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D-4793/2023

D-4793/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem er die Mitarbeitenden der (...) am 16. Dezember 2022 mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand am 13. Februar 2023 die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. In der Folge wies das SEM den Beschwerdeführer am 16. Februar 2023 dem Kanton B._______ zu und verfügte tags darauf, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt.

A.b Der Beschwerdeführer erklärte zu seinem persönlichem Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes: Er sei kurdischer Alevite und entstamme einer politisierten Familie. In den 1990er-Jahren habe sein Grossvater, C._______, die kurdische Bewegung und die Partei unterstützt. Nachdem sich dessen Sohn D._______ im Jahre 1996 der Guerilla angeschlossen habe, sei sein Grossvater bei einem Unfall ums Leben gekommen, wobei die Umstände nie geklärt worden seien. Bis 2010 habe er (der Beschwerdeführer) im Dorf E._______, Provinz Kahramanmara, gelebt. Von 2010 bis 2015 sowie von (...) 2021 bis (...) 2022 habe er mit seiner Familie in F._______, Provinz Kahraman-mara, gelebt. Dazwischen habe er sich in G._______ aufgehalten. Die letzten sechs Monate vor seiner Ausreise habe er im Dorf gelebt.

Im Jahre 2013, als er im Gymnasium gewesen sei, hätten die Gezi-Proteste ihn politisiert und er habe begonnen, sich mit politischen und philosophischen Themen auseinanderzusetzen, insbesondere zur Freiheitsbewegung der Kurden. Seit jenem Jahr engagiere er sich für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker). Er habe junge Kurden rekrutiert, an Schulungen teilgenommen sowie Zeitschriften und Zeitungen verteilt. Am (...) 2015 sei er nach H._______ gefahren, um (...). Dort sei eine Bombe detoniert, wobei (...) Freunde ums Leben gekommen seien. Nach diesem Vorfall sei er in der Partei noch aktiver geworden. Daneben habe er in Teilzeit als (...) und (...) gearbeitet. Er sei Sympathisant der HDP, jedoch kein Parteimitglied gewesen, da Familie und Freunde ihm davon abgeraten hätten. Auch habe er in der Partei keine offizielle Rolle innegehabt. Im Jahre 2015 habe er an der Universität (...) ein Studium in (...) begonnen. Bis (...) 2017 habe er keine besonderen Probleme gehabt. (...) 2017 seien sein Cousin I._______ seine Cousine J._______ als Märtyrer in K._______ beziehungsweise L._______ gefallen. Der Staat habe beschlossen, die Cousine in einem Massengrab zu bestatten, was die Familie nicht akzeptiert habe. Danach habe der staatliche Druck begonnen. Polizeibeamte in Zivil und Faschisten hätten ihn verfolgt und mehrfach versucht, ihn dazu zu bringen, als Agent tätig zu werden. Sie hätten ihm finanzielle Vorteile angeboten und, als er abgelehnt habe, ihn bedroht oder seine Familie aufgesucht. Mehrmals hätten sie ihn in Autos mit dunklen Scheiben mitgenommen. Sie hätten verlangt, dass er Parteiinformationen weiterleite und Kontakt aufnehme mit seinen Freunden und Cousins, die sich der Guerilla angeschlossen hätten, um von ihnen Informationen zu erhalten. Im (...) 2018 habe er sich für Wahlaktivitäten während etwa 20 Tagen in M._______ aufgehalten, um Broschüren und Plakate zu verteilen und um Wähler zu rekrutieren. Am (...) 2018 sei er auf der Heimfahrt beim Eingang zur Innenstadt von N._______ in eine Identitätskontrolle geraten und zur Polizeidirektion der Antiterroreinheit von N._______ mitgenommen worden. Dort habe ihm ein Beamter zunächst höflich gesagt, er solle für und nicht gegen den Staat arbeiten. Weil er dies abgelehnt habe, seien ihm die Augen verbunden worden und drei Polizeibeamte hätten ihn ab 23 Uhr gefoltert. Er habe dabei das Bewusstsein verloren. Am nächsten Morgen sei er am Rand der Strasse nach F._______ wieder zu sich gekommen. Er habe seine Familienangehörigen kontaktiert, welche ihn in ein Privatspital gebracht hätten. Was er erlebt habe - das Bombenattentat in H._______ und der Märtyrertod seiner Cousins -, sei zu schwer zu ertragen gewesen, weshalb er versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Er habe in der Folge sein Studium aufgegeben und bis (...) 2021 in G._______ gelebt, wo er sich sicherer gefühlt habe. Dort habe er auch begonnen, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nach seiner Rückkehr zu seiner Familie sei er im (...) 2022 von einem Polizisten, der über seine politischen Tätigkeiten informiert gewesen sei, in einem Auto mitgenommen und dort geschlagen und gefoltert worden. Am (...) 2022 habe er versucht, sich mit der Waffe seines Vaters umzubringen. Nach diesen Ereignissen hätten sich ihm zwei Möglichkeiten präsentiert: Sich der Guerilla anzuschliessen oder das Land zu verlassen. Er habe die Türkei am (...) 2022 mit Hilfe eines Schleppers verlassen.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine türkische Identitätskarte im Original sowie zum Beleg seiner Vorbringen folgende Beweismittel in Kopie ein:

- Wohnsitzbestätigung;

- Schulabschlussbestätigung;

- Universitätsbestätigung;

- Bestätigung der Mitgliedschaft in der TIP (Türkiye çi Partisi, türkische Arbeiterpartei);

- Medien- und Internetberichte den Tod von Verwandten des Beschwerdeführers betreffend;

- Twitterpost vom (...) 2021 einen Polizeigewahrsam des Beschwerdeführers betreffend;

- Drei Fotos.

B. Mit Schreiben an das SEM vom 16. Februar 2023 teilte die Rechtsvertretung mit, dass der Beschwerdeführer psychologische Betreuung benötige.

C. Am 21. Februar 2023 übermittelte MedicHelp dem SEM zwei Pflegeprotokolle.

D. Die neue Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, die (...), teilte dem SEM mit Eingabe vom 5. April 2023 mit, dem Beschwerdeführer sei bei der Anlaufstelle aufgrund seines Aufenthaltsstatus eine psychologische/psychiatrische Betreuung verweigert worden. Deswegen befinde er sich nicht in psychologischer Behandlung. Er habe diesbezüglich jegliches Vertrauen in das System der Schweiz verloren.

E. Mit (französischsprachiger) Verfügung vom 7. August 2023 - eröffnet am 8. August 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3), und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivziffer 4). Schliesslich beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5).

F.

F.a Der Beschwerdeführer liess mit (deutschsprachiger) Eingabe von Daniel Weber, Fürsprecher, vom 7. September 2023 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, und der Beschwerdeführer sei daher vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 3). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen (Rechtsbegehren 4). Sodann sei das SEM anzuweisen, vollständige Akteneinsicht zu gewähren, und es sei dem Unterzeichnenden anschliessend Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu ergänzen (Rechtsbegehren 5). Im Weiteren seien die Asylakten der folgenden Personen beizuziehen (Rechtsbegehren 6):

- O._______, geboren am (...) (ZEMIS-Nr. [...]);

- P._______, geboren am (...) (ZEMIS-Nr. [...]);

- Q._______, geboren am (...) (Schweizer Bürger);

- R._______, geboren am (...) (Schweizer Bürger);

- S._______, geboren am (...) (ZEMIS-Nr. [...]);

- T._______, geboren am (...) (ZEMIS-Nr. [...]);

- U._______, geboren am (...) (ZEMIS-Nr. [...]);

- V._______, geboren am (...) (Schweizer Bürgerin);

- W._______, geboren am (...) (Schweizer Bürger).

Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen (Rechtsbegehren 7).

F.b Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht:

- Angefochtene Verfügung (Beschwerdebeilage 1);

- Schreiben der (...) an den Beschwerdeführer vom 9. August 2023 (Beschwerdebeilage 2);

- Schreiben von Daniel Weber, Fürsprecher, an das SEM vom 23. August 2023 (Beschwerdebeilage 3);

- Vollmacht (Beschwerdebeilage 4);

- Schreiben von O._______ vom 1. September 2023 mit Kopie der B-Bewilligung (Beschwerdebeilage 6);

- Schreiben von P._______ vom 1. September 2023 mit Kopie der B-Bewilligung (Beschwerdebeilage 7);

- Schreiben von Q._______ (undatiert) mit Kopie der Schweizer Identitätskarte (Beschwerdebeilage 8);

- Schreiben von R._______ vom 28. August 2023 mit Kopie der Schweizer Identitätskarte (Beschwerdebeilage 9);

- Schreiben von S._______ (undatiert) mit Kopie des C-Ausweises (Beschwerdebeilage 10);

- Schreiben von T._______ (undatiert) mit Kopie des C-Ausweises (Beschwerdebeilage 11);

- Schreiben von U._______ (undatiert) mit Kopie des C-Ausweises (Beschwerdebeilage 12);

- Kopie der Schweizer Identitätskarte von V._______ (Beschwerdebeilage 13);

- Kopie der Schweizer Identitätskarte von W._______ (Beschwerdebeilage 14);

- Schreiben von X._______ vom 5. September 2023 (in Kopie; Beschwerdebeilage 15);

- Fotos und Texte zu exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Beschwerdebeilage 16).

G. Dass Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem vormaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. September 2023 den Eingang der Beschwerde.

H. Daniel Weber, Fürsprecher, teilte mit Eingabe vom 27. September 2023 mit, er habe die beim SEM angeforderten Akten nach wie vor nicht erhalten, und reichte gleichzeitig folgende Unterlagen ein:

- Fürsorgebestätigung vom 20. September 2023 (Beschwerdebeilage 5);

- Schreiben von X._______ vom 5. September 2023 (im Original; Beschwerdebeilage 15 [vgl. Bst. F.b]);

- Abschlussbericht der (...) vom 28. September 2023 (Beschwerdebeilage 17).

I. Der Instruktionsrichter verfügte am 16. November 2023, das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt, stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte das SEM auf, dem Beschwerdeführer Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren, und erteilte diesem die Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Daniel Weber, Fürsprecher, als amtlichen Rechtsbeistand bei.

J. Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ergänzte mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 die Beschwerde und reichte die folgenden Beweismittel nach:

- Deutscher Aufenthaltstitel und Reiseausweis von X._______ (Beschwerdebeilage 18);

- Schreiben W._______ (undatiert; Beschwerdebeilage 19);

- Bestätigung von Y._______, (...), Deutschland, vom 2. Oktober 2023 (inkl. diverse Beilagen; Beschwerdebeilage 20);

- Kostennote vom 11. Dezember 2023 (Beschwerdebeilage 21).

K. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 lud der Instruktionsrichter das SEM ein, bis zum 28. Dezember 2023 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 7. September 2023, zur Eingabe vom 27. September 2023 und zur Beschwerdeergänzung vom 11. Dezember 2023 einzureichen.

L. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 4. Januar 2024 vernehmen.

M. Am 10. Januar 2024 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 25. Januar 2024 eine Replik einzureichen.

N. Der Rechtsbeistand replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 8. Februar 2024 und reiche eine aktualisierte Honorarnote ein.

O. Fürsprecher Daniel Weber teilte dem Gericht mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 mit, dass er das Mandat nicht weiterführen könne und die rubrizierte Rechtsvertreterin die Vertretung des Beschwerdeführers übernehmen werde.

P. Die rubrizierte Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Schreiben vom 21. Januar 2026 eine Anwaltsvollmacht zukommen.

Q. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 entliess der Instruktionsrichter Daniel Weber, Fürsprecher, antragsgemäss aus seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers und hielt fest, dass vorderhand keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werde. Gleichzeitig nahm er von der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch Annina Mullis, Rechtsanwältin, Kenntnis.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Die Asylakten der vorstehend unter Buchstabe F.a genannten Verwandten des Beschwerdeführers wurden antragsgemäss beigezogen (vgl. Rechtsbegehren 6).

E. 3 Dem Begehren um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten (vgl. Sachverhalt Bst. F.a, Rechtsbegehren 5), welche dem vormaligen Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht vorlagen, wurde mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2023 entsprochen und dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gegeben, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Das SEM stellte die Akten in der Folge fälschlicherweise dem Beschwerdeführer persönlich zu, was der ursprünglich eingesetzte amtliche Rechtsbeistand als Schnoddrigkeit und Geringschätzung seitens des SEM bezeichnete (vgl. Eingabe vom 11. Dezember 2023). Nachdem dem Beschwerdeführer aus dieser wohl irrtümlich erfolgten fälschlichen Zustellung der vorinstanzlichen Akten kein Nachteil beziehungsweise höchstens ein geringer Mehraufwand erwachsen ist, kann daraus keine formelle Rechtsverletzung abgeleitet werden und es erübrigen sich dazu weitere Ausführungen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Entführung vom (...) 2018, der Ankunft bei der Polizeidirektion der Antiterroreinheit von N._______, seiner Festhaltung in der Zelle, seinem Gespräch mit dem Polizisten, der Folter und seiner Freilassung seien unsubstantiiert, kurz und ohne persönliche Elemente ausgefallen. Auch auf Nachfrage der Sachbearbeiterin des SEM habe er sich darauf beschränkt, allgemeine Informationen zu wiederholen, ohne persönliche oder konkrete Details einzubringen. So habe er etwa keine genaueren Angaben gemacht, als er aufgefordert worden sei, sein Erwachen am Strassenrand zu beschreiben. Ebenso lückenhaft seien seine Behauptungen zu den Umständen, unter denen er von seiner Familie gerettet worden sei. Was die geltend gemachte Entführung von (...) 2022 anbelange, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er sei bereits vor seiner Festnahme im Jahr 2018 von Faschisten verfolgt worden. Zudem hätten seine Geschwister bis zum Erdbeben in F._______ gelebt, was die Suche durch die Behörden erleichtert haben dürfte. Dennoch habe der Beschwerdeführer keinen Besuch der Behörden während seiner mehrjährigen Abwesenheit erwähnt, obwohl diese seine Wohnadresse gekannt hätten. Daher sei es unverständlich, dass er nach seiner Rückkehr plötzlich von der Polizei mitgenommen worden sei. Die eingereichte Kopie eines Twitterposts, in dem er als einer von 25 verhafteten Personen genannt werde, datiere vom (...) 2021. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vorbringe, er sei am (...) 2018 von der Polizei festgenommen worden, unterstreiche dies die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Als er überdies zu seinen Kontakten innerhalb der Partei befragt worden sei, habe er nur zwei Familiennamen genannt und keine genauen oder bedeutenden Details genannt, ausser dass diese Personen die Partei unterstützen würden, und einer von ihnen (...) gewesen sei. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich über für die Polizei derart interessante Kontakte und Informationen verfügen, dass ihm finanzielle Vorteile angeboten worden wären, wäre seine Erzählung viel ausführlicher ausgefallen. Die geltend gemachte Verhaftung vom (...) 2018 und die Entführung von (...) 2022 könnten somit nicht geglaubt werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei kein Mitglied der HDP gewesen und hab keine offzielle Rolle innerhalb der Partei innegehabt. Die von ihm genannten Tätigkeiten seien nicht geeignet, ihn ins Visier der türkischen Behörden zu rücken. Wäre Letzteres tatsächlich der Fall gewesen, wäre es ihm nicht möglich gewesen, zwischen 2018 und 2021 unbehelligt in G._______ zu leben. Es seien gegen ihn in der Türkei auch keine Gerichtsverfahren hängig. Den Akten sei sodann nicht zu ent-nehmen, dass seine Familie politisch aktiv sei. Seine diesbezüglichen Aussagen würden nicht ausreichen, das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung anzunehmen. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten.

E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung nach bestem Wissen und Gewissen geantwortet und die Wahrheit gesagt. Allerdings sei er wegen der Erdbebenkatastrophe vom 6. Februar 2023 grossen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen, die zu Unkonzentriertheit und insbesondere dazu geführt hätten, dass er nicht von sich aus auf die eingereichten Beweismittel zu sprechen gekommen sei. Es seien dazu auch keine Fragen erfolgt, weshalb die Befragung aus objektiver Sicht nicht als vollständig erachtet werden könne. Die psychischen Probleme und deren Folgen für die Aussagen seien teilweise aktenkundig. Der Beschwerdeführer sei nach einem Suizidversuch am (...) 2023 notfallmässig in die (...) eingewiesen worden. Zudem habe es das SEM unterlassen, die vom Beschwerdeführer mehrfach geltend gemachte Tatsache, dass er aus einer bekannten politisch aktiven Familie stamme, weiter abzuklären. In der Befragung vom 13. Februar 2023 sei er nach Verwandten in der Schweiz gefragt worden; eine Nachfrage und Abklärung durch die Vorinstanz sei jedoch nicht erfolgt. Aus den eingereichten Dokumenten und den Asylakten der in der Schweiz lebenden Familienmitglieder, die mehrheitlich asylrechtlichen Schutz in der Schweiz erhalten hätten, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aus einer bekannten politisch aktiven Familie stamme und daher von Sippenverfolgung betroffen sei. Die Vorinstanz habe zudem die vom Beschwerdeführer vor der Befragung eingereichten Beweismittel nicht beziehungsweise falsch gewürdigt, weil sie zu diesen in der Befragung keine Fragen gestellt habe. Auch die weiteren Beweismittel habe sie im angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt. Es dränge sich daher auf, den Entscheid des SEM zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die nötigen Sachverhaltsabklärungen (u.a. den Beizug von Asylakten von Familienangehörigen, vollständige Befragung) nachholen könne. Die eingereichte Twitternachricht vom (...) 2021 betreffe nicht das Ereignis von (...) 2018, sondern ein mit der Einreichung des Beweismittels ausdrücklich genanntes Ereignis von Verfolgung aus dem Jahre 2021, als der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen ohne ersichtlichen Grund verhaftet worden sei. Dieses Ereignis habe er in der Befragung nicht mehr ausdrücklich erwähnt und es seien ihm keine Fragen dazu gestellt worden. Er sei zudem - entgegen der Behauptung des SEM - nicht legal in die Schweiz eingereist. Im Weiteren seien - mit Verweis auf diverse Protokollstellen - seine Aussagen kohärent, widerspruchsfrei und geradezu gespickt voll mit Realkennzeichen, die den klaren Schluss zulassen würden, dass es sich um selbst Erlebtes handle. Die Vorinstanz sei nicht auf der Höhe ihrer Aufgabe, wenn sie anderes behaupte. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten und noch einzureichenden Beweismitteln gehe klar hervor, dass er seine eigenen politischen Aktivitäten und die Verfolgung durch die türkischen Behörden sowie die Tatsache, dass er aus einer bekannten politisch aktiven Familie stamme, nicht nur glaubhaft gemacht, sondern liquid bewiesen habe. Die aktenkundigen Umstände würden aufzeigen, dass er objektiv, wie subjektiv begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei habe und einer Situation eines unerträglichen psychischen Drucks ausgesetzt wäre. Die befürchtete Verfolgung richte sich persönlich gegen ihn wegen seines Namens (Sippenverfolgung der Personen mit dem Namen Z._______ und AA._______) und wegen seiner politischen Aktivitäten. Weitere Verfolgungsmotive würden sich aus seiner kurdischen Ethnie und der Zugehörigkeit zu den Aleviten ergeben. Im Lichte dieser Ausführungen falle die gesamte Argumentation des SEM zur Glaubhaftigkeit in sich zusammen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz zudem an mehreren Demonstrationen gegen die Türkei teilgenommen.

E. 5.3 In der Eingabe vom 11. Dezember 2023 rügt der Rechtsvertreter, dass das SEM nicht ihm, sondern dem Beschwerdeführer die Kopien der vollständigen Akten zugestellt habe, und protestiert gegen diese «Schnoddrigkeit und Geringschatzung seitens des SEM». Aus den Aktenkopien erhelle, dass die durch die damalige Rechtsvertretung eingereichten Beweismittel am 13. Februar 2023 bei der Vorinstanz eingegangen seien, jedoch erst am 20. November 2023 in einer Liste erfasst worden seien. Es seien keine Fragen zu den eingereichten Beweismitteln erfolgt. Es erscheine daher offensichtlich, dass die Befragung durch das SEM in krasser Weise unvollständig gewesen sei und das SEM im Resultat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert habe. Es könne in einem solchen Fall nicht Aufgabe eines (privaten) Rechtsvertreters sein, im Rahmen der Beschwerde weitere Darlegungen zu den eingereichten Beweismitteln zu tätigen. Dieser Mangel sei durch die Durchführung einer neuen beziehungsweise ergänzenden Befragung zu beheben.

E. 5.4 In seiner Vernehmlassung weist das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe, als er aufgefordert worden sei, sich zu den politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen zu äussern, lediglich ausgeführt, sein Grossvater C._______ habe in den 1990er-Jahren die kurdische Sache und die Partei unterstützt und einige Familienmitglieder hätten sich der Guerilla angeschlossen. Sein Grossvater sei jedoch bereits vor seiner Geburt gestorben, weshalb es am zeitlichen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise aus der Türkei fehle. Es treffe zu, dass einige Mitglieder der Grossfamilie in der Schweiz Asyl erhalten hätten, so R._______ (eingereist 1999), S._______ (eingereist 1999), T._______ (eingereist 1998), U._______ (eingereist 2001) und O._______ (eingereist 2015). Diese hätten somit grösstenteils ihre Asylgesuche eingereicht, als der Beschwerdeführer noch ein Säugling gewesen sei. Andere Familienmitglieder hätten jedoch keinen Asylstatus in der Schweiz erhalten. Das Vorliegen von Asylgründen werde stets individuell geprüft. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen den Asylgründen der vorgenannten Verwandten und des Beschwerdeführers, dessen Probleme erst im Jahre 2017, nach dem Tod zweier Cousins, begonnen hätten. Er habe auch wegen der politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen keine Nachteile erlitten. Somit sei aus dem Umstand, dass diverse Onkel, Tanten und Cousins in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer ein Risikoprofil aufweise, aufgrund dessen er im Falle seiner Rückkehr mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen habe. Zudem würden sich die Eltern, Geschwister und weitere Verwandte weiterhin unbehelligt in der Türkei aufhalten. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM liege nicht vor. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen worden. Die Suizidgedanken beziehungsweise der Suizidversuch und die Hospitalisierung schienen die Folge des negativen Asylentscheides zu sein. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe deute nichts darauf hin, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf den geltend gemachten Kontext zurückzuführen seien. Suizidale Tendenzen würden für sich allein zudem kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen und Veranstaltungen in der Schweiz seien asylrechtlich nicht relevant, zumal der Beschwerdeführer weder eine führende Rolle noch eine besondere Funktion innegehabt habe. Auch unterscheide er sich nicht von den anderen Personen, die bei diesen Veranstaltungen teilgenommen hätten. Obwohl er auf den Fotos und Screenshots erkennbar sei, bedeute dies nicht, dass er von den türkischen Behörden identifiziert worden sei und von diesen als Bedrohung wahrgenommen werde. Das Risiko, dass er ins Visier der türkischen Behörden geraten sein könnte, werde noch gemindert durch den Umstand, dass er kein Oppositionsführer und keine bekannte Persönlichkeit sei, dass die von ihm in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten nicht umfangreich seien und dass er bis zum Tag seiner Ausreise aus der Türkei keine ernsthaften Nachteile erlitten habe. Der Umstand, dass gegen ihn bis heute kein strafrechtliches Verfahren hängig sei, unterstreiche die Haltung des SEM, dass die geltend gemachten Befürchtungen des Beschwerdeführers unbegründet seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer seit seiner Kindheit aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Kurden und Aleviten erlebten Schikanen und Diskriminierungen die gesamte kurdische Bevölkerung treffen und keine asylrechtlich relevante Intensität erreichen würden. Diese Einschätzung gelte trotz der Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei seit 2016. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer, obwohl er behaupte, er sei während seiner Schulzeit durch Drohungen und Gewalttaten schikaniert worden, ein relativ normales Leben führen und insbesondere studieren und sich frei habe bewegen können, um zu arbeiten und zu leben.

E. 5.5 In der Replik wird zunächst moniert, die Vorinstanz gehe mit keinem Wort auf die durch sie verursachte Verzögerung bei der Akteneinsicht ein. Gegen den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben, wehre sich das SEM mit einem Zitat aus den Akten, ohne die Aktenstelle zu nennen. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der Befragung über den Grossvater und die Guerilla-Aktivitäten der Familie gesprochen habe. Die Vorinstanz unterschlage je-doch, dass er mehrmals auf die politischen Aktivitäten der Familie hingewiesen habe, und behaupte fälschlicherweise, andere Familienangehörige hätten in der Schweiz kein Asyl erhalten. In der Befragung sei zu wenig Zeit geblieben, um von sich aus detailliertere Schilderungen zur Familie machen zu können. Er habe auch nicht gewusst, was die Befragerin von ihm genau habe wissen wollen. Seine Cousins seien für ihn wichtige Bezugspersonen gewesen, weshalb er nach 2017 sein Studium nicht habe fortsetzen können. Es «schlecke keine Geiss weg», dass die Vorinstanz in der Befragung keine weiteren (Nach-)Fragen zu den Aktivitäten der Familie gestellt habe. Zudem sei tatsachenwidrig, dass die in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen nichts befürchten müssten. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch erklärt, die im Dorf verbliebenen (vor allem älteren) Menschen würden unter der täglichen Angst leiden und hätten keinerlei Sicherheit vor Übergriffen durch den Staat. Auch dazu sei keine Nachfrage erfolgt. Der türkische Staat habe nachweislich versucht, den Beschwerdeführer mit einem Strafprozess ins Gefängnis zu bringen. Die Argumentation der Vorinstanz sei «hanebüchen» und ohne jede Grundlage. Sodann sei bekannt, dass Demonstrationen auch in der Schweiz von Spitzeln beobachtet würden. Dabei würden Demonstranten - auch jene, welche nicht in der ersten Reihe stünden - wegen ihrer Weltsicht (Tragen von Flaggen) in die Kategorie «Terrorist» eingeteilt. Weil der Beschwerdeführer bereits einmal angeklagt worden sei, sei er exponiert. Eine Demonstrationsteilnahme in der Schweiz mit Erscheinen in diversen Medien stelle für ihn ein konkretes Risiko dar. Auch die Zugehörigkeit zur Minderheit der kurdischen Aleviten stelle eine Gefährdung dar. Diese Minderheit stehe nicht nur unter dem Druck der Regierung, sondern auch der Mehrheitsbevölkerung. Das Trauma des Massakers von Kahramanmara von 1978 sei nicht überwunden; die Bevölkerungsmehrheit gebärde sich in faschistischer Weise gegen die unterdrückte Minderheit. Der Grossvater des Beschwerdeführers habe 12 Jahre im Gefängnis verbracht und der Bruder des Vaters sei bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) aktiv gewesen. Unter diesen Umständen könne die Intensität der Verfolgung nicht als ungenügend bezeichnet werden.

E. 6 Hinsichtlich der formellen Rüge, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt beziehungsweise die Befragung könne aus objektiver Sicht nicht als vollständig erachtet werden (vgl. vorstehend E. 5.2, 5.3 und 5.5), ist Folgendes festzuhalten: Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer am Tag der Anhörung durch die eine Woche zuvor in seiner Heimatregion aufgetretenen schweren Erdbeben psychisch belastet war. Dem Anhörungsprotokoll ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dieser während der Anhörung unkonzentriert oder anderweitig nicht in der Lage gewesen wäre, die gestellten Fragen zu beantworten und seine Asylgründe adäquat darzulegen. An dieser Einschätzung vermögen die Mitteilung der Rechtsvertretung ans SEM vom 16. Februar 2023, wonach der Beschwerdeführer traumatisiert sei und psychologische Hilfe benötige (vgl. SEM-act. [...]-24/2), die beiden Pflegeprotokolle von MedicHelp vom 21. Februar 2023 (vgl. SEM-act. [...]-28/1 und 29/2) und der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers in der (...) vom (...) bis (...) 2023 aufgrund akuter Suizidalität, wobei - unter anderem - die Nebendiagnose Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) gestellt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 17), nichts zu ändern. Zwar wäre wünschenswert gewesen, wenn das SEM die von der Rechtsvertretung unmittelbar vor der Anhörung eingereichten Beweismittel angesprochen hätte (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q34). Jedoch stellt diese Unterlassung vor dem Hintergrund, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Asylgründe vollständig darzulegen, keine formelle Rechtsverletzung dar. So erwähnte er während der gesamten Befragung mit keinem Wort einen Polizeigewahrsam am (...) 2021 (vgl. Twitternachricht vom (...) 2021 [Sachverhalt Bst. A.c]). Auch die anwesende Rechtsvertreterin thematisierte dieses Ereignis und die Beweismittel nicht, sondern erklärte zum Schluss der Anhörung, sie habe keine Fragen (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q91). In der angefochtenen Verfügung werden sämtliche Beweismittel im Sachverhalt aufgeführt (vgl. a.a.O. S. 4). Das SEM ist jedoch nicht verpflichtet, auf Beweismittel näher einzugehen, soweit diese für die Beurteilung der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wesentlich sind oder Sachverhaltsumstände betreffen, welche das SEM nicht bezweifelt. Dem Anhörungsprotokoll ist sodann nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert hätte, detaillierter über seine Familie zu berichten und er - etwa aus Zeitgründen - daran gehindert worden wäre. Angesichts der vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtvorbringen, welche keinen Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seiner vorstehend genannten Verwandten (vgl. Sachverhalt Bst. F.a, F.b und J) erkennen lassen, musste sich das SEM auch nicht veranlasst sehen, weitere diesbezügliche Abklärungen zu tätigen (vgl. auch nachfolgend E. 7.4). Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertretung erwartet und verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer oblegen hätte, im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens und spätestens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf allfällige unerwähnte wesentliche Sachverhaltselemente hinzuweisen beziehungsweise substantiiert darzulegen, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig erstellt zu erachten ist. Solches ist mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung 7 nicht erfolgt. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht kein Anlass, eine erneute Anhörung durchzuführen. Der Hauptantrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen.

E. 7.1 In materieller Hinsicht kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführliche und weitestgehend überzeugende Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 5.1 und 5.4). In Ergänzung und Präzisierung ist folgendes festzuhalten:

E. 7.2.1 Übereinstimmend mit dem SEM und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Vorfällen in den Jahren 2018 und 2022 auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auffallend kurz und unsubstantiiert ausgefallen. Die entsprechenden Vorbringen weisen nicht annähernd die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person solche Ereignisse unter den geltend gemachten Umständen erlebt hätte. Die eindringliche Wortwahl des Rechtsvertreters («Die Aussagen des Beschwerdeführers [...] sind ganz offensichtlich geradezu gespickt voll mit Realkennzeichen [...].» «Die Vorinstanz ist nicht auf der Höhe ihrer Aufgabe, wenn sie anderes behauptet.» «Auch die Antworten auf die Fragen 72 und 73 sind an Klarheit nicht zu überbieten und der Vorwurf des SEM erweist sich bei genauem Hinsehen als ganz offensichtlich unhaltbar.» [vgl. Beschwerde S. 10]) und dessen Verweis auf wenige, angeblich besonders klare Protokollstellen (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q35, Q61, Q65, Q70 ff., Q77) sind nicht geeignet, die vom SEM als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 7.2.2 In Bezug auf die geltend gemachte Festnahme vom (...) 2018 erwähnte der Beschwerdeführer zwar präzise, dass er, nachdem er aufgrund der Folter nach einer Weile das Bewusstsein verloren habe, um 7 Uhr morgens etwa einen Kilometer vom Privatspital «(...)» in F._______ am Strassenrand beziehungsweise auf dem Feld wieder zu sich gekommen sei (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q65, Q70). Bereits eine Bewusstlosigkeit von länger als fünf Minuten, wovon vorliegend auszugehen ist («[...] Quand je me suis réveillé, parce que j'ai perdu conscience au bout d'un moment, j'étais sur un bord de route à F._______. [...]» [vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q35]), spricht für ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma (vgl. Neurologen und Psychiater im Netz, Diagnostik und Einteilung der Schweregrade bei Schädel-Hirn-Traumata, https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/neurologie/erkrankungen/schaedel-hirn-trauma/diagnostik-und-schweregrade/, abgerufen am 19.05.2026). Vor diesem Hintergrund und angesichts der geltend gemachten stundenlangen Folter (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q65) wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung von seiner Befindlichkeit nach dem Erwachen berichtet hätte - etwa von Schmerzen, Desorientierung oder Verwirrtheit. Er erklärte jedoch lediglich, er habe seine Familie telefonisch kontaktiert. Dass er dazu überhaupt in der Lage gewesen und überdies lediglich zur Untersuchung in ein Spital gebracht worden sei, überrascht angesichts seiner mutmasslich ernsthaften Verletzung. Am Rande sei angefügt, dass auch das Vorbringen, die Polizisten hätten ihm das abgenommene Mobiltelefon in die Tasche zurückgesteckt, kaum zu überzeugen vermag (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q35 und 61 ff.).

E. 7.2.3 Was die vorgebrachte Mitnahme von (...) 2022 anbelangt, scheint das SEM fälschlicherweise anzunehmen, dass diese kurz nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach F._______ im (...) 2021 erfolgt sein soll. Die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vermögen deshalb nicht zu überzeugen (vgl. vorstehend E. 5.1). Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall knapp, unpersönlich und unsubstantiiert ausfielen und nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer berichte von tatsächlich Erlebtem. Seine konkrete Angabe, er sei in einem Van der Marke «Volkswagen» mitgenommen worden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q77 ff.). Dass von einem konstruierten Verfolgungsvorbringen auszugehen ist, wird sodann verdeutlicht durch den vom Beschwerdeführer hergestellten Zusammenhang zur als unglaubhaft befundenen Entführung von (...) 2018. So sei ihm gesagt worden, da er nicht verstanden habe, warum er das erste Mal gefoltert worden sei, werde er erneut gefoltert, damit er es verstehe (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q80).

E. 7.2.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle in den Jahren 2018 und 2022 erweisen sich damit als unglaubhaft.

E. 7.3 Hinsichtlich der Twitter-Nachricht vom (...) 2021 wird im Beweismittelverzeichnis der Rechtsvertretung folgendes angeführt: «Poste de twitter, concernant le garde à vue du RA, publié le (...) 2021» (vgl. SEM-act. [...] ID-001). Dem Text der Nachricht ist sodann zu entnehmen, dass im Rahmen von Hausdurchsuchungen gegen Führungskräfte und Mitglieder der HDP und DBP diverse Personen festgenommen worden seien, darunter der Beschwerdeführer (vgl. SEM-act. [...]-20/1). In der Beschwerde wird dazu lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2021 zusammen mit anderen Personen ohne ersichtlichen Grund verhaftet worden (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Das Fehlen von jeglichen weiteren (Hintergrund-)Informationen zu dieser angeblichen Festnahme erstaunt angesichts der Rüge, dem Beschwerdeführer seien anlässlich der Anhörung keine Fragen zu diesem Beweismittel gestellt worden. Da der Beschwerdeführer dieses Ereignis offensichtlich für sein Asylgesuch als kaum relevant erachtet und überdies ein Twitter-Screenshot leicht zu manipulieren ist, ist nicht weiter auf diesen behaupteten und nicht weiter substanziierten Vorfall einzugehen.

E. 7.4 Zur geltend gemachten Reflex- beziehungsweise Sippenverfolgung ist Folgendes festzuhalten: Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung ausführte, er entstamme einer politischen aktiven Familie (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q35, Q40). Sein Grossvater habe in den 90er-Jahren die Partei unterstützt und sei im Jahr 1996 unter unklaren Umständen verstorben, nachdem sich sein Sohn der Guerilla angeschlossen habe. Auch weitere Familienmitglieder hätten die Guerilla unterstützt und seien teilweise als Märtyrer gestorben (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q49 ff., Q75). Er erwähnte, dass eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits sowie weitere Verwandte mütterlicherseits in der Schweiz leben würden (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q27 f.). Seine Probleme hätten nach dem Tod eines Cousins und einer Cousine im (...) 2017 begonnen, weil die Familie nicht akzeptiert habe, dass die Cousine in einem Massengrab bestattet werde (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q35, Q51 f.). Schliesslich machte er geltend, er habe viele weitere Personen gekannt, welche in der Partei aktiv gewesen seien oder sich der Guerilla angeschlossen hätten (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q82 ff.). Den beigezogenen Akten und eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass die in der Beschwerde genannten, in der Schweiz und in Deutschland lebenden Verwandten des Beschwerdeführers mit einer Ausnahme als Flüchtlinge anerkannt wurden (vgl. Sachverhalt Bst. F und J). Insofern stellte das SEM in seiner Verfügung zu Unrecht fest, aus dem Dossier ergäben sich keine politischen Aktivitäten der Familie des Beschwerdeführers. Jedoch haben, wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht festhält, die meisten dieser Verwandten die Türkei verlassen, als der Beschwerdeführer noch ein Säugling beziehungsweise Kleinkind war. Zudem haben sich die fluchtauslösenden Gründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen und es sind den Akten keine sonstigen Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner in Europa oder der Türkei lebenden Familienangehörigen je asylrechtlich relevante Probleme gehabt hätte. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Familie Z._______/AA._______ angehört, kann nicht per se auf eine Reflexverfolgung geschlossen werden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers weiterhin in der Türkei leben. Das erst in der Replik erhobene, nicht weiter substantiierte Vorbringen, die im Dorf verbliebenen, vor allem älteren Menschen würden unter der täglichen Angst leiden und hätten keinerlei Sicherheit vor Übergriffen durch den Staat (vgl. Replik S. 2), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Inwiefern der türkische Staat «nachweislich» versucht habe, den Beschwerdeführer mit einem Strafprozess ins Gefängnis zu bringen, bleibt ebenfalls im Dunkeln (vgl. Replik S. 2). Die Schreiben der Verwandten, deren Inhalt teilweise von den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers abweicht, weisen aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, nur einen geringen Beweiswert auf und sind nicht geeignet, eine dem Beschwerdeführer drohende (Reflex-)Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu belegen (vgl. Sachverhalt Bst. F.b und J).

E. 7.5 Nachdem sich die Entführungen von 2018 und 2022 als unglaubhaft erwiesen haben, weist der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten weiteren Probleme, insbesondere - bei Wahrunterstellung - des behördlichen Drucks nach dem Tod seines Cousins und seiner Cousine im (...) 2017 und allenfalls vereinzelter kurzzeitiger Ingewahrsamnahmen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und SEM-act. [...]-20/1 und 21/3) kein Profil auf, welches ein nachhaltiges Interesse der türkischen Behörden an seiner Person begründen würde. Die von ihm dargelegten politischen Aktivitäten für die HDP (Teilnahme an Schulungen, Rekrutierungen, Verteilen von Zeitschriften und Zeitungen, Aufhängen von Plakaten, Wahlkampfaktivitäten [vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q47, Q57 ff.]) sind als niederschwellig einzustufen. Er hatte keine besondere Funktion in der Partei inne und ist nicht in exponierter Weise in Erscheinung getreten. Zudem ist nicht aktenkundig, dass gegen den Beschwerdeführer je ein strafrechtliches Verfahren anhängig gemacht worden wäre. Nach dem Gesagten ist auch ein unerträglicher psychischer Druck zu verneinen, zumal die erlittenen Nachteile einzeln und in ihrer Gesamtheit betrachtet und ungeachtet der beiden vom Beschwerdeführer vor der Ausreise geltend gemachten Suizidversuche nicht die für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erforderliche Intensität erreichen.

E. 7.6 Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; sowie aktuell D-30/2024 vom 20. April 2026 E. 7.3.2).

E. 7.7 Schliesslich ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). Die viermalige Teilnahme des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers an Demonstrationen beziehungsweise Veranstaltungen der kurdischen Diaspora in der Schweiz ohne Übernahme einer exponierten, führenden Rolle reicht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht aus, die Aufmerksamkeit der türkischen Geheimdienste auf sich zu ziehen (vgl. Beschwerdebeilage 16 [Sachverhalt Bst. F.b]). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden in der Schweiz identifiziert worden wäre oder bei einer Rückkehr deswegen mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.

E. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde vom SEM demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Das SEM weist in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 7 nicht. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu nachfolgend E. 9.3.5). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der im Frühjahr 2025 bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; vgl. auch etwa Urteil des BVGer D-5467/2023 vom 27. April 2026 E. 9.3.2 m.w.H.).

E. 9.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi). Gemäss Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in die elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).

E. 9.3.4 Der Beschwerdeführer ist, wie das SEM in seiner Verfügung zu Recht ausführt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2), ein junger Mann mit guter Schulbildung. Er verfügt über Berufserfahrung als (...) und (...). Seine Eltern und Geschwister leben im Dorf E._______. Er selber hat in der Vergangenheit in E._______, F._______ und G._______ gelebt. Angesichts der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit steht es ihm bei einer Rückkehr frei, an einem anderen Ort im Land Wohnsitz zu nehmen. Darüber hinaus leben diverse Verwandte in der Schweiz, welche ihn bei Bedarf unterstützen könnten (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q6 ff., Q11 ff., Q18 ff.). Schliesslich lässt auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Kurden und Aleviten den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen.

E. 9.3.5.1 In der Beschwerde und Replik wird vorgebracht, die Ausführungen des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien ein Akt reiner Willkür. Als aktenwidrig und unsinnig, ja geradezu als eine Frechheit würden sich die Anmerkungen der Vorinstanz entpuppen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien eine Reaktion auf den negativen Asylentscheid. Es sei aktenkundig, dass die psychischen Probleme vorbestehend seien. Der Beschwerdeführer habe Hilfe gesucht, sei aber abgewiesen worden. Als Trigger beschreibe er nicht nur die politische Situation, sondern auch das Erdbeben und generell die Unsicherheit ohne Asylentscheid. Er sage, er habe in der Schweiz keinen einzigen Tag ohne Suizidgedanken verbracht. Die Bemerkung des SEM, die Suizidgefahr sei für sich allein kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung, erscheine als geradezu billig. Es dürfte sogar für medizinische Laien (und für Fachleute erst recht) klar sein, dass die Behandlung von psychischen Problemen, welche auf Ereignisse in der Türkei und auf das Verhalten des türkischen Staates zurückzuführen seien, in der Türkei nicht möglich sei (vgl. Beschwerde S. 12, Replik S. 3).

E. 9.3.5.2 Gemäss Abschlussbericht der (...) vom 18. September 2023 (vgl. Beschwerdebeilage 17 [Sachverhalt Bst. H]) wurde der Beschwerdeführer vom (...) bis (...) 2023 aufgrund von akuter Suizidalität stationär behandelt. Diagnostiziert wurden bei ihm in der Hauptsache eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und nebendiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie ein Verdacht auf PTBS (ICD-10 F43.1). Die Suizidalität habe laut Beschwerdeführer vor allem im Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid gestanden, wobei er seit dem gewaltsamen Tod zweier im nahestehender Cousins im Jahre 2017 rezidivierend suizidal gewesen sei und in der Türkei bereits zwei Suizidversuche unternommen habe. Er habe in der Türkei eine psychiatrische Behandlung wahrgenommen, wofür er jedoch familiäre und gesellschaftliche Ächtung erfahren habe. Im Falle einer Ausschaffung erscheine eine Aktivierung der Traumata, gegebenenfalls auch einhergehend mit erneuten suizidalen Krisen, als wahrscheinlich. Eine fachpsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und Traumaarbeit in der Schweiz seien indiziert.

E. 9.3.5.3 Aus dem erwähnten Bericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im September 2023 an erheblichen psychischen Erkrankungen litt und möglicherweise noch immer leidet. Selbst wenn diese gesundheitliche Beeinträchtigung fortbestehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass psychische Erkrankungen gemäss konstanter Gerichtspraxis in der Türkei behandelbar sind, zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist und über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung verfügt (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-30/2024 vom 20. April 2026 E. 9.3.4, D-1978/2022 vom 7. April 2026 E. 5.3 und E-1900/2025 vom 23. Mai 2025 E. 9.3.4). Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers haben zumindest teilweise bereits vor der Ausreise aus der Türkei bestanden, wo er im Übrigen bereits entsprechend behandelt wurde. Es ist vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse von 2018 und 2022 (vgl. vorstehend E. 7.2) nicht ersichtlich, weshalb er auf eine psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung angewiesen wäre, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte.

E. 9.3.5.4 Hinsichtlich einer allfälligen Suizidgefahr ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-4584/2022 vom 1. April 2026 E. 11.3.5.5, E-4755/2022 vom 23. Dezember 2025 E. 7.3.4, E-5444/2023 vom 6. Oktober 2025 E. 7.3.3.5; vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Vorliegend ist dies durch eine geeignete psychiatrische Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung möglich. Hinsichtlich allfälliger Medikation kann der Beschwerdeführer bei Notwendigkeit sodann auf die finanzielle Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zurückgreifen. Es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich zusammen mit den ihn in der Schweiz behandelnden Fachpersonen und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in seine Heimat vorzubereiten.

E. 9.3.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich nicht als unzumutbar zu erachten.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Das SEM hat nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2023 gutgeheissen wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und Daniel Weber, Fürsprecher, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 entliess ihn der Instruktionsrichter antragsgemäss aus seinem Amt und hielt fest, dass vorderhand keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werde (vgl. Sachverhalt Bst. Q). Es wurde zudem erwogen, dass die Festlegung des amtlichen Honorars oder einer Parteientschädigung von Daniel Weber, Fürsprecher, mit dem Endentscheid erfolgen werde.

E. 11.2.2 Daniel Weber, Fürsprecher, ist demnach ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Daniel Weber, Fürsprecher hat in seiner mit der Replik eingereichten Kostennote vom 8. Februar 2024 einen Aufwand von 18 Stunden (Zeitaufwand gemäss Kontoblatt von 17.5 Stunden plus 30 Minuten Nacharbeiten) bei einem Stundenansatz von Fr. 270.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 111.60 in Rechnung gestellt. Dem beigelegten Kontoblatt ist ein Aufwand von 17.42 Stunden zu entnehmen, welcher angemessen erscheint. Die nicht weiter substantiierten Nacharbeiten sind nicht zu entschädigen, da sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als notwendig erkannt werden können. Zudem ist der Stundenansatz von Fr. 270. auf Fr. 220. für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der Rechtsbeistand ist folglich durch das Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 4'251.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen.

E. 11.2.3 Nachdem Daniel Weber, Fürsprecher, aus seinem Mandat entlassen wurde, ist ihm das vorliegende Urteil nur auszugsweise (Rubrum, Erwägungen 11.2.1, 11.2.2 und 11.2.3, Dispositiv, Verteiler) und in Kopie zuzustellen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem vormaligen amtlichen Rechtsbeistand, Daniel Weber, Fürsprecher, wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 4'251.20 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde sowie auszugsweise an den vormaligen Rechtsbeistand. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-4793/2023

law/gnb

Urteil vom 29. Juni 2026

Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richter Simon Thurnheer,

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Türkei,

vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin,

(...)

Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 7. August 2023 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem er die Mitarbeitenden der (...) am 16. Dezember 2022 mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand am 13. Februar 2023 die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. In der Folge wies das SEM den Beschwerdeführer am 16. Februar 2023 dem Kanton B._______ zu und verfügte tags darauf, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt.

A.b Der Beschwerdeführer erklärte zu seinem persönlichem Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes: Er sei kurdischer Alevite und entstamme einer politisierten Familie. In den 1990er-Jahren habe sein Grossvater, C._______, die kurdische Bewegung und die Partei unterstützt. Nachdem sich dessen Sohn D._______ im Jahre 1996 der Guerilla angeschlossen habe, sei sein Grossvater bei einem Unfall ums Leben gekommen, wobei die Umstände nie geklärt worden seien. Bis 2010 habe er (der Beschwerdeführer) im Dorf E._______, Provinz Kahramanmara, gelebt. Von 2010 bis 2015 sowie von (...) 2021 bis (...) 2022 habe er mit seiner Familie in F._______, Provinz Kahraman-mara, gelebt. Dazwischen habe er sich in G._______ aufgehalten. Die letzten sechs Monate vor seiner Ausreise habe er im Dorf gelebt.

Im Jahre 2013, als er im Gymnasium gewesen sei, hätten die Gezi-Proteste ihn politisiert und er habe begonnen, sich mit politischen und philosophischen Themen auseinanderzusetzen, insbesondere zur Freiheitsbewegung der Kurden. Seit jenem Jahr engagiere er sich für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker). Er habe junge Kurden rekrutiert, an Schulungen teilgenommen sowie Zeitschriften und Zeitungen verteilt. Am (...) 2015 sei er nach H._______ gefahren, um (...). Dort sei eine Bombe detoniert, wobei (...) Freunde ums Leben gekommen seien. Nach diesem Vorfall sei er in der Partei noch aktiver geworden. Daneben habe er in Teilzeit als (...) und (...) gearbeitet. Er sei Sympathisant der HDP, jedoch kein Parteimitglied gewesen, da Familie und Freunde ihm davon abgeraten hätten. Auch habe er in der Partei keine offizielle Rolle innegehabt. Im Jahre 2015 habe er an der Universität (...) ein Studium in (...) begonnen. Bis (...) 2017 habe er keine besonderen Probleme gehabt. (...) 2017 seien sein Cousin I._______ seine Cousine J._______ als Märtyrer in K._______ beziehungsweise L._______ gefallen. Der Staat habe beschlossen, die Cousine in einem Massengrab zu bestatten, was die Familie nicht akzeptiert habe. Danach habe der staatliche Druck begonnen. Polizeibeamte in Zivil und Faschisten hätten ihn verfolgt und mehrfach versucht, ihn dazu zu bringen, als Agent tätig zu werden. Sie hätten ihm finanzielle Vorteile angeboten und, als er abgelehnt habe, ihn bedroht oder seine Familie aufgesucht. Mehrmals hätten sie ihn in Autos mit dunklen Scheiben mitgenommen. Sie hätten verlangt, dass er Parteiinformationen weiterleite und Kontakt aufnehme mit seinen Freunden und Cousins, die sich der Guerilla angeschlossen hätten, um von ihnen Informationen zu erhalten. Im (...) 2018 habe er sich für Wahlaktivitäten während etwa 20 Tagen in M._______ aufgehalten, um Broschüren und Plakate zu verteilen und um Wähler zu rekrutieren. Am (...) 2018 sei er auf der Heimfahrt beim Eingang zur Innenstadt von N._______ in eine Identitätskontrolle geraten und zur Polizeidirektion der Antiterroreinheit von N._______ mitgenommen worden. Dort habe ihm ein Beamter zunächst höflich gesagt, er solle für und nicht gegen den Staat arbeiten. Weil er dies abgelehnt habe, seien ihm die Augen verbunden worden und drei Polizeibeamte hätten ihn ab 23 Uhr gefoltert. Er habe dabei das Bewusstsein verloren. Am nächsten Morgen sei er am Rand der Strasse nach F._______ wieder zu sich gekommen. Er habe seine Familienangehörigen kontaktiert, welche ihn in ein Privatspital gebracht hätten. Was er erlebt habe - das Bombenattentat in H._______ und der Märtyrertod seiner Cousins -, sei zu schwer zu ertragen gewesen, weshalb er versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Er habe in der Folge sein Studium aufgegeben und bis (...) 2021 in G._______ gelebt, wo er sich sicherer gefühlt habe. Dort habe er auch begonnen, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nach seiner Rückkehr zu seiner Familie sei er im (...) 2022 von einem Polizisten, der über seine politischen Tätigkeiten informiert gewesen sei, in einem Auto mitgenommen und dort geschlagen und gefoltert worden. Am (...) 2022 habe er versucht, sich mit der Waffe seines Vaters umzubringen. Nach diesen Ereignissen hätten sich ihm zwei Möglichkeiten präsentiert: Sich der Guerilla anzuschliessen oder das Land zu verlassen. Er habe die Türkei am (...) 2022 mit Hilfe eines Schleppers verlassen.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine türkische Identitätskarte im Original sowie zum Beleg seiner Vorbringen folgende Beweismittel in Kopie ein:

- Wohnsitzbestätigung;

- Schulabschlussbestätigung;

- Universitätsbestätigung;

- Bestätigung der Mitgliedschaft in der TIP (Türkiye çi Partisi, türkische Arbeiterpartei);

- Medien- und Internetberichte den Tod von Verwandten des Beschwerdeführers betreffend;

- Twitterpost vom (...) 2021 einen Polizeigewahrsam des Beschwerdeführers betreffend;

- Drei Fotos.

B. Mit Schreiben an das SEM vom 16. Februar 2023 teilte die Rechtsvertretung mit, dass der Beschwerdeführer psychologische Betreuung benötige.

C. Am 21. Februar 2023 übermittelte MedicHelp dem SEM zwei Pflegeprotokolle.

D. Die neue Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, die (...), teilte dem SEM mit Eingabe vom 5. April 2023 mit, dem Beschwerdeführer sei bei der Anlaufstelle aufgrund seines Aufenthaltsstatus eine psychologische/psychiatrische Betreuung verweigert worden. Deswegen befinde er sich nicht in psychologischer Behandlung. Er habe diesbezüglich jegliches Vertrauen in das System der Schweiz verloren.

E. Mit (französischsprachiger) Verfügung vom 7. August 2023 - eröffnet am 8. August 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3), und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivziffer 4). Schliesslich beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5).

F.

F.a Der Beschwerdeführer liess mit (deutschsprachiger) Eingabe von Daniel Weber, Fürsprecher, vom 7. September 2023 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, und der Beschwerdeführer sei daher vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 3). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen (Rechtsbegehren 4). Sodann sei das SEM anzuweisen, vollständige Akteneinsicht zu gewähren, und es sei dem Unterzeichnenden anschliessend Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu ergänzen (Rechtsbegehren 5). Im Weiteren seien die Asylakten der folgenden Personen beizuziehen (Rechtsbegehren 6):

- O._______, geboren am (...) (ZEMIS-Nr. [...]);

- P._______, geboren am (...) (ZEMIS-Nr. [...]);

- Q._______, geboren am (...) (Schweizer Bürger);

- R._______, geboren am (...) (Schweizer Bürger);

- S._______, geboren am (...) (ZEMIS-Nr. [...]);

- T._______, geboren am (...) (ZEMIS-Nr. [...]);

- U._______, geboren am (...) (ZEMIS-Nr. [...]);

- V._______, geboren am (...) (Schweizer Bürgerin);

- W._______, geboren am (...) (Schweizer Bürger).

Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen (Rechtsbegehren 7).

F.b Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht:

- Angefochtene Verfügung (Beschwerdebeilage 1);

- Schreiben der (...) an den Beschwerdeführer vom 9. August 2023 (Beschwerdebeilage 2);

- Schreiben von Daniel Weber, Fürsprecher, an das SEM vom 23. August 2023 (Beschwerdebeilage 3);

- Vollmacht (Beschwerdebeilage 4);

- Schreiben von O._______ vom 1. September 2023 mit Kopie der B-Bewilligung (Beschwerdebeilage 6);

- Schreiben von P._______ vom 1. September 2023 mit Kopie der B-Bewilligung (Beschwerdebeilage 7);

- Schreiben von Q._______ (undatiert) mit Kopie der Schweizer Identitätskarte (Beschwerdebeilage 8);

- Schreiben von R._______ vom 28. August 2023 mit Kopie der Schweizer Identitätskarte (Beschwerdebeilage 9);

- Schreiben von S._______ (undatiert) mit Kopie des C-Ausweises (Beschwerdebeilage 10);

- Schreiben von T._______ (undatiert) mit Kopie des C-Ausweises (Beschwerdebeilage 11);

- Schreiben von U._______ (undatiert) mit Kopie des C-Ausweises (Beschwerdebeilage 12);

- Kopie der Schweizer Identitätskarte von V._______ (Beschwerdebeilage 13);

- Kopie der Schweizer Identitätskarte von W._______ (Beschwerdebeilage 14);

- Schreiben von X._______ vom 5. September 2023 (in Kopie; Beschwerdebeilage 15);

- Fotos und Texte zu exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Beschwerdebeilage 16).

G. Dass Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem vormaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. September 2023 den Eingang der Beschwerde.

H. Daniel Weber, Fürsprecher, teilte mit Eingabe vom 27. September 2023 mit, er habe die beim SEM angeforderten Akten nach wie vor nicht erhalten, und reichte gleichzeitig folgende Unterlagen ein:

- Fürsorgebestätigung vom 20. September 2023 (Beschwerdebeilage 5);

- Schreiben von X._______ vom 5. September 2023 (im Original; Beschwerdebeilage 15 [vgl. Bst. F.b]);

- Abschlussbericht der (...) vom 28. September 2023 (Beschwerdebeilage 17).

I. Der Instruktionsrichter verfügte am 16. November 2023, das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt, stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte das SEM auf, dem Beschwerdeführer Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren, und erteilte diesem die Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Daniel Weber, Fürsprecher, als amtlichen Rechtsbeistand bei.

J. Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ergänzte mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 die Beschwerde und reichte die folgenden Beweismittel nach:

- Deutscher Aufenthaltstitel und Reiseausweis von X._______ (Beschwerdebeilage 18);

- Schreiben W._______ (undatiert; Beschwerdebeilage 19);

- Bestätigung von Y._______, (...), Deutschland, vom 2. Oktober 2023 (inkl. diverse Beilagen; Beschwerdebeilage 20);

- Kostennote vom 11. Dezember 2023 (Beschwerdebeilage 21).

K. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 lud der Instruktionsrichter das SEM ein, bis zum 28. Dezember 2023 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 7. September 2023, zur Eingabe vom 27. September 2023 und zur Beschwerdeergänzung vom 11. Dezember 2023 einzureichen.

L. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 4. Januar 2024 vernehmen.

M. Am 10. Januar 2024 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 25. Januar 2024 eine Replik einzureichen.

N. Der Rechtsbeistand replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 8. Februar 2024 und reiche eine aktualisierte Honorarnote ein.

O. Fürsprecher Daniel Weber teilte dem Gericht mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 mit, dass er das Mandat nicht weiterführen könne und die rubrizierte Rechtsvertreterin die Vertretung des Beschwerdeführers übernehmen werde.

P. Die rubrizierte Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Schreiben vom 21. Januar 2026 eine Anwaltsvollmacht zukommen.

Q. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 entliess der Instruktionsrichter Daniel Weber, Fürsprecher, antragsgemäss aus seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers und hielt fest, dass vorderhand keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werde. Gleichzeitig nahm er von der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch Annina Mullis, Rechtsanwältin, Kenntnis.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Die Asylakten der vorstehend unter Buchstabe F.a genannten Verwandten des Beschwerdeführers wurden antragsgemäss beigezogen (vgl. Rechtsbegehren 6).

3. Dem Begehren um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten (vgl. Sachverhalt Bst. F.a, Rechtsbegehren 5), welche dem vormaligen Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht vorlagen, wurde mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2023 entsprochen und dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gegeben, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Das SEM stellte die Akten in der Folge fälschlicherweise dem Beschwerdeführer persönlich zu, was der ursprünglich eingesetzte amtliche Rechtsbeistand als Schnoddrigkeit und Geringschätzung seitens des SEM bezeichnete (vgl. Eingabe vom 11. Dezember 2023). Nachdem dem Beschwerdeführer aus dieser wohl irrtümlich erfolgten fälschlichen Zustellung der vorinstanzlichen Akten kein Nachteil beziehungsweise höchstens ein geringer Mehraufwand erwachsen ist, kann daraus keine formelle Rechtsverletzung abgeleitet werden und es erübrigen sich dazu weitere Ausführungen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).

4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

5.

5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Entführung vom (...) 2018, der Ankunft bei der Polizeidirektion der Antiterroreinheit von N._______, seiner Festhaltung in der Zelle, seinem Gespräch mit dem Polizisten, der Folter und seiner Freilassung seien unsubstantiiert, kurz und ohne persönliche Elemente ausgefallen. Auch auf Nachfrage der Sachbearbeiterin des SEM habe er sich darauf beschränkt, allgemeine Informationen zu wiederholen, ohne persönliche oder konkrete Details einzubringen. So habe er etwa keine genaueren Angaben gemacht, als er aufgefordert worden sei, sein Erwachen am Strassenrand zu beschreiben. Ebenso lückenhaft seien seine Behauptungen zu den Umständen, unter denen er von seiner Familie gerettet worden sei. Was die geltend gemachte Entführung von (...) 2022 anbelange, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er sei bereits vor seiner Festnahme im Jahr 2018 von Faschisten verfolgt worden. Zudem hätten seine Geschwister bis zum Erdbeben in F._______ gelebt, was die Suche durch die Behörden erleichtert haben dürfte. Dennoch habe der Beschwerdeführer keinen Besuch der Behörden während seiner mehrjährigen Abwesenheit erwähnt, obwohl diese seine Wohnadresse gekannt hätten. Daher sei es unverständlich, dass er nach seiner Rückkehr plötzlich von der Polizei mitgenommen worden sei. Die eingereichte Kopie eines Twitterposts, in dem er als einer von 25 verhafteten Personen genannt werde, datiere vom (...) 2021. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vorbringe, er sei am (...) 2018 von der Polizei festgenommen worden, unterstreiche dies die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Als er überdies zu seinen Kontakten innerhalb der Partei befragt worden sei, habe er nur zwei Familiennamen genannt und keine genauen oder bedeutenden Details genannt, ausser dass diese Personen die Partei unterstützen würden, und einer von ihnen (...) gewesen sei. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich über für die Polizei derart interessante Kontakte und Informationen verfügen, dass ihm finanzielle Vorteile angeboten worden wären, wäre seine Erzählung viel ausführlicher ausgefallen. Die geltend gemachte Verhaftung vom (...) 2018 und die Entführung von (...) 2022 könnten somit nicht geglaubt werden.

Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei kein Mitglied der HDP gewesen und hab keine offzielle Rolle innerhalb der Partei innegehabt. Die von ihm genannten Tätigkeiten seien nicht geeignet, ihn ins Visier der türkischen Behörden zu rücken. Wäre Letzteres tatsächlich der Fall gewesen, wäre es ihm nicht möglich gewesen, zwischen 2018 und 2021 unbehelligt in G._______ zu leben. Es seien gegen ihn in der Türkei auch keine Gerichtsverfahren hängig. Den Akten sei sodann nicht zu ent-nehmen, dass seine Familie politisch aktiv sei. Seine diesbezüglichen Aussagen würden nicht ausreichen, das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung anzunehmen.

Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten.

5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung nach bestem Wissen und Gewissen geantwortet und die Wahrheit gesagt. Allerdings sei er wegen der Erdbebenkatastrophe vom 6. Februar 2023 grossen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen, die zu Unkonzentriertheit und insbesondere dazu geführt hätten, dass er nicht von sich aus auf die eingereichten Beweismittel zu sprechen gekommen sei. Es seien dazu auch keine Fragen erfolgt, weshalb die Befragung aus objektiver Sicht nicht als vollständig erachtet werden könne. Die psychischen Probleme und deren Folgen für die Aussagen seien teilweise aktenkundig. Der Beschwerdeführer sei nach einem Suizidversuch am (...) 2023 notfallmässig in die (...) eingewiesen worden. Zudem habe es das SEM unterlassen, die vom Beschwerdeführer mehrfach geltend gemachte Tatsache, dass er aus einer bekannten politisch aktiven Familie stamme, weiter abzuklären. In der Befragung vom 13. Februar 2023 sei er nach Verwandten in der Schweiz gefragt worden; eine Nachfrage und Abklärung durch die Vorinstanz sei jedoch nicht erfolgt. Aus den eingereichten Dokumenten und den Asylakten der in der Schweiz lebenden Familienmitglieder, die mehrheitlich asylrechtlichen Schutz in der Schweiz erhalten hätten, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aus einer bekannten politisch aktiven Familie stamme und daher von Sippenverfolgung betroffen sei. Die Vorinstanz habe zudem die vom Beschwerdeführer vor der Befragung eingereichten Beweismittel nicht beziehungsweise falsch gewürdigt, weil sie zu diesen in der Befragung keine Fragen gestellt habe. Auch die weiteren Beweismittel habe sie im angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt. Es dränge sich daher auf, den Entscheid des SEM zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die nötigen Sachverhaltsabklärungen (u.a. den Beizug von Asylakten von Familienangehörigen, vollständige Befragung) nachholen könne.

Die eingereichte Twitternachricht vom (...) 2021 betreffe nicht das Ereignis von (...) 2018, sondern ein mit der Einreichung des Beweismittels ausdrücklich genanntes Ereignis von Verfolgung aus dem Jahre 2021, als der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen ohne ersichtlichen Grund verhaftet worden sei. Dieses Ereignis habe er in der Befragung nicht mehr ausdrücklich erwähnt und es seien ihm keine Fragen dazu gestellt worden. Er sei zudem - entgegen der Behauptung des SEM - nicht legal in die Schweiz eingereist. Im Weiteren seien - mit Verweis auf diverse Protokollstellen - seine Aussagen kohärent, widerspruchsfrei und geradezu gespickt voll mit Realkennzeichen, die den klaren Schluss zulassen würden, dass es sich um selbst Erlebtes handle. Die Vorinstanz sei nicht auf der Höhe ihrer Aufgabe, wenn sie anderes behaupte. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten und noch einzureichenden Beweismitteln gehe klar hervor, dass er seine eigenen politischen Aktivitäten und die Verfolgung durch die türkischen Behörden sowie die Tatsache, dass er aus einer bekannten politisch aktiven Familie stamme, nicht nur glaubhaft gemacht, sondern liquid bewiesen habe. Die aktenkundigen Umstände würden aufzeigen, dass er objektiv, wie subjektiv begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei habe und einer Situation eines unerträglichen psychischen Drucks ausgesetzt wäre. Die befürchtete Verfolgung richte sich persönlich gegen ihn wegen seines Namens (Sippenverfolgung der Personen mit dem Namen Z._______ und AA._______) und wegen seiner politischen Aktivitäten. Weitere Verfolgungsmotive würden sich aus seiner kurdischen Ethnie und der Zugehörigkeit zu den Aleviten ergeben. Im Lichte dieser Ausführungen falle die gesamte Argumentation des SEM zur Glaubhaftigkeit in sich zusammen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz zudem an mehreren Demonstrationen gegen die Türkei teilgenommen.

5.3 In der Eingabe vom 11. Dezember 2023 rügt der Rechtsvertreter, dass das SEM nicht ihm, sondern dem Beschwerdeführer die Kopien der vollständigen Akten zugestellt habe, und protestiert gegen diese «Schnoddrigkeit und Geringschatzung seitens des SEM». Aus den Aktenkopien erhelle, dass die durch die damalige Rechtsvertretung eingereichten Beweismittel am 13. Februar 2023 bei der Vorinstanz eingegangen seien, jedoch erst am 20. November 2023 in einer Liste erfasst worden seien. Es seien keine Fragen zu den eingereichten Beweismitteln erfolgt. Es erscheine daher offensichtlich, dass die Befragung durch das SEM in krasser Weise unvollständig gewesen sei und das SEM im Resultat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert habe. Es könne in einem solchen Fall nicht Aufgabe eines (privaten) Rechtsvertreters sein, im Rahmen der Beschwerde weitere Darlegungen zu den eingereichten Beweismitteln zu tätigen. Dieser Mangel sei durch die Durchführung einer neuen beziehungsweise ergänzenden Befragung zu beheben.

5.4 In seiner Vernehmlassung weist das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe, als er aufgefordert worden sei, sich zu den politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen zu äussern, lediglich ausgeführt, sein Grossvater C._______ habe in den 1990er-Jahren die kurdische Sache und die Partei unterstützt und einige Familienmitglieder hätten sich der Guerilla angeschlossen. Sein Grossvater sei jedoch bereits vor seiner Geburt gestorben, weshalb es am zeitlichen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise aus der Türkei fehle. Es treffe zu, dass einige Mitglieder der Grossfamilie in der Schweiz Asyl erhalten hätten, so R._______ (eingereist 1999), S._______ (eingereist 1999), T._______ (eingereist 1998), U._______ (eingereist 2001) und O._______ (eingereist 2015). Diese hätten somit grösstenteils ihre Asylgesuche eingereicht, als der Beschwerdeführer noch ein Säugling gewesen sei. Andere Familienmitglieder hätten jedoch keinen Asylstatus in der Schweiz erhalten. Das Vorliegen von Asylgründen werde stets individuell geprüft. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen den Asylgründen der vorgenannten Verwandten und des Beschwerdeführers, dessen Probleme erst im Jahre 2017, nach dem Tod zweier Cousins, begonnen hätten. Er habe auch wegen der politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen keine Nachteile erlitten. Somit sei aus dem Umstand, dass diverse Onkel, Tanten und Cousins in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer ein Risikoprofil aufweise, aufgrund dessen er im Falle seiner Rückkehr mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen habe. Zudem würden sich die Eltern, Geschwister und weitere Verwandte weiterhin unbehelligt in der Türkei aufhalten. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM liege nicht vor.

Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen worden. Die Suizidgedanken beziehungsweise der Suizidversuch und die Hospitalisierung schienen die Folge des negativen Asylentscheides zu sein. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe deute nichts darauf hin, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf den geltend gemachten Kontext zurückzuführen seien. Suizidale Tendenzen würden für sich allein zudem kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen.

Die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen und Veranstaltungen in der Schweiz seien asylrechtlich nicht relevant, zumal der Beschwerdeführer weder eine führende Rolle noch eine besondere Funktion innegehabt habe. Auch unterscheide er sich nicht von den anderen Personen, die bei diesen Veranstaltungen teilgenommen hätten. Obwohl er auf den Fotos und Screenshots erkennbar sei, bedeute dies nicht, dass er von den türkischen Behörden identifiziert worden sei und von diesen als Bedrohung wahrgenommen werde. Das Risiko, dass er ins Visier der türkischen Behörden geraten sein könnte, werde noch gemindert durch den Umstand, dass er kein Oppositionsführer und keine bekannte Persönlichkeit sei, dass die von ihm in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten nicht umfangreich seien und dass er bis zum Tag seiner Ausreise aus der Türkei keine ernsthaften Nachteile erlitten habe. Der Umstand, dass gegen ihn bis heute kein strafrechtliches Verfahren hängig sei, unterstreiche die Haltung des SEM, dass die geltend gemachten Befürchtungen des Beschwerdeführers unbegründet seien.

Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer seit seiner Kindheit aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Kurden und Aleviten erlebten Schikanen und Diskriminierungen die gesamte kurdische Bevölkerung treffen und keine asylrechtlich relevante Intensität erreichen würden. Diese Einschätzung gelte trotz der Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei seit 2016. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer, obwohl er behaupte, er sei während seiner Schulzeit durch Drohungen und Gewalttaten schikaniert worden, ein relativ normales Leben führen und insbesondere studieren und sich frei habe bewegen können, um zu arbeiten und zu leben.

5.5 In der Replik wird zunächst moniert, die Vorinstanz gehe mit keinem Wort auf die durch sie verursachte Verzögerung bei der Akteneinsicht ein. Gegen den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben, wehre sich das SEM mit einem Zitat aus den Akten, ohne die Aktenstelle zu nennen. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der Befragung über den Grossvater und die Guerilla-Aktivitäten der Familie gesprochen habe. Die Vorinstanz unterschlage je-doch, dass er mehrmals auf die politischen Aktivitäten der Familie hingewiesen habe, und behaupte fälschlicherweise, andere Familienangehörige hätten in der Schweiz kein Asyl erhalten. In der Befragung sei zu wenig Zeit geblieben, um von sich aus detailliertere Schilderungen zur Familie machen zu können. Er habe auch nicht gewusst, was die Befragerin von ihm genau habe wissen wollen. Seine Cousins seien für ihn wichtige Bezugspersonen gewesen, weshalb er nach 2017 sein Studium nicht habe fortsetzen können. Es «schlecke keine Geiss weg», dass die Vorinstanz in der Befragung keine weiteren (Nach-)Fragen zu den Aktivitäten der Familie gestellt habe. Zudem sei tatsachenwidrig, dass die in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen nichts befürchten müssten. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch erklärt, die im Dorf verbliebenen (vor allem älteren) Menschen würden unter der täglichen Angst leiden und hätten keinerlei Sicherheit vor Übergriffen durch den Staat. Auch dazu sei keine Nachfrage erfolgt. Der türkische Staat habe nachweislich versucht, den Beschwerdeführer mit einem Strafprozess ins Gefängnis zu bringen. Die Argumentation der Vorinstanz sei «hanebüchen» und ohne jede Grundlage. Sodann sei bekannt, dass Demonstrationen auch in der Schweiz von Spitzeln beobachtet würden. Dabei würden Demonstranten - auch jene, welche nicht in der ersten Reihe stünden - wegen ihrer Weltsicht (Tragen von Flaggen) in die Kategorie «Terrorist» eingeteilt. Weil der Beschwerdeführer bereits einmal angeklagt worden sei, sei er exponiert. Eine Demonstrationsteilnahme in der Schweiz mit Erscheinen in diversen Medien stelle für ihn ein konkretes Risiko dar. Auch die Zugehörigkeit zur Minderheit der kurdischen Aleviten stelle eine Gefährdung dar. Diese Minderheit stehe nicht nur unter dem Druck der Regierung, sondern auch der Mehrheitsbevölkerung. Das Trauma des Massakers von Kahramanmara von 1978 sei nicht überwunden; die Bevölkerungsmehrheit gebärde sich in faschistischer Weise gegen die unterdrückte Minderheit. Der Grossvater des Beschwerdeführers habe 12 Jahre im Gefängnis verbracht und der Bruder des Vaters sei bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) aktiv gewesen. Unter diesen Umständen könne die Intensität der Verfolgung nicht als ungenügend bezeichnet werden.

6.

Hinsichtlich der formellen Rüge, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt beziehungsweise die Befragung könne aus objektiver Sicht nicht als vollständig erachtet werden (vgl. vorstehend E. 5.2, 5.3 und 5.5), ist Folgendes festzuhalten: Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer am Tag der Anhörung durch die eine Woche zuvor in seiner Heimatregion aufgetretenen schweren Erdbeben psychisch belastet war. Dem Anhörungsprotokoll ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dieser während der Anhörung unkonzentriert oder anderweitig nicht in der Lage gewesen wäre, die gestellten Fragen zu beantworten und seine Asylgründe adäquat darzulegen. An dieser Einschätzung vermögen die Mitteilung der Rechtsvertretung ans SEM vom 16. Februar 2023, wonach der Beschwerdeführer traumatisiert sei und psychologische Hilfe benötige (vgl. SEM-act. [...]-24/2), die beiden Pflegeprotokolle von MedicHelp vom 21. Februar 2023 (vgl. SEM-act. [...]-28/1 und 29/2) und der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers in der (...) vom (...) bis (...) 2023 aufgrund akuter Suizidalität, wobei - unter anderem - die Nebendiagnose Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) gestellt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 17), nichts zu ändern. Zwar wäre wünschenswert gewesen, wenn das SEM die von der Rechtsvertretung unmittelbar vor der Anhörung eingereichten Beweismittel angesprochen hätte (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q34). Jedoch stellt diese Unterlassung vor dem Hintergrund, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Asylgründe vollständig darzulegen, keine formelle Rechtsverletzung dar. So erwähnte er während der gesamten Befragung mit keinem Wort einen Polizeigewahrsam am (...) 2021 (vgl. Twitternachricht vom (...) 2021 [Sachverhalt Bst. A.c]). Auch die anwesende Rechtsvertreterin thematisierte dieses Ereignis und die Beweismittel nicht, sondern erklärte zum Schluss der Anhörung, sie habe keine Fragen (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q91). In der angefochtenen Verfügung werden sämtliche Beweismittel im Sachverhalt aufgeführt (vgl. a.a.O. S. 4). Das SEM ist jedoch nicht verpflichtet, auf Beweismittel näher einzugehen, soweit diese für die Beurteilung der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wesentlich sind oder Sachverhaltsumstände betreffen, welche das SEM nicht bezweifelt. Dem Anhörungsprotokoll ist sodann nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert hätte, detaillierter über seine Familie zu berichten und er - etwa aus Zeitgründen - daran gehindert worden wäre. Angesichts der vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtvorbringen, welche keinen Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seiner vorstehend genannten Verwandten (vgl. Sachverhalt Bst. F.a, F.b und J) erkennen lassen, musste sich das SEM auch nicht veranlasst sehen, weitere diesbezügliche Abklärungen zu tätigen (vgl. auch nachfolgend E. 7.4). Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertretung erwartet und verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer oblegen hätte, im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens und spätestens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf allfällige unerwähnte wesentliche Sachverhaltselemente hinzuweisen beziehungsweise substantiiert darzulegen, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig erstellt zu erachten ist. Solches ist mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung 7 nicht erfolgt. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht kein Anlass, eine erneute Anhörung durchzuführen. Der Hauptantrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen.

7.

7.1 In materieller Hinsicht kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführliche und weitestgehend überzeugende Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 5.1 und 5.4). In Ergänzung und Präzisierung ist folgendes festzuhalten:

7.2

7.2.1 Übereinstimmend mit dem SEM und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Vorfällen in den Jahren 2018 und 2022 auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auffallend kurz und unsubstantiiert ausgefallen. Die entsprechenden Vorbringen weisen nicht annähernd die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person solche Ereignisse unter den geltend gemachten Umständen erlebt hätte. Die eindringliche Wortwahl des Rechtsvertreters («Die Aussagen des Beschwerdeführers [...] sind ganz offensichtlich geradezu gespickt voll mit Realkennzeichen [...].» «Die Vorinstanz ist nicht auf der Höhe ihrer Aufgabe, wenn sie anderes behauptet.» «Auch die Antworten auf die Fragen 72 und 73 sind an Klarheit nicht zu überbieten und der Vorwurf des SEM erweist sich bei genauem Hinsehen als ganz offensichtlich unhaltbar.» [vgl. Beschwerde S. 10]) und dessen Verweis auf wenige, angeblich besonders klare Protokollstellen (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q35, Q61, Q65, Q70 ff., Q77) sind nicht geeignet, die vom SEM als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

7.2.2 In Bezug auf die geltend gemachte Festnahme vom (...) 2018 erwähnte der Beschwerdeführer zwar präzise, dass er, nachdem er aufgrund der Folter nach einer Weile das Bewusstsein verloren habe, um 7 Uhr morgens etwa einen Kilometer vom Privatspital «(...)» in F._______ am Strassenrand beziehungsweise auf dem Feld wieder zu sich gekommen sei (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q65, Q70). Bereits eine Bewusstlosigkeit von länger als fünf Minuten, wovon vorliegend auszugehen ist («[...] Quand je me suis réveillé, parce que j'ai perdu conscience au bout d'un moment, j'étais sur un bord de route à F._______. [...]» [vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q35]), spricht für ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma (vgl. Neurologen und Psychiater im Netz, Diagnostik und Einteilung der Schweregrade bei Schädel-Hirn-Traumata, https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/neurologie/erkrankungen/schaedel-hirn-trauma/diagnostik-und-schweregrade/, abgerufen am 19.05.2026). Vor diesem Hintergrund und angesichts der geltend gemachten stundenlangen Folter (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q65) wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung von seiner Befindlichkeit nach dem Erwachen berichtet hätte - etwa von Schmerzen, Desorientierung oder Verwirrtheit. Er erklärte jedoch lediglich, er habe seine Familie telefonisch kontaktiert. Dass er dazu überhaupt in der Lage gewesen und überdies lediglich zur Untersuchung in ein Spital gebracht worden sei, überrascht angesichts seiner mutmasslich ernsthaften Verletzung. Am Rande sei angefügt, dass auch das Vorbringen, die Polizisten hätten ihm das abgenommene Mobiltelefon in die Tasche zurückgesteckt, kaum zu überzeugen vermag (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q35 und 61 ff.).

7.2.3 Was die vorgebrachte Mitnahme von (...) 2022 anbelangt, scheint das SEM fälschlicherweise anzunehmen, dass diese kurz nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach F._______ im (...) 2021 erfolgt sein soll. Die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vermögen deshalb nicht zu überzeugen (vgl. vorstehend E. 5.1). Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall knapp, unpersönlich und unsubstantiiert ausfielen und nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer berichte von tatsächlich Erlebtem. Seine konkrete Angabe, er sei in einem Van der Marke «Volkswagen» mitgenommen worden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q77 ff.). Dass von einem konstruierten Verfolgungsvorbringen auszugehen ist, wird sodann verdeutlicht durch den vom Beschwerdeführer hergestellten Zusammenhang zur als unglaubhaft befundenen Entführung von (...) 2018. So sei ihm gesagt worden, da er nicht verstanden habe, warum er das erste Mal gefoltert worden sei, werde er erneut gefoltert, damit er es verstehe (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q80).

7.2.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle in den Jahren 2018 und 2022 erweisen sich damit als unglaubhaft.

7.3 Hinsichtlich der Twitter-Nachricht vom (...) 2021 wird im Beweismittelverzeichnis der Rechtsvertretung folgendes angeführt: «Poste de twitter, concernant le garde à vue du RA, publié le (...) 2021» (vgl. SEM-act. [...] ID-001). Dem Text der Nachricht ist sodann zu entnehmen, dass im Rahmen von Hausdurchsuchungen gegen Führungskräfte und Mitglieder der HDP und DBP diverse Personen festgenommen worden seien, darunter der Beschwerdeführer (vgl. SEM-act. [...]-20/1). In der Beschwerde wird dazu lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2021 zusammen mit anderen Personen ohne ersichtlichen Grund verhaftet worden (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Das Fehlen von jeglichen weiteren (Hintergrund-)Informationen zu dieser angeblichen Festnahme erstaunt angesichts der Rüge, dem Beschwerdeführer seien anlässlich der Anhörung keine Fragen zu diesem Beweismittel gestellt worden. Da der Beschwerdeführer dieses Ereignis offensichtlich für sein Asylgesuch als kaum relevant erachtet und überdies ein Twitter-Screenshot leicht zu manipulieren ist, ist nicht weiter auf diesen behaupteten und nicht weiter substanziierten Vorfall einzugehen.

7.4 Zur geltend gemachten Reflex- beziehungsweise Sippenverfolgung ist Folgendes festzuhalten: Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung ausführte, er entstamme einer politischen aktiven Familie (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q35, Q40). Sein Grossvater habe in den 90er-Jahren die Partei unterstützt und sei im Jahr 1996 unter unklaren Umständen verstorben, nachdem sich sein Sohn der Guerilla angeschlossen habe. Auch weitere Familienmitglieder hätten die Guerilla unterstützt und seien teilweise als Märtyrer gestorben (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q49 ff., Q75). Er erwähnte, dass eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits sowie weitere Verwandte mütterlicherseits in der Schweiz leben würden (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q27 f.). Seine Probleme hätten nach dem Tod eines Cousins und einer Cousine im (...) 2017 begonnen, weil die Familie nicht akzeptiert habe, dass die Cousine in einem Massengrab bestattet werde (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q35, Q51 f.). Schliesslich machte er geltend, er habe viele weitere Personen gekannt, welche in der Partei aktiv gewesen seien oder sich der Guerilla angeschlossen hätten (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q82 ff.). Den beigezogenen Akten und eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass die in der Beschwerde genannten, in der Schweiz und in Deutschland lebenden Verwandten des Beschwerdeführers mit einer Ausnahme als Flüchtlinge anerkannt wurden (vgl. Sachverhalt Bst. F und J). Insofern stellte das SEM in seiner Verfügung zu Unrecht fest, aus dem Dossier ergäben sich keine politischen Aktivitäten der Familie des Beschwerdeführers. Jedoch haben, wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht festhält, die meisten dieser Verwandten die Türkei verlassen, als der Beschwerdeführer noch ein Säugling beziehungsweise Kleinkind war. Zudem haben sich die fluchtauslösenden Gründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen und es sind den Akten keine sonstigen Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner in Europa oder der Türkei lebenden Familienangehörigen je asylrechtlich relevante Probleme gehabt hätte. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Familie Z._______/AA._______ angehört, kann nicht per se auf eine Reflexverfolgung geschlossen werden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers weiterhin in der Türkei leben. Das erst in der Replik erhobene, nicht weiter substantiierte Vorbringen, die im Dorf verbliebenen, vor allem älteren Menschen würden unter der täglichen Angst leiden und hätten keinerlei Sicherheit vor Übergriffen durch den Staat (vgl. Replik S. 2), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Inwiefern der türkische Staat «nachweislich» versucht habe, den Beschwerdeführer mit einem Strafprozess ins Gefängnis zu bringen, bleibt ebenfalls im Dunkeln (vgl. Replik S. 2). Die Schreiben der Verwandten, deren Inhalt teilweise von den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers abweicht, weisen aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, nur einen geringen Beweiswert auf und sind nicht geeignet, eine dem Beschwerdeführer drohende (Reflex-)Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu belegen (vgl. Sachverhalt Bst. F.b und J).

7.5 Nachdem sich die Entführungen von 2018 und 2022 als unglaubhaft erwiesen haben, weist der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten weiteren Probleme, insbesondere - bei Wahrunterstellung - des behördlichen Drucks nach dem Tod seines Cousins und seiner Cousine im (...) 2017 und allenfalls vereinzelter kurzzeitiger Ingewahrsamnahmen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und SEM-act. [...]-20/1 und 21/3) kein Profil auf, welches ein nachhaltiges Interesse der türkischen Behörden an seiner Person begründen würde. Die von ihm dargelegten politischen Aktivitäten für die HDP (Teilnahme an Schulungen, Rekrutierungen, Verteilen von Zeitschriften und Zeitungen, Aufhängen von Plakaten, Wahlkampfaktivitäten [vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q47, Q57 ff.]) sind als niederschwellig einzustufen. Er hatte keine besondere Funktion in der Partei inne und ist nicht in exponierter Weise in Erscheinung getreten. Zudem ist nicht aktenkundig, dass gegen den Beschwerdeführer je ein strafrechtliches Verfahren anhängig gemacht worden wäre. Nach dem Gesagten ist auch ein unerträglicher psychischer Druck zu verneinen, zumal die erlittenen Nachteile einzeln und in ihrer Gesamtheit betrachtet und ungeachtet der beiden vom Beschwerdeführer vor der Ausreise geltend gemachten Suizidversuche nicht die für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erforderliche Intensität erreichen.

7.6 Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; sowie aktuell D-30/2024 vom 20. April 2026 E. 7.3.2).

7.7 Schliesslich ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). Die viermalige Teilnahme des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers an Demonstrationen beziehungsweise Veranstaltungen der kurdischen Diaspora in der Schweiz ohne Übernahme einer exponierten, führenden Rolle reicht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht aus, die Aufmerksamkeit der türkischen Geheimdienste auf sich zu ziehen (vgl. Beschwerdebeilage 16 [Sachverhalt Bst. F.b]). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden in der Schweiz identifiziert worden wäre oder bei einer Rückkehr deswegen mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.

7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde vom SEM demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2

9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.2 Das SEM weist in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

9.2.3 Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 7 nicht. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu nachfolgend E. 9.3.5). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

9.3

9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der im Frühjahr 2025 bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; vgl. auch etwa Urteil des BVGer D-5467/2023 vom 27. April 2026 E. 9.3.2 m.w.H.).

9.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi). Gemäss Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in die elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).

9.3.4 Der Beschwerdeführer ist, wie das SEM in seiner Verfügung zu Recht ausführt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2), ein junger Mann mit guter Schulbildung. Er verfügt über Berufserfahrung als (...) und (...). Seine Eltern und Geschwister leben im Dorf E._______. Er selber hat in der Vergangenheit in E._______, F._______ und G._______ gelebt. Angesichts der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit steht es ihm bei einer Rückkehr frei, an einem anderen Ort im Land Wohnsitz zu nehmen. Darüber hinaus leben diverse Verwandte in der Schweiz, welche ihn bei Bedarf unterstützen könnten (vgl. SEM-act. [...]-15/12 Q6 ff., Q11 ff., Q18 ff.). Schliesslich lässt auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Kurden und Aleviten den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen.

9.3.5

9.3.5.1 In der Beschwerde und Replik wird vorgebracht, die Ausführungen des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien ein Akt reiner Willkür. Als aktenwidrig und unsinnig, ja geradezu als eine Frechheit würden sich die Anmerkungen der Vorinstanz entpuppen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien eine Reaktion auf den negativen Asylentscheid. Es sei aktenkundig, dass die psychischen Probleme vorbestehend seien. Der Beschwerdeführer habe Hilfe gesucht, sei aber abgewiesen worden. Als Trigger beschreibe er nicht nur die politische Situation, sondern auch das Erdbeben und generell die Unsicherheit ohne Asylentscheid. Er sage, er habe in der Schweiz keinen einzigen Tag ohne Suizidgedanken verbracht. Die Bemerkung des SEM, die Suizidgefahr sei für sich allein kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung, erscheine als geradezu billig. Es dürfte sogar für medizinische Laien (und für Fachleute erst recht) klar sein, dass die Behandlung von psychischen Problemen, welche auf Ereignisse in der Türkei und auf das Verhalten des türkischen Staates zurückzuführen seien, in der Türkei nicht möglich sei (vgl. Beschwerde S. 12, Replik S. 3).

9.3.5.2 Gemäss Abschlussbericht der (...) vom 18. September 2023 (vgl. Beschwerdebeilage 17 [Sachverhalt Bst. H]) wurde der Beschwerdeführer vom (...) bis (...) 2023 aufgrund von akuter Suizidalität stationär behandelt. Diagnostiziert wurden bei ihm in der Hauptsache eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und nebendiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie ein Verdacht auf PTBS (ICD-10 F43.1). Die Suizidalität habe laut Beschwerdeführer vor allem im Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid gestanden, wobei er seit dem gewaltsamen Tod zweier im nahestehender Cousins im Jahre 2017 rezidivierend suizidal gewesen sei und in der Türkei bereits zwei Suizidversuche unternommen habe. Er habe in der Türkei eine psychiatrische Behandlung wahrgenommen, wofür er jedoch familiäre und gesellschaftliche Ächtung erfahren habe. Im Falle einer Ausschaffung erscheine eine Aktivierung der Traumata, gegebenenfalls auch einhergehend mit erneuten suizidalen Krisen, als wahrscheinlich. Eine fachpsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und Traumaarbeit in der Schweiz seien indiziert.

9.3.5.3 Aus dem erwähnten Bericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im September 2023 an erheblichen psychischen Erkrankungen litt und möglicherweise noch immer leidet. Selbst wenn diese gesundheitliche Beeinträchtigung fortbestehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass psychische Erkrankungen gemäss konstanter Gerichtspraxis in der Türkei behandelbar sind, zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist und über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung verfügt (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-30/2024 vom 20. April 2026 E. 9.3.4, D-1978/2022 vom 7. April 2026 E. 5.3 und E-1900/2025 vom 23. Mai 2025 E. 9.3.4). Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers haben zumindest teilweise bereits vor der Ausreise aus der Türkei bestanden, wo er im Übrigen bereits entsprechend behandelt wurde. Es ist vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse von 2018 und 2022 (vgl. vorstehend E. 7.2) nicht ersichtlich, weshalb er auf eine psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung angewiesen wäre, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte.

9.3.5.4 Hinsichtlich einer allfälligen Suizidgefahr ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-4584/2022 vom 1. April 2026 E. 11.3.5.5, E-4755/2022 vom 23. Dezember 2025 E. 7.3.4, E-5444/2023 vom 6. Oktober 2025 E. 7.3.3.5; vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Vorliegend ist dies durch eine geeignete psychiatrische Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung möglich. Hinsichtlich allfälliger Medikation kann der Beschwerdeführer bei Notwendigkeit sodann auf die finanzielle Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zurückgreifen. Es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich zusammen mit den ihn in der Schweiz behandelnden Fachpersonen und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in seine Heimat vorzubereiten.

9.3.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich nicht als unzumutbar zu erachten.

9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.5 Das SEM hat nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2023 gutgeheissen wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

11.2

11.2.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und Daniel Weber, Fürsprecher, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 entliess ihn der Instruktionsrichter antragsgemäss aus seinem Amt und hielt fest, dass vorderhand keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werde (vgl. Sachverhalt Bst. Q). Es wurde zudem erwogen, dass die Festlegung des amtlichen Honorars oder einer Parteientschädigung von Daniel Weber, Fürsprecher, mit dem Endentscheid erfolgen werde.

11.2.2 Daniel Weber, Fürsprecher, ist demnach ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Daniel Weber, Fürsprecher hat in seiner mit der Replik eingereichten Kostennote vom 8. Februar 2024 einen Aufwand von 18 Stunden (Zeitaufwand gemäss Kontoblatt von 17.5 Stunden plus 30 Minuten Nacharbeiten) bei einem Stundenansatz von Fr. 270.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 111.60 in Rechnung gestellt. Dem beigelegten Kontoblatt ist ein Aufwand von 17.42 Stunden zu entnehmen, welcher angemessen erscheint. Die nicht weiter substantiierten Nacharbeiten sind nicht zu entschädigen, da sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als notwendig erkannt werden können. Zudem ist der Stundenansatz von Fr. 270. auf Fr. 220. für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der Rechtsbeistand ist folglich durch das Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 4'251.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen.

11.2.3 Nachdem Daniel Weber, Fürsprecher, aus seinem Mandat entlassen wurde, ist ihm das vorliegende Urteil nur auszugsweise (Rubrum, Erwägungen 11.2.1, 11.2.2 und 11.2.3, Dispositiv, Verteiler) und in Kopie zuzustellen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem vormaligen amtlichen Rechtsbeistand, Daniel Weber, Fürsprecher, wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 4'251.20 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde sowie auszugsweise an den vormaligen Rechtsbeistand.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang

Barbara Gysel Nüesch

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