Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a. Am 13. Dezember 2000 reiste der Beschwerdeführer ein erstes Mal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in B._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 22. Juni 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylbegehren gestützt auf Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Juli 2001 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mangels Zahlung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 17. August 2001 nicht ein. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFF vom 22. August 2001 eine neue Frist bis 10. September 2001 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. Mit Schreiben des C._______ vom 23. November 2001 wurde der Beschwerdeführer als "verschwunden am 11. September 2001" gemeldet. A.b. Am 13. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer im D._______ ein zweites Asylgesuch ein. Anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 16. Juli 2009 führte er dabei im Wesentlichen an, nach seinem Verlassen der Schweiz zunächst nach E._______ und dann - ab Mitte des Jahres (...) - nach F._______ weitergereist zu sein, wo er sich jeweils als Asylbewerber aufgehalten habe. Im (...) sei er in die Türkei zurückgereist. Nach seiner Rückkehr habe er weder irgendwelchen behördlichen Kontakt gehabt noch sei er festgenommen worden. Im Falle eines solchen Kontaktes wäre er schon alleine wegen des nicht absolvierten Militärdienstes festgenommen worden. Bei Anlässen sei er sehr vorsichtig gewesen oder habe sich auch versteckt gehalten. Ferner werde er wegen seiner Tätigkeiten für die G._______ anlässlich der Wahlen vom (...) sowie wegen der Teilnahme an der Geburtstagsfeier von Öcalan in (...) am (...) behördlich gesucht. Am 6. August 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt angehört. In Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nach seiner Rückkehr aus F._______ im Jahre (...) bei seinen Verwandten in H._______ gewohnt und dort unregelmässig gearbeitet. In der Türkei hätten die Kurden keine Rechte und würden unterdrückt. So könnten sie in öffentlichen Einrichtungen ihre Sprache nicht sprechen und würden angepöbelt, wenn sie in ihren traditionellen Kleidern in die Stadt gingen. Als Kurde wolle er zudem auch keinen Militärdienst absolvieren. Weiter habe er für die G._______ in den Jahren (...) bis (...) an Seminaren teilgenommen, folkloristische Tätigkeiten ausgeübt und am (...) für die Partei um Stimmen geworben. Vor Jahren habe er überdies ein Aufgebot für die Musterung zum Militärdienst erhalten, welches er jedoch nicht befolgt habe. Auch sei er nicht in den Militärdienst eingerückt. Deswegen werde er nun von den Militärbehörden gesucht. Er habe daher aus Sicherheitsgründen während seines Aufenthaltes in H._______ unter der Identität seines Bruders I._______, der den Militärdienst bereits absolviert habe, gelebt beziehungsweise dessen Identitätskarte auf sich getragen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.c. Mit Verfügung vom 12. August 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das neuerliche Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. August 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2009 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, die Verfügung des BFM vom 12. August 2009 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise dafür entnommen werden könnten, dass seit Abschluss des letzten Asylverfahrens im August 2001 Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Damit falle die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu fällen, ausser Betracht. A.d. Mit Eingabe vom 16. September 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.e. Mit Verfügung vom 24. September 2009 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 - eröffnet am 19. Oktober 2009 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 18. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer befürchte, als ethnischer Kurde während des Militärdienstes im Osten des Landes im Kampf gegen die Guerilla, mithin gegen Kurden, eingesetzt zu werden. Die Dienstpflicht alleine sei jedoch nicht asylrelevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene nämlich dem Schutz des Staates gegen Bedrohungen. Ein Zusammenhang zwischen Ort der Stationierung und Ethnie des Beschwerdeführers lasse sich in casu nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Ein Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei (wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis) stelle somit keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar, woran auch die beiden eingereichten Schreiben des Einberufungsamtes (...) nichts zu ändern vermöchten. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, wegen seiner Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen (Demonstrationen; Geburtstagsfeier für Öcalan, etc.) in der Türkei gesucht zu werden. Zudem habe er sich für die G._______ engagiert. Auch bei Wahrunterstellung eines solchen Engagements für die G._______ könne ein gewisses Interesse lokaler Behörden am Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden, auch wenn die heutige G._______ eine legale Partei sei. Dieses Interesse genüge jedoch nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die G._______ tätig und sein politisches Engagement gering gewesen sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen verwirklichen würden. Obwohl derzeit seitens der türkischen Staatsanwaltschaft ein gerichtliches Verbot dieser Partei angestrengt werde, gelte diese Schlussfolgerung nach wie vor. Hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Minderheit sei festzuhalten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Daher führe die allgemeine Situation, in welcher sich die kurdische Bevölkerung befinde, praxisgemäss für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahre 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. So würden rein kulturelle Betätigungen nicht mehr verfolgt und die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert. Seit Frühjahr 2004 würden Kurse in Kurdisch angeboten und seit Juni 2004 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache aus. Vorliegend würden die geltend gemachten Probleme in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und daher asylirrelevant. 3.2. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, hinsichtlich des Militärdienstes schliesse auch die Vorinstanz nicht aus, dass er im Rahmen seiner Dienstpflicht im Osten der Türkei gegen die Guerilla der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) eingesetzt werden könnte. Dabei möge es zutreffen, dass die Einteilung nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde, auch wenn das BFM dafür keinen Nachweis liefere. Mit diesem Argument stelle die Vorinstanz allerdings bloss die Verfolgungsmotivation des türkischen Staates in Frage, nicht aber die Tatsache, dass er in einen unerträglichen Gewissenskonflikt geraten würde, falls er tatsächlich in der Osttürkei Militärdienst leisten müsste. In diesem Zusammenhang sei es entgegen der vorinstanzlichen Ansicht durchaus möglich, dass er gezwungen werden könnte, gegen Kurden kämpfen zu müssen. So würden Medien immer wieder über Todesfälle von kurdischen Armeeangehörigen berichten, die aus ungeklärten Gründen ums Leben gekommen seien und nach der offiziellen Darstellung als Selbstmorde gelten würden. Der allenfalls gegen ihn ausgeübte staatliche Zwang sei als asylrelevant zu erachten, zumal die Türkei keine gesetzlich vorgesehenen Alternativen für Dienstverweigerer kenne. Im Übrigen sei aufgrund der eingereichten Unterlagen der Militärbehörden von (...) von einer nationalen Suche nach seiner Person wegen des nicht geleisteten Militärdienstes auszugehen. Da er sich für die G._______ politisch engagiert und an Kundgebungen sowie Seminaren teilgenommen habe, müsse er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit der Aufdeckung seiner wahren Identität und damit einhergehend der Inhaftierung rechnen. Dabei bestehe im Gewahrsam der Polizei ein erhöhtes Folterrisiko und er müsse überdies damit rechnen, vor ein Militärgericht gestellt, verurteilt und zwangsweise in den Militärdienst geschickt zu werden. Weiter erscheine es aufgrund seiner bisherigen Ausführungen weder widersprüchlich noch unglaubhaft, dass er an der Kundgebung anlässlich des Geburtstages von Öcalan in (...) teilgenommen habe. Die Demonstration habe nicht in sein Heimatdorf geführt, wo er möglicherweise erkannt worden wäre. Zudem hätten die Teilnehmer eine grössere Menschenmenge gebildet, weshalb eine Prüfung der Identität sämtlicher Kundgebungsteilnehmer durch die Sicherheitskräfte zum Vornherein als unwahrscheinlich erscheine. Auch habe er innerhalb von H._______, also in der Stadt, und nicht in seinem Heimatdorf, um Stimmen für die G._______ geworben. Gemäss Berichten anerkannter Menschenrechtsorganisationen könnten politische Aktivisten, welche sich für die G._______ engagierten, auch dann gefährdet sein, wenn sie nicht Mitglied seien oder eine Kaderfunktion ausüben würden. In casu könne der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach das mögliche Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person nicht für die Annahme einer begründeten Furcht ausreiche, nicht gefolgt werden. So sei er bereits wegen seiner Flucht vor dem Militärdienst vorbelastet und habe nachgewiesen, dass er deswegen auf nationaler Ebene gesucht werde. Es bestehe ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung, falls er zu einer Rückkehr in die Türkei gezwungen werde. Der Vorinstanz sei beizupflichten, dass die schweizerische Praxis die allgemeine Lage der Kurden und Kurdinnen in der Türkei nicht als asylrelevant anerkenne. 3.3. Vorliegend ist nach Prüfung und Würdigung der bestehenden Aktenlage festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, die zu Recht getroffene Einschätzung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu seiner Gefährdungslage in seiner Heimat in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer anführt, er hätte in den Militärdienst einrücken müssen, ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5392/2010 vom 30. August 2010 und D-1896/2009 vom 22. September 2009; EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Allerdings ist eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann asylrelevant, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (EMARK 2004 Nr. 2). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines "Politmalus" zu befürchten. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen den Beschwerdeführer aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Allerdings ist bekannt, dass während des Militärdienstes Schikanen von türkischen Kameraden und Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen, solche Behelligungen jedoch in der Regel nicht derart gravierend sind, dass es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, während des Militärdienstes im Osten des Landes eingesetzt zu werden, ist zudem unbegründet, da für die aktive Bekämpfung der kurdischen Guerillaeinheiten in aller Regel freiwillige Spezialeinheiten der Armee und Gendarmerie eingesetzt werden. Es liegen somit keine Hinweise für das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung vor. An dieser Einschätzung respektive der Asylirrelevanz allfälliger staatlicher Massnahmen vermögen auch - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt - die beiden Schreiben der Einberufungsbehörde von (...) nichts zu ändern. Immerhin ist zu den beiden Beweismitteln festzustellen, dass es sich dabei sowohl beim Schreiben des Einberufungsamtes (...) an (...) als auch beim Schreiben der gleichen Stelle betreffend die Aufforderung zur Festnahme des Beschwerdeführers vom (...) um behördeninterne Mitteilungen handelt, in deren Besitz der Beschwerdeführer grundsätzlich gar nicht gelangen könnte. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung an, er könne sich nicht erinnern, dass er nach seiner Rückkehr im (...) noch einmal für den Militärdienst aufgeboten worden sein soll; seine Familie habe ihn diesbezüglich nur über eine Vorladung informiert (vgl. act. B9/14, S. 10). Es erstaunt daher, dass es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich war, die vorgelegten Dokumente in seiner Heimat zu beschaffen. Jedenfalls kann diesen aufgrund obiger Ausführungen nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zuerkannt werden und sie vermögen insbesondere nicht dem Nachweis einer landesweiten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer, die eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen soll, zu dienen. 3.3.2. Der Beschwerdeführer führt an, da er sich für die G._______ politisch engagiert und an Kundgebungen sowie Seminaren teilgenommen habe, müsse er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit der Aufdeckung seiner wahren Identität und damit einhergehend mit seiner Inhaftierung rechnen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar anführte, aus Sicherheitsgründen die Identitätskarte seines Bruders I._______ auf sich getragen zu haben, gleichzeitig jedoch angab, nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre (...) nie in persönlichen Kontakt mit den heimatlichen Behörden gekommen zu sein (vgl. act. B1/9, S. 5). Es ist daher zunächst davon auszugehen, dass die türkischen Behörden weder von der "falschen" Identität des Beschwerdeführers noch von seiner geringfügigen Tätigkeit für die G._______ (vgl. auch untenstehende Ausführungen) Kenntnis erhalten haben können. Weiter ist festzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge mit seiner eigenen Identitätskarte ausreiste (vgl. act. B1/9, S. 4), womit er sich jedoch bei einer allfälligen Kontrolle seiner Person einem erheblichen Risiko der Entdeckung ausgesetzt hätte - wegen angeblicher landesweiter Suche im Zusammenhang mit dem ausstehenden Militärdienst - und ein solches Verhalten jedenfalls mit den vorher getroffenen Vorsichtsmassnahmen nicht im Einklang steht, zumal er schon für die Rückreise in seine Heimat im Jahre (...) einen gefälschten Nüfus verwendet haben will (vgl. act. B1/9, S. 5 unten). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylgesuches angab, sowohl sein Pass als auch seine Identitätskarte seien beim Schlepper geblieben (vgl. act. A2/9, S. 3), um im Rahmen seines erneuten Asylgesuches anzuführen, nur der Pass befinde sich seit dem Jahre (...) beim Schlepper (vgl. act. B1/9, S. 3), und zugleich seine Identitätskarte im B._______ zu den Akten reichte. Diesbezüglich bleibt im Dunkeln, wie der Beschwerdeführer in den Besitz seiner Identitätskarte gekommen sein will. Mit Blick auf das vom Beschwerdeführer angeführte Engagement für die G._______ ist festzustellen, dass er einerseits eigenen Angaben bei der Erstbefragung zufolge wegen seiner Tätigkeiten bei den Wahlen vom (...) gesucht worden sei (vgl. act. B1/9, S. 5), um andererseits bei der direkten Anhörung anzugeben, er sei nicht an vorderster Front aktiv gewesen, sondern habe sich zurückgehalten und sei von den Behörden auch nicht bei seinen politischen Aktivitäten registriert worden (vgl. act. B9/14, S. 7 ff.). Die noch im Rahmen der Befragung im D._______ angeführte Suche vermochte der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung in keiner Weise zu konkretisieren, sondern führte dort lediglich an, er habe keinen persönlichen Kontakt mit den Behörden gehabt, sondern sei von radikalen Nationalisten beschimpft und ausgestossen worden (vgl. act. B9/14, S. 9 unten). Substanziiertere Angaben zum vorgebrachten politischen Engagement bleibt er jedenfalls schuldig. Den Akten zufolge will er auch kein Mitglied der G._______ gewesen sein (vgl. act. B1/9, S. 5) und sein Engagement für die G._______ (Nennung des Engagements) erscheint insgesamt als geringfügig und klarerweise als nicht exponiert. Angesichts dessen ist mit Bezug auf Repressionen durch den türkischen Staat wegen Unterstützung der G._______ eine graduell hohe und zeitlich eingrenzbare Eintrittswahrscheinlichkeit nach dem von der Praxis entwickelten Verständnis der begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (vgl. oben E. 2.3) zu verneinen. Der Beschwerdeführer weist insgesamt kein solches politisches Profil auf, das die türkischen Behörden zu Verfolgungsmassnahmen veranlassen könnte. Allein aus dem Verbot der G._______ durch den Entscheid des türkischen Verfassungsgerichts vom 11. Dezember 2009 lässt sich im fallspezifischen Kontext überdies auch kein Verfolgungsrisiko für den Beschwerdeführer herleiten. 3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen hat. Unter diesen Umständen kann eine weitergehende Auseinandersetzung mit den in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Einwendungen unterbleiben, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Die angefochtene Verfügung ist bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements in casu keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK herleiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.4.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f., EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4.3 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge über gute Kenntnisse der türkischen Sprache, eine knapp sechsjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrungen in (...) (vgl. B1/9, S. 2; B9/14, S. 4). Damit bringt er relativ gute Voraussetzungen mit, die es ihm ermöglichen sollten, in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Zudem hat er mit seinen engsten Familienangehörigen, welche sich derzeit in seinem Herkunftsort aufhalten sollen, in seiner Heimat auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz (vgl. B1/9, S. 3). Sodann lebt ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz, der ihn zumindest finanziell unterstützen kann und dies Angaben des Beschwerdeführers zufolge auch schon seit seiner Rückkehr im Jahre (...) getan habe (vgl. B1/9, S. 3: B9/14, S. 4).
E. 5.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Juli 2010 erwerbstätig, weshalb davon auszugehen ist, er sei nicht bedürftig. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - abzuweisen.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7193/2009 Urteil vom 3. August 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2009 / N_______. Sachverhalt: A.a. Am 13. Dezember 2000 reiste der Beschwerdeführer ein erstes Mal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in B._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 22. Juni 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylbegehren gestützt auf Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Juli 2001 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mangels Zahlung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 17. August 2001 nicht ein. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFF vom 22. August 2001 eine neue Frist bis 10. September 2001 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. Mit Schreiben des C._______ vom 23. November 2001 wurde der Beschwerdeführer als "verschwunden am 11. September 2001" gemeldet. A.b. Am 13. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer im D._______ ein zweites Asylgesuch ein. Anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 16. Juli 2009 führte er dabei im Wesentlichen an, nach seinem Verlassen der Schweiz zunächst nach E._______ und dann - ab Mitte des Jahres (...) - nach F._______ weitergereist zu sein, wo er sich jeweils als Asylbewerber aufgehalten habe. Im (...) sei er in die Türkei zurückgereist. Nach seiner Rückkehr habe er weder irgendwelchen behördlichen Kontakt gehabt noch sei er festgenommen worden. Im Falle eines solchen Kontaktes wäre er schon alleine wegen des nicht absolvierten Militärdienstes festgenommen worden. Bei Anlässen sei er sehr vorsichtig gewesen oder habe sich auch versteckt gehalten. Ferner werde er wegen seiner Tätigkeiten für die G._______ anlässlich der Wahlen vom (...) sowie wegen der Teilnahme an der Geburtstagsfeier von Öcalan in (...) am (...) behördlich gesucht. Am 6. August 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt angehört. In Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nach seiner Rückkehr aus F._______ im Jahre (...) bei seinen Verwandten in H._______ gewohnt und dort unregelmässig gearbeitet. In der Türkei hätten die Kurden keine Rechte und würden unterdrückt. So könnten sie in öffentlichen Einrichtungen ihre Sprache nicht sprechen und würden angepöbelt, wenn sie in ihren traditionellen Kleidern in die Stadt gingen. Als Kurde wolle er zudem auch keinen Militärdienst absolvieren. Weiter habe er für die G._______ in den Jahren (...) bis (...) an Seminaren teilgenommen, folkloristische Tätigkeiten ausgeübt und am (...) für die Partei um Stimmen geworben. Vor Jahren habe er überdies ein Aufgebot für die Musterung zum Militärdienst erhalten, welches er jedoch nicht befolgt habe. Auch sei er nicht in den Militärdienst eingerückt. Deswegen werde er nun von den Militärbehörden gesucht. Er habe daher aus Sicherheitsgründen während seines Aufenthaltes in H._______ unter der Identität seines Bruders I._______, der den Militärdienst bereits absolviert habe, gelebt beziehungsweise dessen Identitätskarte auf sich getragen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.c. Mit Verfügung vom 12. August 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das neuerliche Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. August 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2009 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, die Verfügung des BFM vom 12. August 2009 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise dafür entnommen werden könnten, dass seit Abschluss des letzten Asylverfahrens im August 2001 Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Damit falle die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu fällen, ausser Betracht. A.d. Mit Eingabe vom 16. September 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.e. Mit Verfügung vom 24. September 2009 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 - eröffnet am 19. Oktober 2009 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 18. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer befürchte, als ethnischer Kurde während des Militärdienstes im Osten des Landes im Kampf gegen die Guerilla, mithin gegen Kurden, eingesetzt zu werden. Die Dienstpflicht alleine sei jedoch nicht asylrelevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene nämlich dem Schutz des Staates gegen Bedrohungen. Ein Zusammenhang zwischen Ort der Stationierung und Ethnie des Beschwerdeführers lasse sich in casu nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Ein Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei (wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis) stelle somit keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar, woran auch die beiden eingereichten Schreiben des Einberufungsamtes (...) nichts zu ändern vermöchten. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, wegen seiner Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen (Demonstrationen; Geburtstagsfeier für Öcalan, etc.) in der Türkei gesucht zu werden. Zudem habe er sich für die G._______ engagiert. Auch bei Wahrunterstellung eines solchen Engagements für die G._______ könne ein gewisses Interesse lokaler Behörden am Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden, auch wenn die heutige G._______ eine legale Partei sei. Dieses Interesse genüge jedoch nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die G._______ tätig und sein politisches Engagement gering gewesen sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen verwirklichen würden. Obwohl derzeit seitens der türkischen Staatsanwaltschaft ein gerichtliches Verbot dieser Partei angestrengt werde, gelte diese Schlussfolgerung nach wie vor. Hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Minderheit sei festzuhalten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Daher führe die allgemeine Situation, in welcher sich die kurdische Bevölkerung befinde, praxisgemäss für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahre 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. So würden rein kulturelle Betätigungen nicht mehr verfolgt und die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert. Seit Frühjahr 2004 würden Kurse in Kurdisch angeboten und seit Juni 2004 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache aus. Vorliegend würden die geltend gemachten Probleme in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und daher asylirrelevant. 3.2. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, hinsichtlich des Militärdienstes schliesse auch die Vorinstanz nicht aus, dass er im Rahmen seiner Dienstpflicht im Osten der Türkei gegen die Guerilla der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) eingesetzt werden könnte. Dabei möge es zutreffen, dass die Einteilung nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde, auch wenn das BFM dafür keinen Nachweis liefere. Mit diesem Argument stelle die Vorinstanz allerdings bloss die Verfolgungsmotivation des türkischen Staates in Frage, nicht aber die Tatsache, dass er in einen unerträglichen Gewissenskonflikt geraten würde, falls er tatsächlich in der Osttürkei Militärdienst leisten müsste. In diesem Zusammenhang sei es entgegen der vorinstanzlichen Ansicht durchaus möglich, dass er gezwungen werden könnte, gegen Kurden kämpfen zu müssen. So würden Medien immer wieder über Todesfälle von kurdischen Armeeangehörigen berichten, die aus ungeklärten Gründen ums Leben gekommen seien und nach der offiziellen Darstellung als Selbstmorde gelten würden. Der allenfalls gegen ihn ausgeübte staatliche Zwang sei als asylrelevant zu erachten, zumal die Türkei keine gesetzlich vorgesehenen Alternativen für Dienstverweigerer kenne. Im Übrigen sei aufgrund der eingereichten Unterlagen der Militärbehörden von (...) von einer nationalen Suche nach seiner Person wegen des nicht geleisteten Militärdienstes auszugehen. Da er sich für die G._______ politisch engagiert und an Kundgebungen sowie Seminaren teilgenommen habe, müsse er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit der Aufdeckung seiner wahren Identität und damit einhergehend der Inhaftierung rechnen. Dabei bestehe im Gewahrsam der Polizei ein erhöhtes Folterrisiko und er müsse überdies damit rechnen, vor ein Militärgericht gestellt, verurteilt und zwangsweise in den Militärdienst geschickt zu werden. Weiter erscheine es aufgrund seiner bisherigen Ausführungen weder widersprüchlich noch unglaubhaft, dass er an der Kundgebung anlässlich des Geburtstages von Öcalan in (...) teilgenommen habe. Die Demonstration habe nicht in sein Heimatdorf geführt, wo er möglicherweise erkannt worden wäre. Zudem hätten die Teilnehmer eine grössere Menschenmenge gebildet, weshalb eine Prüfung der Identität sämtlicher Kundgebungsteilnehmer durch die Sicherheitskräfte zum Vornherein als unwahrscheinlich erscheine. Auch habe er innerhalb von H._______, also in der Stadt, und nicht in seinem Heimatdorf, um Stimmen für die G._______ geworben. Gemäss Berichten anerkannter Menschenrechtsorganisationen könnten politische Aktivisten, welche sich für die G._______ engagierten, auch dann gefährdet sein, wenn sie nicht Mitglied seien oder eine Kaderfunktion ausüben würden. In casu könne der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach das mögliche Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person nicht für die Annahme einer begründeten Furcht ausreiche, nicht gefolgt werden. So sei er bereits wegen seiner Flucht vor dem Militärdienst vorbelastet und habe nachgewiesen, dass er deswegen auf nationaler Ebene gesucht werde. Es bestehe ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung, falls er zu einer Rückkehr in die Türkei gezwungen werde. Der Vorinstanz sei beizupflichten, dass die schweizerische Praxis die allgemeine Lage der Kurden und Kurdinnen in der Türkei nicht als asylrelevant anerkenne. 3.3. Vorliegend ist nach Prüfung und Würdigung der bestehenden Aktenlage festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, die zu Recht getroffene Einschätzung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu seiner Gefährdungslage in seiner Heimat in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer anführt, er hätte in den Militärdienst einrücken müssen, ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5392/2010 vom 30. August 2010 und D-1896/2009 vom 22. September 2009; EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Allerdings ist eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann asylrelevant, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (EMARK 2004 Nr. 2). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines "Politmalus" zu befürchten. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen den Beschwerdeführer aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Allerdings ist bekannt, dass während des Militärdienstes Schikanen von türkischen Kameraden und Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen, solche Behelligungen jedoch in der Regel nicht derart gravierend sind, dass es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, während des Militärdienstes im Osten des Landes eingesetzt zu werden, ist zudem unbegründet, da für die aktive Bekämpfung der kurdischen Guerillaeinheiten in aller Regel freiwillige Spezialeinheiten der Armee und Gendarmerie eingesetzt werden. Es liegen somit keine Hinweise für das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung vor. An dieser Einschätzung respektive der Asylirrelevanz allfälliger staatlicher Massnahmen vermögen auch - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt - die beiden Schreiben der Einberufungsbehörde von (...) nichts zu ändern. Immerhin ist zu den beiden Beweismitteln festzustellen, dass es sich dabei sowohl beim Schreiben des Einberufungsamtes (...) an (...) als auch beim Schreiben der gleichen Stelle betreffend die Aufforderung zur Festnahme des Beschwerdeführers vom (...) um behördeninterne Mitteilungen handelt, in deren Besitz der Beschwerdeführer grundsätzlich gar nicht gelangen könnte. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung an, er könne sich nicht erinnern, dass er nach seiner Rückkehr im (...) noch einmal für den Militärdienst aufgeboten worden sein soll; seine Familie habe ihn diesbezüglich nur über eine Vorladung informiert (vgl. act. B9/14, S. 10). Es erstaunt daher, dass es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich war, die vorgelegten Dokumente in seiner Heimat zu beschaffen. Jedenfalls kann diesen aufgrund obiger Ausführungen nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zuerkannt werden und sie vermögen insbesondere nicht dem Nachweis einer landesweiten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer, die eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen soll, zu dienen. 3.3.2. Der Beschwerdeführer führt an, da er sich für die G._______ politisch engagiert und an Kundgebungen sowie Seminaren teilgenommen habe, müsse er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit der Aufdeckung seiner wahren Identität und damit einhergehend mit seiner Inhaftierung rechnen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar anführte, aus Sicherheitsgründen die Identitätskarte seines Bruders I._______ auf sich getragen zu haben, gleichzeitig jedoch angab, nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre (...) nie in persönlichen Kontakt mit den heimatlichen Behörden gekommen zu sein (vgl. act. B1/9, S. 5). Es ist daher zunächst davon auszugehen, dass die türkischen Behörden weder von der "falschen" Identität des Beschwerdeführers noch von seiner geringfügigen Tätigkeit für die G._______ (vgl. auch untenstehende Ausführungen) Kenntnis erhalten haben können. Weiter ist festzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge mit seiner eigenen Identitätskarte ausreiste (vgl. act. B1/9, S. 4), womit er sich jedoch bei einer allfälligen Kontrolle seiner Person einem erheblichen Risiko der Entdeckung ausgesetzt hätte - wegen angeblicher landesweiter Suche im Zusammenhang mit dem ausstehenden Militärdienst - und ein solches Verhalten jedenfalls mit den vorher getroffenen Vorsichtsmassnahmen nicht im Einklang steht, zumal er schon für die Rückreise in seine Heimat im Jahre (...) einen gefälschten Nüfus verwendet haben will (vgl. act. B1/9, S. 5 unten). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylgesuches angab, sowohl sein Pass als auch seine Identitätskarte seien beim Schlepper geblieben (vgl. act. A2/9, S. 3), um im Rahmen seines erneuten Asylgesuches anzuführen, nur der Pass befinde sich seit dem Jahre (...) beim Schlepper (vgl. act. B1/9, S. 3), und zugleich seine Identitätskarte im B._______ zu den Akten reichte. Diesbezüglich bleibt im Dunkeln, wie der Beschwerdeführer in den Besitz seiner Identitätskarte gekommen sein will. Mit Blick auf das vom Beschwerdeführer angeführte Engagement für die G._______ ist festzustellen, dass er einerseits eigenen Angaben bei der Erstbefragung zufolge wegen seiner Tätigkeiten bei den Wahlen vom (...) gesucht worden sei (vgl. act. B1/9, S. 5), um andererseits bei der direkten Anhörung anzugeben, er sei nicht an vorderster Front aktiv gewesen, sondern habe sich zurückgehalten und sei von den Behörden auch nicht bei seinen politischen Aktivitäten registriert worden (vgl. act. B9/14, S. 7 ff.). Die noch im Rahmen der Befragung im D._______ angeführte Suche vermochte der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung in keiner Weise zu konkretisieren, sondern führte dort lediglich an, er habe keinen persönlichen Kontakt mit den Behörden gehabt, sondern sei von radikalen Nationalisten beschimpft und ausgestossen worden (vgl. act. B9/14, S. 9 unten). Substanziiertere Angaben zum vorgebrachten politischen Engagement bleibt er jedenfalls schuldig. Den Akten zufolge will er auch kein Mitglied der G._______ gewesen sein (vgl. act. B1/9, S. 5) und sein Engagement für die G._______ (Nennung des Engagements) erscheint insgesamt als geringfügig und klarerweise als nicht exponiert. Angesichts dessen ist mit Bezug auf Repressionen durch den türkischen Staat wegen Unterstützung der G._______ eine graduell hohe und zeitlich eingrenzbare Eintrittswahrscheinlichkeit nach dem von der Praxis entwickelten Verständnis der begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (vgl. oben E. 2.3) zu verneinen. Der Beschwerdeführer weist insgesamt kein solches politisches Profil auf, das die türkischen Behörden zu Verfolgungsmassnahmen veranlassen könnte. Allein aus dem Verbot der G._______ durch den Entscheid des türkischen Verfassungsgerichts vom 11. Dezember 2009 lässt sich im fallspezifischen Kontext überdies auch kein Verfolgungsrisiko für den Beschwerdeführer herleiten. 3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen hat. Unter diesen Umständen kann eine weitergehende Auseinandersetzung mit den in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Einwendungen unterbleiben, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Die angefochtene Verfügung ist bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.3. 5.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements in casu keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK herleiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4. 5.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.2. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f., EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 5.4.3. Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge über gute Kenntnisse der türkischen Sprache, eine knapp sechsjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrungen in (...) (vgl. B1/9, S. 2; B9/14, S. 4). Damit bringt er relativ gute Voraussetzungen mit, die es ihm ermöglichen sollten, in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Zudem hat er mit seinen engsten Familienangehörigen, welche sich derzeit in seinem Herkunftsort aufhalten sollen, in seiner Heimat auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz (vgl. B1/9, S. 3). Sodann lebt ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz, der ihn zumindest finanziell unterstützen kann und dies Angaben des Beschwerdeführers zufolge auch schon seit seiner Rückkehr im Jahre (...) getan habe (vgl. B1/9, S. 3: B9/14, S. 4). 5.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Juli 2010 erwerbstätig, weshalb davon auszugehen ist, er sei nicht bedürftig. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - abzuweisen. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: