Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2009 illegal in die Schweiz ein. Hier stellte er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) sein Asylgesuch, zu dem er am 26. Januar 2009 summarisch befragt wurde. Am 12. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört. Beide Male gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, er sei türkischer Staatsangehöriger, gehöre der kurdischen Ethnie an, und habe in B._______ in der Provinz C._______ gelebt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ein Onkel vom ihm habe früher die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt. Deshalb sei gegen diesen im Jahre 1989 oder 1990 Anklage erhoben worden. Im Jahre 1997 sei dieser Onkel zum Dorfvorsteher ernannt worden, woraufhin es am 21. Juni 1997 zwischen seiner Familie und einer anderen (regierungstreuen) Familie zu einer Schiesserei gekommen sei, welche mehrere Tote und Verletzte gefordert habe. Der Beschwerdeführer sei als Kleinkind Zeuge dieser Schiesserei gewesen, aufgrund der viele Angehörige seiner Familie festgenommen worden seien, obwohl die andere Familie mit der Schiesserei begonnen habe. Der Grund dafür liege in der politischen Vergangenheit seines Onkels und die Behörden würden seine Familie noch immer als die Schuldigen betrachten. Die Verfahren gegen seine Familienangehörigen würden immer noch laufen, nur gegen den Beschwerdeführer sei kein Verfahren hängig. Die gegnerische Familie wolle sich aber immer noch rächen, deshalb habe sie auch im Jahre 1999 einen Anschlag auf seinen Vater sowie auf den besagten Onkel verübt. Im Sommer 2006 sei der Beschwerdeführer von einem Traktor angefahren und dabei verletzt worden, woraufhin er sich zwei bis drei Monate lang in Spitalpflege habe begeben müssen. Da die Auseinandersetzungen mit der anderen Familie nicht aufgehört hätten, habe er zwangsweise die Schule verlassen müssen. Diesbezüglich erklärte er bei der Befragung in der Empfangsstelle, er habe die Schule im Oktober 2008 verlassen (vgl. A1/S. 2, 5), währenddem er bei der direkten Anhörung erklärte, sein letzter Schultag sei bereits im Jahre 2007 gewesen (vgl. A4/S. 4). Auf den Widerspruch hingewiesen, erklärte der Beschwerdeführer, er sei bei der Erstbefragung psychisch noch ziemlich eingeschüchtert gewesen, deshalb habe er 2008 anstelle von 2007 zu Protokoll gegeben. Die andere Familie habe ihn auch daran gehindert, die Felder zu bestellen. Bei der direkten Anhörung machte er zudem erstmals geltend, im Jahre 2008 hätten sie ihn dreimal verprügelt (vgl. A4/S. 7). Diesbezüglich erklärte er bei der Befragung in der Empfangsstelle, er habe diese Vorfälle der Polizei nicht gemeldet, ob seine Familie das während seines Spitalaufenthaltes im Jahre 2006 gemacht habe, wisse er nicht (vgl. A1/S. 5). Demgegenüber gab er bei der direkten Anhörung zuerst zu Protokoll, sie hätten jeweils nach den Anschlägen in den Jahren 1999 und 2006 Anzeige erstattet (vgl. A4/S. 6). Im weiteren Verlauf derselben Anhörung erklärte er auf entsprechenden Vorhalt hin, er sei im Jahre 2006 nicht in der Lage gewesen, aufzustehen, deshalb sei er ins Spital gebracht worden. Ob seine Familie Anzeige erstattet habe, wisse er nicht (vgl. A4/S. 7). Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, erklärte er, im Jahre 1999 habe sein Onkel väterlicherseits Anzeige erstattet. Auch seine übrigen Onkel väterlicherseits hätten Anzeige erstattet, aber ohne Erfolg. Nach seinem Spitalaufenthalt im Jahre 2006 habe er Anzeige erstatten wollen, aber sein Vater habe ihm davon abgeraten (vgl. ebd.). Im Jahre 2008 hätten ihn sein Vater und sein Onkel beauftragt, die Guerillas mit Brot zu versorgen. Kurz vor seiner Ausreise sei er deshalb von einigen Leuten mit einer Anzeige bedroht worden. Am 2. Januar 2009 habe er sich nach D._______ begeben, von wo aus er am 16. Januar 2009 aus der Türkei ausgereist sei. Nach einer Rückkehr in die Türkei könnte ihm die gegnerische Familie etwas antun. Auch könnte er wegen seiner Unterstützung der Guerillas mit den Behörden in Schwierigkeiten geraten. Ausserdem erklärte er erstmals bei der direkten Anhörung, er müsse dieses Jahr zur militärischen Musterung gehen beziehungsweise den Militärdienst leisten. Dann müsste er allenfalls gegen die Kurden kämpfen. C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 - eröffnet am 23. Februar 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. D. Mit Eingabe vom 24. März 2009 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2009 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 17. April 2009 aufgefordert. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 9. April 2009.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer teils widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben habe und teils wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe. Zudem komme den nachgereichten Dokumenten keine Beweiskraft zu, da sie nur die Probleme des Onkels mit den türkischen Behörden nach den Ereignissen im Jahre 2007 betreffen würden. Die Fotokopie einer Fotografie und eine Lageskizze sollten zudem den Vorfall aus dem Jahre 1999 belegen. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, persönlich nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Im Jahre 1997 sei er nicht festgenommen worden und bei dem geschilderten Vorfall aus dem Jahre 1999 sei er nicht anwesend gewesen. Auch mit den hängigen Gerichtsverfahren habe er nichts zu tun. Aus dem eingereichten Notenspiegel vom 21. November 2007 gehe lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer damals nicht in die nächste Klasse versetzt worden sei, weil er dem Unterricht und einigen Prüfungen unentschuldigt ferngeblieben sei. Dieses Dokument belege aber weder seine Probleme noch seine Behauptung, deswegen die Schule verlassen zu haben (vgl. A1/ S. 5; A4/ S. 3-6; A5/1; A7/1). Der Beschwerdeführer habe erstmals bei der direkten Anhörung geltend gemacht, die Guerillas im Jahre 2008 unterstützt zu haben und kurz vor seiner Ausreise erfahren zu haben, dass einige Leute gedroht hätten, ihn anzuzeigen. Dies obwohl er bei der Erstbefragung gefragt worden sei, was er nach einer Rückkehr in seine Heimat befürchte und ob es noch andere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden (vgl. A1/S. 5 f.). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer telefonisch von einem Schulkameraden von der geplanten Denunziation erfahren haben wolle, und er sich danach noch einen Monat lang zu Hause aufgehalten haben wolle, bevor er nach D._______ gereist sei. Ausserdem habe er bei der Anhörung zuerst erklärt, er wisse nicht, ob er angezeigt worden sei, um dann in seiner nächsten Antwort auszusagen, er habe von seinen Angehörigen telefonisch erfahren, dass keine Anzeige eingegangen sei (vgl. A4/S. 11, Frage 73 und Frage 74). Was die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der bevorstehenden Musterung beziehungsweise des Militärdienstes anbelange, hält das BFM fest, dass die Dienstpflicht allein nicht asylrelevant sei, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstandes eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene nämlich dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Eine Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie des Beschwerdeführers lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Ein Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei (wie auch ein militärstrafrechtliches Vergehen gegen ein Dienstversäumnis) stelle somit keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar.
E. 6 Im Folgenden ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer erhobene formelle Rüge einzugehen.
E. 6.1 In der Beschwerde wird der Vorwurf erhoben, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt. Die von Art. 35 VwVG geforderte Begründung könne nicht durch Textbausteine ersetzt werden. Auch das Bundesgericht habe festgehalten, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte der Eingriffsintensität des Entscheides anzupassen seien, was im Asylverfahren eine relativ hohe Anforderung bedeute. Im vorliegenden Entscheid fehle eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und auch mit dem dort üblichen Verfolgungsmuster.
E. 6.2 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 VwVG. Aus dieser Pflicht ergibt sich, dass die verfügende Behörde die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.).
E. 6.2.1 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vorstehend zitierte Begründung des BFM die sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung weder verunmöglicht noch behindert hat. Die angefochtene Verfügung gibt überdies in rechtsgenüglicher Weise darüber Aufschluss, aus welchen Gründen das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als nicht gegeben erachtete. An dieser Stelle ist noch hinzuzufügen, dass das BFM, wie alle verfügenden Behörden, kurz die Überlegungen nennen muss, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Dabei darf es sich auf wesentliche Gesichtspunkte beschränken (vgl. a.a.O, S. 128, Rz. 355 mit Hinweisen). Dementsprechend muss sie sich nicht mit allen tatbeständlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; die Würdigung der Parteivorbringen muss sich jedoch insoweit in der Begründung niederschlagen, als die vorgebrachten Behauptungen und Einwände für die Verfügung wesentlich sind (vgl. a.a.O). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich das BFM sehr wohl mit der aktuellen Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und sich dabei auf das Wissen ihrer amtsinternen Länderexperten abgestützt hat, welche dieses bei ihrer beruflichen Tätigkeit kontinuierlich und über Jahre hinweg erworbenen haben und deren Kenntnisse wiederum aus den unterschiedlichsten Quellen stammen. Es ist daher festzustellen, dass keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.
E. 7 Der Beschwerdeführer nahm in der Beschwerde davon Abstand, auf die aufgezeigten Unstimmigkeiten in der angefochtenen Verfügung einzugehen. Vielmehr beschränkte er sich darauf, an der Asylrelevanz seiner Vorbringen festzuhalten. Er gehöre einer Grossfamilie an, welche stets die Sache der Kurden unterstützt habe und deren Mitglieder wegen Unterstützung der PKK von der türkischen Regierung auch schon belangt worden seien. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungssituation (Behelligungen seitens einer regierungstreuen Familie) in seinem Dorf erscheine prima vista nicht als ausreichend, um einen ernsthaften Nachteil zu begründen, welche dem Beschwerdeführer das weitere Leben im Heimatstaat verunmöglich, doch müsse diese Verhaftung im Kontext zu anderen Ereignissen gesehen werden. Diesbezüglich gelte es vor allem zu berücksichtigen, dass sich die militärischen Aktivitäten der PKK im vergangenen halben Jahr in verschiedenen Regionen der Türkei verstärkt hätten. Nicht nur die türkischen Sicherheitskräfte seien in verstärkter Alarmbereitschaft, auch in den von Kurden und Türken bewohnten Siedlungen habe sich die Nervosität gesteigert. In Kombination mit der Dienstpflichtverweigerung des Beschwerdeführers könne die staatliche Verfolgung schnell ein Ausmass annehmen, welches "Flüchtlingseigenschaften" begründen könne. Im Übrigen könne Militärdienstverweigerung durchaus zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal in einem rechtsstaatlich nicht funktionierenden Land die Bestrafung von Desertion beziehungsweise Refraktion nur ein Vorwand für die Unterdrückung und Disziplinierung von ethnischen Minderheiten und politisch Andersdenkenden sein könne. Die Leistung des Militärdienstes könne auch die Teilnahme an militärischen Aktionen mit sich bringen, die vom Betroffenen nicht mit dessen echter politischer Gesinnung zu vereinbaren wären. In diesem Zusammenhang sei vornehmlich an die Konstellation zu denken, in welcher der Dienstpflichtige gezwungen wäre, gegen eigene Volksangehörige zu kämpfen und/oder an völker- und kriegsrechtswidrigen Aktionen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer sei als Kurde nicht bereit, Mitglieder seiner eigenen unterdrückten Ethnie zu bekämpfen. Ausserdem gebe es in der Türkei kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Auffassung, dass das BFM die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zu Recht und mit zutreffender Begründung sowohl als unglaubhaft als auch als asylirrelevant beurteilt hat. Im vorliegenden Fall hat das BFM zutreffend erwogen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Militärdienstverweigerung asylrechtlich nicht erheblich sind, zumal es sich bei der Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung grundsätzlich um die Durchsetzung einer legitimen Bürgerpflicht handelt. Allerdings ist bekannt, dass während des Militärdienstes Schikanen von türkischen Kameraden und Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen, diese jedoch in der Regel nicht derart gravierend sind, dass es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, während des Militärdienstes im Osten des Landes eingesetzt zu werden, ist zudem unbegründet, da für die aktive Bekämpfung der kurdischen Guerillaeinheiten in aller Regel freiwillige Spezialeinheiten der Armee und Gendarmerie eingesetzt werden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge noch kein Aufgebot zum eigentlichen Militärdienst erhalten hat, sondern lediglich dieses Jahr zur militärischen Musterung aufgeboten worden wäre (vgl. A4/ S. 10); somit käme es betreffend den Beschwerdeführer nicht zu einer Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung, sondern wegen Missachtung des Aufgebots zur militärischen Musterung. Aufgrund der bestehenden Akten ergeben sich zudem keine Hinweise, wonach eine Bestrafung in diesem Zusammenhang aus Gründen von Art. 3 AsylG im Sinne eines Politmalus diskriminierend höher ausfallen würde (siehe EMARK 2004 Nr. 2). Da der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf verzichtet hat, zu den in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen, kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden.
E. 8.2 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer nicht mit asylrelevanten Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräften konfrontiert war und dies im Falle seiner Rückkehr in die Türkei auch nicht sein wird. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. An dieser Beurteilung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Somit hat das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 10.5 Weder die politische noch die humanitäre Lage in der Türkei sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der relativ junge, gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre lang die Schule und war nebenbei in der Landwirtschaft und der Firma seines Vaters tätig. Er beherrscht zudem neben der kurdischen auch die türkischen Sprache und besitzt gewisse Sprachkenntnisse des Englischen sowie des Französischen. In seinem Heimatland verfügt er über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Reintegration, soweit erforderlich, behilflich sein könnte. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 11 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 9. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1896/2009 {T 0/2} Urteil vom 22. Juli 2009 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Februar 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2009 illegal in die Schweiz ein. Hier stellte er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) sein Asylgesuch, zu dem er am 26. Januar 2009 summarisch befragt wurde. Am 12. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört. Beide Male gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, er sei türkischer Staatsangehöriger, gehöre der kurdischen Ethnie an, und habe in B._______ in der Provinz C._______ gelebt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ein Onkel vom ihm habe früher die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt. Deshalb sei gegen diesen im Jahre 1989 oder 1990 Anklage erhoben worden. Im Jahre 1997 sei dieser Onkel zum Dorfvorsteher ernannt worden, woraufhin es am 21. Juni 1997 zwischen seiner Familie und einer anderen (regierungstreuen) Familie zu einer Schiesserei gekommen sei, welche mehrere Tote und Verletzte gefordert habe. Der Beschwerdeführer sei als Kleinkind Zeuge dieser Schiesserei gewesen, aufgrund der viele Angehörige seiner Familie festgenommen worden seien, obwohl die andere Familie mit der Schiesserei begonnen habe. Der Grund dafür liege in der politischen Vergangenheit seines Onkels und die Behörden würden seine Familie noch immer als die Schuldigen betrachten. Die Verfahren gegen seine Familienangehörigen würden immer noch laufen, nur gegen den Beschwerdeführer sei kein Verfahren hängig. Die gegnerische Familie wolle sich aber immer noch rächen, deshalb habe sie auch im Jahre 1999 einen Anschlag auf seinen Vater sowie auf den besagten Onkel verübt. Im Sommer 2006 sei der Beschwerdeführer von einem Traktor angefahren und dabei verletzt worden, woraufhin er sich zwei bis drei Monate lang in Spitalpflege habe begeben müssen. Da die Auseinandersetzungen mit der anderen Familie nicht aufgehört hätten, habe er zwangsweise die Schule verlassen müssen. Diesbezüglich erklärte er bei der Befragung in der Empfangsstelle, er habe die Schule im Oktober 2008 verlassen (vgl. A1/S. 2, 5), währenddem er bei der direkten Anhörung erklärte, sein letzter Schultag sei bereits im Jahre 2007 gewesen (vgl. A4/S. 4). Auf den Widerspruch hingewiesen, erklärte der Beschwerdeführer, er sei bei der Erstbefragung psychisch noch ziemlich eingeschüchtert gewesen, deshalb habe er 2008 anstelle von 2007 zu Protokoll gegeben. Die andere Familie habe ihn auch daran gehindert, die Felder zu bestellen. Bei der direkten Anhörung machte er zudem erstmals geltend, im Jahre 2008 hätten sie ihn dreimal verprügelt (vgl. A4/S. 7). Diesbezüglich erklärte er bei der Befragung in der Empfangsstelle, er habe diese Vorfälle der Polizei nicht gemeldet, ob seine Familie das während seines Spitalaufenthaltes im Jahre 2006 gemacht habe, wisse er nicht (vgl. A1/S. 5). Demgegenüber gab er bei der direkten Anhörung zuerst zu Protokoll, sie hätten jeweils nach den Anschlägen in den Jahren 1999 und 2006 Anzeige erstattet (vgl. A4/S. 6). Im weiteren Verlauf derselben Anhörung erklärte er auf entsprechenden Vorhalt hin, er sei im Jahre 2006 nicht in der Lage gewesen, aufzustehen, deshalb sei er ins Spital gebracht worden. Ob seine Familie Anzeige erstattet habe, wisse er nicht (vgl. A4/S. 7). Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, erklärte er, im Jahre 1999 habe sein Onkel väterlicherseits Anzeige erstattet. Auch seine übrigen Onkel väterlicherseits hätten Anzeige erstattet, aber ohne Erfolg. Nach seinem Spitalaufenthalt im Jahre 2006 habe er Anzeige erstatten wollen, aber sein Vater habe ihm davon abgeraten (vgl. ebd.). Im Jahre 2008 hätten ihn sein Vater und sein Onkel beauftragt, die Guerillas mit Brot zu versorgen. Kurz vor seiner Ausreise sei er deshalb von einigen Leuten mit einer Anzeige bedroht worden. Am 2. Januar 2009 habe er sich nach D._______ begeben, von wo aus er am 16. Januar 2009 aus der Türkei ausgereist sei. Nach einer Rückkehr in die Türkei könnte ihm die gegnerische Familie etwas antun. Auch könnte er wegen seiner Unterstützung der Guerillas mit den Behörden in Schwierigkeiten geraten. Ausserdem erklärte er erstmals bei der direkten Anhörung, er müsse dieses Jahr zur militärischen Musterung gehen beziehungsweise den Militärdienst leisten. Dann müsste er allenfalls gegen die Kurden kämpfen. C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 - eröffnet am 23. Februar 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. D. Mit Eingabe vom 24. März 2009 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2009 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 17. April 2009 aufgefordert. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 9. April 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer teils widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben habe und teils wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe. Zudem komme den nachgereichten Dokumenten keine Beweiskraft zu, da sie nur die Probleme des Onkels mit den türkischen Behörden nach den Ereignissen im Jahre 2007 betreffen würden. Die Fotokopie einer Fotografie und eine Lageskizze sollten zudem den Vorfall aus dem Jahre 1999 belegen. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, persönlich nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Im Jahre 1997 sei er nicht festgenommen worden und bei dem geschilderten Vorfall aus dem Jahre 1999 sei er nicht anwesend gewesen. Auch mit den hängigen Gerichtsverfahren habe er nichts zu tun. Aus dem eingereichten Notenspiegel vom 21. November 2007 gehe lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer damals nicht in die nächste Klasse versetzt worden sei, weil er dem Unterricht und einigen Prüfungen unentschuldigt ferngeblieben sei. Dieses Dokument belege aber weder seine Probleme noch seine Behauptung, deswegen die Schule verlassen zu haben (vgl. A1/ S. 5; A4/ S. 3-6; A5/1; A7/1). Der Beschwerdeführer habe erstmals bei der direkten Anhörung geltend gemacht, die Guerillas im Jahre 2008 unterstützt zu haben und kurz vor seiner Ausreise erfahren zu haben, dass einige Leute gedroht hätten, ihn anzuzeigen. Dies obwohl er bei der Erstbefragung gefragt worden sei, was er nach einer Rückkehr in seine Heimat befürchte und ob es noch andere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden (vgl. A1/S. 5 f.). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer telefonisch von einem Schulkameraden von der geplanten Denunziation erfahren haben wolle, und er sich danach noch einen Monat lang zu Hause aufgehalten haben wolle, bevor er nach D._______ gereist sei. Ausserdem habe er bei der Anhörung zuerst erklärt, er wisse nicht, ob er angezeigt worden sei, um dann in seiner nächsten Antwort auszusagen, er habe von seinen Angehörigen telefonisch erfahren, dass keine Anzeige eingegangen sei (vgl. A4/S. 11, Frage 73 und Frage 74). Was die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der bevorstehenden Musterung beziehungsweise des Militärdienstes anbelange, hält das BFM fest, dass die Dienstpflicht allein nicht asylrelevant sei, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstandes eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene nämlich dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Eine Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie des Beschwerdeführers lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Ein Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei (wie auch ein militärstrafrechtliches Vergehen gegen ein Dienstversäumnis) stelle somit keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. 6. Im Folgenden ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer erhobene formelle Rüge einzugehen. 6.1 In der Beschwerde wird der Vorwurf erhoben, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt. Die von Art. 35 VwVG geforderte Begründung könne nicht durch Textbausteine ersetzt werden. Auch das Bundesgericht habe festgehalten, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte der Eingriffsintensität des Entscheides anzupassen seien, was im Asylverfahren eine relativ hohe Anforderung bedeute. Im vorliegenden Entscheid fehle eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und auch mit dem dort üblichen Verfolgungsmuster. 6.2 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 VwVG. Aus dieser Pflicht ergibt sich, dass die verfügende Behörde die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.). 6.2.1 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vorstehend zitierte Begründung des BFM die sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung weder verunmöglicht noch behindert hat. Die angefochtene Verfügung gibt überdies in rechtsgenüglicher Weise darüber Aufschluss, aus welchen Gründen das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als nicht gegeben erachtete. An dieser Stelle ist noch hinzuzufügen, dass das BFM, wie alle verfügenden Behörden, kurz die Überlegungen nennen muss, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Dabei darf es sich auf wesentliche Gesichtspunkte beschränken (vgl. a.a.O, S. 128, Rz. 355 mit Hinweisen). Dementsprechend muss sie sich nicht mit allen tatbeständlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; die Würdigung der Parteivorbringen muss sich jedoch insoweit in der Begründung niederschlagen, als die vorgebrachten Behauptungen und Einwände für die Verfügung wesentlich sind (vgl. a.a.O). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich das BFM sehr wohl mit der aktuellen Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und sich dabei auf das Wissen ihrer amtsinternen Länderexperten abgestützt hat, welche dieses bei ihrer beruflichen Tätigkeit kontinuierlich und über Jahre hinweg erworbenen haben und deren Kenntnisse wiederum aus den unterschiedlichsten Quellen stammen. Es ist daher festzustellen, dass keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. 7. Der Beschwerdeführer nahm in der Beschwerde davon Abstand, auf die aufgezeigten Unstimmigkeiten in der angefochtenen Verfügung einzugehen. Vielmehr beschränkte er sich darauf, an der Asylrelevanz seiner Vorbringen festzuhalten. Er gehöre einer Grossfamilie an, welche stets die Sache der Kurden unterstützt habe und deren Mitglieder wegen Unterstützung der PKK von der türkischen Regierung auch schon belangt worden seien. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungssituation (Behelligungen seitens einer regierungstreuen Familie) in seinem Dorf erscheine prima vista nicht als ausreichend, um einen ernsthaften Nachteil zu begründen, welche dem Beschwerdeführer das weitere Leben im Heimatstaat verunmöglich, doch müsse diese Verhaftung im Kontext zu anderen Ereignissen gesehen werden. Diesbezüglich gelte es vor allem zu berücksichtigen, dass sich die militärischen Aktivitäten der PKK im vergangenen halben Jahr in verschiedenen Regionen der Türkei verstärkt hätten. Nicht nur die türkischen Sicherheitskräfte seien in verstärkter Alarmbereitschaft, auch in den von Kurden und Türken bewohnten Siedlungen habe sich die Nervosität gesteigert. In Kombination mit der Dienstpflichtverweigerung des Beschwerdeführers könne die staatliche Verfolgung schnell ein Ausmass annehmen, welches "Flüchtlingseigenschaften" begründen könne. Im Übrigen könne Militärdienstverweigerung durchaus zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal in einem rechtsstaatlich nicht funktionierenden Land die Bestrafung von Desertion beziehungsweise Refraktion nur ein Vorwand für die Unterdrückung und Disziplinierung von ethnischen Minderheiten und politisch Andersdenkenden sein könne. Die Leistung des Militärdienstes könne auch die Teilnahme an militärischen Aktionen mit sich bringen, die vom Betroffenen nicht mit dessen echter politischer Gesinnung zu vereinbaren wären. In diesem Zusammenhang sei vornehmlich an die Konstellation zu denken, in welcher der Dienstpflichtige gezwungen wäre, gegen eigene Volksangehörige zu kämpfen und/oder an völker- und kriegsrechtswidrigen Aktionen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer sei als Kurde nicht bereit, Mitglieder seiner eigenen unterdrückten Ethnie zu bekämpfen. Ausserdem gebe es in der Türkei kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Auffassung, dass das BFM die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zu Recht und mit zutreffender Begründung sowohl als unglaubhaft als auch als asylirrelevant beurteilt hat. Im vorliegenden Fall hat das BFM zutreffend erwogen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Militärdienstverweigerung asylrechtlich nicht erheblich sind, zumal es sich bei der Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung grundsätzlich um die Durchsetzung einer legitimen Bürgerpflicht handelt. Allerdings ist bekannt, dass während des Militärdienstes Schikanen von türkischen Kameraden und Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen, diese jedoch in der Regel nicht derart gravierend sind, dass es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, während des Militärdienstes im Osten des Landes eingesetzt zu werden, ist zudem unbegründet, da für die aktive Bekämpfung der kurdischen Guerillaeinheiten in aller Regel freiwillige Spezialeinheiten der Armee und Gendarmerie eingesetzt werden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge noch kein Aufgebot zum eigentlichen Militärdienst erhalten hat, sondern lediglich dieses Jahr zur militärischen Musterung aufgeboten worden wäre (vgl. A4/ S. 10); somit käme es betreffend den Beschwerdeführer nicht zu einer Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung, sondern wegen Missachtung des Aufgebots zur militärischen Musterung. Aufgrund der bestehenden Akten ergeben sich zudem keine Hinweise, wonach eine Bestrafung in diesem Zusammenhang aus Gründen von Art. 3 AsylG im Sinne eines Politmalus diskriminierend höher ausfallen würde (siehe EMARK 2004 Nr. 2). Da der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf verzichtet hat, zu den in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen, kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. 8.2 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer nicht mit asylrelevanten Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräften konfrontiert war und dies im Falle seiner Rückkehr in die Türkei auch nicht sein wird. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. An dieser Beurteilung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Somit hat das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 10.5 Weder die politische noch die humanitäre Lage in der Türkei sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der relativ junge, gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre lang die Schule und war nebenbei in der Landwirtschaft und der Firma seines Vaters tätig. Er beherrscht zudem neben der kurdischen auch die türkischen Sprache und besitzt gewisse Sprachkenntnisse des Englischen sowie des Französischen. In seinem Heimatland verfügt er über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Reintegration, soweit erforderlich, behilflich sein könnte. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 9. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: