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E-8/2007

E-8/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 1. September 2006 und gelangte am 6. November 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. November 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 27. November 2006 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus B._______ (Provinz C._______) und sei kurdischer Ethnie. Im Jahre 2002 habe er mit seiner Familie B._______ verlassen und sei in das Haus seines Bruders in D._______ übersiedelt. Dort habe er bis kurz vor der Ausreise in einem Restaurant gearbeitet. Er sei politisch nie aktiv gewesen. Als Kurden seien er und seine Familie aber immer unter Druck gestanden. Sein Bruder habe nicht E._______ werden und sein Vater seinen Beruf als F._______ nicht bei einem staatlichen Betrieb ausüben können. Bei jedem Vorkommnis in ihrer Gegend seien sie von der Polizei aufgesucht worden. Zudem sei seine Familie wegen seines Cousins G._______, welcher die PKK unterstützt habe, über Jahre hinweg unter polizeilichem Druck gestanden. Als sein Cousin zu einer sechs- bis siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei seine Familie die einzige gewesen, die ihn während der Haftzeit besucht und ihm Briefe geschrieben habe. In dieser Zeit seien sie seitens der Polizei nicht belästigt worden. Nachdem der Cousin seine Strafe verbüsst habe und in die Schweiz ausgereist sei (Frühjahr 2005), habe sich der Druck auf seine Familie und insbesondere auf ihn - den Beschwerdeführer - erheblich verstärkt. Am 31. August 2006 sei er von vier Polizisten in Zivil auf der Strasse abgefangen und gezwungen worden, in deren Auto einzusteigen. Mit verbundenen Augen sei er an ei­nen ihm unbekannten Ort gebracht und dort unter Schlägen nach dem Aufenthaltsort von G._______ befragt worden. Da er diesen nicht habe nennen können, hätten ihn die Polizisten freigelassen, mit der Auf­lage, innerhalb von zwei Tagen den Aufenthaltsort seines Cousins zu mel­den. Sein Vater habe ihm dann geraten, das Land umgehend zu verlas­sen und zu seinen Verwandten in die Schweiz zu reisen. Gleichentags habe er D._______ verlassen und sich nach H._______ zu Verwandten begeben. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser­heblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustel­len. Subeventuell seien die Punkte 4 und 5 der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2007 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. D.b. Innert der angesetzten Frist suchte der Beschwerdeführer, unter Beilage einer Bestätigung des I._______ vom 23. Januar 2007, um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses nach. Ferner reichte er fünf Familienregisterauszüge ein und ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Erläuterung dieser Beweismittel. D.c. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung des einverlangten Kostenvorschusses. E. Am 16. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den eingereichten Einwohnerregisterauszügen, den familiären Verhält­nissen und der geltend gemachten Reflexverfolgung ein. F. Mit Eingabe vom 9. März 2007 ersuchte der Beschwerdeführer, unter Bei­lage einer entsprechenden Ermächtigungserklärung von G._______, um Einsicht in dessen Asylakten. G. Mit Zwischenverfügung 14. März 2007 entsprach der Instruktionsrichter dem Gesuch um Einsicht in die Asylakten von G._______ und stellte dem Beschwerdeführer die entscheidwesentlichen Akten zu. Gleichzeitigt setzte er ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Diese ging am 29. März 2007 beim Gericht ein. H. Am 25. Mai 2010 gab der Beschwerdeführer zwei Schreiben des türkischen Verteidigungsministeriums vom 26. Januar 2009 und 6. April 2010 zu den Akten. I.a. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 27. April 2011 an seinem Entscheid und dessen Begründung fest, bezeichnete die Militärdienstpflicht des Beschwerdeführers beziehungsweise seine mögliche Verurteilung wegen der Entziehung von den Dienstpflichten als flüchtlingsrechtlich irrelevant und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I.b. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2011 unterbreitete der Instruk­tionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnah­me und wies, nachdem das BFM sich darüber ausgeschwiegen hat, ausdrücklich ihn darauf hin, dass der Cousin G._______ im Februar 2011 auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat und das ihm gewährte Asyl mit Verfügung des BFM vom 30. März 2011 erloschen ist. I.c. Innert der angesetzten Frist replizierte der Beschwerdeführer mit Brief vom 19. Mai 2011, wobei er sich auf Ausführungen zum ausstehenden Militärdienst beschränkte.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VwVG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VGG, soweit dieses nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist mithin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be­schwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge­mäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die politischen Aktivitäten seines Cousins beziehungsweise die Gründe für dessen Verurteilung darzulegen. Solche Unkenntnisse seien umso erstaunlicher, als die Familie des Beschwerdeführers seit dessen Kindheit mit den angeführten Problemen konfrontiert gewesen sei und der Vater des Beschwerdeführers den Cousin in der Haft besucht habe. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, der Druck auf ihn und die Familie habe seit der Ausreise des Cousins im Jahre 2005 zugenommen. Indes sei er nicht in der Lage gewesen, diesen Druck näher zu umschreiben. Vielmehr habe er sich auf das Erwähnen des Vorfalls vom 31. August 2006 beschränkt. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst über ein Jahr nach der Ausreise des Cousins nach dessen Aufenthaltsort gefragt worden sei. Weiter anerkannte das BFM in der angefochtenen Verfügung, dass die geltend gemachten Belästigungen der kurdischen Bevölkerung durch die türkischen Behörden vorkommen. Indes stellt es fest, dass solche Benachteiligungen, denen die gesamte kurdische Bevölkerung ausgesetzt sei, den Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden. Namentlich würden auch die vom Beschwerdeführer angeführten Benachteiligungen - Befragung bei Zwischenfällen im Dorf, Mitnahme in den Jahren 1994 bis 1996 als Zeuge ins Leichenhaus und der Umstand, dass der Vater seinen Beruf als F._______ in der Verwaltung nicht habe ausüben können - keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Obwohl G._______ und seine Ehefrau in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien und ihnen Asyl erteilt worden sei, habe der Beschwerdeführer keinen Anhaltspunkt für eine familiäre Mitverantwortung geliefert. Da der Beschwerdeführer kein eigenes politisches Engagement für eine illegale Organisation geltend mache, sei die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung sehr gering. Er könne mithin nicht wegen seines Verwandten verfolgt sein.

E. 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Erstbefragung darauf hingewiesen, dass seine Verfolgung mit derjenigen seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Cousins zusammenhängen würde. Das BFM erachte indes die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig, da er nicht in der Lage gewesen sei, das politische Engagement seines Cousins zu umschreiben. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse über die politischen Aktivitäten seines Cousins habe, könne nicht geschlossen werden, dass er durch die Sicherheitskräfte nicht verfolgt werde. Da das BFM bereits anlässlich der Erstbefragung gewusst habe, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers mit derjenigen des Cousins in Zusammenhang stehe, hätte es dessen Dossier beiziehen müssen, um sich über den Hintergrund der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und somit über die Basis der geltend gemachten Reflexverfolgung zu informieren. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe es den Sachverhalt nicht richtig und unvollständig festgestellt. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, eine Reflexverfolgung folge gewissen Gesetzmässigkeiten. Sie setze voraus, dass die Person, derentwegen die Verfolgung bestehe, in ihren politischen Aktivitäten für die türkischen Sicherheitskräfte eine gewisse Wichtigkeit erlangt habe. Die türkischen Behörden würden zunächst die nahen und erst später die entfernteren männlichen Verwandten belangen. Da keine nahen männli­chen Verwandten von G._______ mehr in der Türkei leben würden, sei der Beschwerdeführer der einzige gewesen, den die türkischen Behörden noch kontaktieren konnten. In Kenntnis dieser Vorgehensweise hätte das BFM den Beschwerdeführer dazu näher befragen müssen. Insoweit habe es den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt.

E. 5.2.2 In der Eingabe vom 16. Februar 2007 wird unter Verweis auf die eingereichten Familienregisterauszüge dargelegt, welche der insgesamt 13 männlichen Verwandten der Familie von G._______ und des Beschwerdeführers - welche denselben Grossvater hätten - sich im Ausland befinden würden und welche vier in der Türkei verblieben seien. Dass von 13 männlichen Familienangehörigen nur noch vier in der Türkei leben würden, deute klar auf eine systematische Verfolgung der Familie Demir hin. Deshalb rechtfertige sich eine Botschaftsabklärung.

E. 5.2.3 In der Eingabe vom 29. März 2007 wird ausgeführt, G._______ sei wegen Aktivitäten für die J._______ zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden und nach der Teilnahme an einem Hungerstreik vorzeitig aus der Haft entlassen worden. In der Folge sei er wiederholt zu­sätzlich behelligt worden. Ferner sei gegen ihn wegen der Teilnahme an K._______ ein Strafverfahren eröffnet worden, das nach wie vor hängig sei. Mit seiner Ausreise in die Schweiz habe sich der Cousin den türkischen Strafverfolgungsbehörden entzogen, was die Grundlage für die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers darstelle. Selbst wenn dieser Sachverhalt als nicht genügend intensiv für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erachtet werde, bestehe für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung. Bei den jederzeit möglichen Kontrollen würde er erneut mit diesen Angelegenhei­ten konfrontiert, wobei es während dieser Verhöre und Festnahmen auch zu Misshandlungen kommen könnte.

E. 5.2.4 Mit Eingabe vom 25. Mai 2010 macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf zwei Schreiben des Verteidigungsministeriums geltend, er werde in der Türkei wegen Nichtleistens des Militärdienstes gesucht. Dieser Umstand, in Kombination mit der geltend gemachten Reflexverfolgung, erhöhe seine asylrelevante Gefährdung.

E. 5.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, bei den eingereichten Auszügen handle es sich um solche aus dem Zivilstandsamtregister. Diese seien nicht geeignet, die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Im Übrigen hätten vor allem die Verwandten des Cousins in der Schweiz Asyl erhalten. Was die beiden Schreiben des Verteidigungsministeriums anbelange, sei festzuhalten, dass Desertion keinen Grund nach Art. 3 AsylG darstelle. Dies sei nur der Fall, wenn eine Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit mit einer unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen habe oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfalle, als für eine Person ohne diesen spezifischen Hintergrund oder wenn die Erfüllung der Wehrpflicht den Betroffenen einer gezielten menschenrechtswidrigen Behandlung aussetze.

E. 5.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, es dürfte unbestritten sein, dass er in der Türkei wegen des ausstehenden Militärdienstes gesucht werde. Bei einer Rückkehr werde er einerseits wegen Refraktion bestraft, andererseits müsse er noch den ausstehenden Militärdienst leisten. Während dieses Dienstes habe er mit einer "Sonderbehandlung" als Angehöriger einer politisch aktiven Familie zu rechnen.

E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, obwohl der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen in Zusammenhang mit derjenigen seines als Flüchtling anerkannten Cousins gestellt habe, habe es das BFM unterlassen, dessen Dossier beizuziehen. Ferner habe es den Sachverhalt insoweit nicht richtig ermittelt, als es den Beschwerdeführer nicht hinreichend betreffend die geltend gemachte Reflexverfolgung befragt habe. Damit habe es den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig ermittelt. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen, da eine allenfalls ungenügende Sachverhaltsermittlung eine materielle Beurteilung des Falles verunmöglichen würde. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits zu Be­ginn der Erstbefragung seinen Cousin, G._______, erwähnt und seine persönliche Verfolgung mit dessen politischen Engagement sowie insbesondere dessen Verurteilung in Verbindung gebracht beziehungs­weise begründet hat. In der Folge haben die Befrager des BFM dem Be­schwerdeführer anlässlich der Erstbefragung sowie der Anhörung einer­seits offene, andererseits konkrete Fragen namentlich auch betreffend den Cousin, sein politisches Engagement und seine Verurteilung gestellt. Aufgrund dieser Fragestellungen wird offensichtlich, dass sich das BFM jederzeit bewusst war, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgung auf diejenige des Cousins zurückführt. Insoweit hat das BFM in der angefochtenen Verfügung auch das Vorliegen einer Reflexverfolgung geprüft. Indes ist es nicht allein Sache der Befrager, anlässlich der Anhörungen jede Einzelheit zu erfragen; vielmehr obliegt es dem Asylsuchenden im Rahmen seiner gesetzlich statuierten Mitwirkungspflicht, von sich aus seine Vorbringen detailliert, substantiiert und mit Realkennzeichen sowie persönlichen Merkmalen versehen, mithin glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG darzutun. Vorliegend ergibt die Durchsicht der Protokolle, dass die Angaben des Beschwerdeführers wenig detailliert, vage und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind. Im Übrigen wird auf dem Deckblatt des BFM-Dossiers auf das Verfahren des Cousins (N...) verwiesen. Eine Recherche in dem für das Bundesverwaltungsgericht einsehbaren Dossierverwaltungssystem des BFM (Zentrales Migrationssystem ZEMIS) hat zudem ergeben, dass das Dossier N (...) sich am 29. November 2006 - also zwei Tage nach der Anhörung zu den Asylgründen - bei der im erstinstanzlichen Verfahren zuständigen BFM-Sachbearbeiterin befunden hat. Auch wenn aus der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht explizit hervorgeht, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen seines Cousin in dessen Verfahren verglichen hat, ist doch ohne weiteres davon auszugehen, dass sie dessen Dossier nicht nur beigezogen, sondern auch konsultiert hat. Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht zum Schluss, dass das BFM den Sachverhalt sowohl richtig als auch vollständig festgestellt hat. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweist sich die erhobene Rüge als unzutreffend und es besteht keine Veranlassung, die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.2 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge­mäss Art. 3 AsylG standhalten würden.

E. 6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft bewertet hat. Die Durchsicht der das Asylverfahren des Cousins betreffenden Akten - das Dossier N (...) wurde auch auf Beschwerdeebene beigezogen - lassen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, entgegen der von ihm vertretenen Ansicht, nicht in einem anderen Lichte erscheinen. Vielmehr wird offensichtlich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seines Cousins zu einem wesentlichen Teil unrichtig sind. Dies erstaunt umso mehr, als die Familienangehörigen des Beschwerdeführers als einzige Verwandte den Cousin während der mehrjährigen Haftzeit besucht und mit ihm in Briefkontakt gestanden haben sollen. Vom Beschwerdeführer hätten daher ohne Weiteres zu gewissen Vorbringen korrekte sowie insbesondere konkretere Angaben erwartet werden dürfen. Dass er erstmals mehr als ein Jahr nach der Ausreise seines Cousins von den heimatlichen Behörden kontaktiert worden sein soll, ist wenig wahrscheinlich: Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse am Aufenthaltsort des Cousins gehabt, hätten sie wohl bereits kurz nach seiner Ausreise in seinem familiären Umfeld und auch beim Beschwerdeführer nach ihm gesucht. Die absolute Unkenntnis des Beschwerdeführers über die politischen Aktivitäten und die Verurteilung seines Cousins beziehungsweise dessen Gefängnisaufenthalt steht in einem eklatanten Spannungsverhält­nis zum Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers den Kontakt mit dem Cousin während des Gefängnisaufenthalts dauernd aufrechterhalten haben sollen. Da sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittel­eingabe zu den einzelnen vom BFM aufgezeigten Unstimmigkeiten in sei­nen Aussagen nicht äussert, kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der korrekten Feststellung des BFM, wonach die allgemeinen Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung in der Türkei praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen. Zudem ist diesbezüglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach dem Wegzug von B._______ nach D._______ laut seinen Angaben keinen solchen Behelligungen mehr aus­gesetzt war. Offensichtlich verfügte er damit über die Möglichkeit, sich allfälligen lokalen Behelligungen zu entziehen.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wegen seines politisch aktiven Cousins, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, habe er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung. Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den türkischen Be­hörden namentlich in den Jahren des intensiven militärischen Konflikts in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5). Obwohl die politische Lage in der Türkei verglichen mit derjenigen in den 1980-er- und 1990-er-Jahren sich stark entspannt hat und die allgemeine Sicherheitslage wesentlich besser geworden ist, kann auch im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die türkischen Sicherheitsorgane gegenüber Familienmitgliedern mutmassslicher Aktivisten der PKK oder anderer als separatistisch eingestufter Gruppierungen Repressalien ergreifen, die in gewissen Fällen sogar die Intensität einer politischen Verfolgung im Sinne der Flüchtlingsdefinition erreichen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3: reduzierte Wahrscheinlichkeit, aber weiterbestehende Möglichkeit von Reflexverfolgung in der Türkei im Jahr 2005, welche Analyse auch für die Situation im heutigen Zeitpunkt zutreffend ist). Wie vorstehend dargelegt bestehen überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich an der geltend gemachten Inhaftierung vom 31. August 2006. Damit ist insoweit der geltend gemachten Reflexverfolgung die Grundlage entzogen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit G._______ verwandt ist, vermag keine hinreichende Furcht vor einer künftigen Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung zu begründen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer kein eigenes politisches Profil aufweist. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus den eingereichten Registerauszügen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zudem bedarf es weder einer Befragung des Beschwerdeführers durch das Gericht zur Familienstruktur noch Abklärungen vor Ort, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass G._______ mit Schreiben vom 1. Februar 2011 auf seinen Flüchtlings­status verzichtete und die Rückgabe seiner heimatlichen Dokumente verlangte, um in die Türkei einreisen zu können. Mit Verfügung vom 30. März 2011 stellte das BFM fest, dass das G._______ gewährte Asyl gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG erloschen sei. Der Cousin G._______ ist mithin im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) verfolgt und hat keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit verlieren die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 29. März 2007, wonach noch ein Strafverfahren gegen G._______ hängig sei, an Bedeutung. Ein allfälliges Strafverfahren, sollte es denn zwischenzeitlich noch nicht abgeschlossen sein, ist in Anbetracht des Asylverzichts unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten offensichtlich irrelevant. In Anbetracht der vorliegenden Sachlage ist die Gefahr einer Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer zu verneinen.

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er hätte in den Militärdienst einrücken müssen. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. z.B. BVGE D-5392/2010 vom 30. August 2010 und D-1896/2009 vom 22. September 2009). Allerdings ist eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann asylrelevant, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhal­tens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismäs­sig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (EMARK 2004 Nr. 2). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines "Politmalus" zu befürchten. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen den Beschwerdeführer aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Allerdings ist bekannt, dass während des Militärdienstes Schikanen von türkischen Kameraden und Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen können. Solche Behelligungen sind indes in der Regel nicht der­art gravierend, als dass es sich dabei um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Es liegen somit keine Hinweise für das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung vor. An dieser Einschätzung respektive der Irrelevanz allfälliger staatlicher Massnahmen unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten vermögen auch die beiden eingereichten Schreiben nichts zu ändern. Dasjenige vom 26. Januar 2009 bezieht sich zudem nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf seinen Bruder, und stellt eine behördeninterne Mitteilung handelt, in deren Besitz der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht gelangen kann.

E. 6.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfrage [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen generell als zumutbar zu bezeichnen. Bezogen auf den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass er bis zu seiner Ausreise in der Türkei gelebt hat und mit diesem Land und seiner Tradition verwurzelt ist. Gemäss seinen Angaben hat sein älterer Bruder in D._______ ein eigenes Haus, in welches der Beschwerdeführer im Jahre 2002 mit seinen Eltern und seinen anderen Geschwistern übersiedelte. Ferner hat er auch zumindest Bekannte H._______, bei welchen er während zwei Monaten vor der Ausreise lebte. Damit verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Sodann hat er vor seiner Ausreise während mehrerer Jahre als C._______ in D._______ gearbeitet. Zudem hat er hier in der Schweiz weitere Arbeitserfahrungen gesammelt, arbeitet er doch seit August 2009 als C._______ in einem Restaurant in N._______. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat sich ohne Weiteres wieder ins Erwerbs- und Alltagsleben integrieren werden wird, zumal blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation darstellen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Schliesslich kann der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder O._______, dessen Asylgesuch ebenfalls mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen wird, in die Türkei zurückkehren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2007 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi­ge kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8/2007 Urteil vom 29. August 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 1. September 2006 und gelangte am 6. November 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. November 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 27. November 2006 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus B._______ (Provinz C._______) und sei kurdischer Ethnie. Im Jahre 2002 habe er mit seiner Familie B._______ verlassen und sei in das Haus seines Bruders in D._______ übersiedelt. Dort habe er bis kurz vor der Ausreise in einem Restaurant gearbeitet. Er sei politisch nie aktiv gewesen. Als Kurden seien er und seine Familie aber immer unter Druck gestanden. Sein Bruder habe nicht E._______ werden und sein Vater seinen Beruf als F._______ nicht bei einem staatlichen Betrieb ausüben können. Bei jedem Vorkommnis in ihrer Gegend seien sie von der Polizei aufgesucht worden. Zudem sei seine Familie wegen seines Cousins G._______, welcher die PKK unterstützt habe, über Jahre hinweg unter polizeilichem Druck gestanden. Als sein Cousin zu einer sechs- bis siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei seine Familie die einzige gewesen, die ihn während der Haftzeit besucht und ihm Briefe geschrieben habe. In dieser Zeit seien sie seitens der Polizei nicht belästigt worden. Nachdem der Cousin seine Strafe verbüsst habe und in die Schweiz ausgereist sei (Frühjahr 2005), habe sich der Druck auf seine Familie und insbesondere auf ihn - den Beschwerdeführer - erheblich verstärkt. Am 31. August 2006 sei er von vier Polizisten in Zivil auf der Strasse abgefangen und gezwungen worden, in deren Auto einzusteigen. Mit verbundenen Augen sei er an ei­nen ihm unbekannten Ort gebracht und dort unter Schlägen nach dem Aufenthaltsort von G._______ befragt worden. Da er diesen nicht habe nennen können, hätten ihn die Polizisten freigelassen, mit der Auf­lage, innerhalb von zwei Tagen den Aufenthaltsort seines Cousins zu mel­den. Sein Vater habe ihm dann geraten, das Land umgehend zu verlas­sen und zu seinen Verwandten in die Schweiz zu reisen. Gleichentags habe er D._______ verlassen und sich nach H._______ zu Verwandten begeben. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser­heblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustel­len. Subeventuell seien die Punkte 4 und 5 der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2007 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. D.b. Innert der angesetzten Frist suchte der Beschwerdeführer, unter Beilage einer Bestätigung des I._______ vom 23. Januar 2007, um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses nach. Ferner reichte er fünf Familienregisterauszüge ein und ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Erläuterung dieser Beweismittel. D.c. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung des einverlangten Kostenvorschusses. E. Am 16. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den eingereichten Einwohnerregisterauszügen, den familiären Verhält­nissen und der geltend gemachten Reflexverfolgung ein. F. Mit Eingabe vom 9. März 2007 ersuchte der Beschwerdeführer, unter Bei­lage einer entsprechenden Ermächtigungserklärung von G._______, um Einsicht in dessen Asylakten. G. Mit Zwischenverfügung 14. März 2007 entsprach der Instruktionsrichter dem Gesuch um Einsicht in die Asylakten von G._______ und stellte dem Beschwerdeführer die entscheidwesentlichen Akten zu. Gleichzeitigt setzte er ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Diese ging am 29. März 2007 beim Gericht ein. H. Am 25. Mai 2010 gab der Beschwerdeführer zwei Schreiben des türkischen Verteidigungsministeriums vom 26. Januar 2009 und 6. April 2010 zu den Akten. I.a. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 27. April 2011 an seinem Entscheid und dessen Begründung fest, bezeichnete die Militärdienstpflicht des Beschwerdeführers beziehungsweise seine mögliche Verurteilung wegen der Entziehung von den Dienstpflichten als flüchtlingsrechtlich irrelevant und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I.b. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2011 unterbreitete der Instruk­tionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnah­me und wies, nachdem das BFM sich darüber ausgeschwiegen hat, ausdrücklich ihn darauf hin, dass der Cousin G._______ im Februar 2011 auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat und das ihm gewährte Asyl mit Verfügung des BFM vom 30. März 2011 erloschen ist. I.c. Innert der angesetzten Frist replizierte der Beschwerdeführer mit Brief vom 19. Mai 2011, wobei er sich auf Ausführungen zum ausstehenden Militärdienst beschränkte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VwVG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VGG, soweit dieses nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist mithin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be­schwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge­mäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die politischen Aktivitäten seines Cousins beziehungsweise die Gründe für dessen Verurteilung darzulegen. Solche Unkenntnisse seien umso erstaunlicher, als die Familie des Beschwerdeführers seit dessen Kindheit mit den angeführten Problemen konfrontiert gewesen sei und der Vater des Beschwerdeführers den Cousin in der Haft besucht habe. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, der Druck auf ihn und die Familie habe seit der Ausreise des Cousins im Jahre 2005 zugenommen. Indes sei er nicht in der Lage gewesen, diesen Druck näher zu umschreiben. Vielmehr habe er sich auf das Erwähnen des Vorfalls vom 31. August 2006 beschränkt. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst über ein Jahr nach der Ausreise des Cousins nach dessen Aufenthaltsort gefragt worden sei. Weiter anerkannte das BFM in der angefochtenen Verfügung, dass die geltend gemachten Belästigungen der kurdischen Bevölkerung durch die türkischen Behörden vorkommen. Indes stellt es fest, dass solche Benachteiligungen, denen die gesamte kurdische Bevölkerung ausgesetzt sei, den Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden. Namentlich würden auch die vom Beschwerdeführer angeführten Benachteiligungen - Befragung bei Zwischenfällen im Dorf, Mitnahme in den Jahren 1994 bis 1996 als Zeuge ins Leichenhaus und der Umstand, dass der Vater seinen Beruf als F._______ in der Verwaltung nicht habe ausüben können - keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Obwohl G._______ und seine Ehefrau in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien und ihnen Asyl erteilt worden sei, habe der Beschwerdeführer keinen Anhaltspunkt für eine familiäre Mitverantwortung geliefert. Da der Beschwerdeführer kein eigenes politisches Engagement für eine illegale Organisation geltend mache, sei die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung sehr gering. Er könne mithin nicht wegen seines Verwandten verfolgt sein. 5.2. 5.2.1. In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Erstbefragung darauf hingewiesen, dass seine Verfolgung mit derjenigen seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Cousins zusammenhängen würde. Das BFM erachte indes die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig, da er nicht in der Lage gewesen sei, das politische Engagement seines Cousins zu umschreiben. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse über die politischen Aktivitäten seines Cousins habe, könne nicht geschlossen werden, dass er durch die Sicherheitskräfte nicht verfolgt werde. Da das BFM bereits anlässlich der Erstbefragung gewusst habe, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers mit derjenigen des Cousins in Zusammenhang stehe, hätte es dessen Dossier beiziehen müssen, um sich über den Hintergrund der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und somit über die Basis der geltend gemachten Reflexverfolgung zu informieren. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe es den Sachverhalt nicht richtig und unvollständig festgestellt. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, eine Reflexverfolgung folge gewissen Gesetzmässigkeiten. Sie setze voraus, dass die Person, derentwegen die Verfolgung bestehe, in ihren politischen Aktivitäten für die türkischen Sicherheitskräfte eine gewisse Wichtigkeit erlangt habe. Die türkischen Behörden würden zunächst die nahen und erst später die entfernteren männlichen Verwandten belangen. Da keine nahen männli­chen Verwandten von G._______ mehr in der Türkei leben würden, sei der Beschwerdeführer der einzige gewesen, den die türkischen Behörden noch kontaktieren konnten. In Kenntnis dieser Vorgehensweise hätte das BFM den Beschwerdeführer dazu näher befragen müssen. Insoweit habe es den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. 5.2.2. In der Eingabe vom 16. Februar 2007 wird unter Verweis auf die eingereichten Familienregisterauszüge dargelegt, welche der insgesamt 13 männlichen Verwandten der Familie von G._______ und des Beschwerdeführers - welche denselben Grossvater hätten - sich im Ausland befinden würden und welche vier in der Türkei verblieben seien. Dass von 13 männlichen Familienangehörigen nur noch vier in der Türkei leben würden, deute klar auf eine systematische Verfolgung der Familie Demir hin. Deshalb rechtfertige sich eine Botschaftsabklärung. 5.2.3. In der Eingabe vom 29. März 2007 wird ausgeführt, G._______ sei wegen Aktivitäten für die J._______ zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden und nach der Teilnahme an einem Hungerstreik vorzeitig aus der Haft entlassen worden. In der Folge sei er wiederholt zu­sätzlich behelligt worden. Ferner sei gegen ihn wegen der Teilnahme an K._______ ein Strafverfahren eröffnet worden, das nach wie vor hängig sei. Mit seiner Ausreise in die Schweiz habe sich der Cousin den türkischen Strafverfolgungsbehörden entzogen, was die Grundlage für die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers darstelle. Selbst wenn dieser Sachverhalt als nicht genügend intensiv für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erachtet werde, bestehe für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung. Bei den jederzeit möglichen Kontrollen würde er erneut mit diesen Angelegenhei­ten konfrontiert, wobei es während dieser Verhöre und Festnahmen auch zu Misshandlungen kommen könnte. 5.2.4. Mit Eingabe vom 25. Mai 2010 macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf zwei Schreiben des Verteidigungsministeriums geltend, er werde in der Türkei wegen Nichtleistens des Militärdienstes gesucht. Dieser Umstand, in Kombination mit der geltend gemachten Reflexverfolgung, erhöhe seine asylrelevante Gefährdung. 5.3. Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, bei den eingereichten Auszügen handle es sich um solche aus dem Zivilstandsamtregister. Diese seien nicht geeignet, die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Im Übrigen hätten vor allem die Verwandten des Cousins in der Schweiz Asyl erhalten. Was die beiden Schreiben des Verteidigungsministeriums anbelange, sei festzuhalten, dass Desertion keinen Grund nach Art. 3 AsylG darstelle. Dies sei nur der Fall, wenn eine Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit mit einer unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen habe oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfalle, als für eine Person ohne diesen spezifischen Hintergrund oder wenn die Erfüllung der Wehrpflicht den Betroffenen einer gezielten menschenrechtswidrigen Behandlung aussetze. 5.4. In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, es dürfte unbestritten sein, dass er in der Türkei wegen des ausstehenden Militärdienstes gesucht werde. Bei einer Rückkehr werde er einerseits wegen Refraktion bestraft, andererseits müsse er noch den ausstehenden Militärdienst leisten. Während dieses Dienstes habe er mit einer "Sonderbehandlung" als Angehöriger einer politisch aktiven Familie zu rechnen. 6. 6.1. In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, obwohl der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen in Zusammenhang mit derjenigen seines als Flüchtling anerkannten Cousins gestellt habe, habe es das BFM unterlassen, dessen Dossier beizuziehen. Ferner habe es den Sachverhalt insoweit nicht richtig ermittelt, als es den Beschwerdeführer nicht hinreichend betreffend die geltend gemachte Reflexverfolgung befragt habe. Damit habe es den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig ermittelt. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen, da eine allenfalls ungenügende Sachverhaltsermittlung eine materielle Beurteilung des Falles verunmöglichen würde. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits zu Be­ginn der Erstbefragung seinen Cousin, G._______, erwähnt und seine persönliche Verfolgung mit dessen politischen Engagement sowie insbesondere dessen Verurteilung in Verbindung gebracht beziehungs­weise begründet hat. In der Folge haben die Befrager des BFM dem Be­schwerdeführer anlässlich der Erstbefragung sowie der Anhörung einer­seits offene, andererseits konkrete Fragen namentlich auch betreffend den Cousin, sein politisches Engagement und seine Verurteilung gestellt. Aufgrund dieser Fragestellungen wird offensichtlich, dass sich das BFM jederzeit bewusst war, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgung auf diejenige des Cousins zurückführt. Insoweit hat das BFM in der angefochtenen Verfügung auch das Vorliegen einer Reflexverfolgung geprüft. Indes ist es nicht allein Sache der Befrager, anlässlich der Anhörungen jede Einzelheit zu erfragen; vielmehr obliegt es dem Asylsuchenden im Rahmen seiner gesetzlich statuierten Mitwirkungspflicht, von sich aus seine Vorbringen detailliert, substantiiert und mit Realkennzeichen sowie persönlichen Merkmalen versehen, mithin glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG darzutun. Vorliegend ergibt die Durchsicht der Protokolle, dass die Angaben des Beschwerdeführers wenig detailliert, vage und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind. Im Übrigen wird auf dem Deckblatt des BFM-Dossiers auf das Verfahren des Cousins (N...) verwiesen. Eine Recherche in dem für das Bundesverwaltungsgericht einsehbaren Dossierverwaltungssystem des BFM (Zentrales Migrationssystem ZEMIS) hat zudem ergeben, dass das Dossier N (...) sich am 29. November 2006 - also zwei Tage nach der Anhörung zu den Asylgründen - bei der im erstinstanzlichen Verfahren zuständigen BFM-Sachbearbeiterin befunden hat. Auch wenn aus der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht explizit hervorgeht, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen seines Cousin in dessen Verfahren verglichen hat, ist doch ohne weiteres davon auszugehen, dass sie dessen Dossier nicht nur beigezogen, sondern auch konsultiert hat. Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht zum Schluss, dass das BFM den Sachverhalt sowohl richtig als auch vollständig festgestellt hat. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweist sich die erhobene Rüge als unzutreffend und es besteht keine Veranlassung, die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge­mäss Art. 3 AsylG standhalten würden. 6.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft bewertet hat. Die Durchsicht der das Asylverfahren des Cousins betreffenden Akten - das Dossier N (...) wurde auch auf Beschwerdeebene beigezogen - lassen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, entgegen der von ihm vertretenen Ansicht, nicht in einem anderen Lichte erscheinen. Vielmehr wird offensichtlich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seines Cousins zu einem wesentlichen Teil unrichtig sind. Dies erstaunt umso mehr, als die Familienangehörigen des Beschwerdeführers als einzige Verwandte den Cousin während der mehrjährigen Haftzeit besucht und mit ihm in Briefkontakt gestanden haben sollen. Vom Beschwerdeführer hätten daher ohne Weiteres zu gewissen Vorbringen korrekte sowie insbesondere konkretere Angaben erwartet werden dürfen. Dass er erstmals mehr als ein Jahr nach der Ausreise seines Cousins von den heimatlichen Behörden kontaktiert worden sein soll, ist wenig wahrscheinlich: Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse am Aufenthaltsort des Cousins gehabt, hätten sie wohl bereits kurz nach seiner Ausreise in seinem familiären Umfeld und auch beim Beschwerdeführer nach ihm gesucht. Die absolute Unkenntnis des Beschwerdeführers über die politischen Aktivitäten und die Verurteilung seines Cousins beziehungsweise dessen Gefängnisaufenthalt steht in einem eklatanten Spannungsverhält­nis zum Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers den Kontakt mit dem Cousin während des Gefängnisaufenthalts dauernd aufrechterhalten haben sollen. Da sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittel­eingabe zu den einzelnen vom BFM aufgezeigten Unstimmigkeiten in sei­nen Aussagen nicht äussert, kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der korrekten Feststellung des BFM, wonach die allgemeinen Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung in der Türkei praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen. Zudem ist diesbezüglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach dem Wegzug von B._______ nach D._______ laut seinen Angaben keinen solchen Behelligungen mehr aus­gesetzt war. Offensichtlich verfügte er damit über die Möglichkeit, sich allfälligen lokalen Behelligungen zu entziehen. 6.2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wegen seines politisch aktiven Cousins, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, habe er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung. Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den türkischen Be­hörden namentlich in den Jahren des intensiven militärischen Konflikts in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5). Obwohl die politische Lage in der Türkei verglichen mit derjenigen in den 1980-er- und 1990-er-Jahren sich stark entspannt hat und die allgemeine Sicherheitslage wesentlich besser geworden ist, kann auch im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die türkischen Sicherheitsorgane gegenüber Familienmitgliedern mutmassslicher Aktivisten der PKK oder anderer als separatistisch eingestufter Gruppierungen Repressalien ergreifen, die in gewissen Fällen sogar die Intensität einer politischen Verfolgung im Sinne der Flüchtlingsdefinition erreichen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3: reduzierte Wahrscheinlichkeit, aber weiterbestehende Möglichkeit von Reflexverfolgung in der Türkei im Jahr 2005, welche Analyse auch für die Situation im heutigen Zeitpunkt zutreffend ist). Wie vorstehend dargelegt bestehen überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich an der geltend gemachten Inhaftierung vom 31. August 2006. Damit ist insoweit der geltend gemachten Reflexverfolgung die Grundlage entzogen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit G._______ verwandt ist, vermag keine hinreichende Furcht vor einer künftigen Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung zu begründen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer kein eigenes politisches Profil aufweist. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus den eingereichten Registerauszügen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zudem bedarf es weder einer Befragung des Beschwerdeführers durch das Gericht zur Familienstruktur noch Abklärungen vor Ort, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass G._______ mit Schreiben vom 1. Februar 2011 auf seinen Flüchtlings­status verzichtete und die Rückgabe seiner heimatlichen Dokumente verlangte, um in die Türkei einreisen zu können. Mit Verfügung vom 30. März 2011 stellte das BFM fest, dass das G._______ gewährte Asyl gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG erloschen sei. Der Cousin G._______ ist mithin im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) verfolgt und hat keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit verlieren die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 29. März 2007, wonach noch ein Strafverfahren gegen G._______ hängig sei, an Bedeutung. Ein allfälliges Strafverfahren, sollte es denn zwischenzeitlich noch nicht abgeschlossen sein, ist in Anbetracht des Asylverzichts unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten offensichtlich irrelevant. In Anbetracht der vorliegenden Sachlage ist die Gefahr einer Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer zu verneinen. 6.2.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er hätte in den Militärdienst einrücken müssen. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. z.B. BVGE D-5392/2010 vom 30. August 2010 und D-1896/2009 vom 22. September 2009). Allerdings ist eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann asylrelevant, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhal­tens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismäs­sig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (EMARK 2004 Nr. 2). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines "Politmalus" zu befürchten. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen den Beschwerdeführer aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Allerdings ist bekannt, dass während des Militärdienstes Schikanen von türkischen Kameraden und Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen können. Solche Behelligungen sind indes in der Regel nicht der­art gravierend, als dass es sich dabei um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Es liegen somit keine Hinweise für das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung vor. An dieser Einschätzung respektive der Irrelevanz allfälliger staatlicher Massnahmen unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten vermögen auch die beiden eingereichten Schreiben nichts zu ändern. Dasjenige vom 26. Januar 2009 bezieht sich zudem nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf seinen Bruder, und stellt eine behördeninterne Mitteilung handelt, in deren Besitz der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht gelangen kann. 6.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.1. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfrage [AsylV 1, SR 142.311]). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen generell als zumutbar zu bezeichnen. Bezogen auf den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass er bis zu seiner Ausreise in der Türkei gelebt hat und mit diesem Land und seiner Tradition verwurzelt ist. Gemäss seinen Angaben hat sein älterer Bruder in D._______ ein eigenes Haus, in welches der Beschwerdeführer im Jahre 2002 mit seinen Eltern und seinen anderen Geschwistern übersiedelte. Ferner hat er auch zumindest Bekannte H._______, bei welchen er während zwei Monaten vor der Ausreise lebte. Damit verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Sodann hat er vor seiner Ausreise während mehrerer Jahre als C._______ in D._______ gearbeitet. Zudem hat er hier in der Schweiz weitere Arbeitserfahrungen gesammelt, arbeitet er doch seit August 2009 als C._______ in einem Restaurant in N._______. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat sich ohne Weiteres wieder ins Erwerbs- und Alltagsleben integrieren werden wird, zumal blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation darstellen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Schliesslich kann der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder O._______, dessen Asylgesuch ebenfalls mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen wird, in die Türkei zurückkehren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2007 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi­ge kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Barbara Balmelli Versand: