Beschwerdeführers, sei festgenommen worden und nach seiner Freilassung in die Schweiz geflohen, wo er ebenfalls als Flüchtling anerkannt worden sei. Die Repressionen gegen die Familie würden andauern. So sei auch der Beschwerdeführer nicht davon verschont worden. Die Verhaftung von E._______ sei ein Beweis, dass die Familie als terroristenfreundlich gelte und daher den Repressionen durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt sei. Es sei eine bekannte Tatsache, dass in der Türkei die Familienmitglieder einer Person, die sich für die kurdische Sache eingesetzt habe, mit Erniedrigungen, Entführungen, Folterungen, langjährigen Freiheitsstrafen und sogar aussergerichtlichen Exekutionen rechnen müssten. Der Beschwerdeführer sei dreimal auf den Polizeiposten mitgenommen und nach seinem Vater und seinem Bruder gefragt worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er glaubhafte Aussagen gemacht. Es liege somit eine Reflexverfolgung vor, welche auch von der Rechtsprechung anerkannt werde. Im Übrigen sei die Furcht des Beschwerdeführers, im Militärdienst benachteiligt zu werden, begründet.

E. 4.3 In seiner Eingabe vom 30. September 2011 führte der Beschwerdeführer aus, die politische Lage in seinem Heimatland habe sich nicht verändert. Die Behörden würden weiterhin Druck auf seine Familie ausüben und hätten sich letztmals vor zirka vier Monaten nach dem Beschwerdeführer, dem Vater und dem Bruder E._______ erkundigt. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsse er damit rechnen, festgenommen, verhört und verhaftet zu werden. Zudem hätten die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Armeeeinheiten und den PKK-Kämpfern in den letzten zwei Monaten zugenommen.

E. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Aussagen gemacht hat. So hat er betreffend die vorgebrachten Mitnahmen wegen seines Vaters und seines älteren Bruders weder zum Zeitpunkt noch zum Ort, wo er hingebracht worden sei, genaue Angaben machen können (vgl. Akten BFM A1 S. 5 f., A11, S. 5). Auf Nachfragen nach dem Zeitpunkt gab er anlässlich der summarischen Befragung vorerst an, er wisse nicht mehr, wann die Mitnahmen gewesen seien, da es lange her sei. Später führte er aus, es sei im Jahre 2003, 2004 oder 2005 gewesen (vgl. A1 S. 5 und 6). Anlässlich der summarischen Befragung gab er betreffend die letzte Mitnahme auf eine entsprechende Frage zudem zu Protokoll, diese sei drei, vier Monate vor der Ausreise gewesen. An gleicher Stelle verneinte er die Frage, ob in diesem Zeitraum noch etwas vorgefallen sei, um später anzugeben, die letzte Mitnahme könnte auch ein oder zwei Monate vor der Ausreise gewesen sein (vgl. A1 S. 6 und 8). Bei der direkten Anhörung machte er diesbezüglich geltend, die letzte Mitnahme sei vermutlich eineinhalb bis zwei Monate vor seiner Ausreise gewesen (vgl. A11 S. 4). Schliesslich vermochte er auch zum Ort, wo man ihn jeweils hingeführt habe, keine Angaben zu machen. Die Aussagen, wonach das Verhör immer in einem Raum mit einem Stuhl, einem Tisch und einer Lampe stattgefunden habe (vgl. A1 S. 6, A11 S. 5), sind stereotyp und lassen weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Mitnahmen aufkommen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch zur Häufigkeit und zum Zeitpunkt der polizeilichen Besuche zwecks Übergabe von Vorladungen für den Bruder widersprüchliche Angaben gemacht. Einerseits gab er an, die uniformierten Polizisten seien zweimal gekommen (vgl. A1 S. 6). Gemäss der direkten Anhörung sollen diese sehr oft, sicher mehr als zweimal (vgl. A11 S. 3) gekommen sein. Ferner erklärte er auf eine entsprechende Frage, die Polizei sei nicht mehr erschienen, nachdem sie erklärt hätten, dass der Bruder in der Schweiz lebe. Dies sei vor etwa zwei oder drei Jahren gewesen (vgl. A11 S. 3), um diese Antwort auf weitere Nachfragen zu wiederholen. Kurz darauf korrigierte er seine Aussage und gab an, es sei vier oder fünf Monate bevor er ausgereist sei, gewesen. Insgesamt lässt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers den Eindruck aufkommen, er habe wegen seines Vaters und seines Bruders keine Schwierigkeiten gehabt. Indem der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dazu ausführt, seine Aussagen seien zutreffend und glaubhaft ausgefallen, vermag er den hiervor festgestellten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2005 bei den türkischen Behörden seinen Reisepass verlängern liess (vgl. A1 S. 4), gegen ein von diesen Behörden ausgehendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer.

E. 5.2 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 5.3 Was ferner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen, wegen seiner kurdischen Herkunft und seiner familiären Vorbelastung in dem ihm bevorstehenden Militärdienst vermehrten Schikanen ausgesetzt zu werden, betrifft, ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. z.B. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts D-5392/2010 vom 30. August 2010 und D-1896/2009 vom 22. Juli 2009). Allerdings ist eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann asylrelevant, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (EMARK 2004 Nr. 2). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Im Weiteren ist zwar bekannt, dass während des Militärdienstes Schikanen von Seiten türkischer Kameraden und Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen können, diese jedoch in der Regel nicht derart gravierend sind, dass es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Zudem sind seit mehreren Jahren keine Fälle extralegaler Tötungen während des Militärdienstes mehr bekannt geworden. Der in diesem Zusammenhang eingereichte Auszug aus einem Rundbrief der (deutschen) Organisation KDV (Kriegsdienstverweigerung) vom November 2000 mit Berichten von mysteriösen Todesfällen in der türkischen Armee, welche sich in der Vergangenheit ereignet haben sollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es gibt somit keine Hinweise für das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung.

E. 5.4 Des Weiteren ist die Frage des Bestehens einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung aufgrund der politischen Vergangenheit seines Vaters und seines Bruders respektive der Familienangehörigen zu prüfen, da der Beschwerdeführer seine Asylbegründung im Wesentlichen daraus ableitet.

E. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Ungeachtet der Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine allfällige spätere Aufnahme in die Europäische Union lässt sich in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Verwandte mutmasslicher Aktivisten der PKK (Partiya Kerkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht ohne weiteres ausschliessen. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen. Dabei kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten. Die Gefahr einer Reflexverfolgung wird aber umso dringlicher, wenn zusätzlich eigene politische Aktivitäten vorliegen (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5163/2007 vom 2. März 2011 E. 7, E-4754/2006 vom 22. April 2010, mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21, E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile).

E. 5.4.2 Vorliegend steht fest, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten haben. Wie hievor dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Nachstellungen zum Zeitpunkt, als sein Vater und Bruder noch in der Türkei verweilten (bis im Jahr 2002 beziehungsweise 2004), oder seither seitens der türkischen Sicherheitskräfte glaubhaft zu machen, weshalb nicht von einer Reflexverfolgung wegen seiner Verwandtschaft ausgegangen werden muss. Zudem hat der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, er selber habe sich politisch betätigt. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass sich der Vater oder der Bruder in der Schweiz exilpolitisch betätigt hätten, noch dass der Beschwerdeführer sich selber während seines Auslandaufenthaltes politisch exponiert habe. Bei dieser Ausgangslage erscheint ein gegenwärtiges Risiko, aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz in seinem Heimatland einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden, unwahrscheinlich.

E. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die ein­gereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge­such abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslände­rin oder des Ausländers in den Heimat-, Her­kunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidge­nossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an­dere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigen­der Strafe oder Behand­lung unterworfen wer­den.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschie­bung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen­dung finden. Eine Rückkehr des Be­schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer­deführers noch aus den Akten An­haltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro­päi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so­wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be­schwerdeführer eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei­ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinwei­sen). Auch die all­gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers in Frage steht, lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu­lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­wei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli­chen Be­stimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Auslän­derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zini­scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.1 Wie in der Beschwerdeschrift zwar richtig ausgeführt wurde, gehen die türki­schen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen vor, die als separatistisch qualifi­ziert werden. Wie oben dargelegt, ist jedoch von keiner konkre­ten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er nie angab, einer solchen Gruppierung anzugehören. Zudem herrscht in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die dortige politi­sche Lage nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückfüh­rung dort­hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungs­weise An­lass zur An­nahme einer konkreten Gefährdung be­stünde.

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und lebte seit dem Jahre 2000/2001 bis zu seiner Aus­reise in Istanbul. Er ver­fügt dort eigenen Angaben zufolge mit seiner Mutter und mehreren Geschwistern sowie Halbgeschwistern (vgl. Akte A1 S. 3) über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, auf das er beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage zurückgreifen kann. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen er aufgrund der langen Landesabwesenheit in der Anfangsphase ausgesetzt sein könnte, stellen keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen dar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1909/2008 Urteil vom 16. Januar 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. Juli 2007 und gelangte am 13. Juli 2007 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch befragt. Am 17. August 2007 folgte eine Direktanhörung durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er stamme aus einer politisch engagierten Familie. Sein Vater C._______ habe während 26 oder 27 Jahren für die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Partei der Demokratie des Volkes) (später: DEHAP [Demokratik Halk Partisi, demokratische Volkspartei]) gearbeitet und sei deswegen nach D._______ geflüchtet, wo er während (...) Jahren gelebt habe. Danach sei er in die Türkei abgeschoben worden, worüber in den türkischen Medien berichtet worden sei. Aus diesem Grund sei in der Umgebung bekannt gewesen, dass er und seine Geschwister die Kinder von C._______ seien. Es sei ein Strafverfahren gegen seinen Vater eröffnet worden. Wegen seines Vaters sei auch sein älterer Bruder behelligt und für mehrere Monate inhaftiert worden. Schliesslich seien sein Vater und der Bruder ausgereist. Seither hätten die Zivilpolizei und die uniformierte Polizei zu Hause nach deren Verbleib gefragt. Der Beschwerdeführer sei ferner dreimal von der Zivilpolizei auf den Posten mitgenommen und während zwei bis drei Stunden festgehalten sowie nach seinem Bruder und seinem Vater, welche in der Schweiz seien, befragt worden. Schliesslich seien er und seine jüngeren Brüder von ihnen unbekannten Gruppen angegriffen worden, und es sei zu Schlägereien gekommen. Dabei seien sie wegen ihres Vaters beschimpft worden. Nachdem er schliesslich zum Militärdienst aufgeboten worden sei, habe er sich aus Angst, wegen seiner familiären Vorbelastung in einem besonders schwierigen Gebiet eingesetzt zu werden, zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2008 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhielten. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 20. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, wobei die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt wurde. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, das Bundesamt habe sein Gesuch um Akteneinsicht vom 14. März 2008 noch nicht behandelt, weshalb ihm eine Frist für eine Beschwerdeverbesserung zu gewähren sei. D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 28. März 2008 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung dazu aufgefordert, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 31. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung nach. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde ein Rundbrief der KDV (Kriegsdienstverweigerung), Auszug aus der Ausgabe vom November 2000, als Beweismittel zu den Akten gereicht. F. Am 1. April 2008 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. April 2008 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Am 7. Januar 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Dieses Schreiben wurde vom Gericht am 14. Januar 2010 beantwortet. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige Ergänzungen zu machen und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. J. Am 30. September 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).Diese Ausnahme liegt hier nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich - auch noch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschlies­send aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach­vollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a, m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. BVGE 2010/57 E 2.5). Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, d.h. sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massge­bend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Be­trachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Dabei hat der­jenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f., EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). 4. 4.1. Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung vom 20. Februar 2008 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe zu zentralen Elementen seiner Verfolgungssituation unsubstanziierte und widersprüchliche Aussagen gemacht, welche zum Schluss führen würden, dass er sich mit diesen Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe. So habe er die polizeilichen Mitnahmen und Nachfragen wegen seines Vaters und seines Bruders, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, zeitlich nicht einordnen können. Auch habe er über die Angaben hinaus, wonach er jeweils in einem Büroraum mit einem Tisch und mehreren Stühlen verhört worden sei, keinerlei Angaben zum Ort der Verhöre machen können. Zudem habe er nicht angeben können, ob diese Verhöre jeweils im gleichen Raum stattgefunden hätten. Weiter habe er zu den drei Mitnahmen, welche sich immer gleich abgespielt hätten, stereotype Aussagen gemacht. Ferner habe er zur Häufigkeit der polizeilichen Vorsprachen - einerseits Zivilpolizisten, andererseits uniformierte Polizisten - unterschiedliche Aussagen gemacht. Schliesslich habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Polizisten seien nicht mehr gekommen, nachdem sie ihnen gesagt hätten, dass der Bruder inzwischen in der Schweiz lebe. Auf die Frage, wann sie dies den Polizisten gesagt hätten, habe der Beschwerdeführer erklärt, dies sei vor etwa zwei oder drei Jahren gewesen. An anderer Stelle habe er jedoch zu Protokoll gegeben, die Vorladungen für seinen Bruder seien noch bis vor acht oder neun Monaten gekommen. Gestützt auf diese Aussagen hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe keine Reflexverfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden müsse. Schliesslich bezeichnete die Vorinstanz die befürchteten Benachteiligungen während des Militärdienstes wegen seiner kurdischen und familiären Vorbelastung als asylrechtlich nicht beachtlich. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer und seine Familie seien nach der Flucht des Vaters in die Schweiz, wo diesem Asyl gewährt worden sei, ins Visier der türkischen Behörden geraten. Deshalb seien sie nach Istanbul gezogen. Dort seien sie weiterhin beobachtet und schikaniert worden. E._______, ein Bruder des Beschwerdeführers, sei festgenommen worden und nach seiner Freilassung in die Schweiz geflohen, wo er ebenfalls als Flüchtling anerkannt worden sei. Die Repressionen gegen die Familie würden andauern. So sei auch der Beschwerdeführer nicht davon verschont worden. Die Verhaftung von E._______ sei ein Beweis, dass die Familie als terroristenfreundlich gelte und daher den Repressionen durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt sei. Es sei eine bekannte Tatsache, dass in der Türkei die Familienmitglieder einer Person, die sich für die kurdische Sache eingesetzt habe, mit Erniedrigungen, Entführungen, Folterungen, langjährigen Freiheitsstrafen und sogar aussergerichtlichen Exekutionen rechnen müssten. Der Beschwerdeführer sei dreimal auf den Polizeiposten mitgenommen und nach seinem Vater und seinem Bruder gefragt worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er glaubhafte Aussagen gemacht. Es liege somit eine Reflexverfolgung vor, welche auch von der Rechtsprechung anerkannt werde. Im Übrigen sei die Furcht des Beschwerdeführers, im Militärdienst benachteiligt zu werden, begründet. 4.3. In seiner Eingabe vom 30. September 2011 führte der Beschwerdeführer aus, die politische Lage in seinem Heimatland habe sich nicht verändert. Die Behörden würden weiterhin Druck auf seine Familie ausüben und hätten sich letztmals vor zirka vier Monaten nach dem Beschwerdeführer, dem Vater und dem Bruder E._______ erkundigt. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsse er damit rechnen, festgenommen, verhört und verhaftet zu werden. Zudem hätten die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Armeeeinheiten und den PKK-Kämpfern in den letzten zwei Monaten zugenommen. 5. 5.1. Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe aufgeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen. 5.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Aussagen gemacht hat. So hat er betreffend die vorgebrachten Mitnahmen wegen seines Vaters und seines älteren Bruders weder zum Zeitpunkt noch zum Ort, wo er hingebracht worden sei, genaue Angaben machen können (vgl. Akten BFM A1 S. 5 f., A11, S. 5). Auf Nachfragen nach dem Zeitpunkt gab er anlässlich der summarischen Befragung vorerst an, er wisse nicht mehr, wann die Mitnahmen gewesen seien, da es lange her sei. Später führte er aus, es sei im Jahre 2003, 2004 oder 2005 gewesen (vgl. A1 S. 5 und 6). Anlässlich der summarischen Befragung gab er betreffend die letzte Mitnahme auf eine entsprechende Frage zudem zu Protokoll, diese sei drei, vier Monate vor der Ausreise gewesen. An gleicher Stelle verneinte er die Frage, ob in diesem Zeitraum noch etwas vorgefallen sei, um später anzugeben, die letzte Mitnahme könnte auch ein oder zwei Monate vor der Ausreise gewesen sein (vgl. A1 S. 6 und 8). Bei der direkten Anhörung machte er diesbezüglich geltend, die letzte Mitnahme sei vermutlich eineinhalb bis zwei Monate vor seiner Ausreise gewesen (vgl. A11 S. 4). Schliesslich vermochte er auch zum Ort, wo man ihn jeweils hingeführt habe, keine Angaben zu machen. Die Aussagen, wonach das Verhör immer in einem Raum mit einem Stuhl, einem Tisch und einer Lampe stattgefunden habe (vgl. A1 S. 6, A11 S. 5), sind stereotyp und lassen weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Mitnahmen aufkommen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch zur Häufigkeit und zum Zeitpunkt der polizeilichen Besuche zwecks Übergabe von Vorladungen für den Bruder widersprüchliche Angaben gemacht. Einerseits gab er an, die uniformierten Polizisten seien zweimal gekommen (vgl. A1 S. 6). Gemäss der direkten Anhörung sollen diese sehr oft, sicher mehr als zweimal (vgl. A11 S. 3) gekommen sein. Ferner erklärte er auf eine entsprechende Frage, die Polizei sei nicht mehr erschienen, nachdem sie erklärt hätten, dass der Bruder in der Schweiz lebe. Dies sei vor etwa zwei oder drei Jahren gewesen (vgl. A11 S. 3), um diese Antwort auf weitere Nachfragen zu wiederholen. Kurz darauf korrigierte er seine Aussage und gab an, es sei vier oder fünf Monate bevor er ausgereist sei, gewesen. Insgesamt lässt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers den Eindruck aufkommen, er habe wegen seines Vaters und seines Bruders keine Schwierigkeiten gehabt. Indem der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dazu ausführt, seine Aussagen seien zutreffend und glaubhaft ausgefallen, vermag er den hiervor festgestellten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2005 bei den türkischen Behörden seinen Reisepass verlängern liess (vgl. A1 S. 4), gegen ein von diesen Behörden ausgehendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer. 5.2. Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5.3. Was ferner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen, wegen seiner kurdischen Herkunft und seiner familiären Vorbelastung in dem ihm bevorstehenden Militärdienst vermehrten Schikanen ausgesetzt zu werden, betrifft, ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. z.B. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts D-5392/2010 vom 30. August 2010 und D-1896/2009 vom 22. Juli 2009). Allerdings ist eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann asylrelevant, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (EMARK 2004 Nr. 2). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Im Weiteren ist zwar bekannt, dass während des Militärdienstes Schikanen von Seiten türkischer Kameraden und Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen können, diese jedoch in der Regel nicht derart gravierend sind, dass es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Zudem sind seit mehreren Jahren keine Fälle extralegaler Tötungen während des Militärdienstes mehr bekannt geworden. Der in diesem Zusammenhang eingereichte Auszug aus einem Rundbrief der (deutschen) Organisation KDV (Kriegsdienstverweigerung) vom November 2000 mit Berichten von mysteriösen Todesfällen in der türkischen Armee, welche sich in der Vergangenheit ereignet haben sollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es gibt somit keine Hinweise für das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung. 5.4. Des Weiteren ist die Frage des Bestehens einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung aufgrund der politischen Vergangenheit seines Vaters und seines Bruders respektive der Familienangehörigen zu prüfen, da der Beschwerdeführer seine Asylbegründung im Wesentlichen daraus ableitet. 5.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Ungeachtet der Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine allfällige spätere Aufnahme in die Europäische Union lässt sich in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Verwandte mutmasslicher Aktivisten der PKK (Partiya Kerkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht ohne weiteres ausschliessen. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen. Dabei kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten. Die Gefahr einer Reflexverfolgung wird aber umso dringlicher, wenn zusätzlich eigene politische Aktivitäten vorliegen (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5163/2007 vom 2. März 2011 E. 7, E-4754/2006 vom 22. April 2010, mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21, E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 5.4.2. Vorliegend steht fest, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten haben. Wie hievor dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Nachstellungen zum Zeitpunkt, als sein Vater und Bruder noch in der Türkei verweilten (bis im Jahr 2002 beziehungsweise 2004), oder seither seitens der türkischen Sicherheitskräfte glaubhaft zu machen, weshalb nicht von einer Reflexverfolgung wegen seiner Verwandtschaft ausgegangen werden muss. Zudem hat der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, er selber habe sich politisch betätigt. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass sich der Vater oder der Bruder in der Schweiz exilpolitisch betätigt hätten, noch dass der Beschwerdeführer sich selber während seines Auslandaufenthaltes politisch exponiert habe. Bei dieser Ausgangslage erscheint ein gegenwärtiges Risiko, aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz in seinem Heimatland einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden, unwahrscheinlich. 5.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die ein­gereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge­such abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslände­rin oder des Ausländers in den Heimat-, Her­kunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidge­nossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an­dere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigen­der Strafe oder Behand­lung unterworfen wer­den. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschie­bung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen­dung finden. Eine Rückkehr des Be­schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer­deführers noch aus den Akten An­haltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro­päi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so­wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be­schwerdeführer eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei­ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinwei­sen). Auch die all­gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers in Frage steht, lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu­lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­wei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli­chen Be­stimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Auslän­derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zini­scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1. Wie in der Beschwerdeschrift zwar richtig ausgeführt wurde, gehen die türki­schen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen vor, die als separatistisch qualifi­ziert werden. Wie oben dargelegt, ist jedoch von keiner konkre­ten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er nie angab, einer solchen Gruppierung anzugehören. Zudem herrscht in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die dortige politi­sche Lage nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückfüh­rung dort­hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungs­weise An­lass zur An­nahme einer konkreten Gefährdung be­stünde. 7.4.2. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und lebte seit dem Jahre 2000/2001 bis zu seiner Aus­reise in Istanbul. Er ver­fügt dort eigenen Angaben zufolge mit seiner Mutter und mehreren Geschwistern sowie Halbgeschwistern (vgl. Akte A1 S. 3) über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, auf das er beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage zurückgreifen kann. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen er aufgrund der langen Landesabwesenheit in der Anfangsphase ausgesetzt sein könnte, stellen keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen dar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: