Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 7. Mai 2008, gelangte am 14. Mai 2008 in die Schweiz und suchte am 28. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach, wo er am 11. Juni 2008 erstmals befragt wurde. Das BFM hörte ihn am 17. Juli 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Provinz C._______). Er sei politisch nie aktiv gewesen. Allerdings hätten er und seine Familie wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, aber auch wegen ihres politisch aktiven und deshalb zu einer Gefängnisstrafe verurteilten Verwandten, D._______, unter polizeilichem Druck gestanden. Deshalb sei die Familie im Jahre 2002 nach E._______ Provinz übersiedelt. Nach Abschluss der Mittelschule habe auch er sich nach E._______ begeben und dort in verschiedenen F._______ gearbeitet. Im Januar 2007 habe er seine Grosseltern in B._______ besucht. Am dritten Tag nach seiner Ankunft sei er im Hause seiner Grosseltern von Polizisten in Zivil aufgesucht und aufgefordert worden, mit ihnen im Auto mitzukommen. In der Folge hätten ihn die Polizisten vor die Stadt gebracht. Dort sei er nach dem Aufenthaltsort seines Bruders und demjenigen seines Cousins, D._______, befragt worden. Da er den Polizisten nicht geantwortet habe, hätten sie ihn geschlagen. Nach einer Stunde sei er mit der Auflage entlassen worden, innerhalb einer Woche der Polizei den Aufenthaltsort seiner beiden Verwandten zu melden. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in B._______ sei er nach E._______ zurückgekehrt. Am 5. Mai 2008 habe die Polizei daheim nach ihm gesucht. Seine Mutter habe ihn über das Vorsprechen der Polizei orientiert. Am folgenden Tag habe er sich nach G._______ begeben, um anschliessend in die Schweiz zu reisen. Die Reise hätten sein Bruder und sein Onkel organisiert. Im Übrigen werde er in seiner Heimat auch deshalb gesucht, weil er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe. B. Mit Verfügung vom 23. März 2010 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventuell seien die Punkte 4 und 5 der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2010 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-, welcher Betrag innert der angesetzten Frist einbezahlt wurde. E. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Juni 2010 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VGG, soweit dieses nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte es aus, in der Türkei existiere die Sippenhaft nicht mehr. In der Praxis würden allerdings gelegentlich noch staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet. Solche Behelligungen könnten als sogenannte Reflexverfolgung asylrechtlich relevante Intensität annehmen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle würden aufgrund ihrer Art und Intensität jedoch keine ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Der Beschwerdeführer sei gerade einmal, nämlich im Jahre 2007, von den heimatlichen Behörden befragt worden. Darüber hinaus sei das Motiv für die behördliche Befragung des Beschwerdeführers wenig glaubhaft, da es wenig wahrscheinlich sei, dass die türkischen Behörden den Aufenthaltsort der angeführten Personen nicht kennen würden. Vom blossen Vorsprechen der Polizei am 5. Mai 2008 könne nicht auf eine relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. Schliesslich stelle die Einberufung in den Militärdienst keinen Grund nach Art. 3 AsylG dar. Dies sei nur der Fall, wenn eine Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit mit einer unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen habe, wenn das Strafmass für ihn höher ausfalle als für eine Person ohne diesen spezifischen Hintergrund oder wenn die Erfüllung der Wehrpflicht den Betroffenen einer gezielten menschenrechtswidrigen Behandlung aussetze.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung darauf hingewiesen, dass sich bereits sein Bruder wegen derselben Probleme in der Schweiz aufhalte. Dabei gehe es um den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Cousin, D._______, welcher die Ursache seiner Probleme sei. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer diese Zusammenhänge präzisiert. Um das Vorliegen einer Reflexverfolgung vollständig und richtig abzuklären, hätte die Vorinstanz die Dossiers des Bruders und des Cousins zum vorliegenden Verfahren des Beschwerdeführers beiziehen müssen. Namentlich handle es sich beim Cousin des Beschwerdeführers um einen prominenten politischen Aktivisten, welcher zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Indem das BFM die beiden Dossiers nicht beigezogen habe, habe es den Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig festgestellt. Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei der vollständige und richtige Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen. Namentlich würden die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Bruders des Beschwerdeführers betreffend Reflexverfolgung auch für das vorliegende Verfahren gelten. Vorliegend sei auffallend, dass der Beschwerdeführer im Januar 2007, kurze Zeit nach der Ausreise seines Bruders, von den heimatlichen Behörden mitgenommen worden sei. Vor diesem Hintergrund stelle die Suche vom 5. Mai 2009 ein bedeutendes Ereignis dar. Schliesslich werde der Beschwerdeführer in der Türkei wegen des noch zu leistenden Militärdienstes gesucht. Bei einem Grenzübertritt würde der Beschwerdeführer sofort festgenommen. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis würde er umgehend in den Militärdienst überstellt.
E. 5.3 Die Rüge des unrichtig und unvollständig festgestellten Sachverhalt wegen unterlassenem Beizug der Asyldossiers des Cousins und des Bruders ist vorweg zu prüfen, da eine allenfalls ungenügende Sachverhaltsermittlung eine materielle Beurteilung des Falles verunmöglichen würde. Zunächst ist festzuhalten, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren insoweit mit dem Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers, H._______, koordiniert wird, als die beiden Urteile gleichzeitig ergehen und die Auswirkungen des einen Verfahrens auf das andere berücksichtigt werden. Aus diesem Umstand ergibt sich daher, dass sowohl das Asyldossier des Bruders des Beschwerdeführers als auch die Asylakten des Cousins, D._______, Grundlage für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens bilden. Insoweit wurde dem entsprechenden Prozessantrag auf Beizug der beiden Dossiers entsprochen. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen seinen Cousin und seinen Bruder H._______ erwähnt und seine persönliche Verfolgung mit dem politischen Engagement sowie der Verurteilung des Cousins, aber auch mit der polizeilichen Befragung seines Bruders in Verbindung gebracht beziehungsweise begründet hat. Anlässlich der Anhörungen haben die Befrager des BFM dem Beschwerdeführer diesbezüglich sowohl offene als auch konkrete Fragen gestellt. Insoweit wird offensichtlich, dass sich das BFM jederzeit bewusst war, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen auf die Asylgründe seines Cousins und seines Bruders abstützt. Sodann ergibt die Durchsicht der Protokolle, dass die Angaben des Beschwerdeführers ein ausreichendes Bild seiner Verfolgungssituation im Heimatstaat ergaben, aufgrund dessen die Vorinstanz im Zeitpunkt seiner Entscheidfällung zu Recht zum Schluss gelangen durfte, der Sachverhalt sei hinreichend festgestellt und abschliessend beurteilbar. Insoweit durfte es auch von einem Beizug der Dossiers des Cousins und des Bruders absehen. Demnach hat das BFM den Sachverhalt sowohl richtig als auch vollständig festgestellt. Dieser Schluss drängt sich um so mehr auf, als ein Sachverhalt erst dann als nicht richtig ermittelt gilt, wenn er eindeutig und augenfällig unzutreffend ist, beziehungsweise gilt er als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Umstand übergangen wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Damit wird auch offensichtlich, dass allein die Tatsache, dass sich ein Asylsuchender auf die Verfolgung eines Verwandten beruft, nicht bereits zwingend den Beizug dessen Dossiers zur Feststellung des Sachverhalts erfordert. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweist sich die erhobene Rüge als unzutreffend, und es besteht keine Veranlassung, die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.4 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Januar 2007 für eine Stunde von der Polizei festgehalten und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders und demjenigen seines Cousins gefragt worden. Zudem habe sich im Mai 2008 die Polizei zu Hause in E._______ nach ihm erkundigt. Dazu ist festzustellen, dass der angeführten Kurzfestnahme offensichtlich die erforderliche Intensität fehlt, um sie als asylrechtlich relevant zu betrachten. Entsprechend stellte sie für den Beschwerdeführer seinerzeit auch keinen Anlass dar, deretwegen das Heimatland zu verlassen. Was die polizeiliche Nachfrage im Mai 2008 anbelangt, so kennt der Beschwerdeführer nicht einmal das Motiv für diese behördliche Aktion. Möglicherweise stand sie lediglich im Zusammenhang mit dem seitens des Beschwerdeführers noch nicht geleisteten Militärdienst (vgl. diesbezüglich nachstehend). Jedenfalls aber stellt diese geltend gemachte polizeiliche Vorsprache aufgrund ihrer Art und Intensität klarerweise keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wegen seines politisch aktiven Cousins, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, sowie wegen seines einmal von der Polizei verhafteten Bruders begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung zu haben. Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den türkischen Behörden namentlich in den Jahren des intensiven militärischen Konflikts in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1994 Nr. 5). Zunächst ist festzuhalten, dass das Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers, H._______, mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen wird. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus dem Asylverfahren seines Bruders bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Was sodann die Berufung auf die Asylvorbringen des Cousins anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte einstündige Festnahme sowie die polizeilichen Nachfragen aufgrund mangelnder Intensität nicht asylrelevant sind. Somit verbleibt vorliegend einzig die Tatsache der Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit seinem Cousin, mithin ein Umstand, der für sich alleine besehen nicht das Vorliegen einer Furcht vor einer künftigen Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung zu begründen vermag, zumal der Beschwerdeführer kein eigenes politisches Profil aufweist. Überdies ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass D._______ mit Schreiben vom 1. Februar 2011 auf seinen Flüchtlingsstatus verzichtete und die Rückgabe seiner heimatlichen Dokumente verlangte, um in die Türkei einreisen zu können. Mit Verfügung vom 30. März 2011 stellte das BFM fest, dass das Hüseyin Caliskan gewährte Asyl gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG erloschen sei. Der Cousin D._______ ist mithin im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) verfolgt und hat keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. In Anbetracht der vorliegenden Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt ist.
E. 5.4.3 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe noch Militärdienst zu leisten. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. z.B. BVGE D-5392/2010 vom 30. August 2010 und D-1896/2009 vom 22. September 2009). Allerdings ist eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann asylrelevant, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (EMARK 2004 Nr. 2). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines "Politmalus" zu befürchten. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen den Beschwerdeführer aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Allerdings ist bekannt, dass während des Militärdienstes Schikanen von türkischen Kameraden und Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen können. Solche Behelligungen sind indes in der Regel nicht derart gravierend, als dass es sich dabei um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Es liegen somit keine Hinweise für das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung vor. An dieser Einschätzung respektive der Irrelevanz allfälliger staatlicher Massnahmen unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten vermögen auch die beiden im Mai 2010 lediglich in Kopie eingereichten Schreiben des Ministeriums der Nationalen Sicherheit B._______ vom 26. Januar 2009 und 6. April 2010, letzteres den Bruder des Beschwerdeführers, H._______, betreffend, nichts zu ändern.
E. 5.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1] SR 142.311).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen generell als zumutbar zu bezeichnen. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in der Türkei gelebt hat und mit diesem Land und seiner Tradition verwurzelt ist. Gemäss seinen Angaben hat sein älterer Bruder in E._______ ein eigenes Haus, in welches seine Familie im Jahre 2002 und der Beschwerdeführer selbst ein Jahr später übersiedelte. Damit verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Sodann hat er vor der Ausreise während viereinhalb Jahren an verschiedenen Orten in (...) als I._______ gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat (wieder) eine eigene Existenz aufbauen kann. Jedenfalls stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Schliesslich kann der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder H._______, dessen Asylgesuch ebenfalls mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen wird, in die Türkei zurückkehren Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitze einer türkischen Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 26. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3099/2010 Urteil vom 29. August 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 7. Mai 2008, gelangte am 14. Mai 2008 in die Schweiz und suchte am 28. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach, wo er am 11. Juni 2008 erstmals befragt wurde. Das BFM hörte ihn am 17. Juli 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Provinz C._______). Er sei politisch nie aktiv gewesen. Allerdings hätten er und seine Familie wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, aber auch wegen ihres politisch aktiven und deshalb zu einer Gefängnisstrafe verurteilten Verwandten, D._______, unter polizeilichem Druck gestanden. Deshalb sei die Familie im Jahre 2002 nach E._______ Provinz übersiedelt. Nach Abschluss der Mittelschule habe auch er sich nach E._______ begeben und dort in verschiedenen F._______ gearbeitet. Im Januar 2007 habe er seine Grosseltern in B._______ besucht. Am dritten Tag nach seiner Ankunft sei er im Hause seiner Grosseltern von Polizisten in Zivil aufgesucht und aufgefordert worden, mit ihnen im Auto mitzukommen. In der Folge hätten ihn die Polizisten vor die Stadt gebracht. Dort sei er nach dem Aufenthaltsort seines Bruders und demjenigen seines Cousins, D._______, befragt worden. Da er den Polizisten nicht geantwortet habe, hätten sie ihn geschlagen. Nach einer Stunde sei er mit der Auflage entlassen worden, innerhalb einer Woche der Polizei den Aufenthaltsort seiner beiden Verwandten zu melden. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in B._______ sei er nach E._______ zurückgekehrt. Am 5. Mai 2008 habe die Polizei daheim nach ihm gesucht. Seine Mutter habe ihn über das Vorsprechen der Polizei orientiert. Am folgenden Tag habe er sich nach G._______ begeben, um anschliessend in die Schweiz zu reisen. Die Reise hätten sein Bruder und sein Onkel organisiert. Im Übrigen werde er in seiner Heimat auch deshalb gesucht, weil er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe. B. Mit Verfügung vom 23. März 2010 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventuell seien die Punkte 4 und 5 der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2010 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-, welcher Betrag innert der angesetzten Frist einbezahlt wurde. E. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Juni 2010 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VGG, soweit dieses nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte es aus, in der Türkei existiere die Sippenhaft nicht mehr. In der Praxis würden allerdings gelegentlich noch staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet. Solche Behelligungen könnten als sogenannte Reflexverfolgung asylrechtlich relevante Intensität annehmen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle würden aufgrund ihrer Art und Intensität jedoch keine ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Der Beschwerdeführer sei gerade einmal, nämlich im Jahre 2007, von den heimatlichen Behörden befragt worden. Darüber hinaus sei das Motiv für die behördliche Befragung des Beschwerdeführers wenig glaubhaft, da es wenig wahrscheinlich sei, dass die türkischen Behörden den Aufenthaltsort der angeführten Personen nicht kennen würden. Vom blossen Vorsprechen der Polizei am 5. Mai 2008 könne nicht auf eine relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. Schliesslich stelle die Einberufung in den Militärdienst keinen Grund nach Art. 3 AsylG dar. Dies sei nur der Fall, wenn eine Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit mit einer unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen habe, wenn das Strafmass für ihn höher ausfalle als für eine Person ohne diesen spezifischen Hintergrund oder wenn die Erfüllung der Wehrpflicht den Betroffenen einer gezielten menschenrechtswidrigen Behandlung aussetze. 5.2. In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung darauf hingewiesen, dass sich bereits sein Bruder wegen derselben Probleme in der Schweiz aufhalte. Dabei gehe es um den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Cousin, D._______, welcher die Ursache seiner Probleme sei. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer diese Zusammenhänge präzisiert. Um das Vorliegen einer Reflexverfolgung vollständig und richtig abzuklären, hätte die Vorinstanz die Dossiers des Bruders und des Cousins zum vorliegenden Verfahren des Beschwerdeführers beiziehen müssen. Namentlich handle es sich beim Cousin des Beschwerdeführers um einen prominenten politischen Aktivisten, welcher zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Indem das BFM die beiden Dossiers nicht beigezogen habe, habe es den Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig festgestellt. Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei der vollständige und richtige Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen. Namentlich würden die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Bruders des Beschwerdeführers betreffend Reflexverfolgung auch für das vorliegende Verfahren gelten. Vorliegend sei auffallend, dass der Beschwerdeführer im Januar 2007, kurze Zeit nach der Ausreise seines Bruders, von den heimatlichen Behörden mitgenommen worden sei. Vor diesem Hintergrund stelle die Suche vom 5. Mai 2009 ein bedeutendes Ereignis dar. Schliesslich werde der Beschwerdeführer in der Türkei wegen des noch zu leistenden Militärdienstes gesucht. Bei einem Grenzübertritt würde der Beschwerdeführer sofort festgenommen. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis würde er umgehend in den Militärdienst überstellt. 5.3. Die Rüge des unrichtig und unvollständig festgestellten Sachverhalt wegen unterlassenem Beizug der Asyldossiers des Cousins und des Bruders ist vorweg zu prüfen, da eine allenfalls ungenügende Sachverhaltsermittlung eine materielle Beurteilung des Falles verunmöglichen würde. Zunächst ist festzuhalten, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren insoweit mit dem Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers, H._______, koordiniert wird, als die beiden Urteile gleichzeitig ergehen und die Auswirkungen des einen Verfahrens auf das andere berücksichtigt werden. Aus diesem Umstand ergibt sich daher, dass sowohl das Asyldossier des Bruders des Beschwerdeführers als auch die Asylakten des Cousins, D._______, Grundlage für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens bilden. Insoweit wurde dem entsprechenden Prozessantrag auf Beizug der beiden Dossiers entsprochen. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen seinen Cousin und seinen Bruder H._______ erwähnt und seine persönliche Verfolgung mit dem politischen Engagement sowie der Verurteilung des Cousins, aber auch mit der polizeilichen Befragung seines Bruders in Verbindung gebracht beziehungsweise begründet hat. Anlässlich der Anhörungen haben die Befrager des BFM dem Beschwerdeführer diesbezüglich sowohl offene als auch konkrete Fragen gestellt. Insoweit wird offensichtlich, dass sich das BFM jederzeit bewusst war, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen auf die Asylgründe seines Cousins und seines Bruders abstützt. Sodann ergibt die Durchsicht der Protokolle, dass die Angaben des Beschwerdeführers ein ausreichendes Bild seiner Verfolgungssituation im Heimatstaat ergaben, aufgrund dessen die Vorinstanz im Zeitpunkt seiner Entscheidfällung zu Recht zum Schluss gelangen durfte, der Sachverhalt sei hinreichend festgestellt und abschliessend beurteilbar. Insoweit durfte es auch von einem Beizug der Dossiers des Cousins und des Bruders absehen. Demnach hat das BFM den Sachverhalt sowohl richtig als auch vollständig festgestellt. Dieser Schluss drängt sich um so mehr auf, als ein Sachverhalt erst dann als nicht richtig ermittelt gilt, wenn er eindeutig und augenfällig unzutreffend ist, beziehungsweise gilt er als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Umstand übergangen wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Damit wird auch offensichtlich, dass allein die Tatsache, dass sich ein Asylsuchender auf die Verfolgung eines Verwandten beruft, nicht bereits zwingend den Beizug dessen Dossiers zur Feststellung des Sachverhalts erfordert. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweist sich die erhobene Rüge als unzutreffend, und es besteht keine Veranlassung, die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.4. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. 5.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Januar 2007 für eine Stunde von der Polizei festgehalten und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders und demjenigen seines Cousins gefragt worden. Zudem habe sich im Mai 2008 die Polizei zu Hause in E._______ nach ihm erkundigt. Dazu ist festzustellen, dass der angeführten Kurzfestnahme offensichtlich die erforderliche Intensität fehlt, um sie als asylrechtlich relevant zu betrachten. Entsprechend stellte sie für den Beschwerdeführer seinerzeit auch keinen Anlass dar, deretwegen das Heimatland zu verlassen. Was die polizeiliche Nachfrage im Mai 2008 anbelangt, so kennt der Beschwerdeführer nicht einmal das Motiv für diese behördliche Aktion. Möglicherweise stand sie lediglich im Zusammenhang mit dem seitens des Beschwerdeführers noch nicht geleisteten Militärdienst (vgl. diesbezüglich nachstehend). Jedenfalls aber stellt diese geltend gemachte polizeiliche Vorsprache aufgrund ihrer Art und Intensität klarerweise keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.4.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wegen seines politisch aktiven Cousins, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, sowie wegen seines einmal von der Polizei verhafteten Bruders begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung zu haben. Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den türkischen Behörden namentlich in den Jahren des intensiven militärischen Konflikts in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1994 Nr. 5). Zunächst ist festzuhalten, dass das Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers, H._______, mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen wird. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus dem Asylverfahren seines Bruders bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Was sodann die Berufung auf die Asylvorbringen des Cousins anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte einstündige Festnahme sowie die polizeilichen Nachfragen aufgrund mangelnder Intensität nicht asylrelevant sind. Somit verbleibt vorliegend einzig die Tatsache der Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit seinem Cousin, mithin ein Umstand, der für sich alleine besehen nicht das Vorliegen einer Furcht vor einer künftigen Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung zu begründen vermag, zumal der Beschwerdeführer kein eigenes politisches Profil aufweist. Überdies ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass D._______ mit Schreiben vom 1. Februar 2011 auf seinen Flüchtlingsstatus verzichtete und die Rückgabe seiner heimatlichen Dokumente verlangte, um in die Türkei einreisen zu können. Mit Verfügung vom 30. März 2011 stellte das BFM fest, dass das Hüseyin Caliskan gewährte Asyl gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG erloschen sei. Der Cousin D._______ ist mithin im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) verfolgt und hat keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. In Anbetracht der vorliegenden Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt ist. 5.4.3. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe noch Militärdienst zu leisten. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. z.B. BVGE D-5392/2010 vom 30. August 2010 und D-1896/2009 vom 22. September 2009). Allerdings ist eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann asylrelevant, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (EMARK 2004 Nr. 2). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines "Politmalus" zu befürchten. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen den Beschwerdeführer aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Allerdings ist bekannt, dass während des Militärdienstes Schikanen von türkischen Kameraden und Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen können. Solche Behelligungen sind indes in der Regel nicht derart gravierend, als dass es sich dabei um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Es liegen somit keine Hinweise für das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung vor. An dieser Einschätzung respektive der Irrelevanz allfälliger staatlicher Massnahmen unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten vermögen auch die beiden im Mai 2010 lediglich in Kopie eingereichten Schreiben des Ministeriums der Nationalen Sicherheit B._______ vom 26. Januar 2009 und 6. April 2010, letzteres den Bruder des Beschwerdeführers, H._______, betreffend, nichts zu ändern. 5.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1] SR 142.311). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen generell als zumutbar zu bezeichnen. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in der Türkei gelebt hat und mit diesem Land und seiner Tradition verwurzelt ist. Gemäss seinen Angaben hat sein älterer Bruder in E._______ ein eigenes Haus, in welches seine Familie im Jahre 2002 und der Beschwerdeführer selbst ein Jahr später übersiedelte. Damit verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Sodann hat er vor der Ausreise während viereinhalb Jahren an verschiedenen Orten in (...) als I._______ gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat (wieder) eine eigene Existenz aufbauen kann. Jedenfalls stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Schliesslich kann der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder H._______, dessen Asylgesuch ebenfalls mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen wird, in die Türkei zurückkehren Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitze einer türkischen Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 26. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Barbara Balmelli Versand: